Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Juni 2010 - 2 L 88/10

bei uns veröffentlicht am24.06.2010

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 12. März 2010 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. März 2010 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Abs. 2 RGebStV seien nicht einschlägig. Auch sei nicht ersichtlich, dass eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vorliege.

2

Der fristgerecht eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Vorbringen der Klägerin, die ohne ausdrückliche Bezeichnung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO das Rechtsmittel eingelegt hat, wertet der Senat als Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 21.04.2010 - 2 L 79/09 -, m.w.N.).

5

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 21.04.2010 - 2 L 79/09 -, m.w.N.).

6

Daran gemessen liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vor.

7

Das Zulassungsvorbringen setzt sich schon nicht hinreichend mit der Begründungsstruktur der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander. Im Übrigen wird übersehen, dass die Aufzählung der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend zu verstehen ist (vgl. Beschl. des Senats v. 29.01.2010 - 2 O 42/09 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1.08 -, zit. nach juris Rn. 5).

8

Mit der Begründung des Zulassungsantrags wird nicht geltend gemacht, aus welchen Gründen im Falle der Klägerin ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vorliegen soll. Damit genügt das Beschwerdevorbringen dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht. Die Annahme der Klägerin, über § 6 Abs. 3 RGebStV sollten "Ausnahmefälle und besondere Härtefälle" erfasst werden, geht fehl. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV hat beschränken wollen und ein Rückgriff auf die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV besondere Anforderungen verlangt (vgl. Beschl. des Senats v. 29.01.2010 - 2 O 42/09 -; BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008, a.a.O.; OVG Bautzen, Beschl. v. 09.06.2009 - 1 D 30/09 -, zit. nach juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.03.2009 - 2 S 1400/08 -, zit. nach juris). Derartige sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

9

Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, im Falle des Bezuges einer Ausbildungsvergütung könnten die gleichen finanziellen Rahmenbedingungen vorliegen, wie im Falle des Bezuges von Sozialleistungen verkennt die gesetzliche Regelungssystematik. Die pauschalen Einwände der Klägerin im Hinblick auf grundrechtlich verbürgte Rechte verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Sie genügen schon dem Darlegungserfordernis nicht. Im Übrigen bestehen auch seitens des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelungssystematik des § 6 RGebStV (vgl. Beschl. des Senats v. 29.01.2010 - 2 O 42/09 - unter Bezugnahme auf OVG Bautzen, B. v. 09.06.2009 - 1 D 30/09 -, a.a.O. Rn. 5; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.03.2009 - 2 S 1400/08 -, a.a.O. Rn. 28 ff.). Die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV stellt eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar und lässt weder einen Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) werden die Befreiungstatbestände des § 6 RGebStV bereits dadurch gerecht, dass sie "bescheidsgebunden" einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, den Empfängern von Sozialhilfe solche Personen gleichzustellen, denen Sozialhilfe zustünde, falls sie sie beantragen würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1.08 -, zit. nach juris Rn. 7).

10

Im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV, insbesondere die des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1.08 -, a.a.O.) ist die Berufung - wäre denn dieser Zulassungsgrund mit dem insoweit unspezifischen Zulassungsvorbringen hinreichend dargelegt worden - auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

11

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 124 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist.

12

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 15. April 2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit um eine auf 40 Stunden.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. April 2009 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV auf die Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit, weil nicht er, sondern seine Ehefrau Bezieher des Kindergeldes für die Kinder unter 12 Jahren sei.

3

Der dagegen fristgerecht eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, liegen nicht vor.

4

Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 03.12.2009 - 2 L 148/09 -, m.w.N.).

5

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

6

Soweit mit der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AZV seien von der Ermächtigungsgrundlage des (ehemaligen) § 72 Abs. 4 BBG (nunmehr § 87 Abs. 4 BBG) wegen ihres sozialpolitischen Lenkungszwecks nicht gedeckt, wird übersehen, dass es sich zugrundliegend um eine Verpflichtungsklage i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO handelt. Voraussetzung für einen Erfolg des klägerischen Begehrens ist, dass ihm eine rechtliche Anspruchsgrundlage für sein Begehren zur Verfügung steht. Eine solche kann sich allenfalls aus § 3 Abs. 1 Satz 3 AZV ergeben. Im Übrigen hat der Senat aufgrund des Zulassungsvorbringens auch keine Zweifel daran, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen wird.

7

Auch das weitere Vorbringen, wonach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV eine willkürliche Differenzierung vornehme, verhilft dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV kann ein Beamter die Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen, wenn er für ein Kind unter 12 Jahren Kindergeld erhält. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG kann schon deshalb nicht vorliegen, weil Verfassungsrecht es nicht gebietet, Beamten eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit überhaupt zu ermöglichen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 11. März 2008 - 1 A 378/07 - zit. nach juris Rn. 8).

8

Darüber hinaus trifft auch die Annahme des Klägers nicht zu, es werde mit dem Anknüpfungsmerkmal des Bezugs von Kindergeld eine willkürliche Anspruchsvoraussetzung aufgestellt, wohingegen nach dem Zweck der Regelung auf die Betreuung des Kindes im Haushalt des Beamten abzustellen wäre. Denn grundsätzlich erfolgt der Bezug von Kindergeld gemäß § 64 EStG nach dem Obhutsprinzip. Dementsprechend regelt § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Sofern ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern aufgenommen ist, bestimmen diese nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG den Kindergeldberechtigten. § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV knüpft damit über das Merkmal der Kindergeldberechtigung mittelbar an das vom Kläger eingeforderte Obhutsprinzip an. Im Übrigen bestehen sachliche Gründe, nämlich solche der Verwaltungsvereinfachung, die es rechtfertigen, in tatbestandlicher Hinsicht an den Bezug von Kindergeld in der Person des Beamten, der die Verkürzung seiner Arbeitszeit beantragt, anzuknüpfen.

9

Dass der Kläger, soweit er mit seiner Frau die Inanspruchnahme des Kindergeldes durch sie vereinbart hat, seiner Familie die behaupteten wirtschaftlichen Vorteile in steuerrechtlicher Hinsicht zukommen lässt und damit auf die Vorzüge einer reduzierten Arbeitszeit verzichtet, beruht letztlich auf seiner freiwilligen Grundentscheidung. Der Kläger und seine Ehefrau hätten es ebenso in der Hand, den Bezieher des Kindergeldes für das nunmehr einzig noch unter 12 Jahren alte Kind zu ändern und damit die sachlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AZV in der Person des Klägers erfüllt werden. Eine willkürliche Differenzierung des Verordnungsgebers kann daher in keiner Hinsicht angenommen werden. Für eine (verfassungskonforme) Auslegung der Regelung - entgegen ihrem Wortlaut - besteht kein Raum.

