Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. Juni 2007 - 8 A 381/06 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 895,81 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Erstattungsansprüchen für Arbeiten an Grundstücksanschlüssen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage.

2

Der Beklagte erneuerte die Hauptversorgungsleitung der zentralen Wasserversorgungsanlage und verlegte sie dabei auf die dem Grundstück der Kläger gegenüberliegende Straßenseite. Dem neuen Leitungsverlauf wurden die Grundstücksanschlüsse angepasst. Der Beklagte zog die Kläger dafür jeweils mit Bescheid vom 31. Januar 2005 auf der Grundlage seiner Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgung des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 16. August 2001 (BGS 01) entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu einem Erstattungsanspruch von 447,91 Euro heran. Dagegen erhobene Widersprüche wies er jeweils mit Bescheid vom 6. Februar 2006 zurück. Der Beklagte hat die Beitrags- und Gebührensatzung vom 16. August 2001 mehrfach geändert, u.a. durch die 5. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 15. Dezember 2005 (BGS 05).

3

In dem daraufhin durchgeführten Klageverfahren (VG Schwerin 8 A 381/06) hat sich der Beklagte u.a. auf den Standpunkt gestellt, der Erstattungsanspruch sei wegen eines Aus- und Umbaus bzw. einer Erneuerung des Grundstücksanschlusses von seiner Beitrags- und Gebührensatzung gedeckt. Ob es sich um eine erstmalige Herstellung des Anschlusses handele, könne offenbleiben.

4

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten mit Urteil vom 8. Juni 2007 aufgehoben.

5

Zur Begründung ist ausgeführt, die angefochtenen Bescheide verfügten nicht über die erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigung. Die Beitrags- und Gebührensatzung vom 16. August 2001 komme als rechtliche Grundlage nicht in Betracht, weil sie die auf den Miteigentumsanteil beschränkte Haftung der Wohnungs- und Teileigentümer nicht enthalte und daher gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG i.d.F. vom 1. Juni 1993 (GVOBl. 1993, Seite 522) [KAG a.F.] verstoße. Die Satzung stehe auch in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005 mit dem Kommunalabgabengesetz nicht im Einklang. Zwar entspreche die Regelung über die Wohnungs- und Teileigentümer nunmehr den gesetzlichen Vorschriften. § 11 BGS 05 sei aber mit § 10 KAG i.d.F.v. 14. März 2005 (GVOBl., Seite 91) [KAG n.F.], der hier Überprüfungsgrundlage sei, da zuvor eine wirksame Satzung nicht bestanden habe, insoweit nicht vereinbar, als darin eine Kostenerstattungspflicht für Umbau-, Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Hausanschlüssen geregelt sei. Die hier durchgeführte Maßnahme sei allein als Umbau eines Hausanschlusses i.S.v. § 11 Abs. 3, 2. Alt. BGS 05 anzusehen. § 10 KAG n.F. lasse jedoch nach Wortlaut und Systematik allein die Kostenerstattung für die erstmalige Herstellung eines Hausanschlusses sowie für dessen Beseitigung zu. Aus- und Umbau, Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Hausanschlüssen seien in eindeutiger Abweichung von § 10 Abs. 1 KAG in der Fassung vom 1. Juni 1993 nicht mehr kostenerstattungsfähig.

II.

6

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin ist - nach Zustellung des Urteils am 9. August 2007 - per Telefax am 31. August 2007 bei dem Verwaltungsgericht und damit frist- und formgerecht eingegangen (§124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO). Der Antrag ist mit am 27. September 2007 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz auch fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO). Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. Er ist unbegründet.

7

1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8

Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, 22.12.1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998. 32). Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, 01.02.1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; 10.05.1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.).

9

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).

10

Gemessen an diesem Maßstab kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - berufen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis - jedenfalls soweit es im Zulassungsverfahren zu überprüfen ist - nicht zu beanstanden.

11

a. Die von dem Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide (ETW ... und ETW ...) vom 31. Januar 2005 und die zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 6. Februar 2006 eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in der Beitrags- und Gebührensatzung vom 16. August 2001 haben können, ist nicht Gegenstand des Zulassungsantrages. Der Beklagte hat sein Zulassungsvorbringen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der o.g. Satzung in der Fassung der 5.Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005, d.h. auf die Frage, ob die in §11 BGS 05 geregelte Kostenerstattung für Aus- und Umbau der Hausanschlüsse von § 10 Abs. 1 und 2 KAG n.F. gedeckt wird, beschränkt. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nur insoweit auf ihre Richtigkeit zu prüfen, als sie angegriffen wird (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., §124a, Rn. 205). Daher muss insbesondere dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung (BGS 01) zu Recht wegen einer im Hinblick auf § 8 Abs. 10 KAG a.F. unrichtigen Bestimmung der Abgabenschuldner für unwirksam gehalten hat.

