Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Aug. 2014 - 12 E 867/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 5.100,00 Euro, für den Vergleich auf 595,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Beschwerde, mit der die nach § 32 Abs. 2 RVG beschwerdeberechtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Heraufsetzung des für die Berechnung der Anwaltskosten maßgeblichen Wertes von 595,00 Euro auf 6.630,00 Euro begehren, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.
3Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist die Höhe einer Geldsumme maßgeblich, wenn der Antrag einen bezifferbaren Geldbetrag oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.
4Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird dabei in Streitverfahren, deren Gegenstand die Festsetzung laufender Leistungen – wie sie hier der Kostenbeitrags-bescheid vom 26. Juni 2013 ungeachtet seiner erst nach Klageerhebung erfolgten Aufhebung zum 30. Juni 2013 durch Bescheid vom 12. August 2013 geregelt hat - ist, der Streitwert bei einer aus dem Bescheid ersichtlichen Laufzeit von unter einem Jahr nach dem konkrete Wert der streitigen Leistung und im Übrigen nach der Sum-me der für die ersten zwölf Monate des Heranziehungszeitraums festgesetzten Bei-träge bemessen.
5Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 12 E 706/12 - vom 10. Dezember 2009 - 12 E 713/09 - und vom 23. März 2011 - 12 E 288/11 -, juris, jeweils m. w. N.
6Diese Praxis, die im Einklang mit der Empfehlung unter Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013; http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) steht, leitet sich aus einer entsprechenden Anwendung der Verfahrenswertregelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ab, die im Wesentlichen der früheren Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung entspricht.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2013
8- 12 E 627/13 -, und vom 18. Juni 2013- 12 E 324/13 -.
9Dass § 52 Abs. 3 GKG zum 1. August 2013 durch die - künftige Geldleistungen betreffende - Regelung in Satz 2 ergänzt wurde, bietet keine Veranlassung, von der dargelegten Streitwertpraxis abzuweichen, zumal die jüngste Neufassung des Streitwertkatalogs ausdrücklich auch darauf zielte, die Änderung des § 52 Abs. 3 GKG zu berücksichtigen (vgl. die Vorbemerkung Nr. 2), und die bisherige Empfehlung unter Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs 2004 gleichwohl unverändert übernommen wurde.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2013
11- 12 A 80/11 -.
12Bei sachgerechter Auslegung des Antrags in der Klageschrift vom 10. September 2013 unter Berücksichtigung der beigegebenen Begründung ist - etwa in Hinblick auf die fortlaufende Erforderlichkeit und Angemessenheit der dem Sohn der Klägerin gewährten stationären Eingliederungshilfe – vorliegend auch die Beitragspflicht als solche und damit die ersatzweise Weitergeltung des früheren – allerdings bestandskräftigen – Kostenbeitragsfeststellungsbescheides der Beklagten vom 18. August 2009 in Frage gestellt worden. Vor diesem Hintergrund würde sich ein Abstellen auf die bloße Differenz zwischen dem im Geltungszeitraum des neuen Bescheides weitergezahlten niedrigeren Monatsbetrages von 340,00 Euro und dem nunmehr geforderten 425,00 Euro pro Monat nicht als interessengerecht darstellen.
13Bei dem 12fachen des vollen monatlichen Kostenbeitrags von 425,00 Euro hat es auch mit Blick auf die im angefochtenen Bescheid angeforderte Nachzahlung für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2013 zu verbleiben. Schon zur analogen Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, an dessen Stelle § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG getreten ist, hat der Senat ausgeführt,
14vgl. Beschlüsse vom 11. Juli 2008 - 12 E 897/08 -, vom 27. Januar 2010 - 12 E 1110/09 -, vom 5. November 2010 - 12 E 1159/10 - und vom 23. März 2011 - 12 E 288/11 -,
15dass es nicht angeht, den Zwölfmonatszeitraum bei Bescheiden, die auch eine Heranziehung für Zeiten vor ihrem Erlass regeln, erst mit ihrem Erlass beginnen zu lassen oder die insoweit maßgebliche Zäsur mit der Einreichung der Klage anzusetzen und die in dem Bescheid für Zeiten vor seinem Erlass festgesetzten Kostenbeiträge oder „die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge“ dem so ermittelten Streitwert in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG, der dem heutigen § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG entspricht, hinzuzurechnen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2006
17- 12 E 1257/06 -, m. w. N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29. August 2001 - 4 So 22/01 -, Juris, m. w. N. (Anfechtung eines sozialhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheides); Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 9 TE 762/92 -, ZfSH/SGB 1994, 138 (Verpflichtung zur Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen); a. A. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 C 23/97 -, a. a. O., welches § 17 Abs. 4 GKG - die Vorgängervorschrift des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG - für Zeiträume vor Einreichung der Klage analog anwendet, ohne sich mit der bereits seinerzeit streitigen Frage einer entsprechenden Anwendung dieser Norm (vgl. insoweit die Nachweise im soeben zitierten Beschluss des Hessischen VGH) auseinanderzusetzen, und ihm - ebenfalls ohne Begründung - folgend Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. April 2008 - 12 C 07.3473 -, a. a. O.; für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 4 GKG (nur) bei Heranziehungszeiträumen, die vor dem Erlass des Bescheides liegen, OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 16 E 181/01 -, Juris.
