Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. Juli 2009 - 3 L 182/08
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31.07.2008 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt ist, ein von ihm beantragtes Bauvorhaben auf der Grundlage einer fiktiv eingetretenen Baugenehmigung des Beklagten vom 01.12.2000 mit einem Wohngebäude geringer Höhe mit 2 Wohnungen bebauen zu dürfen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihm diese Baugenehmigung zu erteilen. Der Kläger hatte am 01.09.2000 den Antrag gestellt, die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für einen "Neubau eines Wohngebäudes geringer Höhe (§ 2 Abs. 4 LBauO M-V a.F.) mit 2 Wohnungen" zu erteilen. Der Beklagte ging im weiteren Verfahren davon aus, dass die Fiktion der Erteilung einer Baugenehmigung deswegen nicht eingetreten sei, weil der Kläger im Erdgeschoss ein separates Büro ohne Anschluss/Bezug zur Wohnung plane, das zur gewerblichen Nutzung geeignet sei, sodass ein Wohngebäude iSv. § 63 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V a.F. nicht vorliegt.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht den Feststellungsantrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V a.F. seien nur Wohngebäude geringerer Höhe im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Wegen des ca. 23 qm großen abgeschlossenen Büroraums handele es sich nicht mehr um ein Wohngebäude im Sinne dieser Vorschrift. Der Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für dieses Vorhaben hatte keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht davon ausging, dass die erforderliche Erschließung im Hinblick auf Trinkwasser nicht gesichert sei.
II.
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Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger macht in der Zulassungsschrift geltend, die Abweisung des Hauptantrags unterliege ernstlichen Zweifeln; die aufgeworfene Rechtsfrage des Anwendungsbereichs des § 63 Abs. 1 Ziff. 1 LBauO M-V a.F. werfe überdies grundsätzliche Rechtsfragen auf. Soweit das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag abgewiesen hat, werden keine Zulassungsgründe dargelegt.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht.
- 5
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Derartige Zweifel werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.
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Wohngebäude geringer Höhe iSv. § 63 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V sind nur solche, die ungeachtet ihrer planungsrechtlichen Qualifikation ausschließlich Wohnzwecken dienen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 09.03.2004 - 3 M 253/03 - hierzu ausgeführt:
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"Für die gegenteilige Auffassung ... geben weder die Gesetzesmaterialien noch der Beschluss des Senats vom 29.06.1995 etwas her. Aus den Gesetzesmaterialien zu den §§ 63 und 64 der LBauO M-V ergibt sich nur, dass diese Vorschriften darauf abzielen, die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern für die Bauherren zu erleichtern und zu diesem Zweck die Baugenehmigungsbehörden zu entlasten (LT-Drs. 1/3832, S. 78). Anhaltspunkte dafür, was unter einem "Wohngebäude geringer Höhe" iSv. § 63 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V zu verstehen ist, lassen sich daraus aber nicht herleiten. Auch in den sonstigen Vorschriften der Landesbauordnung wird der Begriff "Wohngebäude" nicht ausdrücklich definiert. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung findet aber eine Stütze in § 45 Abs. 1 LBauO M-V, der zwischen Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen (Satz2) und Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen (Satz 3), differenziert. Diese Differenzierung lässt darauf schließen, dass Wohngebäude nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers solche Gebäude sind, die nur zum Wohnen dienen.
- 8
Die Notwendigkeit, den Begriff "Wohngebäude" im Sinne des Antragstellers auszulegen und darunter auch Gebäude mit Wohnnutzung sowie - zusätzlich - untergeordneter freiberuflicher oder gleichgestellter gewerblicher Nutzung iSv. § 13 BauNVO zu verstehen, ergibt sich auch nicht aus dem Regelungszweck des § 63 LBauO M-V. Eine unterschiedliche bauordnungsrechtliche Behandlung von Wohngebäuden einerseits und solchen Gebäuden, die sowohl zu Wohnzwecken als auch teilgewerblich bzw. freiberuflich genutzt werden andererseits ist entgegen der Auffassung des Antragstellers vielmehr schon deshalb gerechtfertigt, weil selbst eine untergeordnete gewerbliche Nutzung anderen bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügen muss als eine reine Wohnnutzung. Diese Überlegung dürfte auch den §§ 29 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 9 Satz 1, 31 Abs. 2 Satz 2 und 4, 32 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, 33 Abs. 13 Satz 1, 38 Abs. 9, 45 Abs. 1 Satz 2 und 46 Abs. 6 LBauO M-V zugrundeliegen.
