Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt 366,39 EUR.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten (Abwasser und Trinkwasser).

2

Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohngrundstücks G1.

3

Im Jahre 2009 ließ der Antragsgegner im Zuge einer gemeindlichen Straßenbaumaßnahme die im H.-Weg vorhandenen zwei Abwasserkanäle aus den 1980er zusammenlegen. Zusätzlich wurde auf jedem Grundstück ein Abwassergrundstücksanschlussschacht (DN 400) unmittelbar an der Grundstücksgrenze gesetzt. Der Antragsgegner kündigte die Arbeiten mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an. Darin heißt es weiter, dass dem Grundstückseigentümer für diese Baumaßnahmen keine Kosten entstehen würden. Die vorhandenen gleichalten Trinkwasserleitungen bestanden aus Asbestzement und wurden durch PE-Leitungen ersetzt.

4

Mit Bescheiden vom 13. November 2013 zog der Antragsgegner die Antragsteller zu Grundstücksanschlusskosten Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung i.H.v. 501,66 EUR bzw. 963,90 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers zu 2. wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 12. Mai 2014 – zugestellt am 16. Mai 2014 – zurück. Zugleich lehnte er den Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung ab.

5

Am 16. Juni 2014 haben die Antragsteller zum Az. 3 A 529/14 Anfechtungsklage erhoben und um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Der Antragsgegner habe durch die Erklärungen in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 auf die Erhebung von Grundstücksanschlusskosten verzichtet. Jedenfalls habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer Heranziehung der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen stehe.

6

Die Antragsteller beantragen,

7

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 13. März 2013 anzuordnen.

8

Der Antragsgegner verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

II.

11

1. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist unzulässig. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da die streitgegenständlichen Bescheide ihr gegenüber bestandskräftig geworden sind. Das Widerspruchsschreiben vom „30. September 2013“ – bei der Monatsangabe handelt es sich um einen Schreibfehler, gemeint ist offensichtlich der 30. November 2013 – ist vom Antragsteller zu 2. im eigenen Namen verfasst und nur von ihm unterschrieben. Dass der Antragsteller zu 2. zugleich im Namen der Antragstellerin zu 1. Widerspruch eingelegt hat, klingt in dem Schreiben nicht einmal an.

12

Dem steht nicht entgegen, dass die Widerspruchsbescheide vom 12. Mai 2014 an beide Antragsteller gerichtet sind. Zwar ist der Antragsgegner „Herr des Widerspruchsverfahrens“ und kann die gerichtliche Überprüfung ermöglichen, indem er über einen verfristeten Widerspruch in der Sache entscheidet. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine verspätete Widerspruchseinlegung, sondern um eine unterbliebene. Ohne anhängigen Rechtsbehelf fehlt dem Antragsgegner die Befugnis, über die Bestandskraft des Bescheides zu disponieren.

13

2. Der zulässige Antrag des Antragstellers zu 2. ist unbegründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Letzteres wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte drängen sich auch nicht auf.

14

Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenbescheide. Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (Kostensatzung Abwasser – KoS) i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 3. September 2009 sowie in der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die Wasserversorgung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (Gebühren- und Kostensatzung Trinkwasser – GKoS) i.d.F. der 7. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012. Nach § 2 Abs. 1 KoS ist der Aufwand, der erforderlich ist, das Grundstück an die öffentliche Anschlussleitung anzuschließen, dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Weitgehend gleichlautend bestimmt § 7 Abs. 1 GKoS, dass der Aufwand, der erforderlich ist, das Grundstück an die Versorgungsleitung anzuschließen, dem Zweckverband in tatsächlicher Höhe zu erstatten ist.

15

a) Diese Bestimmungen sind nach gegenwärtiger Erkenntnis wirksam. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG M-V kann für den Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann dabei nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten ermittelt werden. Der Erstattungsanspruch setzt eine hinreichend klare und eindeutige Bestimmung im Ortsrecht über den Umfang der öffentlichen Einrichtung voraus. Eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Grundstücksanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 – 3 L 336/05 –, NordÖR 2009, 371). So liegt es hier. Nach § 2 Nr. 6 Satz 4 der Abwasseranschluss- und –beseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Insel Usedom vom 5. Dezember 2007 (Abwasseranschlusssatzung – AAS) i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012 ist der Grundstücksanschluss nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. Entsprechendes gilt für den Grundstücksanschluss Trinkwasser. Hier bestimmt § 2 Nr. 2 Satz 3 der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Insel Usedom vom 5. Dezember 2007 (Wasserversorgungssatzung – WVS) i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012, dass der Grundstücksanschluss nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist. Der Begriff des Grundstücksanschlusses wird in § 2 Nr. 6 AAS bzw. § 2 Nr. 2 WVS hinreichend deutlich definiert.

16

Unschädlich ist, dass der Grundstücksanschluss zu den Betriebsanlagen des Zweckverbandes gehört (§ 2 Nr. 6 Satz 5 AAS bzw. § 2 Satz 4 WVS). Darin liegt insbesondere kein Widerspruch zu den Bestimmungen in § 2 Nr. 6 Satz 4 AAS bzw. § 2 Nr. 2 Satz 3 WVS. Denn der Begriff der Betriebsanlage ist nicht identisch oder deckungsgleich mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung. Während mit der Definition der öffentlichen Einrichtung entschieden wird, in welchem Bereich die Rechts- und Pflichtenbindung nach §§ 14 Abs. 2, 15 Kommunalverfassung (KV M-V) gilt, wird mit der Definition der Betriebsanlage bestimmt, in welchem Bereich eine Aufgabenzuständigkeit der Gemeinde oder des Zweckverbandes besteht. Dabei ist es so, dass die Teile der Abwasserbeseitigungsanlage, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, immer auch zur Betriebsanlage des Einrichtungsträgers gehören. Umgekehrt müssen aber nicht alle Bestandteile der Betriebsanlage zugleich Teile der öffentlichen Einrichtung sein. Hiervon geht auch die Regelung über den Kostenerstattungsanspruch in § 10 Abs. 2 KAG M-V aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Grundstücksanschluss nur zu den Betriebsanlagen des Aufgabenträgers gehört. Einerseits ließe die Einbeziehung des Grundstücksanschlusses in die öffentliche Einrichtung den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 KAG M-V entfallen (s.o.). Andererseits wäre die Normierung eines Ersatzanspruchs für Maßnahmen in einem Bereich, der nicht in die Aufgabenzuständigkeit des Aufgabenträgers fällt, wenig einleuchtend.

17

b) Die vom Beklagten durchgeführten Maßnahmen sind erstattungsfähig. Anhaltspunkte dafür, dass die Sanierung der Trinkwasser- und Abwasserleitung sowie die damit einhergehende Anpassung (Umbau) der Grundstücksanschlüsse nicht erforderlich sind, werden von den Antragstellern nicht vorgetragen. Sie drängen sich auch nicht auf.

18

Der Erstattungsfähigkeit steht nicht entgegen, dass das antragstellerische Grundstück bereits vor den hier abgerechneten Maßnahmen über Grundstücksanschlüsse für die Abwasserbeseitigung und Trinkwasserversorgung verfügt hat. Zwar stellen § 2 Abs. 1 KoS und § 7 Abs. 1 GKoS auf den Aufwand ab, der erforderlich ist, das Grundstück an die öffentliche Anschlussleitung anzuschließen. Damit ist nicht nur der Aufwand für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Einrichtung gemeint. Auch Grundstücksanschlüsse, die – wie hier – infolge der Sanierung der Abwasserkanäle und der Trinkwasserleitung erneut angelegt werden müssen, sind von den Vorschriften erfasst. Damit ist auch der Aufwand für den Umbau von Grundstücksanschlüssen erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Gesetzes nach Systematik und Wortlaut. Da die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 KoS und des § 7 Abs. 1 GKoS den Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V wiedergeben, sind die nachfolgenden Ausführungen zur Auslegung des § 10 KAG M-V auf die genannten Bestimmungen übertragbar.

19

Dem Aufgabenträger stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse zu regeln. Sind diese Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, erlaubt es § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, den entsprechenden Aufwand in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 KAG M-V einzubeziehen („großer Beitrag“). Dieser Aufwand ist in diesen Fällen als unselbstständiger Bestandteil in die Kalkulation des Anschlussbeitrages gemäß § 9 KAG M-V aufzunehmen. Verfährt der Aufgabenträger auf diese Weise, teilt der abgerechnete Aufwand den rechtlichen Charakter des Gesamtaufwandes. Solange sich die öffentliche Anlage einschließlich der darin einbezogenen Grundstücksanschlüsse in der Herstellungsphase befindet und noch nicht endgültig hergestellt ist, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahmen dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener Anlagenbestandteile beinhalten (eingehend: OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20; vgl. auch Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99 –, juris Rn. 22). Entsprechendes gilt nach Auffassung der Kammer, wenn sich der Aufgabenträger entschließt, für die Grundstücksanschlüsse einen gesonderten („kleinen“) Beitrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zu erheben. Auch dieser Beitrag kann, solange sich die Gesamtanlage in der Herstellungsphase befindet, nur ein Herstellungsbeitrag sein. Bei einer beitragsrechtlichen Lösung wäre der vorliegend abgerechnete Aufwand ohne weiteres beitragsfähig.

20

Die vorliegend maßgebliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KAG M-V zielt auf den Ersatz desselben Aufwandes. Dies folgt schon daraus, dass der Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V „anstelle“ des Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V erhoben werden kann. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfasst der Sache nach denselben Sachverhalt, der durch einen Beitrag abgegolten werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07 –, juris Rn. 18 und NordÖR 2009, 41). Er bildet das Funktionsäquivalent zum Beitrag nach § 10 Abs. 1 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 14.07.2009 – 3 A 839/06 – juris). Der Gegenstand des Erstattungsanspruches geht über den Gegenstand des Beitrags nicht hinaus, bleibt aber auch dahinter nicht zurück. Maßnahmen, die im Falle einer organisationsrechtlichen Entscheidung des Aufgabenträgers zugunsten von § 10 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig wären, unterliegen auch der Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 2 KAG M-V auch wenn der Grundstückanschluss nicht Bestandteil der Gesamtanlage ist. Aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG M-V teilweise eigene Maßstabsregeln enthalten, folgt nichts Anderes. Diese Vorschriften betreffen nur die Verteilung des Aufwandes, nicht dessen Ermittlung.

21

Gegen diese Auslegung spricht schließlich auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V. Diese Vorschrift bestimmt lediglich einen Zeitpunkt für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs, da die Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V auf den Kostenerstattungsanspruch nicht anwendbar ist, weil die tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit, sondern erst nach dem Anschluss feststehen. Für den Gegenstand des Anspruchs gibt diese Norm nichts her (zum Ganzen: VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 – juris Rn. 17 f.).

22

Diese Auslegung ist allerdings nicht unumstritten: Nach einer Literaturauffassung (Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 09/2012, § 10 Anm. 7.8.2.1) sowie der Rechtsprechung des VG E-Stadt (Urt. v. 08.06.2007 – 8 A 381/07 –) und des OVG Greifswald (Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07 – juris Rn. 18) kann für einen wegen der Verlegung der Hauptversorgungsleitung erforderlich werdenden Umbau des Grundstücksanschlusses kein Kostenersatz nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V verlangt werden. Hierzu hat das OVG Greifswald (a.a.O.) ausgeführt:

23

„Die Möglichkeit, den Aufwand für den Anschluss eines Grundstückes in den beitragsfähigen Aufwand der öffentlichen Einrichtung einzubeziehen oder einen gesonderten Beitrag festzusetzen (§ 10 Abs. 1 KAG n.F.), besteht dann, wenn die Anschlussleitung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist (Senatsbeschluss, 23.08.2000 – 1 M 62/00 -, juris). Ist die (Haus- bzw. Grundstücks-) Anschlussleitung Teil der öffentlichen Einrichtung, sind an dieser Leitung durchgeführte Maßnahmen zwangsläufig zugleich Maßnahmen an der öffentlichen Einrichtung. Beitragsfähiger Aufwand hinsichtlich der Maßnahmen an den öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Wasserver- oder Abwasserentsorgung kann aber nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG n.F. nur derjenige sein, der aufgrund Anschaffung, Herstellung sowie Erneuerung der Einrichtung entsteht. Wollte man auch den Aufwand für den Umbau einer Grundstücksanschlussleitung in den beitragsfähigen Aufwand für die öffentliche Einrichtung, zu der die Anschlussleitung zählte, einbeziehen, so setzte sich dieser nicht mehr nur aus Aufwand für die Herstellung, Anschaffung oder gegebenenfalls Erneuerung zusammen, sondern auch aus Aufwand für den Umbau von Teilen der Anlage. Dies widerspräche § 9 Abs. 1 KAG n.F. Hiernach ist in eindeutiger Abweichung von § 8 Abs. 1 KAG in der Fassung vom 1. Juni 1993 der Aufwand für den Umbau der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen ebenso wie der Aufwand für die Verbesserung und Erweiterung von Einrichtungen und Anlagen kein beitragsfähiger Aufwand mehr (vgl. hierzu Aussprung, a.a.O., § 9, Nr. 2.5.5).

24

Wenn Aufwand für den Umbau von (Haus- bzw. Grundstücks-) Anschlussleitungen nicht beitragsfähig ist, sofern diese Leitungen zur öffentlichen Einrichtung zählen, so gilt diese Beschränkung entsprechend, wenn die Leitungen - wie hier - nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind und nach § 10 Abs. 2 KAG n.F. dann anstelle eines Beitrages ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden kann (vgl. auch hierzu Senatsbeschluss, 23.08.2000 – 1 M 62/00 –, juris).“

25

Dieser Ansicht folgt das erkennende Gericht nicht, soweit darin zum Ausdruck kommt, dass es sich bei der erforderlichen Neuanlegung vorhandener Grundstücksanschlüsse nicht um eine „Herstellung“ sondern um einen „Umbau“ handelt. Die Auffassung des OVG Greifswald ist von dem begrifflichen Unterschied zwischen § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 und § 9 Abs. 1 KAG M-V geprägt. Tatsächlich zählt § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 die Merkmale „Herstellung“, „Aus- und Umbau“, „Verbesserung“, „Erweiterung“ und „Erneuerung“ auf, während § 9 Abs. 1 KAG M-V nur die Merkmale „Anschaffung“, „Herstellung“ und Erneuerung“ nennt, wobei davon auszugehen ist, dass das Merkmal „Anschaffung“ ein Unterfall des Merkmals „Herstellung“ ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 – juris Rn. 25). Allerdings ist der vom OVG Greifswald gewählte Ansatz – der Vergleich zwischen dem Regelungsgehalt des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 und dem des § 9 Abs. 1 KAG M-V – nicht überzeugend:

26

Es darf nämlich nicht verkannt werden, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 die Befugnisnorm sowohl für die Erhebung von Anschlussbeiträgen als auch für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen war. Damit musste die Vorschrift die beitragsfähigen Tatbestände sowohl im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen als auch der Verkehrsanlagen benennen. Den Merkmalen „Umbau“, „Verbesserung“ und „Erweiterung“ kommt eine Bedeutung lediglich im Bereich des Straßenbaubeitragsrechts zu. Demgemäß sind sie nunmehr nur noch in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, der Befugnisnorm für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, aufgeführt. Für die Auslegung des § 9 Abs. 1 KAG M-V gibt der „Wegfall“ der genannten Merkmale daher nichts her (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20).

27

c) Die Erstattungsansprüche sind auch nicht infolge Festsetzungsverjährung (§§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. 47 Abgabenordnung [AO]) erloschen. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V). Nach den §§ 2 Abs. 3 KoS und 7 Abs. 3 GKoS (vgl. auch § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V) entsteht der Kostenersatzanspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung. Zweifel an der Wirksamkeit dieser bereits bei Durchführung der Maßnahmen geltenden Regelungen bestehen nicht. Die vorliegend abgerechneten Grundstücksanschlüsse sind im Jahre 2009 hergestellt worden. Folglich lief die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 an und mit Ablauf des Jahres 2013 ab. Die Heranziehung der Antragsteller im November 2013 erfolgte daher fristgemäß.

28

d) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Antragsgegner mit seinen Erklärungen in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 nicht auf die Geltendmachung der Kostenersatzansprüche verzichtet. Ungeachtet der Frage, ob ein öffentlicher Aufgabenträger überhaupt wirksam auf ihm zustehende Abgabenansprüche verzichten kann, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Verzichtswillen. Denn der Antragsgegner ging bei Abgabe der Erklärung in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 aufgrund der veröffentlichten Entscheidung des OVG Greifswald vom 8. Juli 2008 (– 1 L 198/07 –) davon aus, dass ihm für den Umbau von Grundstücksanschlüssen kein Erstattungsanspruch zusteht. Damit konnte er nicht den Willen haben, über die Geltendmachung eines bestehenden Anspruchs zu verfügen. Demgemäß hat er in den Widerspruchsbescheiden ausgeführt, dass er erst mit Blick auf das gegenteilige Urteil des VG Greifswald vom 5. Oktober 2011 (– 3 A 1427/10 –, juris) vom Bestehen des Anspruchs ausgeht.

29

e) Schließlich hat der Antragsgegner sein Recht, die Kostenersatzansprüche gegenüber den Antragstellern geltend zu machen, nicht verwirkt (vgl. § 242 BGB). Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (OVG Greifswald, Urt. v. 02.11.2005 – 1 L 105/05 –, juris Rn 81).

30

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Vertrauensgrundlage entstanden ist. Zwar hat der Antragsgegner in dem Schreiben vom 18. Juni 2009 erklärt, dass für die Maßnahmen keine Kosten entstehen würden. Allerdings beruhte diese Erklärung nicht auf einer Dispositionsbefugnis des Antragsgegners, sondern wurde in der Annahme abgegeben, dass ihm für die Maßnahme kein Anspruch zusteht (s.o.). Ob in einem solchen Fall eine Vertrauensgrundlage überhaupt entstehen kann, bedarf keiner Vertiefung, denn jedenfalls ist der zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Erstattungsansprüche und ihrer Geltendmachung verstrichene Zeitraum nicht so lang, dass die Vertrauensgrundlage hätte entstehen können. Wie lang der Zeitraum der Untätigkeit sein muss, um eine Verwirkung anzunehmen, wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird ein Zeitablauf von 18 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.10.1983 – 2 S 248/83 – KStZ 1984, 56; VG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.1988 – 17 K 2555/85 –, KStZ 1989, 115). Nach der Rechtsprechung des VGH München soll bereits ein Zeitraum von 8 Jahren genügen (Urt. v. 16.04.1984 – 6 B 82 A.1895 –, BayVBl. 1984, 407 [nur LS]). Diese Fristen sind vorliegend allesamt nicht überschritten worden.