18Denn insoweit besteht im verwaltungsgerichtlichen Heranziehungsstreit keine dem Unterhaltsprozess vergleichbare Situation. § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG (§ 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG) ist - wie auch § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) - auf die Gegenstandswertbestimmung bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten zugeschnitten. Das bedeutet, dass in dem Bereich der unmittelbaren Anwendung beider Vorschriften die auf das gerichtliche Verfahren bezogene Hauptsacheentscheidung den Leistungstitel und damit der Beginn des Gerichtsverfahrens die zeitliche Zäsur für die Unterscheidung der regelmäßig eingeklagten (zukünftig) wiederkehrenden Leistungen einerseits und gegebenenfalls von etwaigen zusätzlich geltend gemachten, den Streitgegenstand erweiternden rückständigen (Unterhalts-) Beträgen andererseits bildet. Dem entspricht die Situation bei der Anfechtung eines jugendhilferechtlichen Heranziehungsbescheides - d. h. im Rahmen der lediglich entsprechenden Anwendung - gerade nicht. Gegenstand der Anfechtungsklage ist hier nicht etwa die dem Kläger auferlegte materielle Zahlungsverpflichtung als solche, sondern der diese Verpflichtung regelnde Heranziehungsbescheid. Dieser Bescheid ist hinsichtlich der gesamten mit ihm auferlegten Zahlungsverpflichtung und unabhängig davon, ob mit ihm auch Zahlungsverpflichtungen für Zeiträume vor seinem Erlass begründet werden, der „eigentliche“ Zahlungstitel gegen den Kläger, nicht etwa - wie im zivilrechtlichen Unterhaltsstreit - die zusprechende Gerichtsentscheidung; die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage dient der Prüfung, ob dieser Titel Bestand hat oder aufzuheben ist. Streitgegenstand ist, wenn die Anfechtungsklage uneingeschränkt erhoben wird, dabei der behauptete Anspruch des Klägers auf Aufhebung des gesamten Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und der daraus folgenden Rechtsverletzung des Klägers.
19Vgl. etwa Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
204. Aufl. 2014, § 121 Rn. 50.
21Bereits die vorstehenden Überlegungen rechtfertigen es, bei der hier im Heranziehungsstreit nur möglichen analogen Anwendung generell nur die ersten zwölf Monate des in dem Bescheid zugrundegelegten Heranziehungszeitraumes maßgeblich sein zu lassen, womit zugleich für eine entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG kein Raum mehr ist. Bekräftigt wird dieses Ergebnis durch weitere Überlegungen, die an den Umstand anknüpfen, dass im verwaltungsgerichtlichen Heranziehungsstreit - anders als im zivilrechtlichen Unterhaltsstreit - mit Blick auf das vorausgehende Verwaltungsverfahren regelmäßig Heranziehungszeiträume in Rede stehen werden, die zu einem nicht unerheblichen Teil vor „Einreichung der Klage“ liegen, und dass darüber hinaus Streitgegenstand nicht selten auch die Heranziehung für Zeiträume vor Bescheiderlass sein wird. Bei einer erheblichen Dauer des Verwaltungsverfahrens und/oder bei einer Heranziehung auch zu längeren Zeiträumen vor Bescheiderlass, also bei Vorliegen solcher Umstände, die der Betroffene regelmäßig nicht beeinflussen kann, würde eine analoge Anwendung der Hinzurechungsregelung dazu führen, den mit der entsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beabsichtigten sozialen Schutz durch eine nicht unerheb-liche Erhöhung des Gegenstandswertes zu konterkarieren. Außerdem könnte - hielte man die Einreichung der Klage für die maßgebliche Zäsur - in der Fallgestaltung, in der der Heranziehungszeitraum vollständig vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage liegt und mehr als zwölf Monate umfasst, bei konsequenter (analoger) Anwendung des § 51 FamGKG dessen Abs. 1 Satz 1 mangels eines für die Zeit nach der Einreichung der Klage geforderten Betrages gar nicht eingreifen und wäre deshalb die gewollte Begrenzung des Gegenstandswertes auf einen Jahresbetrag nicht zu erreichen.
