Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Juli 2011 - 1 M 100/11

bei uns veröffentlicht am22.07.2011

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Juli 2011 – 7 B 302/11 – zu Ziffer 2. des Tenors geändert und der Antrag der Antragsteller insgesamt abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zu einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beeinträchtigung ihres Hotelbetriebs „...“ durch die seit dem 04. Juli 2011 bestehende Vollsperrung der A.straße in C-Stadt-Warnemünde, an der die Zufahrt zu dem Hotel samt zugehöriger Tiefgarage liegt, und durch die von der Hansestadt C-Stadt dort durchgeführten Straßenbaumaßnahmen, die Grund für die Vollsperrung sind.

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Bauausführende Firma ist die Beigeladene.

3

Der Antragsteller zu 1. ist der Eigentümer des Grundstücks E-Straße/116, das mit dem 19 Zimmer aufweisenden Hotel und einer Tiefgarage mit 14 Stellplätzen bebaut ist. Die Stellplätze in der Tiefgarage werden an die Hotelgäste – nach unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners für 9,50 EUR/Tag – vermietet. Das Hotel wird von der Antragstellerin zu 2., deren Gesellschafter die Antragsteller zu 3. und 4. sind, betrieben.

4

Den Hauptantrag der Antragsteller gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen verschiedene durch Verkehrszeichen angeordnete Verbote zum Befahren der A.straße sowie die verkehrsrechtliche Anordnung vom 04. Juli 2011 (Gesamtsperrung des Verkehrs zwischen K.straße und G.straße) und verknüpft mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, im Bereich der K.straße/Tiefgaragenzufahrt Hotel „...“ E-Straße/116 den Anliegerverkehr frei zu geben, die Straßensperre ebenso wie das Verkehrsschild „Durchfahrt verboten – Zeichen 250 StVO“ zu entfernen sowie durch Auftragen einer Schwarzdecke in dem betreffenden Bereich die Befahrbarkeit mit PKW wieder herzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 11. Juli 2011 – 7 B 302/11 – abgelehnt. Gleiches gilt für den ersten Hilfsantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Bereich der IV. Querstraße/Tiefgaragenzufahrt Hotel „...“ E-Straße/116 für den Anliegerverkehr frei zu geben, die Straßensperrung an der IV. Querstraße mit dem Verkehrsschild „Durchfahrt verboten – Zeichen 250 StVO“ zu entfernen sowie durch Auftragen einer Schwarzdecke in dem betreffenden Bereich die Befahrbarkeit mit PKW wieder herzustellen.

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Auf den äußerst hilfsweise gestellten Antrag der Antragsteller,

6

den Antragsgegner zu verpflichten, auf eigene Kosten und ohne Entgeltverpflichtung für die Antragsteller bzw. Gäste des Hotels „...“, unverzüglich 14 Stellplätze für PKW in fußläufiger Entfernung von der E-Straße/116, C-Stadt-Warnemünde den Antragstellern zur Verfügung zu stellen für die Zeit des Bestehens eines Durchfahrverbotes für die A.straße im Bereich K.straße/Kreuzung IV. Querstraße, mindestens jedoch bis zum 15.09.2011

