Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Sept. 1999 - 15 B 798/99

Gericht
Tenor
1
Gründe:
2Der Antrag der Beigeladenen zu 1. hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach den §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO liegt nicht vor.
3Ernstlichen Zweifeln begegnet zunächst nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Durch die Umwandlungserklärung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) wird die Antragstellerin in ihren Rechten betroffen, weil diese Erklärung darauf gerichtet ist, den Beigeladenen zu 2. von einem Zwangsverband in einen Freiverband umzuwandeln. Sie betrifft den Rechtscharakter des Planungsverbandes unmittelbar und damit zugleich auch die verbandsrechtliche Rechtsstellung der Antragstellerin als Verbandsmitglied. Die Umwandlung schafft nämlich eine Austrittsmöglichkeit nicht nur für die Antragstellerin selbst, sondern vor allem auch für die übrigen Verbandsmitglieder. Machen diese von ihrem Austrittsrecht Gebrauch, können sie dadurch die Auflösung des Zweckverbandes herbeiführen, ohne daß ein als einziges verbliebenes Verbandsmitglied, das an dessen Fortbestand interessiert ist, dies verhindern kann.
4Daß die Umwandlungserklärung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 GkG die Antragstellerin unmittelbar in ihrer verbandsrechtlichen Rechtsstellung betrifft, zeigt sich besonders im vorliegenden Fall eines Zweckverbandes mit nur zwei Mitgliedern daran, daß die Beigeladene zu 1. unter dem 8. Oktober 1998 bereits ihren Austritt aus dem Planungsverband mit Ablauf des 31. Dezember 1998 erklärt hat. Gerade in einem solchen Fall stellt sich die Umwandlung als Vorstufe zur Verbandsauflösung dar. Nicht nur dem Zweckverband selbst, sondern auch den Verbandsmitgliedern stehen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht erst gegen den Auflösungsbeschluß nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GkG zur Verfügung, sondern auch bereits gegen die im Vorfeld der Auflösung ergangene Umwandlungserklärung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 GkG, sofern den Verbandsmitgliedern überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte in bezug auf den Fortbestand des Zweckverbandes zustehen.
5Letzteres ist hier der Fall. Der Antragstellerin steht ein Abwehrrecht gegen die bezeichneten Maßnahmen zu, weil der Beigeladene zu 2. nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch im Individualinteresse der Antragstellerin gegründet worden ist. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 42 AachenG. Hiernach erfolgte der zwangsweise Zusammenschluß der Antragstellerin mit der Beigeladenen zu 1. zu einem gemeinsamen Planungsverband aus der Erwägung heraus, zwischen den beiden neuen Gemeinden sei wegen ihrer räumlichen Nähe "eine gewisse Abstimmung in Fragen der weiteren Entwicklung anzustreben". Das sollte "vor allem für Standortfragen und die städtebaulichen Planungskonzeptionen"
6Nr. 5.3.4 der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 7/830, S. 305
7und damit für Aufgaben gelten, die zur Planungshoheit als einem Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der beiden neuen Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 1 und 2 VerfNRW gehören. Mit Rücksicht auf die Planungshoheit war im Regierungsentwurf des AachenG zunächst nicht die Bildung eines Zwangsverbandes vorgesehen, sondern nur die Empfehlung an die beiden neuen Gemeinden, auf freiwilliger Basis einen Planungsverband nach § 4 BBauG aF oder andere Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit anzustreben. Wenn sich der Landtag auf Änderungsantrag der CDU-Fraktion anstelle dieser Empfehlung für die gesetzliche Festlegung eines Zwangsverbandes entschieden hat, so lag darin keine Modifikation dieser Zielsetzung. Im Gegenteil wurde diese Entscheidung getroffen, "um zu verdeutlichen, daß der Gesetzgeber die planerische Zusammenarbeit für sehr wichtig halte."
8Bericht des Ausschusses für Verwaltungsreform, LT-Drs. 7/1180, S. 38.
9Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet ferner die Würdigung des Verwaltungsgerichts, das Entfallen der Gründe für die zwangsweise Bildung des Beigeladenen zu 2. sei mit den Mitteln des Eilverfahrens nicht abschließend feststellbar. Die Frage, ob die Gründe für die zwangsweise Bildung des Beigeladenen zu 2. weggefallen sind, kann nur im Hauptsacheverfahren abschließend beantwortet werden. Ihre Klärung verlangt neben der Feststellung der dem § 42 AachenG zugrundeliegenden landesplanerischen Erwägungen vor allem die umfassende Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen landesplanerischen Situation im Raum A B.
10Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat das Vollzugsinteresse der Beigeladenen zu 1. zu Recht deshalb als nachrangig eingestuft, weil sie einer "Boykotthaltung" der Antragstellerin durch entweder ein Schlichtungsverfahren nach § 30 GkG oder eine Planersetzung nach § 205 Abs. 3 BauGB begegnen kann. Die hiergegen von der Beigeladenen zu 1. in der Antragsschrift vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere sind keine durchgreifenden Gründe gegen die Anwendbarkeit des § 205 Abs. 3 BauGB auf den Beigeladenen zu 2. als eines durch Landesgesetz zwangsweise gebildeten Planungsverbandes erkennbar. Daß § 205 BauGB auf den Beigeladenen zu 2. anwendbar ist, ergibt sich im Gegenteil aus der Entstehungsgeschichte des § 42 AachenG sowie aus dem Einleitungssatz und aus den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 der Satzung über den Zusammenschluß der Stadt A und der Stadt B zu einem Planungsverband (Verbandssatzung VS) vom 12./19. März 1973. Das weitere Argument der Beigeladenen zu 1., die genannten Verfahren seien unzumutbar langwierig, ist angesichts der vom Verwaltungsgericht im einzelnen aufgezeigten anschließenden gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ebenfalls nicht stichhaltig.
11Von einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 2, 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO abgesehen.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 GKG.
14Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
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wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger können sich zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden.
(2) Kommt ein Zusammenschluss nach Absatz 1 nicht zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines Planungsträgers zu einem Planungsverband zusammengeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluss aus Gründen der Raumordnung geboten, kann den Antrag auch die für die Landesplanung nach Landesrecht zuständige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die Landesregierung. Sind Planungsträger verschiedener Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Landesregierungen. Sollen der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluss durch die Landesregierung widerspricht.
(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die zuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsverband zur Beschlussfassung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die Satzung oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt, wird die Satzung oder der Plan nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Landesregierung widerspricht.
(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen werden.
(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluss über die Auflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im Übrigen ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach Auflösung des Planungsverbands gelten die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der einzelnen Gemeinden.
(6) Ein Zusammenschluss nach dem Zweckverbandsrecht oder durch besondere Landesgesetze wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.
(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung vor der Beschlussfassung hierüber oder der Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzuleiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß vorgebrachten Anregungen ist § 3 Absatz 2 Satz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.