Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. März 2009 - 2 O 15/09

published on 23.03.2009 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. März 2009 - 2 O 15/09
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf vorläufige Freihaltung (Nichtbesetzung) von insgesamt 11 Beförderungsstellen (Planstellenbesetzung) hat das Verwaltungsgericht den Streitwert durch den insoweit angefochtenen Beschluss gemäß §§ 52 Abs. 5, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG auf 108.461,93,-- Euro festgesetzt.

2

Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1, 2.Halbs. GKG), nachdem der angefochtene Streitwertbeschluss gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO vom Berichterstatter gefasst wurde (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 24.05.2006 - 1 O 118/05 -, v. 10.11.2006 - 1 O 153/06 -, v. 31.01.2007 - 2 O 167/06 - u. v. 07.02.2008 - 2 O 136/07 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.06.2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648; anders HessVGH, Beschl. v. 19.01.2005 - 11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005, 583 u. OVG Berlin, Beschl. v. 14.09.2004 - 4 L 22.04 -, zit. nach Juris).

3

Die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie führt nicht zu einer Abänderung (hier: Herabsetzung) der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

4

Entgegen der Auffassung des Antragstellers erhöht sich der Ausgangsbetrag, der für das Begehren auf einstweilige Nichtbesetzung nur einer einzelnen Stelle zugrundezulegen wäre, im Hinblick auf § 39 Abs. 1 GKG um die Anzahl (hier: 11) der Stellen, deren vorläufige Freihaltung der Antragsteller insgesamt erstrebt hat (vgl. OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 25. 6. 2001 - 10 E 10782/01 -, i.E. auch OVG S-H, Beschl. v. 13.06.2006 - 3 O 11/06 - und OVG Nds., Beschl. v. 16.05.2007 - 5 ME 167/07 -, zit. nach Juris).

5

Ausweislich der Antragsschrift vom 08. Dezember 2008 ist ausdrücklich beantragt worden, der Antragsgegnerin die beabsichtigte Besetzung der "vorgesehenen" Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesG zu untersagen. Trotz der gerichtlichen Anfrage des Kammervorsitzenden vom 11. Dezember 2008, ob der Antragsteller tatsächlich alle 11 Beförderungsstellen "blockieren" wolle, sowie der gerichtlichen Mitteilung der beabsichtigten Streitwertfestsetzung i.H.v. 108.461,93,-- Euro mit Schreiben der Berichterstatterin vom 12. Dezember 2008 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller sein Begehren nach einstweiligem Rechtsschutz auf eine einzelne Beförderungsstelle nicht konkretisiert bzw. beschränkt. Eine für den Antragsteller günstigere Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens ist damit - auch mit Blick auf die von ihm abgegebene Erledigungserklärung nach Mitteilung der Antragsgegnerin, es werde für ihn im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 reserviert - ausgeschlossen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 07.02.2008 00:00

Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 16.10.2007 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebühren
published on 02.06.2006 00:00

Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 - 2 K 144/06 - wird zurückgewiesen. Gründe   1  Über die Beschwer
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Annotations

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 16.10.2007 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Durch den insoweit angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für eine Klage, die auf eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21a (bb) UStG für bestimmte Master-Studiengänge gerichtet war, auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

2

Dagegen richtet sich die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem anwaltlichem Recht (vgl. § 32 RVG) eingelegte und auf eine Wertfestsetzung in Höhe der zu erwartenden Steuerersparnis in Höhe von 38.957,99 Euro abzielende Beschwerde, über die der Senat gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter entscheidet, nachdem der angefochtene Beschluss vom Berichterstatter gefasst wurde (vgl. Beschl. des Senats vom 31.01.2007 - 2 O 167/06 -, m.w.N.).

3

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Auffangwertes festgesetzt. Dieser Wert ist nach der zitierten Vorschrift vorgesehen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Bietet der Sach- und Streitstand aus der Sicht des Verwaltungsgerichts keine genügenden Anhaltspunkte (etwa für eine Wertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 oder 3 GKG), ist der Auffangwert festzusetzen (vgl. Bayr. VGH, Beschl. v. 30.04.2007 - 7 C 06.3283 -, zit. nach Juris). Die so zu verstehende Regelung des § 52 Abs. 2 GKG ermöglicht es dem Gericht, die Streitwertfestsetzung dann vorzunehmen, wenn sich die Sache - wie hier - auf andere Weise als durch streitige Entscheidung erledigt (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nach diesem Zeitpunkt sind keine weiteren Beweiserhebungen zur Streitwertfestsetzung mehr geboten (vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. § 52 GKG Rn. 16).

