Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 08. Juni 2010 - 2 M 109/10

bei uns veröffentlicht am08.06.2010

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 01. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Mit Bescheid vom 19. März 2010 ordnete die Antragsgegnerin gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V an, dass der Bürgermeister der Antragstellerin den Beschluss der Gemeindevertretung vom 04. Februar 2010, TOP 21a, unverzüglich umsetze, indem er seine Entscheidung - Einlegen der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11. Dezember 2009 (Az.: 1 C 1505/09) vor dem Landesarbeitsgericht - zurücknehme. Die sofortige Vollziehung wurde unter Ziffer 2 angeordnet. Unter Ziffer 3 des Bescheids erfolgte die Androhung der Ersatzvornahme.

2

Mit Beschluss vom 01. April 2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. März 2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2010 wiederherzustellen.

3

Die dagegen eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, und zwar unabhängig von der Frage, ob die gegenüber dem Landesarbeitsgericht erklärte Berufungsrücknahme wirksam ist.

4

Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses.

5

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 06.01.2010 - 2 M 211/09 -, m.w.N.).

6

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt nicht zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis.

7

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht seiner Prüfung § 82 Abs. 1 KV M-V als Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen Bescheid zugrundegelegt. Danach kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt, wenn die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Einer Anordnung durch die Rechtsaufsichtsbehörde nach dieser Vorschrift zugänglich sind alle Pflichten, unabhängig davon, ob es sich um der Gemeinde insgesamt obliegende Pflichten handelt, oder um solche einzelner Organe oder Funktionsträger, denen besondere Pflichten zugewiesen sind (Matzick in: Schweriner Kommentierung, § 82 Rz. 1). Während in § 81 KV M-V das Beanstandungs- und Aufhebungsrecht auf rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde beschränkt ist, stellt der sachliche Anwendungsbereich des § 82 KV M-V allgemein auf die Nichterfüllung gesetzlicher Pflichten der Gemeinde ab.

8

Demzufolge kommt es hier entscheidungserheblich darauf an, welche gesetzliche Pflicht der Bürgermeister der Antragstellerin verletzt hat. Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass der Beschluss der Gemeindevertretung vom 04. Februar 2010 als solcher keine Außenwirkung entfaltet. Deshalb sieht § 38 Abs. 3 Satz 1 KV M-V vor, dass der Bürgermeister im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde die Beschlüsse der Gemeindevertretung ausführt. Diese Pflicht zur Umsetzung von Gemeindevertretungsbeschlüssen ist also als allgemeine gesetzliche Pflicht des Bürgermeisters ausgestaltet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Beschlussgegenstand auch in die Entscheidungskompetenz der Gemeindevertretung fiel und kein fristgerechter Widerspruch gegen den Beschluss der Gemeindevertretung vorliegt. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V ist die Gemeindevertretung für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidung, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder den Bürgermeister stattgefunden hat. Die Gemeindevertretung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde, § 22 Abs. 5 Satz 1 KV M-V. Sie kann nach § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V ihre Befugnisse insoweit auf den Hauptausschuss oder auf den Bürgermeister übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff der obersten Dienstbehörde findet seinen Ursprung im Beamtenrecht, § 3 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V. Nach dem Landesbeamtengesetz M-V sind u.a. die Ernennung (§ 8 Abs. 2 LBG M-V) und Entlassung von Beamten (§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG M-V) der obersten Dienstbehörde vorbehalten. Auch statusberührende Entscheidungen für Angestellte und Arbeiter wie Einstellung, Umgruppierung und Kündigung sind analog zum ursprünglich beamtenrechtlichen Begriff der obersten Dienstbehörde zuzuordnen (Gentner in: Schweriner Kommentierung, § 22 Rz. 25). Nach § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Antragstellerin hat die Gemeindevertretung jedenfalls teilweise von ihrem in § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V eingeräumten Übertragungsrecht Gebrauch gemacht: Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der Hauptsatzung ernennt, befördert und entlässt der Bürgermeister Beamte des einfachen und mittleren Dienstes. Nach Satz 2 der Vorschrift werden Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 durch den Bürgermeister eingestellt, höhergruppiert und entlassen. Die Berufungsbeklagte in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (Az.: 2 Sa 71/09) ist Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Sofern sie eine Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 oder höher sein sollte, liegt die Zuständigkeit für ihre Kündigung, und damit auch die Frage nach der Einlegung bzw. der Rücknahme eines Rechtsmittels gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 11. Dezember 2009 bei der Gemeindevertretung der Antragstellerin. Sollte sie eine Beschäftigte bis zur Entgeltstufe 8 im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 der Hauptsatzung der Antragstellerin sein, wäre die Zuständigkeit für ihre Kündigung auf den Bürgermeister übertragen. Letztlich ändert dies aber am Ergebnis der Zuständigkeit der Gemeindevertretung für die Kündigung der Berufungsbeklagten in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren nichts, da die Gemeindevertretung ebenfalls auf ihrer Sitzung vom 04. Februar 2010 beschlossen hat, "die Angelegenheit wieder an sich zu ziehen". Unter Ziffer 5 des genannten Beschlusses heißt es: "...Die Gemeindevertretung nimmt deshalb hilfsweise, falls § 22 Abs. 5 KV M-V nicht eingreift, die aus dieser Zuständigkeit folgenden Rechte wahr bzw. zieht diese Angelegenheit an sich und erteilt auch insoweit dem Bürgermeister die Weisung, gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin unverzüglich Rechtsmittelverzicht zu erklären und keine Berufung gegen das Urteil einzulegen." Diese Möglichkeit des sog. Rückholrechts sieht § 22 Abs. 2 Satz 3 KV M-V ausdrücklich vor.