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hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner jedoch im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) verpflichtet, für den Hotelbetrieb der Antragsteller „...“ beginnend mit dem 12.07.2011, 12 Uhr, zu gewährleisten, dass 14 kostenlose Pkw-Stellplätze in fußläufiger Entfernung (= weniger als 300 m Fußweg vom Parkplatz bis zum Hoteleingang) zum Hotelstandort A.straße 116 in C-Stadt angelegt werden und dieser Parkraum für den Zeitraum der fortwährenden Unbenutzbarkeit der Tiefgarage des Hotels „...“ aufgrund der vom Antragsgegner veranlassten Baumaßnahmen Tag und Nacht für die Hotelgäste kostenlos benutzt werden kann. Dabei hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner nachgelassen, die Stellplatznutzung auch durch Ausgabe von kostenlosen Parkkarten an den Hotelbetreiber für den öffentlichen Parkraum zu gewährleisten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsgrund liege vor, weil allein das Bestehen eines Hotelbetriebs, dessen Tiefgarage mit den notwendigen Stellplätzen ebenso wie der Hoteleingang über einen derart langen Zeitraum nicht mehr anfahrbar sei, bereits Beleg für das Bestehen eines Anordnungsgrundes sei, der auch durch die Eidesstattliche Erklärung der Antragsteller zu 3. und 4. vom 08. Juli 2011 unterlegt werde. Den Antragstellern stehe auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Dies ergebe sich aus der Notwendigkeit einer nachvollziehbaren Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 4 StrWG M-V. Eine solche fehle, vielmehr sei von einem Ermessensausfall auszugehen. Hierzu bedürfe es antragstellerseits der Darlegung einer Existenzgefährdung, die aber bereits auch dann angenommen werden könne, wenn längerfristig für einen Betrieb keine volle Kostendeckung erreicht werden könne. Hier sei nach summarischer Prüfung von einer Beeinträchtigung auszugehen, weil die notwendigen Stellplätze für einen längeren Zeitraum, nämlich nach den Äußerungen der Antragstellerseite (Antragsgegnerseite?) zumindest bis Ende August 2011, nach der verkehrsrechtlichen Anordnung sogar bis zum 31. Oktober 2011 nicht mehr gegeben seien.

II.

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Die fristgemäß eingelegte und begründete (§§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners gegen den – teilweise – stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2011 hat Erfolg.

9

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die auf den äußerst hilfsweise gestellten Antrag der Antragsteller vom Verwaltungsgericht getroffene einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Gestalt einer Regelungsanordnung. Da die Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Anträge im Übrigen ihrerseits keine Beschwerde eingelegt haben, muss und kann sich der Senat mit diesen vorliegend nicht befassen.

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§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

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Die Beschwerde ist begründet. Der Antragsgegner macht mit seiner Beschwerde, deren Begründung dem Darlegungserfordernis genügt, zu Recht geltend, dass den Antragstellern hinsichtlich ihres äußerst hilfsweise gestellten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach derzeitigem Erkenntnisstand kein Anordnungsanspruch zur Seite steht.

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Die Antragsteller tragen zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs vor, dass ein Gewerbetrieb als Straßenanlieger zwar ebenso wie ein Eigentümer Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, zu dulden habe. Das gelte jedoch dann nicht, wenn die Arbeiten nach Art und/oder Dauer über dasjenige hinausgingen, was bei ordnungsgemäßer Planung und Durchführung mit zumutbaren Mitteln möglich gewesen wäre. So liege der Fall hier, da – was näher ausgeführt wird – eine abschnittsweise Durchführung der Baumaßnahme möglich gewesen wäre, die eine durchgehende Erreichbarkeit der Hoteltiefgarage ermöglich hätte. Der Anliegergebrauch sei in seinem Kern durch die Eigentumsgarantie geschützt; der Kontakt eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes nach außen sei als eigentumsgeschützte Rechtsposition anerkannt. Im Übrigen beziehen sich die Antragsteller auf den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts.

13

Damit haben die Antragsteller einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

14

Ein solcher Anordnungsanspruch folgt entgegen ihrem Vorbringen weder aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs noch aus dem Umstand einer fehlerhaften Ausübung des Planungsermessens durch den Antragsgegner hinsichtlich der Straßenbaumaßnahme in der A.straße.

15

Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Auch in diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Hierbei hat er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich anerkannten Privateigentums und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss er einen Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen schaffen. Auf die Belange der Anlieger hat er insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Ein Abwehrrecht steht dem Anlieger nur so weit zu, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99 –, DVBl. 1999, 1513 – zitiert nach juris m. w. N.).

16

Ein gewerbetreibender Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Betrieb nutzt, muss Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden, da er mit dem Schicksal der Straße verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1980 – III ZR 32/79 –, NJW 1980, 2703 – zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 10.03.1998 – 2 U 193/96 –, NVwZ-RR 2000, 77 – zitiert nach juris; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Oktober 2010, § 27 Rn. 12). Denn der Gemeingebrauch ist notwendig bereits durch die Zweckbestimmung der Straße in der Weise begrenzt, dass auch die Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straße folgen, hinnehmen müssen, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1980 – III ZR 32/79 –, NJW 1980, 2703 – zitiert nach juris). Vor Einschränkungen oder Erschwernissen der Zufahrtsmöglichkeiten zu einem innerörtlichen Grundstück schützt der Anliegergebrauch regelmäßig nicht (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 14.11.2006 – AN 10 E 06.03617 –, juris). Auch wenn diese Beeinträchtigungen nicht mehr „unerheblich“ sind, kann der Eigentümer bzw. Anlieger sie nicht abwehren.