10

Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.02.1998 - 1 M 17/98, NVwZ-RR 1998, 597 m.w.N.). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist substantiiert näher zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage erheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. In der Zulassungsschrift wird weder eine entsprechende Rechtsfrage gestellt noch aufgezeigt, warum eine solche für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

13

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. April 2008 - 13 K 3584/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zzgl. 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von April 2006 bis einschließlich Januar 2007. Während dieser Zeit erhielt sie als Empfängerin von Arbeitslosengeld II wegen des vorangegangenen Bezugs von Arbeitslosengeld einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II, der in der Zeit vom 29.01.2006 bis zum 28.01.2007 monatlich 10,-- EUR betrug und dessen Höhe damit die monatlichen Rundfunkgebühren unterschritt.
Den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht lehnte der Beklagte unter dem 18.04.2006 mit der Begründung ab, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV sei ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Rundfunkteilnehmer neben dem Arbeitslosengeld II einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte. Den dagegen von der Klägerin am 16.05.2006 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 zurück. Zusätzlich führte er aus, eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV scheide ebenfalls aus. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, wonach Empfänger von Arbeitslosengeld II nur von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könnten, wenn sie einen Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhielten, sei eindeutig. Die Gewährung einer Befreiung für Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag im Rahmen der Härtefallregelung würde demnach den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 04.04.2007 zugestellt.
Auf die von der Klägerin am 04.05.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.04.2008 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.04.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2007 verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Die Klägerin habe als Empfängerin von Arbeitslosengeld II mit einem unter der Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr liegenden Zuschlag nach § 24 SGB II einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der Anspruch folge zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, weil diese Norm nur Beziehern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag Rundfunkgebührenbefreiung zuspreche. Die Vorschrift sei jedoch mittels teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, dass sie nicht die gesamte Gruppe derjenigen, die einen Zuschlag bezögen, von der Befreiung ausschließe, sondern nur diejenigen, deren Zuschlag höher als der Betrag der jeweils zu zahlenden Rundfunkgebühr sei. Denn die Gleichbehandlung aller Empfänger eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Bezug auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht würde einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Indem § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV alle Empfänger eines Zuschlags nach § 24 SGB II von der Befreiung ausschließe, behandele die Vorschrift zwei Personengruppen gleich, deren Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund geboten gewesen wäre, nämlich diejenigen, deren Zuschlag höher sei als die jeweilige Rundfunkgebühr und diejenigen, deren Zuschlag geringer als diese sei. Die Ungleichbehandlung sei deshalb erforderlich, weil andernfalls der vom Bundesgesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 1 SGB II verfolgte Zweck in sein Gegenteil verkehrt würde. Derjenige, dessen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II geringer sei als die jeweilige Rundfunkgebühr, verfüge im Ergebnis über einen geringeren Betrag zum Lebensunterhalt als derjenige, der gar keinen Zuschlag erhalte. Der Bundesgesetzgeber habe aber mit der Bewilligung eines Zuschlags alle diejenigen, die Arbeitslosengeld II während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I bezögen, besser stellen wollen als die anderen Arbeitslosengeld-II-Bezieher.
Der dargestellte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei auch nicht als Folge einer zulässigen Typisierung hinzunehmen, zu welcher der Gesetzgeber zur Regelung von Massenverfahren berechtigt sei. Eine zulässige Typisierung setze voraus, dass die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Die aufgezeigte Härte könne jedoch relativ einfach vermieden werden. Denn die Höhe des Zuschlags sei dem Berechnungsbogen, der dem Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II beigefügt sei, ohne Weiteres zu entnehmen. Zweifelhaft sei auch, ob lediglich eine kleine Zahl von Personen betroffen sei, zumal die Zahl der Betroffenen je nach der Höhe der Arbeitslosenquote schwanke. Es könne auch offen bleiben, ob der Verstoß gegen den Gleichheitssatz als nicht sehr intensiv zu bezeichnen sei; auch dies erscheine zweifelhaft, wenn man bedenke, welche Bedeutung jeder einzelne Euro für Arbeitslosengeld-II-Bezieher bei einem Gesamteinkommen von derzeit 347,-- EUR habe.
Für die vorgenommene Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion spräche zudem, dass damit die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dem Zweck eines Bundesgesetzes beseitigt werden könne. Dies liege insbesondere deshalb nahe, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Landesgesetzgeber dieses Ergebnis seiner Regelung gesehen und bewusst billigend in Kauf genommen habe. Den Gesetzesmaterialien für die baden-württembergischen Zustimmungsgesetze zum 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag könne kein Hinweis dafür entnommen werden, dass der Landtag als Gesetzgeber - hier eines bloßen Zustimmungsgesetzes zu einem von den Ministerpräsidenten ausgehandelten Staatsvertrags - diese Problematik überhaupt erkannt habe. Gegen die Behauptung der Offensichtlichkeit spreche zudem die Formulierung des § 24 Abs. 2 SGB II, die abstrakt beschreibe, wie die Höhe des Zuschlags zu berechnen sei. Einen konkreten Betrag nenne diese Regelung hingegen nicht. Im Gegensatz dazu enthalte aber die Regelung des § 24 Abs. 3 SGB II, durch welche die Höhe des Zuschlags begrenzt werde, konkrete Beträge. Diese seien jedoch so hoch, dass sie nicht gerade Anlass zu der Annahme böten, der Betrag des Zuschlags könne in einigen Fällen sogar unter dem Betrag der jeweiligen Rundfunkgebühr liegen. Wegen des so im Wege der teleologischen Reduktion gewonnenen Ergebnisses könne auch offen bleiben, ob Fälle der vorliegenden Art unter die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV fielen.
Der Beklagte macht zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV habe lediglich ein Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag einen Anspruch auf Befreiung. Die Vorschrift könne auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend ausgelegt werden, dass nur diejenigen von der Befreiung ausgeschlossen seien, deren Zuschlag höher als der Betrag der jeweils zu zahlenden Rundfunkgebühr sei. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages das Verfahren der Gebührenbefreiung vereinfachen wollen. Mit der Neuregelung habe ein einfach zu handhabender Katalog mit befreiungsberechtigten Personengruppen festgelegt werden sollen. Dieses Ziel würde durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene teleologische Reduktion verfehlt. Zunächst müsste in jedem Einzelfall die Höhe des Zuschlags zum Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld überprüft werden, um anschließend diese mit den vom Rundfunkteilnehmer zu zahlenden Rundfunkgebühren (entweder für ein Radio oder ein Radio und ein Fernsehgerät) abzugleichen. Sowohl die Zuschlagshöhe als auch die Rundfunkgebühren würden sich zudem ändern.
Darüber hinaus käme es durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung zu einer Ungleichbehandlung derjenigen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, deren Zuschläge knapp über der zu zahlenden Rundfunkgebühr lägen. Diese hätten bei einem angenommenen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II in Höhe von 18,-- EUR die Rundfunkgebühren für ein Radio und ein Fernsehgerät in Höhe von 17,03 EUR zu zahlen, weshalb ihnen von dem Zuschlag lediglich ein Betrag in Höhe von 0,97 EUR verbleibe. Einem Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag in Höhe von 16,-- EUR, der entsprechend der teleologischen Auslegung des Verwaltungsgerichts keine Rundfunkgebühren für ein Radio- und ein Fernsehgerät zahlen müsse, würde von dem Zuschlag dagegen ein Betrag in Höhe von 16,-- EUR verbleiben. Die Ungleichbehandlung würde daher lediglich auf eine andere Ebene verschoben.
