Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 28. Aug. 2015 - 4 L 536/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 10.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die beiden derzeit zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen (A 10 BBesG in der Fassung des ÜBesG NRW) nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO - kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und deshalb durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Die Antragstellerin hat keinen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Für einen Beamten besteht schon in der Regel kein Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Amtes. Er hat aber einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts- und insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe eines Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem oder welchen von mehreren Bewerbern er eine Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - sowie § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen - LBG NRW -). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist grundsätzlich er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an einen Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, juris, Rdn. 4.
9Ein Fehler im Auswahlverfahren ist hier nicht festzustellen. Insbesondere ist - anders als die Antragstellerin meint - ihre dienstliche Beurteilung vom 20. Oktober 2014 aus dem Land Niedersachsen anlässlich ihrer Versetzung nach Nordrhein-Westfalen in nicht zu beanstandender Weise an Beurteilungen nach den hier geltenden "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei; RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010" - BRL Pol - angepasst worden.
10Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen.
11Ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 6 B 577/15 -, juris, Rdn. 5, und BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 -, juris, Rdn. 9.
12Eine mangelnde Vergleichbarkeit ist in der Regel dann gegeben, wenn die Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern oder - wie hier - sogar von verschiedenen Dienstherren nach anderen Richtlinien erstellt wurden. In einem solchen Fall ist nicht sichergestellt, dass die Beurteiler denselben Maßstab angelegt haben. Der Dienstherr ist dann verpflichtet, die Beurteilungen vergleichbar zu machen.
13Diese "Vergleichbarmachung" ist - wie die dienstliche Beurteilung selbst - verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die zuständige Stelle gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
14Ständige Rechtsprechung bei Beurteilungen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2015 - 6 A 2748/13 -, juris, Rdn. 5, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
15Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vom Antragsgegner so genannte "Anpassung" der Beurteilung nicht zu beanstanden.
16Die Antragstellerin ist mit Verfügung der Q. O. vom 21. August 2014 mit Einverständnis des Antragsgegners aus persönlichen Gründen an das M. für B. , G. und Q1. der Polizei Nordrhein-Westfalen - - versetzt worden, mit Wirkung zum 1. September 2014.
17Vom 20. Oktober 2014 datiert eine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. August 2014, die nach den Regeln der niedersächsischen BRL Pol erstellt wurde. In O. werden acht Leistungsmerkmale bewertet (Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung, Initiative/Selbständigkeit, Organisationsfähigkeit/Arbeitsplanung, Aufgabenbewältigung, Fachkompetenz, Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit, Mündlicher/schriftlicher Ausdruck und Sozialverhalten/Teamfähigkeit) in fünf Wertungsstufen, A bis E, die in ihrer Definition im Wesentlichen der nordrheinwestfälischen Punktordnung 5 bis 1 entsprechen. Zusätzlich werden zwei Befähigungsmerkmale (Umgang mit Konfliktsituationen, Kreativität) mit "stärker/normal/geringer ausgeprägt" bewertet. Schließlich gibt es für diejenigen, die ein Gesamturteil in der Wertungsstufe C erreichen, eine sog. Binnendifferenzierung nach "Oberer/Mittlerer/Unterer Bereich".
18Die Antragstellerin erhielt in sechs von acht Leistungsmerkmalen ein "C" (entspricht 3 Punkten in Nordrhein-Westfalen) und in zweien (Aufgabenbewältigung und Fachkompetenz) ein "B" (entspricht 4 P.). Die beiden Befähigungsmerkmale (Umgang mit Konfliktsituationen, Kreativität) wurden mit "normal ausgeprägt" bewertet. Im Rahmen der Binnendifferenzierung lag sie in der Wertungsstufe C im "Mittleren Bereich".
19Unmittelbar nach Eingang dieser Beurteilung beim wurde sie noch im Oktober 2014 an die BRL Pol NRW angepasst. Dabei wurden als ähnlich/entsprechend erachtet
20Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung |
C |
Veränderungskompetenz |
3 P. |
Initiative/Selbständigkeit |
C |
Arbeitseinsatz |
3 P. |
Organisationsfähigkeit/Arbeitsplanung |
C |
Arbeitsorganisation |
3 P. |
Aufgabenbewältigung |
B |
Leistungsumfang |
4 P. |
Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit |
C |
Arbeitsweise |
3 P. |
Mündlicher/schriftlicher Ausdruck |
C |
Leistungsgüte |
3 P. |
Sozialverhalten/Teamfähigkeit |
C |
Soziale Kompetenz |
3 P. |
Dem (nordrheinwestfälischen) Leistungsmerkmal "Veränderungskompetenz" ordnete der Antragsgegner sowohl das (niedersächsische) Merkmal "Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung - bewertet mit C = 3 P. - und das Merkmal "Fachkompetenz" - bewertet mit B = 4 P. - zu. Im Ergebnis vergab er für das Merkmal "Veränderungskompetenz" 3 Punkte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin in O. im Rahmen der sog. Binnendifferenzierung im mittleren Bereich bewertet worden sei. Daher ergäben "die beiden vorhandenen Bewertungen (ein B und C), die das Merkmal Veränderungskompetenz bilden, auch den Wert C (3 Punkte)". Die Binnendifferenzierung in Richtung "mittel" mache deutlich, dass hier eine Bewertung mit vier Punkten noch nicht angezeigt sei. Im Übrigen seien auch die beiden Befähigungsmerkmale (Umgang mit Konflikten/Kreativität) der Veränderungskompetenz zuzuordnen.