17

In diesem Kontext sind die landesrechtlichen Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes M-V, hier insbesondere des § 27 StrWG M-V, in den Blick zu nehmen. § 27 StrWG M-V regelt – nur – den Fall der dauernden Unterbrechung von Zufahrten und bestimmt insoweit, dass der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit das nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren hat, wenn auf Dauer durch die Änderung oder Einziehung von Straßen Zufahrten zu Grundstücken unterbrochen werden, die keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem Straßennetz besitzen. Diese Bestimmung enthält eine an den Grundsätzen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit orientierte Ausgleichsregelung (vgl. Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Oktober 2010, § 27 Rn. 12), erfasst allerdings nicht unmittelbar den Fall der – vorübergehenden – Unterbrechung oder Erschwerung der Zufahrt durch Bauarbeiten an der Straße. Eine § 8a Abs. 5 FStrG – und ähnlichen Bestimmungen anderer Bundesländer – entsprechende ausdrückliche Bestimmung enthält das Straßen- und Wegegesetz M-V nicht. Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber gemäß § 8a Abs. 5 Satz 1 FStrG eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Diese bundesgesetzliche Bestimmung korrespondiert mit der schon erörterten Rechtsprechung, derzufolge die Überschreitung der Opfergrenze, also insbesondere der Fall der Existenzgefährdung eines Betriebes infolge der Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten, einen Entschädigungsanspruch auslöst (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1980 – III ZR 32/79 –, NJW 1980, 2703 – zitiert nach juris; Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 26 Rn. 56, S. 809; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Oktober 2010, § 27 Rn. 17). Insoweit dürfte die Bestimmung des § 8a Abs. 5 Satz 1 FStrG – wie entsprechende landesrechtliche Bestimmungen – Ausdruck eines Rechtsgrundsatzes sein, der auch im Rahmen des StrWG M-V in ergänzender Auslegung des § 27 StrWG M-V zu berücksichtigen sein dürfte (vgl. Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Oktober 2010, § 27 Rn. 14).

18

Im Umkehrschluss zu alledem ergibt sich, dass im Falle rechtmäßiger bzw. ordnungsgemäßer Straßenbauarbeiten und damit einhergehender Beeinträchtigungen für anliegende Gewerbetriebe selbst im Falle einer Existenzbedrohung nur ein Entschädigungsanspruch, nicht aber ein Unterlassungsanspruch oder Anspruch auf weiterhin uneingeschränkte Nutzung besteht. Unterhalb dieser Schwelle kann weder ein Unterlassungs- noch ein Entschädigungsanspruch angenommen werden; die Beeinträchtigungen sind dann entschädigungslos zu dulden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.12.1991 – 23 B 2230/91 –, NWVBl 1993, 17 – zitiert nach juris).

19

Für die vorliegend zu treffende Entscheidung folgt daraus, dass im Falle rechtmäßiger bzw. ordnungsgemäßer Straßenbauarbeiten in der A.straße ein Anordnungsanspruch der Antragsteller nach Maßgabe des äußerst hilfsweise gestellten Antrages schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht kommt.

