Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 26. Okt. 2010 - 1 L 239/08

bei uns veröffentlicht am26.10.2010

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. September 2008 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf  5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

I. Die Klägerinnen wenden sich, in der I. Instanz erfolgreich, gegen die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch das Land Mecklenburg-Vorpommern.

2

Mit notariellem Vertrag vom 19. Mai 2005 verkaufte die Klägerin zu 1. an die Klägerin zu 2. die 152.711 m² große Liegenschaft „Schloss A“. Diese besteht aus acht Flurstücken der Flur w der Gemarkung A, die alle auf Bl. x des Grundbuchs von B unter der laufenden Nr. 1 eingetragen sind. Fünf der Flurstücke, u. a. die Flurstücke y (516 m²) und z (15.466 m²), und eine Teilfläche eines sechsten liegen im Geltungsbereich der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks „C“ vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. …), die beiden genannten, die von der übrigen Liegenschaft durch eine Wegeparzelle getrennt am A See belegen sind, sind auch Teil eines gemeldeten FFH-Gebiets.

3

Nach Vorlage des Vertrags durch den Notar am 20. Juli 2005 übte der Beklagte nach Anhörung der Vertragsbeteiligten mit an die Klägerin zu 1. gerichtetem Bescheid vom 16. September 2005 bezogen auf die Flurstücke y und z, die für Zwecke des Naturschutzes verwendet werden sollten, ein Vorkaufsrecht des Landes aus.

4

Hiergegen richten sich die Klagen vom 17. und 28. Oktober 2005. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren miteinander verbunden und mit dem angegriffenen Urteil vom 17. September 2008 den Bescheid vom 16. September 2005 aufgehoben. Dieser könne nicht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 des (mittlerweile aufgehobenen) Landesnaturschutzgesetzes von 1998 – LNatG M-V – gestützt werden. Denn die Vorschrift ermächtige nur zur Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich aller in einem Nationalpark belegenen Teilflächen eines Grundstücks, nicht, wie vorliegend geschehen, nur eines Teils dieser Teilflächen. Ihre entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht.

II.

5

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist nach Zustellung des Urteils am 10. Oktober 2008 zwar beim Verwaltungsgericht am 10. November 2008 rechtzeitig gestellt (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO) und am 9. Dezember 2008 fristgemäß gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

6

Für den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gilt Folgendes: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein Antrag, der auf diesen Zulassungsgrund gestützt ist, im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den die Entscheidung tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und dabei im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes — vorbehaltlich späterer Erkenntnisse — eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungswege ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. In der Sache sieht der Senat den Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift — gegebenenfalls zusammen mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz — Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (vgl. etwa Beschl. v. 11.04.2008 – 1 L 251/07 –, NordÖR 2008, 454 m. w. Nachw.).

7

Nach diesen Maßstäben ist der Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt, liegt aber jedenfalls bei Würdigung der Ausgangsentscheidung im Lichte der Ausführungen des Beklagten nicht vor.

8

Der Beklagte meint, die Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 3 LNatG M-V durch das Verwaltungsgericht orientiere sich nicht am Sinn und Zweck der Vorschrift. Diese habe die Möglichkeit eröffnen sollen, bei teilweise geschützten Grundstücken nur die geschützte Fläche im Vorkaufswege zu erwerben, um auch die Interessen der Vertragsparteien zu wahren; ein „Weniger an Beeinträchtigung“ müsse man daher im Wege erweiternder Auslegung erst recht für zulässig halten, zumal wenn, wie im Streitfall, aus einem Grundstück ganze Flurstücke erworben würden.

