Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Jan. 2019 - 4 A 3346/18
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.7.2018 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 600,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das als allein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung verstandene Rechtsmittel ist unzulässig.
3Die Klägerin ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
4Auf das Vertretungserfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 3.9.2018 hingewiesen worden.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
6Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat geht davon aus, dass die Bedeutung einer Klage gegen die auferlegte Duldung einer Feuerstättenschau für den Betroffenen in gleicher Höhe wie diejenige gegen einen Feuerstättenbescheid zu bemessen ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2018 ‒ 4 E 548/17 ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N., und vom 11.12.2018 – 4 B 1638/18 –, juris, Rn. 3 f.
8Letztere ist nach § 14b SchfHwG seit dem 22.7.2017 mit einem Streitwert von 500,00 Euro gesetzlich festgelegt, was der Senat wegen des übergangsregelungsfreien Inkrafttretens dieser Vorschrift nunmehr für maßgeblich hält.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2018 ‒ 4 E 548/17 ‒, juris, Rn. 7, und vom 27.12.2018 ‒ 4 A 4278/18 ‒, juris, Rn. 7 ff.
10Streitwerterhöhend kommt hinzu, dass die Klage auch gegen die in dem Bescheid vom 1.12.2016 auf 100,00 Euro festgesetzte Verwaltungsgebühr gerichtet ist, die in voller Höhe zu berücksichtigen ist.
11Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 275,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet worden ist. Diese Frist ist am 26.11.2018 abgelaufen.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat geht davon aus, dass die Bedeutung einer Klage gegen die auferlegte Duldung einer Feuerstättenschau für den Betroffenen in gleicher Höhe wie diejenige gegen einen Feuerstättenbescheid zu bemessen ist.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2016 ‒ 4 E 549/16 ‒, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.
6Letztere ist nach § 14b SchfHwG seit dem 22.7.2017 mit einem Streitwert von 500,00 Euro gesetzlich festgelegt, was der Senat wegen des übergangsregelungsfreien Inkrafttretens dieser Vorschrift nunmehr für maßgeblich hält.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2017 ‒ 4 A 2868/15 ‒, juris, vor Rn. 1, Rn. 16.
8Dieser Betrag ist in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren. Streitwerterhöhend kommt der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid vom 21.8.2018 festgesetzte Verwaltungsgebühr i. H. v. 100,00 Euro hinzu. Dieser ist in Anlehnung an Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs mit ¼ dieses Betrags, d. h. mit 25,00 Euro, zu bemessen.
9Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.
Tenor
Die Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 31.10.2018 ‒ 4 A 495/16 ‒ wird zurückgewiesen.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers tragen die Kosten des Verfahrens.
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Gründe
2Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
3Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
4Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 = juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, NZWehrr 2017, 216 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.
5Die Anhörungsrüge ist dabei kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3.
7Der Senat teilt die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers dargelegte Rechtsauffassung zur Höhe des Streitwerts für eine Klage gegen einen Feuerstättenbescheid nicht.
8Aus § 71 Abs 1 Satz 1 GKG ergibt sich nicht, dass der Streitwert für eine solche Klage gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festzusetzen ist.
9§ 71 Abs. 1 GKG bestimmt, dass in Rechtsstreitigkeiten, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 GKG gelten die vorgenannten Regelungen auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich im Umkehrschluss, dass diese keine Anwendung finden, wenn sich eine Regelung außerhalb des Gerichtskostengesetzes geändert hat, die nicht auf das Gerichtskostengesetz verweist.
10Vgl. zu einer Änderung der Bestimmung des Gegenstandswert in asylrechtlichen Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 20.1.1994 – 9 B 15.94 –, DVBl. 1994, 537 = juris, Rn. 3 f.