31

Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass die Vertrauensgrundlage jedenfalls dann nicht entstehen kann, wenn die abgerechnete Maßnahme – wie hier – unter Geltung einer wirksamen Erstattungssatzung durchgeführt wurde und die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt. Die Anspruchsentstehung richtet sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht, und daneben nach § 9 Abs. 3 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10 –, juris Rn. 15 unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.1999 – 1 L 162/07 –, NordÖR 1999, 164). Folglich entsteht der Kostenerstattungsanspruch ungeachtet des Zeitpunkts der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen (Kostenersatz-)Satzung. Der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und damit der Zeitpunkt des Anlaufens der Festsetzungsfrist kann sich daher durch Fehler, die zur Unwirksamkeit der Kostenersatzsatzung führen, unter Umständen erheblich verzögern, weil es für die Anspruchsentstehung einer Fehlerheilung durch Änderung oder Neuerlass der Kostenersatzsatzung bedarf. In solchen Fällen ist die Annahme einer Verwirkung vor Ablauf der Festsetzungsfrist zumindest denkbar.

32

Anders ist es aber, wenn die Durchführung der abgerechneten Maßnahme unter Geltung einer wirksamen Kostenersatzsatzung erfolgt und der Anspruch damit zu dem nach dem Gesetz frühestmöglichen Zeitpunkt – dem der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses – entsteht. In diesem Fall läuft auch die Festsetzungsfrist zum frühestmöglichen Zeitpunkt an und damit auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab. Innerhalb der Festsetzungsfrist muss jeder Abgabenschuldner damit rechnen, zu Kommunalabgaben herangezogen zu werden. Die Annahme einer Vertrauensgrundlage in Fällen, in denen die Festsetzungsfrist zum frühestmöglichen Zeitpunkt an- und abläuft, liefe der in der Normierung der Festsetzungsfrist enthaltenen gesetzgeberischen Wertung zuwider.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln war.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Kosten, die diesem sowie der X.gesellschaft GmbH - X - für die Erneuerung und Sanierungsarbeiten der Schmutz- und Regenwasserleitungen auf den Flurstücken 10/13, 10/17 und 16/61 der Flur 49 der Gemarkung Y entstanden sind.

2

Die genannten Flurstücke sind die sogenannte Hoffläche im Wohnhof V, R.straße/C.-Straße in Y.

3

Der Kläger wurde zunächst Eigentümer der dort stehenden Gebäude R.straße 62 bis 69 einschließlich deren Grundflächen. Hierbei handelte es sich um ein ehemaliges Lehrlingswohnheim des VEB L.. Die angrenzenden zwei Häuser des Wohnblocks erwarb er etwa zwei Jahre später.

4

Die weiteren angrenzende Häuser Nr. 70 bis 74 wurden im Wege der Vermögenszuordnung der X.gesellschaft, X, deren alleinige Inhaberin die Beklagte ist, zugeordnet. Alle weiteren umgebenden Flächen, insbesondere auch der durch die rechtwinklige Bauweise der Objekte gebildete sogenannte Hof V standen zu Zeiten der DDR im Eigentum des Volkes - Rechtsträger Stadt Y. Sie wurden im Rahmen der Vermögenszuordnung durch Bescheide des Oberfinanzpräsidenten der OFD Rostock vom 23.04.2001 der X. zugewiesen.

5

Durch Kaufvertrag vom 04.07.2000 verkaufte die X. einen Teil der Hoffläche (Flurstücke 10/13, 10/17 und 16/64 der Flur 49) an den Kläger. Nach § 6 des Kaufvertrags räumt die X. dem Kläger ein Wegerecht zur Erschließung des Blockes 62 bis 69 auf der Wegefläche vor dem Wohnblock 70 bis 74 ein.

6

Im Rahmen der Umgestaltung des Innenhofs wurde die ehemalige Wegefläche vor dem Wohnblock 70 bis 74 verschoben und auf der vormaligen Wegefläche Stellplätze unter anderem vor den Nummern 70 bis 74 errichtet. Diese wie auch die an gleicher Stelle verbliebenen Stellplätze gegenüber den Nummern 62 - 69 sind an Bewohner der anliegenden Häuser vermietet.

7

Bei der Planung und Durchführung der mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnumfeldverbesserungsmaßnahme wurde deutlich, dass die Regen- und Schmutzwasserleitungen in diesem Bereich saniert und bzw. erneuert werden mussten. Der Plan des Dipl. W. vom 04.05.2001 gibt für die Regenwasser- und Schmutzwasserleitungen den Planungszustand wieder, der realisiert wurde und im Wesentlichen dem damals vorhandenen Zustand entspricht. Das gilt namentlich für den Verlauf der Leitungen und die Schächte.

8

Der Kläger sowie die X. einerseits und die Beklagte andererseits konnten sich nicht darüber einigen, wer die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen habe. Durch Vertrag vom 19.07./23.07.2001 vereinbarten der Kläger und die X. einerseits sowie die Beklagte andererseits, die Baumaßnahmen unverzüglich fortzusetzen und in deren Rahmen sinnvollerweise auch die sanierungsbedürftigen Regen- und Schmutzwasserleitungen im Wohnhof V zu erneuern. Die drei Parteien lassen zu diesem Zeitpunkt die Frage, wer und ggf. in welchem Umfang die Kosten der Erneuerungsmaßnahme zu tragen habe ausdrücklich offen. Die Parteien würden sich hierzu rechtlich und ggf. gerichtlich auseinandersetzen.

9

Mit Urkunde vom 30.10.2001 ermächtigte die X. den Kläger, sämtliche Eigentümerrechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Beklagten in Bezug auf die Durchführung von Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten an den Regen- und Schmutzwasserleitungen im Bereich der Wohnumfeldverbesserungsmaßnahme in Y. Hof V bestehen.

10

Am 22.04.2002 erhob der Kläger vor dem Landgericht Rostock Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.09.2001 zu zahlen. Das Landgericht Rostock verwies den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13.09.2002 an das Verwaltungsgericht Schwerin. Es verneinte Ansprüche aus privatrechtlichem Vertrag, § 8 AVBWasserV, enteignungsrechtlichen Erwägungen, § 9 GBBerG, öffentlich-rechtlicher GoA und § 994 BGB. Ein etwaiger Erstattungsanspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur.

11

Der Kläger führte zur Begründung seiner Klage aus: Durch die streitbefangene Leitung seien mindestens drei unabhängige Grundstücke angeschlossen. Es handele sich um die Häuser R.straße 62 bis 69, R.straße 70 bis 74, die neugeschaffene Hoffläche, die zum Teil in seinem und zum Teil im Eigentum der X. stehe, sowie die öffentliche R.straße und Gehwege. Die Leitungen würden ausschließlich im Bereich des Straßenkörpers der R.straße parallel zu den errichteten Gebäuden verlaufen. Die Beklagte betreibe die Abwasseranlage als einheitliche öffentliche Einrichtung. Die betroffenen Leitungen seien Bestandteile der öffentlichen Abwasseranlage im Sinne des § 2 Nr. 2 der Abwassersatzung der Beklagten. Die Beklagte habe auch als Eigentümerin der Leitungen, die Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage seien, die Kosten zu tragen. Am 20.09.1990, dem Stichtag für die Eigentumszuordnung, hätte die Hausanschlussleitung des Gebäudes des Klägers bis zur Übergabepunkt an der streitigen Abwasserleitung auf städtischem Grund gelegen.

12

Der Kläger beantragte,

13

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.09.2001 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragte,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie führte aus: Maßgebend sei die Satzung über die Abwasserbeseitigung - AWS - vom 09.03./15.03.2000, geändert durch Beschluss vom 26.10.2000. Danach handele es sich hier um Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 AWS, für die der Kläger die Kosten zu tragen habe. Es handele sich nämlich um Grundstücksentwässerungsleitungen im Sinne des § 2 Ziffer 6 der Satzung.

17

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Klage durch Urteil vom 26.05.2005 abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus:

18

Ein Anspruch auf öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag käme nicht in Betracht, da die Beklagte der Erstellung der Leitung auf ihre Kosten widersprochen habe, sodass eine Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn vorliege.

19

Der Kläger könne sich auch nicht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch berufen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Anschlussleitung auf ihre Kosten herzustellen. Es handele sich bei den hier in Streit stehenden Leitungen um Anschlussleitungen im Sinne des § 9 der Abwasserbeseitigungssatzung. Die Leitungen verliefen im Innenkarree des Häuserblocks, das durch die Häuser mit den Nr. 62 bis 69, 70 bis 74, 20 bis 20 d und 58 bis 61 gebildet werde. Die hier angelegte Zufahrt zu den Stellplätzen dieser Häuser, die Stellplätze selbst, die Spiel- und Grünflächen sowie die vorhandenen Trockenplätze seien in privater Hand des Klägers bzw. der X.. Sie gehörten nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Nach § 9 Abs. 5 der Abwassersatzung hätten für diese Anlagen die Grundstückseigentümer die Kosten zu tragen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Leitungen teilweise über andere private Grundstücke geführt werden müssten. Grenze das anzuschließende Grundstück ausnahmsweise nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße mit der öffentlichen Abwasseranlage (Mischkanal oder Trennsystem) und müsse die Anschlussleitung über Privatgrundstücke geführt werden können, gehöre auch dieser bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers führenden Teil zum Grundstücksanschluss. Daraus ergebe sich, dass der Kläger bzw. die X. die Kosten auch für diese Teile der Leitung zu tragen hätten. Auch der Umstand, dass die Anschlussleitung über Grundstücke einer Mehrzahl von Grundstückseigentümern führe, führe nicht zwangsläufig zur Zugehörigkeit zur öffentlichen Versorgungseinrichtung. Der vom Kläger aus den gewählten Leitungsquerschnitten gezogene Rückschluss auf die Zugehörigkeit zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung vermöge nicht zu überzeugen. Ohne dass es noch darauf ankomme sei darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn man von einer früheren Zugehörigkeit der hier im Streit stehenden Leitungen zur öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage ausgehen wollte, diese Zugehörigkeit nach Privatisierung der Flächen und Abriss der bestehenden Anlage jedenfalls nicht mehr gegeben sei.

20

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 01.09.2005 zugestellt. Durch Beschluss vom 15.08.2007 ließ der Senat die Berufung zu. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 27.08.2007 zugestellt. Am 26.09.2007 hat der Kläger die Berufung wie folgt begründet:

21

Ihm stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Es handele sich bei der Stichstraße als Teil der R.straße um eine öffentliche Straße im Sinne des § 62 StWG M-V. Zwar verlaufe die Zufahrt unstreitig auf dem - allerdings erst späterhin - privaten gemeinsamen Grundstück des Klägers und der X.. Die Straße sei indes im Rahmen der Errichtung der Südstadt in Y in den 80iger Jahren geplant worden, als die streitgegenständlichen Leitungen eingebracht, der Fahrstreifen in Beton und nebst Fußweg bis vor die Häuser ausgeführt sowie die Straßenbeleuchtung gesetzt worden seien. Anlieger der Straße seien nicht private Rechtsobjekte gewesen, was gerade für das Vorliegen eines ausschließlich öffentlichen Wegs spreche. Das Objekt habe im Eigentum des VEB L., das zugehörige Objektgrundstück (allerdings nur im Flächenmaß des Hauses) in dessen späterer Rechtsträgerschaft gestanden. Entsprechendes gelte für die X. in Nachfolge des VEB K.. Selbst wenn man eine ehemalige betriebliche öffentliche Straße annehme, könne der Nachweis einer formellen Entscheidung für die Begründung einer öffentlichen Fläche geführt werden. Sie liege bereits in der Einbringung aller Ver- und Entsorgungsleitungen im Straßenkörper sowie das Aufrichten und Betreiben der zugehörigen Straßenbeleuchtung durch den damaligen Rat der Stadt. Diese Merkmale sprächen für die öffentliche Nutzung der Straße bis zu den Gebäuden und gingen über das bloße Dulden einer regelmäßigen Nutzung durch die jeweiligen Bewohner der Objekte als Dritte hinaus. Die Leitungen lägen daher in dem Straßenkörper einer öffentlichen Straße, sodass sie Teil der öffentlichen Einrichtung der Abwasserversorgung seien.

22

Dies entspreche auch der Abwassersatzung der Beklagten. Nach § 2 Ziffer 3 Buchstabe a sowie Ziffer 6 in der Satzung seien auch diejenigen Kanäle, die vom öffentlichen Straßenkanal zu den entwässernden Grundstücken führten, Grundstücksleitungen und Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. Diese Grundentscheidung widerspreche teilweise der in § 9 Abs. 5 der Satzung getroffenen Regelung. Diese Vorschrift laufe auch angesichts der Bestimmung des § 10 KAG M-V leer. Widersprüchlich sei auch, dass in § 11 der Satzung das angeschlossene Grundstück bis zur Straßenoberkante vor dem Grundstück vor Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage durch den Anschlussberechtigten selbst zu schützen sei. Die maßgebende Grundstücksgrenze im Sinne der Satzung für das Objekt liege unmittelbar an der (nach diesseitiger Auffassung auch öffentlichen) Zuwegung, in der sich die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage befinde.

23

Der Kläger beantragt,

24

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.05.2005 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, an ihn 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.09.2001 zu zahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus: Bei der Stichstraße handele es sich um eine betrieblich-öffentliche Straße. Sie sei vom überörtlichen Verkehr in keiner Weise genutzt worden und diente allein dem an- und abfahrenden Verkehr für das im Eigentum des VEB L. stehenden Hauses sowie für das Haus des VEB K.. Maßgebend sei im vorliegenden Fall allein § 2 der Abwassersatzung, nicht die §§ 9 und 11. Aus § 9 Abs. 2 der Satzung werde im Übrigen deutlich, dass im Ausnahmefall mehrere Grundstücke bei einem gemeinsamen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden könne. Selbst wenn früher die Leitungen Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gewesen seien, so seien diese abgerissen und dafür Grundstücksanschlüsse gelegt worden. Es komme daher nicht darauf an, ob die Leitungen ursprünglich einmal im Eigentum der Beklagten gestanden hätten.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

30

I. 1. Der Vertrag zwischen dem Kläger, der X. und der Beklagten vom 19.07./23.07.2001 bietet keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch. Nach Ziffer 3 des Vertrags lassen die drei Parteien die Frage, welche der Parteien und ggf. in welchem Umfang die Kosten der Erneuerungsmaßnahme zu tragen hat, ausdrücklich offen.

31

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch nach den Grundsätzen der öffentlichen Geschäftsführung ohne Auftrag abgelehnt. Dies ergibt sich aus dem Vorrang der vertraglichen Vereinbarung. Ziffer 3 des Vertrags ist so zu verstehen, dass der Beklagte eine Geschäftsführung ohne Auftrag gegen ihren Willen nicht als Grundlage eines Zahlungsanspruches begründen oder anerkennen wollte.

32

II. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger - zugleich für die X. - Zahlungen geleistet hat, kommt - mit dem Verwaltungsgericht - als Anspruchsgrundlage allein der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der Kläger bzw. die X. ohne Rechtsgrund die Zahlungen im Zusammenhang mit der Sanierung der Leitungen geleistet hat. Die Zahlungen wären in diesem Sinne rechtsgrundlos erfolgt, wenn der Kläger nicht etwaige Kosten der Beklagten für Arbeiten an den Abwasserleitungen hätte erstatten müssen. Dies ist nicht der Fall.

33

1. Maßgebend ist für Grundstücks- und Hausanschlussleitungen an öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen § 10 Kommunalabgabengesetz - KAG M-V a.F. - vom 11. April 1991 (GVOBl. M-V S. 113) bzw. § 10 Kommunalabgabengesetz - KAG M-V n.F. - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146). Sie enthalten eine Spezialregelung, die allgemeinen Regelungen vorgeht (Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rdn. 6 mwN; Aussprung in ders./Holz/Siemers, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand März 2008 § 10 Anm. 3.3). Sofern die Leitung als Teil der Abwasseranlage zu rechnen ist, erfolgt im Übrigen eine Refinanzierung über Beiträge und Gebühren nach §§ 4 und 9 KAG M-Va.F. bzw. §§ 4 und 9 KAG M-V n.F.

34

Nach § 10 KAG M-V a.F. kann der Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse in verschiedener Art und Weise ausgestaltet sein. Der Ortsgesetzgeber kann den Kostenersatz als Beitrag ausgestalten. Dies wiederum kann in der Weise geschehen, dass die Kosten der Anschlüsse als unselbständiger Bestandteil in den zu erhebenden Anschlussbeitrag einkalkuliert werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F.). Als weitere Möglichkeit bietet sich an, für die Kosten der Anschlüsse einen gesonderten Beitrag zu erheben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V a.F. ). Neben den beiden beitragsrechtlichen Lösungen steht dem Ortsgesetzgeber ferner die Möglichkeit zur Seite, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu normieren. Wird ein solcher öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch vorgesehen, kann der Ortsgesetzgeber bestimmen, dass der tatsächliche Aufwand des Anschlusses maßgeblich sein soll; als weitere Möglichkeit kommt in Betracht, den Aufwand zu pauschalieren, indem Einheitssätze zugrundegelegt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V a.F.). Schließlich besteht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 KAG M-V a.F. die Möglichkeit, bei der Berechnung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches die Abwasserleitung fiktiv als in der Mitte der Straße verlaufend anzusehen. Damit stehen dem Ortsgesetzgeber nicht weniger als fünf verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten seines Organisationsermessens bezüglich der Kostenerstattung für Haus- und Grundstücksanschlüsse zur Verfügung (OVG Greifswald, B. v. 02.03.1995 - 6 M 211/94; B. v. 04.01.1999 - 1 L 162/97 - NordÖR 1999, 164; B. v. 01.02.2001 - 1 M 80/00 - NVwZ-RR 2001, 401 = KStZ 2002, 18). Ob eine vertraglich abweichende Regelung zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung, da der Vertrag zwischen den Beteiligten aus Juli 2001 eine solche gerade nicht trifft sondern die gesetzliche Regelung gelten lassen will, über deren Inhalt Dissens besteht.