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei auch durch den 9. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkgebührenrechtlicher Staatsverträge ab dem 01.03.2007 geändert worden (und zwar auch die Befreiungsnorm des § 6 RGebStV), so dass der Landesgesetzgeber hier hätte Änderungen vornehmen können, wenn er die Ungleichbehandlung hätte beseitigen wollen. Die eindeutige Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV schließe es ferner aus, von einem besonderen Härtefall im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV auszugehen. Ein besonderer Härtefall sei nämlich nur dann anzunehmen, wenn ein Sachverhalt nicht unter die Spezialtatbestände des Absatzes 1 falle oder wenn außergewöhnliche weitere Umstände hinzukämen, die keinem der dort umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen seien. Solche außergewöhnlichen Umstände seien im Fall der Klägerin nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.04.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
13 
Die Klägerin bezieht sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Ergänzend führt sie Folgendes aus: Die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II stellten das gesetzlich normierte absolute Existenzminimum dar. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sei es deshalb geboten, entweder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV teleologischen zu reduzieren oder einen besonderen Härtefall im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV anzunehmen.
14 
Dem Senat haben die Behörden- und Gerichtsakten vorgelegen. Hierauf wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben, weil der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum weder ein Rechtsanspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber zusteht (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Dieses Ergebnis entspricht der inzwischen gefestigten Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008 - 11 B 2.08 - und - 11 B 11.07 - jeweils Juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.02.2008 - 7 BV 06.2844 - BayVBl. 2008, 603; Hamburgisches OVG, Urteil vom 23.07.2008 - 4 Bf 141/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007 - 16 E 1358/06 - NWVBl. 2008, 311; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.07.2007 - 2 O 8/07 - Juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2007 - 4 PA 101/07 - NdsRdfl. 2007, 357).
I.
17 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV werden auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn die in den Nrn. 1 - 11 bezeichneten finanziellen, gesundheitlichen und sonstigen sozialen Befreiungsgründe vorliegen. Im hier zu beurteilenden Fall kommt allein der Befreiungsgrund nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV in Betracht, der Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB IIohne Zuschläge nach § 24 SGB II erfasst. Dieser Voraussetzungen sind aber unstreitig nicht erfüllt, weil die Klägerin für den zu beurteilenden Zeitraum von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten hat. Da § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht nach der Höhe des Zuschlags differenziert, schließt die Gewährung des Zuschlags eine Befreiung nach dieser Vorschrift auch dann aus, wenn er - wie hier - die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr unterschreitet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.).
II.
18 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV auf die Rundfunkgebühren überschreitende Zuschläge ebenso wenig in Betracht wie eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle wie den hier zu beurteilenden. Beides scheitert daran, dass keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Lücke feststellbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 12.02.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.). Da sich die Höhe des Zuschlags nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den zuletzt bezogenen und den nunmehr zu beanspruchenden Leistungen bemisst, wobei im ersten Jahr zwei Drittel (§ 24 Abs. 2 SGB II) und im Folgejahr ein Drittel (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II) dieses Unterschiedsbetrages berücksichtigt werden, war für den Normgeber erkennbar, dass sich die Höhe des Zuschlags - etwa für Alleinstehende - in der ganzen Bandbreite von wenigen Cent und dem Höchstbetrag von 160,-- EUR belaufen kann; dass damit auch ein Zuschlag, der die Rundfunkgebühr unterschreitet, auftreten wird, ist offensichtlich. Es hätte daher nahegelegen, den Bezug eines Zuschlages, der geringer als die Rundfunkgebühr ist, bezüglich des Anspruchs auf Rundfunkgebührenbefreiung für unschädlich zu erklären. Der Normgeber - hier das Landesparlament - hat eine solche Differenzierung aber weder im Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 17. März 2005 (GBl. S. 189) vorgesehen noch diese im Rahmen des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. Februar 2007 (GBl. 108) nachgeholt, durch das mit Wirkung vom 1. März 2007 weitere Befreiungstatbestände in den als lückenhaft erkannten Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgenommen wurden; der Landesgesetzgeber hat auch mit dem Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23.07.2008 (GBl. 237) keine Differenzierung im oben dargelegten Sinn vorgenommen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Bezieher von Zuschlägen nach § 24 SGB II unabhängig von der Höhe der Zuschläge und damit auch Bezieher von Zuschlägen, die niedriger als die Rundfunkgebühr sind, bewusst von der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen und damit wirtschaftliche Auswirkungen, die - wie hier - bei Geringfügigkeit der Zuschläge nach § 24 SGB II eintreten, „billigend in Kauf genommen hat“ (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.07.2007, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2007, a.a.O.).
III.
19 
Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann auch nicht auf § 6 Abs. 3 RGebStV gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
20 
1. Härtevorschriften haben im Rahmen des Gesetzesvollzugs die Aufgabe, von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Sie nehmen damit Rücksicht darauf, dass die Regelvorschriften zwar dem dem Gesetz zu Grunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden, nicht aber dem atypischen. Da die atypischen Fälle, eben wegen ihrer atypischen Ausgestaltung, nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfasst werden können, soll neben den Regeltatbestand ein Ausnahmetatbestand treten, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84; Bay. VGH, Urteil vom 12.02.2008, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.). Folglich können Härten, die dem Zweck des Gesetzes entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes - hier den Befreiungstatbestand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV - bewusst in Kauf genommen hat, einen Billigkeitserlass nicht rechtfertigen, sondern sind grundsätzlich im Wege einer Gesetzeskorrektur zu beheben.
21 
Hiervon ausgehend kann in dem Umstand, dass auch unterhalb der zu zahlenden Rundfunkgebühr liegende Zuschläge (hier: 10,-- EUR) zum Ausschluss der Rundfunkgebührenbefreiung führen, kein bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV übersehener oder wegen seiner Atypizität nicht abstrakt normierbarer Ausnahmefall gesehen werden. Es spricht - wie bereits dargelegt - wenig dafür, dass die undifferenzierte Berücksichtigung des Zuschlags eine planwidrige, vom Normgeber nicht gesehene Lückenhaftigkeit des betreffenden Befreiungstatbestandes darstellt. Mithin liefe die Anerkennung eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV für die Fallgruppe der Bezieher von niedrigen - unter der monatlichen Rundfunk- und Fernsehgebühr liegenden - Zuschlägen nach § 24 SGB II auf die unzulässige Korrektur einer bewusst getroffenen Entscheidung des Normgebers hinaus (allgemeine Meinung der Oberverwaltungsgerichte: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 12.02.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2007, a.a.O.).
22 
2. Ein besonderer Härtefall kann darüber hinaus aber auch auf Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 RGebStV anzunehmen sein. Eine Härteregelung hat ihren inneren Grund in den mit verfassungsrechtlichem Rang ausgestatteten, aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Vor diesem Hintergrund kann die Nichtgewährung der Rundfunkgebührenbefreiung insbesondere dann einen besonderen Härtefall begründen, wenn dies dem Gleichheitssatz widersprechen würde. Die Härteklausel ist ferner im Lichte des Sozialstaatsgebots (Art. 20 GG) und des Grundrechts der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen. Da freie Meinungsbildung mittels Rundfunk als Voraussetzung sowohl der Persönlichkeitsentfaltung als auch in der demokratischen Ordnung unverzichtbar ist, muss gewährleistet sein, dass jedermann am Empfang von Rundfunk teilnehmen kann; die Befreiungsregelungen sichern mithin den Zugang zum Medium Rundfunk für einkommensschwache Bevölkerungskreise (vgl. Gall/Siekmann in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, RdNr. 8). Eine besondere Härte ist jedoch im vorliegenden Fall auch bei Anwendung dieser Maßstäbe nicht zu erkennen.
