Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Sept. 2018 - 1 LZ 329/18 OVG

bei uns veröffentlicht am27.09.2018

Tenor

Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Februar 2018 – 3 A 1892/17 HGW – zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf

454 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Erhebung von Abfallgebühren für die Kalenderjahre 2016 und 2017 für das Objekt A-Straße in A-Stadt. Eigentümer des Grundstücks sind – ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszuges – HW### zu 1/2 sowie JW### zu 1/2. Ein Hinweis auf das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dem Grundbuch nicht zu entnehmen.

2

Auf dem genannten Grundstück betrieb der Mieter M### bis zum 30. Juni 2016 ein Tattoo-Studio; auf seinen Antrag hin hatte der Beklagte eine Abfalltonne zur Verfügung gestellt. Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass der Mieter die Abfalltonne beim Beklagten abgemeldet hat, findet sich nicht bei den Akten des Beklagten.

3

Durch die streitgegenständlichen Bescheide vom 7. April 2017 veranlagte der Beklagte Herrn und Frau W### zu Abfallgebühren für die Jahre 2016 und 2017 unter anderem für das Tattoo-Studio.

4

Unter dem Briefkopf „W### GbR“ erhob Frau W### gegen die genannten Bescheide Widerspruch.

5

Durch Widerspruchsbescheide vom 11. August 2017, beide gerichtet an Frau W###, wies der Beklagte diese im Wesentlichen zurück und hielt eine Gebührenfestsetzung für das Tattoo-Studio für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 275,40 € und für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von 179,34 € aufrecht.

6

Am 13. September 2017 hat die W### GbR Klage erhoben.

7

Durch Schreiben vom 11. Dezember 2017 hat die Klägerin klargestellt, dass die Klage durchgeführt werde und die W### GbR als Klägerin nicht auftrete.

8

Durch Urteil vom 16. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die GbR sei nicht klagebefugt, sodass die anhängig gebliebene Klage unzulässig sei. Die angefochtenen Bescheide seien nicht an die “W### GbR“ ergangen. Adressat der Bescheide seien jeweils Herr HW### und Frau JW### als Grundstückseigentümer gewesen. Die Bescheide enthielten keinen Hinweis auf die W### GbR. Eine Rechtsverletzung der Klägerin sei daher ausgeschlossen.

9

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 2017, wonach die Klage nunmehr von geführt werde und die W### GbR nicht als Klägerin auftrete. Eine solche Klarstellung komme vorliegend nicht in Betracht. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts in der Klageschrift bestehe an der Klägereigenschaft der W### GbR kein Zweifel. Eine Auslegung sei daher nicht möglich. Eine subjektive Klageänderung sei aufgrund des Schreibens vom 11. Dezember 2017 nicht sachdienlich, weil eine so verstandene Klage gleichfalls unzulässig wäre; sie sei verfristet gemäß § 74 Abs. 1 VwGO. Denn bei einer subjektiven Klageänderung wäre Bestandskraft der streitigen Bescheide eingetreten.

10

Das Urteil ist der Klägerin am 26. Februar 2018 zugestellt worden.

11

Am 19. März 2018 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 26. April 2018 begründet. Danach sei die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Ziff. VwGO zuzulassen. Eine Klageänderung hätte vom Verwaltungsgericht als sachdienlich bewertet werden müssen. Vorliegend sei jedoch von keinem Klägerwechsel auszugehen, sondern es handele sich um einen bloßen Funktionswechsel. Im Übrigen sei unerträglich, dass die Beklagte Gebühren für eine nicht erbrachte Leistung erhebe.

II.

12

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzuweisen, weil er bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsmittelführer spätestens in seiner Zulassungsbegründung die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

13

Die Begründung des Zulassungsantrages benennt keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich. Auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie sich konkludent auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen will, so ist dieser Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt.

14

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes vorbehaltlich späterer Erkenntnisse eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 25. Februar 2016 – 1 L 244/12 –, juris Rn. 11). Solche Gesichtspunkte ergeben sich aus der Antragsbegründung nicht.