35

Der Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG a.F. setzt eine hinreichend klare und eindeutige Bestimmung im Ortsrecht über den Umfang der öffentlichen Einrichtung voraus. Das KAG in Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet sich erheblich von den Kommunalabgabengesetzen anderer Länder (so z.B. § 10 Abs. 3 KAG NRW), weil es im Hinblick auf die Frage, ob die Haus- und/oder Grundstücksanschlussleitungen Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, neutral formuliert ist. Die Gemeinden bzw. Verbände können und müssen im Anschlussbeitragsrecht daher den Umfang der von ihnen betriebenen öffentlichen Einrichtung durch Satzung bestimmen. Es bedarf stets einer ortsgesetzgeberischen Entscheidung, ob die öffentliche Einrichtung bei Abwasser mit dem Hauptsammler in der Straße enden soll, oder ob auch die Grundstücksanschlussleitung (die Strecke bis zur Grundstücksgrenze) und/oder auch noch die Hausanschlussleitung (Strecke zwischen Grundstücksgrenze und Gebäude) zur öffentlichen Einrichtung gehören soll. Eine Definition der öffentlichen Einrichtung ist deshalb zwingende Voraussetzung für die Erhebung von Anschlusskosten, weil § 10 KAG a.F. - wie ausgeführt - unterschiedliche Möglichkeiten des Kostenersatzes für Haus- und Grundstücksanschlüsse vorsieht. Eine Einbeziehung der Haus- und Grundstücksanschlusskosten in den Anschlussbeitrag scheidet aus, wenn die Anschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist. Auch die Erhebung eines eigenen Beitrages kommt nur dann und insoweit in Betracht, wie die Haus- und Grundstücksanschlussleitungen zu Teilen der öffentlichen Einrichtung erklärt worden sind. Umgekehrt hat die Bestimmung z.B. der Grundstücksanschlussleitungen zu Teilen der öffentlichen Einrichtung zur Folge, dass Aufwendungen für ihre Herstellung nur über Beiträge gedeckt werden können, und ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht kommt. Lediglich dann, wenn die Haus- bzw. Grundstücksanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind, kommt eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 Satz 3 KAG in Betracht. Hierbei kommt - sofern durch den Ortsgesetzgeber bestimmt - die Mittenregelung des § 10 Abs. 1 Satz 4 KAG zur Anwendung (so OVG Greifswald, B. v. 23.08.2000 - 1 M 62/00 - NVwZ-RR 2001, 181 = NordÖR 2001, 173).

36

2. Die Beklagte hat eine solche Abgrenzungsregelung getroffen.

37

Maßgebende Rechtsgrundlage hierfür ist § 40 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.11.1992 (GVOBl. M-V 1992, S. 669) in der zum Zeitpunkt des Vertrags maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 02.03.1993 (GVOBl. M-V S. 178). Danach obliegt die Abwasserbeseitigung den Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung, soweit sie nicht nach Absatz 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurden. Nach Abs. 2 ist anfallendes Abwasser dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können durch Satzung bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Der Gemeinde ist diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen. Sie ist daher berechtigt, Einzelheiten durch Satzung zu regeln (Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, Komm. 2003 § 18 a Rdn. 30). Diese Ermächtigungsgrundlage umfasst auch die Regelung des Umfanges der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage (Gieseke/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 8. Aufl. 2003 § 18a Rn. 27). Somit ist für die Frage, welchen Umfang die öffentliche Einrichtung hat, die Entwässerungssatzung heranzuziehen. Maßgeblich für den Begriff der Einrichtung ist nicht die technische Ausgestaltung, sondern grundsätzlich die rechtliche Bestimmung durch die Gemeinde (vgl. OVG Greifswald, U. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94 - KStZ 1996, S. 114, 115 m.w.N.). Auch die Eigentumsverhältnisse an den Leitungen sind unerheblich (vgl. Aussprung a.a.O. § 10 Anm. 4.5.2.).

38

Die Satzung über die Abwasserbeseitigung - AWS - vom 09.03.2000, zuletzt geändert durch Beschluss der Stadtvertretung vom 24.10.2002 lautet auszugsweise:

39

§ 1 Abwasserbeseitigungspflicht, öffentliche Einrichtung

40

(1) Die Stadt Y. errichtet und betreibt zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Abwasseranlagen als jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung

41

1. zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung

42

2. zur zentralen Niederschlagsbeseitigung und

43

3. zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung.

44

(2) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung bestimmt die Stadt Y.. (...)

45

§ 2 Begriffsbestimmungen

46

3. Öffentliche Abwasseranlagen

47

Zur den öffentlichen Abwasseranlagen im Sinne dieser Satzung gehören

48

a) das gesamte öffentlich städtische Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen, insbesondere Straßenkanäle, Abwasserpumpwerke, Regenrückhalte- und Regenüberlaufbecken, offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Stadt Y. entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmungen und im Einklang mit den Vorschriften des Wasserrechts zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden, Druckentwässerungsanlagen, auch auf privaten Flächen, sofern die Stadt sie betreibt,

49

b) die Kläranlage Y. - P., einschließlich aller technischen Einrichtungen sowie der Betriebshof. Die Einbeziehung der Kläranlage erfolgt dabei anteilmäßig entsprechend des Mitbenutzungsrechtes,

50

c) Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt Y. selbst, sondern von Dritten hergestellt oder unterhalten werden, wenn sich die Stadt Y. dieser Anlagen für die Abwasserbeseitigung bedient. (...)

51

6. Grundstücksanschluss

52

Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung ist der Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis einschließlich des ersten Kontrollschachtes an der Grundstücksgrenze, bei Nichtvorhandensein eines Kontrollschachtes die Grundstücksgrenze selbst. Der Grundstücksanschluss ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage.

53

7. Grundstücksentwässerungsanlagen

54

Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Dazu gehören insbesondere Abwassereinläufe, Hebeanlagen, Rückstausicherungen, Kleinkläranlagen, Abwasservorbehandlungsanlagen, Abscheideanlagen, Sickeranlagen, Regenrückhaltebecken sowie Speicherräume und Abwasserleitungen einschließlich deren Absperrvorrichtungen, Reinigungsschächte und -öffnungen. Zu den Abwasserleitungen gehören insbesondere auch Grundleitungen (auf dem Grundstück im Erdbereich unter Baukörpern und sonst im Erdbereich verlegte Leitungen).

55

8. Grundstück

56

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Bezeichnung durch Hausnummern jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, sowie alle privaten und öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, auf die sich die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt erstreckt. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden, die Entscheidung hierüber trifft die Stadt Y..

57

§ 4 Begrenzung des Anschlussrechtes

58

(1) Das Anschlussrecht besteht für solche Grundstücke, die an eine Straße grenzen, in der eine betriebsfertige und aufnahmefähige Abwasseranlage vorhanden ist, oder zu denen hin der Anschlussberechtigte einen eigenen dinglich und zusätzlich durch Baulast gesicherten Zugang von der Straße her einschließlich eines Leitungsrechtes hat.

59

§ 9 Grundstücksanschlüsse

60

(1) Jedes Grundstück, für das Anschlusszwang besteht (§ 6), ist entsprechend dem bestehenden Anschluss und Benutzungszwang für dieses Grundstück unterirdisch mit einem eigenen Grundstücksanschluss unmittelbar an den Mischwasserkanal der öffentlichen Abwasseranlagen, bei Trennsystem je durch einen entsprechenden Grundstücksanschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser, an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen.

61

(2) Die Stadt Y. kann in Ausnahmefällen zulassen, dass mehrere Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Stadt Y. auch für ein Grundstück mehrere Grundstücksanschlüsse über Abs. 1 dieser Regelung hinausgehend verlangen.

62

(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Absätze, für jedes neue Grundstück entsprechend.

63

(5) Die Herstellung, Veränderung sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlüssen führt die Stadt Y. oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen auf Kosten des Anschlusspflichtigen aus. Grundlage hierfür sind die baurechtlich genehmigten Bauvorlagen.

64

(6) Der Anschlussberechtigte hat ggf. der Stadt Y. unverzüglich mitzuteilen, dass am Grundstücksanschluss Betriebsstörungen oder Mängel aufgetreten sind oder dass der Grundstücksanschluss nicht mehr benutzt wird und daher verschlossen oder beseitigt werden muss.

65

§ 11 Grundstücksentwässerungsanlagen

66

(1) Der Anschlussberechtigte hat alle Grundstücksentwässerungsanlagen unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb der betreffenden Anlagen herzustellen und in einem diesen Vorschriften entsprechenden Zustand zu unterhalten, insbesondere deren Dichtigkeit zu gewährleisten (DIN 1986, Teil 30).

67

(2) Gegen einen etwaigen Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich der Anschlussberechtigte bis zur Straßenoberkante vor dem Grundstück selbst zu schützen.

68

Diese Regelungen orientieren sich ersichtlich an dem gängigen terminologischen Verständnis. Unter Grundstücksanschluss ist danach bei leitungsgebundenen Einrichtungen die Leitung zu verstehen, mit der das zu ver- oder entsorgende Grundstück oder Gebäude mit der Sammelleitung, die im Allgemeinen in der Straße oder neben der Straße verlegt ist, verbunden wird. Die Anschlussleitung liegt in aller Regel zum Teil im öffentlichen Straßengrund und zum Teil in privatem Grund (BayVerfGH, Entsch. v. 20.11.2003 - Vf.12-VII-02 - BayVBl 2004, 138). In diesem Sinne sind auch § 2 Nr. 3 Buchst. a) und Nr. 6 AWS zu verstehen. Sammelleitungen sind die Kanalleitungen zur Sammlung und Weiterleitung der über die Kanalanschlussleitung von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwässer bis zum Auslauf des Kanalnetzes. Diese Funktion wird auch aus § 2 Nr. 3 Buchst. a) AWS deutlich, der von Entwässerungs"netz" spricht.

69

§ 9 Abs. 1 AWS bestimmt, dass ein Grundstück unterirdisch mit einem eigenen Grundstücksanschluss unmittelbar an den Mischwasserkanal der öffentlichen Abwasseranlagen, bei Trennsystem durch einen entsprechenden Grundstücksanschluss für Schmutzwasser angeschlossen werden muss. Damit beginnt der Grundstückanschluss, wie auch § 2 Nr. 3 Buchst. a AWS bestimmt, an dem öffentlichen Straßenkanal (vgl. Dietzel a.a.O. § 10 Rdn. 15). Ihm schließt sich an der anderen Seite - ohne dass dieser Begriff in der Satzung ausdrücklich genannt wird - die Hausanschlussleitung an. Sie beginnt nach § 2 Nr. 6 AWS am ersten Kontrollschacht an der Grundstücksgrenze (der öffentlichen Straße und des Anliegrundstücks), bei Nichtvorhandensein eines Kontrollschachtes an der Grundstücksgrenze selbst. Damit ist bestimmt, dass die Hausanschlussleitungen (Strecke zwischen erstem Kontrollschacht an der Grundstücksgrenze bzw. Grundstücksgrenze und Gebäude) nicht zur öffentlichen Einrichtung gehören (vgl. Aussprung a.a.O. § 10 Anm. 4.1.). Danach ist wesentlich, dass der Grundstückanschluss im öffentlichen Straßenraum verläuft, während der Hausanschluss auf dem Privatgrundstück liegt (Dietzel a.a.O.).

70

Damit sind Hausanschlussleitung nicht als Teil der öffentlichen Abwassereinrichtung bestimmt.

71

§ 11 AWS bestimmt, dass diese als Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen von den Anschlussberechtigten zu unterhalten sind. Es ist nicht vorgesehen, dass die Beklagte Hausanschlüsse errichtet und unterhält. Es ist somit auch keine Regelung veranlasst, die Ansprüche der Beklagten gegenüber Grundstückseigentümern begründet. Vielmehr haben diese die Kosten von vornherein selbst zu tragen, da sie Teil der privaten Anlage ist (Aussprung a.a.O. § 10 Anm. 4.2). Eine normative Zuweisung dieser Pflicht an den Anschlussnehmer würde lediglich deklaratorische Bedeutung haben. Sie brächte nämlich nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der sich im eigenen (Sonder-)Interesse - wie etwa zur Erfüllung seiner Anschluss- und Benutzungspflicht - an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen will oder muss, grundsätzlich selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herzustellen und instandzuhalten hat. Einer diese Handlungs- und die ihr korrespondierende Kostentragungspflicht konstitutiv begründenden Übertragung auf den Anschlussnehmer bedarf es nicht; diese Pflichten liegen vielmehr a priori - ohne dass es überhaupt einer satzungsrechtlichen Erwähnung bedürfte - bei demjenigen, der sein Grundstück an die öffentliche Anlage selbst anschließt. Was gelten würde, wenn die Beklagte die Handlungspflichten bezüglich des nicht zur öffentlichen Anlage gehörenden Anschlusses durch Satzung als öffentliche Aufgabe übernommen und dem Anschlussnehmer nach Maßgabe des § 10 KAG M-V lediglich die Zahlungspflicht auferlegt hätte - was allerdings nur für die Kosten in Betracht kommt, die der Gemeinde bei der Durchführung solcher Herstellungs- oder Instandhaltungsarbeiten entstehen, die im Sonderinteresse des Anschlussnehmers liegen - bedarf danach hier keiner Entscheidung (vgl. OVG Münster, U. v. 10.10.1997 - 22 A 2742/94 - NWVBl 1998, 198).

72

3. Diese Satzungsregelung der Beklagten der AWS begegnet keinen Bedenken. Die Gemeinde kann unter Ausübung ihres weiten Organisationsermessens, das nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist, bestimmen, was zur öffentlichen Einrichtung Abwasseranlage gehört. Im Rahmen ihres Organisationsermessen können die Gemeinden entscheiden, ob sie die Grundstücks- und Hausanschlüsse überhaupt nicht oder alle beide oder nur die Grundstücksanschlüsse zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmen. In der Praxis werden Grundstücksanschlüsse und Hausanschlüsse entweder überhaupt nicht zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage erklärt oder es werden lediglich die Grundstücksanschlüsse, d.h. die Anschlussleitungen vom Hauptkanal bis zur privaten Grundstücksgrenze zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt, während die Hausanschlussleitungen, d.h. die Anschlussleitungen auf dem Privatgrundstück nicht zur öffentlichen Einrichtung gehören (vgl. OVG Schleswig, U. v. 24.06.1998 - 2 L 188/96; Dietzel a.a.O. § 10 Rz. 16). Zwar mag es Fälle geben, in denen der Grundsatz der Gleichbehandlung zu einer bestimmten Regelung zwingen mag (vgl. OVG Greifswald, 15.03.1995 - 4 K 22/94 - KStZ 1996, 114). Dies ist hier nicht erkennbar.

73

Die Beklagte musste entgegen der Ansicht des Klägers nicht dem Umstand besonders Rechnung tragen, dass in der Südstadt die Aufgabe der Abwasserentsorgung ursprünglich nicht durch die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu tragen war, sondern durch öffentliche Träger und dass hier Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Hausanschlüsse nicht der öffentlichen Abwasseranlage zuzurechnen, ist grundsätzlich wegen des Sondervorteils, der darin für die Grundstückseigentümer liegt, sachgerecht. Eine Art Vertrauensschutz ist angesichts der allgemeinen Privatisierung der Wohnungen und des Wohnheimes nicht gegeben.

74

4. Die hier betroffenen Leitungen sind als Hausanschlussleitungen zu qualifizieren.

75

a) Der Charakter der hier in Rede stehenden Leitung als Stichleitung macht bereits deutlich, dass es sich nicht um eine Sammelleitung handelt. Sie dient vielmehr allein der Abwasserbeseitigung aus den Gebäudeblöcken Nr. 62 bis 69 und Nr. 70 bis 74. In diesem Bereich sind insgesamt drei Schächte vorhanden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte unter der Geltung der Normen des Landeswassergesetzes, des Kommunalabgabengesetzes und der Kommunalverfassung die Leitung auf diesem Grundstück selbst - als Teil der Abwasserbeseitigungsanlage - betrieben hat (§ 2 Nr. 3 Buchstabe a am Ende). Auf die Verhältnisse vor In-Kraft-Treten dieser Regelungen kommt es nicht an. Die hier betroffene Leitung hat erkennbar ein Sonderinteresse zur Versorgung der genannten Baulichkeiten zum Gegenstand. Nach Sinn und Zweck der Regelung der Beklagten fällt sie daher nicht unter die öffentliche Abwasseranlage.

76

b) Es handelt sich auch nicht um einen Grundstückanschluss.

77

§ 2 Nr. 3 a AWS bestimmt, dass er an öffentlichen Straßenkanal anschließt und am ersten Kontrollschacht an der Grundstücksgrenze (der öffentlichen Straße und des Anliegrundstücks), bei Nichtvorhandensein eines Kontrollschachtes die Grundstücksgrenze selbst endet. Es handelt es sich bei der Fläche, in die die streitbefangenen Leitungen verlegt sind, nicht um wegerechtlich öffentliche, sondern um private Flächen. Sie beginnt unmittelbar mit der Einmündung der Zufahrt aus dem Hof V in die R.straße.