22Ungeachtet dessen, ob mit guten Gründen eine andere Anpassung möglich gewesen wäre, insbesondere das Merkmal "Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung" auch einem anderen nordrheinwestfälischen Leistungsmerkmal, etwa der "Sozialen Kompetenz", zugeordnet werden könnte, ist die Verortung bei dem Merkmal "Veränderungskompetenz" jedenfalls nicht sachfremd und verletzt auch nicht allgemein gültige Wertmaßstäbe.
23Im Rahmen der "Veränderungskompetenz" werden nach den BRL Pol NRW die Kriterien "Bereitschaft, sich neuen Anforderungen zu stellen", "Selbstreflexion", "Aktive und passive Kritikfähigkeit", "Bereitschaft zu lebenslangem Lernen" und "Bereitschaft, Wissen an andere zu vermitteln" bewertet. Nach den niedersächsischen Richtlinien fällt unter "Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung" die "Dienstauffassung", das "Engagement", die "Einsatzbereitschaft", das "Vertreten von Organisationszielen" und die "Aufgeschlossenheit gegenüber Bürgerinteressen und -er-wartungen". Zur "Fachkompetenz" zählen " Umfang und Differenziertheit der für den Aufgabenbereich erforderlichen Fachkenntnisse sowie deren Anwendung" und die "Bereitschaft, die Fachkenntnisse auch selbständig zu aktualisieren und zu erweitern". Zwar finden sich Entsprechungen zu den niedersächsischen Erläuterungen zu den Leistungsmerkmalen so oder in ähnlicher Form auch als Beispielskriterien zu nordrheinwestfälischen Leistungsmerkmalen. Allerdings werden sie dort zu anders lautenden Merkmalen zusammengefasst. Eine "Eins-zu-Eins-Übertragung" ist deshalb nicht möglich. Insgesamt hält sich aber die durch den Antragsgegner vorgenommene Zuordnung im Rahmen des Vertret- und Nachvollziehbaren. Deshalb konnten die Bewertungen für "Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung" und für "Fachkompetenz" in einen gemeinsamen Punktwert für die "Veränderungskompetenz" einfließen.
24Dass der Antragsgegner dabei im Ergebnis auf 3 Punkte erkannt hat, ist ebenfalls nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen. Bei der Entscheidung, den höheren (4) oder den niedrigeren (3) Punktwert zu vergeben, hat er ergänzend berücksichtigt, dass auch die beiden Befähigungsmerkmale "Umgang mit Konfliktsituationen" und "Kreativität" mit den Erläuterungen "z.B. Konfliktregelungsfähigkeit, Fähigkeit zum Interessenausgleich, Selbstkontrolle" und "z.B. Entwickeln von Ideen für neue oder verbesserte Arbeitsmethoden und/oder Produkte und Dienstleistungen, aus bereits gewonnenen Erfahrungen und Informationen neue Gestaltungen und Verknüpfungen schaffen" inhaltlich Ausprägungen einer Veränderungskompetenz sind. Beide Merkmale sind bei der Antragstellerin mit "normal ausgeprägt" auf einer dreistufigen Skala, also eher im mittleren als im höheren Bereich, bewertet worden. Auch im Rahmen der sog. Binnendifferenzierung wurde die Antragstellerin im mittleren Bereich angesiedelt. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel und nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Bewertung der Veränderungskompetenz auf 3 Punkte erkannt hat.
25Insgesamt hat die Antragstellerin damit in ihrer Beurteilung nach der "Anpassung" 22 Punkte erreicht, während die Beigeladenen 23 bzw. 24 Punkte vorweisen können, also besser beurteilt sind als die Antragstellerin.
26Die - angepasste - Beurteilung der Antragstellerin durfte in dem Auswahlverfahren auch zugrunde gelegt werden. Sie war im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (Ende April 2015) noch hinreichend aktuell und bezüglich des Beurteilungszeitraums und ‑stichtags mit denen der Beigeladenen vergleichbar.
27Anders als die Antragstellerin meint, war für sie keine Anlassbeurteilung zu erstellen. Nach Ziffer 4.3 (erster Spiegelstrich; "Versetzungen") ist bei einer Versetzung in den Geltungsbereich der BRL Pol hinein nach neun Monaten eine Anlassbeurteilung zu erstellen, es sei denn, es steht zu der Zeit ohnehin gerade eine Regelbeurteilung an. Nach Ziffer 4.3 (zweiter Spiegelstrich; "Auswahlentscheidungen") darf sogar vor der Entscheidung über eine Beförderung eine (Anlass)Beurteilung nicht erstellt werden, wenn eine aktuelle Regelbeurteilung vorliegt. Letzteres ist hier der Fall, auch wenn die Regelbeurteilung noch in O. gefertigt und in Nordrhein-Westfalen lediglich angepasst wurde. Dass die Richtlinien eine Anlassbeurteilung erst nach Ablauf von neun Monaten vorsehen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich ist dem Beamten einerseits Zeit zu geben, sich einzuarbeiten, und müssen andererseits seine Beurteiler hinreichend Gelegenheit haben, sich einen Eindruck von seinen Leistungen zu verschaffen. Dafür einen Zeitraum von neun Monaten vorzusehen, ist jedenfalls nicht willkürlich oder abwegig.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer sieht die Kosten der Beigeladenen nicht als erstattungsfähig an, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.