Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Juni 2008 - 2 L 230/06

published on 18/06/2008 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Juni 2008 - 2 L 230/06
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch; Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Träger der Ersatzschule M. Er begehrt für das Jahr 2004 eine über den vom Beklagten für den Grundschulbereich bewilligten Betrag in Höhe von 445.698,33 Euro hinausgehende Finanzhilfe in Höhe von 124.099,17 Euro.

2

Mit Bescheid vom 23. Juni 1994 erteilte der Beklagte dem Kläger die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule. In der Genehmigung heißt es unter der dortigen Ziffer II u.a.: "Die Genehmigung wird mit der Bedingung erteilt, dass die folgenden konstitutiven Elemente der Montessori-Pädagogik an der Grundschule erfüllt werden: 1. Altersgemischte Klassenbildung ...".

3

Einschließlich 2002 legte der Beklagte seinen Berechnungen zur Gewährung von Finanzhilfe an den Kläger vollständig eine Modellrechnung zu Grunde, die von durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für Lehrer an einer Grundschule in Öffentlicher Trägerschaft mit jahrgangsübergreifenden Klassen ausging. Für das Jahr 2003 hat der Beklagte seine Berechnungen zur Gewährung von Finanzhilfe an den Kläger für die Klassen 1 und 2 nach Jahrgangsklassen vorgenommen, während er für die Jahrgangsstufen 3 und 4 (im Sinne einer Übergangsregelung für das Haushaltsjahr 2003) jahrgangsübergreifende Klassen gebildet und die höhere Anzahl der Lehrerstunden für die jahrgangsübergreifende Klassen berücksichtigt hat.

4

Im Schuljahr 2003/2004 wurden an der Schule des Klägers in 10 Klassen 187 Schüler beschult. Bei den insgesamt 8 Klassen der Grundschule wurde der Unterricht in jahrgangsübergreifenden Klassen erteilt. Bei 9 Schülern bestand sonderpädagogischer Förderbedarf, wovon 6 Schüler die Grundschule besuchten.

5

Auf Antrag des Klägers vom 14. Oktober 2003 bewilligte der Beklage mit Bescheid vom 04. März 2004 dem Kläger Finanzhilfe für den Grundschulbereich in einer Höhe von 445.698,33 Euro für den Zeitraum vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004. Den darüber hinaus geltend gemachten Anspruch des Klägers lehnte er ab. Seine Berechnung hat der Beklagte für die Klassen 1 bis 4 nach Jahrgangsklassen vorgenommen.

6

Der am 23. April 2004 gegen den ablehnenden Teil des genannten Bescheides erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 124.099,17 Euro stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Bewilligung und Zahlung weiterer Finanzhilfe in Höhe von 124.099,17 Euro für das Jahr 2004 aus § 127 Abs. 2 SchulG M-V i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes vom 07. Juli 2003. Den in § 127 Abs. 4 SchulG M-V normierten Höchstsatz von 85 % der Personalkosten habe der Beklagte zutreffend seiner Berechnung zugrunde gelegt. Der der Berechnung der Finanzhilfe zugrunde zu legende Schülerkostenansatz (§ 128 SchulG M-V) sei nach den Maßgaben des § 128 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG M-V zu ermitteln, wovon die Beteiligten auch zutreffend ausgegangen seien. Allerdings habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Unterricht an der Schule des Klägers im Grundschulbereich in jahrgangsübergreifenden Klassen erteilt worden sei. Daraus folge, dass bei der zu vergleichenden öffentlichen Grundschule ebenfalls von jahrgangsübergreifenden Klassen auszugehen sei. Zwar habe der Beklagte zu Recht angenommen, dass als Vergleichsschule keine bestehende Schule, sondern eine fiktive Schule, die nach den Vorgaben des Schulgesetzes M-V und der Unterrichtsversorgungsverordnung 2003/2004 für die staatlichen Schulen auszugestalten sei, heranzuziehen sei. Allerdings habe es der Beklagte versäumt, die fiktive Vergleichsschule in ihrer Ausgestaltung im Rahmen des rechtlich Zulässigen der Ersatzschule weitestmöglich anzunähern. Der Beklagte habe vielmehr in unzulässiger Weise in seiner Berechnung für die Klassen 1 bis 4 unter Hinweis auf § 2 UntVersVO Jahrgangsklassen gebildet. Hier sei jedoch auch der Genehmigungsbescheid vom 23. Juni 1994 zu beachten, der unter der Bedingung erteilt worden sei, dass eine altersgemischte Klassenbildung erfolge. Zudem gelte die in der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung 2003/2004 ausgewiesene erhöhte Lehrerstundenzahl für jahrgangsübergreifende Grundschulklassen gegenüber Jahrgangsklassen unabhängig davon, wie oder aufgrund welcher Vorschriften die jahrgangsübergreifenden Klassen gebildet worden seien. Schließlich seien der prozentuale Finanzhilfesatz (§ 127 Abs. 4 SchulG i.V.m. § 6 PSchVO) und die Höhe der Schülerkostensätze (§ 128 SchulG M-V) voneinander unabhängig.