78

Die Wegefläche, die von der R.straße in das Geviert abzweigt, ist keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern - StrwG MV -. Da die Straße nicht unter der Geltung des § 7 StrWG MV gewidmet worden ist, kommt es darauf an, ob sie kraft Überleitungsrechts öffentlich ist. Bei der Prüfung, ob eine Straße gemäß § 62 Abs 1 Satz 1 StrWG MV nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzt, ist jeweils für den maßgebenden historischen Zeitpunkt zu ermitteln, welche Anforderungen nach damals geltendem Recht zu erfüllen waren. Dabei sind diejenigen Vorschriften maßgeblich, unter denen die Straße erstellt bzw. von der Öffentlichkeit benutzt wurde (OVG Greifswald, B. v. 13.02.2002 - 1 L 151/00 - NordÖR 2002, 324 = LKV 2003, 143). Da die Straße nach 1974 entstanden sein soll, ist die Straßenverordnung - StrVO DDR 1974 - vom 22.08.1974 (GBl DDR I S. 515) maßgebend. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StrVO DDR 1974 entschied der Rat der Stadt bzw. der Gemeinde durch Beschluss über die öffentliche Nutzung und über die Zuordnung zu den Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienten, oder zu den betrieblich-öffentlichen Straßen. Das Fehlen eines förmlichen Beschlusses i.S.d. § 4 Abs. 1 StrVO DDR 1974 steht allerdings der Öffentlichkeit der Straße nach dem DDR-Recht nicht entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2002 - 8 C 24.01 - ZOV 2003, 51, 52 m.w.N.). Insoweit wird zu Recht auf den maßgeblichen straßenrechtlichen DDR-Kommentar (Bönninger/Knobloch: Themenreihe Verwaltungsrecht der DDR, Das Recht der öffentlichen Straßen, Karl-Marx-Universität Leipzig 1978, S. 11, zit. nach OVG Magdeburg, U. v. 14.08.2007 - 4 L 400/06 - juris) abgestellt, in dem es u.a. heißt: "Die Straße, die zunächst Bauwerk ist, wird zu einer öffentlichen Straße in dem Zeitpunkt, in dem das Bauwerk Straße abgenommen wird und durch den Rechtsträger und die Deutsche Volkspolizei, die die Verkehrssicherheit der Straße bescheinigt, für die öffentliche Nutzung freigegeben wird. Beim Neubau einer Straße ist die Freigabe für die öffentliche Nutzung der Akt, durch den die Straße zu einer öffentlichen wird. Diese Freigabeerklärung erfolge in der Regel durch Anschluss an das bestehende Straßennetz (symbolisch durch das Zerschneiden eines Bandes, das die bisherige Baustelle vom öffentlichen Straßennetz trennt) und durch öffentliche Bekanntmachung." Es muss aber wenigstens festgestellt werden können, dass eine Nutzung zu Verkehrszwecken stattfand.

79

Dies ist hier nicht erkennbar. In § 3 Abs. 1 Satz 2 StrVO DDR 1974 wird zur Frage der öffentlichen Nutzung auf die Zweckbestimmung der öffentlichen Straßen und ihren straßenbau- und verkehrstechnischen Zustand abgestellt. Voraussetzung für die öffentliche Nutzung war ein nicht nur auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkter, sondern der Allgemeinheit ungehindert offen stehender Verkehr. Vorliegend war der Verkehr durch die Ausgestaltung der Straße als Stichstraße erheblich eingeschränkt; sie diente lediglich der Erreichbarkeit der anliegenden Wohngebäude. Dass die Straße und die Parkplätze von der Allgemeinheit benutzt worden sind, ist angesichts der tatsächlichen Umstände nicht ersichtlich; die gegenteilige Behauptung hat die Klägerin nicht weiter belegt. Die Lage des Weges im Straßennetz der Beklagten sowie der Zweck der Stichstraße sprechen damit gegen einen allgemeinen Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 StrVO DDR 1974 (OVG Magdburg, U. v. 14.08.2007 - a.a.O.).

80

Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn man mit dem Kläger von einer betrieblich-öffentlichen Straße ausginge. Nach § 3 Abs. 3 StrVO DDR 1974 sind auch solche Straßen öffentlich, "die überwiegend den Interessen ihrer Rechtsträger oder Eigentümer und daneben der öffentlichen Nutzung dienen". Diese Regelung ist in der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22.08.1974 (GBl der DDR I, 522) unter § 1 Abs. 1 vierter Spiegelstrich näher erläutert. Danach gehören Parkplätze, deren Benutzung überwiegend einem begrenzten Personenkreis vorbehalten ist und die außerhalb der Straßenbegrenzungslinien liegen, z.B. Parkplätze für Hotels, Betriebe, Einrichtungen "in der Regel" zu den betrieblich-öffentlichen Straßen. Das setzt voraus, dass die betroffene Fläche neben ihrer Hauptnutzung als Betriebsparkplatz auch noch einem speziellen öffentlichen Nutzungszweck dienen muss. Eine mögliche gelegentliche Nutzung der Fläche durch private Dritte erfüllt diese Voraussetzung noch nicht (BVerwG, U. v. 12.12.2001 - 8 C 30/00 - ZOV 2002, 118 = VIZ 2002, 339, zit. nach juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Grundstück neben der -unterstellten - betrieblichen Verwendung einem derartigen speziellen öffentlichen Nutzungszweck - als Parkfläche für die Allgemeinheit - dienen sollte und tatsächlich diente. Eine gelegentliche Nutzung des Geländes zu Parkzwecken durch Dritte, die nur vereinzelt und lediglich rein faktisch erfolgte, würde nicht genügen (BVerwG a.a.O.)

81

Fraglich ist, ob gleichwohl trotz fehlender öffentlicher Nutzung die Öffentlichkeit durch einen staatlichen Akt begründet werden konnte. Erforderlich wäre dann jedenfalls eine Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen. Eine solche Freigabe ging über die Duldung der wegemäßigen Benutzung einer Straße durch Dritte hinaus. Als zuständige Stelle war nach der StrVO DDR 1974 für die jeweilige Straße der nach ihrer Freigabe zuständige Rechtsträger oder eine von ihm dazu beauftragte Stelle anzusehen. Als Nachweis für eine Freigabe zur öffentlichen Nutzung käme ein (deklaratorischer) Beschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StrVO DDR 1974, die Vorlage einer Straßendatei oder eines Bestandsverzeichnisses oder die Vorlage sonstiger Urkunden oder Beweismittel, aus denen sich ein entsprechender Vorgang ergibt, in Betracht. Dabei musste ein entsprechender Wille der zuständigen Stelle in hinreichender Weise nach außen erkennbar geworden sein. Eine Vermutung für die Öffentlichkeit einer Straße lässt sich der StrVO DDR 1974 aber nicht entnehmen (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 14.08.2007 - a.a.O.). Solche Nachweise oder zumindest Indizien für eine solche Freigabe sind nicht erkennbar. Sie liegen entgegen der Ansicht des Klägers nicht in der Verlegung der Versorgungsleitungen in der Straße oder in dem Betreiben der Straßenbeleuchtung durch den Rat der Stadt. Die Verlegung von Versorgungsleitungen konnte durch den VEB W. auch in nicht öffentlichen Flächen erfolgen. Es konnte ein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück zur Errichtung, zum Betrieb und zur Instandhaltung der streitigen Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen eingeräumt werden. Die Einräumung des Mitbenutzungsrechts erfolgte aufgrund der Vorschriften des DDR-Wasserrechts (vgl. § 27 des Wassergesetzes vom 17. April 1963, GBl. DDR I S. 77, sowie zuletzt § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 46 Satz 2 des Wassergesetzes vom 02. Juli 1982, GBl. DDR I S. 467). Das Zivilgesetzbuch der DDR von 1975 verwies insoweit in § 321 Abs. 4 auf die für die Mitbenutzung von Grundstücken zum Zwecke der Wasserwirtschaft bestehenden besonderen Rechtsvorschriften (BGH U. v. 02.04.1998 - III ZR 251/96 - BGHZ 138, 281 = VIZ 1998, 401). Das Betreiben der Straßenbeleuchtung durch den Rat der Stadt würde sich aus dem Umstand erklären, dass diese Flächen in deren Rechtsträgerschaft standen und sie daher verkehrssicherungspflichtig war.

82

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass ein Teil der Fläche Eigentum eines VEB war. Dass das Grundstück als "Eigentum des Volkes" eingetragen war und sich in der Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt Y. befand, ist kein Nachweis für eine Freigabe für den öffentlichen Verkehr. Zwar befanden sich Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienten, gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO DDR 1974 in der Rechtsträgerschaft der zuständigen Staatsorgane, bei Stadt- und Gemeindestraßen waren dies nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Spiegelstrich 1 StrVO DDR 1974 die Räte der Städte bzw. Gemeinden. Die Aufgaben der Rechtsträger (u. a. Instandhaltung) richteten sich nach § 10 StrVO DDR 1974. Jedoch war mit der Rechtsträgerschaft der Straße bzw. dem Eigentum an der Straße allein nicht schon eine Entscheidung über deren öffentliche Nutzung verbunden. Die Tatsache der Rechtsträgerschaft ist hier noch nicht einmal ein Indiz für eine Freigabe zur öffentlichen Nutzung. Denn die Rechtsträgerschaft war nicht auf die Straßenfläche beschränkt, sondern erfasste das gesamte Grundstück (vgl. OVG Magdeburg a.a.O).

83

Gegen die Annahme einer öffentlichen Straße spricht, dass die Beteiligten in Zusammenhang mit anderen Rechtsverhältnissen offenbar einvernehmlich davon ausgehen, dass es sich um eine Privatstraße handelt. Dies wird zunächst durch die Veräußerung der Wegefläche deutlich. Zwar unterliegt eine wegerechtlich öffentliche Fläche nicht einem Veräußerungsverbot. Jedoch geht das Straßen- und Wegegesetz MV davon aus, dass der Straßenbaulastträger anstrebt, Eigentümer der gewidmeten Fläche zu sein oder zu werden (§§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 2 StrWG MV). Gegen die Annahme der Öffentlichkeit der Wegefläche spricht auch, dass auf dieser Fläche ein Wegerecht zur Errichtung der hinterliegenden Wohnungen 62 - 69 eingeräumt wurde; dessen bedarf es nicht, wenn der Fläche wegerechtlich öffentlich ist, da dann an ihr Gemeingebrauch (§ 21 StrWG MV) besteht. Schließlich spricht dagegen die Vermietung der angrenzenden Parkplätze an Bewohner; diese wären als unselbständige Parkplätze nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG MV Bestandteil der öffentlichen Straße.

84

Der Grundstücksanschluss endet somit unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur R.straße mit der Einmündung der Zufahrt, unabhängig davon, in wessen Eigentum das angrenzende Grundstück steht. Sowohl für den Regen- wie den Abwasserkanal sind dort Schächte eingebracht. Die nächstgelegenen weiteren Schächte in Höhe der Mitte der vorderen rechten Parkplatzreihe bzw. in Höhe der Hauskante des Blocks Nr. 70 - 74 erfüllen nicht mehr das Merkmal "Kontrollschacht an der Grundstücksgrenze". Somit stellen die Leitungen von der Grundstücksgrenze zur R.straße ab rechtlich einen Hausanschluss dar, sodass der Kläger bzw. die X. die Kosten zu tragen hatte.

85

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

86

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

87

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), sieht der Senat nicht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für Maßnahmen an den Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Güstrow (Anschlussbeitragssatzung – ABS) vom 08. November 2000 i.d.F. der ersten Änderung vom 04. November 2002 und der zweiten Änderung vom 15. Februar 2010.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Gebiet der Stadt Güstrow gelegenen Grundstücks Flurstück ##, Flur #, Gemarkung A-Stadt. Mit Duldungsbescheid vom 27. Dezember 2004 forderte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Antragsteller auf, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen eines Anschlussbeitrages zu dulden. Die hiergegen gerichtete Klage wies das VG Schwerin mit Urteil vom 18.11.2010 (4 A 975/06) ab. Über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung (1 L 235/10) ist noch nicht entschieden.

3

Bereits am 18. Mai 2010 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er ist der Auffassung, der Antrag sei zulässig. Er werde durch die Erhebung von Anschlussbeiträgen auf Grundlage der genannten Satzung in seinen Rechten verletzt, weil die Satzung einen Eingriff in das durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentum gestatte.

4

Der Antrag sei auch begründet. Die Anschlussbeitragssatzung sei bereits formell rechtswidrig, weil die Hauptsatzung der Stadt Güstrow nichtig sei. Als Folge davon verfüge der Antragsgegner nicht über wirksame Vorschriften zur Bekanntmachung von Satzungsrecht. § 1 Abs. 2 ABS definiere das Stadtgebiet anhand einer als Anlage beigefügten Karte. In dieser Karte werde das Stadtgebiet aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit vom nicht zur Stadt Güstrow gehörenden Umland abgegrenzt.

5

In materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Anschlussbeitragssatzung wegen einer fehlerhaften Regelung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht unwirksam. Das Kommunalabgabengesetz vom 01. Juni 1993 (KAG 1993) sei ohne die erforderliche Gesetzesbegründung erlassen worden und scheide daher als Rechtsgrundlage der Anschlussbeitragssatzung von vornherein aus. Entsprechendes gelte für die KAG-Novelle 2005. Diese leide zudem daran, dass ein damals am OEufach0000000005 tätiger Richter an der Ausarbeitung der Novelle mitgewirkt habe. Darin liege eine unzulässige Verquickung von Legislative, Exekutive und Judikative. Die Anschlussbeitragssatzung könne lediglich auf das Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 (KAG 1991) gestützt werden. Während aber § 8 Abs. 7 KAG 1991 vorsehe, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe, stelle § 7 Abs. 3 ABS auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung ab. Damit werde der Entstehenszeitpunkt der Beitragspflicht und auch der Ablauf der Festsetzungsfrist unzulässig hinausgezögert. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn man von der Wirksamkeit des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Novelle 2005 (KAG M-V) ausgehe. Zwar stelle nunmehr auch § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V für das Entstehen der Beitragspflicht auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung ab. Allerdings könne dies keine Auswirkung auf Festsetzungsfristen haben, die nach Maßgabe des KAG 1991 angelaufen und zwischenzeitlich abgelaufen seien. Auch die Beitragskalkulation sei fehlerhaft. Der Antragsgegner habe bereits im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsgebühr Herstellungskosten berücksichtigt. Fehlerhaft sei schließlich die Fälligkeitsregelung in § 9 ABS.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für Maßnahmen an den Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Güstrow (Anschlussbeitragssatzung – ABS) vom 08. November 2000 i.d.F. ersten Änderung vom 04. November 2002 und der zweiten Änderung vom 15. Februar 2010 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht beachtet habe.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

II.

12

1. Über den Normenkontrollantrag wird gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss entschieden, weil der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die in § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO genannten Entscheidungsformen sind gleichwertig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.1988 – 4 NB 15/88 – juris Rn. 2; Beschl. v. 03.04.1992 – 7 NB 1/92 – juris Rn. 3). Gründe, die eine mündliche Verhandlung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller tritt einer Entscheidung im Beschlusswege zwar entgegen, nennt hierfür aber keine Gründe. Insbesondere hat er sich weder weiteren Sachvortrag vorbehalten, noch einen – in der mündlichen Verhandlung zu stellenden – Beweisantrag angekündigt.

13

Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht der Entscheidung im Beschlusswege nicht entgegen, da abgabenrechtliche Normenkontrollverfahren keine „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ i.S.d. genannten Vorschrift zum Gegenstand haben (eingehend: VGH Mannheim, Beschl. v. 07.10.2002 – 2 S 2634/01 – juris Rn. 15).

14

2. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 Ausführungsgesetz zum Gerichtsstrukturgesetz (AGGerStrG) statthafte Normenkontrollantrag ist unzulässig, soweit er sich auf die Anschlussbeitragssatzung vom 08. November 2000, die erste Änderungssatzung vom 04. November 2002 und Art. 1 Nr. 1 zweite Variante (Herstellung) sowie Nrn 2. bis 4. der zweiten Änderungssatzung vom 15. Februar 2010 bezieht (a.). Im Übrigen, d.h. in Bezug auf Art. 1 Nr. 1 erste Variante der zweiten Änderungssatzung (Anschaffung) ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet (b.).

15

a) Der Antrag ist entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb der – damals noch geltenden - zwei Jahre (§ 195 Abs. 7 VwGO) nach Bekanntmachung der Anschlussbeitragssatzung vom 08. November 2000 gestellt worden und daher verfristet. Der Normenkontrollantrag ist am 18. Mai 2010 beim OEufach0000000005 eingegangen. Die Anschlussbeitragssatzung ist jedoch bereits entsprechend der Maßgabe in § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Güstrow vom 02. Juni 1999 (Hauptsatzung 1999 – HS 1999) im Güstrower Stadtanzeiger, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Güstrow vom 01. Dezember 2000 bekannt gemacht worden. Damit liegt zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Anschlussbeitragssatzung und der Stellung des Normenkontrollantrages ein Zeitraum von fast 10 Jahren.

16

Dabei kann dahin stehen, ob die Hauptsatzung vom 02. Juni 1999 wirksam ist und eine taugliche Rechtsgrundlage für die Bekanntmachung des Ortsrechts der Antragsgegnerin bildet. Denn der Lauf der Frist hängt nicht davon ab, dass die Bekanntmachung nach dem Maßstab der einschlägigen Bestimmungen fehlerfrei erfolgt ist (Ziekow in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 289). Die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntmachung betrifft die formelle Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift und damit die Begründetheit des Normenkontrollantrages. Für den Lauf der im Rahmen der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages zu prüfenden Antragsfrist ist daher der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Vorschrift als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist (BVerwG, Beschl. v. 10.04.1996 – 4 NB 8/96 – juris Rn. 6; OVG Münster, Urt. v. 02.03.2007 – 7 D 53/06.NE – juris Rn. 18). Dies ist vorliegend der 01. Dezember 2000.

17

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die erste Änderungssatzung vom 04. November 2002 entsprechend. Die Satzung ist im Güstrower Stadtanzeiger vom 01. Dezember 2002 bekannt gemacht worden. Zwischen der Bekanntmachung und der Stellung des Normenkontrollantrages liegt ein Zeitraum von mehr als sieben Jahren.

18

Auch in Ansehung des Art. 1 Nr. 1 zweite Variante (Herstellung) sowie Nrn. 2. bis 4. der zweiten Änderungssatzung vom 15. Februar 2010 ist der Normenkontrollantrag nicht fristgerecht gestellt worden, denn in Bezug auf die genannte Vorschrift hat die Bekanntmachung keinen erneuten Fristenlauf in Gang gesetzt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzen Änderungen oder Neuregelungen der angegriffenen Rechtsvorschrift die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) in Lauf, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen (Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 – juris Rn. 14; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 20.08.2008 – 5 D 24/06 – juris Rn. 18). Dies trifft vorliegend nicht zu, denn bei den in Art. 1 Nr. 1 zweite Variante sowie Nrn. 2. bis 4. der zweiten Änderungssatzung enthaltenen Neuregelungen handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen, die keine neue oder zusätzliche Beschwer des Antragstellers zur Folge haben.

19

Durch die Regelungen des Art. 1 Nr. 1 der zweiten Änderungssatzung werden die Beitragstatbestände der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in der Fassung der KAG-Novelle 2005 angepasst. Während § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 noch die Tatbestände „Herstellung“, „Aus- und Umbau“, „Verbesserung“, „Erweiterung“ und „Erneuerung“ normierte, beschränkt sich § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V auf die Tatbestände „Anschaffung“ und „Herstellung“.

