Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 A 2762/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Seine Zulassungsbegründung, mit der er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, wird den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe nicht gerecht.
3Der Rechtsmittelführer hat insoweit über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darzulegen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010
5- 12 A 283/10 -, juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 194 u. 203, m. w. N.
6Dies zugrunde gelegt hat sich der Rechtsmittelführer zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei muss er den entscheidungstragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2014
8- 13 A 287/14 -, juris; Seibert, a. a. O., Rn. 206
9(jeweils m. w. N.).
10Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen des Klägers jedenfalls insoweit nicht, als es sich auf die - die Klageabweisung selbständig tragende - Begründung des Verwaltungsgerichts bezieht, wonach der Kläger mit seinem Vorbringen auch in der Sache nicht durchdringe, weil er auch im Falle der Vorausleistung auf die Unterhaltspflicht der Eltern Darlehensschuldner nach § 18 Abs. 2 BAföG bleibe und nach Durchsicht der Förderungsakte und den nachvollziehbaren Bemühungen des Studentenwerks, die übergegangenen Unterhaltsforderungen durchzusetzen, keine Rede von einem pflichtwidrigen Verhalten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 21.88 -, BVerwGE 87, 217), sein könne (vgl. hierzu S. 5 des Abdrucks des Gerichtsbescheides). Die Tragfähigkeit dieser Argumentation vermag der Kläger nicht damit in Frage zu stellen, dass er die Verneinung pflichtwidrigen Verhaltens als „einfache Behauptung“ darstellt und bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht ausgeführt, „welche Anstrengungen von der Beklagten zur Durchsetzung der Ansprüche gegen die Eltern des Klägers unternommen worden sind“. Abgesehen davon, dass nach § 37 BAföG übergegangene Unterhaltsansprüche nicht von der Beklagten, sondern von dem zuständigen (Bundes-)Land zu verfolgen waren, legt der Kläger nicht einmal ansatzweise dar, weshalb die Bemühungen zur Durchsetzung von übergangenen Ansprüchen unzureichend gewesen sein sollen. Dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, hierzu vorzutragen, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Davon abgesehen musste der Inhalt der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Förderungsakten den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch bekannt sein, nachdem diese Einsicht in die Akten genommen hatten.
11Der Kläger vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, er habe „eindeutig kein Darlehen, sondern eine ‚Vorausleistung anstelle eines Unterhaltsbeitrages‘ erhalten“. Wenn § 36 BAföG vorsieht, dass einem Auszubildenden bei Vorliegen der Voraussetzungen Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des anzurechnenden Unterhaltsbetrages der Eltern geleistet wird, ändert dies nichts an der nach Maßgabe des § 17 BAföG geltenden Förderungsart. Zu der Zeit des Leistungsbezugs des Klägers wurde Ausbildungsförderung bei dem Besuch von Hochschulen in vollem Umfang als Darlehen gewährt (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F.). Das ergab sich ohne Weiteres auch aus den dem Kläger erteilten Leistungsbescheiden des Studentenwerkes I. .
12Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010
14- 12 A 283/10 -, juris; Seibert, a. a. O., § 124a Rn. 211, m. w. N.
15Hieran fehlt es. Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage,
16„inwieweit es sich auf die Rückzahlungspflicht Betroffener und somit auch auf die Darlehenseigenschaft auswirkt, wenn die gezahlte Ausbildungsförderung als Ersatz für den Unterhalt, den eigentlich die Eltern hätten leisten müssen, dient“,
17zeigt der Kläger nicht auf, zumal es, wie ausgeführt, für die Förderungsart offensichtlich belanglos ist, ob Ausbildungsförderung als Vorausleistung gewährt wird.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
19Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist hiermit rechtskräftig, vgl. §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte C. und F. aus Düsseldorf ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
4II.
5Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
6Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des Darlegens verlangt dabei mehr als die bloße Benennung des Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "näher auf etwas eingehen" oder "etwas substantiieren" zu verstehen. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden.
7Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124a VwGO, Rn. 194 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2011 - 13 A 2769/10 -, juris, Rn. 4 und vom 31. März 2013 - 15 A 693/11 -, juris, Rn. 2.
8Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss er sich, um dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen - mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den entscheidungstragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2009 - 6 A 693/07 -, juris, Rn. 3.
10Diesen Voraussetzungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Mit dem Zulassungsantrag greift der Kläger (allein) die Annahme des Verwaltungsgerichts an, seine auf die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Oktober 2012 gerichtete Klage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es keine Anhaltspunkte für künftige gleichgerichtete Verwaltungsmaßnahmen gebe und deswegen kein sich aus der Gefahr einer Wiederholung ergebendes Feststellungsinteresse bestehe, hat der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. F. hat keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte benannt, aus denen sich das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ergibt.