23 
a) Die Rundfunkgebührenpflicht für Arbeitslosengeld II-Empfänger mit einem monatlich unterhalb der Rundfunkgebühren liegenden Zuschlag nach § 24 SGB II führt nicht zu einer Unterschreitung des gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Existenzminimums. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Verfassungsgebot zum Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz die Verpflichtung des Staates zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein abgeleitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121). Die genannten Verfassungsnormen enthalten zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag, dieser ist jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90, 692/90 - BVerfGE 94, 241). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (BVerfG, Urteil vom 01.07.1998 - 2 BvR 441/90 u.a. - BVerfGE 98, 169). Eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins begegnet angesichts ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen erheblichen Schwierigkeiten. Demgemäß hat der Gesetzgeber in den jeweiligen Gesetzen, die sich mit der Bestimmung des Existenzminimums befassen, keine einheitliche Definition gewählt.
24 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die für Bezieher von Arbeitslosengeld II vorgesehenen Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II zugleich auch die verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen markieren und deshalb keinesfalls - auch nicht um wenige Euro - unterschritten werden dürfen (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2007, a.a.O.). So hat etwas das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 29.09.1998 - 5 B 82.97 - NVwZ 1999, 669) die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - also Leistungen, die deutlich unter den Leistungen der Sozialhilfe lagen - für verfassungsmäßig erklärt. Auch die aktuelle Fassung des Asylbewerberleistungsgesetzes sieht in § 3 AsylbLG die Bedarfsdeckung durch Sachleistungen zuzüglich eines Geldbetrags für persönliche Bedürfnisse vor, so dass die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II (deutlich) unterschritten werden.
25 
Dass der Gesetzgeber die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II nicht als absolutes und keinesfalls zu unterschreitendes Minimum konzipiert hat, ergibt sich auch aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach im Einzelfall als Darlehen erbrachte zusätzliche Leistungen durch monatliche Aufrechnungen von bis zu 10 v.H. der jeweils zu zahlenden Regelleistungen getilgt werden können. Darüber hinaus sieht auch § 31 SGB II Absenkung und den Wegfall des Arbeitslosengeldes II bei bestimmten Pflichtverstößen des Hilfebedürftigen vor. Vergleichbare Regelungen gelten auch für die Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII; auch bei dieser Bedarfsgruppe kann die Hilfeleistung nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden (vgl. § 26 SGB XII).
26 
Eine Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen ist im Fall der Klägerin auch deshalb ausgeschlossen, weil die mit der typisierenden Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV für sie verbundene Benachteiligung von vergleichsweise kurzer Dauer war. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist die Zulagenberechtigung nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld auf die beiden ersten Jahre des Bezugs des Arbeitslosengeldes II beschränkt; im Fall der Klägerin lag die Höhe des Zuschlags lediglich im zweiten Jahr unterhalb der Höhe der Rundfunkgebühr von 17,03 EUR. Bei einer Unterschreitung der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II von ca. 7,-- EUR für den genannten Zeitraum kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein nicht erfüllt waren.
27 
Ob und inwieweit die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II zumindest pauschalierend auch Aufwendungen für Rundfunkgebühren berücksichtigen, kann nach alledem dahinstehen. Nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.) umfassen die Regelsätze für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII - wie auch vordem die Regelsätze nach dem BSHG - außer den Anteilen zur Deckung elementarer Lebensbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft auch einen Anteil für die Deckung persönlicher Bedürfnisse, und dieser Teil der Leistung kann je nach Ausrichtung der individuellen Bedürfnisse in unterschiedlicher Weise eingesetzt werden, beispielsweise für die Nutzung schriftlicher oder elektronischer Informations- und Unterhaltungsmedien; somit handele es sich bei den Rundfunkgebühren im Ausgangspunkt um einen Teil der Aufwendungen, die durch die Gewährleistung des Existenzminimums in Gestalt von Sozialleistungen ermöglicht werden sollten.
28 
b) Die mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV verbundene Typisierung und die daraus resultierende Rundfunkgebührenpflicht auch für Arbeitslosengeld-II-Empfänger mit einem monatlich unterhalb der Rundfunkgebühren liegenden Zuschlag ist ferner mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und damit zusammenhängend mit dem Recht auf gleichen Zugang zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar.
29 
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07 u.a. - NJW 2009, 48).
30 
Als Rechtfertigungsgrund für gesetzliche Differenzierungen wie hier im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV sind Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt. Bei der Anwendung der Befreiungsnormen ist deshalb dem Umstand maßgebliche Bedeutung beizumessen, dass es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, welches auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen ist. Bei der Generalisierung und Typisierung von Sachverhalten durch den Gesetzgeber ist aber regelmäßig die Gefahr gegeben, dass die Gemeinsamkeiten, die nährungsweise erfasst werden, hinsichtlich tatbestandlich miterfasster untypischer Gruppen nicht vorliegen bzw. bei untypischen Gruppen vorliegen, die nicht erfasst werden sollen. Nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist vor diesem Hintergrund eine Regelung, deren wirtschaftliche Folgen im Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen. Auch bei der Typisierung unterliegt der Gesetzgeber einer strengeren Bindung, wenn sich die Regelung auf die Ausübung eines Grundrechts auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, 385). Wesentlich für die Zulässigkeit von Typisierungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass sie möglichst realitätsnah und die bewirkten Ungleichheiten unvermeidbar sind, nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz von geringer Intensität ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283, 289; BVerfG, Beschluss vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 - BVerfGE 91, 93, 115; BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 - BVerfGE 96, 1, 6; BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998, a.a.O., 385). Die Größe der Gruppe der „Ausreißer“ ist ein Indiz dafür, ob die Typisierung der Realität entspricht.
31 
bb) In Anwendung der dargestellten Grundsätze kann die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV angelegte Ungleichbehandlung rechtlich nicht beanstandet werden; sie wird durch die Befugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt, bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende Regelungen zu treffen. Die mit der Typisierung verbundene Benachteiligung für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit sehr geringen Zuschlägen (derzeit unter 17,03 EUR monatlich) überschreitet nicht die Grenze der Geringfügigkeit und muss deshalb nicht im Wege der Härteklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV ausgeglichen werden.
32 
