Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Sept. 1999 - 10 A 3691/97
Tenor
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G. straße 18 in D. -B. . Das Grundstück liegt am Rand der bebauten Ortslage. Es ist mit den Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle bebaut. Nach Aufgabe der Tierhaltung hat der Kläger einen Teil der Gebäude zu Wohnungen umgebaut, die er vermietet hat. Der Kläger ist Eigentümer von rund 18 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Von ihnen nutzt er derzeit nur etwa 4 ha selbst. Die anderen Flächen hat er kurzfristig verpachtet. In seinem Eigentum steht das Grundstück Gemarkung B. , Flur 3, Flurstück 85. Es grenzt unmittelbar an die Hofstelle und erstreckt sich von dort rund 270 m nach Süden. Das Grundstück wird als Acker zum Anbau von Mais genutzt. Es liegt inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen. Südwestlich des Flurstücks 85 liegt eine andere Hofstelle. Zu ihr gehört ein Reitplatz mit einer Pferdeführanlage. Sie liegt unmittelbar gegenüber der südwestlichen Ecke des Flurstücks 85.
4Das Flurstück 85 liegt im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis B. vom 1. November 1974. Südlich grenzt an dieses Landschaftsschutzgebiet das Naturschutzgebiet "G. II" an. Der Flächennutzungsplan der Stadt D. stellt den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dar.
5Der Kläger beabsichtigt, auf dem Flurstück 85 in dessen südwestlicher Ecke unmittelbar gegenüber dem angrenzenden Reitplatz mit Pferdeführanlage eine landwirtschaftliche Halle mit einer Grundfläche von 875 qm zu errichten. Die Halle soll als Pferdestall sowie der Lagerung von Stroh und Heu dienen. Geplant sind 16 Pferdeboxen. Der Kläger will dort Pensionspferde halten. Aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Nachbarn kann er dessen Reitplatz und Pferdeführanlage mit benutzen.
6Unter dem 16. März 1994 stellte der Kläger beim Beklagten eine Bauvoranfrage für sein Vorhaben. Der Beklagte beschied sie durch Bescheid vom 17. Mai 1996 ablehnend: Das (privilegierte) Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es sei mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vereinbar, weil es im Landschaftsschutzgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zum Naturschutzgebiet verwirklicht werden solle.
7Der Beigeladene wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 13. August 1996 zurück. Er nahm an, das Vorhaben des Klägers diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb, weil es den sonstigen Betriebsgebäuden nicht räumlich zugeordnet sei. Als sonstiges Vorhaben sei die Halle im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet unzulässig. Eine Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung komme nicht in Betracht. Das Vorhaben schaffe den Ansatz für einen neuen Hof. Es sei damit zu rechnen, daß künftig weitere Gebäude für die Pferdehaltung, aber auch ein Wohnhaus hier errichtet würden. Dies trüge dazu bei, die Landschaft weiter zu zersiedeln. Der jetzt relativ abgerundete Ortsteil B. werde weiter aufgesplittet.
8Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, sein Vorhaben diene einem landwirtschaftlichen Betrieb. Er habe den Standort für die Halle deshalb gewählt, weil er den benachbarten Reitplatz mit Pferdeführanlage mitbenutzen dürfe. Auf seiner jetzigen Hofstelle könne er das Vorhaben nicht verwirklichen. Von der Pferdehaltung gingen Immissionen aus, welche die Nachbarschaft störten.
9Der Kläger hat beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Mai 1996 in der Form des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 13. August 1996 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 16. März 1994 die Bebauungsgenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle zur Nutzung als Pferdestall und Scheune auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 3, Flurstück 85 zu erteilen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat sich die Auffassung des Beigeladenen zu eigen gemacht, das Vorhaben des Klägers diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb.
14Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
15Nach einer Ortsbesichtigung hat das Verwaltungsgericht die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen.
16Mit seiner zugelassenen Berufung macht der Kläger im wesentlichen geltend: Seinem Vorhaben stünden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegen. Auf einen anderen Standort für seine Halle brauche er sich nicht verweisen zu lassen.
17Der Kläger beantragt sinngemäß,
18das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Der Beklagte hebt ergänzend hervor, der Kläger könne die Erteilung einer Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung mit Blick auf das nahegelegene Naturschutzgebiet einerseits, das hohe Störpotential einer Pensionstierhaltung andererseits nicht erwarten.
22Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er legt ausführlich die Bedeutung des angrenzenden Naturschutzgebietes "G. " dar und hebt hervor, das Landschaftsschutzgebiet diene diesem Naturschutzgebiet als notwendige Pufferzone. Für eine Bebauung in diesem Bereich könne von vornherein keine Befreiung nach der Landschaftsschutzverordnung erteilt werden.
23Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefte).
25II.
26Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind gemäß § 130a Abs. 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.