11Um eine solche Regelung handelt es sich bei § 14b SchfHwG. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers wiedergegebene Rechtsprechung zu § 71 Abs. 1 GKG bzw. der Vorgängervorschrift § 73 Abs. 1 GKG a. F.,
12vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.1998 – 8 B 19.98 –, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 146 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2013 – 6 E 942/13 –, juris, Rn. 2,
13ist deswegen für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich. Denn bei diesen Entscheidungen waren während des laufenden Verfahrens Vorschriften im Gerichtskostengesetz selbst geändert worden. Auch aus der weiteren von den Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
14vgl. Urteil vom 24.3.1994 – 7 C 34.93 –, BVerwGE 95, 301 = juris, Rn. 23 f.,
15ergibt sich in der Sache nichts anderes. Zwar stellt das Bundesverwaltungsgericht für die Streitwertfestsetzung im Ergebnis auf die Regelung des § 73 Abs. 1 GKG a. F. ab und verneint eine Rückwirkung einer während eines laufenden Verfahrens in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügten Regelung zur Gegenstandswertfestsetzung. Zu diesem Ergebnis gelangt es allerdings nur, weil es der Vorschrift selbst sowie einer speziellen Überleitungsvorschrift unter Berücksichtigung der Gesetzgebungshistorie die Wertung entnommen hat, eine Übergangsregelung fehle allein, weil der Gesetzgeber das Übergangsproblem aufgrund einer im Gesetzgebungsverfahrens erst spät erfolgten Erstreckung des Gesetzes auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren übersehen habe.
16Die Auslegung des § 14b SchfHWG ergibt demgegenüber, dass die Vorschrift Rückwirkung entfaltet. Eine Übergangsvorschrift wurde in das SchfHWG nicht eingefügt. Es ergeben sich aus den Gesetzesmaterialen zu dem ersten Gesetz zur Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Einfügung einer solchen Vorschrift nur versehentlich unterlassen hat. Dass er die in der obergerichtlichen Praxis häufig erfolgende Festsetzung des Auffangstreitwerts für unverhältnismäßig gehalten hat,
17vgl. BT-Drs. Nr. 18/12493, S. 50 f.,
18spricht im Gegenteil dafür, dass der neue Wert sofort gelten sollte. Nur so ließen sich weitere „unverhältnismäßig“ hohe Kostenrisiken vermeiden. Auch der Umstand, dass für den durch dieses Gesetz neu eingefügten § 12a in § 45 SchfHWG ausdrücklich vorgesehen ist, dass dieser nicht bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes, sondern erst ab dem 1.1.2018 anzuwenden ist, spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit etwaiger Übergangsregelungen reflektiert und bei der Bestimmung des § 14b SchfHWG von einer solchen im Interesse einer sofortigen Geltung bewusst abgesehen hat.
19Dagegen bestehen unter dem Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken; dies gilt auch, soweit die Rechtsanwaltsgebühren der Höhe nach beeinflusst werden.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.1.1994 – 9 B 15.94 –, DVBl. 1994, 537 = juris, Rn. 4.
21Ungeachtet dessen existierte trotz der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zutreffend wiedergegebenen früheren Praxis des Senats, bei Klagen gegen Feuerstättenbescheide den Streitwert grundsätzlich auf 5.000,00 EUR festzusetzen, keine solche einheitliche Streitwertpraxis. So war die Frage, ob der Streitwert in solchen Fällen mit dem Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen war, umstritten. An der hiervon ausgehenden obergerichtlichen Rechtsprechung haben sich – auch in Nordrhein-Westfalen – nicht alle Verwaltungsgerichte konsequent orientiert. Faktisch bewirkt nunmehr erst das Einfügen des § 14b SchfHWG eine Vereinheitlichung der Streitwertpraxis. Zuvor orientierte sich die Streitwertfestsetzung teilweise auch an dem individuellen Interesse des jeweiligen Klägers (§ 52 Abs. 1 GKG), das in der Regel ebenfalls regelmäßig mit einem deutlich unter 5.000,00 EUR liegenden Betrag bemessen wurde.
22Vgl. z. B. VG Arnsberg, Beschluss vom 14.2.2013– 1 L 8/13 –, juris, Rn. 28 ff.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.