20

Allerdings ist die öffentliche Hand bei der Vornahme von Straßenarbeiten nicht völlig frei, sondern muss bestimmte Grenzen zugunsten der Anlieger wahren und insbesondere die Interessen eingerichteter und ausgeübter Gewerbetriebe, die an der Straße liegen, berücksichtigen. Die Behörde muss bei Straßenbauarbeiten als den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und jede überflüssige Verzögerung vermeiden. Die diesbezüglichen Pflichten der Behörde stellen sich dabei im Wesentlichen konkret wie folgt dar: In zeitlicher Hinsicht muss die Behörde unter sachgemäßer Koordinierung der verschiedenen Arbeitsvorgänge und unter zumutbarem Kräfteeinsatz jede überflüssige Verzögerung zu vermeiden versuchen, allerdings auch darauf Rücksicht nehmen, dass die Kosten von der Allgemeinheit zu tragen und deshalb möglichst gering zu halten sind. Die Verkehrsbeschränkungen und Behinderungen bleiben nur dann in den entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen, wenn sie nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsmäßiger Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zumutbaren Mitteln sachlicher und persönlicher Art notwendig ist. Bei einer nicht unerheblichen Überschreitung dieser Grenzen besteht ein Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff. Weiter muss die Behörde dem Inhaber eines an der Straße gelegenen und auf ihre Benutzung angewiesenen Gewerbebetriebes die Benutzung der Straße unter gewissen eigenen Opfern jedenfalls dann ermöglichen, wenn die Verbindung zur Straße für diesen Betrieb lebenswichtig ist und sich mit verhältnismäßig geringfügigen Aufwendungen der öffentlichen Hand aufrechterhalten lässt. Die Behörde muss dazu insbesondere prüfen, ob verschiedene Arbeitsweisen mit unterschiedlichen Verkehrsbeschränkungen technisch möglich sind, und sich dann für diejenige Ausführungsart entscheiden, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände für die Behörde noch zumutbar und für den Gewerbetreibenden die geringere Belastung enthält. Dabei steht die Auswahl unter verschiedenen technischen Möglichkeiten grundsätzlich im pflichtmäßigen Ermessen der Behörde, wenn auch die gebührende Rücksicht auf die Interessen der betroffenen – infolgedessen anzuhörenden – Anlieger dem Ermessen eine Grenze setzt (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 07.07.1980 – III ZR 32/79 –, NJW 1980, 2703 – zitiert nach juris; Urt. v. 30.04.1964 – III ZR 125/63 –, MDR 1964, 656 – zitiert nach juris; vgl. auch OLG Nürnberg, Urt. v. 21.12.2009 – 4 U 1436/09 –, juris).

21

Übt die zuständige Behörde bereits ihr diesbezügliches Planungsermessen fehlerhaft aus, ist die entsprechende Planung und infolge dessen die anschließende Baumaßnahme rechtswidrig (vgl. Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Oktober 2010, § 27 Rn. 20). In der Konsequenz könnte hieraus – abgesehen von einem Entschädigungsanspruch bei dennoch durchgeführter Maßnahme – grundsätzlich auch ein Unterlassungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Benutzung der Straße herzuleiten sein, der ggf. mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO durchsetzbar wäre. Insoweit ist der Ansatz des Verwaltungsgerichts, die Ermessenserwägungen des Antragsgegners im Rahmen der Planung der streitgegenständlichen Baumaßnahme in den Blick zu nehmen, dem Grunde nach nicht zu beanstanden; ob in diesem Zusammenhang § 21 Abs. 4 StrWG M-V – so das Verwaltungsgericht – heranzuziehen ist, bedarf keiner Entscheidung.

22

Entgegen dem vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt bestehen jedoch aus Sicht des Senats keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Planungen des Antragsgegners hinsichtlich der Straßenbaumaßnahme in der A.straße nach dem vorgenannten Maßstab fehlerhaft bzw. im Sinne eines Ermessensausfalls ermessensfehlerhaft gewesen und folglich die Art und Weise ihrer Durchführung rechtswidrig sein könnten.

23

Der Antragsgegner ist zunächst seiner Verpflichtung nachgekommen, die Anlieger im Vorfeld der geplanten Baumaßnahme zu informieren und anzuhören. Er hat insoweit eine entsprechende Übersicht zur Öffentlichkeitsarbeit mit seiner Beschwerdebegründung vorgelegt. Auch das erstinstanzliche Vorbringen zur Antragsbegründung seitens der Antragsteller bestätigt dies, insbesondere auch, dass jedenfalls schon vor dem Beginn der Baumaßnahmen eine Vollsperrung zu erwarten war. So ist im Schriftsatz vom 23. Juni 2011 davon die Rede, dass „nach den für die Hansestadt C-Stadt … abgegebenen Erklärungen … davon ausgegangen werden (muss), dass offensichtlich beabsichtigt ist, über einen Zeitraum von mehreren Wochen die A.straße vollständig zu sperren …“. Mit der von ihm geleisteten Öffentlichkeitsarbeit und Anhörung der Anlieger hat der Antragsgegner zugleich jedenfalls auch die Grundlage dafür geschaffen, die Interessen der Anlieger angemessen berücksichtigen zu können. Dass der Antragsgegner sich im Besonderen mit den Interessen der Antragsteller auseinandergesetzt hat, zeigt der umfängliche vorgerichtliche Schriftwechsel zwischen beiden Beteiligten.