15

Zunächst geht jetzt die Rechtsmittelführerin selbst zutreffend davon aus, dass eine Klageerhebung der GbR nicht zulässig gewesen sei. Zwar ist auch in der Rechtsprechung des Senates anerkannt, dass in abgabenrechtlichen Streitigkeiten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundstückseigentümerin selbst abgabenpflichtig sein kann. Dies setzt voraus, dass die GbR am Rechtsverkehr teilnimmt, keine speziellen Gesichtspunkte entgegenstehen und ihre Mitglieder mit dem Zusatz „als Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder einem ähnlichen Zusatz im Grundbuch eingetragen sind (grundlegend OVG Greifswald, Urteil vom 1. April 2009 – 1 L110/06 –, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 2 Erläuterung 12.3.4 [Seite 108,109]). Im vorliegenden Verfahren ist die GbR aber nicht Eigentümerin des Grundstücks, da im Grundbuch nur ihre Mitglieder als Eigentümer eingetragen sind. Deshalb hat der Beklagte zu Recht die hier streitigen Abfallgebührenbescheide nicht an die GbR als solche, sondern an die sie bildenden Gesellschafter gerichtet.

16

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Änderung des Rubrums, die als subjektive Klageänderung anzusehen gewesen wäre, mangelt Sachdienlichkeit nicht in Betracht kommt, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Eine GbR, die nach außen auftritt und auch als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, erlangt in einem solchen Fall Teilrechtsfähigkeit und ist in abgabenrechtlichen Streitigkeiten wie eine juristische Person zu behandeln. Das hat rechtliche Konsequenzen aber auch für den umgekehrten Fall, nämlich wenn sich eine GbR in einer abgabenrechtlichen Streitigkeit durch Klageerhebung ihrer Außenrechtsfähigkeit berühmt und die Klage dann aber von den Gesellschaftern fortgeführt werden soll. Von einem bloßen Funktionswechsel kann in diesem Fall nicht ausgegangen werden.

17

Das verwaltungsgerichtliche Urteil wird zusätzlich von dem rechtlichen Gesichtspunkt getragen, dass eine subjektive Klageänderung im Dezember 2017 die Klagefrist nicht gewahrt hätte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, 74 Rn. 7). Da, wie oben ausgeführt, eine nach außen auftretende GbR in abgabenrechtlichen Rechtsstreitigkeiten wie eine juristische Person zu behandeln ist, ist die Klage von einer rechtlich nicht betroffenen Person, nämlich der GbR, erhoben worden; die GbR ist im vorliegenden Fall gerade nicht Adressatin der streitigen Gebührenbescheide. Die von der GbR im eigenen Namen erhobene Klage hat daher die Klagefrist nicht zugunsten der Gesellschafter wahren können. Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist ist weder beantragt worden noch sind Wiedereinsetzungsgründe für den Senat ersichtlich.

18

Auf die im Zulassungsverfahren vorgetragene Unerträglichkeit, dass der Beklagte Gebühren für nicht erbrachte Leistungen erhebe, kommt es nicht an, weil sich diese Frage erst im Rahmen einer Begründetheitsprüfung stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht die Klage bereits als unzulässig angesehen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

20

Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Sept. 2018 - 1 LZ 329/18 OVG

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Sept. 2018 - 1 LZ 329/18 OVG

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Sept. 2018 - 1 LZ 329/18 OVG zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Sept. 2018 - 1 LZ 329/18 OVG zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Sept. 2018 - 1 LZ 329/18 OVG zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Feb. 2016 - 1 L 244/12

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. August 2012 – 4 A 658/12 SN – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Sept. 2018 - 1 LZ 329/18 OVG.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Dez. 2018 - W 5 K 17.622

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu 2) zu tragen. Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Aufwendun

Referenzen

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. August 2012 – 4 A 658/12 SN – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 85,54 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um den Eintritt der Fiktionswirkung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in A-Stadt, für das der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2010 eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 85,54 Euro für das Erhebungsjahr 2010 festsetzte. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 zurück.