12

b. Soweit der Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts angreift, d.h. dessen entscheidungstragende Auffassung, die angefochtenen Bescheide könnten auch keine Ermächtigungsgrundlage in § 11 BGS 05 (Erstattungsanspruch für die Herstellung des Hausanschlusses) finden, liegen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung vor. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass diese Satzungsbestimmung jedenfalls insoweit nicht mit § 10 KAG n.F. vereinbar ist, als in § 11 Abs. 3 BGS 05 die Kostenerstattungspflicht für den Umbau von Hausanschlüssen geregelt ist. Es trifft zu, dass die Kosten für den Umbau eines Haus- bzw. Grundstücksanschlusses - anders wohl als nach § 10 Abs.1 KAG i.d.F.v. 11. April 1991 ("Änderung" eines solchen Anschlusses) - nach der derzeit geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes nicht erstattungsfähig sind. Zur Begründung wird auf die nachstehenden Ausführungen unter Punkt 2. b. Bezug genommen.

13

2. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund erfordert Darlegungen dazu, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (OVG Greifswald, 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR 1998, 597 = NordÖR 1998, 113 = SächsVBl. 1998, 274, m.w.N.). Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (so für die Revisionszulassung BVerwG, 16.11.2004 - 4 B 71/04 -, NVwZ 2005, 449; vgl. für die Berufungszulassung Eyermann/Happ, 12.Aufl., § 124, Rn. 38; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Stand: September 2007, § 124, Rn. 32).

14

a. Nach diesem Maßstab ist die Frage, ob auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 Beiträge nur für die (erstmalige) Herstellung eines Hausanschlusses verlangt werden können, nicht klärungsbedürftig. Denn darauf käme es für eine Entscheidung in einem Berufungsverfahren nicht an. Der Beklagte hat in seinen von den Klägern angefochtenen, hier streitgegenständlichen Bescheiden keine Beiträge nach § 10 Abs. 1 KAG n.F., sondern Erstattungsansprüche für die Herstellung des Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nach § 10 Abs. 2 KAG n.F. festgesetzt. Allenfalls die Frage nach der Zulässigkeit, Erstattungsansprüche für andere als Herstellungsmaßnahmen geltend zu machen, könnte daher im vorliegenden Verfahren die Berufungszulassung rechtfertigen. Aber auch das ist nicht der Fall.

15

b. Auch die von dem Beklagten als grundsätzlich bedeutsam und nicht hinreichend geklärt bezeichnete Frage, ob auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 14. März 2005 Erstattungsansprüche gemäß § 10 KAG nur für die (erstmalige) Herstellung eines Hausanschlusses verlangt werden können oder ob Erstattungsansprüche auch für darüber hinaus gehende Leistungen festgesetzt werden dürfen, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist zunächst in einem eingeschränkten Sinne dahin zu verstehen, dass der Beklagte allein die Frage anspricht, ob die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches für den Umbau eines Haus- bzw. Grundstücksanschlusses (§ 11 BGS 05 bzw. - nunmehr § 11 BGS v. 8. April 2008) auf der Grundlage des § 10 KAG n.F. zulässig ist. Denn allein um eine solche Maßnahme geht es vorliegend. Weitere Maßnahmen sind seitens des Beklagten nicht durchgeführt worden und stehen daher nicht im Streit. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Anschluss der Grundstücke an die veränderte Hauptversorgungsleitung sei als Umbau der Grundstücksanschlüsse zu verstehen. Dagegen sind Einwendungen nicht geltend gemacht.

16

Die Rechtslage zu dieser von dem Beklagten angesprochenen Frage ist bereits nicht in dem von ihm geltend gemachten Sinne umstritten. Die in diesem Zusammenhang genannten Gerichtsentscheidungen (OVG Greifswald, 01.02.2001 - 1 M 80/00 - und VG Schwerin, 29.09.1998 - 4 A 713/98 -), beschäftigen sich schon aus zeitlichen Gründen allein mit kommunalabgabenrechtlichen Regelungen, die vor der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 galten, und sagen daher nichts über die Zulässigkeit von Erstattungsansprüchen für den Umbau von Haus- und Grundstücksanschlüssen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Novellierung aus. Außerdem trifft der o.g. Beschluss des Senates vom 1. Februar 2001 (1 M 80/00) keinerlei Aussage zur Zulässigkeit eines Erstattungsanspruches für den Umbau eines Hausanschlusses. Die von dem Beklagten in Bezug genommene Passage dieser Entscheidung über die Erstattung von Aus- oder Umbaukosten ist lediglich die beiläufige Wiedergabe einer Satzungsregelung des an dem Verfahren beteiligten Antragsgegners, auf die es nicht entscheidungserheblich ankam (vgl. Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Mai 2008, § 10, Nr. 8.2).

17

Die von dem Beklagten als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage lässt sich aber auch ohne weiteres auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und mithilfe sachgerechter Gesetzesinterpretation in dem auch in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2007 vertretenen Sinne beantworten. Jedenfalls seit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 kann für einen etwa wegen Verlegung der Hauptversorgungsleitung erforderlich werdenden Umbau des Hausanschlusses kein Erstattungsanspruch mehr geltend gemacht (und auch kein Beitrag mehr erhoben) werden. Dies folgt bereits aus der in § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F. für den durch den Anschluss eines Grundstückes an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen entstehenden Aufwand geregelten Bezugnahme auf den beitragsfähigen Aufwand der öffentlichen Einrichtung nach § 9 KAG n.F. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F. kann der Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 KAG n.F. einbezogen werden, wenn nicht ohnehin ein gesonderter Beitrag erhoben werden soll (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.).