4

Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass die erstinstanzliche Wertfestsetzung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 23.11.2007 eingeräumt, dass bis zum 31.10.2007 nicht abzuschätzen war, mit wievielen Studenten in den neu eingerichteten Studiengängen zu rechnen sein würde. Zu einem früheren Zeitpunkt sei es nicht möglich gewesen, Angaben zum Streitwert zu machen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 - 2 K 144/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Über die Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG, nachdem der Einzelrichter dem Senat das Verfahren übertragen hat, weil der Frage, wann gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG über eine Streitwertbeschwerde das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr festgesetzt worden ist, „wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde“. Das Gerichtskostengesetz normiert unter diesen Voraussetzungen die Entscheidungszuständigkeit für ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts, das als Einzelrichter entscheidet.
§ 66 Abs. 6 GKG enthält Regelungen zur Besetzung des Spruchkörpers für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG bestimmt, dass die Entscheidung über die Erinnerung durch ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter erfolgt. Einzelrichter i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GKG ist mithin jedes einzelne Mitglied des Gerichts, welches über die Erinnerung entscheidet. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG bestimmt, dass „dies“ - also die Regelung in Halbsatz 1 - auch für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung gilt, wenn die Erinnerungsentscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Damit ist zunächst ausgesagt, dass jedes Mitglied des Beschwerdegerichts unter den genannten Voraussetzungen als Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG verwendet den Begriff des „Einzelrichters“ aber auch für den Urheber der Entscheidung, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, also der Erinnerungsentscheidung. Für das Verfahren der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung gilt mithin, dass die Entscheidung, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, immer dann i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG von einem Einzelrichter des Ausgangsgerichts erlassen wurde, wenn ein einzelner Richter entschieden hat.
Die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG gilt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG bei Beschwerden gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend. Ist Einzelrichter - des Ausgangsgerichts - im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der einzelne Richter, bedeutet dies übertragen auf die Situation der Streitwertbeschwerde, dass die Streitwertfestsetzung, die Gegenstand der Streitwertbeschwerde ist, dann durch einen Einzelrichter - mit der Folge der Zuständigkeit des Einzelrichters beim Beschwerdegericht - erfolgt ist, wenn ein einzelnes Mitglied des Ausgangsgerichts den Streitwert festgesetzt hat.
Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung stehen diesem Verständnis nicht entgegen.
Ob eine Gerichtsbarkeit überhaupt eine Entscheidung durch einen einzelnen Richter zulässt, bestimmt sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung (so BGH, Beschl. v. 13.01.2005 - VZR 218/04 - NJW-RR 2005, 584; BFH, Beschl. v. 28.06.2005 - X E 1.05 - BFHE 205, 422). Lässt die Verfahrensordnung eine Entscheidung durch einen einzelnen Richter zu, so bestimmt die Geschäftsverteilung des Gerichts bzw. des zuständigen Spruchkörpers, wer dieser einzelne Richter ist (so BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006 - 10 KSt 5/05 - NVwZ 2006, 479).
Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt die Entscheidung durch einen einzelnen Richter in mehreren Fallgestaltungen. Der Richter, dem durch Entscheidung des Spruchkörpers der Rechtsstreit übertragen wurde (§ 6 VwGO), derjenige, dem nach gesetzlicher Anordnung im vorbereitendem Verfahren die Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist (§ 87a Abs. 1, 3 VwGO) oder auch der, der im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden kann (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Folglich enthält die senatsinterne Geschäftsverteilung des 9. Senats des VGH Baden-Württemberg nach § 21g Abs. 2 GVG i.V.m. § 4 VwGO die Regelung, dass die Zuteilung einer Sache zur Berichterstattung die Bestimmung als Richter nach § 82 Abs. 2 i.V.m. §§ 87, 87a und 87b VwGO einschließt und der Berichterstatter zugleich Einzelrichter im Sinne des Kostenmodernisierungsgesetzes ist.
Die sich aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG ergebende Regelung für die Entscheidungszuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers über die Erinnerung hat folgende Konsequenz:
Entscheidet erstinstanzlich ein einzelner Richter über die Erinnerung, so beschließt auch im Beschwerdeverfahren nur ein Mitglied des Senats über die dagegen eingelegte Beschwerde. Dies folgt zwingend aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG. Hierbei ist ohne Belang, ob in erster Instanz der Einzelrichter nach § 6 VwGO, der Berichterstatter nach § 87a VwGO oder aufgrund sonstiger Regelungen ein einzelnes Mitglied der Kammer entschieden hat, denn dieses ist „Einzelrichter“ im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG. Nichts anderes gilt für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde.
10 
