Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Jan. 2016 - 6 A 2630/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde N. -M. vom 7. März 2013, mit dem die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW sowie das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst festgestellt wird, rechtmäßig sei. Der Kläger genüge den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr und es sei nicht zu erwarten, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlange. Ausweislich des polizeiärztlichen Gutachtens des Polizeiarztes Dr. med. Q. vom 22. August 2012 sei der Kläger auf Dauer nicht mehr in der Lage, Außendienst bei der Polizei zu verrichten. Nach Angaben der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie M1. sei unter einer derartigen Belastung von einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die Feststellungen des Polizeiarztes würden durch das vom Kläger vorgelegte Attest der Fachärztin M1. vom 13. August 2013 nicht entkräftet. Deren Ausführungen bezögen sich auf die Wiederherstellung der allgemeinen Dienstfähigkeit, nicht der Polizeidienstfähigkeit. Nichts anderes ergebe sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. Michael L. vom 14. November 2014. Das Attest setze sich nicht mit den für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit maßgeblichen Umständen und den im polizeiärztlichen Gutachten angeführten orthopädischen und radiologischen „Veränderungen der HWS und LWS“ auseinander. Darüber hinaus entkräfte es nicht die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 7. März 2013 getroffene Prognoseentscheidung. § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW stehe der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegen. Die darin enthaltene Rechtsfolgenbeschränkung eröffne dem Dienstherrn die Möglichkeit, einen polizeidienstunfähigen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Der Dienstherr habe das ihm im Rahmen der dabei anzustellenden Verwendungsprognose zustehende weite Organisationsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Er habe – anknüpfend u.a. an die steigende Anzahl von (vorübergehend) verwendungseingeschränkten Beamten – seiner Ermessensentscheidung nachvollziehbare und überzeugende sachliche Kriterien zugrunde gelegt. Einer weitergehenden Dokumentation der Suche nach einem geeigneten Innendienstposten bedürfe es nicht. Die Stellensituation innerhalb derselben Dienststelle sei hinreichend transparent. Überdies sei der Personalrat mit seinem Sachverstand engmaschig eingebunden. Der danach materiell rechtmäßige Bescheid begegne auch in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Das nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW notwendige Mitbestimmungsverfahren sei durchgeführt worden. Auch die Gleichstellungsbeauftragte sei nach § 18 Abs. 2 LGG NRW mit Schreiben vom 30. Januar 2013 ordnungsgemäß beteiligt worden.
5Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil.
6Die Annahme des Verwaltungsgerichts, mit der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2013 werde zu Recht festgestellt, dass der Kläger polizeidienstunfähig im Sinne von § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW sei, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Einschätzungen des Polizeiarztes in dem polizeiärztlichen Gutachten vom 22. August 2012 durch die Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. N1. L. vom 14. November 2014 als nicht entkräftet angesehen hat. Nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers soll das Attest („Die OP sowie die weiterführenden Maßnahmen haben zu einem Gesundheitszustand geführt, der speziell im Bereich der Bandscheiben keine weiteren Einschränkungen darstellt.“) zeigen, dass er wieder in der Lage sei, den Wach- und Wechseldienst in vollem Umfang auszuüben. Diese Argumentation überzeugt schon deswegen nicht, weil das polizeiärztliche Gutachten neben dem „lumbalen Bandscheibenschaden in Höhe L4/5“ auch noch verschiedene andere Erkrankungen der Wirbelsäule festgestellt hat, die nicht die – in dem Attest des Hausarztes Dr. N1. L. vom 14. November 2014 angesprochenen – „Einschränkungen im Bereich der Bandscheibe“ betreffen, sondern Veränderungen der Wirbelkörper. Das polizeiärztliche Gutachten benennt insoweit eine „Osteochondrose C3 – C7 mit anhaltenden knöchernen Foraminastenosen C4 – C7, hochgradig in Höhe C5/6 und rez. Nervenwurzelreizung C7 rechts“ und „Osteochondrose der Wirbelsäule im Lumbosakralbereich und Spondylarthrose der LWS“. Zu diesen weiteren Befunden verhält sich das hausärztliche Attest – wie auch das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat – nicht. Gerade diese „orthopädischerseits und radiologischerseits“ beschriebenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule waren indessen aus polizeiärztlicher Sicht entscheidend, die Einsatzfähigkeit des Klägers „gegen Störer“ zu verneinen, weil „bspw. durch eine körperliche Auseinandersetzung mit einem sog. Störer eine Verschlimmerung der Erkrankung zu befürchten“ sei.
7Mit dem Zulassungsvorbringen werden auch keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, die Entscheidung des beklagten Landes, beim Kläger lägen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst nicht vor, sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
8§ 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW ermächtigt den Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Im Rahmen der dabei anzustellenden Verwendungsprognose steht dem Dienstherrn – wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – ein weites Organisationsermessen zu. Tritt bei einem Polizeivollzugsbeamten Polizeidienstunfähigkeit ein, so muss der Dienstherr zunächst prüfen, ob bei dem Beamten die Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst vorliegen. Dies erfordert eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 – 6 A 2131/14 –, vom 22. Januar 2015 – 6 B 1022/14 –, vom 13. November 2006 – 6 B 2086/06 – und Urteil vom 1. August 2003 – 6 A 1579/02 –, jeweils nrwe.de.
10Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf der Grundlage dieser Vorgaben angenommen, dass die Ermessensentscheidung des beklagten Landes nicht zu beanstanden sei. Es habe den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 – nicht mit in den Blick genommen. Darin werde hinsichtlich der Weiterverwendung im Polizeidienst ausgeführt, dass der Dienstherr verpflichtet sei, nach einer Funktion, d.h. einem Dienstposten zu suchen, der zur Verfügung stehe und dessen Voraussetzungen der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze bewältigen könne. Insoweit könnten die Anforderungen herangezogen werden, die das Bundesverwaltungsgericht für die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. aufgestellt habe. Der Kläger ist der Auffassung, aus dieser Entscheidung ergebe sich, dass die vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete Suche nach einer anderweitigen Verwendung – auch im vorliegenden Fall – nicht auf die Behörde (Kreispolizeibehörde N. -M. ) beschränkt bleiben dürfe, sondern auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken sei.
11Diese Einschätzung teilt der Senat nicht. Zunächst sind die vom Kläger zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungstragend. Denn in dem dort entschiedenen Fall bestand für den Dienstherrn ohnehin keine Suchpflicht, weil der Kläger im maßgebenden Zeitraum keinerlei Dienst, auch keine Bürotätigkeit, leisten konnte (vgl. juris, Rn. 14). Auch ist lediglich die Rede davon, dass die Anforderungen für die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. herangezogen werden „könnten“ (vgl. juris, Rn. 11).
