Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Aug. 2013 - 16 A 1578/13
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Mai 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahren.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.212 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäß auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) gestützte Zulassungsantrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg, weil die Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorrufen.
3Der Kläger stellt die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten verfügten Entziehung seiner Fahrerlaubnis in Frage. Auch wenn sein eingestandener Amphetaminkonsum nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig zum Entfallen der Fahreignung führe und die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertige, müsse auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden. Das könne im Rahmen einer teleologischen Reduktion der genannten Bestimmung dazu führen, dass der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) die Fahreignung nur dann entfallen lasse, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die strikte Trennung des Konsums und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht nachweise. Einen solchen Nachweis könne er erbringen, da er seit nunmehr fünf Jahren nicht mehr ‑ und sei es auch nur als Radfahrer ‑ am Straßenverkehr teilnehme, sein Führerschein also praktisch "in der Schublade" verbleibe.
4Für eine dahingehende Einschränkung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist kein Raum, zumal beim Kläger nicht lediglich ein einmaliger Konsum sog. harter Drogen in Rede steht, sondern aus seinen Einlassungen und der Vorgeschichte eine umfassende Drogenproblematik hervorgeht. Es erscheint dem Senat schon im Ausgangspunkt als verfehlt, die Absicht des Gebrauchmachens von einer Fahrerlaubnis als Element der Fahrungeeignetheit zu sehen. Dagegen spricht entscheidend die Unsicherheit, ob die erklärte Absicht, von der Fahrerlaubnis während des Andauerns des Drogenkonsums keinen Gebrauch zu machen, auch tatsächlich umgesetzt wird. Die Fahrerlaubnis versetzt ihren Inhaber jederzeit in den Stand, befugtermaßen im Rahmen der Erlaubnis am Straßenverkehr teilzunehmen. Es fehlt an einer wie auch immer gearteten Einwirkungsmöglichkeit ‑ etwa ‑ der Fahrerlaubnisbehörde, die sicherstellen könnte, dass der Kläger erst dann wieder von der Fahrerlaubnis Gebrauch macht, wenn objektiv die derzeit unbestreitbaren und unbestrittenen Eignungsmängel überwunden sind. Es wäre vielmehr dem Kläger an die Hand gegeben darüber zu befinden, ob bzw. wann er sich wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen imstande sieht. Die Ordnungsfunktion des Fahrerlaubnisrechts, das spezielle Voraussetzungen für die Wiedererlangung einer drogenbedingt entfallenen Fahreignung enthält (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV), und damit auch der Schutzanspruch anderer Verkehrsteilnehmer wäre durchgreifend in Frage gestellt. Im Übrigen gibt der Umstand, dass der Kläger nicht nur Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis erhoben, sondern sich auch um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung bemüht hat, Anlass zu der Annahme, dass er doch schon kurzfristig wieder am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen wollte; um die Fahrerlaubnis lediglich "in der Schublade" vorrätig zu wissen, um sie eines fernen Tages wieder benutzen zu können, hätte es der Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes nicht bedurft.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 bis 3 GKG.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.