3

Am 29. November 2010 erhob der Kläger unter anwaltlicher Vertretung dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin. In der Klageschrift kündigte der Kläger an, die Klage nach Akteneinsicht begründen zu wollen. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 übersandte das Verwaltungsgericht dem Kläger die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und forderte ihn auf, die Klage binnen eines Monats zu begründen. Nachdem der Kläger die Verwaltungsvorgänge zurückgegeben, die Klage aber nicht begründet hatte, erinnerte ihn das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. Februar 2011 an die angekündigte und geforderte Klagebegründung, die nunmehr binnen zwei Wochen vorliegen sollte. Auch auf diese Verfügung reagierte der Kläger nicht. Das Verwaltungsgericht forderte den Kläger daraufhin mit Verfügung vom 9. März 2011 auf, das Verfahren weiter zu betreiben und binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung die Klage zu begründen. Die Betreibensaufforderung wurde dem Kläger am 14. März 2011 zugestellt. Mit Beschluss vom 25. Juli 2011 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Am 3. August 2011 beantragte der Kläger, das Verfahren fortzusetzen, hilfsweise, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er übersandte die Abschrift eines seine Klage begründenden Schriftsatz vom 9. Mai 2011, der per Post an das Verwaltungsgericht Schwerin verschickt worden und auch nicht zurückgekommen sei, so dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers angesichts der üblichen Postlaufzeiten habe davon ausgehen müssen, dass der Schriftsatz rechtzeitig zu den Gerichtsakten gelangt sei. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2012 trug der Kläger vor, es ergebe sich aus dem Postausgangsbuch seiner Prozessbevollmächtigten, dass der Schriftsatz vom 9. Mai 2011 am selben Tag zur Post gegeben worden sei. Am 5. Juni 2012 legte er den Ausdruck eines Kostenblatts vor, auf dem für den 9. Mai 2011 Portokosten für ein Schreiben an das Verwaltungsgericht Schwerin vermerkt sind. Das Verwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 31. August 2012 fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Das Urteil wurde dem Kläger am 29. Oktober 2012 zugestellt.

4

Am 29. November 2012 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Seinen Zulassungsantrag hat der Kläger am 28. Dezember 2012 begründet.

II.

5

1. Der fristgemäß gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschl. v. 07.11.2013 – 2 BvR 1895/11 –, juris Rn. 14).

6

a) Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Klage als zurückgenommen behandelt und deshalb verfahrensfehlerhaft nicht zur Sache entschieden, macht der Kläger einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, weil darin zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen würde. Die erhobene Rüge bezieht sich mithin auf die Anwendung von prozessrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.2007

7

8 B 51/07 –, juris Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 12.04.2001 – 8 B 2/01 –, juris Rn. 4). Der behauptete Verfahrensmangel liegt jedoch in der Sache nicht vor.

8

Gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Eine fiktive Klagerücknahme nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers bestanden haben. Hinreichend konkrete Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Antragstellers, aber auch daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat. Stets muss sich daraus aber der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Nicht geboten ist insoweit allerdings ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss (BVerwG, Beschl. v. 07.07.2005 – 10 BN 1/05 –, juris Rn. 4). Eine Betreibensaufforderung darf nur ergehen, wenn sachlich begründete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass das Rechtsschutzinteresses des Klägers weggefallen ist, die den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2012 – 1 BvR 2254/11 –, juris Rn. 28).

