Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Dez. 2018 - 10 B 1430/18

Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die nach den Bestimmungen der §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
3Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. September 2017 nebst Befreiungsbescheid vom 19. September 2017 anzuordnen. Auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt.
4Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, dass die dem Beigeladenen erteilten Befreiungen von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. zum Maß der baulichen Nutzung – nur ein Vollgeschoss – sowie zur Dachform nachbarrechtswidrig seien. Die Festsetzungen, von denen befreit worden ist, dienen nicht auch dem Schutz der Antragsteller, so dass es nicht darauf ankommt, ob sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB vorlagen.
5Inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans Drittschutz vermitteln, muss, soweit sie nicht bereits kraft Bundesrechts eine nachbarschützende Funktion haben, den Festsetzungen selbst entnommen werden.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, BRS 46 Nr. 173; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 – 10 A 1611/14 –, juris, Rn. 40.
7Von einer neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind. Dies ist in jedem Einzelfall anhand des Inhalts und der Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Bebauungsplans, der Planbegründung und/oder anderen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung im Sinne eines "Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden sind, dass sie im Hinblick auf den geregelten Sachverhalt zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder insoweit eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 4 B 38.93 –, BRS 55 Nr. 170; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 10 B 1010/12 –, und vom 23. September 2004 – 7 B 1908/04 –, jeweils m. w. N.
9Hiervon ausgehend teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich ein Wille des Rates, mit den in Rede stehenden Festsetzungen auch eine nachbarschützende Funktion zu Gunsten des Grundstücks der Antragsteller zu verbinden, nicht feststellen lässt.
10Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Antragsteller machen noch einmal geltend, dass nach dem Wortlaut der Planbegründung die Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubare Grundstücksfläche sowie die Stellung und die Gestaltung nicht nur das organische Einfügen der Gebäude in die Geländestruktur bewirken, sondern ausdrücklich auch einen hohen Wohnwert gewährleisten sollen. Dieser eher beiläufigen Erwähnung des Wohnwertes lässt sich mangels irgendwelcher anderer Anhaltspunkte in den Aufstellungsvorgängen kein Wille des Rates entnehmen, den genannten Festsetzungen abweichend von ihrer grundsätzlich nur städtebaulichen Funktion ausnahmsweise Drittschutz zu verleihen. Die in der Planbegründung gewählte Formulierung zum hohen Wohnwert sagt für sich genommen angesichts der für alle Grundstücke im Plangebiet losgelöst von ihrer konkreten Lage und gegenseitigen Zuordnung geltenden Begründung nichts über das ob und das jeweilige Ziel eines mit den besagten Festsetzungen verfolgten Drittschutzes aus, sondern unterstreicht offenbar nur die bevorzugte Lage des Plangebiets für eine Wohnbebauung. Der Rat hat in der Begründung seine städtebauliche Motivation, eine den topographischen Verhältnissen gut angepasste Bebauung zu ermöglichen, hervorgehoben und deutlich gemacht, dass die Festsetzungen des früheren Durchführungsplans hierfür nicht ausgereicht hätten. Gründe, die ihn darüber hinaus dazu bewogen haben könnten, den hier fraglichen Festsetzungen auch eine nachbarschützende Wirkung zukommen zu lassen, hat er in der Begründung nicht genannt. Die Erwähnung des hohen Wohnwerts als zusammenfassendes Ergebnis der Planung ist viel zu allgemein, um als drittschützender Maßstab für die unterschiedlichen Festsetzungen herhalten zu können.
11Außerdem hat der Rat die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung und damit auch die Festsetzungen zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse in einem eigenen Absatz behandelt und sie gerade nicht mit einer Aussage zum Wohnwert verknüpft.