9

Dieses Vorbringen setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts (bei der Prüfung einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift) auseinander, die in der Konzeption des Gesetzgebers einen im Interesse der betroffenen Vertragsparteien vorgesehenen Regelfall des Gesamterwerbs der vertragsgegenständlichen Flächen erkannt hat. Grundsätzlich sollte nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts das klägerseits im Ausgangsverfahren gerügte „Rosinenpicken“ des Vorkaufsberechtigten verhindert werden; zum Ausgleich bereits für die Beschränkung des Gesamterwerbsgebots in § 48 Abs. 1 Satz 3 LNatG M-V sei die Ankaufspflicht des Satzes 2 der Vorschrift vorgesehen gewesen. Die Argumentation des Beklagten greift zu kurz, wenn sie in einer weiteren Beschränkung der im Vorkaufswege zu übernehmenden Fläche lediglich ein „Weniger an Beeinträchtigung“ sieht; sie legt auch nicht dar, welcher Vorteil für die Vertragsbeteiligten darin liegen soll, dass Flurstücke in Gänze mit dem Vorkaufsrecht in Anspruch genommen wurden. Dies genügt daher für sich genommen jedenfalls nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

10

Weiter folgert der Beklagte aus dem von ihm behaupteten Umstand, dass der Gesetzgeber von einem falschen Grundstücksbegriff ausgegangen sei, nämlich dass Flurstücke immer selbständige Grundstücke darstellten, der Gesetzgeber hätte bei einem richtigen Verständnis die klarstellende Regelung getroffen, dass gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 LNatG M-V nicht nur „diese Teilfläche“ (hinsichtlich der die Merkmale des Absatzes 1 vorliegen), sondern auch „Teile davon“ hätten im Vorkaufswege erworben werden können. Abgesehen davon, dass den öffentlich zugänglichen Gesetzesmaterialien (Regierungsentwurf mit der Begründung zu § 48 LNatG M-V in LT-Drs. 2/3443, S. 177 f.) keine Aufschlüsse über einen besonderen „Grundstücks“-Begriff und dessen Einfluss auf den Gang der Gesetzgebung zu entnehmen sind, ist jedoch die Argumentation des Beklagten unschlüssig: Es ist nicht dargelegt, warum ausgerechnet das Bewusstsein davon, dass ein Grundstück auch aus mehreren Flurstücken bestehen kann, den Gesetzgeber hätte veranlassen sollen, eine Regelung zu treffen, nach der die durch die Bezugnahme in dem Wort „diese“ notwendig erscheinende Kongruenz zwischen der Vorkaufsrechtsfläche nach Absatz 1 des Paragraphen und der Teilfläche i. S. v. § 48 Abs. 3 Satz 1 LNatG M-V nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Denn die Problematik, dass nur eine bestimmte Teilfläche eines Grundstücks in einem in § 48 Abs. 1 LNatG M-V bezeichneten Gebiet lag und dass § 48 Abs. 3 Satz 1 LNatG M-V gemäß der Auslegung durch das Verwaltungsgericht dem Vorkaufsberechtigten bei einem Verkauf des Grundstücks nur die Wahl zwischen dessen Erwerb oder eben dieser (gesamten) Teilfläche ermöglichte, hat unabhängig davon bestanden, ob das Grundstück im Sinne der Vorschrift nur eines oder aber mehrere Flurstücke umfasste. Im Übrigen können auch einzelne Flurstücke aus einem Grundstück oder gar Teilflächen hiervon Gegenstand kaufvertraglicher Vereinbarungen sein und müssen lediglich in deren Vollzug grundbuchlich verselbständigt werden; auch in diesen Fällen konnte die Ausübung des Vorkaufsrechts auf die Teilfläche des Kaufgegenstands beschränkt werden, der unter Absatz 1 des Paragraphen fiel. Ein Zusammenhang der Problematik mit dem dem Gesetzgeber unterstellten spezifischen „Grundstücks“-Verständnis ist nicht ersichtlich, da es letztendlich bei der Anwendung von § 48 Abs. 3 Satz 1 LNatG M-V gemäß dessen Wortlaut um Flächen und nicht um Flurstücke gegangen sein dürfte.