20

Das in Art. 1 Nr. 1 zweite Variante der zweiten Änderungssatzung normierte Merkmal „Herstellung“ entspricht dem bereits in der Ursprungsfassung der Satzung enthaltenen gleichlautenden Merkmal. Sowohl unter Geltung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 als auch unter Geltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V war bzw. ist die Erhebung von Anschlussbeiträgen in der Regel nur unter dem Gesichtspunkt der Herstellung möglich. Der Anwendungsbereich der übrigen Beitragstatbestände des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 beschränkte sich auf den Bereich des Straßenbaubeitragsrechts. Dem entspricht die Neuregelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Für die Erhebung von Anschlussbeiträgen gilt: Maßgeblich ist nicht die Qualität einer bestimmten Einzelmaßnahme. Mit Blick auf das im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen geltende Gesamtanlagenprinzip kommt es für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V lediglich darauf an, ob sich die Einrichtung (noch) in der Herstellungsphase befindet, weil sie ihre Endausbaustufe nicht erreicht hat. Hat sie ihre Endausbaustufe dagegen erreicht, kommt eine Erneuerung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in Betracht. Innerhalb dieser beiden Phasen ist die Einordnung einer bestimmten Einzelmaßnahme entbehrlich. So ist es in Fällen, in denen die Anlage ihre Endausbaustufe noch nicht erreicht hat, ohne Belang, ob die Umgestaltung eines vorhandenen Mischwasserkanals in einen Schmutz- und einen Niederschlagswasserkanal einen „Umbau“ darstellt, ob die Anbindung eines neu entstandenen Wohngebiets eine „Erweiterung“ oder ob der Austausch einzelner Komponenten eines Klärwerks eine „Verbesserung“ darstellt. Denn bei den genannten Maßnahmen handelt sich jeweils um unselbstständige Kostenfaktoren des Merkmals „Herstellung“. Diese Betrachtungsweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifwald zu § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993. So hat es zur Beitragsfähigkeit der Sanierung vorhandener Kanäle ausgeführt, sie bewirke keine belegbare Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne und sei damit lediglich ein unselbstständiger Kostenfaktor, der in die Beitragskalkulation einfließe und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten werde (Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99 – juris Rn. 22). In dem Beschluss vom 04. April 2001 (– 1 M 21/00 – juris Rn. 19) hat es ausgeführt, dass die Umstellung eines vorhandenen Mischwassersystems in ein Trennsystem beitragsrechtlich als erstmalige Herstellung anzusehen sei.

21

Art. 1 Nr. 2 der zweiten Änderungssatzung enthält hinsichtlich der Definition des Vollgeschosses statt der bisher normierten Verweisung auf die Landesbauordnung eine mit § 87 Abs. 2 LBauO M-V inhaltsgleiche Vollregelung. Eine materielle Veränderung der Rechtslage ist damit nicht eingetreten.

22

Die in Art. 1 Nr. 3 der zweiten Änderungssatzung enthaltene Regelung, wonach die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entsteht (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V), enthält ebenfalls keine neue oder zusätzliche Beschwer. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des OEufach0000000005 konnte die sachliche Beitragspflicht auch unter Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstehen (Beschl. v. 03.03.2005 – 1 L 56/04 – S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks, weitere Nachweise bei Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 09/2012, § 9 Anm. 7.2). Entsprechendes gilt für die Entstehensregelung in § 8 Abs. 7 KAG 1991. Damit konnte eine unwirksame Satzung entgegen der Auffassung des Antragstellers den Lauf der Festsetzungsfrist nicht auslösen. Seine Ausführungen zur Umgehung abgelaufener Festsetzungsfristen können folglich auf sich beruhen.

23

Die Regelung in Art. 1 Nr. 4 der zweiten Änderungssatzung über die Entstehung eines Anspruchs auf Rückzahlung der Vorausleistung und seiner Verzinsung hat eine lediglich begünstigende Wirkung, so dass die Annahme eines Nachteils oder einer Beschwer von vornherein ausscheidet. Zudem entspricht sie der unmittelbar geltenden Regelung des § 7 Abs. 4 Sätze 4 und 5 KAG M-V. Ihr kommt daher eine lediglich deklaratorische Bedeutung zu.

24

b) In Ansehung des Art. 1 Nr. 1 erste Variante der zweiten Änderungssatzung (Anschaffung) ist der Antrag zwar zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht gestellt worden. Mit der Bekanntmachung der genannten Vorschrift im Güstrower Stadtanzeiger, Ausgabe März 2010 wurde die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt, da mit ihr eine zusätzliche Beschwer verbunden ist. Das in § 2 Abs. 1 ABS neu eingefügte Merkmal „Anschaffung“ war in der Anschlussbeitragssatzung in der Fassung der ersten Änderungssatzung nicht enthalten. Mit dem Merkmal wird der Kreis der beitragsfähigen Maßnahmen erweitert (dazu sogleich). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beitragsbelastung für den Antragsteller erhöht.

25

Dem Merkmal „Anschaffung“ kommt gegenüber dem Merkmal „Herstellung“ eine eigenständige Bedeutung zu. Zwar bildet auch der Aufwand für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen eines Klärwerks oder von für den Bau einer Anlage erforderlichen Grundstücksflächen nach dem oben Gesagten lediglich einen unselbstständigen Kostenfaktor im Zuge der erstmaligen Herstellung der Gesamtanlage und wird bereits von dem Merkmal „Herstellung“ erfasst. Mit der Einfügung des Merkmals „Anschaffung“ in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (und § 2 Abs. 1 ABS) wird darüber hinaus aber der Aufwand für die Übernahme bereits vorhandener privater Anlagen der Wasserversorgung oder Abwasserbehandlung in die öffentliche Einrichtung beitragsfähig gemacht (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O. Anm. 2.5.3). Bestätigt wird diese Auslegung durch die Gesetzgebungsmaterialien (RegE, LT-Drs. 4/1307, S. 45). Die dort zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gemachten Ausführungen in Bezug auf die Anschaffung einer vorhandenen Einrichtung (Privatstraße) sind auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen übertragbar.

26

Allerdings ist der Antrag insoweit unbegründet. Die Bestimmung ist ersichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar und damit rechtmäßig. Die Einfügung des Merkmals „Anschaffung“ in § 2 Abs. 1 ABS entspricht den Maßgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Zweifel an der Wirksamkeit des Kommunalabgabengesetzes und damit auch der Bestimmung des § 9 Abs. 1 KAG M-V bestehen nicht. Sie folgen weder aus dem Umstand, dass das Gesetz „nicht begründet“ ist – ein solches Begründungserfordernis besteht weder nach nationalen Recht noch nach Gemeinschaftsrecht (eingehend: VG Schwerin, Urt. v. 29.08.2011 – 8 A 384/10 – S. 14 f. des Entscheidungsumdrucks), noch aus dem Umstand, dass ein früher am OEufach0000000005 tätiger Richter an der Ausarbeitung der KAG-Novelle 2005 „mitgewirkt“ hat (Senatsurteil v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 – juris Rn. 21).

27

Art. 1 Nr. 1 erste Variante der zweiten Änderungssatzung leidet schließlich auch nicht an einem formell-rechtlichen Fehler. Insbesondere ist die zweite Änderungssatzung entsprechend den Maßgaben in § 11 der Hauptsatzung der Barlachstadt A-Stadt vom 02. August 2006 (Hauptsatzung 2006 – HS 2006) ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Hauptsatzung ihrerseits fehlerhaft und damit nichtig wäre. Insbesondere ist das Stadtgebiet in § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HS 2006 i.Vm. der als Anlage beigefügten Karte ordnungsgemäß bezeichnet. Die Hauptsatzung 2006 weist damit den vom Antragsteller in Bezug auf die Hauptsatzung 1999 gerügten Fehler nicht auf. Da Gegenteiliges vom Antragsteller nicht geltend gemacht wird, sieht der Senat von weiteren Darlegungen ab.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) bestehen nicht. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

29

Hinweis:

30

Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 Gerichtskostengesetz (GKG) unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. Juni 2007 - 8 A 381/06 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 895,81 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Erstattungsansprüchen für Arbeiten an Grundstücksanschlüssen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage.

2

Der Beklagte erneuerte die Hauptversorgungsleitung der zentralen Wasserversorgungsanlage und verlegte sie dabei auf die dem Grundstück der Kläger gegenüberliegende Straßenseite. Dem neuen Leitungsverlauf wurden die Grundstücksanschlüsse angepasst. Der Beklagte zog die Kläger dafür jeweils mit Bescheid vom 31. Januar 2005 auf der Grundlage seiner Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgung des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 16. August 2001 (BGS 01) entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu einem Erstattungsanspruch von 447,91 Euro heran. Dagegen erhobene Widersprüche wies er jeweils mit Bescheid vom 6. Februar 2006 zurück. Der Beklagte hat die Beitrags- und Gebührensatzung vom 16. August 2001 mehrfach geändert, u.a. durch die 5. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 15. Dezember 2005 (BGS 05).

3

In dem daraufhin durchgeführten Klageverfahren (VG Schwerin 8 A 381/06) hat sich der Beklagte u.a. auf den Standpunkt gestellt, der Erstattungsanspruch sei wegen eines Aus- und Umbaus bzw. einer Erneuerung des Grundstücksanschlusses von seiner Beitrags- und Gebührensatzung gedeckt. Ob es sich um eine erstmalige Herstellung des Anschlusses handele, könne offenbleiben.

4

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten mit Urteil vom 8. Juni 2007 aufgehoben.

5

Zur Begründung ist ausgeführt, die angefochtenen Bescheide verfügten nicht über die erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigung. Die Beitrags- und Gebührensatzung vom 16. August 2001 komme als rechtliche Grundlage nicht in Betracht, weil sie die auf den Miteigentumsanteil beschränkte Haftung der Wohnungs- und Teileigentümer nicht enthalte und daher gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG i.d.F. vom 1. Juni 1993 (GVOBl. 1993, Seite 522) [KAG a.F.] verstoße. Die Satzung stehe auch in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005 mit dem Kommunalabgabengesetz nicht im Einklang. Zwar entspreche die Regelung über die Wohnungs- und Teileigentümer nunmehr den gesetzlichen Vorschriften. § 11 BGS 05 sei aber mit § 10 KAG i.d.F.v. 14. März 2005 (GVOBl., Seite 91) [KAG n.F.], der hier Überprüfungsgrundlage sei, da zuvor eine wirksame Satzung nicht bestanden habe, insoweit nicht vereinbar, als darin eine Kostenerstattungspflicht für Umbau-, Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Hausanschlüssen geregelt sei. Die hier durchgeführte Maßnahme sei allein als Umbau eines Hausanschlusses i.S.v. § 11 Abs. 3, 2. Alt. BGS 05 anzusehen. § 10 KAG n.F. lasse jedoch nach Wortlaut und Systematik allein die Kostenerstattung für die erstmalige Herstellung eines Hausanschlusses sowie für dessen Beseitigung zu. Aus- und Umbau, Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Hausanschlüssen seien in eindeutiger Abweichung von § 10 Abs. 1 KAG in der Fassung vom 1. Juni 1993 nicht mehr kostenerstattungsfähig.

II.

6

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin ist - nach Zustellung des Urteils am 9. August 2007 - per Telefax am 31. August 2007 bei dem Verwaltungsgericht und damit frist- und formgerecht eingegangen (§124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO). Der Antrag ist mit am 27. September 2007 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz auch fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO). Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. Er ist unbegründet.

7

1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8

Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, 22.12.1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998. 32). Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, 01.02.1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; 10.05.1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.).

9

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).

10

Gemessen an diesem Maßstab kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - berufen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis - jedenfalls soweit es im Zulassungsverfahren zu überprüfen ist - nicht zu beanstanden.

11

a. Die von dem Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide (ETW ... und ETW ...) vom 31. Januar 2005 und die zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 6. Februar 2006 eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in der Beitrags- und Gebührensatzung vom 16. August 2001 haben können, ist nicht Gegenstand des Zulassungsantrages. Der Beklagte hat sein Zulassungsvorbringen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der o.g. Satzung in der Fassung der 5.Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005, d.h. auf die Frage, ob die in §11 BGS 05 geregelte Kostenerstattung für Aus- und Umbau der Hausanschlüsse von § 10 Abs. 1 und 2 KAG n.F. gedeckt wird, beschränkt. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nur insoweit auf ihre Richtigkeit zu prüfen, als sie angegriffen wird (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., §124a, Rn. 205). Daher muss insbesondere dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung (BGS 01) zu Recht wegen einer im Hinblick auf § 8 Abs. 10 KAG a.F. unrichtigen Bestimmung der Abgabenschuldner für unwirksam gehalten hat.

12

b. Soweit der Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts angreift, d.h. dessen entscheidungstragende Auffassung, die angefochtenen Bescheide könnten auch keine Ermächtigungsgrundlage in § 11 BGS 05 (Erstattungsanspruch für die Herstellung des Hausanschlusses) finden, liegen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung vor. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass diese Satzungsbestimmung jedenfalls insoweit nicht mit § 10 KAG n.F. vereinbar ist, als in § 11 Abs. 3 BGS 05 die Kostenerstattungspflicht für den Umbau von Hausanschlüssen geregelt ist. Es trifft zu, dass die Kosten für den Umbau eines Haus- bzw. Grundstücksanschlusses - anders wohl als nach § 10 Abs.1 KAG i.d.F.v. 11. April 1991 ("Änderung" eines solchen Anschlusses) - nach der derzeit geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes nicht erstattungsfähig sind. Zur Begründung wird auf die nachstehenden Ausführungen unter Punkt 2. b. Bezug genommen.

13

2. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund erfordert Darlegungen dazu, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (OVG Greifswald, 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR 1998, 597 = NordÖR 1998, 113 = SächsVBl. 1998, 274, m.w.N.). Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (so für die Revisionszulassung BVerwG, 16.11.2004 - 4 B 71/04 -, NVwZ 2005, 449; vgl. für die Berufungszulassung Eyermann/Happ, 12.Aufl., § 124, Rn. 38; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Stand: September 2007, § 124, Rn. 32).

14

a. Nach diesem Maßstab ist die Frage, ob auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 Beiträge nur für die (erstmalige) Herstellung eines Hausanschlusses verlangt werden können, nicht klärungsbedürftig. Denn darauf käme es für eine Entscheidung in einem Berufungsverfahren nicht an. Der Beklagte hat in seinen von den Klägern angefochtenen, hier streitgegenständlichen Bescheiden keine Beiträge nach § 10 Abs. 1 KAG n.F., sondern Erstattungsansprüche für die Herstellung des Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nach § 10 Abs. 2 KAG n.F. festgesetzt. Allenfalls die Frage nach der Zulässigkeit, Erstattungsansprüche für andere als Herstellungsmaßnahmen geltend zu machen, könnte daher im vorliegenden Verfahren die Berufungszulassung rechtfertigen. Aber auch das ist nicht der Fall.

15

b. Auch die von dem Beklagten als grundsätzlich bedeutsam und nicht hinreichend geklärt bezeichnete Frage, ob auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 14. März 2005 Erstattungsansprüche gemäß § 10 KAG nur für die (erstmalige) Herstellung eines Hausanschlusses verlangt werden können oder ob Erstattungsansprüche auch für darüber hinaus gehende Leistungen festgesetzt werden dürfen, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist zunächst in einem eingeschränkten Sinne dahin zu verstehen, dass der Beklagte allein die Frage anspricht, ob die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches für den Umbau eines Haus- bzw. Grundstücksanschlusses (§ 11 BGS 05 bzw. - nunmehr § 11 BGS v. 8. April 2008) auf der Grundlage des § 10 KAG n.F. zulässig ist. Denn allein um eine solche Maßnahme geht es vorliegend. Weitere Maßnahmen sind seitens des Beklagten nicht durchgeführt worden und stehen daher nicht im Streit. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Anschluss der Grundstücke an die veränderte Hauptversorgungsleitung sei als Umbau der Grundstücksanschlüsse zu verstehen. Dagegen sind Einwendungen nicht geltend gemacht.

16

Die Rechtslage zu dieser von dem Beklagten angesprochenen Frage ist bereits nicht in dem von ihm geltend gemachten Sinne umstritten. Die in diesem Zusammenhang genannten Gerichtsentscheidungen (OVG Greifswald, 01.02.2001 - 1 M 80/00 - und VG Schwerin, 29.09.1998 - 4 A 713/98 -), beschäftigen sich schon aus zeitlichen Gründen allein mit kommunalabgabenrechtlichen Regelungen, die vor der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 galten, und sagen daher nichts über die Zulässigkeit von Erstattungsansprüchen für den Umbau von Haus- und Grundstücksanschlüssen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Novellierung aus. Außerdem trifft der o.g. Beschluss des Senates vom 1. Februar 2001 (1 M 80/00) keinerlei Aussage zur Zulässigkeit eines Erstattungsanspruches für den Umbau eines Hausanschlusses. Die von dem Beklagten in Bezug genommene Passage dieser Entscheidung über die Erstattung von Aus- oder Umbaukosten ist lediglich die beiläufige Wiedergabe einer Satzungsregelung des an dem Verfahren beteiligten Antragsgegners, auf die es nicht entscheidungserheblich ankam (vgl. Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Mai 2008, § 10, Nr. 8.2).

17

Die von dem Beklagten als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage lässt sich aber auch ohne weiteres auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und mithilfe sachgerechter Gesetzesinterpretation in dem auch in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2007 vertretenen Sinne beantworten. Jedenfalls seit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 kann für einen etwa wegen Verlegung der Hauptversorgungsleitung erforderlich werdenden Umbau des Hausanschlusses kein Erstattungsanspruch mehr geltend gemacht (und auch kein Beitrag mehr erhoben) werden. Dies folgt bereits aus der in § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F. für den durch den Anschluss eines Grundstückes an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen entstehenden Aufwand geregelten Bezugnahme auf den beitragsfähigen Aufwand der öffentlichen Einrichtung nach § 9 KAG n.F. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F. kann der Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 KAG n.F. einbezogen werden, wenn nicht ohnehin ein gesonderter Beitrag erhoben werden soll (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.).

