Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 08. Juli 2008 - 2 L 148/07

published on 08/07/2008 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 08. Juli 2008 - 2 L 148/07
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 03.05.2007 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe Leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist als Verwaltungsamtsrätin bei der Beklagten beschäftigt und begehrt eine (erneute) Genehmigung für eine Nebentätigkeit als arbeitsmarkt- und berufskundliche Sachverständige bei Sozialgerichten.

2

Durch Urteil vom 03.05.2007 hat das Verwaltungsgericht die entgegenstehenden Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die begehrte Genehmigung zu erteilen.

3

Dem dagegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 16.11.2007, zugestellt am 26.11.2007, entsprochen.

4

Am 27.12.2007 hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Genehmigung sei zu versagen, weil eine Interessenkollision mit dem Hauptamt zu befürchten sei.

5

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

6

die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

12

Die erstinstanzliche Entscheidung ist zu ändern und die Klage abzuweisen, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Nebentätigkeitsgenehmigung.

13

Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Nebentätigkeit ist - mit dem Verwaltungsgericht - auszugehen von § 65 Abs. 2 BBG. Danach ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere u.a. dann vor, wenn die Nebentätigkeit den Beamten in einen Wiederstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG) oder wenn die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBG).

14

Bei dem Versagungsgrund der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen und seiner Konkretisierung durch - nicht abschließende ("insbesondere") - Beispielsfälle handelt es sich um verwaltungsgerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe, die einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn ausschließen. Wenn das Gesetz von Besorgnis spricht, so bedeutet dies, dass die Beeinträchtigung nicht sicher erwartet zu werden braucht, sie muss auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten; andererseits genügt aber auch die rein theoretische, jedoch nach den Umständen des Falles fernliegende Möglichkeit einer Beeinträchtigung nicht. Der Gesetzgeber hebt in den Beispielsfällen darauf ab, welche Auswirkungen die Nebentätigkeit haben "kann" (vgl. Beschl. des Senats vom 16.08.2004 - 2 M 174/04 -, m.w.N.). Zum einen wird das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung geschützt. Zum anderen wird aber auch das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit daran gesichert, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon den Anschein möglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte vermeidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1990 - 2 C 10.89 -, E 84, 299).

15

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Klägerin die begehrte Genehmigung zu versagen ist, weil zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit die dienstliche Interessen beeinträchtigt würden.

16

Es liegt der in § 65 Abs. 2 Nr. 3 BBG aufgeführte Versagungsfall vor, dass die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann. Ein für § 65 Abs. 2 BBG bedeutsamer Loyalitätskonflikt würde nur dann ausscheiden, wenn die umstrittene Tätigkeit mit der gesetzlichen Aufgabenstellung der Beklagten überhaupt nicht zu vereinbaren wäre und es auch nicht zulässig wäre, diese zu Dienstaufgaben zu machen (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 07.05.1991 - 4 B 12.90 -, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 2 C 35/91 -, beide zit. nach juris).

17

Dass die Beklagte in denselben Angelegenheiten, um die es auch bei der beabsichtigten Nebentätigkeit der Klägerin geht, tätig wird, ist unter den Beteiligten nicht streitig. Die Klägerin hat ausdrücklich eingeräumt, "dass die Beklagte im Zuge dieser Verfahren (gemeint sind vor Sozialgerichten geführte "Rechtsstreitigkeiten der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit") gegebenenfalls im Wege der Amtshilfe Auskünfte zu Arbeitsmarktfragen abgibt" (vgl. Seite 4 f. des Schriftsatzes vom 04.02.2008). Außerdem hat die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 14.10.2005 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 M 120/05) ein an sie gerichtetes Schreiben des Sozialgerichts Altenburg vorgelegt, in dem kritisiert wird, dass "berufskundliche Auskünfte, die im Wege der Amtshilfe erteilt werden, wiederholt nach Ansicht der jeweiligen Kammervorsitzenden nicht brauchbar bzw. nicht ausreichend fundiert" gewesen seien. Die Beklagte hat außerdem mit Schriftsatz vom 19.05.2006 eine Rahmenvereinbarung mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt, in der es um "berufs- und wirtschaftskundliche Gutachten" für Sozialgerichte durch Mitarbeiter der Beklagten geht, die diese im Rahmen ihres Hauptamtes erstellen sollen.

18

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte im Wege der Amtshilfe in den hier interessierenden Angelegenheiten gegenüber Sozialgerichten Auskünfte erteilt. Nach § 5 Abs. 1 SGG leisten alle Verwaltungsbehörden den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Amtshilfe. Amtshilfe kann auch in der Weise geleistet werden, dass von Behörden Auskünfte auch im Rahmen einer Beweiserhebung erteilt werden (vgl. zu § 14 VwGO: Kopp/Schenke, VwGO 15. Auflage §§ 14 Rn. 2 und 98 Rn. 2). Soweit die Klägerin eine entsprechende Regelung (etwa im SGB III) im Rahmen der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Beklagten vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass es einer über (die ebenfalls bundesgesetzliche Norm des) § 5 Abs. 1 SGG hinausgehenden Regelung nicht bedarf. Dass Amtshilfe nur innerhalb der der jeweiligen Behörde obliegenden Aufgaben geleistet werden kann, liegt in der Natur der Sache und erweist sich im vorliegenden Verfahren nicht als problematisch. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zu ihren Aufgaben gehört (vgl. §§ 280, 282 SGB III). Auch die Klägerin räumt ein, "dass sich die Sozialgerichte in Rechtsstreitigkeiten der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit das berufskundliche Wissen der Mitarbeiter der BA und deren Zugriff auf die berufskundlichen Werke der BA zu Nutze machen und die Mitarbeiter der BA dieses Wissen gegebenenfalls im Zuge ihrer dortigen Beschäftigung erlangt haben" (vgl. Schriftsatz v. 04.02.2008).