- 9
Aus dem Beschluss des Senats vom 29.06.1995 ergibt sich nichts anderes. Dieser ist zu § 64 Abs. 1 LBauO M-V in der Fassung vom 26.04.1994 (GVOBl. 518) ergangen und befasst sich mit der Frage, ob es angesichts des aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Regelungszwecks dieser Norm gerechtfertigt erscheint, Ferienhäuser nicht als Wohngebäude zu qualifizieren, obwohl diese - wenn auch jeweils nur vorübergehend - ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt werden. Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob teilgewerblich bzw. freiberuflich genutzte Gebäude Wohngebäude iSv. § 63 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V darstellen können, gibt der Beschluss, dem der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 64 Abs.1 Nr. 1 LBauO M-V durch Änderungsgesetz vom 27.04.1998 (Bau-, Landesplanungs- und Umweltrechtsderegulierungsgesetz - BLUDerG - GVOBl. 388, 392) klarstellend Rechnung getragen hat, dagegen nichts her.
- 10
Auch die weitere Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe - ohne dass diese Argumentation bauordnungsrechtlich oder bauplanungsrechtlich nachvollziehbar sei - eine "wohnakzessorische" Nutzung zwar für zulässig erachtet, hier aber ohne nähere Begründung allein wegen des getrennten Zugangs verneint, greift nicht durch. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Definition des Begriffs "Wohngebäude" in § 2 Abs. 3 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg verweist, hilft diese vorliegend schon deshalb nicht weiter, weil sich daraus für die Auslegung des Begriffs "Wohngebäude" iSv. § 63 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V nichts ergibt.
- 11
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob eine untergeordnete wohnakzessorische Nutzung noch dem Anwendungsbereich des § 63 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V unterfällt. Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht vorliegend eine solche nur wohnakzessorische Nutzung zu Recht verneint. Maßgeblich sind insoweit nicht die ... Nutzungsabsichten des Bauherrn, sondern die eingereichten Bauunterlagen. Aus diesen ergibt sich aber ..., dass der im Erdgeschoss vorgesehene, ca. 23 qm große Büroraum in sich abgeschlossen ist und keinen Zugang zu einer der beiden Wohnungen des Gebäudes besitzt. Dies schließt die Annahme einer nur wohnakzessorischen Nutzung aus.
- 12
Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird die Bewertung des Verwaltungsgerichts auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V auch für kleinere gewerblich genutzte Gebäude das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet. § 63 Abs. 1 LBauO M-V differenziert, wie sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm als auch den Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 1/3832, S. 78) ergibt - zwischen Wohngebäuden geringer Höhe, kleineren gewerblichen und freistehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden. Diese Differenzierung, die sich in Gestalt spezieller Regelungen für Wohngebäude geringer Höhe auch an anderer Stelle in der Landesbauordnung fortsetzt (siehe dazu die o.a. Einzelvorschriften), spricht nicht für, sondern gegen die Auffassung des Antragstellers, dass von § 63 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V auch teilgewerblich/freiberuflich genutzte Wohngebäude iSv. § 13 BauNVO erfasst werden."