12Was die Festsetzungen zur Dachform angeht, handelt es sich um gestalterische Festsetzungen, die vor allem einen entsprechenden Gestaltungswillen des Plangebers erfordern und naturgemäß eine darauf bezogene städtebauliche Aussage treffen. Dass der Rat, was den Nachbarn mit Blick auf die Festsetzungen zur Dachform allein betreffen könnte, diese zugleich als maßgebliches Instrument zur Steuerung der Höhenentwicklung angesehen hat, erscheint mit Blick darauf, dass beispielsweise die Aufbringung von einem Pult- oder Satteldach mit geringer Dachneigung ein Gebäude gegenüber einem solchen mit Flachdach nicht wesentlich erhöhen würde, unwahrscheinlich. Die Höhenentwicklung hat der Rat vielmehr durch die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse begrenzen wollen. Zudem sind die Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen durch die jeweiligen Festsetzungen zur Dachform gerade nicht im Sinne eines "Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden, dass sie insoweit zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet wären oder insoweit eine "Schicksalsgemeinschaft" bildeten, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf, denn die ursprünglich vorgesehene Festsetzung "Flachdach" ist unter anderem in dem Bereich, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, gestrichen.
13Soweit die Antragsteller meinen, dass Ziel des Rates sei es gewesen, für alle Baugrundstücke im Plangebiet einen freien Blick ins S. zu gewährleisten, enthält die Planbegründung hierzu keine Aussage. Ihr Hinweis darauf, dass der Bebauungsplan abweichende Festsetzungen zur Dachform nur in denjenigen Randbereichen des Plangebiets enthalte, wo es nicht notwendig gewesen sei, die freie Sicht zu erhalten, ist schon mit Blick auf die bereits angesprochenen Festsetzungen für den Bereich ihres eigenen Grundstücks kein aussagekräftiger Beleg für das behauptete Planungsziel.
14Die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem von den Antragsteller angesprochenen Vorbescheid vom 6. Juli 2015 sind für die Auslegung der hier maßgeblichen Festsetzungen nicht ausschlaggebend. Dass die Hanglage und der weite Blick ins S. Besonderheiten des Plangebiets darstellen, ist gerichtsbekannt und im Übrigen unter anderem durch den Google Street View Dienst ohne Weiteres nachzuvollziehen. Einer Ortsbesichtigung bedarf es dafür nicht.
15Die erteilten Befreiungen sind den Antragstellern gegenüber nicht rücksichtslos. § 31 Abs. 2 BauGB ist nur insoweit drittschützend, als die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss.
16Zwar kann sich der Beigeladene auf kein besonders schutzwürdiges Interesse an einer über das Maß der planerischen Festsetzungen hinausgehenden Nutzung seines Grundstücks berufen, doch ist gleichwohl die Schwelle der Rücksichtslosigkeit zu Lasten der Antragsteller durch die Befreiungen nicht überschritten, denn die Situation ihres Grundstücks verschlechtert sich dadurch allenfalls in einer Weise, wie sie in überwiegend bebauten Gebieten grundsätzlich hinzunehmen ist. Dass Einsichtsmöglichkeiten geschaffen werden und die Lebensäußerungen der Nachbarn in einer derartigen baulichen Situation wahrgenommen werden können, ist nicht rücksichtslos.
17Vgl. hierzu zum Beispiel OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2017 – 10 B 350/17 –, vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris, Rn. 22, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30, jeweils m. w. N.
18Umstände, die den Antragstellern insoweit ausnahmsweise einen besonderen Schutzanspruch vermitteln könnten, zeigen sie nicht auf.
19Was die Beschränkung der bisher gegebenen Aussicht von ihrem Grundstück in das S. angeht, gilt nichts anderes. Abgesehen davon, dass, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt, die Aussicht bisher nicht ungeschmälert war und sie den Antragstellern auch nicht völlig genommen wird, ist sie lediglich eine durch die Baugenehmigung vermittelte Chance, deren Vereitelung nicht etwa der Entziehung einer Rechtsposition gleichzusetzen ist.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris, Rn. 24.
21Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Für die Festsetzung eines höheren Streitwertes besteht aus den vorstehenden Erwägungen kein Anlass. Substanziierte Anhaltspunkte für eine Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller ergeben sich aus ihrem Vortrag nicht.
23Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.