11Eine Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer gleichartigen negativen Entscheidung zu rechnen ist. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines vergleichbaren Verhaltens der Beklagten bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Dabei genügt weder die bloß theoretische Möglichkeit einer Wiederholung, noch muss umgekehrt feststehen, dass eine vergleichbare Situation tatsächlich wieder eintritt. Nicht ausreichend ist die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung.
12Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 271 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2010
13- 15 A 2399/08 -, juris, Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1990 - 1 S 1646/89 -, juris, Rn. 20.
14Nach diesen Maßstäben ist das Vorbringen des Klägers für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht ausreichend. Ohne Erfolg versucht er diese daraus herzuleiten, dass es in einem Mehrfamilienhaus zweitweise immer zu Geruchsbelästigungen kommen könne und dass gegen ihn ein Generalverdacht für die Urheberschaft künftiger Geruchsbelästigungen begründet worden sei, indem die Beklagte mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 auf Erkenntnisse über die Verwahrlosung der früheren Wohnung seiner Mutter sowie darauf hingewiesen habe, dass ein Teil des Mülls mit in die aktuelle Wohnung umgezogen sei. Hieraus lässt sich schon deswegen keine Wiederholungsgefahr ableiten, weil die angegriffene Ordnungsverfügung anlass- und einzelfallbezogen ergangen ist, was insbesondere daran deutlich wird, dass in der Verfügung vom 11. Oktober 2012 ein lokaler Bezug zwischen der aufgetretenen Geruchsbelästigung und der vom Kläger bewohnten Wohnung hergestellt worden ist. Dass es in Zukunft innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses zu Geruchsbelästigungen kommen wird, ist ungewiss und nicht konkret absehbar, sondern - was für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht ausreicht - nur theoretisch möglich. Abgesehen davon lässt sich den vom Kläger zitierten Passagen der Verfügung vom 11. Oktober 2012 kein gegen ihn begründeter Generalverdacht entnehmen. Sie dienen vielmehr dazu, einen (nur) situationsbezogenen Verdacht zu erläutern, der sich schwerpunktmäßig darauf stützte, dass die Beklagte konkrete Hinweise über Müllablagerungen in der Wohnung der Mutter des Klägers und darüber hatte, dass die Geruchsbelästigungen von deren Wohnung und nicht von einem anderen Ort des Mehrfamilienhauses ausgingen. Hinzu kommt, dass die von der Beklagten in ihrer Verfügung vom 11. Oktober 2012 geäußerten Vermutungen zum Zustand der Wohnung für künftige Verwaltungsmaßnahmen ohnehin nicht richtungsweisend sein dürften, nachdem die Beklagte Gelegenheit hatte, ihren Kenntnisstand aufgrund der am 24. Oktober 2012 stattgefundenen Wohnungsbesichtigung zu aktualisieren.
15Ebenso wenig reicht der Einwand des Klägers, in der Maßnahme liege eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte aus Art. 13 und Art. 6 GG, zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus. Um die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein Feststellungsinteresse, unter diesem Gesichtspunkt ernstlich in Zweifel zu ziehen, fehlt es erneut an einer Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen, für die der pauschale Hinweis auf eine Grundrechtsbeeinträchtigung nicht ausreicht. Abgesehen davon ist aber auch in der Sache nichts für eine derartige Beeinträchtigung erkennbar. Die am 24. Oktober 2012 durch Mitarbeiter der Beklagten durchgeführte Wohnungsbesichtigung verletzt den Kläger schon deswegen nicht in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG, weil er den Mitarbeitern der Beklagten ausweislich des Vermerks vom 24. Oktober 2012 - dessen inhaltliche Richtigkeit der Kläger im Rahmen des Zulassungsvorbringens nicht bestritten hat - letztlich den Zugang zu der Wohnung ermöglicht und damit dem Betreten der Wohnung durch diese zugestimmt hat. Bezogen auf Art. 6 GG fehlt es bereits an einem erkennbaren Bezugspunkt für einen Grundrechtseingriff.
16Bestehen somit keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2012 gerichtete Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat, kommt es auf die Einwände des Klägers zu deren Begründetheit nicht mehr verfahrensentscheidend an.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Reduzierung des Streitwerts gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren ergibt sich daraus, dass sich das Zulassungsvorbringen auf den die Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2012 betreffenden Feststellungsantrag beschränkt, für den das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zutreffend von einem Streitwert von 500,00 Euro ausgegangen ist.
19Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Für
- 1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b, - 2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.
(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.
(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.
(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate
- 1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.
(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.
(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.
(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.
(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.
(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.
(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über
- 1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen, - 2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder, - 3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und - 4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.
(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
- 1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder - 2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.
(5) (weggefallen)
(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.
(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren, - 2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, - 3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.
(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen
- 1.
(weggefallen) - 2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, - 3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.