24

Für einen Ermessensausfall auf Seiten des Antragsgegners in Rahmen der Planung der Baumaßnahme bestehen nach Maßgabe des Prüfungsmaßstabes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist erkennbar, dass der Antragsgegner überhaupt gesehen hat, dass ihm ein entsprechendes Planungsermessen zustand. Bereits in seinem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 21. März 2011 hat der Antragsgegner im Zusammenhang mit der laufenden Ausführungsplanung ausgeführt, das Tief- und Hafenbauamt werde bei der Auftragserteilung zur Realisierung darauf hinwirken, „die Beeinträchtigungen der Anlieger so gering wie möglich zu halten und den zügigen Baufortschritt voranzutreiben sowie überflüssige Verzögerungen zu vermeiden“. Dies belegt deutlich, dass der Antragsgegner die im Rahmen der Ausübung des Planungsermessens zu beachtenden Umstände und konkret den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ohne weiteres im Blick gehabt hat und ihm bewusst war, dass er insbesondere die Anliegerinteressen – namentlich die der Antragsteller – in seine Planungsentscheidung einzustellen hatte. In seinem weiteren Schreiben an die Antragsteller vom 29. Juni 2011 hat der Antragsgegner offenkundig in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragsteller darauf hingewiesen, dass es wegen des umfangreich notwendigen Rohrleitungsbaus mit den entsprechend tiefen Gräben, aufgrund der fehlenden Breiten im Verkehrsraum und der Zwangspunkte durch einzelne Bäume leider keine Alternativen zu einer länger andauernden Vollsperrung für PKW gebe. Der Antragsgegner hat demnach die Frage von Alternativen ausdrücklich geprüft. Nochmals wurde zudem zugesichert, dass die Sperrungen auf das unbedingt baulich und sicherheitstechnisch notwendige Maß beschränkt würden, so dass trotz der Vollsperrung ggf. die Zufahrt anteilig gewährleistet werden kann. Schließlich hat sich der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 05. Juli 2011 konkret mit der von den Antragstellern geforderten Abschnittsbildung befasst und dazu verschiedene Gründe mitgeteilt, warum eine solche nicht in Betracht komme. Nochmals wurde insoweit auf die notwendigen Rohrleitungsarbeiten verwiesen, ferner darauf, dass die Abschnittsbildung von der geplanten Verlegung der Regenwasser-, Schmutz- und Trinkwasserleitungen im gesamten Abschnitt der auszubauenden A.straße abhinge. Ebenfalls sei es notwendig, die Gasleitung umzuverlegen, die in Abschnitten von ca. 100 m umgebunden werden müsse, so dass die Versorgung für die Anwohner gewährleistet werden könne. Kürzere Abschnitte seien gemäß Forderung durch die Stadtwerke C-Stadt AG nicht möglich. Zum Beleg hat der Antragsgegner eine Gesprächsnotiz der Projektleiterin vom 25. März 2011 vorgelegt. Entsprechende Vorgaben finden sich in der Baubeschreibung wieder. Im Rahmen dieser Baubeschreibung hat der Antragsgegner zudem mit Blick auf die intensive touristische Nutzung der A.straße vorgegeben, dass den Urlaubern, d. h. insbesondere den anreisenden und abreisenden Urlaubern ausreichend Hilfestellung zu gewährleisten sei, wozu u. a. das Koffertragen und kurze Unterbrechungen des Arbeitsablaufes zählten, um den Zugang zu den Pensionen zu ermöglichen; der Baubetrieb verpflichte sich – was im Rahmen des Erörterungstermins noch einmal bestätigt worden ist –, in der touristischen Hochsaison alle Arbeiten nach Möglichkeit so störungsfrei wie möglich für alle Betroffenen zu halten, mit den Gewerbetreibenden sei ein ständiger Informationsaustausch zu den geplanten Arbeiten sicher zu stellen. Schließlich heißt es zu 1. Bauphase, dass für das in diesem Abschnitt vorhandene Hotel durch die AG geprüft werde, ob Ausweichparkplätze zur Verfügung gestellt werden können. Ausweislich der Begründung des angefochtenen Beschlusses hat der Antragsgegner zudem im Erörterungstermin auf die wirtschaftlichen Vorteile seiner Planung gegenüber der von den Antragstellern geforderten Abschnittsbildung verwiesen.