9

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Bürgermeister gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 KV M-V trotz seines unter dem 23. März 2010 datierten Widerspruchs verpflichtet, den Gemeindevertretungsbeschluss vom 04. Februar 2010 umzusetzen. Zwar hat der Bürgermeister gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 KV M-V einem Beschluss der Gemeindevertretung zu widersprechen, wenn dieser das Recht verletzt. Der Bürgermeister kann zudem nach § 33 Abs. 1 Satz 2 KV M-V einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch hat gemäß § 33 Abs. 1 Satz 4 KV M-V aufschiebende Wirkung. Er muss aber nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KV M-V binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Vorschrift das Datum des Beschlusses ("der Beschlussfassung"), hier also der 04. Februar 2010. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken, dass der Bürgermeister erst nach Bekanntgabe der Sitzungsniederschrift die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Beschlüsse sorgfältig prüfen könne, stehen dem aufgezeigten Fristbeginn nicht entgegen, da der Bürgermeister bei Vorliegen erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse von seinem Widerspruchsrecht nach § 33 Abs. 1 KV M-V Gebrauch machen kann, um die aufschiebende Wirkung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 KV M-V herbeizuführen und seine sich aus § 38 Abs. 3 Satz 1 KV M-V ergebende Umsetzungspflicht jedenfalls vorläufig zu hemmen. Demzufolge ist der unter dem 23. März 2010 datierte, am 24. März 2010 eingegangene Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt, mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung nach § 33 Abs. 1 Satz 4 KV M-V nicht eingetreten ist.

10

Schließlich ist der Auffassung der Antragstellerin nicht zu folgen, die Antragsgegnerin habe das ihr nach § 82 Abs. 1 KV M-V eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Die Antragstellerin beanstandet, dass sich die Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid vom 19. März 2010 nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Beschluss der Gemeindevertretung vom 04. Februar 2010 rechtmäßig sei. Maßgeblich für ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 82 Abs. 1 KV M-V ist die Verletzung von gesetzlichen Pflichten der Gemeinde (einschließlich ihrer Organe und Funktionsträger). Die Antragsgegnerin hatte also die Frage zu prüfen, ob der Bürgermeister seine sich aus § 38 Abs. 3 Satz 1 KV M-V ergebene gesetzliche Pflicht zur Umsetzung des Beschlusses vom 04. Februar 2010 verletzt hat. Dass sich der Antragsgegnerin eine Rechtswidrigkeit des streitigen Gemeindevertretungsbeschlusses hätte geradezu aufdrängen müssen, ist nach dem oben Gesagten nicht der Fall.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wie die erste Instanz sieht der Senat keinen Anlass, den Streitwert zu reduzieren, weil in diesem Verfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

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Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß a) ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß

a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.