Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Mai 2007 - 3 O 58/07
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28.02.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Kläger wenden sich gegen den Abschluss eines Kaufvertrages, den die Beklagte mit Drittinteressenten zum Verkauf des Flugplatzes L. abgeschlossen hat.
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Das Bundesvermögensamt Neubrandenburg teilte dem Kläger zu 4) unter dem 27.07.2001 mit, bei ihm seien zwischenzeitlich mehrere Erwerbsinteressenten vorstellig geworden. Aus diesem Grunde sei er gehalten, für das betroffene Grundstück eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen. Die Kläger gaben als "Bietergemeinschaft Flugplatznutzung L." mit Schreiben vom 17.05.2006 ein Gebot ab.
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Durch Vertrag vom 02.10.2006 veräußerte die Beklagte, die seit dem 01.01.2005 existiert, die genannte Liegenschaft an andere Interessenten.
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Mit am 24.11.2006 beim Verwaltungsgericht eingegangener Klage beantragen die Kläger, den Beklagten zu verurteilen,
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1. ein ordnungsgemäßes Bieterverfahren für den Verkauf des Flugplatzgeländes Re.-L. (südlicher Teil) auszuschreiben,
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2. den Kaufvertrag über das vorgenannte Gelände für ungültig zu erklären.
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Zur Begründung machen sie geltend, eine ordnungsgemäße Ausschreibung sei nicht erfolgt.
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Auf Antrag der Beklagten verwies das Verwaltungsgericht Schwerin den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Greifswald.
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Das Verwaltungsgericht Greifswald verwies den Rechtsstreit durch den angefochtenen Beschluss an das Landgericht Schwerin und führte zur Begründung aus: Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei nicht eröffnet. Rechtsstreitigkeiten aus Rechtsbeziehungen, an denen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Bereich ihrer Teilnahme am allgemeinen Privatrechtsverkehr beteiligt seien, seien nicht öffentlich-rechtlich zu beurteilen. Hierzu gehörten auch Geschäfte der Vermögensverwaltung wie die Veräußerung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen. Das vorgenommene Rechtsgeschäft sei nicht durch Vorschriften geregelt, die sich an die Verkäuferin in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft richteten.
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Gegen diesen den Klägern am 19.03.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde vom 29.03.2007.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO verneint. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses zum Inhalt hat.
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Die Kläger begehren im ersten Hauptantrag die Durchführung eines Bieterverfahrens zum Verkauf des Flugplatzgeländes. In der Sache geht es ihnen damit um die Sicherung ihres vermeintlichen Anspruches, dass das Flugplatzgelände an sie statt an Dritte veräußert wird. Ein solcher Anspruch ist ebenso wie bei einem echten Konkurrentenstreit um den Erwerb von Eigentum nur dann öffentlich-rechtlicher Art, wenn die staatliche Behörde durch spezifisch öffentlich-rechtliche Normen Bindungen für den Zuschlag unterworfen ist. Daran fehlt es.
- 13
Die Klage ist gegen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Beklagte gerichtet, die den streitbefangenen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Auf die rechtlichen Bindungen, denen das Bundesvermögensamt Neubrandenburg unterlag, kommt es daher nicht an.
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Die Beklagte ist eine unmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) vom 09.12.2004 - BGBl. I S. 3235). Damit ist indes nicht von vornherein unter Anwendung der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie die Beklagte verpflichtet, zunächst durch öffentlich-rechtliche Entscheidung über das Ob einer Veräußerung von Grundvermögen zu entscheiden, um hernach den erforderlichen privatrechtlichen Kaufvertrag abzuschließen. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber die Wahlfreiheit, ob er diesen Weg der Umsetzung von Aufgaben einer Behörde wählt. Der Gesetzgeber hat keine ausdrückliche Bestimmung getroffen, nach der über den Abschluss eines Kaufvertrags zunächst durch Bescheid zu entscheiden ist (vgl. zu einer derartigen Regelung § 19 Investitionsvorranggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 - BGBl. I S. 1996, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.12.2006 - BGBl. I S. 3230). Sie lässt sich dem Gesetz auch nicht durch Auslegung entnehmen. Die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Vorstufe mit spezifisch verwaltungsrechtlichen Bindungen widerspricht dem Gesetzeszweck. Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 BImAG hat die Bundesanstalt nämlich das Ziel, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern. Verkauf, Vermietung und Investitionen werden nach einer Portfolioplanung auf der Basis nachhaltiger Rentabilitätsbetrachtungen gesteuert. Die Bundesanstalt wird nach kaufmännischen Regeln geführt (Bundesrat Drucksache 11/04 S. 19). Der Entscheidung nach marktwirtschaftlichen Kriterien fehlt jedes öffentlich-rechtliche Element. Die Vorschaltung einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Ermittlungs- und Entscheidungsstufe nach öffentlich-rechtlichen Normen wäre mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit der Bundesanstalt im Zusammenhang mit der Veräußerung von Bundesvermögen ausschließlich zivilrechtlich konzipiert hat (vgl. OVG Berlin, B. v. 22.01.1991 - 8 S 6.91 - DVBl 1991, S. 584).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte als unmittelbare Behörde des Bundes, die sich am Markt betätigt, grundsätzlich auch die allgemein geltenden Regelungen zu beachten hat, die Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Sie ist zudem wie jede staatliche Stelle bei ihrem Handeln, unabhängig von der Handlungsform und dem betroffenen Lebensbereich, an die in dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten Gerechtigkeitsvorstellungen gebunden. Damit ist aber nicht notwendig ein (öffentlich-rechtlich ausgestalteter) Primärrechtsschutz erforderlich. Ob dieser sich nach zivilprozessualen Vorschriften ergibt, obliegt der Beurteilung der zur Entscheidung berufenden ordentlichen Gerichten (vgl. BVerfG, B. v. 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - NJW 2006, S. 3701).
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Soweit die Kläger im zweiten Hauptantrag begehren, den Kaufvertrag über das vorgenannte Gelände für ungültig zu erklären, handelt es sich offensichtlich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 13 GVG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht (vgl. OVG Greifswald, B. v. 21.11.2000 - 2 M 105/99 - zitiert nach juris).
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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2005 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" (BImA). Die Bundesanstalt nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Hierzu gehören insbesondere die Verwaltung von Liegenschaften, die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden (Dienstliegenschaften), sowie die zivilen Bauangelegenheiten des Bundes insbesondere auf den Dienstliegenschaften; die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung für die Durchführung von Bauaufgaben bleibt unberührt. Die Bundesanstalt hat das Ziel, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des in § 15 des Bundes-Klimaschutzgesetzes festgelegten Ziels der klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030 sowie der Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude bei der energetischen Sanierung vorzunehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern.
(1a) Die Bundesanstalt hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auch bau-, wohnungs-, stadtentwicklungspolitische und ökologische Ziele des Bundes zu unterstützen.
(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. Sie hat das Recht, Außenstellen als Haupt- oder Nebenstellen einzurichten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.