Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Feb. 2016 - 17 A 2456/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 68.283,36 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt.
31. Die Rechtssache weist nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf.
4Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn entweder eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, wobei es sich um eine Rechtsfrage handeln muss, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.
5Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „wie ein überschaubarer Zeitraum für Heilungsmöglichkeiten definiert werden soll im Sinne der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und welche Anforderungen an eine Erfolgsprognose hinsichtlich der Heilungsoptionen zu stellen sind“. Die Beantwortung dieser Fragen erfordert indes nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens, da sie sich ohne Weiteres aus der einschlägigen Rechtsprechung des Senats ergibt.
6Hiernach ist von der Dauerhaftigkeit einer gesundheitlichen Einschränkung dann auszugehen ist, wenn diese nicht nur vorübergehender Natur ist und erfolgversprechende, zumutbare Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Erfolgversprechend sind nicht nur solche Therapieansätze, denen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in einem überschaubaren Zeitraum nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, womit eine unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose ausreicht.
7Vgl. etwa Senat, Urteil vom 10. März 2015 – 17 A 2517/10 – und Beschluss vom 27. Oktober 2011
8– 17 A 2051/11 –, jeweils mit weiteren Nachweisen.
9Damit ist die Frage nach dem erforderlichen Gewissheitsgrad der Prognose beantwortet. Zugleich ergibt sich aus dieser Rechtsprechung die Antwort auf die Frage nach dem zugrunde zu legenden Zeithorizont: „Überschaubar“ im vorstehenden Sinne ist derjenige Zeitraum, für den eine ärztliche Erfolgsprognose realistischerweise gestellt werden kann. Eine darüber hinausreichende Einschätzung wäre zwangsläufig spekulativ und böte damit keine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob eine gesundheitliche Einschränkung dauerhafter oder vorübergehender Natur ist. Hieraus folgt, dass die Länge des „überschaubaren“ Zeitraums sich nicht generell bestimmen lässt, sondern von den besonderen Umständen des Einzelfalls und den jeweiligen medizinischen Prognosemöglichkeiten abhängt.
102. Der vom Kläger ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, liegt ebenfalls nicht vor.
11Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist,
12vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 7 A 418/12.Z –, juris, Rdn. 32.
13Hinsichtlich der vom Kläger postulierten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten fehlt es bereits an jedweder Darlegung. In rechtlicher Hinsicht sollen sich besondere Schwierigkeiten daraus ergeben, dass „nicht geklärt (sei), welcher Zeitraum überhaupt noch als überschaubar gelten kann und welche Voraussetzungen noch an eine Heilungs- und Prognoseoption zu stellen sind“. Der vermeintliche Klärungsbedarf besteht indes, wie vorstehend dargelegt, nicht.
143. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu wecken.
15Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Rechtsmittelgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung – unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung – nicht aufdrängt.
16Der Kläger hält die Richtigkeit des angegriffenen Urteils für zweifelhaft, weil es die Dauerhaftigkeit seiner gesundheitlichen Einschränkung verneine, obwohl die Genesungsaussichten zweifelhaft seien und sich zudem über einen Zeitraum erstreckten, der nicht mehr als überschaubar gelten könne.
17Dieses Vorbringen führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel.
18Die Ausführungen des angegriffenen Urteils zu dem erforderlichen Gewissheitsgrad der Genesungsprognose stehen im Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats. Hiernach ist eine unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose ausreichend. Diese Anforderung wird vorliegend sogar noch übertroffen, da nach der von dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bekundeten Einschätzung der Kläger bei Durchführung einer stationären Therapie innerhalb von zwei Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder berufsfähig werden wird.