22Vgl. zu Vorstehendem auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2014 - 12 E 678/14 – und vom 6. August
232014 – 12 E 766/14 -.
24Mit der Beibehaltung des Gegenstandswertes von 595,00 Euro für den Vergleich folgt der Senat der Argumentation der Beschwerdeführer und sieht keinen Anlass zur Änderung.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Aug. 2014 - 12 E 867/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Aug. 2014 - 12 E 867/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Aug. 2014 - 12 E 867/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren auf 4.374,- Euro als den Betrag begehrt wird, in dessen Höhe mit Bescheid vom 4. April 2013 rückständige Kostenbeiträge geltend gemacht worden sind, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz keine Fehler aufweist.
3Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist zwar im Ansatz deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
4Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in Streitverfahren, deren Gegenstand - wie hier - die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach dem SGB VIII ist, der Streitwert aber nach der Summe der für die ersten zwölf Monate des Heranziehungszeitraums festgesetzten Beiträge zu bemessen.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - 12 E 713/09 - und vom 23. März 2011 - 12 E 288/11 -, juris, jeweils m. w. N.
6Danach errechnet sich ein Gegenstandswert von 12 x 186,- Euro Kindergeld = 2.232,- Euro.
7Diese Praxis, die im Einklang mit der Empfehlung unter Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013; http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) steht, leitet sich aus einer entsprechenden Anwendung der Verfahrenswertregelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ab, die im Wesentlichen der früheren Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung entspricht.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2013
9- 12 E 627/13 -, und vom 18. Juni 2013- 12 E 324/13 -.
10Dass § 52 Abs. 3 GKG zum 1. August 2013 durch die - künftige Geldleistungen betreffende - Regelung in Satz 2 ergänzt wurde, bietet keine Veranlassung, von der dargelegten Streitwertpraxis abzuweichen, zumal die jüngste Neufassung des Streitwertkatalogs ausdrücklich auch darauf zielte, die Änderung des § 52 Abs. 3 GKG zu berücksichtigen (vgl. die Vorbemerkung Nr. 2), und die bisherige Empfehlung unter Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs 2004 gleichwohl unverändert übernommen wurde.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2013
12- 12 A 80/11 -.
13Schon zur analoge Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, an dessen Stelle § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG getreten ist, hat der Senat ferner ausgeführt,
14vgl. Beschlüsse vom 11. Juli 2008 - 12 E 897/08 -, vom 27. Januar 2010 - 12 E 1110/09 -, vom 5. November 2010 - 12 E 1159/10 - und vom 23. März 2011 - 12 E 288/11 -,
15dass es nicht angeht, den Zwölfmonatszeitraum bei Bescheiden, die auch eine Heranziehung für Zeiten vor ihrem Erlass regeln, erst mit ihrem Erlass beginnen zu lassen oder die insoweit maßgebliche Zäsur mit der Einreichung der Klage anzusetzen und die in dem Bescheid für Zeiten vor seinem Erlass festgesetzten Kostenbeiträge oder „die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge“ dem so ermittelten Streitwert in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG, der dem heutigen § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG entspricht, hinzuzurechnen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2006
17- 12 E 1257/06 -, m. w. N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29. August 2001 - 4 So 22/01 -, Juris, m. w. N. (Anfechtung eines sozialhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheides); Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 9 TE 762/92 -, ZfSH/SGB 1994, 138 (Verpflichtung zur Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen); a. A. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 C 23/97 -, a. a. O., welches § 17 Abs. 4 GKG - die Vorgängervorschrift des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG - für Zeiträume vor Einreichung der Klage analog anwendet, ohne sich mit der bereits seinerzeit streitigen Frage einer entsprechenden Anwendung dieser Norm (vgl. insoweit die Nachweise im soeben zitierten Beschluss des Hessischen VGH) auseinanderzusetzen, und ihm - ebenfalls ohne Begründung - folgend Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. April 2008 - 12 C 07.3473 -, a. a. O.; für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 4 GKG (nur) bei Heranziehungszeiträumen, die vor dem Erlass des Bescheides liegen, OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 16 E 181/01 -, Juris.