18

Die Möglichkeit, den Aufwand für den Anschluss eines Grundstückes in den beitragsfähigen Aufwand der öffentlichen Einrichtung einzubeziehen oder einen gesonderten Beitrag festzusetzen (§ 10 Abs. 1 KAG n.F.), besteht dann, wenn die Anschlussleitung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist (Senatsbeschluss, 23.08.2000 - 1 M 62/00 -, juris). Ist die (Haus- bzw. Grundstücks-) Anschlussleitung Teil der öffentlichen Einrichtung, sind an dieser Leitung durchgeführte Maßnahmen zwangsläufig zugleich Maßnahmen an der öffentlichen Einrichtung. Beitragsfähiger Aufwand hinsichtlich der Maßnahmen an den öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Wasserver- oder Abwasserentsorgung kann aber nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG n.F. nur derjenige sein, der aufgrund Anschaffung, Herstellung sowie Erneuerung der Einrichtung entsteht. Wollte man auch den Aufwand für den Umbau einer Grundstücksanschlussleitung in den beitragsfähigen Aufwand für die öffentliche Einrichtung, zu der die Anschlussleitung zählte, einbeziehen, so setzte sich dieser nicht mehr nur aus Aufwand für die Herstellung, Anschaffung oder gegebenenfalls Erneuerung zusammen, sondern auch aus Aufwand für den Umbau von Teilen der Anlage. Dies widerspräche § 9 Abs. 1 KAG n.F. Hiernach ist in eindeutiger Abweichung von §8 Abs. 1 KAG in der Fassung vom 1. Juni 1993 der Aufwand für den Umbau der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen ebenso wie der Aufwand für die Verbesserung und Erweiterung von Einrichtungen und Anlagen kein beitragsfähiger Aufwand mehr (vgl. hierzu Aussprung, a.a.O., § 9, Nr. 2.5.5).

19

Wenn Aufwand für den Umbau von (Haus- bzw. Grundstücks-) Anschlussleitungen nicht beitragsfähig ist, sofern diese Leitungen zur öffentlichen Einrichtung zählen, so gilt diese Beschränkung entsprechend, wenn die Leitungen - wie hier - nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind und nach § 10 Abs. 2 KAG n.F. dann anstelle eines Beitrages ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden kann (vgl. auch hierzu Senatsbeschluss, 23.08.2000 - 1 M 62/00 -, juris). Der Senat hat bereits früher (zu den entsprechenden Regelungen des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1993) den Standpunkt vertreten, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Sache nach denselben Sachverhalt erfasst, der durch einen Beitrag abgegolten werden kann (Beschluss, 04.01.1999 - 1 L 162/97 -, NordÖR 1999, 164ff., 165). Das Gesetz bringt zudem durch den Begriff "anstelle" (§ 10 Abs. 2 KAG n.F.) eindeutig zum Ausdruck, dass der Gegenstand des Erstattungsanspruches kein anderer ist und damit nicht weiter gefasst sein kann, als der der beitragsfähigen Maßnahme, die den Umbau der Einrichtung seit In-Kraft-Treten der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 nicht mehr einschließt. Auch in der Kommentarliteratur wird keine andere Auffassung vertreten, als dass nach dem ab 31. März 2005 geltenden Recht wegen § 9 Abs. 1 KAG n.F. ein Erstattungsanspruch für den Umbau von Haus- bzw. Grundstücksanschlussleitungen nicht mehr erhoben werden kann (Aussprung, a.a.O., § 10, Nr. 7.8.2.1).

20

Der Senat weist zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass aus der Unzulässigkeit, Erstattungsansprüche für den Umbau von Haus- oder Grundstücksanschlüssen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes neuer Fassung geltend zu machen, nicht der Schluss auf die Nichtigkeit des gesamten § 11 BGS 05 gerechtfertigt ist. Insoweit ist der auf Seite 9 des Entscheidungsumdrucks der angefochtenen Entscheidung vertretenen anderslautenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen.

21

3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der von dem Beklagten bezeichneten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (1 M 80/00) gibt es nicht. Erforderlich für Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist, dass ein tragender Grund der Entscheidung in Widerspruch zu einem tragenden Grund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts steht und dieser Widerspruch dieselbe Rechtsvorschrift betrifft (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124, Rn. 11). Der Beschluss des Senates vom 1. Februar 2001 (1 M 80/00) trifft jedoch keinerlei Aussage zur Zulässigkeit eines Erstattungsanspruches für den Umbau eines Hausanschlusses. Das angefochtene Urteil kann daher insoweit nicht von einem tragenden Grund der Entscheidung 1 M 80/00 zu dieser Problematik abweichen. Zur näheren Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen unter 2. b. Bezug genommen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

25

Hinweis:

26

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 08. Juli 2008 - 1 L 198/07

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.