11

Auf die ausführlichen Darlegungen des Beklagten zur Rechtmäßigkeit seines Bescheids unter weiteren Gesichtspunkten (S. 2 ff. der Antragsbegründungsschrift) kommt es daher nicht an. Der angeführte Beschluss des VGH München (v. 22.01.1999 – 9 ZB 98.3475 –, NuR 1999, 397 f.), in dem „zugunsten der Vorkaufsrechtsausübung entschieden“ wurde, bezieht sich nicht in erkennbarer Weise auf einen Fall, in dem das Vorkaufsrecht bezogen auf den Teil eines Grundstücks (nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls „diese Teilfläche“), hinsichtlich dessen dem Freistaat Bayern ein Vorkaufsrecht zustand (Art. 34 Abs. 1 Satz 2, heute Satz 3, i. V. m. Satz 1 BayNatSchG), nur für eine Teilfläche ausgeübt worden wäre; er ist für den vorliegenden Fall in seiner vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Problematik daher nicht maßgeblich.

12

Die Kostenentscheidung zum Nachteil des hiernach mit seinem Rechtsmittel erfolglos gebliebenen Beklagten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Der Streitwert wird gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 47 GKG festgesetzt. Dabei geht der Senat ebenso wie der Beklagte von Nr. II.9.6. des „Streitwertkatalogs 2004“ aus (vgl. zu Nr. II.9.6.1 OVG Greifswald, Beschl. v. 08.10.2008 – 1 O 145/08 –). Angesichts der von den Beteiligten im Vorfeld einer erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung geäußerten stark divergierenden Vorstellungen über den wohl auch durch ihre Lage am See beeinflussten Wert der von der Vorkaufsrechtsausübung betroffenen Flächen (auf den Einfluss auf den Fortbestand des Kaufvertrags im Übrigen dürfte es dagegen nicht ankommen) sieht sich der Senat jedoch zu einer Bezifferung außerstande und setzt den jedenfalls der Größenordnung nach auch angemessen erscheinenden „Auffangstreitwert“ fest.

14

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

15

Hinweis:

16

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 26. Okt. 2010 - 1 L 239/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 26. Okt. 2010 - 1 L 239/08

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 26. Okt. 2010 - 1 L 239/08 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels


Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 66


Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vor

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 26. Okt. 2010 - 1 L 239/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 26. Okt. 2010 - 1 L 239/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Apr. 2008 - 1 L 251/07

bei uns veröffentlicht am 11.04.2008

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. September 2007 - 6 A 1940/02 - wird abgelehnt. Die Kläger haben auch die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. September 2007 - 6 A 1940/02 - wird abgelehnt.

Die Kläger haben auch die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10 000 EURO festgesetzt.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag der Kläger ist - nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 15. November 2007 - per Telefax am 14. Dezember 2007 beim Verwaltungsgericht und damit frist- und formgerecht eingegangen (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO) und mit am 14. Januar 2008 beim Oberverwaltungsgericht per Telefax eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO).

2

Der Zulassungsantrag, mit dem die Kläger ihr Begehren weiterverfolgen, unter Aufhebung ablehnender Bescheide den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung von Genehmigungen zur Anlage von Zufahrten zu den Flurstücken 42 und 38/1 der Flur 7 der Gemarkung L... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Zulassungsantrag einleitend auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennt, erfolgen hierzu im Weiteren keinerlei nähere Ausführungen zur Begründung, so dass insoweit schon eine hinreichende Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt. Die übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu unter 1.; Verfahrensmangel - § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu unter 2.) bzw. sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu unter 3.).

3

1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrages angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, 22.12.1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998. 32). Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, 01.02.1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; 10.05.1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.).

5

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).

6

Gemessen an diesem Maßstab können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorbringen im Zulassungsantrag zeigt die Notwendigkeit der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht auf.

