Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Apr. 2015 - 6 A 2000/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis zu 19.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat die auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Ablehnungsbescheid des beklagten Landes vom 15. August 2013 sei rechtmäßig, weil die Klägerin die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten habe. Die von ihr geltend gemachte Kindererziehungszeit sei nicht kausal für die Verzögerung ihrer Einstellung in den Schuldienst, vielmehr hätte sie durch frühzeitiges Antreten der Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung vom 6. Oktober 2009 (GV.NRW. S. 511 –OBAS) die Möglichkeit gehabt, noch vor Vollendung des 40. Lebensjahres die begehrte Lehramtsbefähigung zu erwerben. Weder das Kausalitätserfordernis noch die Angemessenheit der Höchstaltersgrenze seien rechtlich zu beanstanden. Zudem bestehe kein rechtlicher Zwang, Lehrer zu verbeamten.
5Die vorgenannten und weiter ausgeführten Urteilsgründe werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Der Vortrag, Lehrer seien unabhängig von ihrem Alter grundsätzlich zu verbeamten, bleibt ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht ist diesem in der von der Klägerin vorgelegten Untersuchung,
7W. Cremer, Beamtenstatus von Lehrern als Verfassungsgebot, in: Verband Bildung und Erziehung (VBE) NRW e.V. (Hrsg.), Denkanstöße, 2011, S. 7 ff.,
8vertretenen Ansatz nicht gefolgt. Vielmehr hat es festgestellt, dass Lehrer an deutschen öffentlichen Schulen keine Angehörigen der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK seien, weil sie keine genuin hoheitlichen Aufgaben wahrnähmen. Dies gelte für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrer gleichermaßen, weil beide Beschäftigtengruppen gleiche Aufgaben hätten. Dem entspreche, dass Lehrer keine Aufgaben wahrnähmen, die wegen ihrer hoheitlichen Prägung nach Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten vorbehalten seien. Die öffentlichen Schulen gehörten nicht zu denjenigen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, in denen schwerpunktmäßig hoheitsrechtliche Befugnisse ausgeübt würden. Daher hätten die Dienstherrn die Wahl, ob sie die Lehrer als Beamte oder als Tarifbeschäftigte beschäftigten.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 ‑, BVerwGE 149, 117, Rn. 46.
10Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2014 – 6 A 1561/13 -, juris, Rn. 7 ff.
12Ebenso wenig ist die Höchstaltersgrenze angesichts der Anhebung der Regelaltersgrenze um zwei Jahre auf 42 Jahre anzupassen, so dass die Klägerin bei Antragstellung noch hätte verbeamtet werden können. Da die Anhebung der Regelaltersgrenze bereits in § 31 Abs. 1 LBG in der Fassung vom 21. April 2009 erfolgt ist, war dies sowohl dem Verordnungsgeber bei Anhebung der Höchstaltersgrenze als auch dem Bundesverwaltungsgericht bei ihrer umfassenden Überprüfung mit Urteil vom 23. Februar 2012,
13- 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59,
14bekannt und hat zu keiner abweichenden Einschätzung geführt. Die thematisierte weitere Anhebung der Regelaltersgrenze auf 70 Jahre ist bislang gesetzlich nicht verwirklicht worden, so dass sich entsprechende Erwägungen erübrigen.
15Erfolglos sind auch die Einwände zu der Beurteilung des Verwaltungsgerichts betreffend die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 (LVO). Diese Regelung lässt eine Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren (§ 8 Abs. 1 LVO) zu, wenn sich die Einstellung (in das Beamtenverhältnis auf Probe) wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes verzögert hat.
16a) Die Rüge, die Norm dürfe kein Kausalitätserfordernis aufstellen, greift nicht durch.
17Bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Die Regelung fordert eine Verzögerung wegen eines der Ausnahmetatbestände. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungsgründe hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kindererziehung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Damit sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Ursachenzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht.
18Vgl. (zu dem in den maßgeblichen Punkten wortgleichen § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO a.F.) BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2014 a.a.O., Rn. 14 ff.
19§ 8 Abs. 2 Satz 1 LVO führt in dieser Auslegung auch nicht - wie die Klägerin meint - dazu, dass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Es ist nicht erforderlich, dass die Verzögerung - etwa durch Geburt und Betreuung eines Kindes - unmittelbar vor der Bewerbung um die Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis eingetreten ist.
20Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18.
