Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Dez. 2018 - 4 B 1638/18
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 275,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet worden ist. Diese Frist ist am 26.11.2018 abgelaufen.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat geht davon aus, dass die Bedeutung einer Klage gegen die auferlegte Duldung einer Feuerstättenschau für den Betroffenen in gleicher Höhe wie diejenige gegen einen Feuerstättenbescheid zu bemessen ist.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2016 ‒ 4 E 549/16 ‒, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.
6Letztere ist nach § 14b SchfHwG seit dem 22.7.2017 mit einem Streitwert von 500,00 Euro gesetzlich festgelegt, was der Senat wegen des übergangsregelungsfreien Inkrafttretens dieser Vorschrift nunmehr für maßgeblich hält.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2017 ‒ 4 A 2868/15 ‒, juris, vor Rn. 1, Rn. 16.
8Dieser Betrag ist in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren. Streitwerterhöhend kommt der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid vom 21.8.2018 festgesetzte Verwaltungsgebühr i. H. v. 100,00 Euro hinzu. Dieser ist in Anlehnung an Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs mit ¼ dieses Betrags, d. h. mit 25,00 Euro, zu bemessen.
9Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.6.2016 geändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf einen Betrag bis 500,00 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
2Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig und begründet.
3In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Danach ist hier gemäß § 52 Abs. 1 GKG ein Wert von 100,00 € festzusetzen.
4Gegenstand des durch Klagerücknahme beendeten Klageverfahrens war die Aufhebung der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23.2.2016, mit der gegenüber dem Kläger unter Androhung unmittelbaren Zwangs angeordnet worden war, dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Durchführung der Feuerstättenschau in einem bestimmten Objekt zu ermöglichen; daneben wurde eine Verwaltungsgebühr von 100,00 € festgesetzt.
5Bei Klagen gegen einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG ist regelmäßig der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, weil die Bedeutung dieses rein feststellenden Verwaltungsaktes, der die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 1 SchfHwG konkretisiert, sich nur mit dem Auffangwert angemessen erfassen lässt.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.2.2011 – 4 E 146/11 und 4 E 1138/10 – sowie vom 9.12.2010 – 4 E 1007/10 –, alle dokumentiert bei juris.
7Gleiches kann unter Umständen für Klagen gegen Verfügungen gelten, durch die dem Betroffenen aufgegeben wird, die Durchführung der Feuerstättenschau und der vorgeschriebenen Messarbeiten zu dulden.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2004 – 4 E 1367/03 –, Beschlussabdruck Seite 2.
9Anderes gilt jedoch dann, wenn für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG deshalb kein Raum ist, weil genügende Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG vorhanden sind. Dies hat der Senat etwa für einen Zweitbescheid gem. § 25 Abs. 2 SchfHwG angenommen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.2.2011 – 4 E 1138/10 –, juris.
11Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. Dem Kläger ging es mit der vorliegenden Klage nicht um die angeordnete Verpflichtung zur Duldung der Feuerstättenschau. Diese hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.3.2016 bereits stattgefunden gehabt. Dem Kläger drohte deshalb auch nicht mehr die Festsetzung unmittelbaren Zwangs. Angesichts dessen ist ein wirtschaftliches Interesse des Klägers, das wesentlich über die Belastung mit der festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 € hinausginge, nicht ersichtlich, so dass die Bestimmung eines Streitwertes von bis zu 500,00 € angemessen erscheint.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
13Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.