7

Auch nach Auffassung des Senats ist der geltend gemachte Anspruch der Kläger auf zumindest Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung der beantragten streitbefangenen Genehmigungen zur Anlage von Zufahrten zu den Grundstücken Flurstück 42 und Flurstück 38/1 zur R... Straße in L... hin nicht gegeben, weil diese ermessensfehlerfrei versagt worden sind. Bei ihrer Argumentation - die rechtliche und tatsächliche Aspekte vermischt, überwiegend erstinstanzliches Vorbringen inhaltlich lediglich wiederholt und sich mit der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts, weshalb vorliegend eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei, deren Versagung jedoch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt sei, nur teilweise auseinandersetzt - berücksichtigen die Kläger insbesondere nicht hinreichend, dass es sich für beide Grundstücke jeweils um eine zweite Zufahrt handeln würde, deren Anlegung zudem bauliche Eingriffe in zum Straßenkörper gehörende (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V) Teile der Straße (1,80 m breiter Gehweg bei Flurstück 38/1 bzw. 6,50 breiter Grünstreifen bei Flurstück 42) erforderte und dem Begehren Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegengehalten werden können. Das Flurstück 42 weist zudem über den S.damm - einen öffentlichen Weg - sogar noch eine weitere Zuwegung auf.

8

Das Verwaltungsgericht hat aus einer Gesamtbetrachtung der §§ 21, 22, 26 und 30 StrWG M-V und unter Auswertung obergerichtlicher Rechtsprechung im Ergebnis angenommen, dass die Vorhaben wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls einer förmlichen Genehmigung bedürfen, die letztlich nur in Gestalt einer Sondernutzungserlaubnis erteilt werden könne, jedoch ein Anspruch hierauf nicht bestehe bzw. deren Erteilung ermessensfehlerfrei versagt worden sei. Aus den Ausführungen (insbesondere S. 9, letzter Absatz, bis S. 10, 1. Absatz einschl.) wird - entgegen der Auffassung der Kläger - durchaus deutlich, was das Gericht "im Zusammenhang mit der Nutzung einer Zuwegung zwischen Grundstück und Gemeindestraße als erlaubnisfreien Gemein- bzw. Anliegergebrauch ansehen will". Wesentliches Ergebnis der angestellten Überlegungen ist, dass kennzeichnend - und zugleich Voraussetzung - für den Anliegergebrauch sei, dass das Grundeigentum in besonderer Weise auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße angewiesen sein müsse; dies sei bei den bebauten Grundstücken der Kläger hinsichtlich der R... Straße offenkundig nicht der Fall. Beide Grundstücke verfügten über eine ausreichende verkehrsmäßige Erschließung; demnach seien die Kläger auf eine weitere für die Benutzung mit Kraftfahrzeugen geeignete Verbindung zur R... Straße zur angemessenen Nutzung ihrer Grundstücke in dem maßgebenden straßenrechtlichen Sinne nicht angewiesen. Dass eine solche Verbindung für sie vorteilhaft wäre, sei nicht rechtserheblich.

9

Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung des konkreten Sachverhalts - wie nicht zuletzt der Notwendigkeit baulicher Veränderungen an Gehweg bzw. Grünfläche - ausgeführt, warum die Kläger auch dann, wenn sie sich auf eine Rechtsstellung als Anlieger der R... Straße berufen könnten, einer Erlaubnis bedürften, auf die hier kein Anspruch bestehe.