12Unbeschadet dessen hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 6 A 2131/14 –, a.a.O., bereits ausgeführt, dass weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 116 Abs. 1 LBG NRW,
13vgl. dazu mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003, a.a.O., bezüglich § 194 Abs. 1 LBG NRW, der in die Neufassung des LBG NRW vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) ohne Änderung als § 116 Abs. 1 übernommen wurde, sowie nachgehend diese Entscheidung bestätigend BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4.04 –, juris.
14noch seine systematische Einordnung etwas dafür hergeben, dass die Anordnung eines Laufbahnwechsels die vergebliche landesweite Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit im vorstehenden Sinne voraussetzt. Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch mit dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2014. Denn dieser betrifft ein Verfahren, in dem die vorzeitige Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten verfügt worden war. Vorliegend geht es hingegen um die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst. Insbesondere ist mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht die Zurruhesetzung, sondern ein Laufbahnwechsel vorgesehen. Das bringt das beklagte Land in dem angefochtenen Bescheid vom 17. März 2013 (vgl. Seiten 3 und 4) eindeutig zum Ausdruck. Die besonderen Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. aufgestellt hat (Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –), sind indessen Ausdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“, d.h. sie sind mit Blick auf die ansonsten notwendige Zurruhesetzung entwickelt worden.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris, und OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2015, a.a.O.
16Insoweit hat auch das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 26. März 2009 diesen Aspekt als maßgeblichen Gesichtspunkt für die (strengen) Anforderungen an die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückt. Ziel der die Suchpflicht des Dienstherrn begründenden Vorschrift des § 42 Abs. 3 BBG sei es, Pensionierungen vor Erreichen der Altersgrenze so weit wie möglich zu vermeiden (vgl. Rn. 20), den Beamten durch den Laufbahnwechsel im aktiven Dienst zu halten (vgl. Rn. 23) bzw. dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten (vgl. Rn. 25) und dem gesetzlichen Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung Rechnung zu tragen (vgl. Rn. 26). Dass diese Erwägungen nur tragen, wenn – anders als hier – überhaupt eine Zurruhesetzung im Raum steht, liegt auf der Hand. Der vorliegend für den Kläger vorgesehene Laufbahnwechsel wird sogar ausdrücklich als Ziel der Suchpflicht genannt.
17Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, das – wie oben dargestellt – weite Organisationsermessen in dem vom Kläger begehrten Sinn einzuschränken. Vielmehr verlangen die Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes, wie etwa der Umstand, dass der Polizeivollzugsbeamte im Falle seiner Weiterverwendung ggf. über viele Jahre nur in einem kleinen Ausschnitt vollzugspolizeilicher Tätigkeit eingesetzt werden kann und der ihm gleichwohl zu Gute kommende Belastungsausgleich für Polizeivollzugsbeamte, ein weit gefasstes Ermessen des Dienstherrn.
18Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003, a.a.O., Rn. 19, 23 ff.
19Dieses Verständnis hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem nachfolgenden Urteil vom 3. März 2005,
20– 2 C 4.04 –, a.a.O., Rn. 13,
21bestätigt. Es hat im Zusammenhang mit dem Ermessen des Dienstherrn zudem betont, dass es u.a. mit Blick auf die begrenzte Verfügbarkeit solcher Dienstposten gerade einem jüngeren polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten, der noch viele Jahre auf die Berücksichtigung seiner körperlichen Einschränkungen angewiesen ist, zuzumuten sei, sich auf eine andere Laufbahn einzustellen.
22Ist nach alldem die Übertragung der Grundsätze in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 26. März 2009 auf die vorliegende Fallkonstellation angezeigt, gibt es auch keinen Grund für eine Ausdehnung der strengen Suchpflicht auf die Dienstposten, die in absehbarer Zeit bzw. innerhalb eines Jahres voraussichtlich neu zu besetzen sind.
23Ebenfalls kein Anlass besteht für die vom Kläger verlangte umfangreiche Dokumentation. Anders als bei einer auf den gesamten Bereich des Dienstherrn auszudehnenden Suche, bei der eine erhebliche, vom betroffenen Polizeivollzugsbeamten kaum zu überblickende Anzahl von Behörden – hier sämtliche Polizeibehörden des beklagten Landes – in die Suche einbezogen werden müsste, bedarf es für die Ermittlung von innerhalb der Dienststelle bzw. Behörde freien Dienstposten allenfalls der Nachfrage bei der Personalstelle.
24Hinzu kommt, dass das weite Organisationsermessen des Dienstherrn – wie oben dargestellt – auch grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeivollzugsdienst sowie das Setzen personalpolitischer Prioritäten zulässt. Das bedeutet, dass es selbst dann, wenn aktuell ein Dienstposten frei wäre, den der gesundheitlich eingeschränkte Beamte wahrnehmen könnte, ermessensgerecht sein kann, diesen nicht ihm zuzuweisen, sondern ihm den Laufbahnwechsel abzuverlangen.
25Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O., Rn. 13, OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015, vom 22. Januar 2015, vom 13. November 2006 und Urteil vom 1. August 2003 – 6 A 1579/02 –, jeweils a.a.O.
26In dem angefochtenen Bescheid wird in diesem Zusammenhang auf Seite 2) nachvollziehbar angeführt, dass besonders die personelle Situation der Kreispolizeibehörde N. -M. von einem stetig ansteigenden Altersschnitt und einer altersbedingt wachsenden Anzahl von Verwendungseinschränkungen gekennzeichnet sei. Bereits für den Personenkreis der zwar vorübergehend eingeschränkten, jedoch dem Grunde nach einsetzbaren Beamten müssten regelmäßig geeignete Dienstposten bereitgehalten werden. Angesichts der seit über zweieinhalb Jahre andauernden krankheitsbedingten Fehlzeit des Klägers sei nicht absehbar, ob und wann er je wieder in der Lage sein werde, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. Aus diesem Blickwinkel und unter Berücksichtigung seiner vergleichsweise langen Restdienstdauer könne für ihn keine leidensgerechte Funktion im Polizeivollzugsdienst vorgehalten werden. Alle dafür in Frage kommenden Dienstposten seien mit anderen Beamten besetzt.
27Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, es gebe die vom beklagten Land angeführte „Verwendungseinschränkung“ schon deswegen begrifflich nicht, weil ein „Verwendungseingeschränkter“ gleichzeitig ein polizeidienstunfähiger Polizeidienstbeamter sei, ist nicht verständlich. Denn anders als der Kläger offenbar meint, führt eine nur vorübergehende Einschränkung gerade nicht zur Polizeidienstunfähigkeit. Das zeigt bereits die Legaldefinition in § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW, wonach die Polizeidienstunfähigkeit nur dann vorliegt, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Polizeivollzugsbeamte seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt.
28Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger legt – wie ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils dar.
29Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
30Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
31Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen,
32„ob der Dienstherr verpflichtet ist, bei einem polizeidienstunfähigen Beamten im Rahmen des § 116 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz LBG NRW die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehende Suchpflicht auf das gesamte Land NRW zu erstrecken“,
33und
34„ob der Dienstherr im Rahmen der ihm durch das Bundesverwaltungsgericht auferlegten Suchpflicht verpflichtet ist, die maßgebliche Bemühungen für die Suche nach einem Dienstposten, den der polizeidienstunfähige Beamte noch ausfüllen kann, im Einzelnen so zu dokumentieren, dass die maßgeblichen Erwägungen und die Art und Weise der Suchpflicht dokumentiert wird“,
35bedürfen keiner vertieften Prüfung in einem Berufungsverfahren. Sie lassen sich auf der Grundlage der maßgeblichen Regelungen sowie der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
36Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.
37Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 – 5 B 105.00 –, NJW 2001, 2898.
38Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Es fehlt bereits an der Benennung eines in dem vom Kläger benannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2014 – 2 B 97/13 – aufgestellten konkreten Rechtssatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Der allgemeine Hinweis, das Verwaltungsgericht habe die Suchpflicht des Dienstherrn auf die Behörde, in der der Beamte tätig sei, beschränkt, obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese auf den gesamten Bereich des Dienstherrn/des Landes NRW, Bereich Polizei, ausgeweitet habe, reicht insoweit nicht aus. Ungeachtet dessen sind die entsprechenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts – wie bereits dargestellt – nicht entscheidungstragend.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
40Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
41Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.
41. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klage, mit der sich der polizeidienstunfähige Kläger gegen die mit Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 2. August 2013 erfolgte Ablehnung seiner Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst und Anordnung eines Laufbahnwechsels in den allgemeinen Verwaltungsdienst wende, sei unbegründet. Beim Polizeipräsidium C. habe aufgrund der Verfügung “Umgang mit längerfristigen Verwendungseinschränkungen bzw. mit Polizeidienstunfähigkeit“ vom 6. Mai 2009 - ZA 21.2 - 63.24.03 - die Verwaltungspraxis bestanden, polizeidienstunfähige unter 50jährige Beamte nicht weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, sondern für einen Laufbahnwechsel vorzusehen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Polizeipräsidium C. in Ausübung des ihm eingeräumten Organisationsermessens unter Bezugnahme auf diese Verfügung dagegen entschieden habe, den am 2. Februar 1969 geborenen Kläger auf Dauer im Polizeivollzugsdienst zu belassen. Besondere Umstände, aufgrund derer das Polizeipräsidium C. es ausnahmsweise für sachgerecht habe erachten können, den Kläger weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, hätten nicht vorgelegen. Entgegen dessen Auffassung sei ein atypischer Einzelfall nicht damit zu begründen, dass ihm im September 2012 ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt worden sei.
7Diesen näher begründeten Erwägungen setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
8§ 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW ermächtigt den Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Tritt bei einem Polizeivollzugsbeamten Polizeidienstunfähigkeit ein, so muss der Dienstherr zunächst prüfen, ob bei dem Beamten die Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst vorliegen. Dies erfordert eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2015 - 6 B 1022/14 -, juris, Rn. 14, vom 13. November 2006 - 6 B 2086/06 -, juris, Rn. 12.
10Dieses Rechtsverständnis ergibt aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und fügt sich rechtssystematisch in die Besonderheiten des Polizeibeamtenrechts nahtlos ein.
11Vgl. hierzu näher OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, NWVBl. 2004, 58, bezüglich § 194 Abs. 1 LBG NRW, der in die Neufassung des LBG NRW vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) ohne Änderung als § 116 Abs. 1 übernommen wurde; nachgehend BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, ZBR 2005, 308.
12Ausweislich der genannten - in das Intranet eingestellten - Verfügung vom 6. Mai 2009, auf die der angefochtene Bescheid gestützt ist, hat das Polizeipräsidium C. sein Organisationsermessen im Grundsatz dahin ausgeübt, dass das Alter (weiterhin) ausschlaggebend ist: Polizeivollzugsbeamte, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben sich einem Laufbahnwechsel zu stellen. Die Weiterverwendung in bestimmten Funktionen des Polizeivollzugsdienstes bleibt im Rahmen der Möglichkeiten den polizeidienstunfähigen Beamten vorbehalten, die mindestens 50 Jahre alt sind. Auch für eine solche Handhabung bestehen sachliche Gründe. Mit zunehmenden Lebensalter wird es zum einen für den Beamten schwieriger, sich auf eine Verwendung in einer anderen Laufbahn umzustellen, zum anderen ist der Laufbahnwechsel für den Dienstherrn weniger vorteilhaft, da dem Umschulungsaufwand eine immer kürzer werdende Dienstzeit, in der der Beamte in der neuen Laufbahn verwendet werden kann, gegenübersteht. Bliebe umgekehrt ein jüngerer Beamter trotz seiner Verwendungseinschränkungen auf einem Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes, würde er diesen Dienstposten voraussichtlich für viele Jahre in Anspruch nehmen und damit für andere Beamte mit ähnlichen Einschränkungen "blockieren".
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2015 - 6 B 1022/14 -, juris, Rn. 18, und vom 11. April 2012 - 6 B 196/12 -, juris, Rn. 13.
14Das Polizeipräsidium C. hat seine organisatorischen und personalpolitischen Erwägungen im erstinstanzlichen Verfahren in zulässiger Weise (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) ergänzt und insbesondere die - nach wie vor - nur geringe Anzahl von Dienstposten im Polizeivollzugsdienst erläutert, auf denen Polizeivollzugsbeamte trotz Verwendungseinschränkungen eingesetzt werden können.
15Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Polizeipräsidium C. habe seine Entscheidung, ihn nicht auf Dauer im Polizeivollzugsdienst zu belassen, sondern einen Laufbahnwechsel anzuordnen, lediglich auf generalisierende Erwägungen gestützt und „darüber hinaus keine Ermessenserwägungen hinsichtlich des Einzelfalls mehr angestellt“. Denn ein besonderer Umstand, aufgrund derer das Polizeipräsidium C. sich zu einzelfallbezogenen Ermessenserwägungen hätte veranlasst sehen müssen, wird weder vom Kläger benannt noch ist ein solcher erkennbar.
16Soweit er geltend macht, „an keiner Stelle der Entscheidungsfindung“ habe seine Schwerbehinderung Berücksichtigung gefunden, lässt er zum einen außer Acht, dass das Polizeipräsidium C. die Schwerbehindertenvertretung im Verwaltungsverfahren beteiligt hat. Zum anderen ist seinem Vorbringen kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass wegen der Schwerbehinderung seine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst angezeigt ist oder ein Laufbahnwechsel auf Schwierigkeiten stoßen wird oder ihm gar unzumutbar ist. Insoweit fügt sich, dass im polizeiärztlichen Gutachten vom 3. Juni 2013 die Frage, ob es Hinweise auf psychische oder körperliche Störungen, die den Laufbahnwechsel mit seinen zwangsläufigen Belastungen gefährden können, verneint und die Fragen, ob im Falle des Laufbahnwechsels von einer ausreichenden Leistungskonstanz auszugehen ist und ob aus medizinischer Sicht eine ausreichende Konfliktfähigkeit und Stresssicherheit für Verwaltungstätigkeiten besteht, bejaht worden sind.
17Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob mit dem Verwaltungsgericht angenommen werden kann, dass das Ermessen des Polizeipräsidiums C. in Anbetracht seiner Verwaltungspraxis und des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) dahingehend reduziert war, eine Weiterverwendung des Klägers im Polizeivollzugsdienst abzulehnen und einen Laufbahnwechsel anzuordnen. Denn jedenfalls hat das Polizeipräsidium sein Ermessen zunächst in dem angefochtenen Bescheid mit der Bezugnahme auf die Verfügung vom 6. Mai 2009 und sodann - lediglich ergänzend - im gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß ausgeübt.
18Der Kläger macht sinngemäß weiter geltend, die Anordnung eines Laufbahnwechsels setze voraus, dass der Dienstherr für den polizeidienstunfähigen Beamten nicht nur in dessen Beschäftigungsbehörde, sondern auch in „benachbarten“ Polizeibehörden vergeblich nach einer Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst gesucht habe. Diese Voraussetzung sei in seinem Fall nicht erfüllt, so dass der Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 2. August 2013 bereits deshalb rechtswidrig sei. Ein tragfähiger rechtlicher Anknüpfungspunkt für diese Rechtsauffassung ist indes weder dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
19Zu Recht stellt der Kläger nicht in Frage, dass weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 116 Abs. 1 LBG NRW,
20vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, a.a.O., bezüglich § 194 Abs. 1 LBG NRW, der in die Neufassung des LBG NRW vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) ohne Änderung als § 116 Abs. 1 übernommen wurde,
21noch seine systematische Einordnung etwas dafür hergeben, dass die Anordnung eines Laufbahnwechsels die vergebliche Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit im vorstehenden Sinne voraussetzt.
22Soweit der Kläger Aspekte anführt, die es aus seiner Sicht zweckmäßig erscheinen lassen, die Anordnung eines Laufbahnwechsels an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Dienstherr für den polizeidienstunfähigen Beamten nicht nur in dessen Beschäftigungsbehörde, sondern auch in „benachbarten“ Polizeibehörden vergeblich nach einer Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst gesucht habe, lässt er außer Acht, dass der Gesetzgeber eine derartige Regelung nicht getroffen hat und sie nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden kann.
23Fehl geht der Hinweis des Klägers, eine solche Verpflichtung bestehe nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zu § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F.: Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, ZBR 2010, 174) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.: Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297) „im Rahmen einer möglichen Zurruhesetzung eines dienstunfähigen Beamten im allgemeinen Verwaltungsdienst unter Anwendung des § 26 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz“. Das Polizeipräsidium C. hat keine Zurruhesetzungsverfügung erlassen, sondern einen Laufbahnwechsel angeordnet. Die Frage, ob es die Vorgaben des § 26 Abs. 2 BeamtStG beachtet hat, der - wie auch § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. und § 42 Abs. 3 BBG a.F. - Ausdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ ist, stellte sich nur dann, wenn es die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand verfügt hätte.
24Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, NVwZ 2015, 439.
252. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht.
26Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht.
27Der Rechtsauffassung des Klägers, die Anordnung eines Laufbahnwechsels setze voraus, dass der Dienstherr für den polizeidienstunfähigen Beamten nicht nur in dessen Beschäftigungsbehörde, sondern auch in „benachbarten“ Polizeibehörden vergeblich nach einer Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst gesucht habe, ist aus den unter 1. dargestellten Gründen nicht zu folgen. Hinsichtlich der von ihm anknüpfend an seine Rechtsauffassung aufgeworfenen Frage,
28„ob der Dienstherr im Rahmen des § 116 Abs. 1 LBG NRW vor der Anordnung eines Laufbahnwechsels für einen polizeidienstunfähigen, aber allgemein dienstfähigen Beamten die Prüfung einer Weiterverwendungsmöglichkeit des Beamten im Polizeivollzugsdienst auf umliegende Polizeibehörden erstrecken muss oder ob die Prüfung einer Weiterverwendungsmöglichkeit in der Beschäftigungsbehörde des Beamten ausreichend ist“,
29zeigt er mit seinem Zulassungsvorbringen keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
32Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 2. April 2014 (19 K 1934/14 VG Köln) gegen die Anordnungen in Ziffern I. und III. der Verfügung des Antragsgegners vom 5. März 2014 hätte wiederherstellen müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen des Antragsgegners über die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin und die Anordnung des Laufbahnwechsels erwiesen sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Personalrat habe bereits am 12. Dezember 2013 die erforderliche Zustimmung erklärt. Diese Zustimmung sei nicht deshalb verbraucht, weil sie zu einer früheren Verfügung des Antragsgegners erteilt worden sei, da seitdem eine maßgebliche Veränderung der Sachlage, die ein erneutes Zustimmungsbedürfnis ausgelöst hätte, nicht eingetreten sei. Die Anordnungen seien nach Aktenlage auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit habe ihre Grundlage in § 116 Abs. 1 Halbs. 1 LBG, dessen Voraussetzungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin (Wirbelsäule) gegeben seien. Die Möglichkeit einer Verwendung in anderen Funktionen des Polizeivollzugsdienstes nach § 116 Abs. 1 Halbs. 2 LBG ändere an der Polizeidienstunfähigkeit nichts. Für die Antragstellerin habe auch nicht anstelle des angeordneten Laufbahnwechsels eine solche andere Verwendung vorgesehen werden müssen. Der Antragsgegner habe sein Organisationsermessen insoweit nicht überschritten.
5Diese Erwägungen werden von der Beschwerde nicht durchgreifend erschüttert.
61. Soweit das Beschwerdevorbringen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts rügt, die am 12. Dezember 2013 erklärte Zustimmung des Personalrats reiche für die Verfügung vom 5. März 2014 aus, und meint, dem Personalrat stehe die „Beurteilungshoheit“ zu, ob sich der Sachverhalt geändert habe, kann dem nicht gefolgt werden.
7Gegenstand der Mitbestimmung des Personalrats ist gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NRW eine „Maßnahme“ des Dienstherrn. Wie schon das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt hat, bezieht sich die Mitbestimmung daher nicht auf die verwaltungstechnische Verfügung, also den Bescheid. Somit bedarf es bei gleichbleibendem Sachverhalt keiner erneuten Zustimmung.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1988 - 2 B 84.88 -, RiA 1988, 308 = PersR 1988, 290; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 1993 - 6 A 1810/90 -, PersR 1993, 369; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. September 2007 - 4 S 2131/07 -, juris, Rn. 8.