19

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch der Versagungsgrund nach § 65 Satz 2 Nr. 2 BBG vorliegt. Die angestrebte Nebentätigkeit kann die Klägerin in einen Wiederstreit mit ihren dienstlichen Pflichten bringen. Die Möglichkeit der Interessenkollision ist auch nicht völlig fernliegend, wie das bereits zitierte Schreiben des Sozialgerichts Altenburg zeigt. Ob die Klägerin persönlich in Versuchung geraten kann, sich bei amtlichen Auskünften weniger zu bemühen, um den (lukrativen) Nebentätigkeitsmarkt zu fördern, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Prüfung. Um die Nebentätigkeit zu versagen, reicht es - wie ausgeführt - , dass der Anschein möglicher Interessen - bzw. Loyalitätskonflikte vermieden wird.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 165 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21

Die Revision ist nicht zuzulassen nach § 132 Abs. 2 VwGO.

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

(1) Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Organe der Versicherungsträger leisten den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

(2) Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechtshilfe ist an das Sozialgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen ist durch den Vorsitzenden einer Kammer durchzuführen. Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts vorzunehmen, so kann dieses Gericht das Amtsgericht um die Vornahme der Rechtshilfe ersuchen.

(3) Die §§ 158 bis 160, 164 bis 166, 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

(1) Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Organe der Versicherungsträger leisten den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

(2) Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechtshilfe ist an das Sozialgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen ist durch den Vorsitzenden einer Kammer durchzuführen. Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts vorzunehmen, so kann dieses Gericht das Amtsgericht um die Vornahme der Rechtshilfe ersuchen.

(3) Die §§ 158 bis 160, 164 bis 166, 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie

1.
Statistiken erstellt,
2.
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibtund
3.
Bericht erstattet.

(1) Die Bundesagentur hat bei der Festlegung von Inhalt, Art und Umfang der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren eigenen Informationsbedarf sowie den des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu berücksichtigen. Die Bundesagentur hat den Forschungsbedarf mindestens in jährlichen Zeitabständen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abzustimmen.

(2) Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist ein Schwerpunkt der Arbeitsmarktforschung. Sie soll zeitnah erfolgen und ist ständige Aufgabe des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.

(3) Die Wirkungsforschung soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen dieses Buches insbesondere

1.
untersuchen, in welchem Ausmaß die Teilnahme an einer Maßnahme die Vermittlungsaussichten der Teilnehmenden verbessert und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht,
2.
vergleichend die Kosten von Maßnahmen im Verhältnis zu ihrem Nutzen ermitteln,
3.
volkswirtschaftliche Nettoeffekte beim Einsatz von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung messen und
4.
Auswirkungen auf Erwerbsverläufe analysieren.

(4) Arbeitsmarktforschung soll auch die Wirkungen der Arbeitsförderung auf regionaler Ebene untersuchen.

(5) Innerhalb der Bundesagentur dürfen die Daten aus ihrem Geschäftsbereich und der Migrationshintergrund nach § 281 Absatz 4 Satz 1 dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Verfügung gestellt und dort für dessen Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung darf ergänzend Erhebungen ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durchführen, wenn sich die Informationen nicht bereits aus den im Geschäftsbereich der Bundesagentur vorhandenen Daten oder aus anderen statistischen Quellen gewinnen lassen. Das Institut, das räumlich, organisatorisch und personell vom Verwaltungsbereich der Bundesagentur zu trennen ist, hat die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Daten dürfen nur für den Zweck der wissenschaftlichen Forschung genutzt werden. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Daten entsprechend § 16 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes übermitteln.

(6) Das Institut hat die nach § 28a des Vierten Buches gemeldeten und der Bundesagentur weiter übermittelten Daten der in der Bundesrepublik Deutschland Beschäftigten ohne Vor- und Zunamen nach der Versicherungsnummer langfristig in einem besonders geschützten Dateisystem zu speichern. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der Arbeitsmarktstatistik und der nicht einzelfallbezogenen Planung gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Sie sind zu anonymisieren, sobald dies mit dem genannten Zweck vereinbar ist.

(7) Die Bundesagentur übermittelt wissenschaftlichen Einrichtungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die für Zwecke der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erforderlich sind. § 282a Absatz 5 gilt entsprechend. Für Sozialdaten gilt § 75 des Zehnten Buches.

(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.