18

Die Möglichkeit, den Aufwand für den Anschluss eines Grundstückes in den beitragsfähigen Aufwand der öffentlichen Einrichtung einzubeziehen oder einen gesonderten Beitrag festzusetzen (§ 10 Abs. 1 KAG n.F.), besteht dann, wenn die Anschlussleitung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist (Senatsbeschluss, 23.08.2000 - 1 M 62/00 -, juris). Ist die (Haus- bzw. Grundstücks-) Anschlussleitung Teil der öffentlichen Einrichtung, sind an dieser Leitung durchgeführte Maßnahmen zwangsläufig zugleich Maßnahmen an der öffentlichen Einrichtung. Beitragsfähiger Aufwand hinsichtlich der Maßnahmen an den öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Wasserver- oder Abwasserentsorgung kann aber nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG n.F. nur derjenige sein, der aufgrund Anschaffung, Herstellung sowie Erneuerung der Einrichtung entsteht. Wollte man auch den Aufwand für den Umbau einer Grundstücksanschlussleitung in den beitragsfähigen Aufwand für die öffentliche Einrichtung, zu der die Anschlussleitung zählte, einbeziehen, so setzte sich dieser nicht mehr nur aus Aufwand für die Herstellung, Anschaffung oder gegebenenfalls Erneuerung zusammen, sondern auch aus Aufwand für den Umbau von Teilen der Anlage. Dies widerspräche § 9 Abs. 1 KAG n.F. Hiernach ist in eindeutiger Abweichung von §8 Abs. 1 KAG in der Fassung vom 1. Juni 1993 der Aufwand für den Umbau der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen ebenso wie der Aufwand für die Verbesserung und Erweiterung von Einrichtungen und Anlagen kein beitragsfähiger Aufwand mehr (vgl. hierzu Aussprung, a.a.O., § 9, Nr. 2.5.5).

19

Wenn Aufwand für den Umbau von (Haus- bzw. Grundstücks-) Anschlussleitungen nicht beitragsfähig ist, sofern diese Leitungen zur öffentlichen Einrichtung zählen, so gilt diese Beschränkung entsprechend, wenn die Leitungen - wie hier - nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind und nach § 10 Abs. 2 KAG n.F. dann anstelle eines Beitrages ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden kann (vgl. auch hierzu Senatsbeschluss, 23.08.2000 - 1 M 62/00 -, juris). Der Senat hat bereits früher (zu den entsprechenden Regelungen des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1993) den Standpunkt vertreten, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Sache nach denselben Sachverhalt erfasst, der durch einen Beitrag abgegolten werden kann (Beschluss, 04.01.1999 - 1 L 162/97 -, NordÖR 1999, 164ff., 165). Das Gesetz bringt zudem durch den Begriff "anstelle" (§ 10 Abs. 2 KAG n.F.) eindeutig zum Ausdruck, dass der Gegenstand des Erstattungsanspruches kein anderer ist und damit nicht weiter gefasst sein kann, als der der beitragsfähigen Maßnahme, die den Umbau der Einrichtung seit In-Kraft-Treten der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 nicht mehr einschließt. Auch in der Kommentarliteratur wird keine andere Auffassung vertreten, als dass nach dem ab 31. März 2005 geltenden Recht wegen § 9 Abs. 1 KAG n.F. ein Erstattungsanspruch für den Umbau von Haus- bzw. Grundstücksanschlussleitungen nicht mehr erhoben werden kann (Aussprung, a.a.O., § 10, Nr. 7.8.2.1).

20

Der Senat weist zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass aus der Unzulässigkeit, Erstattungsansprüche für den Umbau von Haus- oder Grundstücksanschlüssen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes neuer Fassung geltend zu machen, nicht der Schluss auf die Nichtigkeit des gesamten § 11 BGS 05 gerechtfertigt ist. Insoweit ist der auf Seite 9 des Entscheidungsumdrucks der angefochtenen Entscheidung vertretenen anderslautenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen.

21

3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der von dem Beklagten bezeichneten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (1 M 80/00) gibt es nicht. Erforderlich für Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist, dass ein tragender Grund der Entscheidung in Widerspruch zu einem tragenden Grund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts steht und dieser Widerspruch dieselbe Rechtsvorschrift betrifft (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124, Rn. 11). Der Beschluss des Senates vom 1. Februar 2001 (1 M 80/00) trifft jedoch keinerlei Aussage zur Zulässigkeit eines Erstattungsanspruches für den Umbau eines Hausanschlusses. Das angefochtene Urteil kann daher insoweit nicht von einem tragenden Grund der Entscheidung 1 M 80/00 zu dieser Problematik abweichen. Zur näheren Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen unter 2. b. Bezug genommen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

25

Hinweis:

26

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Klägerin abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung von Grundstücksanschlusskosten.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen Grundstückes G1 und G2, Gemarkung B. (Z.Straße) mit einer Größe von 1.429 m² und 29 m². Das anfallende Abwasser entsorgt sie in einer auf ihrem Grundstück seit 1996 betriebenen Pflanzenkläranlage. Das Grundstück der Klägerin ist durch einen im Eigentum eines Herrn P. stehenden Grundstücksstreifen Flurstück G3, Gemarkung B. mit einer Größe von 15 m² von der Bundesstraße 111 (teilweise) getrennt. Im Grundbuch von M., Blatt 339 ist als Nutzungsart für dieses Grundstück seit dem Jahre 1975 die Bezeichnung "F 111" eingetragen. Laut Auskunft des Straßenbauamtes Stralsund vom 12.07.2006 ist das Flurstück seit 1975 als Verkehrsfläche ausgewiesen und Bestandteil der B 111.

3

Im Jahr 2006 verlegte der Beklagte einen Grundstücksanschluss für das Grundstück der Klägerin und forderte sie in den folgenden Jahren mehrfach zum Anschluss an die zentrale Schmutzwasserentsorgung B. auf. Auf Grund der dagegen eingelegten Rechtsmittel durch die Klägerin ist der Anschluss- und Benutzungszwang derzeit noch nicht bestands- oder rechtskräftig durchgesetzt; demgemäß fehlt eine Hausanschlussleitung.

4

Mit Bescheid vom 06.03.2006 zog der Beklagte die Klägerin und Herrn S. zur Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung für das Grundstück in B., Z.Straße in Höhe von 333,23 Euro heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 zurück.

5

Die Klägerin hat am 19.06.2006 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006, die dem Prozesskostenhilfegesuch in einem Entwurf beigefügt war, gestellt. Darüber hinaus hat die Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen 3 B 2210/06 nachgesucht.

6

Mit Änderungsbescheid vom 07.09.2006 wurde der Bescheid vom 06.03.2006 insoweit aufgehoben, soweit er gegen Herrn S. gerichtet ist. Im Übrigen wurde er dahingehend konkretisiert, dass er den Grundstücksanschluss an das Grundstück G1, Gemarkung B. (Z.Straße) betrifft.

7

Mit Beschluss vom 17.10.2007 lehnte die Kammer den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss änderte das OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 06.02.2008 den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 17.10.2007 dahingehend ab, dass der Klägerin nunmehr Prozesskostenhilfe gewährt wurde.

8

Die Klägerin hat am 13.02.2008 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Sie ist der Ansicht, dass der Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Klagefrist begründet sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Bedürftigkeit von Rechtssuchenden einen Hinderungsgrund im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen darstelle und dass insoweit, soweit ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag fristgerecht eingereicht worden sei, nach Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. So sei der Fall vorliegend. Im Übrigen sei die Heranziehung rechtswidrig. Der Grundstücksanschluss sei auf dem Flurstück G3 verlegt worden, welches im Eigentum von Herrn P. stehe. Dies sei damit das erste Privatgrundstück im Sinne von § 1 Abs. 3 der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - Insel Usedom - (Kostensatzung - KoS) vom 18.03.2005 i.d.F. der Änderung vom 19.09.2005. Ihr Grundstück sei daher gerade nicht das erste Privatgrundstück im Sinne der Satzung und damit nicht kostenpflichtig. Im Übrigen bestehe auch keine dingliche Sicherung des Grundstücksanschlusses. Weiterhin sei der Anspruch noch gar nicht entstanden. Dem Grundstücksanschluss fehle der Kontrollschacht, so dass dieser noch gar nicht endgültig hergestellt sei. Schließlich könne sie die Einwendungen, die insbesondere die Verhältnismäßigkeit des Anschlusszwanges betreffen würden, auch dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten entgegenhalten. Dies gelte jedenfalls solange der Anschluss- und Benutzungszwang - wie hier - nicht bestands- oder rechtskräftig durchgesetzt worden sei.

9

Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006 aufzuheben.

10

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte des Verfahrens 3 B 2210/06 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist auch begründet.

13

1. Die Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin die Klage nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 wurde der Klägerin am 09.06.2006 zugestellt. Damit lief die Monatsfrist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 09.07.2006 ab, so dass die Klage vom 13.02.2008 verfristet ist. Allerdings ist der Klägerin auf ihren Antrag hin wegen der Fristversäumung gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO), er innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Wiedereinsetzung beim Prozessgericht beantragt und gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO innerhalb dieser Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin war ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist einzuhalten. Es ist anerkannt, dass ein mittelloser Beteiligter ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wenn die Fristversäumung infolge des Abwartens einer gerichtlichen Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist mit allen nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen eingereichten PKH-Antrag, eingetreten ist (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflg., § 60 Rn. 15 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat am 19.06.2006 - und damit innerhalb der Klagefrist - einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 06.02.2008 wurde diesem Antrag stattgegeben. Die Klägerin hat darauf hin fristgemäß mit Schreiben vom 13.02.2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und innerhalb dieser Antragsfrist auch Klage erhoben.

15

2. Der Bescheid vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheids ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (Kostensatzung - KoS) vom 18.03.2005 i.d.F. der Änderung vom 19.09.2005 und i.d.F. der Änderung vom 20.04.2007. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung werden von der Klägerin weder geltend gemacht noch drängen sie sich auf; insbesondere genügen ihre Regelungen den aus § 10 Abs. 2 und 4 KAG M-V folgenden Maßgaben. Die Normierung eines Kostenerstattungsanspruchs ist zulässig, da Grundstücksanschlussleitungen gemäß § 2 Nr. 5 Abwasseranschluss- und -beseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (ABS) vom 18.03.2005 i.d.F. der Änderung vom 19.09.2005 und der Änderung vom 04.12.2008 nicht zur der vom Zweckverband betriebenen öffentlichen Abwasseranlage gehören (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/08, § 10 Anm. 7.2.1 m.w.N.).

17

Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist jedoch fehlerhaft. Entgegen der Annahme des Beklagte ist der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Satz 2 1. Var. KoS noch nicht entstanden, da das im Außenbereich gelegene Grundstück der Klägerin noch nicht tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist.

18

Zwar bestimmt § 2 Satz 2 1. Var. KoS in Einklang mit § 10 Abs. 4 Satz 1 1. Var. KAG M-V, dass der Anspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung entsteht. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen sind dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen, so dass es auf eine tatsächliche Nutzung des Anschlusses nach der Vorschrift nicht ankommt; die bloße Nutzungsmöglichkeit ist grundsätzlich ausreichend (so auch Aussprung, a.a.O., Anm. 9.5.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.03.2000 - 9 L 4271/99, zit. nach juris für das Niedersächsische Landesrecht; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.01.1996 - 22 A 2467/93, NVwZ-RR 1996, 599). Allerdings ist in der Rechtsprechung für das Anschlussbeitragsrecht anerkannt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 02.11.2005 - 1 L 105/05, zit. nach juris), dass es ein über die unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 7 KAG a.F. (nunmehr: § 9 Abs. 3 KAG M-V) - die das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht regeln - und der sich daran anlehnenden satzungsrechtlichen Regelung hinausgehende - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmale geben kann und gibt, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht. Der Grundsatz ist auf den vorliegenden in § 2 Satz 2 1. Var. KoS geregelten Kostenerstattungsanspruch übertragbar. Über die in § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 2 Satz 2 1. Var. KoS genannten Tatbestandsmerkmale hinaus ist bei Außenbereichsgrundstücken für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruches zu verlangen, dass diese an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage in dem Sinne tatsächlich angeschlossen sind, dass neben dem Grundstücksanschluss auch der Hausanschluss vorhanden ist, da die Norm im Hinblick auf die Frage des Entstehens des Anspruchs bei Außenbereichsgrundstücken keine abschließende Regelung enthält. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

19

§ 10 KAG M-V räumt dem Ortsgesetzgeber zur Refinanzierung der Grundstücksanschlusskosten ein Wahlrecht zwischen einem Kostenerstattungsanspruch (§ 10 Abs. 2 KAG M-V) und einer beitragsrechtlichen Lösung (§ 10 Abs. 1 KAG M-V) ein. Die Wahl der Finanzierungsmethode darf dabei nicht zu Wertungswidersprüchen führen. Kann der Ortsgesetzgeber zur Refinanzierung der Grundstücksanschlusskosten anstelle eines Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen, so erfasst dieser Anspruch der Sache nach denselben Sachverhalt, der auch durch einen Beitrag hätte abgegolten werden können. Der Kostenerstattungsanspruch bildet damit das Funktionsäquivalent zum Beitrag, so dass es angezeigt ist, das Entstehen dieses Anspruches von denselben Voraussetzungen abhängig zu machen, unter denen auch die sachliche Beitragspflicht entsteht (zur Gleichbehandlung in Bezug auf das Satzungserfordernis vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.01.1999 - 1 L 162/97, NordÖR 1999, 164 ff.). Ein unterschiedlicher Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs nach § 10 KAG M-V, je nach dem, ob der Aufgabenträger die beitragsrechtliche Lösung oder den Kostenerstattungsanspruch gewählt hat, wäre weder mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch noch mit dem Vorteilsprinzip zu vereinbaren.

20

Im Anschlussbeitragsrecht ist anerkannt, dass die Anschlussmöglichkeit nur ausreichend ist, wenn dem Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt Baulandqualität zukommt und dieses so den durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen Vorteil auch in Anspruch nehmen kann (Klausing in: Driehaus Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2008, § 8 Rn. 1055). Dabei ist vom Bestehen einer Baulandqualität auszugehen, wenn das Grundstück aktuell baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dazu gehört, dass die nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrecht erforderliche Erschließung für eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks gesichert ist. Bei Außenbereichsgrundstücken, denen es selbst im Falle der Bebauung an der Baulandqualität mangelt, entsteht daher die Beitragspflicht erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Anschluss an die für das Außenbereichsgrundstück betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung tatsächlich vorgenommen wird (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.04.2009 - 1 L 205/07, Entscheidungsumdruck S. 11; Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1055, 1032).

21

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Kostenerstattungsanspruch für den Grundstücksanschluss der Klägerin noch nicht entstanden. Das Grundstück ist noch nicht tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen, sondern entwässert in die Pflanzenkläranlage.

22

Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verjährung greifen nicht durch. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre und sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 Abgabenordnung i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG). Nach der hier vertretenen Auffassung entsteht der Kostenerstattungsanspruch bei Außenbereichsgrundstücken - abweichend von dem Wortlaut des § 2 Satz 2 1. Var. KoS (§ 10 Abs. 4 KAG M-V) - erst mit dem Vorliegen des "tatsächlichen" Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage, so dass auch die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.

23

Die weiteren Einwendungen der Klägerin verfangen dagegen nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 17.10.2007 in dem Verfahren 3 B 2210/06 Bezug genommen. Darüber hinaus wird bezüglich der Regelung in § 1 Abs. 3 2. HS KoS ausdrücklich auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.11.2005 - 1 L 231/05 - hingewiesen.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

25

Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Klärung der Frage, ob abweichend von dem Wortlaut des § 2 Satz 2 1. Var. KoS (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V) bei Außenbereichsgrundstücken der Kostenerstattungsanspruch erst mit dem tatsächlichen Anschluss entsteht, kommt aus Gründen der Rechtssicherheit und Einheit der Rechtsordnung grundsätzliche Bedeutung zu.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Kosten für Baumaßnahmen an Grundstücksanschlüssen an die zentrale Niederschlagswasserentwässerungsanlage.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in W. Das Grundstück grenzt sowohl an den R.-platz als auch an die W.-Straße. Der Beklagte betreibt in Wolgast eine öffentliche Anlage zur zentralen Niederschlagswasserentwässerung. Der Beklagte führte im Zeitraum 2003/04 Arbeiten an den drei vorhandenen Grundstücksanschlüssen an diese Anlage durch. Dabei baute er die vorhandenen Anschlussleitungen aus und ersetzte sie durch neue.

3

Mit Bescheid vom 28.06.2007 (Nummer A) setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.158 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers erhöhte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 den Festsetzungsbetrag auf 2.557,62 Euro.

4

Mit einem zweiten Bescheid vom 28.06.2007 (Nummer B) setzte der Beklagte gegen den Kläger einen weiteren Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 888,12 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers erhöhte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 den Festsetzungsbetrag auf 1.117,74 Euro.

5

Am 25.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die ursprüngliche Beitragssatzung des Beklagten sehe einen Kostenerstattungsanspruch nur bei der erstmaligen Herstellung des Grundstücksanschlusses vor, nicht jedoch im Fall der Erneuerung wie hier. Die Erneuerung sei nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes auch kein Unterfall der Herstellung, die vorgenommenen Arbeiten seien nicht in Ausführung eines Ausbauprogramms erfolgt. Soweit die geänderte Beitragssatzung den Erneuerungstatbestand aufgenommen habe, widerspreche sie Landesrecht und sei sie unwirksam. Jedenfalls verstoße die Rechtsänderung gegen das Rückwirkungsverbot, weil sie erstmalig und für einen abgeschlossenen Tatbestand einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen begründet habe.