- 13
Daran hält der Senat auch in Anbetracht des Vorbringens in der Zulassungsschrift fest. Die Erwägungen des Klägers geben dem Senat keine Veranlassung, seine Auffassung zu ändern. Hierzu ist im Einzelnen ergänzend - soweit nicht bereits in dem Beschluss vom 09.03.2004 erwähnt - auszuführen:
- 14
Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass es bei der Frage des Regelungsumfangs des § 63 Abs. 1 Ziff. 1 LBauO M-V a.F. auf ein "Gefährdungspotenzial" ankommt. Wie dargelegt, ist unter anderem entscheidend, ob bauordnungsrechtlich und bauplanungsrechtlich unterschiedliche Anforderungen an ein Wohnhaus einerseits und ein Wohnhaus mit freiberuflich genutzten Räumen andererseits gestellt werden. Dies ist neben den in dem Beschluss vom 09.03.2004 genannten Vorschriften der Landesbauordnung auch im Hinblick auf § 13 BauNVO der Fall. Entgegen der Ansicht des Klägers kann hieraus nicht hergeleitet werden, dass bauplanungsrechtlich die freiberufliche Berufsausübung oder die in § 13 BauNVO genannte gewerbliche Nutzung dem Wohnen gleichgestellt ist. Vielmehr bringt diese Vorschrift in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zum Ausdruck, dass eine solche Nutzung unter den dort genannten Voraussetzungen mit einer Wohnnutzung vereinbar ist, da von ihr typischerweise keine Belästigungen oder Störungen ausgehen, die mit diesem Gebietscharakter nicht vereinbar wären (vgl. Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar 2. Aufl., § 13 Rn. 2).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 63 Abs. 1 LBauO M-V a.F. dem vereinfachten Genehmigungsverfahren auch eingeschossige Gebäude bis 200 qm Grundfläche, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als 2 oberirdischen Geschossen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit 100 qm Grundfläche und mit nicht mehr als 2 oberirdischen Geschossen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterliegen. Aus diesen jeweils nebeneinanderstehenden Regelungen ist kein Erstrechtschluss auf den Anwendungsbereich der Nr.1 des § 63 Abs. 1 LBauO M-V a.F. zu ziehen.
- 16
Soweit der Kläger auf die Definition des Wohngebäudes in § 2 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V 2006 verweist, gibt sie keinen Anhaltspunkt für die Auslegung des Begriffes des Wohnhauses in § 63 Abs. 1 LBauO M-V a.F.. Im Übrigen wäre der Landtag nicht befugt, nachträglich eine authentische Interpretation eines früheren Gesetzes vorzunehmen. Aus der zitierten Entscheidung des Senats vom 09.03.2004 wird vielmehr deutlich, dass das für die Auslegung des Landesrechts maßgebende Gericht jedenfalls im Anwendungsbereich des § 63 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a.F. eine andere Auffassung vertrat und vertritt.
- 17
Auch der Gedanke, der Landesgesetzgeber habe mit der Novellierung des Landesbaurechts 1998 eine Harmonisierung mit den Regelungen der übrigen Bundesländer bewirken wollen, führt nicht weiter. Maßgebend ist die jeweilige Gesetzesfassung, die keineswegs in allen Bundesländern identisch ist bzw. gewesen ist. Die allgemeinen Erwägungen zur Verfahrensvereinfachung vermögen eine abweichende Auslegung nicht zu rechtfertigen.
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Gleiches gilt für die internen Überlegungen, die ein früherer Bediensteter, der im Landesministerium mit der Abfassung einer Gesetzesfassung betraut war, als Privatmann kundgibt. Im Übrigen ist zu dessen Äußerungen zu berücksichtigen, dass eingeräumt wird, dass abweichende Auffassungen vertreten worden sind.
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Schließlich mag berücksichtigt werden, dass die frühere Auslegung des § 63 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V wesentlich zur Rechtssicherheit beigetragen hat. Eine Definition, wie sie nunmehr § 2 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V 2006 enthält, bietet erhebliche Auslegungs- und Anwendungsspielräume. Sofern diese Definition bei der Bestimmung des Genehmigungsverfahrens einschließlich seiner rechtlichen Wirkung maßgebend ist, wird auch auf diesen Bereich die erhöhte Unsicherheit in der Anwendung des Begriffes übertragen. Dem Gesetzgeber steht es frei, eine derartige Regelung zu treffen. Soweit aber keine Anhaltspunkte in der maßgebenden Gesetzesfassung zu finden sind, dass solche Unsicherheiten in die Begriffsbestimmung hineinzutragen sind, ist eine Auslegung vorzugswürdig, die ein in der Praxis handhabbares und rechtssicheres Verständnis ermöglicht.
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2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz - muss somit eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen, von der zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, diese Sach- oder Rechtsfrage in über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die angesprochene Frage muss zudem entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass etliche der Argumente, die der Kläger für seine abweichende Auffassung ins Feld führt, in dem Beschluss des Senates vom 09.03.2004 bereits gewürdigt worden sind und dass die weiterführenden Überlegungen keinen Anlass bieten, die aufgeworfene Rechtsfrage mit einem anderen Ergebnis zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 23
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.
- 24
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz3 GKG).
- 25
Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.