19Die Rüge, der in Rede stehende Genesungszeitraum könne nicht mehr als überschaubar gelten, ist nicht hinreichend substantiiert. Da es – wie oben ausgeführt – für die Frage der Überschaubarkeit darauf ankommt, für welchen Zeitraum eine ärztliche Erfolgsprognose realistischerweise gestellt werden kann, erfordert die Geltendmachung fehlender Überschaubarkeit, dass substantiiert dargelegt wird, inwiefern der zugrunde gelegte Genesungszeitraum den zeitlichen Horizont ärztlicher Prognosemöglichkeiten überschreitet. Hieran fehlt es. Der bloße Hinweis, dass der Kläger „nunmehr unstreitig seit 5 Jahren arbeitsunfähig ist“, reicht ersichtlich nicht aus, da die von dem Sachverständigen getätigte Genesungsprognose die Befolgung seiner Therapieempfehlung voraussetzt. Entsprechendes gilt für den – im Übrigen erst nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist gehaltenen – Vortrag betreffend eine in der Zeit vom 11. Mai bis 3. Juli 2015 erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Klägers, die – abweichend von der Therapieempfehlung des Sachverständigen – nicht in stationärer, sondern lediglich in teilstationärer Form erfolgte.
204. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nicht durch.
21a) Die vom Kläger erhobene Rüge der ungenügenden Sachaufklärung richtet sich zum einen gegen die Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags und zum anderen gegen die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen.
22aa) Der Kläger hält die Ablehnung des von ihm gestellten Beweisantrags für verfahrensfehlerhaft, weil er im Gesetze keine Stütze finde. Ein förmlicher Beweisantrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn Gründe „analog zu“ § 244 Abs. 3 StPO vorlägen, was hier nicht der Fall sei.
23Dieses Vorbringen verkennt, dass die sich aus der genannten Vorschrift ergebende Beschränkung der Ablehnungsgründe nicht gilt für die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens, namentlich eines weiteren Gutachtens. Die diesbezügliche Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines – weiteren – Gutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens weder notwendig noch veranlasst.
24BVerwG, Urteil vom 06. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, BVerwGE 71, 38 = juris, Rdn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 12 LA 217/14 –, juris, Rdn. 18; vgl. ferner allgemein zu den erweiterten Ablehnungsgründen analog § 244 Abs. 4 StPO: Breunig, in: Posser (Hrsg.), VwGO, 2. Auflage 2014, § 86, Rdn. 83 ff.; Wimmer, in: Gärditz (Hrsg.), VwGO mit Nebengesetzen, 2013, § 86, Rdn. 73 ff.
25Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die vom Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte, in dieselbe Richtung weisende Rechtsprechung „basier(e) auf Fallkonstellationen, in welchen in der mündlichen Verhandlung gerade kein förmlicher Beweisantrag gestellt“ worden sei, trifft nur teilweise zu. Der vom Beklagten angeführte
26Beschluss des BVerwG vom 16. Januar 2013 – 4 B 15.10 –, ZfBR 2013, 363 = juris
27betraf die Rüge einer vermeintlich verfahrensfehlerhaften Ablehnung von im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen auf Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten.
28Der Kläger meint, seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den internistischen Gesundheitsstörungen „bzw.“ zur Frage der beruflichen Leistungsfähigkeit hätte jedenfalls deshalb stattgegeben werden müssen, weil Zweifel an der Unparteilichkeit und Sachkunde des Verfassers der vom Verwaltungsgericht verwerteten gutachtlichen Stellungnahmen, Prof. Dr. N. , bestünden. Derartige Zweifel sind indes nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
29Der Umstand, dass die zugrunde liegenden Gutachtenaufträge durch das beklagte Versorgungswerk erteilt worden sind, stellt die Unparteilichkeit des Auftragnehmers nicht in Frage,
30vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. Juli 2013 – 17 A 405.13 – m.w.N.
31Sonstige Anhaltspunkte für diesbezügliche Zweifel sind der Antragsbegründung nicht zu entnehmen.