6

Zudem würden nicht erstattungsfähige Kosten in Ansatz gebracht, soweit Leistungen der Projektsteuerung in Rede stünden. Die P.-GmbH, die solche Leistungen gegenüber dem Beklagten abgerechnet habe, sei im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages vom Beklagten mit der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben beauftragt worden. Der Beklagte habe nicht dargelegt, welche vertragliche Grundlage diese Kosten hätten.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Bescheide des Beklagten vom 28.06.2007 (Nummer A und B) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Unbeschadet der tatsächlichen vorhanden gewesenen Anschlüsse sei der Herstellungstatbestand verwirklicht. Mit der Sanierung im Altanlagenbestand sei erstmalig der vorgesehene Ausbauzustand der Grundstücksanschlüsse erreicht worden. Die Grundsätze des Anschlussbeitragsrechts würden auch für den Herstellungsanspruch gelten. Im Ausbaubeitragsrecht sei aber anerkannt, dass die Sanierung von alten Kanälen dem Anschaffungs- und Herstellungstatbestand unterfalle. Für den hier streitigen Anspruch könne nichts anderes gelten, zumal dem Beklagten insoweit keine andere Refinanzierungsquelle zur Verfügung stehe. Jedenfalls sei der in die Satzung des Beklagten aufgenommene Erneuerungstatbestand erfüllt. Der abgerechnete Aufwand für Projektsteuerung sei tatsächlich entstanden, da Leistungen zur Projektsteuerung vom Betriebsführungsvertrag nicht umfasst gewesen seien.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

14

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage für den vorliegend vom Beklagten geltend gemachten Kostenersatz ist § 9 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006 (Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung 2006). Nach dieser Regelung ist der Aufwand für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Diese Satzungsvorschrift ist nach jetziger Erkenntnis wirksam. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) kann für den Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann dabei nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten ermittelt werden. Der Erstattungsanspruch setzt eine hinreichend klare und eindeutige Bestimmung im Ortsrecht über den Umfang der öffentlichen Einrichtung voraus. Eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Grundstücksanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 – 3 L 336/05, NordÖR 2009, 371). So liegt es hier. Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 31.05.2006 (Abwassersatzung 2006) umfasst die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung die Grundstücksanschlüsse, also den Leitungsteil zwischen der Hauptsammelleitung und der Grundstücksgrenze (§ 2 Abs. 6 Abwassersatzung), nicht.

15

b) Der geltend gemachte Anspruch ist bereits unter Geltung der Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung 2006 entstanden. Insoweit findet neben § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht, auch die Vorschrift des § 9 Abs. 3 KAG M-V entsprechende Anwendung (OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.1999 – 1 L 162/07, NordÖR 1999, 164; Aussprung, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand April 2009, § 10, Anm. 9.4). Der streitige Kostenerstattungsanspruch entsteht mithin frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Das war die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006. Das frühere Satzungsrecht des Beklagten wies keine wirksame Regelung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse auf, weil – wie oben bereits dargestellt – eine hinreichend bestimmte Definition des Umfangs der öffentlichen Einrichtung dergestalt, dass die Grundstücksanschlüsse nicht deren Teil sind, Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 KAG M-V ist. Die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 23.06.1993 (Abwassersatzung 1993) war insoweit in sich widersprüchlich (VG Greifswald, Gerichtsbescheid v. 29.10.2004 – 3 A 9/00, n.v.). Erst mit der am 06.07.2006 in Kraft getreten Abwassersatzung 2006 ist diese Entscheidung durch den Beklagten getroffen worden.

16

Es kommt für diese Entscheidung nicht darauf an, ob Art. 1 Nr. 2 der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006, wonach ein Kostenersatzanspruch auch für die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses besteht, wirksam ist. Denn der geltend gemachte Aufwand stellt sich bereits als Herstellungsaufwand im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V und § 9 Abs. 1 Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung 2006 dar. Dem steht nicht entgegen, dass das Grundstück bereits vor der hier abgerechneten Maßnahme über einen Grundstücksanschluss verfügt hat. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Gesetzes nach Systematik und Wortlaut.

17

Dem Aufgabenträger stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse zu regeln. Sind diese Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, erlaubt es § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, den entsprechenden Aufwand in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 KAG M-V einzubeziehen („großer Beitrag“). Dieser Aufwand ist in diesen Fällen als unselbstständiger Bestandteil in die Kalkulation des Anschlussbeitrages gemäß § 9 KAG M-V aufzunehmen. Verfährt der Aufgabenträger auf diese Weise, teilt der abgerechnete Aufwand den rechtlichen Charakter des Gesamtaufwandes. Solange sich die öffentliche Anlage einschließlich der darin einbezogenen Grundstücksanschlüsse in der Herstellungsphase befindet und noch nicht endgültig hergestellt ist, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahmen dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener Anlagenbestandteile beinhalten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99, zit. n. juris). Entsprechendes gilt nach Auffassung der Kammer, wenn sich der Aufgabenträger entschließt, für die Grundstücksanschlüsse einen gesonderten („kleinen“) Beitrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zu erheben. Auch dieser Beitrag kann, solange sich die Gesamtanlage in der Herstellungsphase befindet, nur ein Herstellungsbeitrag sein. Bei einer beitragsrechtlichen Lösung wäre der vorliegend abgerechnete Aufwand ohne weiteres beitragsfähig.

18

Die vorliegend maßgebliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KAG M-V zielt auf den Ersatz desselben Aufwandes. Dies folgt schon daraus, dass der Erstattungsanspruch nach Abs. 2 Satz 1 l.cit. „anstelle“ des Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V erhoben werden kann. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfasst der Sache nach denselben Sachverhalt, der durch einen Beitrag abgegolten werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07, NordÖR 2009, 41). Er bildet das Funktionsäquivalent zum Beitrag nach § 10 Abs. 1 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 14.07.2009 – 3 A 839/06, zit. n. juris). Der Gegenstand des Erstattungsanspruches geht über den Gegenstand des Beitrags nicht hinaus, bleibt aber auch dahinter nicht zurück. Maßnahmen, die im Falle einer organisationsrechtlichen Entscheidung des Aufgabenträgers zugunsten von § 10 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig wären, unterliegen auch der Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 2 KAG M-V. So liegt es hier. Aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG M-V teilweise eigene Maßstabsregeln enthalten, folgt nichts Anderes. Diese Vorschriften betreffen nur die Verteilung des Aufwandes, nicht dessen Ermittlung.

19

Gegen diese Auslegung spricht schließlich auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V. Diese Vorschrift bestimmt lediglich einen Zeitpunkt für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs, da die Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V auf den Kostenerstattungsanspruch nicht anwendbar ist, weil die tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit, sondern erst nach dem Anschluss feststehen. Für den Gegenstand des Anspruchs gibt diese Norm nichts her.

20

c) Gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall ist auch im Übrigen nichts zu erinnern. Insbesondere sind die Gemeinkosten (Planungskosten und sonstige Kosten) richtigerweise in den Widerspruchsbescheiden entsprechend der jeweiligen Baukostenanteile, die Ausdruck des tatsächlichen Herstellungsaufwands sind, verteilt worden (VG Greifswald, Beschl. v. 16.05.2007 – 3 B 2257/06, n.v.). Soweit der Kläger den Ansatz von Kosten für die Projektsteuerung gerügt, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass ihm diese tatsächlich entstanden sind, ohne dass die Klage das weiter bestritten hätte. Die Kammer ist dieser Frage deshalb nicht weiter nachgegangen.

21

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, inwieweit Kostenersatz für den technischen Austausch von Grundstücksanschlüssen verlangt werden kann, in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist und wegen einer Vielzahl von Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. Juni 2007 - 8 A 381/06 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 895,81 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Erstattungsansprüchen für Arbeiten an Grundstücksanschlüssen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage.

2

Der Beklagte erneuerte die Hauptversorgungsleitung der zentralen Wasserversorgungsanlage und verlegte sie dabei auf die dem Grundstück der Kläger gegenüberliegende Straßenseite. Dem neuen Leitungsverlauf wurden die Grundstücksanschlüsse angepasst. Der Beklagte zog die Kläger dafür jeweils mit Bescheid vom 31. Januar 2005 auf der Grundlage seiner Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgung des Zweckverbandes kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 16. August 2001 (BGS 01) entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu einem Erstattungsanspruch von 447,91 Euro heran. Dagegen erhobene Widersprüche wies er jeweils mit Bescheid vom 6. Februar 2006 zurück. Der Beklagte hat die Beitrags- und Gebührensatzung vom 16. August 2001 mehrfach geändert, u.a. durch die 5. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 15. Dezember 2005 (BGS 05).

3

In dem daraufhin durchgeführten Klageverfahren (VG Schwerin 8 A 381/06) hat sich der Beklagte u.a. auf den Standpunkt gestellt, der Erstattungsanspruch sei wegen eines Aus- und Umbaus bzw. einer Erneuerung des Grundstücksanschlusses von seiner Beitrags- und Gebührensatzung gedeckt. Ob es sich um eine erstmalige Herstellung des Anschlusses handele, könne offenbleiben.

4

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten mit Urteil vom 8. Juni 2007 aufgehoben.

5

Zur Begründung ist ausgeführt, die angefochtenen Bescheide verfügten nicht über die erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigung. Die Beitrags- und Gebührensatzung vom 16. August 2001 komme als rechtliche Grundlage nicht in Betracht, weil sie die auf den Miteigentumsanteil beschränkte Haftung der Wohnungs- und Teileigentümer nicht enthalte und daher gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG i.d.F. vom 1. Juni 1993 (GVOBl. 1993, Seite 522) [KAG a.F.] verstoße. Die Satzung stehe auch in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005 mit dem Kommunalabgabengesetz nicht im Einklang. Zwar entspreche die Regelung über die Wohnungs- und Teileigentümer nunmehr den gesetzlichen Vorschriften. § 11 BGS 05 sei aber mit § 10 KAG i.d.F.v. 14. März 2005 (GVOBl., Seite 91) [KAG n.F.], der hier Überprüfungsgrundlage sei, da zuvor eine wirksame Satzung nicht bestanden habe, insoweit nicht vereinbar, als darin eine Kostenerstattungspflicht für Umbau-, Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Hausanschlüssen geregelt sei. Die hier durchgeführte Maßnahme sei allein als Umbau eines Hausanschlusses i.S.v. § 11 Abs. 3, 2. Alt. BGS 05 anzusehen. § 10 KAG n.F. lasse jedoch nach Wortlaut und Systematik allein die Kostenerstattung für die erstmalige Herstellung eines Hausanschlusses sowie für dessen Beseitigung zu. Aus- und Umbau, Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Hausanschlüssen seien in eindeutiger Abweichung von § 10 Abs. 1 KAG in der Fassung vom 1. Juni 1993 nicht mehr kostenerstattungsfähig.

II.

6

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin ist - nach Zustellung des Urteils am 9. August 2007 - per Telefax am 31. August 2007 bei dem Verwaltungsgericht und damit frist- und formgerecht eingegangen (§124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO). Der Antrag ist mit am 27. September 2007 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz auch fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO). Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. Er ist unbegründet.

7

1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8

Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, 22.12.1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998. 32). Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, 01.02.1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; 10.05.1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.).

9

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).

10

Gemessen an diesem Maßstab kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - berufen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis - jedenfalls soweit es im Zulassungsverfahren zu überprüfen ist - nicht zu beanstanden.

11

a. Die von dem Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide (ETW ... und ETW ...) vom 31. Januar 2005 und die zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 6. Februar 2006 eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in der Beitrags- und Gebührensatzung vom 16. August 2001 haben können, ist nicht Gegenstand des Zulassungsantrages. Der Beklagte hat sein Zulassungsvorbringen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der o.g. Satzung in der Fassung der 5.Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005, d.h. auf die Frage, ob die in §11 BGS 05 geregelte Kostenerstattung für Aus- und Umbau der Hausanschlüsse von § 10 Abs. 1 und 2 KAG n.F. gedeckt wird, beschränkt. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nur insoweit auf ihre Richtigkeit zu prüfen, als sie angegriffen wird (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., §124a, Rn. 205). Daher muss insbesondere dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung (BGS 01) zu Recht wegen einer im Hinblick auf § 8 Abs. 10 KAG a.F. unrichtigen Bestimmung der Abgabenschuldner für unwirksam gehalten hat.

12

b. Soweit der Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts angreift, d.h. dessen entscheidungstragende Auffassung, die angefochtenen Bescheide könnten auch keine Ermächtigungsgrundlage in § 11 BGS 05 (Erstattungsanspruch für die Herstellung des Hausanschlusses) finden, liegen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung vor. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass diese Satzungsbestimmung jedenfalls insoweit nicht mit § 10 KAG n.F. vereinbar ist, als in § 11 Abs. 3 BGS 05 die Kostenerstattungspflicht für den Umbau von Hausanschlüssen geregelt ist. Es trifft zu, dass die Kosten für den Umbau eines Haus- bzw. Grundstücksanschlusses - anders wohl als nach § 10 Abs.1 KAG i.d.F.v. 11. April 1991 ("Änderung" eines solchen Anschlusses) - nach der derzeit geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes nicht erstattungsfähig sind. Zur Begründung wird auf die nachstehenden Ausführungen unter Punkt 2. b. Bezug genommen.

13

2. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund erfordert Darlegungen dazu, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (OVG Greifswald, 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR 1998, 597 = NordÖR 1998, 113 = SächsVBl. 1998, 274, m.w.N.). Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (so für die Revisionszulassung BVerwG, 16.11.2004 - 4 B 71/04 -, NVwZ 2005, 449; vgl. für die Berufungszulassung Eyermann/Happ, 12.Aufl., § 124, Rn. 38; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Stand: September 2007, § 124, Rn. 32).

14

a. Nach diesem Maßstab ist die Frage, ob auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 Beiträge nur für die (erstmalige) Herstellung eines Hausanschlusses verlangt werden können, nicht klärungsbedürftig. Denn darauf käme es für eine Entscheidung in einem Berufungsverfahren nicht an. Der Beklagte hat in seinen von den Klägern angefochtenen, hier streitgegenständlichen Bescheiden keine Beiträge nach § 10 Abs. 1 KAG n.F., sondern Erstattungsansprüche für die Herstellung des Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nach § 10 Abs. 2 KAG n.F. festgesetzt. Allenfalls die Frage nach der Zulässigkeit, Erstattungsansprüche für andere als Herstellungsmaßnahmen geltend zu machen, könnte daher im vorliegenden Verfahren die Berufungszulassung rechtfertigen. Aber auch das ist nicht der Fall.

15

b. Auch die von dem Beklagten als grundsätzlich bedeutsam und nicht hinreichend geklärt bezeichnete Frage, ob auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 14. März 2005 Erstattungsansprüche gemäß § 10 KAG nur für die (erstmalige) Herstellung eines Hausanschlusses verlangt werden können oder ob Erstattungsansprüche auch für darüber hinaus gehende Leistungen festgesetzt werden dürfen, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist zunächst in einem eingeschränkten Sinne dahin zu verstehen, dass der Beklagte allein die Frage anspricht, ob die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches für den Umbau eines Haus- bzw. Grundstücksanschlusses (§ 11 BGS 05 bzw. - nunmehr § 11 BGS v. 8. April 2008) auf der Grundlage des § 10 KAG n.F. zulässig ist. Denn allein um eine solche Maßnahme geht es vorliegend. Weitere Maßnahmen sind seitens des Beklagten nicht durchgeführt worden und stehen daher nicht im Streit. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Anschluss der Grundstücke an die veränderte Hauptversorgungsleitung sei als Umbau der Grundstücksanschlüsse zu verstehen. Dagegen sind Einwendungen nicht geltend gemacht.

16

Die Rechtslage zu dieser von dem Beklagten angesprochenen Frage ist bereits nicht in dem von ihm geltend gemachten Sinne umstritten. Die in diesem Zusammenhang genannten Gerichtsentscheidungen (OVG Greifswald, 01.02.2001 - 1 M 80/00 - und VG Schwerin, 29.09.1998 - 4 A 713/98 -), beschäftigen sich schon aus zeitlichen Gründen allein mit kommunalabgabenrechtlichen Regelungen, die vor der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 galten, und sagen daher nichts über die Zulässigkeit von Erstattungsansprüchen für den Umbau von Haus- und Grundstücksanschlüssen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Novellierung aus. Außerdem trifft der o.g. Beschluss des Senates vom 1. Februar 2001 (1 M 80/00) keinerlei Aussage zur Zulässigkeit eines Erstattungsanspruches für den Umbau eines Hausanschlusses. Die von dem Beklagten in Bezug genommene Passage dieser Entscheidung über die Erstattung von Aus- oder Umbaukosten ist lediglich die beiläufige Wiedergabe einer Satzungsregelung des an dem Verfahren beteiligten Antragsgegners, auf die es nicht entscheidungserheblich ankam (vgl. Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Mai 2008, § 10, Nr. 8.2).

17

Die von dem Beklagten als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage lässt sich aber auch ohne weiteres auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und mithilfe sachgerechter Gesetzesinterpretation in dem auch in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2007 vertretenen Sinne beantworten. Jedenfalls seit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 kann für einen etwa wegen Verlegung der Hauptversorgungsleitung erforderlich werdenden Umbau des Hausanschlusses kein Erstattungsanspruch mehr geltend gemacht (und auch kein Beitrag mehr erhoben) werden. Dies folgt bereits aus der in § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F. für den durch den Anschluss eines Grundstückes an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen entstehenden Aufwand geregelten Bezugnahme auf den beitragsfähigen Aufwand der öffentlichen Einrichtung nach § 9 KAG n.F. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F. kann der Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 KAG n.F. einbezogen werden, wenn nicht ohnehin ein gesonderter Beitrag erhoben werden soll (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.).

18

Die Möglichkeit, den Aufwand für den Anschluss eines Grundstückes in den beitragsfähigen Aufwand der öffentlichen Einrichtung einzubeziehen oder einen gesonderten Beitrag festzusetzen (§ 10 Abs. 1 KAG n.F.), besteht dann, wenn die Anschlussleitung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist (Senatsbeschluss, 23.08.2000 - 1 M 62/00 -, juris). Ist die (Haus- bzw. Grundstücks-) Anschlussleitung Teil der öffentlichen Einrichtung, sind an dieser Leitung durchgeführte Maßnahmen zwangsläufig zugleich Maßnahmen an der öffentlichen Einrichtung. Beitragsfähiger Aufwand hinsichtlich der Maßnahmen an den öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Wasserver- oder Abwasserentsorgung kann aber nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG n.F. nur derjenige sein, der aufgrund Anschaffung, Herstellung sowie Erneuerung der Einrichtung entsteht. Wollte man auch den Aufwand für den Umbau einer Grundstücksanschlussleitung in den beitragsfähigen Aufwand für die öffentliche Einrichtung, zu der die Anschlussleitung zählte, einbeziehen, so setzte sich dieser nicht mehr nur aus Aufwand für die Herstellung, Anschaffung oder gegebenenfalls Erneuerung zusammen, sondern auch aus Aufwand für den Umbau von Teilen der Anlage. Dies widerspräche § 9 Abs. 1 KAG n.F. Hiernach ist in eindeutiger Abweichung von §8 Abs. 1 KAG in der Fassung vom 1. Juni 1993 der Aufwand für den Umbau der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen ebenso wie der Aufwand für die Verbesserung und Erweiterung von Einrichtungen und Anlagen kein beitragsfähiger Aufwand mehr (vgl. hierzu Aussprung, a.a.O., § 9, Nr. 2.5.5).