9Damit im Einklang steht, dass sich die Zustimmung stets auf eine „beabsichtigte“ Maßnahme bezieht (§ 66 Abs. 2 LPVG NRW). Solange die Maßnahme für die Zukunft noch regelbar ist, kann eine unterbliebene Zustimmung nachgeholt werden.
10Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 66 Rn. 25 (Stand: September 2012).
11Bei der Maßnahme, die Gegenstand des streitbefangenen Bescheides vom 5. März 2014 war, ist die Zustimmung des Personalrats vor dessen Erlass erteilt worden. Zu der früheren Verfügung vom 22. Oktober 2013 ist der Personalrat mit Vorlage vom 4. Dezember 2013 nachträglich um Zustimmung gebeten worden. Diese wurde erteilt, womit das Einverständnis mit der Maßnahme hergestellt war. Die Maßnahme wurde dann mit dem angefochtenen Bescheid (nochmals) getroffen. Im Vergleich zu der früheren Verfügung, auf die sich die Zustimmung des Personalrats bezog, hat sich der Sachverhalt nicht nachträglich geändert. Dies ergibt sich schon daraus, dass die jetzige Verfügung mit der früheren sowohl in der Tenorierung als auch im Aufbau und der Begründung im Wesentlichen übereinstimmt. Infolgedessen sind auch die Ausführungen in der genannten Vorlage unverändert gültig. Dem steht nicht entgegen, dass in der neuen Verfügung nunmehr auf die aktualisierte Auflistung der Verwendungseinschränkungen der Antragstellerin vom 19. Dezember 2013 Bezug genommen wird. Denn diese Auflistung beruht ihrerseits auf dem Gutachten des Amtsarztes vom 24. Juni 2013, das bei Erlass der früheren Verfügung vorlag und in die Vorlage an den Personalrat bereits Eingang fand.
12Auch das Beschwerdevorbringen zeigt eine geänderte Sachlage nicht auf, sondern hält es für ausreichend, dass „abstrakt“ die Möglichkeit bestanden habe, dass die in der Verfügung vom 19. Dezember 2013 genannten Erkenntnisse über die Verwendungseinschränkungen der Antragstellerin „eine erneute Entscheidung haben beeinflussen können oder sogar müssen“. Zumindest hätte der Personalrat, wäre er (erneut) beteiligt worden, „davon ausgehen können und müssen, dass hier eine erneute Entscheidung unter Mitberücksichtigung anderer, ergänzender Erkenntnisse getroffen wurde“. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen anderen Sachverhalt, sondern allenfalls auf den Anschein eines solchen Sachverhalts.
13Soweit das Beschwerdevorbringen - wofür der dort verwendete Ausdruck „Beurteilungshoheit“ spricht - dahin verstanden werden sollte, dass es dem Dafürhalten des Personalrats anheimgestellt sei, ob dieser einen neuen Sachverhalt annehmen wolle, kann dem nicht gefolgt werden. Dies hätte zur Folge, dass der Personalrat eine einmal erteilte Zustimmung jederzeit unter Hinweis darauf, der Sachverhalt habe sich (nach seiner Einschätzung) geändert, wieder in Frage stellen könnte. Für eine solche Befugnis des Personalrats bietet das Gesetz keinen Anhalt. Es stellt vielmehr auf das objektive Vorliegen einer Maßnahme ab. Danach kommt es darauf an, ob der Dienstherr bei objektiver Betrachtung eine andere Maßnahme ergreifen will als diejenige, zu der der Personalrat seine Zustimmung erteilt hat. Dies ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall gewesen.
142. Ohne Erfolg beanstandet das Beschwerdevorbringen weiter, der Antragsgegner habe atypische „Begebenheiten“, die einen Laufbahnwechsel bei jüngeren Beamten (als denjenigen mit einem Lebensalter über 50 Jahre, denen er generell keinen Laufbahnwechsel mehr zumute) im Einzelfall unzumutbar machten, bei der Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt.
15a) Tritt bei einem Polizeivollzugsbeamten Polizeidienstunfähigkeit ein, so muss der Dienstherr zunächst prüfen, ob bei dem Beamten die Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst vorliegen. Dies erfordert eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 6 B 2086/06 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 1. August 2003 ‑ 6 A 1579/02 ‑, IÖD 2003, 247 = juris, Rn. 13 (jeweils zur Vorgängerregelung des § 194 Abs. 3 LBG a.F.).
17Zulässig ist beispielsweise die Handhabung, dass von den Beamten mit Verwendungseinschränkungen in Bezug auf den Polizeivollzugsdienst nur solche auf den Innendienstposten eingesetzt werden, bei denen nur vorübergehende Verwendungseinschränkungen bestehen oder für die wegen der unmittelbaren zeitlichen Nähe zum Eintritt in den Ruhestand ein Laufbahnwechsel weder zweckmäßig noch zumutbar wäre.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2012 - 6 B 196/12 -, juris, Rn. 13.
19Im vorliegenden Fall hat das Polizeipräsidium C. sein Organisationsermessen dahin ausgeübt, dass das Alter - nach dem Verständnis der Antragstellerin mit einer Altersgrenze von 50 Jahren - ausschlaggebend ist: Den älteren Polizeivollzugsbeamten wird der Laufbahnwechsel nicht mehr angesonnen, während er bei jüngeren Beamten angeordnet wird. Auch für eine solche Handhabung bestehen sachliche Gründe. Mit zunehmenden Lebensalter wird es zum einen für den Beamten schwieriger, sich auf eine Verwendung in einer anderen Laufbahn umzustellen, zum anderen ist der Laufbahnwechsel für den Dienstherrn weniger vorteilhaft, da dem Umschulungsaufwand eine immer kürzer werdende Dienstzeit, in der der Beamte in der neuen Laufbahn verwendet werden kann, gegenübersteht. Bliebe umgekehrt ein jüngerer Beamter trotz seiner Verwendungseinschränkungen auf einem Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes, würde er diesen Dienstposten voraussichtlich für viele Jahre in Anspruch nehmen und damit für andere Beamte mit ähnlichen Einschränkungen „blockieren“. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zu beanstanden, wenn das Polizeipräsidium - was die Antragstellerin behauptet, dem angefochtenen Bescheid jedoch so nicht zu entnehmen ist - seinem Organisationsermessen eine „Altersgrenze“ von 50 Jahren zugrunde legte. Die 1971 geborene Antragstellerin hat diese Altersgrenze noch nicht erreicht und wäre deshalb nach der von ihr angenommenen Handhabung für den Laufbahnwechsel vorzusehen.
