Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Dez. 2013 - 2 L 210/08

bei uns veröffentlicht am03.12.2013

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 15. September 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Kläger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen Kostenentscheidungen des Landrates des damaligen Landkreises Nordvorpommern (nachfolgend: Beklagter).

2

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 hatte der Beklagte dem Kläger unter Widerrufsvorbehalt eine bis zum 23. Februar 2007 befristete Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt und wie folgt über die Kosten entschieden:

3

"Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt zur Hälfte der Landkreis Nordvorpommern. Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes durch den Widerspruchsführer war notwendig."

4

Der Widerrufsvorbehalt war damit begründet worden, es müsse sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Erlaubnis – das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft – erfüllt würden.

5

Der Bevollmächtigte des Klägers machte im Anschluss Kosten des Klägers in Höhe von 1.350,01 Euro geltend und führte aus, dass er die Kostengrundentscheidung der Widerspruchsbehörde für falsch halte. Der Landkreis müsse die gesamten Kosten des Verfahrens tragen

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Dem Kostenerstattungsantrag des Bevollmächtigten des Klägers vom 14. August 2006 gab der Beklagte unter Hinweis auf die Kostenlastentscheidung, wonach nur die Hälfte der Kosten zu erstatten sei, mit Bescheid vom 28. November 2006 nur zum Teil statt und setzte die zu erstattenden Kosten auf 360,76 Euro fest. Über den gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch vom 4. Januar 2007 ist bislang nicht entschieden worden.

7

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 2007 ab und nahm gleichzeitig in Ziff. 2 des Bescheides "die mit Bescheid vom 3. August 2006 erteilte Aufenthaltserlaubnis" zurück.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 zurück. Zur Begründung führte er zunächst aus, der Widerspruch gegen die Kostenentscheidung sei unzulässig, weil bei einer isolierten Anfechtung der Kostenlastentscheidung das Vorverfahren entfalle. Klage sei gegen den Bescheid vom 3. August 2006 nicht erhoben worden. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers ergebe sich auch nicht aus der späteren Aufhebung der unter Widerrufsvorbehalt erteilten Aufenthaltserlaubnis. Mit der Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis sei auch die Kostenentscheidung zu ändern. Diese Entscheidung sei in dem noch anhängigen Widerspruchsverfahren gegen den Aufhebungsbescheid vom 31. Juli 2007 zu treffen.

9

Der Kläger hat am 11. Januar 2008 Klage erhoben und beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung der Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 und des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10. Dezember 2007 zu verpflichten zu entscheiden, dass der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Gänze trägt,

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den Bescheid vom 28. November 2006 aufzuheben und

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 989,25 Euro nebst 5 % Zinsen oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 15. August 2006 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat über das Begehren des Klägers, die Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2006 zu ändern, entschieden und den Beklagten mit Teilurteil vom 15. September 2008 unter Aufhebung der Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2007 verpflichtet festzustellen, dass der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Gänze trägt.

16

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob gegen eine im Widerspruchsbescheid getroffene Kostenlastentscheidung, die isoliert angegriffen werden solle, zunächst Widerspruch einzulegen sei, denn vorliegend habe ein Vorverfahren stattgefunden. Deshalb sei die Klage auch nicht wegen Überschreitung der Klagefrist unzulässig. Die Klage habe gemäß § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 VwVfG M-V auch in der Sache Erfolg. Der Kläger habe mit seinem Widerspruch in vollem Umfang Erfolg gehabt; ihm sei die beantragte Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Der vorgesehene Widerrufsvorbehalt rechtfertige die angefochtene Kostenentscheidung nicht. Die spätere Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis betreffe die Kosten des Ausgangsverfahrens nicht.

17

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner durch den ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses des Beklagten am 29. März 2011 zugestellten Beschluss des Senats vom 10. Februar 2011 zugelassenen Berufung. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, die angefochtene Kostengrundentscheidung sei bestandskräftig geworden, weil weder Widerspruch noch fristgerecht Klage erhoben worden sei. Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten in seinem Schreiben vom 14. August 2006 seien dahin zu verstehen gewesen, dass er im Zusammenhang mit dem Kostenfestsetzungsantrag einem formlosen Rechtsbehelf auf Korrektur der Kostengrundentscheidung gestellt habe. Auch sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, dass ein Widerspruch gegen die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid statthaft sei. Es liege hier ein geregelter Fall der Entbehrlichkeit des Widerspruchs gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO vor.

18

Der Beklagte beantragt,

19

unter Abänderung des Teilurteils den Kläger in vollem Umfang mit der Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er bestreitet zunächst den fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung und weist darauf hin, dass der Beklagte keinen der in § 124 VwGO gesetzlich vorgegebenen Berufungsgründe benannt habe. Im Übrigen verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

25

Die Berufung hat keinen Erfolg.

26

Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung ist am 21. April 2011 fristgerecht eingegangen; sie enthält einen bestimmten Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO).