Zwar führt die Rundfunkgebührenpflicht für Arbeitslosengeld II-Empfänger mit einem die Höhe der Rundfunkgebühren unterscheitenden Zuschlag nach § 24 SGB II dazu, dass diese die Rundfunkgebühren teilweise aus den Regelsätzen des Arbeitslosengeldes II zahlen müssen und damit schlechter gestellt werden, als die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV rundfunkgebührenbefreiten Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlagsberechtigung. Die Differenzierung zwischen der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II einerseits und der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II andererseits entspricht (zunächst) den Anforderungen an eine realitätsgerechte Typisierung. Der auf zwei Jahre befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II erhöht den Anspruch auf das Arbeitslosengeld II im ersten Jahr um zwei Drittel des Unterschieds zwischen dem Haushaltseinkommen bei Arbeitslosengeldbezug und der neuen Leistungshöhe und um ein Drittel im zweiten Jahr (§ 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 SGB II). Der Zuschlag ist im ersten Jahr bei Alleinstehenden auf höchstens 160,-- EUR (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) und im zweiten Jahr auf höchstens 80,-- EUR (§ 24 Abs. 4 Nr. 1 SGB II) begrenzt; bei Partnern erhöhen sich die Höchstbeträge im ersten Jahr auf 320,-- EUR (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) und im zweiten Jahr auf 160,-- EUR (§ 24 Abs. 4 Nr. 2 SGB II). Vor dem Hintergrund der im Gesetz vorgesehenen „Deckelung nach oben“ und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Zuschlag im Gros der Fälle deutlich oberhalb der Rundfunkgebühren liegt; auch wenn dem Senat keine zuverlässigen Daten hinsichtlich der Gruppe der „Ausreißer“ vorliegen, die - wie die Klägerin - gegenüber den Beziehern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge benachteiligt werden, kann jedenfalls von einem stimmigen „Grundtypus“ ausgegangen werden. Dem Personenkreis, der dem „Grundtypus“ angehört, stehen auch nach Zahlung der Rundfunkgebühren höhere Leistungen als den Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag zur Verfügung.
33 
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Typisierung ist darüber hinaus nicht allein die Abgrenzungsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, sondern darüber hinaus die Gesamtsystematik der Befreiungsregelungen aus finanziellen und sozialen Gründen in den Blick zu nehmen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht haben mit dem am 01.04.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine grundlegende Neuregelung erfahren, deren erklärtes Ziel es ist, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die Befreiungstatbestände des vormaligen § 1 Nr. 7 und 8 BefrVO - Befreiung wegen geringen Einkommens - sind in den Katalog des heutigen § 6 Abs. 1 RGebStV nicht übernommen worden. Gemeinsames Kennzeichen der auf die einkommensschwachen Bevölkerungskreise zugeschnittenen Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV ist nun, dass nicht mehr an das geringe Einkommen eines Antragstellers angeknüpft wird, sondern an das Vorliegen eines Leistungsbescheides einer staatlichen Behörde, die vorher konkret die Bedürftigkeit geprüft und durch entsprechenden Bewilligungsbescheid bestätigt hat (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). Das dargestellte Konzept der Verfahrenserleichterung führt aber notwendigerweise dazu, dass für die verschiedenen in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV aufgeführten einkommensschwachen Bevölkerungsgruppen unterschiedliche Einkommensgrenzen gelten, von denen an eine Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren ist; der Gesetzgeber hat mithin das nach der früheren Rechtslage geltende Konzept einer rechnerischen Gleichbehandlung aufgegeben. Für die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Nr. 1), die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Nr. 2), die Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des SGB II (Nr. 3), die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Nr. 4) und die nicht bei den Eltern lebenden Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Nr. 5) gelten nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen unterschiedliche Voraussetzungen und damit zusammenhängend auch unterschiedliche Einkommensgrenzen. Die damit verbundene Ungleichbehandlung und Benachteiligung gewisser Gruppen von Sozialleistungsempfängern ist auf der Grundlage der durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigten Typisierung unvermeidbar und damit hinzunehmen.
34 
Darüber hinaus werden auch alle diejenigen ungleich behandelt und gegenüber den Empfängern von Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV benachteiligt, die zwar zum potentiellen Empfängerkreis dieser Leistungen gehören, deren Einkommen aber die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV festgelegten unterschiedlich hohen Einkommensgrenzen geringfügig (unterhalb des Betrags der Rundfunkgebühr) überschreitet. Im Vergleich zu den Beziehern eines Einkommens, das die Einkommensgrenze (knapp) unterschreitet, sind diejenigen regelmäßig im Ergebnis schlechter gestellt, deren Einkommen die Grenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Vorteil, der bei Unterschreiten der Grenze gewährt wird. Alle Bezieher eines niedrigen Einkommens, das knapp oberhalb der Grenze liegt, die für die Gewährung einer Leistung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gesetzt ist, unterliegen diesem Effekt. Nach Abzug der monatlichen Rundfunkgebühr verbleibt den Beziehern solcher niedriger Einkünfte in vielen Fällen ein geringeres Einkommen, als ihnen im Fall des Bezugs einer im Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistung mit der Folge einer Rundfunkgebührenbefreiung zustünde. Die mit dem dargestellten Grenzziehungseffekt verbundenen Benachteiligungen ließen sich nur mit großem Verwaltungsaufwand verhindern. Die für die Gewährung von Sozialleistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 RGebStV jeweils zuständigen Sozialbehörden müssten sich mit der für die Erhebung der Rundfunkgebühren zuständigen Behörde abstimmen, um auf der Grundlage der festgestellten Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte und der sich daraus ergebenden Gebührenbelastung die Einkommens- und Vermögenssituation des jeweiligen Anspruchstellers - zur Vermeidung des Grenzziehungseffekts - überprüfen zu können. Eine solche Verfahrensweise würde aber auch hier gerade den mit der gesetzlichen Neuregelung beabsichtigten Vereinfachungseffekt konterkarieren. Die vom Grenzziehungseffekt bewirkten Ungleichheiten sind folglich ebenfalls auf der Grundlage der durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigten Typisierung unvermeidbar und damit hinzunehmen.
35 
Sind nach alledem die dargestellten Typisierungen im Hinblick auf die massive Verwaltungsvereinfachung rechtlich nicht zu beanstanden, muss dies konsequenterweise auch für die hier zu beurteilende Typisierung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV gelten. Die mit dieser Typisierung verbundene Benachteiligung für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem die Höhe der Rundfunkgebühren unterschreitenden Zuschlag nach § 24 SGB II ist insbesondere vor dem Hintergrund der dargestellten Gesamtsystematik der Befreiungsvorschriften noch als geringfügig zu bewerten. Die Benachteiligung kann sich derzeit höchstens auf einen Betrag von 17,02 EUR belaufen, sie hält sich damit in dem Rahmen, in dem auch die potenziellen Empfänger von Leistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 RGebStV mit einem die gesetzlichen Grenzen geringfügig überschreitenden Einkommen benachteiligt werden können.
36 
Der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist darüber hinaus auch deshalb als von geringer Intensität zu bewerten, weil die Benachteiligung nur von vergleichsweise kurzer Dauer (der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld wird nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II für zwei Jahre gewährt) ist; in vielen Fällen - wie auch im Falle der Klägerin - wird die Höhe des Zuschlags auch erst im zweiten Jahr, in dem sich der Zuschlag um 50 v.H. vermindert (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II), den Betrag der monatlich zu zahlenden Rundfunkgebühr unterschreiten.
37 
Auch wenn sich die Benachteiligung für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem die Höhe der Rundfunkgebühren unterschreitenden Zuschlag nach § 24 SGB II ohne größeren Aufwand - so zu Recht das Verwaltungsgericht - vermeiden lässt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Eine Auslegung der gesetzlichen Befreiungsregelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV, die die dargestellten Ungleichbehandlungen und Belastungen insgesamt vermindert bzw. vermeidet, ist nicht ersichtlich. Lässt sich aber eine Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit der Rundfunkgebührenbefreiung insgesamt nicht herstellen, ist auch eine punktuelle Korrektur der gesetzlichen Systematik nicht angezeigt, wenn sich die Ungleichbehandlung und die damit verbundene Härte im Einzelfall im Rahmen dessen bewegt, was die Typisierung im Gesamtrahmen rechtlich zulässig mit sich bringt.
38 