20b) Soweit die Antragstellerin einwendet, ihr sei die für den Laufbahnwechsel erforderliche Umschulung (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 2 LBG) wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung und ihres Wohnsitzes in der F. fernab jeder Schulungseinrichtung nicht zuzumuten oder sogar unmöglich, hat das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage der Ausgestaltung des Laufbahnwechsels eine der Organisationsentscheidung (über den Laufbahnwechsel als solchen) nachgelagerte Fragestellung ist.
21Der angefochtene Laufbahnwechsel könnte allerdings gleichwohl rechtswidrig sein, wenn jetzt schon feststünde, dass er aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann. Indessen liegt eine solche Fallgestaltung nach den Darlegungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht vor. Das Polizeipräsidium C. hat ausgeführt, für die Antragstellerin käme ein dreijähriges Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW in L. in Frage, das frühestens am 1. September 2015 beginnen könnte. Während der drei Jahre seien zum einen fachwissenschaftliche Ausbildungsabschnitte zu durchlaufen, die aber in aller Regel zwischen 13.00 und 15.00 Uhr beendet seien. Hinzu kämen fachpraktische Ausbildungsabschnitte, die voraussichtlich beim Polizeipräsidium C. selbst stattfänden. Der erste dieser Ausbildungsabschnitte werde nach dem derzeit gültigen Studienverlaufsplan am 1. Juni 2016 beginnen. Das jüngste Kind der Antragstellerin wird dann fast 13 Jahre alt sein und hätte auch zum in Aussicht genommenen Studienbeginn schon das 12. Lebensjahr vollendet. Es erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich bis dahin eine angemessene Betreuung organisieren lässt. Eine nähere Prüfung dieser Frage, insbesondere mit Blick auf den von der Antragstellerin geltend gemachten, von dem Antragsgegner dagegen in Abrede gestellten Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (§ 66 LBG), muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Laufbahnwechsel der Antragstellerin in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, bliebe im Übrigen - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - die durch die Formulierung in Ziffer III. der angefochtenen Verfügung nicht ausgeschlossene Möglichkeit, den Laufbahnwechsel statt in den gehobenen in den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst vorzunehmen.
223. Würde die vom Antragsgegner für möglich gehaltene Entwicklung eintreten, dass bei der Antragstellerin über ihre Polizeidienstunfähigkeit hinaus die allgemeine Dienstunfähigkeit festgestellt würde, so wären diese Überlegungen allerdings überholt; dies würde aber an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung vom 5. März 2014 zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses nichts ändern.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Entgegen dem Verwaltungsgericht war Grundlage der Streitwertbemessung nicht § 52 Abs. 6 (ehemals Abs. 5) Satz 1 Nr. 1 GKG, sondern Abs. 2 dieser Vorschrift. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit zur Vorbereitung eines Laufbahnwechsels ist der den beamtenrechtlichen Status betreffenden Entscheidung vorgelagert. Der Streitwert bemisst sich daher in solchen Verfahren nach § 52 Abs. 2 GKG.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2012- 6 E 779/12 -, NVwZ-RR 2013, 624.
26Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war der Auffangwert - wie es das Verwaltungsgericht im Verhältnis zu dem im Klageverfahren vorläufig festgesetzten Streitwert ebenfalls getan hat - zu halbieren.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.
41. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klage, mit der sich der polizeidienstunfähige Kläger gegen die mit Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 2. August 2013 erfolgte Ablehnung seiner Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst und Anordnung eines Laufbahnwechsels in den allgemeinen Verwaltungsdienst wende, sei unbegründet. Beim Polizeipräsidium C. habe aufgrund der Verfügung “Umgang mit längerfristigen Verwendungseinschränkungen bzw. mit Polizeidienstunfähigkeit“ vom 6. Mai 2009 - ZA 21.2 - 63.24.03 - die Verwaltungspraxis bestanden, polizeidienstunfähige unter 50jährige Beamte nicht weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, sondern für einen Laufbahnwechsel vorzusehen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Polizeipräsidium C. in Ausübung des ihm eingeräumten Organisationsermessens unter Bezugnahme auf diese Verfügung dagegen entschieden habe, den am 2. Februar 1969 geborenen Kläger auf Dauer im Polizeivollzugsdienst zu belassen. Besondere Umstände, aufgrund derer das Polizeipräsidium C. es ausnahmsweise für sachgerecht habe erachten können, den Kläger weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, hätten nicht vorgelegen. Entgegen dessen Auffassung sei ein atypischer Einzelfall nicht damit zu begründen, dass ihm im September 2012 ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt worden sei.
7Diesen näher begründeten Erwägungen setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
8§ 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW ermächtigt den Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Tritt bei einem Polizeivollzugsbeamten Polizeidienstunfähigkeit ein, so muss der Dienstherr zunächst prüfen, ob bei dem Beamten die Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst vorliegen. Dies erfordert eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2015 - 6 B 1022/14 -, juris, Rn. 14, vom 13. November 2006 - 6 B 2086/06 -, juris, Rn. 12.
10Dieses Rechtsverständnis ergibt aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und fügt sich rechtssystematisch in die Besonderheiten des Polizeibeamtenrechts nahtlos ein.
11Vgl. hierzu näher OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, NWVBl. 2004, 58, bezüglich § 194 Abs. 1 LBG NRW, der in die Neufassung des LBG NRW vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) ohne Änderung als § 116 Abs. 1 übernommen wurde; nachgehend BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, ZBR 2005, 308.
12Ausweislich der genannten - in das Intranet eingestellten - Verfügung vom 6. Mai 2009, auf die der angefochtene Bescheid gestützt ist, hat das Polizeipräsidium C. sein Organisationsermessen im Grundsatz dahin ausgeübt, dass das Alter (weiterhin) ausschlaggebend ist: Polizeivollzugsbeamte, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben sich einem Laufbahnwechsel zu stellen. Die Weiterverwendung in bestimmten Funktionen des Polizeivollzugsdienstes bleibt im Rahmen der Möglichkeiten den polizeidienstunfähigen Beamten vorbehalten, die mindestens 50 Jahre alt sind. Auch für eine solche Handhabung bestehen sachliche Gründe. Mit zunehmenden Lebensalter wird es zum einen für den Beamten schwieriger, sich auf eine Verwendung in einer anderen Laufbahn umzustellen, zum anderen ist der Laufbahnwechsel für den Dienstherrn weniger vorteilhaft, da dem Umschulungsaufwand eine immer kürzer werdende Dienstzeit, in der der Beamte in der neuen Laufbahn verwendet werden kann, gegenübersteht. Bliebe umgekehrt ein jüngerer Beamter trotz seiner Verwendungseinschränkungen auf einem Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes, würde er diesen Dienstposten voraussichtlich für viele Jahre in Anspruch nehmen und damit für andere Beamte mit ähnlichen Einschränkungen "blockieren".
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2015 - 6 B 1022/14 -, juris, Rn. 18, und vom 11. April 2012 - 6 B 196/12 -, juris, Rn. 13.