7

Nach der vom Verwaltungsgericht angestellten, ausführlichen Berechnung - Seite 11 ff. des amtlichen Umdrucks, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - hat der Kläger über den bereits bewilligten Betrag(445.698,33 Euro) einen verbleibenden Anspruch auf Finanzhilfe in Höhe von 124.099,17 Euro.

8

Mit Beschluss vom 08. Oktober 2007 hat der Senat die vom Beklagten beantragte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

9

Zur Begründung der Berufung fuhrt der Beklagte im Wesentlichen aus: Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der von ihm begehrten Finanzhilfe bestehe nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Vorliegen eines besonderen pädagogischen Interesses nach Artikel 7 Abs. 5 1. Alt. GG getroffene Feststellung (hier altersgemischte Klassenbildung) nicht auf die Ermittlung der "durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft" gemäß § 128 Abs. 1 SchulG M-V dahingehend durchgreifen, dass auch bei der Berechnung des Schülerkostensatzes für eine vergleichbare staatliche Schule zwingend von jahrgangsübergreifenden Klassen auszugehen sei. Ein direktes Durchgreifen des im Genehmigungsverfahren für das Vorliegen eines "besonderen pädagogischen Interesses" anerkannten Angebotes auf die Berechnung des Schülerkostensatzes für eine vergleichbare staatliche Schule gemäß § 128 Abs. 1 SchulG M-V hätte daher regelmäßig zur Folge, dass Ersatzschulen finanziell besser gestellt würden als vergleichbare öffentliche Schulen. Dies sei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Finanzhilfe sei nach den Vorgaben der Unterrichtsversorgungsverordnung 2003/2004 gerade kein erhöhter Lehrerstundensatz zugrundezulegen. Nach den dortigen Vorgaben sei zunächst die Frage der Klassenbildung zu klären. Nach § 3 Abs. 1 UntVersVO könnten kombinierte Klassen (jahrgangsübergreifende Klassen) nur aufgrund einer zu geringen Anzahl von Schülern in der Eingangsklasse (Jahrgangsstufe 1) gebildet werden. Aus der Klassenbildung folge sodann gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 UntVersVO die Zuweisung der Lehrerstunden. Nur dann, wenn eine jahrgangsübergreifende Klasse nach § 3 UntVersVO zustandegekommen sei, könne der in der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung vorgesehene erhöhte Lehrerstundensatz gelten. Dies treffe für den jahrgangsübergreifenden Unterricht an der Schule des Klägers nicht zu.

10

Etwas anderes folge auch nicht aus § 13 Abs. 2 SchulG M-V. Denn auch nach dieser Vorschrift setze ein jahrgangsübergreifender Unterricht voraus, dass dieser zur Erhaltung eines wohnortnahen Schulstandortes erforderlich sei. Das Programm "Grundschule auf dem Lande" setze voraus, dass die geringen Schülerzahlen nicht ausreichen, um durchgängig Jahrgangsklassen zu bilden. Gleiches gelte für Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift "Die Arbeit in der Grundschule" vom 08. September 1998. Diese Voraussetzungen lägen an der Schule des Klägers jedoch nicht vor.