21b) Vergeblich macht das Zulassungsvorbringen geltend, die Kindererziehungszeit sei ursächlich für das Überschreiten der Höchstaltersgrenze. Die von der Klägerin vorgetragene Elternzeit von drei Jahren für ihren am 2. April 2005 geborenen Sohn war nicht ursächlich für den erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres möglichen Antrag der Klägerin auf Verbeamtung. Anlass für den am 30. April 2013 gestellten Antrag war vielmehr, dass die Klägerin erst mit Bestehen der Staatsprüfung am gleichen Tag nach den Vorschriften der auf der Grundlage von § 13 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 12. Mai 2009 erlassenen Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) vom 6. Oktober 2009, GV.NRW. S. 511, die Lehramtsbefähigung zum Erteilen von Unterricht an Haupt-, Real- und Gesamtschulen erhalten hatte und am Folgetag in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen werden konnte. Ausschlaggebender Grund für die (erst) zu diesem Zeitpunkt erworbene Lehramtsbefähigung war wiederum nicht die oben genannte Elternzeit von 2005 bis 2008, sondern der Entschluss der Klägerin, den notwendigen Vorbereitungsdienst am 31. August 2011 zu beginnen. Hätte sie den Vorbereitungsdienst, wie vom beklagten Land vorgetragen, bereits unmittelbar nach Erlass der OBAS am 1. Februar 2010 begonnen, wäre ihr ein Abschluss der Ausbildung und damit die Antragstellung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bereits vor Überschreiten der Höchstaltersgrenze möglich gewesen.
22Der erstmals im Zulassungsvorbringen angeführte Hinweis, die Klägerin habe aufgrund der notwendigen besonderen Betreuung ihres Sohnes den Vorbereitungsdienst nicht bereits am 1. Februar 2010 beginnen können, greift nicht durch. Es ist weder durch das vorgelegte Gutachten des Zentrums für Frühförderung vom 29. September 2009 noch anderweitig belegt, dass die Betreuung ihres Sohnes ab September 2009 den Tagesablauf der Klägerin geprägt bzw. sie sich ganz oder jedenfalls überwiegend der Betreuung ihres Sohnes gewidmet hat.
23Vgl. zur entsprechenden Frage der Kausalität von Kinderbetreuungszeiten: OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2011 – 6 A 1340/11 -, juris Rn. 7 ff. mit weiteren Nachweisen.
24Dem steht schon entgegen, dass sie in dieser Zeit ab September 2009 Vertretungsunterricht in einem Umfang von mindestens 20 Wochenstunden wahrnahm. Angesichts dessen ist auch nicht erklärlich, warum die Klägerin anstelle des Vertretungsunterrichts nicht bereits ab Februar 2010 mit dem Vorbereitungsdienst, der auch in Teilzeit erbracht werden kann (§ 5 Abs. 5 OBAS), hätte beginnen können.
25Der Verweis darauf, dass, selbst wenn die Klägerin ihre Ausbildung „zu spät“ begonnen habe, die Verzögerungszeit durch die Kinderbetreuung aufgewogen werde, blendet das Kausalitätserfordernis aus.
26Zur Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils führt auch nicht die erstmals im Zulassungsvorbringen angeführte Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Sohnes der Klägerin im Jahr 2010, die eine Verbeamtung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 LVO gebiete. Es ist nicht erkennbar, dass sich der berufliche Werdegang der Klägerin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Das Zulassungsvorbringen setzt sich insoweit mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Frage des möglichen Antritts der OBAS-Ausbildung nicht in der gebotenen Weise auseinander. Auch unter Berücksichtigung der Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann und des besonderen Betreuungsbedarfes ihres Sohnes ist die erhebliche Vertretungstätigkeit der Klägerin anstelle der OBAS-Ausbildung nicht erklärlich. Abgesehen davon hat die Klägerin zunächst eine nicht auf eine Lehramtsbefähigung ausgerichtete Berufslaufbahn eingeschlagen und sich nach Ableisten der Diplom-Sportprüfung im Jahr 2002 auf die Erteilung von Sportunterricht beschränkt, ohne das Ziel einer Lehramtsbefähigung anzustreben. Sie hat die Entscheidung für ein Studium an der Sporthochschule ebenso aus freien Stücken getroffen wie für die langjährige Tätigkeit als Vertretungslehrerin ohne die für eine Verbeamtung notwendige Laufbahnbefähigung. Dabei konnte sie nicht davon ausgehen, dass auf dieser Grundlage überhaupt jemals eine Verbeamtung möglich werden würde. Die durch ihre eigenverantwortliche Entscheidung bedingte Verzögerung ihres Eintritts in den Schuldienst erfüllt mithin nicht die für eine Ausnahmeregelung erforderliche Voraussetzung der „von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründe“.
27Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es, weil keine klärungsbedürftige Frage benannt ist.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Es handelt sich um ein Verfahren, das auf die Begründung eines Dienst- oder Amtsverhältnisses auf Probe gerichtet ist. Dementsprechend ist als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 12 einschließlich der anteiligen Sonderzuwendung anzusetzen. Dies rechtfertigt die vorgenommene Festsetzung auf die Wertstufe bis zu 19.000,00 €.
30Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Apr. 2015 - 6 A 2000/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Apr. 2015 - 6 A 2000/14
Referenzen - Gesetze
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.