14Das Polizeipräsidium C. hat seine organisatorischen und personalpolitischen Erwägungen im erstinstanzlichen Verfahren in zulässiger Weise (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) ergänzt und insbesondere die - nach wie vor - nur geringe Anzahl von Dienstposten im Polizeivollzugsdienst erläutert, auf denen Polizeivollzugsbeamte trotz Verwendungseinschränkungen eingesetzt werden können.
15Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Polizeipräsidium C. habe seine Entscheidung, ihn nicht auf Dauer im Polizeivollzugsdienst zu belassen, sondern einen Laufbahnwechsel anzuordnen, lediglich auf generalisierende Erwägungen gestützt und „darüber hinaus keine Ermessenserwägungen hinsichtlich des Einzelfalls mehr angestellt“. Denn ein besonderer Umstand, aufgrund derer das Polizeipräsidium C. sich zu einzelfallbezogenen Ermessenserwägungen hätte veranlasst sehen müssen, wird weder vom Kläger benannt noch ist ein solcher erkennbar.
16Soweit er geltend macht, „an keiner Stelle der Entscheidungsfindung“ habe seine Schwerbehinderung Berücksichtigung gefunden, lässt er zum einen außer Acht, dass das Polizeipräsidium C. die Schwerbehindertenvertretung im Verwaltungsverfahren beteiligt hat. Zum anderen ist seinem Vorbringen kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass wegen der Schwerbehinderung seine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst angezeigt ist oder ein Laufbahnwechsel auf Schwierigkeiten stoßen wird oder ihm gar unzumutbar ist. Insoweit fügt sich, dass im polizeiärztlichen Gutachten vom 3. Juni 2013 die Frage, ob es Hinweise auf psychische oder körperliche Störungen, die den Laufbahnwechsel mit seinen zwangsläufigen Belastungen gefährden können, verneint und die Fragen, ob im Falle des Laufbahnwechsels von einer ausreichenden Leistungskonstanz auszugehen ist und ob aus medizinischer Sicht eine ausreichende Konfliktfähigkeit und Stresssicherheit für Verwaltungstätigkeiten besteht, bejaht worden sind.
17Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob mit dem Verwaltungsgericht angenommen werden kann, dass das Ermessen des Polizeipräsidiums C. in Anbetracht seiner Verwaltungspraxis und des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) dahingehend reduziert war, eine Weiterverwendung des Klägers im Polizeivollzugsdienst abzulehnen und einen Laufbahnwechsel anzuordnen. Denn jedenfalls hat das Polizeipräsidium sein Ermessen zunächst in dem angefochtenen Bescheid mit der Bezugnahme auf die Verfügung vom 6. Mai 2009 und sodann - lediglich ergänzend - im gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß ausgeübt.
18Der Kläger macht sinngemäß weiter geltend, die Anordnung eines Laufbahnwechsels setze voraus, dass der Dienstherr für den polizeidienstunfähigen Beamten nicht nur in dessen Beschäftigungsbehörde, sondern auch in „benachbarten“ Polizeibehörden vergeblich nach einer Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst gesucht habe. Diese Voraussetzung sei in seinem Fall nicht erfüllt, so dass der Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 2. August 2013 bereits deshalb rechtswidrig sei. Ein tragfähiger rechtlicher Anknüpfungspunkt für diese Rechtsauffassung ist indes weder dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
19Zu Recht stellt der Kläger nicht in Frage, dass weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 116 Abs. 1 LBG NRW,
20vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, a.a.O., bezüglich § 194 Abs. 1 LBG NRW, der in die Neufassung des LBG NRW vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) ohne Änderung als § 116 Abs. 1 übernommen wurde,
21noch seine systematische Einordnung etwas dafür hergeben, dass die Anordnung eines Laufbahnwechsels die vergebliche Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit im vorstehenden Sinne voraussetzt.
22Soweit der Kläger Aspekte anführt, die es aus seiner Sicht zweckmäßig erscheinen lassen, die Anordnung eines Laufbahnwechsels an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Dienstherr für den polizeidienstunfähigen Beamten nicht nur in dessen Beschäftigungsbehörde, sondern auch in „benachbarten“ Polizeibehörden vergeblich nach einer Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst gesucht habe, lässt er außer Acht, dass der Gesetzgeber eine derartige Regelung nicht getroffen hat und sie nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden kann.
23Fehl geht der Hinweis des Klägers, eine solche Verpflichtung bestehe nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zu § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F.: Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, ZBR 2010, 174) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.: Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297) „im Rahmen einer möglichen Zurruhesetzung eines dienstunfähigen Beamten im allgemeinen Verwaltungsdienst unter Anwendung des § 26 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz“. Das Polizeipräsidium C. hat keine Zurruhesetzungsverfügung erlassen, sondern einen Laufbahnwechsel angeordnet. Die Frage, ob es die Vorgaben des § 26 Abs. 2 BeamtStG beachtet hat, der - wie auch § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. und § 42 Abs. 3 BBG a.F. - Ausdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ ist, stellte sich nur dann, wenn es die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand verfügt hätte.
24Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, NVwZ 2015, 439.
252. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht.
26Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht.
27Der Rechtsauffassung des Klägers, die Anordnung eines Laufbahnwechsels setze voraus, dass der Dienstherr für den polizeidienstunfähigen Beamten nicht nur in dessen Beschäftigungsbehörde, sondern auch in „benachbarten“ Polizeibehörden vergeblich nach einer Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst gesucht habe, ist aus den unter 1. dargestellten Gründen nicht zu folgen. Hinsichtlich der von ihm anknüpfend an seine Rechtsauffassung aufgeworfenen Frage,
28„ob der Dienstherr im Rahmen des § 116 Abs. 1 LBG NRW vor der Anordnung eines Laufbahnwechsels für einen polizeidienstunfähigen, aber allgemein dienstfähigen Beamten die Prüfung einer Weiterverwendungsmöglichkeit des Beamten im Polizeivollzugsdienst auf umliegende Polizeibehörden erstrecken muss oder ob die Prüfung einer Weiterverwendungsmöglichkeit in der Beschäftigungsbehörde des Beamten ausreichend ist“,
29zeigt er mit seinem Zulassungsvorbringen keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
32Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe
- 1
-
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Senat darauf beschränkt, über die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ausschließlich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung zu entscheiden.
- 2
-
Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter. Er leistete seit April 2005 längere Zeit krankheitsbedingt keinen Dienst. Im Jahr 2007 musste er eine Wiedereingliederungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen für sechs Monate unterbrechen. Seit dem 1. November 2007 erledigte er Büroarbeiten. Nach mehreren weiteren krankheitsbedingten Abwesenheitsphasen leistete der Kläger seit September 2008 keinen Dienst mehr. Auf der Grundlage des polizeiärztlichen und eines vom Polizeiarzt eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab 1. September 2009 vorzeitig in den Ruhestand.