32Die Sachkunde des Prof. Dr. N. zur Begutachtung der vom Kläger geklagten internistischen Gesundheitsstörungen wird durch das Antragsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Behauptung, als Leitender Arzt a.D. der Abteilung Gastroenterologie und Hepatologie könne Prof. Dr. N. aufgrund seiner Aus- und Weiterbildung „einzig und allein“ Aussagen zum Bereich der Leber- und Gallenwege treffen, ist unrichtig. Sie verkennt, dass die Gastroenterologie ein Teilgebiet der Inneren Medizin ist und eine Weiterbildung und Prüfung zum Facharzt für Innere Medizin voraussetzt. Dementsprechend verfügte auch der – inzwischen verstorbene – Prof. Dr. N. über eine Ausbildung zum Internisten,
33vgl. Jürgen G. Freise, Nachruf Prof. Dr. med. Burkhard N. , https://www.thieme-connect.com/ products/ejournals/abstract/10.1055/s-0034-1398019.
34Warum der Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation für ein Teilgebiet der Inneren Medizin die Kompetenz zur Beurteilung sonstiger internistischer Sachverhalte in Frage stellen sollte, legt die Antragsbegründung nicht dar. Soweit sie die Notwendigkeit eines interdisziplinären Gutachtens über das „Zusammenspiel“ von psychischem und internistischem Zustand des Klägers reklamiert, ist festzuhalten, dass ein solches nicht Gegenstand des Beweisantrags war.
35bb) Soweit der Kläger die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen rügt, ist ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht dargetan.
36Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits Gutachten oder sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn das vorhandene von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht.
37Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 – 2 B 97/11 –, juris, Rdn. 4 f., 7 m.w.N.
38Die Antragsbegründung legt nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus einem der vorgenannten Gründe hätte aufdrängen müssen. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die wegen des systematischen Zusammenhangs zwischen § 86 Abs. 1 und 2 VwGO,
39vgl. Breunig, in: Posser (Hrsg.), VwGO, 2. Auflage 2014, § 86, Rdn. 87,
40hier in gleicher Weise gelten. Ergänzend ist anzumerken: Die Antragsbegründung legt nicht substantiiert dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens über das „Zusammenspiel“ von psychischem und internistischem Zustand des Klägers hätte aufdrängen müssen. Zu diesbezüglichen konkreten Ausführungen hätte insbesondere auch deshalb Anlass bestanden, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige sein psychiatrisches Gutachten in uneingeschränkter Kenntnis auch der internistischen Gesundheitsstörungen des Klägers erstellt hat und er im Rahmen seiner ergänzenden Befragung in der mündlichen Verhandlung namentlich auf den vom Kläger als unzulänglich berücksichtigt gerügten Aspekt des Einflusses der Zöliakie auf die psychische Erkrankung eingegangen ist.
41b) Soweit der Kläger geltend macht, er habe nach Ablehnung seines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend Zeit gehabt, sich auf die neue Situation einzustellen und gegebenenfalls neue Anträge zu stellen, rügt er der Sache nach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine solche ist indes nicht hinreichend dargelegt.
42Zutreffend ist, dass der zu begründende Beschluss über die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO den Beteiligten so eröffnet werden muss, dass sie noch die Möglichkeit haben, sich vor der abschließenden Entscheidung hierzu zu äußern. Denn Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich auf die durch die Ablehnung entstandene Verfahrenslage einzustellen.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2005 – 1 B 102/04 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 60 = juris, Rdn. 2.
44Der vom Kläger in Bezug genommenen Sitzungsniederschrift ist nicht zu entnehmen, dass diesem Erfordernis nicht genügt worden wäre. Hiernach wurde die mündliche Verhandlung erst nach Verkündung des ablehnenden Beweisbeschlusses geschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zuvor keine Möglichkeit gehabt hätte, weiteren Sachvortrag zu halten oder neue Anträge zu stellen und im Bedarfsfall auf eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung hinzuwirken.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
46Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Feb. 2016 - 17 A 2456/14
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
Gründe
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Die auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
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1. Der 1966 geborene Kläger, der als Vollzugsbeamter im Dienst des Beklagten steht, zog sich im Rahmen des Dienstsports einen Schlüsselbeinbruch sowie einen Bänderabriss an der Schulter zu. Nach dem Sturz, der als Dienstunfall anerkannt worden ist, war der Kläger etwas mehr als vier Monate krank geschrieben. Anschließend verrichtete er seinen Dienst rund ein Jahr, seitdem befindet er sich dauerhaft im Krankenstand. Die Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Unfallausgleich und die Anerkennung bestimmter gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folgen des Dienstunfalls erreichen will, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung ein vom Amtsarzt eingeholtes fachärztliches Gutachten und die darauf bezogene amtsärztliche Stellungnahme zugrunde gelegt.