11

Zwar würden an staatlichen Grundschulen auf der Grundlage von § 39 Abs. 4 SchulG M-V zur Umsetzung reformpädagogischer Erziehungs- und Unterrichtsformen jahrgangsübergreifende Klassen gebildet. Die Bildung dieser Klassen hätte jedoch nie zu einer Zuweisung der erhöhten Lehrerstunden für kombinierte Klassen nach der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung geführt. Da eine Zustimmung des ... zu Klassenbildungen nach § 39 Abs. 4 SchulG M-V niemals die Zuweisung der erhöhten Lehrerstundenzahl für kombinierte Klassen zur Folge gehabt habe, könnten für Grundschulen in freier Trägerschaft bei den Berechnungen der Schülerkostensätze für entsprechende staatliche Schulen gemäß § 128 Abs. 1 SchulG M-V für gebildete jahrgangsübergreifende Klassen bei Überschreitung der Mindestschülerzahlen auch keine erhöhten Lehrerstundenzahlen für kombinierte Klassen gewährt werden. Anderenfalls läge eine finanzielle Bevorzugung der Ersatzschulen gegenüber öffentlichen Schulen vor.

12

Der Beklagte beantragt,

13

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 26. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er ist zum einen der Auffassung, dass die Berufung des Beklagten unzulässig sei. Nach § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO müsse die Berufung begründet werden. Dazu müsse der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen. Dies habe der Beklagte versäumt. Er habe in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 06. November 2007 wörtlich seinen Zulassungsantrag vom 10. Juli 2006 wiedergegeben. Es sei keine Trennung mehr zwischen Zulassungsgründen und Berufungsgründen erkennbar. Darüber hinaus sei die Berufung unbegründet. Insofern tritt er den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei und ergänzt sie.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung hat keinen Erfolg.

19

Sie ist zwar zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 3 S. 3-5 VwGO. Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Mit Beschluss vom 08. Oktober 2007, dem Beklagten am 15. Oktober 2007 zugestellt, hat der Senat die vorliegende Berufung zugelassen. Fristgemäß hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 06. November 2007, beim Oberverwaltungsgericht am 13. November 2007 eingegangen, die Berufung begründet. Dem Kläger ist zuzugeben, dass weite Teile der Berufungsbegründung den Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 10. Juli 2006 zur Begründung des Berufungszulassungsantrages entsprechen. Dies ist jedoch nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, in der die Anträge und die Begründung der Berufung schon im Antrag auf Zulassung der Berufung enthalten waren, nach dem Zulassungsbeschluss jedoch kein gesonderter Begründungsschriftsatz zu den Gerichtsakten gereicht wurde (BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6/03 -; OVG M-V, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 L 227/06 -). Denn hier hat der Beklagte die Berufung gerade mit einem gesonderten Schriftsatz begründet, zumal er in diesem Schriftsatz vom 06. November 2007 seinen Berufungsantrag dahingehend formuliert hat, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Die Berufung ist aber unbegründet.

21

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage auf Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger für das Jahr 2004 weitere 124.099,17 Euro zu zahlen, stattgegeben.

22

Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte weitere Finanzhilfe für das Jahr 2004 ist § 127 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG) vom 15.05.1996 (GVB1. S. 205) i.d.F. des 8. Änderungsgesetzes zum Schulgesetz M-V vom 07.07.2003 (GVBI. S. 356). Danach gewährt das Land Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (Personalkostenzuschüsse). Gemäß § 127 Abs. 4 SchulG M-V beträgt die Höhe der Finanzhilfe je nach pädagogischem Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten. Nähere Bestimmungen über die Höhe, Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen enthält die auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 Nr. 1,2 und 5 SchulG M-V erlassene Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft (PSchVO M-V) vom 22.05.1997 (GVBI. 469) i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Privatschulverordnung vom 07.01.2002 (GVBI. 50). Das Landesverfassungsgericht M-V hat mit Urteil vom 18. September 2001 das Haushaltsrechtsgesetz vom 21. Dezember 1999 (GVBI. S. 644 ff) die Kürzung des ursprünglichen Höchstsatzes von 90 % auf 85 % als solche verfassungsrechtlich nicht beanstandet (LVerfG 1/00). Nach der Verfassung seien den Trägem von Ersatzschulen angemessene Eigenleistungen zuzumuten. Zwar führe die Herabsetzung dazu, dass den Trägem erhebliche Kraftanstrengungen bei der Mobilisierung zusätzlicher Eigenleistung abverlangt würden. Insgesamt seien jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durch die Neuregelung das Ersatzschulwesen im Lande in seiner Existenz gefährdet sei.