27

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers, den Beklagten zu der Feststellung der vollen Erstattungsfähigkeit der Kosten des Widerspruchsverfahrens über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 zu verpflichten, zu Recht mit dem angefochtenen Teilurteil (§ 110 VwGO) stattgegeben. Die dagegen erhobenen Einwände des Beklagten greifen nicht durch.

28

Die Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. August 2006, nach der nur die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens vom Landkreis zu tragen waren, war zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht deshalb bereits bestandskräftig geworden, weil gegen eine Kostenentscheidung in einem Widerspruchsbescheid nur unmittelbar die Klage zum Verwaltungsgericht statthaft wäre. Gegen die Kostenentscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 war vielmehr der Widerspruch statthaft und auch mit dem Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 14. August 2006 erhoben worden.

29

Zur Frage der Zulässigkeit eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 VwGO bei einer isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung in einem Widerspruchsbescheid werden in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Teilweise wird in der Kommentarliteratur die Einlegung eines Widerspruchs und die Durchführung eines Vorverfahrens als nicht erforderlich angesehen (Geis in: NK VwGO, 3. Aufl. 2010 § 68 Rz 146, § 73 Rz 48 m. w. N. auch für die Gegenmeinung; Rennert in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl. 2010 § 73 Rz 30; Posser/Wolff, VwGO, 2008 § 68 Rz 23 a. E.), bzw. als zwar entbehrlich aber zulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013 § 68 Rz 25 und § 73 Rz 19 jeweils m. w. N. auch für die Gegenmeinung). Wieder andere kommen zu dem Ergebnis, dass gegen eine Kostenentscheidung in einem Widerspruchsbescheid vor Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht zunächst ein Widerspruchsverfahren erforderlich ist (vgl. die Hinweise bei Geis in: NK VwGO a. a. O. und Kopp/Schenke, VwGO a. a. O.; Funke-Kaiser in: Bader, VwGO, 5. Aufl. § 68 Rz 32). Schließlich wird angemerkt, dass bei der Annahme fehlender Erforderlichkeit eines Vorverfahrens gegen Verwaltungsakte, die im Zusammenhang mit Widerspruchsentscheidungen ergehen, ein Widerspruch auch nicht statthaft sein könne (vgl. Funke-Kaiser in: Bader a. a. O.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entschieden, dass bei Verwaltungsakten, die im Zusammenhang mit Widerspruchsentscheidungen ergehen, zu denen auch Kostenentscheidungen gehören, ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich ist (BVerwGE 17, 246; 32, 346; 44, 124; BVerwG, Urt. v. 25.09.1992 – 8 C 16/90 – zit. n. juris; BVerwG, Urt. v. 17.12.2001 – 6 C 19/01 – zit. n. juris; vgl. auch VGH München, Urt. v. 02.08.1988 - 5 B 88.1024 – NVwZ-RR 1989, 221, BayVBl 1989, 757). Über die Statthaftigkeit eines solchen Vorverfahrens in diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht – soweit für den Senat erkennbar – bislang nicht entschieden.

30

Im vorliegenden Fall war die entscheidungserhebliche Frage zu klären, ob bei einer isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung in einem Widerspruchsbescheid die Einlegung eines Widerspruchs statthaft ist, oder – wie der Beklagte meint – unmittelbar Klage hätte erhoben werden müssen, mit der Folge, dass die Kostenlastentscheidung zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits unanfechtbar gewesen wäre.

31

Nach Auffassung des Senats ist diese Frage dahingehend zu beantworten, dass das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO in den Fällen der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung in einem Widerspruchsbescheid statthaft und damit zulässig ist. Dabei ist im vorliegenden Fall zunächst entgegen der insoweit widersprüchlichen Einlassungen des Beklagten im Berufungsverfahren festzustellen, dass ein solches Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO stattgefunden hat und die Klage gegen die Kostenentscheidung vom 3. August 2006 nicht – wie der Beklagte in der Berufungsbegründung meint – bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, weil gegen die Kostenentscheidung weder Widerspruch noch fristgerecht Klage erhoben worden wäre. Mit seinen Einwendungen gegen die Kostenlastentscheidung in seinem Antragschreiben vom 14. August 2006 hatte der Klägerbevollmächtigte hinreichend deutlich gemacht, dass er eine Überprüfung der Kostenentscheidung durch die Widerspruchsbehörde anstrebte, um die Rechtsgrundlage für sein gleichzeitig anhängig gemachtes Kostenfestsetzungsbegehren zu schaffen. Der Beklagte selbst hat dies offensichtlich auch so gewertet, wie der Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2007 zeigt, mit dem der Beklagte ausdrücklich den gegen die Kostenlastentscheidung vom 3. August 2006 erhobenen Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen und seine Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, die auf den Klageweg zum Verwaltungsgericht verweist.

