Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2016 - 14 B 243/16


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 31. März 2016 ist unzulässig, denn er ist verspätet gestellt worden. Nach § 120 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann ein Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung ergänzt werden, wenn die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen wurde. Nach § 120 Abs. 2 VwGO muss die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die Vorschriften gelten nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse. Die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO beginnt bei Beschlüssen folglich - sofern sie zugestellt werden müssen - mit ihrer Zustellung oder - sofern sie nicht zugestellt werden müssen - mit ihrem Zugang.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.4.2008 ‑ 13 A 2932/07, 13 A 2913 A 2933/07 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2005 - 9 B 04.521 -, juris, Rn.10; a. A.: OVG NRW, Beschlüsse vom 19.3.2013 - 7 A 1016/11 -, vom 17.9.2014 - 7 E 5647 E 564/14 -, juris, Rn. 10 und vom 11.8.1972 - III B 291/71 -, OVGE MüLü 28, 90, 91; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2008 - 4 OB 102/08 -, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 7.4.1998 - 6 C 97.1811 -, juris, Rn. 1.
4Eine Zustellung ist nach § 56 Abs. 1 VwGO nur bei Entscheidungen erforderlich, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird. Hierunter sind nicht die Fristen für eine im Einzelfall erforderliche Korrektur wie in § 120 Abs. 2 VwGO, sondern nur die Rechtsmittelfristen zu verstehen.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.2013 - 4 B 4.13 -, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 2.2.2016 ‑ 1 LA 170/15 -, juris, Rn. 3; ebenso BFH, Beschluss vom 30.9.2004 ‑ IV S 9/03 ‑, BFHE 207, 501 (502 f.), zum mit § 56 Abs. 1 VwGO fast wortgleichen § 53 Abs. 1 FGO; Kimmel in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 56 Rn. 8; Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 56, Rn. 18-20; a. A.: OVG NRW, Beschluss vom 11.8.1972 - III B 291/71 -, OVGE MüLü 28, 90, 91.
6Würde § 56 Abs. 1 VwGO auch Ergänzungsfristen wie die des § 120 Abs. 2 VwGO erfassen, müssten Beschlüsse ungeachtet ihrer Anfechtbarkeit stets zugestellt werden. Einen Verweis auf § 116 VwGO, wonach Urteile stets zuzustellen sind, enthält § 122 Abs. 1 VwGO jedoch nicht und ermöglicht damit die formlose Bekanntgabe bei Unanfechtbarkeit.
7Bei unanfechtbaren Beschlüssen beginnt die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO folglich mit dem Zugang des Beschlusses, sofern er nicht aufgrund abweichender Anordnung des Gerichts förmlich zugestellt worden ist. Dass aufgrund der letztgenannten Möglichkeit die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO bei formloser Bekanntgabe nicht laufen soll, überzeugt den Senat nicht.
8So aber Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2008 ‑ 4 OB 102/08 -, juris, Rn. 7.
9Der Kostenpflichtige hat auch in den Fällen formloser Bekanntgabe ein Interesse daran, nicht zeitlich unbegrenzt mit Änderungen der Kostenlast rechnen zu müssen. Dieses Interesse ist unabhängig von der Bekanntgabeform schutzwürdig.
10Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens kann auch nicht unabhängig von der verstrichenen Antragsfrist von Amts wegen ergänzt werden. Dem steht das in § 120 Abs. 1 VwGO normierte Antragserfordernis entgegen.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.1993 ‑ 7 B 143.92 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2005 - 9 B 04.521 -, juris, Rn. 11.
12Entgegen der Einschätzung des Antragstellers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinem Ergänzungsantrag um einen neuen Sachantrag handele. Der Senat hätte von Amts wegen in dem unvollständigen Beschluss vom 31.3.2016, mit dem der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert wurde, über die erstinstanzlichen Kosten entscheiden müssen (§ 161 Abs. 1 VwGO).
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

moreResultsText

Annotations
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.