Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Jan. 2017 - 1 L 558/16

bei uns veröffentlicht am03.01.2017

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Oktober 2016 – 6 A 399/16 As HGW – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben armenischer Staatsangehöriger ist, stellte am 16. September 2013 einen Asylantrag in Deutschland. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. November 2013 lehnte der Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihm für die Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Armenien an.

2

Nachdem der Kläger seine Klage gegen diesen Bescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht insoweit teilweise zurückgenommen hat, als er internationalen Schutz begehrt hat, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2016 – 6 A 399/16 – das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und die Klage im Übrigen abgewiesen.

3

Das Urteil ist dem Kläger am 28. Oktober 2016 zugestellt worden. Am 28. November 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen und zur Begründung ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und es liege ein Verfahrensmangel vor. Die Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft durch das Verwaltungsgericht Greifswald ergangen, dort finde sich nicht der gesetzliche Richter. Bei Klagerhebung sei das Verwaltungsgericht Schwerin zuständig gewesen. Die Landesverordnung zur Umsetzung des § 83 Abs. 3 AsylG habe keine wirksame Zuständigkeitsveränderung vorgenommen. Die Frage, ob diese Landesverordnung wirksam sei, habe auch grundsätzliche Bedeutung.

4

Die gesetzliche Grundlage ermächtige zum Erlass einer Verordnung, die zur Zuständigkeitskonzentration führe. Vor der Landesverordnung sei das Verwaltungsgericht Schwerin ausschließlich zuständig gewesen. Eine Maximierung der Zuständigkeiten habe daher in Mecklenburg-Vorpommern nicht eintreten können. Die erlassene Verordnung teile die anhängigen und eingehenden Verfahren zwischen den beiden Verwaltungsgerichten des Landes auf. Diese „Zuständigkeitszersplitterung“ finde in der Ermächtigungsgrundlage keine Grundlage und vermag eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Greifswald nicht zu begründen.

5

Nach der Begründung habe der Verordnungsgeber die Verordnung nicht erlassen, weil die Zuständigkeitsveränderung sachdienlich im Sinne der Verfahrensförderung sei. Vielmehr seien lediglich Raumprobleme für die Unterbringung der Beschäftigten an den Justizstandorten gesehen worden, die so gelöst werden sollten. Die Lösung von Raumproblemen sei kein legitimer Grund i. S. v. § 83 Abs. 3 AsylG.

II.

6

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

7

Die Berufung kann nicht wegen der hier geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz – AsylG –) bzw. wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 1 VwGO (Besetzung des Gerichts) zugelassen werden.

8

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt.

9

Nach diesem Maßstab kommt dem Verfahren die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

10

ob die Landesverordnung zu § 83 Abs. 3 AsylG in Mecklenburg-Vorpommern wirksam sei,

11

ist im Umfang der Rüge des Klägers offensichtlich zu bejahen und bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Landesverordnung zur Konzentration von Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten nach Herkunftsstaaten (Asylverfahrenkonzentrationslandesverordnung – AsylVfKonzLVO M-V) vom 17. Dezember 2015 (GVOBl. S. 642), in Kraft ab 1. Januar 2016, ist wirksam.

12

Der Argumentation des Klägers liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Landesverordnung in Mecklenburg-Vorpommern nicht hätte erlassen werden dürfen, weil eine Konzentration von (allen) asylrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren beim Verwaltungsgericht Schwerin bereits vor Erlass der Landesverordnung bestand und deshalb eine (weitere) Konzentration nach Herkunftsstaaten weder möglich noch erforderlich gewesen sei. Die Landesverordnung führe daher nicht zu einer Verfahrenskonzentration zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung, sondern zu ihrem Gegenteil einer „Zuständigkeitszersplitterung“.

13

Mit diesem Verständnis übersieht der Kläger, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage (§ 83 Abs. 3 AsylG) das gesetzgeberische Ziel verfolgt, den Landesregierungen einen organisatorischen Gestaltungsspielraum bei der Konzentration von Asylverfahren nach Herkunftsstaaten zu eröffnen. Zweck der Verordnungsermächtigung ist, dass durch die o.g. Landesverordnung die Asylverfahren sachdienlich gefördert werden. Die Asylverfahrenkonzentrationslandesverordnung M-V hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung.