32

Der Widerspruch des Klägers gegen die Kostenlastentscheidung des Beklagten war entgegen der Auffassung des Beklagten auch zulässig, insbesondere folgt aus § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO nicht dessen Ausschluss. Nach dieser Vorschrift bedarf es der Nachprüfung eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Bei Vorliegen einer solchen in § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO geregelten Ausnahme vom Erfordernis eines Vorverfahrens ist ein solches Vorverfahren auch nicht zulässig; ein gleichwohl erhobener Widerspruch könnte den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht hindern (vgl. Kopp /Schenke, VwGO a. a. O § 68 Rz 16). Im vorliegenden Fall liegt indes keine solche in § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO ausdrücklich geregelte Ausnahme vor. Der Begriff der erstmaligen Beschwer in der Regelung meint die Fälle, in denen der Widerspruchsführer selbst, ein anderer Verfahrensbeteiligter oder ein Dritter durch eine materiell-rechtliche Regelung im Widerspruchsbescheid erstmals beschwert wird. Hier soll aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht ein weiteres Widerspruchsverfahren vor derselben Behörde über denselben Sachverhalt durchgeführt werden. Daneben würden in Fällen der Drittbetroffenheit dem Widerspruchsführer einerseits und dem Dritten andererseits unterschiedliche Rechtsbehelfe gegen dieselbe Sachentscheidung zur Verfügung stehen, was durch die Regelung in § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls verhindert wird. Die Regelung dient dem Interesse aller Beteiligten an einer möglichst zeitnahen endgültigen Sachentscheidung. Anders ist die Interessenlage dagegen in den Fällen der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid. Hier wird der Widerspruchsführer nicht erstmals durch eine materiell-rechtliche Regelung beschwert, über die die Widerspruchsbehörde bei Statthaftigkeit eines (weiteren) Widerspruchs gegen ihre Sachentscheidung erneut entscheiden müsste. Das Begehren des Widerspruchsführers ist in der Sache vielmehr erledigt und es geht nur noch um die aus seiner Sicht für ihn nachteilige Kostenlastentscheidung. In diesem Fall ist es für den Adressaten der Kostenentscheidung einfacher, ggf. auch – wie vorliegend – im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrages bei der Widerspruchsbehörde formal durch die Einlegung eines Widerspruchs ein Überdenken ihrer Kostenlastentscheidung zu erwirken, als sogleich den bereits bei Erhebung der Klage Kosten auslösenden Klageweg zum Verwaltungsgericht zu beschreiten. Bei dieser Interessenlage erscheint die Auffassung sachgerecht, dass es sich bei einer belastenden Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid nicht um eine erstmalige Beschwer im Sinne von § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO handelt, sondern um eine nicht ausdrücklich geregelte Ausnahme vom Erfordernis eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, bei der das Vorverfahren zwar entbehrlich, jedoch nicht unzulässig ist.

33

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. März 2009 darauf, dass durch den Bescheid vom 31. Juli 2007 auch die Kostenentscheidung zugunsten des Klägers zurückgenommen sei. Dies bereits deshalb nicht, weil die Rücknahme derzeit nicht vollziehbar ist. Der Kläger hat gegen den Rücknahmebescheid einen (bislang nicht beschiedenen) Widerspruch eingelegt, dem aufschiebende Wirkung zukommt. Es erscheint nicht gerechtfertigt, das vorliegende Verfahren zurückzustellen. Anscheinend ist über den Widerspruch gerade deshalb bislang nicht entschieden worden, um den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abzuwarten. Darüber hinaus hat der Beklagte ausdrücklich auch nur die mit dem Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 erteilte Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen, nicht jedoch den gesamten Widerspruchsbescheid und damit auch nicht die Kostenentscheidung, die selbst Verwaltungsakt ist und deshalb ausdrücklich hätte mit zurückgenommen werden müssen, um die vom Beklagten gewünschte Rechtsfolge zu bewirken. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hingewiesen.

34

Dies vorausgesetzt war die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2008 zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten, seine Pflicht zur Tragung der gesamten Kosten des mit dem Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006 abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens festzustellen, zu Recht stattgegeben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen der Kostenübernahmeverpflichtung aus § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 VwVfG M-V und die Unbeachtlichkeit des mit der Erlaubnis ausgesprochenen Widerrufsvorbehaltes für die Kostenentscheidung verwiesen werden (§ 130 b S. 2 VwGO).

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

36

Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage der Statthaftigkeit des Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 VwGO bei isolierter Anfechtung einer Kostenlastentscheidung in einem Widerspruchsbescheid ist in der Rechtsprechung – soweit für den Senat erkennbar – nicht abschließend geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang nur die Zulässigkeit der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gegen Nebenentscheidungen mit Verwaltungsaktsqualität in einem Widerspruchsbescheid ohne vorhergehendes Vorverfahren bejaht (BVerwGE 17, 246; 32, 346; 44, 124; BVerwG, Urt. v. 25.09.1992 – 8 C 16/90 – zit. n. juris; BVerwG, Urt. v. 17.12.2001 – 6 C 19/01 – zit. n. juris), die Frage nach der Zulässigkeit des Vorverfahrens trotz seiner Entbehrlichkeit in solchen Fällen aber bislang - soweit für den Senat erkennbar – nicht entschieden. Die Beantwortung der Frage hat über den vorliegenden Fall hinaus Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Dez. 2013 - 2 L 210/08 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 110


Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

Referenzen

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.