Die dargestellte Auslegung der Härteklausel in § 6 Abs. 3 RGebStV beeinträchtigt schließlich im Hinblick auf die vergleichsweise kurze Dauer der Benachteiligung und ihre Höhe von ca. 7,-- EUR nicht in nennenswerten Umfang den Zugang der Klägerin zum Medium Rundfunk (vgl. Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Auslegung von Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im hier zu beurteilenden Fall ausschließlich Landesrecht betrifft, das nicht revisibel ist. Zwar wurden die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31.08.1991 (GBl. S. 745) mittlerweile durch § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der am 01. März 2007 in Kraft getreten ist, für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt aber noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.04.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2, Rundfunkrecht Nr. 42 und vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704). Der streitgegenständliche Befreiungszeitraum endet im Januar 2007 und damit vor Inkrafttreten des § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages.
41 
Beschluss vom 16. März 2009
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 170,30 EUR festgesetzt.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben, weil der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum weder ein Rechtsanspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber zusteht (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Dieses Ergebnis entspricht der inzwischen gefestigten Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008 - 11 B 2.08 - und - 11 B 11.07 - jeweils Juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.02.2008 - 7 BV 06.2844 - BayVBl. 2008, 603; Hamburgisches OVG, Urteil vom 23.07.2008 - 4 Bf 141/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007 - 16 E 1358/06 - NWVBl. 2008, 311; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.07.2007 - 2 O 8/07 - Juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2007 - 4 PA 101/07 - NdsRdfl. 2007, 357).
I.
17 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV werden auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn die in den Nrn. 1 - 11 bezeichneten finanziellen, gesundheitlichen und sonstigen sozialen Befreiungsgründe vorliegen. Im hier zu beurteilenden Fall kommt allein der Befreiungsgrund nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV in Betracht, der Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB IIohne Zuschläge nach § 24 SGB II erfasst. Dieser Voraussetzungen sind aber unstreitig nicht erfüllt, weil die Klägerin für den zu beurteilenden Zeitraum von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten hat. Da § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht nach der Höhe des Zuschlags differenziert, schließt die Gewährung des Zuschlags eine Befreiung nach dieser Vorschrift auch dann aus, wenn er - wie hier - die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr unterschreitet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.).
II.
18 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV auf die Rundfunkgebühren überschreitende Zuschläge ebenso wenig in Betracht wie eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle wie den hier zu beurteilenden. Beides scheitert daran, dass keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Lücke feststellbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 12.02.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.). Da sich die Höhe des Zuschlags nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den zuletzt bezogenen und den nunmehr zu beanspruchenden Leistungen bemisst, wobei im ersten Jahr zwei Drittel (§ 24 Abs. 2 SGB II) und im Folgejahr ein Drittel (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II) dieses Unterschiedsbetrages berücksichtigt werden, war für den Normgeber erkennbar, dass sich die Höhe des Zuschlags - etwa für Alleinstehende - in der ganzen Bandbreite von wenigen Cent und dem Höchstbetrag von 160,-- EUR belaufen kann; dass damit auch ein Zuschlag, der die Rundfunkgebühr unterschreitet, auftreten wird, ist offensichtlich. Es hätte daher nahegelegen, den Bezug eines Zuschlages, der geringer als die Rundfunkgebühr ist, bezüglich des Anspruchs auf Rundfunkgebührenbefreiung für unschädlich zu erklären. Der Normgeber - hier das Landesparlament - hat eine solche Differenzierung aber weder im Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 17. März 2005 (GBl. S. 189) vorgesehen noch diese im Rahmen des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. Februar 2007 (GBl. 108) nachgeholt, durch das mit Wirkung vom 1. März 2007 weitere Befreiungstatbestände in den als lückenhaft erkannten Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgenommen wurden; der Landesgesetzgeber hat auch mit dem Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23.07.2008 (GBl. 237) keine Differenzierung im oben dargelegten Sinn vorgenommen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Bezieher von Zuschlägen nach § 24 SGB II unabhängig von der Höhe der Zuschläge und damit auch Bezieher von Zuschlägen, die niedriger als die Rundfunkgebühr sind, bewusst von der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen und damit wirtschaftliche Auswirkungen, die - wie hier - bei Geringfügigkeit der Zuschläge nach § 24 SGB II eintreten, „billigend in Kauf genommen hat“ (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.07.2007, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2007, a.a.O.).
III.
19 
Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann auch nicht auf § 6 Abs. 3 RGebStV gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
20 
1. Härtevorschriften haben im Rahmen des Gesetzesvollzugs die Aufgabe, von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Sie nehmen damit Rücksicht darauf, dass die Regelvorschriften zwar dem dem Gesetz zu Grunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden, nicht aber dem atypischen. Da die atypischen Fälle, eben wegen ihrer atypischen Ausgestaltung, nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfasst werden können, soll neben den Regeltatbestand ein Ausnahmetatbestand treten, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84; Bay. VGH, Urteil vom 12.02.2008, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.). Folglich können Härten, die dem Zweck des Gesetzes entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes - hier den Befreiungstatbestand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV - bewusst in Kauf genommen hat, einen Billigkeitserlass nicht rechtfertigen, sondern sind grundsätzlich im Wege einer Gesetzeskorrektur zu beheben.
21 
Hiervon ausgehend kann in dem Umstand, dass auch unterhalb der zu zahlenden Rundfunkgebühr liegende Zuschläge (hier: 10,-- EUR) zum Ausschluss der Rundfunkgebührenbefreiung führen, kein bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV übersehener oder wegen seiner Atypizität nicht abstrakt normierbarer Ausnahmefall gesehen werden. Es spricht - wie bereits dargelegt - wenig dafür, dass die undifferenzierte Berücksichtigung des Zuschlags eine planwidrige, vom Normgeber nicht gesehene Lückenhaftigkeit des betreffenden Befreiungstatbestandes darstellt. Mithin liefe die Anerkennung eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV für die Fallgruppe der Bezieher von niedrigen - unter der monatlichen Rundfunk- und Fernsehgebühr liegenden - Zuschlägen nach § 24 SGB II auf die unzulässige Korrektur einer bewusst getroffenen Entscheidung des Normgebers hinaus (allgemeine Meinung der Oberverwaltungsgerichte: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 12.02.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2007, a.a.O.).
22 
2. Ein besonderer Härtefall kann darüber hinaus aber auch auf Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 RGebStV anzunehmen sein. Eine Härteregelung hat ihren inneren Grund in den mit verfassungsrechtlichem Rang ausgestatteten, aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Vor diesem Hintergrund kann die Nichtgewährung der Rundfunkgebührenbefreiung insbesondere dann einen besonderen Härtefall begründen, wenn dies dem Gleichheitssatz widersprechen würde. Die Härteklausel ist ferner im Lichte des Sozialstaatsgebots (Art. 20 GG) und des Grundrechts der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen. Da freie Meinungsbildung mittels Rundfunk als Voraussetzung sowohl der Persönlichkeitsentfaltung als auch in der demokratischen Ordnung unverzichtbar ist, muss gewährleistet sein, dass jedermann am Empfang von Rundfunk teilnehmen kann; die Befreiungsregelungen sichern mithin den Zugang zum Medium Rundfunk für einkommensschwache Bevölkerungskreise (vgl. Gall/Siekmann in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, RdNr. 8). Eine besondere Härte ist jedoch im vorliegenden Fall auch bei Anwendung dieser Maßstäbe nicht zu erkennen.
23 