25

Im Beschwerdeverfahren hat der Beklagte eine E-Mail des Projektingenieurs vom 14. Juli 2011 sowie eine Stellungnahme der EURAWASSER NORD GMBH vom 14. Juli 2011 vorgelegt, aus der sich weitere bzw. gegenüber den schon angesprochenen Gründen ergänzende und plausible Gesichtspunkte ergeben, die für die Planung des Antragsgegners maßgeblich waren; wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt der beiden Schreiben verwiesen.

26

Nach alledem kann von einem Ermessensausfall auf Seiten des Antragsgegners keine Rede sein. Im Gegenteil spiegeln die vorstehenden Ausführungen Ermessenserwägungen wieder, die den genannten Anforderungen genügen dürften. Der Antragsgegner hat danach insbesondere geprüft, ob verschiedene Arbeitsweisen mit unterschiedlichen Verkehrsbeschränkungen technisch möglich waren und sich dann für diejenige Ausführungsart entschieden, die er unter Berücksichtigung der gesamten Umstände für den Straßenbaulastträger und die Anlieger noch für zumutbar hielt. Dass die vom Antragsgegner für seine Planung angeführten Umstände nicht tragfähig wären, haben die Antragsteller jedenfalls jenseits pauschaler Einwände nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt. Konkret bezogen auf die Antragsteller konnten vom Antragsgegner in der Planungsphase im Übrigen schon deshalb keine weitergehenden Ermessenserwägungen verlangt werden, weil der Vortrag der Antragsteller zu den befürchteten Folgen für den Hotelbetrieb relativ pauschal geblieben war. Nicht ersichtlich ist, dass die Verbindung zur Straße für den Betrieb lebenswichtig wäre und sich mit verhältnismäßig geringfügigen Aufwendungen der öffentlichen Hand aufrechterhalten ließe. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass mit der in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 04. Juli 2011 vorgesehenen fußläufigen Erreichbarkeit des Hotels auch dessen Warenanlieferung sicher gestellt sei, sind die Antragsteller nicht – substantiiert – entgegen getreten.

27

Dafür, dass der Zeitrahmen der Baumaßnahme nach Maßgabe der Planungen oder nunmehr in der konkreten Ausführung nicht den Erfordernissen sachgemäßer Koordinierung der verschiedenen Arbeitsvorgänge und der Vermeidung jeder überflüssigen Verzögerung entsprechen könnte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dabei stellt der Senat in Rechnung, dass bislang nur ein vorläufiger Bauablaufplan existiert, der sich augenscheinlich in weiterer Abstimmung befindet. Dafür, dass keine nachhaltige Bautätigkeit stattfindet, bestehen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte; auf das Gegenteil deuten die vom Antragsgegner erstinstanzlich übersandten Bilder zum Baufortschritt hin. Soweit in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 04. Juli 2011 eine Vollsperrung für die Zeit vom 04. Juli 2011 bis zum 31. Oktober 2011 vorgegeben wird, ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung sich auf den gesamten Bereich zwischen K.straße und G.straße bezieht. Sobald die Straßenbauarbeiten soweit gediehen sind, dass nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine Zufahrt zum Hotel wieder möglich ist, wird der Antragsgegner unter angemessener Berücksichtigung des Anliegergebrauchs der Antragsteller sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen haben, ob und inwieweit er schon vor dem 31. Oktober 2011 eine entsprechende Zufahrt für Hotelgäste freigibt. Dieser Zeitpunkt dürfte mit Abschluss der Bauphase I erreicht sein. Dass sich der Antragsgegner dieser Verpflichtung bewusst sein dürfte, klingt in seinem Schreiben vom 29. Juni 2011 an, wenn er darin ausführt, „dass trotz der Vollsperrung ggf. die Zufahrt anteilig gewährleistet werden kann“. Zudem ist in der erstinstanzlich übermittelten Baubeschreibung (Bl. 60 GA) bereits ausgeführt, dass in der 2. Bauphase der allgemeine öffentliche Verkehr bis zur Schulstraße gewährleistet sei.