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2. Mit den vom Kläger erhobenen Rügen, das Oberverwaltungsgericht habe sich eine ihm nicht zukommende medizinische Sachkunde angemaßt und seine Beweisanträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten fehlerhaft abgelehnt, sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufgezeigt.
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a) Es stellt keinen Aufklärungsmangel dar, dass das Oberverwaltungsgericht die rechtliche Würdigung auf amtsärztliche Stellungnahmen und zugrunde liegende fachärztliche Gutachten gestützt hat. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier auch nach Ansicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16 = NVwZ 2007, 345 m.w.N.; zur Begründungspflicht für die Annahme eigener Sachkunde auch Beschluss vom 4. November 2010 - BVerwG 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 = NVwZ-RR 2011, 126).
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Gegen diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht hier nicht verstoßen. Vielmehr hat es seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers und der fehlenden Kausalität des Dienstunfalls hierfür auf die Feststellungen eines amtsärztlichen Attestes und eines fachärztlichen Zusatzgutachtens gestützt. Eine Verpflichtung, die fachkundige Begutachtung durch vom Gericht selbst bestellte Sachverständige durchführen zu lassen, kennt das Verwaltungsprozessrecht nicht. Vielmehr kann sich ein Verwaltungsgericht auch auf sachverständige Stellungnahmen stützen, die bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind (Beschluss vom 10. März 2011 - BVerwG 2 B 37.10 - juris Rn. 25). Das Gericht kann regelmäßig auf die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes zurückgreifen, weil dieser nach seiner Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig ist. Dies gilt auch, wenn sich der Amtsarzt der Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet (Urteile vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 36 f. und vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 2.05 - juris Rn. 35). Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der hinreichend substanziierten Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen Vorrang zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Gleiches gilt für das Verhältnis des vom Amtsarzt hinzugezogenen Facharztes zum behandelnden Arzt, wenn sich der Amtsarzt der Beurteilung des Facharztes angeschlossen hat (Urteil vom 11. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 36). Diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht angewandt.
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b) Auch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gestellten Beweisanträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist nicht zu beanstanden und begründet keinen Verfahrensfehler.
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Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits Gutachten oder sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn das vorhandene von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. etwa Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 = NJW 2009, 2614 m.w.N.).
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Das Vorliegen eines solchen Mangels zeigt die Beschwerde nicht auf. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Angriffe ausschließlich gegen das fachärztliche Zusatzgutachten vom 9. Juni 2007 richten. Einwände gegen die amtsärztliche Stellungnahme vom 5. Juli 2005, mit der die volle Dienstfähigkeit ab 5. Juli 2005 festgestellt worden war, legt die Beschwerde nicht dar. Diesem Attest ist vom Oberverwaltungsgericht aber "ausschlaggebende Bedeutung" zugemessen worden (S. 9 des Urteilsabdrucks). Selbst wenn daher Anlass zu Zweifeln an dem Zusatzgutachten bestehen sollte, ist nicht ersichtlich, warum sich das Gericht nicht auf die amtsärztliche Stellungnahme hätte stützen dürfen. Die Beschwerde legt somit bereits nicht dar, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann.
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Unabhängig hiervon zeigt die Beschwerde auch hinsichtlich des fachärztlichen Zusatzgutachtens keine Anhaltspunkte auf, die Anlass zu Zweifeln geben könnten. Soweit der Kläger darauf verweist, dass im Untersuchungszeitpunkt keine Feststellungen zu dem zwei Jahre zuvor liegenden Gesundheitszustand hätten getroffen werden können, übersieht er, dass der Gutachter hierzu auf die vorgelegten MRT-Befunde und die insoweit feststellbare Entwicklung abgestellt hat (S. 5 des fachärztlichen Gutachtens). Im Übrigen gälte dieser Einwand auch für die vom Kläger selbst beantragte neue Begutachtung.