18Denn insoweit besteht im verwaltungsgerichtlichen Heranziehungsstreit keine dem Unterhaltsprozess vergleichbare Situation. § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG (§ 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG) ist - wie auch § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) - auf die Gegenstandswertbestimmung bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten zugeschnitten. Das bedeutet, dass in dem Bereich der unmittelbaren Anwendung beider Vorschriften die auf das gerichtliche Verfahren bezogene Hauptsacheentscheidung den Leistungstitel und damit der Beginn des Gerichtsverfahrens die zeitliche Zäsur für die Unterscheidung der regelmäßig eingeklagten (zukünftig) wiederkehrenden Leistungen einerseits und gegebenenfalls von etwaigen zusätzlich geltend gemachten, den Streitgegenstand erweiternden rückständigen (Unterhalts-) Beträgen andererseits bildet. Dem entspricht die Situation bei der Anfechtung eines jugendhilferechtlichen Heranziehungsbescheides - d. h. im Rahmen der lediglich entsprechenden Anwendung - gerade nicht. Gegenstand der Anfechtungsklage ist hier nicht etwa die dem Kläger auferlegte materielle Zahlungsverpflichtung als solche, sondern der diese Verpflichtung regelnde Heranziehungsbescheid. Dieser Bescheid ist hinsichtlich der gesamten mit ihm auferlegten Zahlungsverpflichtung und unabhängig davon, ob mit ihm auch Zahlungsverpflichtungen für Zeiträume vor seinem Erlass begründet werden, der „eigentliche“ Zahlungstitel gegen den Kläger, nicht etwa - wie im zivilrechtlichen Unterhaltsstreit - die zusprechende Gerichtsentscheidung; die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage dient der Prüfung, ob dieser Titel Bestand hat oder aufzuheben ist. Streitgegenstand ist, wenn die Anfechtungsklage uneingeschränkt erhoben wird, dabei der behauptete Anspruch des Klägers auf Aufhebung des gesamten Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und der daraus folgenden Rechtsverletzung des Klägers.
19Vgl. etwa Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
204. Aufl. 2014, § 121 Rn. 50.
21Bereits die vorstehenden Überlegungen rechtfertigen es, bei der hier im Heranziehungsstreit nur möglichen analogen Anwendung generell die ersten zwölf Monate des in dem Bescheid zugrundegelegten Heranziehungszeitraumes maßgeblich sein zu lassen, womit zugleich für eine entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG kein Raum mehr ist. Bekräftigt wird dieses Ergebnis durch weitere Überlegungen, die an den Umstand anknüpfen, dass im verwaltungsgerichtlichen Heranziehungsstreit - anders als im zivilrechtlichen Unterhaltsstreit - mit Blick auf das vorausgehende Verwaltungsverfahren regelmäßig Heranziehungszeiträume in Rede stehen werden, die zu einem nicht unerheblichen Teil vor „Einreichung der Klage“ liegen, und dass darüber hinaus Streitgegenstand nicht selten auch die Heranziehung für Zeiträume vor Bescheiderlass sein wird. Bei einer erheblichen Dauer des Verwaltungsverfahrens und/oder bei einer Heranziehung auch zu längeren Zeiträumen vor Bescheiderlass, also bei Vorliegen solcher Umstände, die der Betroffene regelmäßig nicht beeinflussen kann, würde eine analoge Anwendung der Hinzurechnungsregelung dazu führen, den mit der entsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beabsichtigten sozialen Schutz durch eine nicht unerheb-liche Erhöhung des Gegenstandswertes zu konterkarieren. Außerdem könnte - hielte man die Einreichung der Klage für die maßgebliche Zäsur - in der Fallgestaltung, in der der Heranziehungszeitraum vollständig vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage liegt und mehr als zwölf Monate umfasst, bei konsequenter (analoger) Anwendung des § 51 FamGKG dessen Abs. 1 Satz 1 mangels eines für die Zeit nach der Einreichung der Klage geforderten Betrages gar nicht eingreifen und wäre deshalb die gewollte Begrenzung des Gegenstandswertes auf einen Jahresbetrag nicht zu erreichen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.