14

Die Asylverfahrenkonzentrationslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern und die dazugehörige bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 83 Abs. 3 AsylG wurden vor dem Hintergrund einer erheblich veränderten Sachlage, nämlich des erheblichen Anstiegs der Zahl von Flüchtlingen aus verschiedenen Krisenregionen (z. B. Syrien, Afghanistan, Türkei, Russischer Föderation, Nordafrika und den Balkanländern) nach Deutschland in den letzten Jahren, zur Bewältigung der daraus folgenden zusätzlichen Aufgaben erlassen. Die Landesverordnung „zersplittert“ daher nicht die bisherigen Aufgaben in Asylstreitsachen, sondern begegnet dem im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung erwarteten, erheblichen zusätzlichen Mehrarbeitsaufwand durch voraussichtlich steigende Fallzahlen; diese Prognose hat sich im Übrigen bestätigt.

15

Nach dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen für ein Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 29. September 2015 (BT-Drs. 18/6185, S. 1) ist Deutschland seit Monaten Ziel einer präzedenzlosen Zahl von Asylbewerbern, die Sicherheit vor Krieg, Verfolgung und Not suchen. Im Vergleich mit den meisten anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werde Deutschland hierbei weit überproportional belastet. Allein für das laufende Jahr 2015 werde mit ca. 800.000 Asylsuchenden gerechnet. Zur Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen sei es notwendig, das Asylverfahren zu beschleunigen.

16

Als Lösung für die voraussichtliche Zunahme von verwaltungsgerichtlichen Asylstreitverfahren hat der Bundesgesetzgeber den Ländern mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz mehrere Maßnahmemöglichkeiten eröffnet. So hat er in Art. 7 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, 1722, 1731) die Verwaltungsgerichtsordnung geändert, insbesondere im Hinblick auf den zusätzlichen richterlichen Personalbedarf in § 17 und § 18 VwGO die Verwendung auch eines Richters auf Zeit bei den Verwaltungsgerichten „zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs“ eingeführt. Hierzu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (S. 56):

17

„Es ist absehbar, dass auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Blick auf die aktuelle Flüchtlingssituation kurzfristig ein erhöhtes Aufkommen von Verfahren zukommt.“

18

Auch darauf hat das Land Mecklenburg-Vorpommern reagiert und im Hinblick auf steigende Eingangszahlen bei den Verwaltungsgerichten im Jahr 2015/2016 mehrere Richterinnen und Richter auf Probe und auch Richterinnen und Richter auf Zeit eingestellt.

19

Neben diesen personellen Möglichkeiten hat der Bundesgesetzgeber mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in § 83 Abs. 3 AsylG die Ermächtigung zur Zuständigkeitskonzentration der Verwaltungsgerichte nach Herkunftsländern geschaffen. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.

20

In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der Bundestagskoalition für ein Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz heißt es zur Einführung dieser Ermächtigungsgrundlage (BT-Drs. 18/6185 S. 36 zu Nr. 30; siehe auch S. 57 zu Nr. 3):

21

„Die Erweiterung des § 83 AsylVfG und korrespondierend § 52 Nummer 2 VwGO (Artikel 7) um die Möglichkeit der Konzentration nach der Kategorie der Herkunftsländer auf ein einziges Verwaltungsgericht für die Gerichtsbezirke mehrerer Verwaltungsgerichte eines Landes ermöglicht eine Spezialisierung auf zugewiesene Herkunftsstaaten und dient darüber hinaus der Entlastung gerade kleinerer Verwaltungsgerichte.“

22

Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung Gebrauch gemacht und die Asylverfahrenkonzentrationslandesverordnung – AsylVfKonzLVO M-V – am 17. Dezember 2015, in Kraft ab 1. Januar 2016, erlassen. Nach § 1 Abs. 1 AsylVfKonzLVO richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz nach dem Herkunftsstaat der Ausländerin oder des Ausländers; nach § 2 Abs. 1 Buchst. c) ist das Verwaltungsgericht Greifswald für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz u.a. hinsichtlich des Herkunftsstaates Armenien zuständig. Nach § 3 gehen die mit Ablauf des 31. Dezembers 2015 bei dem Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Verfahren, die dem Verwaltungsgericht Greifswald nach § 2 Abs. 1 zugewiesenen Herkunftsstaaten betreffen, mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, ab dem 1. Januar 2016 auf das Verwaltungsgericht Greifswald über.

