Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Juli 2015 - 6 A 170/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Neubewertung seiner Prüfungsleistung im Fach „Staatsrecht“ habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen die Staatsprüfung des Klägers für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für endgültig nicht bestanden erklärt habe. Nach § 22 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD) vom 25. Juni 1994 (GV. NW. S. 494) sei die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn nicht mindestens vier schriftliche Prüfungsarbeiten mit der Note „ausreichend“ bewertet worden seien. Der Kläger habe nur in drei der sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ erzielt. Materielle Mängel bei der (Neu-)Bewertung der Klausur im Fach „Staatsrecht“, die sich auf die Bewertung der Arbeit und damit auf das Ergebnis der Staatsprüfung auswirken könnten, seien nicht feststellbar. Die Erstkorrektorin überschreite mit ihrer Bewertung, die Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit des Luftsicherheitsgesetzes sei absolut unzureichend gewesen, ihren prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum nicht. Auch gegen die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung kritisierte Randbemerkung zur Rechtswegerschöpfung, die die Erstkorrektorin daraufhin erläutert habe, sei nichts zu erinnern.
5Diese näher begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers nicht anzunehmen, dass die Bewertung der Klausur „Staatsrecht“ einen die begehrte Neubewertung rechtfertigenden Beurteilungsfehler aufweist.
6Prüfungsentscheidungen sind mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG im Grundsatz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig gerichtlich überprüfbar. Dabei ist im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte allerdings zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. In Bezug auf Fachfragen hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Dabei sind unter Fachfragen alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hingegen ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen – z.B. bei der Würdigung der Qualität der Darstellung – getroffen werden müssen. Die gerichtliche Überprüfung ist dann darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen und ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.
7Vgl. im einzelnen BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – und – 1 BvR 213/83 –, jeweils juris; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1998 – 6 B 28.98 – juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
8Die Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Randbemerkung auf Seite 2 der fraglichen Klausur im Fach „Staatsrecht“ greifen nicht durch. Die ursprüngliche Erstkorrektorin hatte dort bei ihrer Korrektur im Jahr 2007 die Randbemerkung „Entscheidend ist, dass gegen ein Gesetz kein Rechtsweg gegeben ist.“ angebracht. Die Erstkorrektorin der im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbarten Neubewertung, Regierungsdirektorin L. , hat sich diese Anmerkung – wie der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend aufzeigt – zu eigen gemacht. Sie weist in ihrer Begründung der Neubewertung vom 19. April 2010 darauf hin, dass sie auf eigene Korrekturanmerkungen im Klausurheft verzichtet habe, da die Korrekturanmerkungen der „Erstbewerterin 2007“ aus ihrer Sicht zutreffend seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Dezember 2013 hat sie auf die Kritik des Klägers dazu ergänzt, dass diese Randbemerkung „tatsächlich nicht ganz glücklich formuliert“ sei. Eigentlich hätte es wohl heißen müssen: „Entscheidend ist, dass der Rechtsweg nicht erschöpft sein muss.“. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass hiergegen „nichts zu erinnern“ sei, ist nicht zu beanstanden.
9Der Kläger geht fehl, wenn er meint, die Randbemerkung der Erstkorrektorin aus dem Jahr 2007 („Entscheidend ist, dass gegen ein Gesetz kein Rechtsweg gegeben ist.“) sei „schlicht und ergreifend falsch“. Vielmehr ist diese Aussage gerade zutreffend. Weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch sonstige Gerichtsverfahrensordnungen bieten die Möglichkeit einer unmittelbaren Normenkontrolle von (Bundes-) Gesetzen und eröffnen damit keinen Rechtsweg. Lediglich in Bezug auf – hier nicht interessierende – untergesetzliche Rechtsvorschriften sieht § 47 VwGO für bestimmte Bereiche Normenkontrollverfahren vor. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Übernahme dieser Randbemerkung durch die Erstkorrektorin RD’in L. auf Bedenken stoßen sollte.
10Nichts anderes gilt im Hinblick auf die spätere Erläuterung, dass es eher hätte heißen müssen „Entscheidend ist, dass der Rechtsweg nicht erschöpft sein muss.“. Denn diese Aussage ist ebenso zutreffend wie die ursprüngliche Randbemerkung. In Fällen, in denen von vornherein kein Rechtsweg offen steht, kann nicht die Erschöpfung eines solchen gefordert werden. Die beiden Aussagen stehen nicht zueinander im Widerspruch. Es handelt sich vielmehr um zwei unterschiedliche Formulierungen ein und derselben Aussage zur Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bei der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz.
11Der Kläger geht in seiner Klausurlösung hingegen davon aus, dass „die Ausschöpfung des Rechtswegs nicht erforderlich“ sei, weil nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht u.a. bei allgemeiner Bedeutung auch vor der Ausschöpfung des Rechtsweges über eine Verfassungsbeschwerde entscheiden könne. Auch vor diesem Hintergrund ist gegen die Korrekturanmerkung, wonach andere als die vom Kläger angeführten Aspekte „entscheidend“ seien, nichts zu erinnern.
12Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die Erstkorrektorin in Bezug auf die Bewertung der Ausführungen zur formellen Verfassungsmäßigkeit des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) nicht festzustellen sei.
13Der Kläger wendet sich gegen die Formulierung der Erstkorrektorin RD’in L. , der Verfasser nehme ohne jede Erläuterung gegen den Wortlaut der Norm an, dass Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG einen Kampfeinsatz der Bundeswehr mit militärischen Waffen erlaube, was rechtlich nicht vertretbar sei. Der Kläger meint, dass sich die Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG ergeben könne; diese Auffassung sei auch vertretbar, was sich aus der Musterlösung in DVP 4/08 ergebe. Der Kläger verkennt bereits, dass gerade nach den von ihm in Bezug genommenen Lösungshinweisen Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG ausdrücklich als Kompetenznorm für § 14 Abs. 3 LuftSiG ausscheidet, „weil die Rechtsfolge dieser Vorschrift einen Kampfeinsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Mitteln gerade nicht erlaubt“.
14Nichts anderes folgt aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05 –, das dem Klausurfall zu Grunde lag. Darin wird vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Einsatzmaßnahme der unmittelbaren Einwirkung auf ein Luftfahrzeug mit Waffengewalt nach § 14 Abs. 3 LuftSiG nicht den Rahmen des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG wahrt, weil diese Vorschrift einen Kampfeinsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen nicht erlaubt (vgl. Rn. 103 in juris). Für die Vertretbarkeit seiner gegenteiligen Auffassung hat der Kläger damit nichts dargelegt. Dass Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG trotz seiner systematischen Stellung grundsätzlich auch als Kompetenznorm angesehen wird, ändert nichts daran, dass sie in dem fraglichen Klausurfall gerade nicht einschlägig ist.
15Der Kläger irrt, wenn er ferner meint, mit der von ihm (in vertretbarer Weise) bejahten Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG habe von ihm nicht die Prüfung weiterer Kompetenzvorschriften verlangt werden können. Soweit die Erstkorrektorin das Fehlen einer – zumindest kurzen – Prüfung weiterer Kompetenznormen gerügt hat, ist eine Überschreitung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht ersichtlich. Dazu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen und ausführlich begründet, dass es sich um eine prüfungsspezifische Wertung handele, wenn die Erstkorrektorin für eine (überzeugende) gutachterliche Bearbeitung des Falles die Prüfung weiterer Kompetenznormen auch dann für erforderlich erachte, wenn zuvor die Einschlägigkeit einer Vorschrift bejaht worden sei. Dem ist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen getreten.
16Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
17Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
18Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.
(2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.