Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Juli 2015 - 15 A 2339/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag,
7den Bescheid der beklagten Betriebsleitung vom 22. April 2013 insoweit aufzuheben, als mit diesem der Antrag der Kläger im Übrigen abgelehnt wird, und die Beklagte zu verpflichten, das gesamte Grundstück Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 125, von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht freizustellen,
8teilweise stattgegeben. Es hat den ablehnenden - die Fläche „W“ betreffenden - Teil des Bescheids vom 22. April 2013 aufgehoben und die Beklagte insoweit verpflichtet, über den Freistellungsantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Den weitergehenden Verpflichtungsantrag hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht hinsichtlich der bisher nicht freigestellten Fläche „W“. Sollte es sich bei dem auf dieser Fläche anfallenden Regenwasser nicht um Niederschlagswasser i.S.v. § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW handeln, wären die Kläger schon nicht zu dessen Überlassung verpflichtet und sie bedürften der begehrten Freistellung nicht. Jedenfalls stehe einem Anspruch auf vorbehaltlose Freistellung entgegen, dass die Kläger mit Blick auf die Fläche „W“ den Nachweis einer gemeinwohlverträglichen Versickerung nicht erbracht hätten. Die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Antrags beruhe darauf, dass sie den Anspruch der Kläger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung noch nicht erfüllt habe. Über den Antrag habe mit der Betriebsleitung der Gemeindewerke der Beklagten nicht die zuständige Behörde entschieden.
9Die dagegen von den Klägern vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
10Das streitgegenständliche Klagebegehren ergibt sich aus dem von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. Oktober 2014 gestellten Klageantrag. Dieser formuliert ein Verpflichtungsbegehren auf Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht, soweit diese im Bescheid vom 22. April 2013 verwehrt worden ist. Über dieses Klagebegehren hatte das Verwaltungsgericht gemäß § 88 VwGO zu befinden.
11Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können die Kläger insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, die in Rede stehende Teilfläche unterliege schon nicht der Niederschlagswasserüberlassungspflicht aus § 53 Abs. 1 c) Satz 1 LWG NRW, weil auf ihr kein Niederschlagswasser i.S.v. § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW anfalle. Wer dem Anschlusszwang nicht unterliegt, bedarf keiner Befreiung von diesem. Eine Klage, mit der ein Befreiungsanspruch vom Anschlusszwang geltend macht wird und in der gleichzeitig in Abrede gestellt wird, dass das Grundstück überhaupt dem Anschlusszwang unterliegt, ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 15 A 2174/08 -, juris Rn. 3.
13Dass es sich bei dem auf der Fläche „W“ anfallenden Oberflächenwasser nicht um Niederschlagswasser handelt, hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht entschieden. Es hat dies dahinstehen lassen und den Verpflichtungsantrag auf Befreiung von der Überlassungspflicht des - unterstellt - Niederschlagswassers der Fläche „W“ abgewiesen.
14Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die solchermaßen entscheidungserhebliche Rechtsanwendung und Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft ist.
15Soweit sie sich auf eine Zusicherung der Beklagten gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW berufen, beschreiben die Kläger selbst deren begrenzten Umfang. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Oktober 2012 im Verfahren - 14 K 6176/08 - hat die Beklagte sich dem Zulassungsvorbringen zufolge nur dazu verpflichtet, die Kläger auf deren Antrag insoweit von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers freizustellen, als der S. -Kreis als Untere Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt hat. Damit ist die Freistellungszusage ausdrücklich an eine wasserrechtliche Erlaubnis geknüpft. Dass die Untere Wasserbehörde hinsichtlich der Fläche „W“ offenbar von einer Erlaubnisfreiheit ausgeht, lässt im Übrigen nicht ohne Weiteres auf die Gemeinwohlverträglichkeit der Versickerung schließen.
16Auch einen gesetzlichen Freistellungsanspruch macht das Zulassungsvorbringen nicht deutlich.
17Sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c) LWG NRW freigestellt hat, ist er gemäß § 53 Abs. 3 a) Satz 1 LWG NRW zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet. Aus diesem Regelungszusammenhang geht hervor, dass ein Freistellungsanspruch wohl schon tatbestandlich voraussetzt, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung erbracht wird, das Fehlen des Nachweises aber jedenfalls einer dem Nutzungsberechtigten günstigen Ermessensausübung entgegensteht. Dieser Nachweis kann etwa in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis bestehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2011 - 15 A 2228/09 -, NWVBl. 2012, 273 = juris Rn. 16, vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09 - juris Rn. 6, und vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09 -, juris Rn. 7.
19Den erforderlichen Gemeinwohlverträglichkeitsnachweis legt aber auch der Zulassungsantrag nicht vor. Eine diesbezügliche wasserrechtliche Erlaubnis bringen die Kläger nicht bei. Was die Stellungnahme des Geologischen Büros Dr. G. vom 24. September 2012 anbelangt, hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass diese hinsichtlich der Fläche „W“ eine gemeinwohlverträgliche Versickerung nur für den Fall annimmt, dass die Fläche an die vorhandene Anlage angeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist gegenwärtig nicht erfüllt. Die weitere Stellungnahme des Gutachters Dr. G. vom 29. Oktober 2014 beschränkt sich auf die Aussage, die Fläche entwässere „in Teilen oder ganz ohne Schaden“ für das Allgemeinwohl in die belebte Bodenzone, die unmittelbar an das Pflaster grenze. Diese nicht definitiv festgelegte und auch nicht näher erläuterte Einschätzung ist für den Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit i.S.d. § 53 Abs. 3 a) Satz 1 LWG NRW nicht geeignet.
20Bei der Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen.
21Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4.
23Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen. Weder hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag gestellt noch musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitergehende Beweiserhebung aufdrängen.
24Dass das Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 3 VwGO sachdienliche Hinweise hätte erteilen müssen, ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO korrekt herangezogen, um seinen Neubescheidungsausspruch zu begründen. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO greift nur bei Spruchreife von Verpflichtungsklagen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt nur für Anfechtungsklagen.
25Die Ausführungen ab S. 9 unten der Zulassungsbegründung betreffen den stattgebenden Teil des Urteils. Da die Kläger durch diesen nicht beschwert sind, können diese Erwägungen nicht zur Zulassung der Berufung führen.
26Davon abgesehen begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Freistellungsentscheidung nach § 53 Abs. 3 a) Satz 1 LWG NRW als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.v. § 41 Abs. 3 GO NRW qualifiziert hat, für das unabhängig von der Größe der Gemeinde grundsätzlich der Bürgermeister zuständig ist.
27Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 ‑ 22 A 1013/88 -, NVwZ-RR 1989, 576 = juris Rn. 16.
28Der Senatsbeschluss vom 5. März 2014 - 15 A 1901/13 -, NWVBl. 2014, 230 = juris Rn. 39, besagt nichts anderes. Er lässt lediglich offen, ob eine sachliche Zuständigkeit der Betriebsleitung eines kommunalen Wirtschaftsbetriebs für den Erlass von Verwaltungsakten betreffend den Anschluss- und Benutzungszwang möglicherweise durch eine Betriebssatzung statuiert werden kann. Eine für die Kläger potentiell günstige Aussage ist dem nicht zu entnehmen. Unterstellt, die Betriebsleistung der Gemeindewerke der Beklagten wäre für die Freistellungsentscheidung zuständig, wäre die Klage insgesamt abzuweisen.
29Abgesehen davon, dass ein Angriff gegen die Kostenentscheidung aus sich heraus nicht die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Sache in Zweifel zu ziehen vermag, ist die von dem Verwaltungsgericht ausgeworfene Kostenquote einer Kostentragungspflicht von jeweils 50 % nicht zu beanstanden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Verpflichtung zur Neubescheidung zwar einen nicht unerheblichen Teilerfolg bedeutet, gleichwohl aber ebenso deutlich hinter der an sich verfolgten Verpflichtung der Beklagten, eine Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht auszusprechen, zurückbleibt.
302. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
31Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
35Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insgesamt rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.