Die Entscheidung durch ein Mitglied des Senats setzt insoweit voraus, dass der Streitwertfestsetzungsbeschluss erster Instanz „von einem Einzelrichter“ getroffen wurde. Dass dieser eine Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG zusätzliche Voraussetzungen gegenüber demjenigen in Halbsatz 1 der genannten Regelung erfüllen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Der Ansicht des OVG Berlin (Beschl. v. 14.09.2004 - 4 L 22.0 -) und des Hessischen VGH (Beschl. v. 19.01.2005 - 11 TE 3706/04 - NVwZ-RR 2005, 583, ihnen folgend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2005 - 4 S 2273/05 -), wonach unter „einem Einzelrichter“ nur der Richter zu verstehen sei, dem durch die Kammer gemäß § 6 VwGO die Entscheidung des Rechtsstreits übertragen wurde, kann der Senat nicht beitreten.
11 
Der Wortlaut der Regelung gibt diese Einschränkung nicht her (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006, a.a.O.). Der systematische Zusammenhang des § 66 Abs. 6 Halbs. 2 GKG mit dem 1. Halbsatz der Regelung widerspricht dieser Auffassung. Auch wird übersehen, dass nicht nur der durch Kammerbeschluss bestimmte Einzelrichter (§ 6 VwGO), sondern auch der gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter ebenso Einzelrichter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist (Eyermann/Geiger, VwGO, 11. Aufl., § 5 Rdnr. 4). Eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung des von der Kammer bestimmten zu dem konsentierten Einzelrichter ist nicht zu erkennen. Gleiches gilt für die kraft Gesetzes normierte Zuständigkeit des Berichterstatters zur Entscheidung in bestimmten Fällen im vorbereitenden Verfahren (§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 VwGO). Zu Recht weist das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 15.07.2005 - 21 E 811/05 -) darauf hin, dass die Übertragung der Entscheidung von einem Spruchkörper auf eines seiner Mitglieder kraft Gesetzes jedenfalls keine geringeren Rechtswirkungen entfalten kann als die Übertragung durch den Spruchkörper im Einzelfall.
12 
Die Entstehungsgeschichte des § 66 Abs. 6 GKG führt nicht zu einer Beschränkung seines Anwendungsbereiches auf den streitentscheidenden Einzelrichter nach § 6 VwGO. Richtig ist, dass die Vorschrift in Anlehnung an § 568 Satz 1 und 2 ZPO gestaltet wurde (BT-DrS 15/1971 S. 157) und hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung der Entscheidung der Kammer für Handelssachen von derjenigen durch den Vorsitzenden dieser Kammer vorliegt (BGH, Beschl. v. 20.10.2003 - II ZB 27.92 -, NJW 2004, 854). Dies ist jedoch für die Entscheidung, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Einzelrichter in erster Instanz einen Beschluss erlassen hat oder der von einem einzelnen Richter gefasste Beschluss nicht als Einzelrichterbeschluss angesehen wird, nicht behilflich, da es - wie oben ausgeführt - auf die jeweilige Verfahrensordnung ankommt.
13 
Im Gegenteil spricht der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers für die Auslegung des Senats. Es soll eine Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens erfolgen. Die Regelung soll „einerseits zu einer Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die (weitere) Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen, in dem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können“ (BT-DrS a.a.O. S. 157/158). Wenn auch der Beschleunigungseffekt durch die Entscheidung eines Senatsmitglieds im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschlussfassung mit drei richterlichen Mitgliedern nicht überschätzt werden darf, weil wohl im allgemeinen in einfach gelagerten Fällen die Entscheidung auch in voller Senatsbesetzung im Umlaufverfahren erfolgt, so ist er gleichwohl nicht von der Hand zu weisen. Dass dann, wenn in der ersten Instanz ein Kollegialgericht entschieden hat, aus Akzeptanzgründen auch im Rechtsmittelverfahren durch eine kollegiale Besetzung entschieden werden soll, lässt den Umkehrschluss zu, dass dann, wenn in erster Instanz ein einzelner Richter die Entscheidung getroffen hat, dies auch im Rechtsmittelzug gelten soll und nicht zu einem Akzeptanzverlust führt. Entscheidet in erster Instanz ein einzelner Richter, dann ist im Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des Senats allein zur Entscheidung berufen.
14 
Im Verfahren der Streitwertbeschwerde ist der Berichterstatter somit auch dann als Einzelrichter im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GKG zur Entscheidung berufen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren - wie vorliegend - die Streitwertfestsetzung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter erfolgte.
15 
Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen erhobene Beschwerde, mit der sie die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht gem. § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf einen solchen von 30.000,-- EUR begehren, ist zulässig, aber unbegründet. Die Streitwertfestsetzung ist nicht zu Lasten der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu niedrig bemessen.
16 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen.
17 
Die Klägerin wird von dem von ihr insgesamt angefochtenen Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2005 in der Weise betroffen, dass im Städtischen Krankenhaus der Klägerin ein Planbett gestrichen wird. Anhaltspunkte dafür, wie das Interesse der Klägerin zu quantifizieren ist, bestehen nicht. Jedenfalls ergeben sich aus dem von den Beschwerdeführern vorgenommenen Verweis auf die Vorschläge zur Bestimmung des Streitwerts bei Konkurrentenklagen aus anderen Rechtsgebieten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 keine Anhaltspunkte für die Festsetzung eines höheren Streitwerts.
18 
Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung bezüglich des Beschwerdeverfahrens sind entbehrlich, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist und eine Erstattung der Kosten der Beteiligten nicht kennt (§ 68 Abs. 3 GKG).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.