Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Aug. 2015 - 5 B 908/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2015 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage (VG Gelsenkirchen, 16 K 3088/15) überwiegt.
4Ungeachtet der Frage, ob bzw. inwieweit die Beschwerdebegründung überhaupt den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen genügt, fällt jedenfalls auch die vom Senat nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
5Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht schon Einiges für die Rechtmäßigkeit des im Wege der Allgemeinverfügung angeordneten zeitlich und örtlich beschränkten Verbots des Tragens und Mitführens von Bekleidungsstücken mit Abzeichen, Emblemen, Schriftzügen, Colours oder sonstigen Kennzeichnungen der im Einzelnen aufgeführten Rocker-Motorradgruppierungen, „Outlaw Motorcycle Gangs“, Streetgangs oder rockerähnlichen Gruppierungen während der Cranger Kirmes 2015 (sog. „Kuttenverbot“).
6Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. In tatsächlicher Hinsicht bedarf es in Abgrenzung zu einem bloßen Gefahrenverdacht einer genügend abgesicherten Prognose auf den drohenden Eintritt von Schäden.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004 - 6 C 21.03 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2375/10 -, juris, Rn. 31.
8Das hier in Rede stehende Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Je gewichtiger das bedrohte Schutzgut und je größer das Ausmaß des möglichen Schadens ist, umso geringere Anforderungen werden an die Schadensnähe gestellt. Für polizeiliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit genügt bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts, nicht jedoch die nur rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 A 2239/08 -, juris, Rn. 19 f. m. w. N.
10Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Annahme der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung als nachvollziehbar, dass es beim Auftreten der einzelnen Rocker-Motorradgruppierungen, „Outlaw Motorcycle Gangs“, Streetgangs oder rockerähnlichen Gruppierungen – auch der „Freeway Riders“, denen der Antragsteller angehört – mit den für sie jeweils charakteristischen Kleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf der Cranger Kirmes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden am Schutzgut der öffentlichen Sicherheit kommen wird. Insbesondere dürfte die Einschätzung gerechtfertigt sein, dass es jederzeit zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen kann, wenn Angehörige rivalisierender Gruppierungen aufeinanderstoßen, die angesichts ihrer „Uniformiertheit“ als solche erkennbar in Erscheinung treten und die sich durch das entsprechende uniformierte Auftreten der jeweils rivalisierenden Gruppe provoziert fühlen. Konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben sich v. a. aus der nunmehr vorliegenden „Lageentwicklung und Gefährdungsbewertung“ des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen von Januar 2014 und Januar 2015 zur Rockerkriminalität in Nordrhein-Westfalen, auf die die Antragsgegnerin in ihrer Allgemeinverfügung Bezug nimmt. Dort wird unter anderem ausgeführt, dass die „Rockerlage“ in Nordrhein-Westfalen geprägt sei von Expansionsbestrebungen der Gruppierungen. In diesem Zusammenhang komme es zur Verwirklichung von Gewaltdelikten bis hin zu schwersten Körperverletzungs- und Tötungsdelikten. Dahinter stehen nach polizeilichen Erkenntnissen Konflikte um selbst erhobene Gebietsansprüche und Einflussbereiche, die mit aller Konsequenz durchgesetzt würden. Die Gruppierungen verfügten über Zugang zu Waffen unterschiedlichster Art. Sowohl bei vorbereitet erfolgenden Auseinandersetzungen als auch bei spontanen Gewalttätigkeiten sei mit dem Einsatz von Waffen und sonstigen gefährlichen Gegenständen zu rechnen; dies gelte insbesondere für den Einsatz von Schusswaffen. Angesichts der latent hohen Gewaltbereitschaft sei auch zukünftig jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern verfeindeter Gruppierungen zu rechnen. Dabei entstünden auch Gefahren für Dritte.
11Anhaltspunkte, die die Plausibilität dieser polizeilichen Einschätzung in Frage stellen, sind nicht ersichtlich. Sie wird vielmehr untermauert durch eine Vielzahl an Vorfällen im Zusammenhang mit „Rockern“ in den letzten Jahren, welche das Polizeipräsidium C. für seinen Zuständigkeitsbereich festgehalten hat und die in der Allgemeinverfügung im Einzelnen aufgeführt sind. Insbesondere der Vorfall am 18. Mai 2014 in einer Gaststätte in C. macht dabei deutlich, dass die Mitglieder der hier in Rede stehenden Gruppierungen auch dann nicht vor der Begehung von Straftaten zurückschrecken, wenn unbeteiligte Dritte zugegen sind. Nach den vorliegenden Informationen drangen seinerzeit ca. zehn bis fünfzehn Mitglieder der „Freeway Riders“ in eine Gaststätte ein und zertrümmerten vor den Augen der Gaststättenbesucher die Einrichtung; Hintergrund waren Streitigkeiten zwischen rivalisierenden Clubs. Dass die „Rocker“ selbst auf großen öffentlichen Veranstaltungen – und damit im Beisein einer Vielzahl unbeteiligter Personen – ihre Auseinandersetzungen austragen, zeigt der aktuelle Vorfall am 13. März 2015 vor Beginn eines Fußballspiels im S.-Stadion in C. Dort begingen Mitglieder der „Bandidos“ und „Supportergruppierungen“ – offenbar spontan – eine schwere Körperverletzung zum Nachteil eines Mitglieds der Gruppierung „United Tribunes“. Schon nach eigenen Angaben traten zudem die „Bandidos“ und die „Freeway Riders“ während der Cranger Kirmes 2013 gemeinsam auf, um „Stärke gegen die ,Hells Angels‘ zu zeigen“. Dies belegt nicht nur, dass gerade das uniformierte Auftreten in der Öffentlichkeit darauf abzielt, rivalisierende Gruppierungen zu provozieren. Es zeigt sich außerdem, dass nicht zuletzt auch die „Freeway Riders“ bereit sind, sich an Auseinandersetzungen der „Bandidos“ mit deren rivalisierenden Clubs zu beteiligen.