10

Diese Einschätzung teilt der Senat im Ergebnis ebenfalls. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anlegung von Zufahrten - mangels eindeutiger Regelung für Zufahrten an Gemeindestraßen im Gegensatz zu Zufahrten zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrten (§ 26 Abs. 1 StrWG M-V) - als Ausfluss des Gemein- in der Form des Anliegergebrauchs zunächst generell erlaubnisfrei wäre, könnte jedenfalls dann, wenn das Herstellen der Zufahrt zu einem Zustand führte, der bei einer schon bestehenden Zufahrt nach § 13 SOG M-V die Anordnung der Beseitigung zuließe, die Errichtung von vornherein unterbunden werden. Insoweit sind die gleichen Grundsätze anwendbar wie im Fernstraßenrecht (vgl. hierzu insbes. Nr. 24 u. 25 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen i.d.F. vom 01.01.1990, VerkBl 1990, 87 i.V.m. Runderlass Straßenbau MV Nr. 05/1995 v. 20.03.1995, abgedr. in Sauthoff/Witting, Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Anhang 2.3.0). Nach dem Erlass werden die in seinem Anhang genannten Verwaltungsvorschriften "für die Landesstraßenbauverwaltung eingeführt und den Straßenbaubehörden der übrigen Straßenbaulastträger zur Anwendung empfohlen". Nach Nr. 24 Abs. 1 der Richtlinien sind im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten Zufahrten und Zugänge Ausfluss des Gemeingebrauchs und bedürfen keiner Sondernutzungserlaubnis. Jedoch dürfen sie den Gemeingebrauch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen; deshalb ist darauf hinzuwirken, dass sie an geeignete Stellen gelegt und entsprechend ausgestaltet werden, um später Anordnungen nach § 8 a Abs. 6 (FStrG) zu vermeiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Verkehrsteilnehmern im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten ein gewisses Maß an Behinderungen durch den Anliegerverkehr im Allgemeinen zumutbar ist. Nach § 8a Abs. 6 Satz 1 FStrG wiederum kann die Straßenbaubehörde, soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordern, nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Dementsprechend gilt, dass dann, wenn das Herstellen einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einem Zustand führt, der eine Anordnung nach § 8 a Abs. 6 Satz 1 FStrG zulässt, die Errichtung von vornherein unterbunden werden kann (vgl. BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185).

11

Nach Nr. 25 der Richtlinien muss der Anlieger unbeschadet der Grundsätze in Nummer 24 das Einverständnis der Straßenbaubehörde einholen, wenn bei der Herstellung oder Änderung von Zufahrten und Zugängen Straßenanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen.

12

Nach alledem ist die Anlage der geplanten zusätzlichen Zufahrten zu den Flurstücken 42 und 38/1 vom Beklagten ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Dies konnte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zu Recht sowohl mit Gesichtpunkten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als auch unter dem Aspekt der notwendigen Eingriffe in den Straßenkörper begründet werden, weil beide Grundstücke bereits über - für eine angemessene Anbindung ausreichende - Zufahrten verfügen. Dabei sind die Grundstücke, die jeweils auch nur ein Flurstück umfassen, unabhängig von ihrer Größe jeweils als Einheit zu betrachten; dass auf ihnen unterschiedliche Nutzungen ausgeübt werden, ändert hieran nichts, zumal es in der Hand der Kläger lag und liegt, die Aufteilung der Nutzungen auf den Grundstücken so zu gestalten, dass allen Nutzungsbedürfnissen auch hinsichtlich der Erreichbarkeit mit Fahrzeugen über die jeweils vorhandene - ausweislich der Lagepläne und zum Verfahren gereichten Bilder ausreichend breite - Zufahrt Rechnung getragen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat demzufolge zu Recht angenommen, dass der Beklagte ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass angesichts des nicht unerheblichen Fahrzeugverkehrs in der R... Straße die privaten Interessen an der Schaffung einer zweiten Zufahrt hinter dem öffentlichen Interesse an einer möglichst gefahrlosen Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen zurückstehen; diesem Ziel dient es, die Zahl der Zufahrten nicht unnötig zu vergrößern.

13

In diesem Zusammenhang spielt in Bezug auf das Flurstück 42 z.B. auch eine Rolle, dass nicht ersichtlich ist, dass für die dort eingerichteten drei Stellplätze überhaupt eine Baugenehmigung erteilt worden ist; einer solchen hätte es jedoch nach §§ 59 Abs. 1, 63 LBauO M-V bedurft, weil es sich bei dem Stellplatz für drei Fahrzeuge um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 LBauO M-V handelt, die weder nach § 61 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b) LBauO M-V freigestellt ist, weil die Fläche mehr als 30 qm umfasst, noch nach § 62 LBauO M-V, weil ein Bebauungsplan nicht existiert. Jedenfalls können die Kläger nicht durch die Errichtung ohne Genehmigung Fakten in dem Sinne schaffen, dass sie auf Grund des bloßen Vorhandenseins der Stellplätze argumentieren, nunmehr auch einen Anspruch auf Errichtung einer direkten Zufahrt zu diesen zu besitzen. Hinzu kommt, dass auf diesen zur R... Straße hin angelegten Stellplätzen offenbar gar nicht Fahrzeuge der Mieter des Wohnhauses abgestellt werden, sondern gewerblich genutzte Fahrzeuge der Kläger, wofür auch die Abtrennung zum Wohnhaus hin durch eine Steinmauer spricht. Dem entsprechenden Vorbringen des Beklagten sind die Kläger jedenfalls nicht entgegengetreten.