27Die Berufung ist begründet. Die Klage des Klägers ist zulässig und begründet.
28Die Klage ist zulässig. Dem Kläger fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Er kann sein geplantes Vorhaben allerdings nicht schon dann verwirklichen, wenn ihm der jetzt streitige Bauvorbescheid zu erteilen ist. Neben der bauaufsichtlichen Zulassung des Vorhabens ist für dessen Verwirklichung eine Befreiung oder eine Ausnahme von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung erforderlich. Der Kläger will sein Vorhaben im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis B. vom 1. November 1974 verwirklichen.
29Ob der Beklagte dem Kläger den begehrten Bauvorbescheid zu erteilen hat, ist zwar unabhängig davon zu beurteilen, ob die erforderliche landschaftsrechtliche Befreiung erteilt oder eine Ausnahme zugelassen werden kann. Das nordrhein- westfälische Landesrecht trennt verfahrensrechtlich zwischen der Erteilung des Bauvorbescheides einerseits, der Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung oder der Zulassung einer Ausnahme andererseits. Über den Vorbescheid ist unabhängig von einer erforderlichen landschaftsrechtlichen Befreiung oder Ausnahme zu entscheiden,
30vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 16. November 1989 - 7 A 503/88 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. August 1977 - IV C 48 und 49.75 - BRS 32 Nr. 90; Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 25.84 - BRS 44 Nr. 80.
31Wegen dieser verfahrensrechtlichen Trennung ist bei der Entscheidung über eine Bauvoranfrage zwar nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder eine Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung vorliegen. Dem Kläger würde allerdings das Sachbescheidungsinteresse für die Bescheidung seiner Bauvoranfrage mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage dann fehlen, wenn offensichtlich wäre, daß für das Vorhaben eine erforderliche landschaftsschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung schlechthin nicht erteilt werden kann,
32vgl. auch insoweit OVG NRW, Urteil vom 16. November 1989 - 7 A 503/88 -.
33Daß eine Ausnahme oder Befreiung schlechthin nicht erteilt werden kann, ist hier nicht in diesem Sinne offensichtlich, sondern bedarf vielmehr näherer Prüfung in dem dafür vorgesehenen Verfahren.
34Dabei ist zunächst zu prüfen, ob neben einer Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG NW auch die Zulassung einer Ausnahme in Betracht kommt, wie sie in § 3 der gemäß § 73 LG NW übergeleiteten Landschaftsschutzverordnung vorgesehen ist,
35offengelassen von OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 10 A 2077/87 -; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1989 - 11 A 1452/88 -; wegen des notwendigen Zusammenhangs zwischen flächendeckendem Schutz und Ausnahmen in der Abwägung geht OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1994 - 7 A 2824/92 -; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1994 - 12. Dezember 1994 - 7 A 504/92 - von einer Überleitung auch der Ausnahmevorschriften in einer Landschaftsschutzverordnung aus.
36Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung ist eine Ausnahme zuzulassen für das Errichten von baulichen Anlagen, die unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betriebe dienen und das Landschaftsbild möglichst schonen. Daß - wie das Verwaltungsgericht meint - eine Ausnahme nach dieser Vorschrift nur erteilt werden könnte, wenn die Anlage aus objektiv zwingenden Gründen nur im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung errichtet werden muß, liegt nicht im Sinne einer Offensichtlichkeit auf der Hand.
37Wäre die Ausnahmevorschrift des § 3 der Landschaftsschutzverordnung nicht mehr anwendbar, käme es darauf an, ob die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG NW vorliegen. Ob das Bauverbot für den Kläger zu einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG NW führen würde, kann beispielsweise davon abhängen, inwieweit der Kläger für seinen Betrieb auf eine Nutzung gerade dieses Standortes für die geplante Halle angewiesen ist. Ob eine Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG NW zu vereinbaren ist, hängt davon ab, welchen Schutzzweck die Unterschutzstellung verfolgt, inwieweit das Vorhaben des Klägers auf diese Schutzgründe einwirkt und mit welchem Gewicht das angrenzende Naturschutzgebiet eine Freihaltung der hier streitigen Fläche von (weiterer) Bebauung erfordert. Ohne weitere Feststellungen und Ermittlungen hierzu lassen sich keine verläßlichen Aussagen dazu treffen, ob eine erforderliche landschaftsschutzrechtliche Befreiung erteilt werden kann oder nicht.
38Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß der Beklagte ihm den begehrten Bauvorbescheid erteilt. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 1996 und der Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 13. August 1996 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
39Dem Vorhaben des Klägers stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§ 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW).
40Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, gehören nicht die Vorschriften der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis B. . Ob der Kläger von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung befreit werden kann oder ob insoweit eine Ausnahme zuzulassen ist, ist - wie bereits erwähnt - in einem getrennten Verfahren zu entscheiden.
41Öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts stehen dem Vorhaben des Klägers nicht entgegen.
42Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben des Klägers soll außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, mithin im Außenbereich verwirklicht werden. Der geplante Standort der Halle liegt im Außenbereich, nämlich inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen. Die Lage des Standorts im Außenbereich ergibt sich aus dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial eindeutig, hat sich bei der Ortsbesichtigung des Berichterstatters bestätigt und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
43Das Vorhaben des Klägers ist im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb.
44Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB ist auch die Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Der Kläger verfügt über rund 18 ha landwirtschaftlicher Fläche. Sie können als Grünland und für den Anbau von Körnerfutter verwendet werden. Soweit sie derzeit verpachtet sind, steht dies einer künftigen Nutzung durch den Kläger nicht entgegen. Der Kläger hat nur kurzfristige Pachtverträge geschlossen. Eine Fläche dieser Größe reicht aus, die eigene Futtergrundlage für einen Pferdebestand der hier in Rede stehenden Größenordnung sicherzustellen. Der Kläger plant 16 Einstellboxen für Pensionspferde.
45Es ist nichts Durchgreifendes dafür hervorgetreten, dem Betrieb des Klägers könne die erforderliche Nachhaltigkeit im Sinne eines auf Dauer gedachten lebensfähigen Unternehmens fehlen.
46Das konkrete Vorhaben, die landwirtschaftliche Halle, dient dem Betrieb. Anlaß für das Vorhaben des Klägers ist der betriebliche Zweck, nicht aber der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen und in erster Linie deshalb dort ein Gebäude errichten zu wollen. Das Gebäude wird nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den Verwendungszweck als Pferdestall und Scheune geprägt. Damit ist die funktionelle Zuordnung des Vorhabens zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gegeben,
47vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 - BRS 52 Nr. 70.
48Für den Begriff des Dienens reicht zwar die bloße Förderlichkeit des Vorhabens für den Betrieb nicht aus, andererseits kann aber eine Notwendigkeit oder gar eine Unentbehrlichkeit nicht verlangt werden. Bei dieser Sachlage dient das Vorhaben dem Betrieb auch dann, wenn sich der Betrieb auch ohne das streitige Vorhaben an seiner konkreten Stelle sachgemäß bewirtschaften ließe. Der Landwirt braucht sich für ein dem Betrieb funktional zugeordnetes und durch den Betrieb geprägtes Vorhaben grundsätzlich nicht in den Innenbereich verweisen zu lassen,
49vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 - BRS 52 Nr. 70.
50Dem Vorhaben des Klägers stehen öffentliche Belange nicht entgegen. Als öffentlicher Belang, der dem Vorhaben entgegenstehen könnte, kommen nur die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Betracht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Der Gesetzgeber verweist landwirtschaftliche Betriebe in den Außenbereich. Der Errichtung von Gebäuden, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, kann deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, derartige Gebäude beeinträchtigten die natürliche Eigenart der Landschaft oder führten zu einer Zersiedelung des Außenbereichs. Bebauungsrechtlich können dem Vorhaben des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes nur Gesichtspunkte entgegengehalten werden, die über die förmliche Unterschutzstellung hinausgehen. Das läuft letztlich auf die Frage hinaus, ob durch das Vorhaben des Klägers das Landschaftsbild verunstaltet wird,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 19.81 - BRS 40 Nr. 84.
52Dafür ist indes auch in der Ortsbesichtigung nichts Durchgreifendes hervorgetreten. Die Halle soll in einer Umgebung errichtet werden, die durch eine landwirtschaftliche Nutzung, nämlich durch Ackerbau und Weidewirtschaft, ferner durch eine in der Nähe gelegene Hofstelle geprägt ist. In dieser Umgebung verunstaltet ein Gebäude, das ebenfalls der landwirtschaftlichen Nutzung dient, nicht das Landschaftsbild.
53Dem Vorhaben des Klägers kann schließlich nicht entgegengehalten werden, er habe die landwirtschaftlichen Gebäude auf seiner bisherigen Hofstelle teilweise unter Inanspruchnahme der Erleichterungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu Wohnungen umgebaut und könne deshalb nicht jetzt an anderer Stelle im Außenbereich die aufgegebenen Betriebsgebäude neu errichten. Der Kläger hat keine Verpflichtung im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g) BauGB übernommen. Deshalb bedarf keiner Entscheidung, ob die beabsichtigte Errichtung einer neuen landwirtschaftlichen Halle im Interesse der Entwicklung des Betriebes erforderlich ist, weil sie dazu dient, eine immissionsträchtige Tierhaltung aus einer störanfälligen Umgebung herauszunehmen.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
55Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3, § 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.
56Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
57
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Sept. 1999 - 10 A 3691/97
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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.