a) Die Rundfunkgebührenpflicht für Arbeitslosengeld II-Empfänger mit einem monatlich unterhalb der Rundfunkgebühren liegenden Zuschlag nach § 24 SGB II führt nicht zu einer Unterschreitung des gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Existenzminimums. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Verfassungsgebot zum Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz die Verpflichtung des Staates zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein abgeleitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121). Die genannten Verfassungsnormen enthalten zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag, dieser ist jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90, 692/90 - BVerfGE 94, 241). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (BVerfG, Urteil vom 01.07.1998 - 2 BvR 441/90 u.a. - BVerfGE 98, 169). Eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins begegnet angesichts ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen erheblichen Schwierigkeiten. Demgemäß hat der Gesetzgeber in den jeweiligen Gesetzen, die sich mit der Bestimmung des Existenzminimums befassen, keine einheitliche Definition gewählt.
24 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die für Bezieher von Arbeitslosengeld II vorgesehenen Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II zugleich auch die verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen markieren und deshalb keinesfalls - auch nicht um wenige Euro - unterschritten werden dürfen (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2007, a.a.O.). So hat etwas das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 29.09.1998 - 5 B 82.97 - NVwZ 1999, 669) die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - also Leistungen, die deutlich unter den Leistungen der Sozialhilfe lagen - für verfassungsmäßig erklärt. Auch die aktuelle Fassung des Asylbewerberleistungsgesetzes sieht in § 3 AsylbLG die Bedarfsdeckung durch Sachleistungen zuzüglich eines Geldbetrags für persönliche Bedürfnisse vor, so dass die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II (deutlich) unterschritten werden.
25 
Dass der Gesetzgeber die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II nicht als absolutes und keinesfalls zu unterschreitendes Minimum konzipiert hat, ergibt sich auch aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach im Einzelfall als Darlehen erbrachte zusätzliche Leistungen durch monatliche Aufrechnungen von bis zu 10 v.H. der jeweils zu zahlenden Regelleistungen getilgt werden können. Darüber hinaus sieht auch § 31 SGB II Absenkung und den Wegfall des Arbeitslosengeldes II bei bestimmten Pflichtverstößen des Hilfebedürftigen vor. Vergleichbare Regelungen gelten auch für die Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII; auch bei dieser Bedarfsgruppe kann die Hilfeleistung nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden (vgl. § 26 SGB XII).
26 
Eine Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen ist im Fall der Klägerin auch deshalb ausgeschlossen, weil die mit der typisierenden Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV für sie verbundene Benachteiligung von vergleichsweise kurzer Dauer war. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist die Zulagenberechtigung nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld auf die beiden ersten Jahre des Bezugs des Arbeitslosengeldes II beschränkt; im Fall der Klägerin lag die Höhe des Zuschlags lediglich im zweiten Jahr unterhalb der Höhe der Rundfunkgebühr von 17,03 EUR. Bei einer Unterschreitung der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II von ca. 7,-- EUR für den genannten Zeitraum kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein nicht erfüllt waren.
27 
Ob und inwieweit die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II zumindest pauschalierend auch Aufwendungen für Rundfunkgebühren berücksichtigen, kann nach alledem dahinstehen. Nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.) umfassen die Regelsätze für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII - wie auch vordem die Regelsätze nach dem BSHG - außer den Anteilen zur Deckung elementarer Lebensbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft auch einen Anteil für die Deckung persönlicher Bedürfnisse, und dieser Teil der Leistung kann je nach Ausrichtung der individuellen Bedürfnisse in unterschiedlicher Weise eingesetzt werden, beispielsweise für die Nutzung schriftlicher oder elektronischer Informations- und Unterhaltungsmedien; somit handele es sich bei den Rundfunkgebühren im Ausgangspunkt um einen Teil der Aufwendungen, die durch die Gewährleistung des Existenzminimums in Gestalt von Sozialleistungen ermöglicht werden sollten.
28 
b) Die mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV verbundene Typisierung und die daraus resultierende Rundfunkgebührenpflicht auch für Arbeitslosengeld-II-Empfänger mit einem monatlich unterhalb der Rundfunkgebühren liegenden Zuschlag ist ferner mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und damit zusammenhängend mit dem Recht auf gleichen Zugang zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar.
29 
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07 u.a. - NJW 2009, 48).
30 
Als Rechtfertigungsgrund für gesetzliche Differenzierungen wie hier im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV sind Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt. Bei der Anwendung der Befreiungsnormen ist deshalb dem Umstand maßgebliche Bedeutung beizumessen, dass es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, welches auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen ist. Bei der Generalisierung und Typisierung von Sachverhalten durch den Gesetzgeber ist aber regelmäßig die Gefahr gegeben, dass die Gemeinsamkeiten, die nährungsweise erfasst werden, hinsichtlich tatbestandlich miterfasster untypischer Gruppen nicht vorliegen bzw. bei untypischen Gruppen vorliegen, die nicht erfasst werden sollen. Nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist vor diesem Hintergrund eine Regelung, deren wirtschaftliche Folgen im Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen. Auch bei der Typisierung unterliegt der Gesetzgeber einer strengeren Bindung, wenn sich die Regelung auf die Ausübung eines Grundrechts auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, 385). Wesentlich für die Zulässigkeit von Typisierungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass sie möglichst realitätsnah und die bewirkten Ungleichheiten unvermeidbar sind, nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz von geringer Intensität ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283, 289; BVerfG, Beschluss vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 - BVerfGE 91, 93, 115; BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 - BVerfGE 96, 1, 6; BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998, a.a.O., 385). Die Größe der Gruppe der „Ausreißer“ ist ein Indiz dafür, ob die Typisierung der Realität entspricht.
31 
bb) In Anwendung der dargestellten Grundsätze kann die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV angelegte Ungleichbehandlung rechtlich nicht beanstandet werden; sie wird durch die Befugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt, bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende Regelungen zu treffen. Die mit der Typisierung verbundene Benachteiligung für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit sehr geringen Zuschlägen (derzeit unter 17,03 EUR monatlich) überschreitet nicht die Grenze der Geringfügigkeit und muss deshalb nicht im Wege der Härteklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV ausgeglichen werden.
32 
Zwar führt die Rundfunkgebührenpflicht für Arbeitslosengeld II-Empfänger mit einem die Höhe der Rundfunkgebühren unterscheitenden Zuschlag nach § 24 SGB II dazu, dass diese die Rundfunkgebühren teilweise aus den Regelsätzen des Arbeitslosengeldes II zahlen müssen und damit schlechter gestellt werden, als die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV rundfunkgebührenbefreiten Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlagsberechtigung. Die Differenzierung zwischen der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II einerseits und der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II andererseits entspricht (zunächst) den Anforderungen an eine realitätsgerechte Typisierung. Der auf zwei Jahre befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II erhöht den Anspruch auf das Arbeitslosengeld II im ersten Jahr um zwei Drittel des Unterschieds zwischen dem Haushaltseinkommen bei Arbeitslosengeldbezug und der neuen Leistungshöhe und um ein Drittel im zweiten Jahr (§ 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 SGB II). Der Zuschlag ist im ersten Jahr bei Alleinstehenden auf höchstens 160,-- EUR (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) und im zweiten Jahr auf höchstens 80,-- EUR (§ 24 Abs. 4 Nr. 1 SGB II) begrenzt; bei Partnern erhöhen sich die Höchstbeträge im ersten Jahr auf 320,-- EUR (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) und im zweiten Jahr auf 160,-- EUR (§ 24 Abs. 4 Nr. 2 SGB II). Vor dem Hintergrund der im Gesetz vorgesehenen „Deckelung nach oben“ und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Zuschlag im Gros der Fälle deutlich oberhalb der Rundfunkgebühren liegt; auch wenn dem Senat keine zuverlässigen Daten hinsichtlich der Gruppe der „Ausreißer“ vorliegen, die - wie die Klägerin - gegenüber den Beziehern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge benachteiligt werden, kann jedenfalls von einem stimmigen „Grundtypus“ ausgegangen werden. Dem Personenkreis, der dem „Grundtypus“ angehört, stehen auch nach Zahlung der Rundfunkgebühren höhere Leistungen als den Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag zur Verfügung.