9

Solche Anhaltspunkte lagen zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Verfügung vom 9. März 2011 bereits vor. Auch eine unterbliebene Klagebegründung kann bei Hinzutreten weiterer Umstände Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, obwohl eine Begründung gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung ist (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage, § 92, Rn. 21). Die Verletzung einer prozessualen Mitwirkungspflicht kann sich aber aus einer richterlichen Anordnung der Vorlage einer Klagebegründung ergeben, wenn der Kläger wie hier selbst eine Klagebegründung angekündigt hat und sodann ergebnislos mehrfach unter Fristsetzung zu deren Einreichung aufgefordert worden ist (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 14.12.2015 – OVG 2 M 18.15 –, juris Rn. 4). Hinzu tritt hier der Umstand, dass die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger überschaubar war. Bei Streitigkeiten mit geringwertigen Streitgegenständen kann eine fehlende Klagebegründung eher ein Anhaltspunkt für ein weggefallenes Rechtsschutzinteresse sein als bei wirtschaftlich bedeutsamen Verfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.04.2001 – 8 B 2/01 –, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Urt. v. 08.06.2015 – 1 A 73/15 –, juris Rn. 16). Dagegen lässt sich nicht durchgreifend einwenden, der Kläger habe auch gegen die Gebührenbescheide für die folgenden Erhebungsjahre Widerspruch erhoben, da es sich insoweit um andere Streitgegenstände handelt. Soweit die Zulassungsbegründung auf die durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beim Verwaltungsgericht verweist, kommt es darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Auch eine übliche längere Verfahrensdauer befreit die Beteiligten nicht davon, ihren Mitwirkungspflichten fristgemäß nachzukommen (BVerwG, Urt. v. 15.01.1991 – 9 C 96/89 –, juris Rn. 13). Maßgeblich ist das geschilderte prozessuale Verhalten des Klägers in einem Verfahren mit einem verhältnismäßig geringfügigen Streitwert.

10

b) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.

11

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. OVG Greifswald Beschl. v. 23.07.2015 – 1 L 28/13 –, juris Rn. 8).

12

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor (vgl. OVG Greifswald Beschl. v. 11.11.2014 – 1 L 55/10 –, juris Rn. 8).

13

Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist aus § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewährt hat. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt deshalb nur in Betracht, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne von §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2002 – 8 B 112/02 –, juris Rn. 2). Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist dabei enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff „ohne Verschulden“. Unter „höherer Gewalt“ wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 8 C 25/12 –, juris Rn. 30).

14

Verfahrensrechtlich steht der Betroffene im Falle der Wiedereinsetzung in eine Ausschlussfrist wegen höherer Gewalt nicht anders als im Falle einer versäumten Frist, die keine Ausschlussfrist ist. Sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, ob die Frist aus Gründen höherer Gewalt versäumt worden ist, müssen daher bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der wesentlichen Tatsachen, die zur Fristsäumnis geführt haben (vgl. zur Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 – 1 B 7/11 –, juris Rn. 3). Nach Ablauf der Antragsfrist können keine neuen Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nachgeschoben, sondern nur noch erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben ergänzt werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 27.08.2007 – 16a D 07.1304 –, juris Rn. 14 m.w.N.).

15

Bereits daran fehlt es vorliegend. Die Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt mit dem Wegfall der Umstände, die zur Begründung eines Falles der höheren Gewalt in Gestalt des Verlustes des Schriftsatzes vom 9. Mai 2011 auf dem Postweg (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2002 – 8 B 112/02 –, juris Rn. 4) in Betracht kommen (Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, § 60, Rn. 19). Mit dem Zugang des Einstellungsbeschlusses vom 25. Juli 2011 am 1. August 2011 konnte der Kläger erkennen, dass der Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2011 nicht zur Gerichtsakte gelangt war. Innerhalb von zwei Wochen nach diesem Ereignis trug der Kläger lediglich vor, der Schriftsatz „sei aufgrund des ausreichenden Zeitfensters bis Fristablauf per Post an das Verwaltungsgericht versandt worden“. Diesem Vortrag fehlt es an jeder Substantiierung. Der Kläger hat damit nicht im Ansatz konkret dargelegt, an welchem Tag, durch wen und unter welchen Umständen der Schriftsatz vom 9. Mai 2011 zur Post gelangt ist. Bereits zur Frage des Verschuldens im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist zudem geklärt, dass der Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei so organisiert sein muss, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.05.2003 – 1 B 126/03 –, juris Rn. 3). Hinter diesen Anforderungen können die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte jedenfalls nicht zurückbleiben. Auch zur Frage der Ausgangskontrolle hat der Kläger innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nichts vorgetragen. Auf die Frage der Glaubhaftmachung (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) kam es deshalb gar nicht mehr an.

16

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

17

Hinweis:

18

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

19

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.