28

Anzumerken ist mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zudem, dass der Antragsgegner sich maßgeblich auch auf wirtschaftliche Überlegungen berufen durfte, um im Interesse der Allgemeinheit – und der Anlieger selbst, wenn es sich um eine beitragspflichtige Maßnahme handelt – die Kostenbelastung möglichst gering zu halten (vgl. auch VG Ansbach, Beschl. v. 14.11.2006 – AN 10 E 06.03617 –, juris). Wird nach alledem durch die konkrete Art der Planung und Bauabwicklung eine „vernünftige“ und damit ordnungsgemäße bzw. rechtmäßige Erneuerung der Straße betrieben, realisiert sich damit nur das Erneuerungsrisiko, das die Antragsteller als Anlieger grundsätzlich hinzunehmen haben. Dies gilt auch, wenn andere gerade die Antragsteller weniger belastende (technische) Gestaltungen denkbar wären, der Straßenbaulastträger diese aber wie vorliegend aus nachvollziehbaren, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtenden Gründen nicht wählt. Daraus folgt, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht bestehen dürfte und selbst im Extremfall existenzgefährdender Folgen für die Antragsteller lediglich nach Maßgabe der obigen Ausführungen ein Entschädigungsanspruch bestünde. Auf die Frage einer solchen Existenzgefährdung kommt es folglich nicht mehr an.

29

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich aus den Ausführungen und Erklärungen der Antragsteller bislang keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Existenzgefährdung ergeben. Halten sich die Beeinträchtigungen im rechtlich zulässigen Rahmen, begründen auch baubedingte Umsatzrückgänge anliegender Gewerbebetriebe über Wochen oder Monate keinen Entschädigungsanspruch, sondern gehören zu dem Risiko, das der Gewerbetreibende einzukalkulieren hat (vgl. Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 26 Rn. 55, S. 808). Zu den von den Antragstellern zu erwartenden gewissen eigenen Opfern bei Anspannung eigener Kräfte (vgl. § 8a Abs. 5 Satz 1 FStrG) dürfte im Übrigen auch eine eigene Anmietung privater Parkflächen in der Nähe des Hotels zu rechnen sein, wenn damit wesentliche negative Folgen für den Hotelbetrieb vermieden werden könnten. Dass die vorgetragenen Stornierungen und Rabatte ein Ausmaß erreicht hätten, das auf eine Existenzgefährdung hindeuten könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als das Hotel bis zum 31. August 2011 weitgehend ausgebucht ist, obwohl die Antragsteller alle Gäste, die im vorhersehbaren Zeitraum der Baumaßnahmen im Hotel gebucht haben, über die Situation informiert haben.

30

Mangels entsprechender Rügen ist nicht der Frage nachzugehen, ob der Antragsgegner hinsichtlich des äußerst hilfsweise gestellten Antrages bzw. der im angefochtenen Beschluss tenorierten Verpflichtung überhaupt passivlegitimiert war oder der Antrag gegen die Hansestadt C-Stadt zu richten gewesen wäre. Gleiches gilt für die Frage, ob mit Blick auf den Vortrag der Antragsteller ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu 1. von vornherein ausscheidet.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostentragungspflicht der Beigeladenen hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten entspricht der Billigkeit, weil sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Für eine abweichende Kostenverteilung nach Maßgabe von § 155 Abs. 4 VwGO sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte.

32

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 u. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 8a Straßenanlieger


(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auc

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Juli 2011 - 1 M 100/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Juli 2011 - 1 M 100/11.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Jan. 2014 - 14 L 12/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Tenor 1.Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5000,-  festgesetzt. 1G r ü n d e :2Der sinngemäß formulierte Antrag,3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.