33 
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Typisierung ist darüber hinaus nicht allein die Abgrenzungsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, sondern darüber hinaus die Gesamtsystematik der Befreiungsregelungen aus finanziellen und sozialen Gründen in den Blick zu nehmen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht haben mit dem am 01.04.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine grundlegende Neuregelung erfahren, deren erklärtes Ziel es ist, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die Befreiungstatbestände des vormaligen § 1 Nr. 7 und 8 BefrVO - Befreiung wegen geringen Einkommens - sind in den Katalog des heutigen § 6 Abs. 1 RGebStV nicht übernommen worden. Gemeinsames Kennzeichen der auf die einkommensschwachen Bevölkerungskreise zugeschnittenen Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV ist nun, dass nicht mehr an das geringe Einkommen eines Antragstellers angeknüpft wird, sondern an das Vorliegen eines Leistungsbescheides einer staatlichen Behörde, die vorher konkret die Bedürftigkeit geprüft und durch entsprechenden Bewilligungsbescheid bestätigt hat (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). Das dargestellte Konzept der Verfahrenserleichterung führt aber notwendigerweise dazu, dass für die verschiedenen in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV aufgeführten einkommensschwachen Bevölkerungsgruppen unterschiedliche Einkommensgrenzen gelten, von denen an eine Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren ist; der Gesetzgeber hat mithin das nach der früheren Rechtslage geltende Konzept einer rechnerischen Gleichbehandlung aufgegeben. Für die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Nr. 1), die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Nr. 2), die Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des SGB II (Nr. 3), die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Nr. 4) und die nicht bei den Eltern lebenden Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Nr. 5) gelten nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen unterschiedliche Voraussetzungen und damit zusammenhängend auch unterschiedliche Einkommensgrenzen. Die damit verbundene Ungleichbehandlung und Benachteiligung gewisser Gruppen von Sozialleistungsempfängern ist auf der Grundlage der durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigten Typisierung unvermeidbar und damit hinzunehmen.
34 
Darüber hinaus werden auch alle diejenigen ungleich behandelt und gegenüber den Empfängern von Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV benachteiligt, die zwar zum potentiellen Empfängerkreis dieser Leistungen gehören, deren Einkommen aber die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV festgelegten unterschiedlich hohen Einkommensgrenzen geringfügig (unterhalb des Betrags der Rundfunkgebühr) überschreitet. Im Vergleich zu den Beziehern eines Einkommens, das die Einkommensgrenze (knapp) unterschreitet, sind diejenigen regelmäßig im Ergebnis schlechter gestellt, deren Einkommen die Grenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Vorteil, der bei Unterschreiten der Grenze gewährt wird. Alle Bezieher eines niedrigen Einkommens, das knapp oberhalb der Grenze liegt, die für die Gewährung einer Leistung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gesetzt ist, unterliegen diesem Effekt. Nach Abzug der monatlichen Rundfunkgebühr verbleibt den Beziehern solcher niedriger Einkünfte in vielen Fällen ein geringeres Einkommen, als ihnen im Fall des Bezugs einer im Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistung mit der Folge einer Rundfunkgebührenbefreiung zustünde. Die mit dem dargestellten Grenzziehungseffekt verbundenen Benachteiligungen ließen sich nur mit großem Verwaltungsaufwand verhindern. Die für die Gewährung von Sozialleistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 RGebStV jeweils zuständigen Sozialbehörden müssten sich mit der für die Erhebung der Rundfunkgebühren zuständigen Behörde abstimmen, um auf der Grundlage der festgestellten Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte und der sich daraus ergebenden Gebührenbelastung die Einkommens- und Vermögenssituation des jeweiligen Anspruchstellers - zur Vermeidung des Grenzziehungseffekts - überprüfen zu können. Eine solche Verfahrensweise würde aber auch hier gerade den mit der gesetzlichen Neuregelung beabsichtigten Vereinfachungseffekt konterkarieren. Die vom Grenzziehungseffekt bewirkten Ungleichheiten sind folglich ebenfalls auf der Grundlage der durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigten Typisierung unvermeidbar und damit hinzunehmen.
35 
Sind nach alledem die dargestellten Typisierungen im Hinblick auf die massive Verwaltungsvereinfachung rechtlich nicht zu beanstanden, muss dies konsequenterweise auch für die hier zu beurteilende Typisierung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV gelten. Die mit dieser Typisierung verbundene Benachteiligung für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem die Höhe der Rundfunkgebühren unterschreitenden Zuschlag nach § 24 SGB II ist insbesondere vor dem Hintergrund der dargestellten Gesamtsystematik der Befreiungsvorschriften noch als geringfügig zu bewerten. Die Benachteiligung kann sich derzeit höchstens auf einen Betrag von 17,02 EUR belaufen, sie hält sich damit in dem Rahmen, in dem auch die potenziellen Empfänger von Leistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 RGebStV mit einem die gesetzlichen Grenzen geringfügig überschreitenden Einkommen benachteiligt werden können.
36 
Der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist darüber hinaus auch deshalb als von geringer Intensität zu bewerten, weil die Benachteiligung nur von vergleichsweise kurzer Dauer (der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld wird nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II für zwei Jahre gewährt) ist; in vielen Fällen - wie auch im Falle der Klägerin - wird die Höhe des Zuschlags auch erst im zweiten Jahr, in dem sich der Zuschlag um 50 v.H. vermindert (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II), den Betrag der monatlich zu zahlenden Rundfunkgebühr unterschreiten.
37 
Auch wenn sich die Benachteiligung für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem die Höhe der Rundfunkgebühren unterschreitenden Zuschlag nach § 24 SGB II ohne größeren Aufwand - so zu Recht das Verwaltungsgericht - vermeiden lässt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Eine Auslegung der gesetzlichen Befreiungsregelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV, die die dargestellten Ungleichbehandlungen und Belastungen insgesamt vermindert bzw. vermeidet, ist nicht ersichtlich. Lässt sich aber eine Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit der Rundfunkgebührenbefreiung insgesamt nicht herstellen, ist auch eine punktuelle Korrektur der gesetzlichen Systematik nicht angezeigt, wenn sich die Ungleichbehandlung und die damit verbundene Härte im Einzelfall im Rahmen dessen bewegt, was die Typisierung im Gesamtrahmen rechtlich zulässig mit sich bringt.
38 
Die dargestellte Auslegung der Härteklausel in § 6 Abs. 3 RGebStV beeinträchtigt schließlich im Hinblick auf die vergleichsweise kurze Dauer der Benachteiligung und ihre Höhe von ca. 7,-- EUR nicht in nennenswerten Umfang den Zugang der Klägerin zum Medium Rundfunk (vgl. Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Auslegung von Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im hier zu beurteilenden Fall ausschließlich Landesrecht betrifft, das nicht revisibel ist. Zwar wurden die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31.08.1991 (GBl. S. 745) mittlerweile durch § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der am 01. März 2007 in Kraft getreten ist, für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt aber noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.04.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2, Rundfunkrecht Nr. 42 und vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704). Der streitgegenständliche Befreiungszeitraum endet im Januar 2007 und damit vor Inkrafttreten des § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages.
41 
Beschluss vom 16. März 2009
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 170,30 EUR festgesetzt.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.