- 3
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung abgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es im Wesentlichen, der Kläger sei nicht nur polizeidienstunfähig, sondern allgemein dienstunfähig. Nach den Gutachten könne er aufgrund seiner Erkrankungen auf unabsehbare Zeit keinen Innendienst leisten, weil dabei sog. Flashbacks und Überlastungssituationen auftreten könnten. Die häufigen Abwesenheitszeiten des Klägers bei Verrichtung von Büroarbeiten bestätigten diese Einschätzung. Aufgrund des fehlenden Leistungsvermögens könne der Kläger weder im Polizeidienst noch im allgemeinen Verwaltungsdienst weiterverwendet werden.
- 4
-
1. Mit der Grundsatzrüge wirft der Kläger die Rechtsfrage auf, ob die Regelungen über die Polizeidienstunfähigkeit durch Regelungen über die allgemeine Dienstunfähigkeit ergänzt werden können.
- 5
-
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).
- 6
-
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Voraussetzungen, unter denen ein dauerhaft polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter im Polizeidienst oder in einer anderen Laufbahn weiterverwendet werden kann, sind - soweit hier entscheidungserheblich - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
- 7
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Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann (stRspr; vgl. nur Urteile vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 13 f. und vom 5. Juni 2014 - BVerwG 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 14
).
- 8
-
Für den Polizeivollzugsdienst haben die Länder aufgrund der Ermächtigung des § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG Sonderregelungen für die Dienstunfähigkeit getroffen. Nach § 110 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 - NBG - (GVBl S. 72) ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die ausgeübte oder konkret auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
- 9
-
Der Bedeutungsgehalt dieser Regelung ist insbesondere durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 4.04 - (Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2) geklärt, das zur weitgehend wortgleichen Vorschrift des § 194 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen ergangen ist.
- 10
-
Danach ist Maßstab der Polizeidienstfähigkeit nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (Urteile vom 3. März 2005 a.a.O. S. 2 f. und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 = Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10).
- 11
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Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann (Urteil vom 3. März 2005 a.a.O. S. 3 f.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Dienstherr verpflichtet ist, nach einer derartigen Funktion zu suchen. Insoweit können die Anforderungen herangezogen werden, die das Bundesverwaltungsgericht für die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. aufgestellt hat (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 25 f.).
- 12
-
Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung sind die Anforderungen derjenigen Dienstposten, die für eine Weiterverwendung des Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung stehen (Urteil vom 3. März 2005 a.a.O. S. 3). Diese Eignungsbeurteilung unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 = Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 1 jeweils Rn. 24 f.).
- 13
-
Der Dienstherr ist von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Sinne des § 110 NBG nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 110 NBG vorgegebenen Zeitraum, d.h. in den nächsten zwei Jahren keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind (vgl. bereits Urteil vom 5. Juni 2014 a.a.O. Rn. 34 f. zur Weiterverwendung nach § 44 Abs. 3 BBG n.F.). Unter dieser Voraussetzung kommt es auf die konkreten Anforderungen der für die Weiterverwendung in Betracht kommenden Dienstposten nicht mehr an. Daher besteht in diesem Fall keine Pflicht zur Suche nach einem solchen Dienstposten im Polizeidienst, weil deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann.
- 14
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Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht nicht auf die gesundheitliche Eignung des Klägers für eine Funktion im Sinne von § 110 NBG, sondern auf dessen allgemeine Dienstfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtG abgestellt. Dies wirkt sich indessen im Ergebnis nicht aus, weil das Oberverwaltungsgericht seine nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden, weil nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen dahingehend gewürdigt hat, dass der Kläger im maßgebenden Zeitraum außerstande war, ohne erhebliche Fehlzeiten Dienst auch nur in Form von Bürotätigkeit zu leisten. Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht folgerichtig angenommen, eine Suchpflicht nach einer Funktion im Sinne von § 110 NBG habe nicht bestanden.
- 15
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Entsprechendes gilt für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG. Diese Regelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung, weil die Länder nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht zur Regelung der weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befugt sind. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG setzt allerdings regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, muss er vorzeitig in den Ruhestand zu versetzt werden (vgl. Urteil vom 5. Juni 2014 a.a.O. Rn. 34 f.).
- 16
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Davon ist das Oberverwaltungsgericht aufgrund seiner bindenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen.
- 17
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2. An die einzelfallbezogene rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts zur krankheitsbedingten Unmöglichkeit einer Weiterverwendung des Klägers innerhalb und außerhalb des Polizeidienstes ist der Senat gebunden, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anhaftet.
- 18
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Die Rüge, der Dienstherr habe die Suche nach einer Funktion im Sinne von § 110 NBG und nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG rechtsfehlerhaft unterlassen, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzulegen. Dieser gesetzliche Begriff erfasst Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, nicht aber Fehler des Verwaltungsverfahrens (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - NVwZ-RR 2008, 477 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 jeweils Rn. 3).
- 19
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In Bezug auf die Suche nach einer anderweitigen Verwendung scheidet ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus, weil nach dessen insoweit maßgebenden Rechtsauffassung keine Suchpflicht bestanden hat. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (stRspr; Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58 f.; Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 1 f.).
- 20
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Die Rüge des Klägers, die polizei- und fachärztlichen Untersuchungen seien nicht verwertbar, weil ihnen keine rechtmäßige Untersuchungsanordnung zugrunde gelegen habe, kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sich der Kläger den Untersuchungen unterzogen hat. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist jedenfalls nach Erstellung und Bekanntgabe des Gutachtens ohne Bedeutung (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. jeweils Rn. 18).
- 21
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Auch die Rüge, die dem Berufungsurteil zugrunde liegende ärztliche Bewertung sei nicht umfassend und stehe in Widerspruch zu der Bewertung des Polizeiarztes aus den Jahren 2007 und 2008, ist nicht geeignet, einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen die Aufklärungspflicht darzulegen.
- 22
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Über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entscheidet das Tatsachengericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Ein weiteres Gutachten muss nicht schon dann eingeholt werden, wenn ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 26. Februar 2008 a.a.O. Rn. 29 und vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - NJW 2009, 2614 = Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 jeweils Rn. 7).
- 23
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Einen derartigen Mangel der Gutachten des Polizeiarztes und der von ihm beauftragten Fachärztin hat der Kläger nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, weil die Beschwerdebegründung insoweit völlig unsubstanziiert ist. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit den Diagnosen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Ärzte. Auch geht der Kläger nicht darauf ein, dass das Oberverwaltungsgericht eingehend dargelegt hat, die Einschätzung des Polizeiarztes werde durch den beruflichen Werdegang des Klägers seit 2005 bestätigt.
- 24
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3. Die Divergenzrüge genügt offensichtlich den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht; der Kläger hat sie mit keinem Wort begründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.