14

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die getroffene Entscheidung auch nicht unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beanstanden. Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten ist auch gewesen, dass grundsätzlich pro Grundstück/Flurstück nur eine Zufahrt zugelassen werden soll, um den fließenden Verkehr nicht mehr als notwendig durch die mit Ein- und Ausfahrten verbundenen Hindernisse zu beeinträchtigen. Dies ist entgegen der Annahme der Kläger auch bei den von ihnen herangezogenen Beispielsfällen gewahrt. Dass gleichwohl gegebenenfalls in relativ kurzen Abständen Zufahrten vorhanden sind, ist der Lage und dem Zuschnitt der vorhanden Grundstücke mit ihrem Gebäudebestand geschuldet. Die Kläger haben Beispielsfälle im Bereich der R... Straße, in denen der Beklagte für mehrere Gebäude auf einem Grundstück bzw. Flurstück jeweils eigene Zufahrten genehmigt hat, nicht nachweisen können. Die drei westlich des Flurstücks 42 benachbarten Zufahrten gehören zu den Gebäuden auf unterschiedlichen Flurstücken (41, 40/1 und 40/2). Auch der Fall des Flurstücks 43/4, für das der Beklagte eine eigene Zufahrt von der R... Straße genehmigt hat, unterscheidet sich insofern von den Fällen der Kläger, als dieses Flurstück aus einer Teilung des ursprünglichen Flurstücks 43/1 in die Flurstücke 43/2, 43/3 und 43/4 entstanden ist und insoweit über die Anlage einer ersten und einzigen Zufahrt für das darauf neu errichtete Wohnhaus zu entscheiden war.

15

2. Allein mit dem Vortrag, dass "das Gericht auf die obengenannten tatsächlichen Aspekte nicht eingegangen ist, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind", lassen sich die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen; diese allgemeine Bezugnahme wird schon dem Darlegungserfordernis nicht gerecht.

16

3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs.2 Nr. 5 VwGO) nicht vorliegt. Fraglich ist bereits, ob eine ungenügende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wie sie die Kläger insbesondere in der unterlassenen Augenscheinseinnahme sehen, überhaupt einen Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift darstellen könnte (vgl. hierzu statt vieler Himstedt, in: Hk-VerwR/VwGO, § 124 Rn 86; Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl., § 124 Rn 13). Jedenfalls müssen sich die anwaltlich vertretenen Kläger darauf verweisen lassen, dass sie - kam es nach ihrer Auffassung auf bestimmte Umstände an, die sie für noch unzureichend geklärt ansahen - auf die Stellung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben; dafür, dass sich über die Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials hinaus eine solche Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme dem Gericht aufdrängen musste, ist schon deswegen nichts ersichtlich, weil in der Örtlichkeit die rechtlich verbindlichen Flurstücksgrenzen (Grundstücksgrenzen) gar nicht zu erkennen wären (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und w.N.). Wo die beantragten zusätzlichen Zufahrten im Verhältnis zur Umgebung liegen, ist ebenso aus dem Kartenmaterial ersichtlich.

17

4. Da der Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist, haben die Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO).

18

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei der Senat das Interesse der Kläger an den begehrten Erlaubnissen - unter Berücksichtigung der jeweils geltend gemachten wirtschaftlichen Bedeutung - ebenso wie offenbar das Verwaltungsgericht für jede der beiden beantragten Zufahrten mit dem sogenannten Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) bemisst, der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels 5 000 EURO beträgt; dies ergibt insgesamt einen Streitwert von 10.000 EURO.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

20

Hinweis:

21

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.