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Soweit der Kläger vorträgt, der Gutachter habe übersehen, dass das Vorliegen seitengleicher Muskelverhältnisse auf die durchgeführten krankengymnastischen Übungen zurückzuführen sei, ist sein Vortrag unsubstanziiert geblieben. Der Gutachter hat ausgeführt, dass es bei den vorgetragenen Belastungsminderungen zu erheblichen Muskelatrophien im Bereich der oberen Extremität hätte kommen müssen. Die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen verhalten sich zu dieser Frage nicht und sind damit auch nicht geeignet, Zweifel an der fachärztlichen Beurteilung zu begründen. Die Einschätzung des Gutachters wird zudem durch weitere Befunde, wie etwa die seitengleiche Handflächenbeschwielung, untermauert, die ebenfalls gegen eine dauerhafte Schonung sprechen. Hierauf hat im Übrigen bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend verwiesen.
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Unzutreffend ist auch der Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls für den Zeitraum bis zur Teilnahme des Klägers an der Wehrübung keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer wiedererlangten Dienstfähigkeit gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu auf die Feststellungen des Amtsarztes verwiesen. Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung ist insoweit auch nachvollziehbar, was mit der Angabe "Mitte 2005" gemeint war. Die Aussage steht erkennbar im Zusammenhang mit der Darstellung, dass der Kläger ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme zum 5. Juli 2005 volle Dienstfähigkeit für die von ihm ausgeübte Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst wiedererlangt habe.
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c) Schließlich liegt auch kein Aufklärungsmangel vor, weil das Oberverwaltungsgericht zur Möglichkeit einer somatoformen Schmerzstörung keinen Beweis erhoben hat. Die von der Beschwerde vermisste Aufklärung war auf Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich.
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Die Tatsachengerichte haben auf der Grundlage ihrer materiell-rechtlichen Auffassung zu entscheiden, welche Aufklärungsmaßnahmen sie ergreifen, insbesondere welchen Beweisangeboten sie nachgehen. Die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf das Ermittlungsergebnis für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 1 f. und vom 30. September 2011 - BVerwG 2 B 66.11 - Rn. 16, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 21).
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Das Oberverwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 19. Februar 2007 - BVerwG 2 B 19.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49 und vom 15. November 1996 - BVerwG 2 B 40.96 - juris Rn. 6) - davon ausgegangen, dass psychische Erkrankungen jedenfalls dann regelmäßig nicht auf einem Dienstunfall als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne des § 31 BeamtVG beruhen, wenn nur verhältnismäßig geringe Unfallfolgen erlitten worden sind. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass hier ein Ausnahmefall vorliegen könnte. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger selbst eine psychische Erkrankung nicht vorgetragen hatte und die erlittene Schulterverletzung ohne weitere Anhaltspunkte für sich genommen nicht als schwerwiegendes Ereignis betrachtet werden kann, das die Möglichkeit einer psychischen Erkrankung nahe legt, musste sich eine weitere Aufklärung hierzu nicht aufdrängen.
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Aus dem Umstand, dass die vom Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung herangezogene Einlassung in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht aufgeführt ist, folgt nichts anderes. Nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind nur die wesentlichen Vorgänge in die Niederschrift aufzunehmen, eine Wortlautprotokollierung ist nur im Falle der Beweiserhebung vorgesehen (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO).
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Soweit das Oberverwaltungsgericht darüber hinaus zusätzlich ("aus einem weiteren Grund") auf die fehlende Bereitschaft des Klägers zur Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung und - eine Erkrankung unterstellt - Behandlung verwiesen hat, kann offen bleiben, ob hieraus Anknüpfungspunkte für ein Entfallen der Ursächlichkeit entnommen werden könnten. Denn diese Ausführungen sind nicht entscheidungstragend, so dass das Urteil auf einem entsprechenden Mangel auch nicht beruhen könnte.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.