23

In der Fragestunde des Landtags Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Januar 2016 hat die Justizministerin auf die Frage eines Landtagsabgeordneten, welchen Hintergrund es habe, dass per Erlass anhand von Herkunftsländern zuständige Verwaltungsgerichte für Asylstreitigkeiten bestimmt worden seien (LT-Drs. 6/5113), geantwortet (LT-PP 6/112 v. 28.01.2016, S. 7):

24

„Angesichts der stark gestiegenen und weiter ansteigenden Zahl dieser Verfahren und des damit erforderlichen zusätzlichen Personaleinsatzes in diesem Bereich war es notwendig, zum 1. Januar 2016 auch das Verwaltungsgericht Greifswald in die Bearbeitung dieser Verfahren einzubeziehen. Damit wird eine gleichmäßige Be- und Auslastung beider erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte des Landes erreicht. Außerdem bietet das Verwaltungsgericht Greifswald die organisatorischen und personellen Bedingungen für die kurzfristige Übernahme von Verfahrensbeständen und die Bearbeitung zukünftig eingehender Verfahren. Während die vorhandenen Räumlichkeiten am Standort B-Stadt keine Möglichkeiten für die Aufnahme der gesamten erforderlichen, auch zusätzlichen Personalstellen bieten, ist die räumliche Aufnahme von etwa der Hälfte des erforderlichen Personals am Standort Greifswald möglich. (…)

25

Eine Aufteilung der Zuständigkeiten nach Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort der Betroffenen kam nicht in Betracht. (…) Deswegen wurde von der (…) Ermächtigung des Asylgesetzes Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit für Asylstreitverfahren nach Herkunftsstaaten bei einzelnen Verwaltungsgerichten zu konzentrieren. Dies hat zur Folge, dass sich das einzelne Verwaltungsgericht auf die jeweiligen Herkunftsstaaten spezialisieren kann. Dadurch wird eine effizientere Bearbeitung ermöglich, weil länderspezifisches Fachwissen und Asyldokumentation, aber auch beispielsweise Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht für alle Herkunftsländer an beiden Verwaltungsgerichten bereitgehalten werden müssen.“

26

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Bedenken gegen die Landesverordnung hinsichtlich der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten B-Stadt und Greifswald nach Herkunftsländern. Diese Zuständigkeitsregelung durfte die Landesregierung zur Verfahrensförderung der Asylrechtsstreitigkeiten als sachdienlich ansehen.

27

Entgegen der Ansicht des Klägers ging es ersichtlich nicht bloß um die Lösung eines Raumproblems, sondern um eine sachdienliche gerichtsorganisatorische Maßnahme der Förderung der Asylstreitigkeiten und in diesem Zuge insbesondere auch um die Spezialisierung der Verwaltungsgerichte. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass das Verwaltungsgericht Schwerin bereits (für alle Herkunftsländer) „spezialisiert“ war. Denn aufgrund der zunehmenden Fallzahlen – und auch der Neueinstellungen von richterlichem Personal in erheblichem Umfang – war die Frage der Konzentration und Spezialisierung nach Herkunftsländern der beiden Verwaltungsgerichten neu aufgeworfen und zu entscheiden. Die Landesregierung durfte zu der Einschätzung gelangen, dass die steigende Zahl der Asylverfahren nur sachgerecht bearbeitet werden kann, wenn auch die Richter des Veraltungsgerichts Greifswald wieder eine Zuständigkeit für Asylrechtsstreite erhalten; dadurch ist die Zahl der Richterinnen und Richter, die in Asylverfahren tätig werden können, erheblich ausgeweitet worden.

28

Mit der bundesrechtlichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Abs. 2 Satz 4 VwGO für den Fall, dass das Land von der Ermächtigung nach § 83 Abs. 3 AsylG Gebrauch gemacht hat, ist die – wohl noch nicht ausdrücklich aufgehobene – Vorschrift des § 13a der Konzentrationsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (KonzVO M-V) vom 28. März 1994 (eingefügt durch LVO vom 16.12.2004, GVOBl M-V 2004, 570), mit der die bisherige alleinige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Schwerins für Asylsachen im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts bestimmt wurde, obsolet geworden; die neue Verordnung geht der älteren vor.

29

2. Da mit der Landesverordnung das hier streitgegenständliche Verfahren zutreffend ab dem 1. Januar 2016 in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Greifswald übergegangen ist (§ 3 AsylVfKonzLVO M-V), liegt auch der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers nicht vor.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

31

Hinweis:

32

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

33

Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83 Besondere Spruchkörper


(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden. (2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 17


Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden: 1. Richter auf Probe,2. Richter kraft Auftrags und3. Richter auf Zeit.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 18


Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. §

Referenzen

(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.

(2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.

(2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:

1.
Richter auf Probe,
2.
Richter kraft Auftrags und
3.
Richter auf Zeit.

Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.

(2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.

(2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.