23

Hier hat der Beklagte seiner Berechnung der Finanzhilfe für den Kläger den Höchstsatz von 85 %zugrunde gelegt.

24

Die Grundlagen der Berechnung des Personalkostenzuschusses (§ 127 Abs. 2 SchulG M-V) sind in § 128 SchulG M-V i.V.m. § 8 PSchVO normiert. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V werden als Personalkostenzuschüsse diejenigen Beträge gezahlt, die sich unter Zugrundelegung der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft und der durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft ergeben. Nach Satz 2 des § 128 Abs. 1 SchulG M-V ist dabei von den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beträgen für entsprechende Lehrer im Angestelltenverhältnis auszugehen. Mit dem Verwaltungsgericht und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten ist im Bereich der öffentlichen Schulen als vergleichbare Schule hier die Grundschule vorhanden, bei der auch die Möglichkeit der Angliederung einer Orientierungsstufe besteht, §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte für die Klassen 1 bis 4 der Schule des Klägers als entsprechende Schule eine Grundschule und für die Klassen 5 bis 6, die Orientierungsstufe, die Klassen 5 und 6 einer Integrierten Gesamtschule angenommen hat.

25

Für die Berechnung des Personalkostenzuschusses unter Beachtung des in § 127 Abs. 2 SchulG M-V ausgestalteten Schülerkostenansatzes ist sodann die durchschnittliche Anzahl der Lehrerstunden pro Klasse zu ermitteln (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 PSchVO M-V). Diese ist der Verordnung über die Unterrichtsversorgung an den allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen für das Schuljahr 2003/2004 vom 20.03.2003 (GVB1. 253 ff.) - UntVersVO 2003/2004 - zu entnehmen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UntVersVO 2003/2004 regelt diese Verordnung die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehen. Die Stundenzuweisung ergibt sich nach Satz 2 der genannten Vorschrift aus den in der Anlage aufgeführten Lehrerstunden als Grundbedarf (Nummer 1) und den Zuschlägen für einen Zusatzbedarf (Nummer 2), für die beruflichen Schulen (Nummer 4 und 5). Nach Ziffer 1 der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 - "Lehrerstunden je Klasse" - beträgt die Zahl der Lehrerstunden je Klasse mit 16 bis 19 Schülern an einer Grundschule für die Jahrgangsstufe 1 "21", für die Jahrgangsstufe 2 mit einer Klassenstärke von 20 bis 28 Schülern "25,5". Für eine jahrgangsübergreifende Beschulung in einer kombinierten Klasse 1/2 beträgt die Zahl der Lehrerstunden bei 20 bis 28 Schülern "38,5". Daraus ergibt sich, dass die Zahl der Lehrerstunden in einer jahrgangsübergreifenden Klasse 1/2 an einer Grundschule gegenüber der Zahl der Lehrerstunden in jahrgangsbezogenen Klasse 1 und 2 erhöht ist.

26

An der Schule des Klägers wurde im Jahr 2004 in den Klassen 1 bis 4 in kombinierten Klassen jahrgangsübergreifend unterrichtet. Der Beklagte hat hingegen die in der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 ausgewiesenen Lehrerstunden für jahrgangsbezogenen Klassen herangezogen. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sie nicht der Rechtslage entspricht:

27

Wird an einer Ersatzschule jahrgangsübergreifend unterrichtet, ist bei der Berechnung der zu gewährenden Finanzhilfe von einer vergleichbaren öffentlichen Schule ebenfalls von jahrgangsübergreifenden Klassen auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, aufgrund welcher Rechtsvorschrift des Schulgesetzes oder - worauf der Beklagte hinweist - der UnterrichtsversorgungsVO die jahrgangsübergreifende Beschulung zurückzuführen ist. Die jahrgangsübergreifende Beschulung an der Schule des Klägers beruht auf dessen pädagogischen Konzept sowie der Genehmigung des Beklagten vom 23. Juni 1994, in der die altersgemischte Klassenbildung an der Schule des Klägers als Bedingung ausgestaltet ist. An einer öffentlichen Grundschule kann der Unterricht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden, wenn dieses zur Erhaltung eines wohnortnahen Schulstandortes erforderlich ist. Die von der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger getroffene Entscheidung (§ 13 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V) bedarf der Genehmigung durch das Kultusministerium. In § 3 Abs. 1 UntVersVO M-V 2003/2004 ist die kombinierte Klasse der Jahrgangsstufen 1 und 2 mit mehr als 13 Schülern dann vorgesehen, wenn die Schülermindestzahl von 14 Schülern für die Bildung einer Eingangsklasse im Schuljahr 2003/2004 unterschritten wird und die Schülerzahl der Eingangsklasse im Schuljahr 2004/2005 ebenfalls unter 14 Schüler liegt und eine eigenständige Eingangsklasse 2003/2004 gebildet wird. Ferner kann gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V zur Umsetzung reformpädagogischer Erziehungs- und Unterrichtsformen der Unterricht an Grundschulen in altersgemischten Lerngruppen erteilt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt die Heranziehung der erhöhten Lehrerstundenzuweisung in Ziffer 1 der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 nicht nur in den Fällen des § 3 Abs. 1 UntVersVO 2003/2004 zur Anwendung. Eine entsprechende Einschränkung ist in der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 nicht enthalten, so dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - die Anlage mit selbständigem Regelungsgehalt gleichberechtigt neben § 3 UntVersVO 2003/2004 über § 11 UntVersVO 2003/2004 Bestandteil der Verordnung ist.

28

Gegen die Auffassung des Beklagten spricht zudem der Anknüpfungspunkt für die erhöhte Lehrerstundenzuweisung bei jahrgangsübergreifender Beschulung: Dieser ist ersichtlich nicht in den Schülermindestzahlen (§ 3 UntVersVO 2003/2004) oder der Erhaltung eines wohnortnahen Schulstandortes (§ 39 SchulG M-V), sondern in dem Mehrbedarf an Lehrerstunden bei einer jahrgangsübergreifenden Beschulung zu sehen. Dieser Mehrbedarf an Lehrerstunden entsteht in allen vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgesehenen Fällen für eine jahrgangsübergreifende Beschulung, weshalb auch in allen Fällen von der in der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 vorgesehenen erhöhten Lehrer Stundenzuweisung auszugehen ist.

29

Dem steht auch der Vortrag des Beklagten nicht entgegen, die Bildung jahrgangsübergreifender Klassen nach § 39 Abs. 4 SchulG M-V - auch bei Genehmigung durch das Bildungsministerium - habe nie die Zuweisung der erhöhen Lehrerstunden für kombinierte Klassen nach der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung zur Folge gehabt. Maßgeblich für eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft (§ 128 Abs. 1 SchulG M-V) bzw. für eine vergleichbare Schule in öffentlicher Trägerschaft (§ 8 Abs. 1 PSchVO) ist die vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ausgestaltete Rechtslage. Danach haben auch Schulen in öffentlicher Trägerschaft mit jahrgangsübergreifender Beschulung auf der Grundlage von § 39 Abs. 4 SchulG M-V grundsätzlich einen Anspruch auf Zuweisung von erhöhten Lehrerstunden nach Ziffer 1 der Anlage zur UntVersVO 2003/2004. Daher trifft das Argument des Beklagten nicht zu, dass die Berücksichtigung der erhöhten Lehrerstunden gemäß der Anlage zur UntVersVO 2003/2004 bei der Berechnung der Finanzhilfe zu einer Besserstellung der Ersatzschulen gegenüber den Schulen in öffentlicher Trägerschaft führe. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt mit Blick auf die Rechtslage gerade nicht vor.

30

Schließlich steht auch § 6 Abs. 2 Ziffer 8 PSchVO der Berücksichtigung der erhöhten Lehrerstundenzuweisung nicht entgegen. Denn § 6 Abs. 2 PSchVO betrifft die Frage, welche Umstände für die Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe (§ 127 Abs. 4 SchulG M-V) maßgeblich sein können, während die Anlage zur UntVersVO 2003/2004 für die Berechnung Schülerkostenansätze (§ 8 PSchVO) heranzuziehen ist.

31

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene weitere Berechnung des Schülerkostenansatzes für die Bezifferung der dem Kläger zu gewährenden Finanzhilfe wird von keinem der Beteiligten, insbesondere nicht vom Beklagten, überhaupt in Zweifel gezogen, so dass der Senat keine Veranlassung hat, hier ungefragt auf Fehlersuche zu gehen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.