12Ausgehend hiervon ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch auf der Cranger Kirmes 2015 mit der Begehung von Gewaltdelikten konkret zu rechnen sein dürfte, wenn dort rivalisierende, sich durch das Tragen ihrer Kutten etc. gegenseitig provozierende „Rockergruppierungen“ aufeinanderstoßen. Dabei wird zugrunde gelegt, dass vorliegend schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt, da im Schadensfall hochrangige Schutzgüter – Leib und Leben von Menschen – betroffen sind und das Ausmaß eines möglichen Schadens – im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden „Rockergruppierungen“ werden schwerste Körperverletzungs- bis hin zu Tötungsdelikten begangen – besonders groß sei kann. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Cranger Kirmes mit einer durchschnittlichen Besucherzahl von etwa vier Millionen Menschen innerhalb von zehn Tagen um eines der größten Volksfeste in Deutschland handelt mit einer im Vergleich zu anderen Volksfesten enorm hohen Dichte und Enge,
13vgl. Wikipedia-Eintrag zur „Cranger Kirmes“ vom 5. August 2015,
14können im Zuge von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden „Rockergruppierungen“ immer auch unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen, zumal nach den polizeilichen Erkenntnissen hierbei mit dem Einsatz von Waffen – bis hin zu Schusswaffen – zu rechnen ist. Es spricht nach alldem Einiges dafür, dass die Schwelle zu einem bloßen Gefahrenverdacht vorliegend überschritten ist.
15Siehe dazu Schl.-H. OVG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 4 KN 1/11 -, juris, Rn. 35.
16Ungeachtet verbleibender Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr, denen gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein wird, führt vorliegend jedenfalls eine allgemeine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurücktritt.
17Das mit der Allgemeinverfügung verfolgte öffentliche Interesse, den Eintritt von Schäden an Leben und Gesundheit von Menschen zu verhindern, überwiegt das Interesse des Antragstellers, seine „Kutte“ auf der Cranger Kirmes zu tragen. Die Belastung des Antragstellers durch das „Kuttenverbot“ und die damit verbundene Beschränkung der von ihm geltend gemachten Freiheitsrechte ist demgegenüber gering. Dem Antragsteller ist es lediglich an zehn Tagen für jeweils einige Stunden und nur in dem in der Anlage zur Allgemeinverfügung näher festgelegten räumlichen Bereich, der dem Bereich gemäß der Festsetzungsverordnung zur Cranger Kirmes vom 2. Oktober 2013 entspricht, untersagt, Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu tragen, die in Text, Bild oder Zeichen den Namen, das Symbol oder sonstige Kennzeichnungen seiner Zugehörigkeit zu den „Freeway Riders“ wiedergeben; im Übrigen steht es ihm frei, die Cranger Kirmes ohne die genannten Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände uneingeschränkt zu besuchen und seine „Kutte“ während der Kirmeszeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung zu tragen.
18Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (mangelnden) Strafbarkeit des Tragens von „Rocker-Kutten“. Der Bundesgerichtshof hat – soweit dies der bislang lediglich vorliegenden Pressemitteilung zu entnehmen ist – entschieden, dass das Tragen von „Rocker-Kutten“, auf denen gleichzeitig Kennzeichen des Motorrad-Clubs und die Ortsbezeichnung eines nicht verbotenen „Chapters“ angebracht sind, mangels Vorliegens eines entsprechenden Straftatbestands nicht strafbar ist. Dass das Tragen einer „Rocker-Kutte“ nicht strafbar ist, bedeutet jedoch nicht grundsätzlich, dass dieses nicht zu Zwecken der Gefahrenabwehr untersagt werden kann. Auch der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass gleichwohl das Tragen einer „Kutte“ mit den entsprechenden Kennzeichen unter bestimmten Voraussetzungen polizeirechtlich verboten sein kann.
19Vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/13 -, Pressemitteilung Nr. 113/2015 des BGH (die Entscheidung liegt noch nicht gedruckt vor).
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.
22Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.