19

Wenn Aufwand für den Umbau von (Haus- bzw. Grundstücks-) Anschlussleitungen nicht beitragsfähig ist, sofern diese Leitungen zur öffentlichen Einrichtung zählen, so gilt diese Beschränkung entsprechend, wenn die Leitungen - wie hier - nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind und nach § 10 Abs. 2 KAG n.F. dann anstelle eines Beitrages ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden kann (vgl. auch hierzu Senatsbeschluss, 23.08.2000 - 1 M 62/00 -, juris). Der Senat hat bereits früher (zu den entsprechenden Regelungen des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1993) den Standpunkt vertreten, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Sache nach denselben Sachverhalt erfasst, der durch einen Beitrag abgegolten werden kann (Beschluss, 04.01.1999 - 1 L 162/97 -, NordÖR 1999, 164ff., 165). Das Gesetz bringt zudem durch den Begriff "anstelle" (§ 10 Abs. 2 KAG n.F.) eindeutig zum Ausdruck, dass der Gegenstand des Erstattungsanspruches kein anderer ist und damit nicht weiter gefasst sein kann, als der der beitragsfähigen Maßnahme, die den Umbau der Einrichtung seit In-Kraft-Treten der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 nicht mehr einschließt. Auch in der Kommentarliteratur wird keine andere Auffassung vertreten, als dass nach dem ab 31. März 2005 geltenden Recht wegen § 9 Abs. 1 KAG n.F. ein Erstattungsanspruch für den Umbau von Haus- bzw. Grundstücksanschlussleitungen nicht mehr erhoben werden kann (Aussprung, a.a.O., § 10, Nr. 7.8.2.1).

20

Der Senat weist zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass aus der Unzulässigkeit, Erstattungsansprüche für den Umbau von Haus- oder Grundstücksanschlüssen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes neuer Fassung geltend zu machen, nicht der Schluss auf die Nichtigkeit des gesamten § 11 BGS 05 gerechtfertigt ist. Insoweit ist der auf Seite 9 des Entscheidungsumdrucks der angefochtenen Entscheidung vertretenen anderslautenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen.

21

3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der von dem Beklagten bezeichneten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (1 M 80/00) gibt es nicht. Erforderlich für Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist, dass ein tragender Grund der Entscheidung in Widerspruch zu einem tragenden Grund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts steht und dieser Widerspruch dieselbe Rechtsvorschrift betrifft (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124, Rn. 11). Der Beschluss des Senates vom 1. Februar 2001 (1 M 80/00) trifft jedoch keinerlei Aussage zur Zulässigkeit eines Erstattungsanspruches für den Umbau eines Hausanschlusses. Das angefochtene Urteil kann daher insoweit nicht von einem tragenden Grund der Entscheidung 1 M 80/00 zu dieser Problematik abweichen. Zur näheren Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen unter 2. b. Bezug genommen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

25

Hinweis:

26

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für Maßnahmen an den Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Güstrow (Anschlussbeitragssatzung – ABS) vom 08. November 2000 i.d.F. der ersten Änderung vom 04. November 2002 und der zweiten Änderung vom 15. Februar 2010.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Gebiet der Stadt Güstrow gelegenen Grundstücks Flurstück ##, Flur #, Gemarkung A-Stadt. Mit Duldungsbescheid vom 27. Dezember 2004 forderte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Antragsteller auf, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen eines Anschlussbeitrages zu dulden. Die hiergegen gerichtete Klage wies das VG Schwerin mit Urteil vom 18.11.2010 (4 A 975/06) ab. Über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung (1 L 235/10) ist noch nicht entschieden.

3

Bereits am 18. Mai 2010 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er ist der Auffassung, der Antrag sei zulässig. Er werde durch die Erhebung von Anschlussbeiträgen auf Grundlage der genannten Satzung in seinen Rechten verletzt, weil die Satzung einen Eingriff in das durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentum gestatte.

4

Der Antrag sei auch begründet. Die Anschlussbeitragssatzung sei bereits formell rechtswidrig, weil die Hauptsatzung der Stadt Güstrow nichtig sei. Als Folge davon verfüge der Antragsgegner nicht über wirksame Vorschriften zur Bekanntmachung von Satzungsrecht. § 1 Abs. 2 ABS definiere das Stadtgebiet anhand einer als Anlage beigefügten Karte. In dieser Karte werde das Stadtgebiet aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit vom nicht zur Stadt Güstrow gehörenden Umland abgegrenzt.

5

In materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Anschlussbeitragssatzung wegen einer fehlerhaften Regelung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht unwirksam. Das Kommunalabgabengesetz vom 01. Juni 1993 (KAG 1993) sei ohne die erforderliche Gesetzesbegründung erlassen worden und scheide daher als Rechtsgrundlage der Anschlussbeitragssatzung von vornherein aus. Entsprechendes gelte für die KAG-Novelle 2005. Diese leide zudem daran, dass ein damals am OEufach0000000005 tätiger Richter an der Ausarbeitung der Novelle mitgewirkt habe. Darin liege eine unzulässige Verquickung von Legislative, Exekutive und Judikative. Die Anschlussbeitragssatzung könne lediglich auf das Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 (KAG 1991) gestützt werden. Während aber § 8 Abs. 7 KAG 1991 vorsehe, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe, stelle § 7 Abs. 3 ABS auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung ab. Damit werde der Entstehenszeitpunkt der Beitragspflicht und auch der Ablauf der Festsetzungsfrist unzulässig hinausgezögert. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn man von der Wirksamkeit des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Novelle 2005 (KAG M-V) ausgehe. Zwar stelle nunmehr auch § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V für das Entstehen der Beitragspflicht auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung ab. Allerdings könne dies keine Auswirkung auf Festsetzungsfristen haben, die nach Maßgabe des KAG 1991 angelaufen und zwischenzeitlich abgelaufen seien. Auch die Beitragskalkulation sei fehlerhaft. Der Antragsgegner habe bereits im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsgebühr Herstellungskosten berücksichtigt. Fehlerhaft sei schließlich die Fälligkeitsregelung in § 9 ABS.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für Maßnahmen an den Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Güstrow (Anschlussbeitragssatzung – ABS) vom 08. November 2000 i.d.F. ersten Änderung vom 04. November 2002 und der zweiten Änderung vom 15. Februar 2010 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht beachtet habe.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

II.

12

1. Über den Normenkontrollantrag wird gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss entschieden, weil der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die in § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO genannten Entscheidungsformen sind gleichwertig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.1988 – 4 NB 15/88 – juris Rn. 2; Beschl. v. 03.04.1992 – 7 NB 1/92 – juris Rn. 3). Gründe, die eine mündliche Verhandlung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller tritt einer Entscheidung im Beschlusswege zwar entgegen, nennt hierfür aber keine Gründe. Insbesondere hat er sich weder weiteren Sachvortrag vorbehalten, noch einen – in der mündlichen Verhandlung zu stellenden – Beweisantrag angekündigt.

13

Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht der Entscheidung im Beschlusswege nicht entgegen, da abgabenrechtliche Normenkontrollverfahren keine „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ i.S.d. genannten Vorschrift zum Gegenstand haben (eingehend: VGH Mannheim, Beschl. v. 07.10.2002 – 2 S 2634/01 – juris Rn. 15).

14

2. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 Ausführungsgesetz zum Gerichtsstrukturgesetz (AGGerStrG) statthafte Normenkontrollantrag ist unzulässig, soweit er sich auf die Anschlussbeitragssatzung vom 08. November 2000, die erste Änderungssatzung vom 04. November 2002 und Art. 1 Nr. 1 zweite Variante (Herstellung) sowie Nrn 2. bis 4. der zweiten Änderungssatzung vom 15. Februar 2010 bezieht (a.). Im Übrigen, d.h. in Bezug auf Art. 1 Nr. 1 erste Variante der zweiten Änderungssatzung (Anschaffung) ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet (b.).

15

a) Der Antrag ist entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb der – damals noch geltenden - zwei Jahre (§ 195 Abs. 7 VwGO) nach Bekanntmachung der Anschlussbeitragssatzung vom 08. November 2000 gestellt worden und daher verfristet. Der Normenkontrollantrag ist am 18. Mai 2010 beim OEufach0000000005 eingegangen. Die Anschlussbeitragssatzung ist jedoch bereits entsprechend der Maßgabe in § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Güstrow vom 02. Juni 1999 (Hauptsatzung 1999 – HS 1999) im Güstrower Stadtanzeiger, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Güstrow vom 01. Dezember 2000 bekannt gemacht worden. Damit liegt zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Anschlussbeitragssatzung und der Stellung des Normenkontrollantrages ein Zeitraum von fast 10 Jahren.

16

Dabei kann dahin stehen, ob die Hauptsatzung vom 02. Juni 1999 wirksam ist und eine taugliche Rechtsgrundlage für die Bekanntmachung des Ortsrechts der Antragsgegnerin bildet. Denn der Lauf der Frist hängt nicht davon ab, dass die Bekanntmachung nach dem Maßstab der einschlägigen Bestimmungen fehlerfrei erfolgt ist (Ziekow in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 289). Die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntmachung betrifft die formelle Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift und damit die Begründetheit des Normenkontrollantrages. Für den Lauf der im Rahmen der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages zu prüfenden Antragsfrist ist daher der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Vorschrift als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist (BVerwG, Beschl. v. 10.04.1996 – 4 NB 8/96 – juris Rn. 6; OVG Münster, Urt. v. 02.03.2007 – 7 D 53/06.NE – juris Rn. 18). Dies ist vorliegend der 01. Dezember 2000.

17

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die erste Änderungssatzung vom 04. November 2002 entsprechend. Die Satzung ist im Güstrower Stadtanzeiger vom 01. Dezember 2002 bekannt gemacht worden. Zwischen der Bekanntmachung und der Stellung des Normenkontrollantrages liegt ein Zeitraum von mehr als sieben Jahren.

18

Auch in Ansehung des Art. 1 Nr. 1 zweite Variante (Herstellung) sowie Nrn. 2. bis 4. der zweiten Änderungssatzung vom 15. Februar 2010 ist der Normenkontrollantrag nicht fristgerecht gestellt worden, denn in Bezug auf die genannte Vorschrift hat die Bekanntmachung keinen erneuten Fristenlauf in Gang gesetzt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzen Änderungen oder Neuregelungen der angegriffenen Rechtsvorschrift die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) in Lauf, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen (Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 – juris Rn. 14; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 20.08.2008 – 5 D 24/06 – juris Rn. 18). Dies trifft vorliegend nicht zu, denn bei den in Art. 1 Nr. 1 zweite Variante sowie Nrn. 2. bis 4. der zweiten Änderungssatzung enthaltenen Neuregelungen handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen, die keine neue oder zusätzliche Beschwer des Antragstellers zur Folge haben.

19

Durch die Regelungen des Art. 1 Nr. 1 der zweiten Änderungssatzung werden die Beitragstatbestände der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in der Fassung der KAG-Novelle 2005 angepasst. Während § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 noch die Tatbestände „Herstellung“, „Aus- und Umbau“, „Verbesserung“, „Erweiterung“ und „Erneuerung“ normierte, beschränkt sich § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V auf die Tatbestände „Anschaffung“ und „Herstellung“.

20

Das in Art. 1 Nr. 1 zweite Variante der zweiten Änderungssatzung normierte Merkmal „Herstellung“ entspricht dem bereits in der Ursprungsfassung der Satzung enthaltenen gleichlautenden Merkmal. Sowohl unter Geltung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 als auch unter Geltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V war bzw. ist die Erhebung von Anschlussbeiträgen in der Regel nur unter dem Gesichtspunkt der Herstellung möglich. Der Anwendungsbereich der übrigen Beitragstatbestände des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 beschränkte sich auf den Bereich des Straßenbaubeitragsrechts. Dem entspricht die Neuregelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Für die Erhebung von Anschlussbeiträgen gilt: Maßgeblich ist nicht die Qualität einer bestimmten Einzelmaßnahme. Mit Blick auf das im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen geltende Gesamtanlagenprinzip kommt es für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V lediglich darauf an, ob sich die Einrichtung (noch) in der Herstellungsphase befindet, weil sie ihre Endausbaustufe nicht erreicht hat. Hat sie ihre Endausbaustufe dagegen erreicht, kommt eine Erneuerung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in Betracht. Innerhalb dieser beiden Phasen ist die Einordnung einer bestimmten Einzelmaßnahme entbehrlich. So ist es in Fällen, in denen die Anlage ihre Endausbaustufe noch nicht erreicht hat, ohne Belang, ob die Umgestaltung eines vorhandenen Mischwasserkanals in einen Schmutz- und einen Niederschlagswasserkanal einen „Umbau“ darstellt, ob die Anbindung eines neu entstandenen Wohngebiets eine „Erweiterung“ oder ob der Austausch einzelner Komponenten eines Klärwerks eine „Verbesserung“ darstellt. Denn bei den genannten Maßnahmen handelt sich jeweils um unselbstständige Kostenfaktoren des Merkmals „Herstellung“. Diese Betrachtungsweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifwald zu § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993. So hat es zur Beitragsfähigkeit der Sanierung vorhandener Kanäle ausgeführt, sie bewirke keine belegbare Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne und sei damit lediglich ein unselbstständiger Kostenfaktor, der in die Beitragskalkulation einfließe und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten werde (Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99 – juris Rn. 22). In dem Beschluss vom 04. April 2001 (– 1 M 21/00 – juris Rn. 19) hat es ausgeführt, dass die Umstellung eines vorhandenen Mischwassersystems in ein Trennsystem beitragsrechtlich als erstmalige Herstellung anzusehen sei.

21

Art. 1 Nr. 2 der zweiten Änderungssatzung enthält hinsichtlich der Definition des Vollgeschosses statt der bisher normierten Verweisung auf die Landesbauordnung eine mit § 87 Abs. 2 LBauO M-V inhaltsgleiche Vollregelung. Eine materielle Veränderung der Rechtslage ist damit nicht eingetreten.

22

Die in Art. 1 Nr. 3 der zweiten Änderungssatzung enthaltene Regelung, wonach die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entsteht (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V), enthält ebenfalls keine neue oder zusätzliche Beschwer. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des OEufach0000000005 konnte die sachliche Beitragspflicht auch unter Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstehen (Beschl. v. 03.03.2005 – 1 L 56/04 – S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks, weitere Nachweise bei Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 09/2012, § 9 Anm. 7.2). Entsprechendes gilt für die Entstehensregelung in § 8 Abs. 7 KAG 1991. Damit konnte eine unwirksame Satzung entgegen der Auffassung des Antragstellers den Lauf der Festsetzungsfrist nicht auslösen. Seine Ausführungen zur Umgehung abgelaufener Festsetzungsfristen können folglich auf sich beruhen.

23

Die Regelung in Art. 1 Nr. 4 der zweiten Änderungssatzung über die Entstehung eines Anspruchs auf Rückzahlung der Vorausleistung und seiner Verzinsung hat eine lediglich begünstigende Wirkung, so dass die Annahme eines Nachteils oder einer Beschwer von vornherein ausscheidet. Zudem entspricht sie der unmittelbar geltenden Regelung des § 7 Abs. 4 Sätze 4 und 5 KAG M-V. Ihr kommt daher eine lediglich deklaratorische Bedeutung zu.

24

b) In Ansehung des Art. 1 Nr. 1 erste Variante der zweiten Änderungssatzung (Anschaffung) ist der Antrag zwar zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht gestellt worden. Mit der Bekanntmachung der genannten Vorschrift im Güstrower Stadtanzeiger, Ausgabe März 2010 wurde die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt, da mit ihr eine zusätzliche Beschwer verbunden ist. Das in § 2 Abs. 1 ABS neu eingefügte Merkmal „Anschaffung“ war in der Anschlussbeitragssatzung in der Fassung der ersten Änderungssatzung nicht enthalten. Mit dem Merkmal wird der Kreis der beitragsfähigen Maßnahmen erweitert (dazu sogleich). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beitragsbelastung für den Antragsteller erhöht.

25

Dem Merkmal „Anschaffung“ kommt gegenüber dem Merkmal „Herstellung“ eine eigenständige Bedeutung zu. Zwar bildet auch der Aufwand für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen eines Klärwerks oder von für den Bau einer Anlage erforderlichen Grundstücksflächen nach dem oben Gesagten lediglich einen unselbstständigen Kostenfaktor im Zuge der erstmaligen Herstellung der Gesamtanlage und wird bereits von dem Merkmal „Herstellung“ erfasst. Mit der Einfügung des Merkmals „Anschaffung“ in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (und § 2 Abs. 1 ABS) wird darüber hinaus aber der Aufwand für die Übernahme bereits vorhandener privater Anlagen der Wasserversorgung oder Abwasserbehandlung in die öffentliche Einrichtung beitragsfähig gemacht (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O. Anm. 2.5.3). Bestätigt wird diese Auslegung durch die Gesetzgebungsmaterialien (RegE, LT-Drs. 4/1307, S. 45). Die dort zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gemachten Ausführungen in Bezug auf die Anschaffung einer vorhandenen Einrichtung (Privatstraße) sind auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen übertragbar.

26

Allerdings ist der Antrag insoweit unbegründet. Die Bestimmung ist ersichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar und damit rechtmäßig. Die Einfügung des Merkmals „Anschaffung“ in § 2 Abs. 1 ABS entspricht den Maßgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Zweifel an der Wirksamkeit des Kommunalabgabengesetzes und damit auch der Bestimmung des § 9 Abs. 1 KAG M-V bestehen nicht. Sie folgen weder aus dem Umstand, dass das Gesetz „nicht begründet“ ist – ein solches Begründungserfordernis besteht weder nach nationalen Recht noch nach Gemeinschaftsrecht (eingehend: VG Schwerin, Urt. v. 29.08.2011 – 8 A 384/10 – S. 14 f. des Entscheidungsumdrucks), noch aus dem Umstand, dass ein früher am OEufach0000000005 tätiger Richter an der Ausarbeitung der KAG-Novelle 2005 „mitgewirkt“ hat (Senatsurteil v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 – juris Rn. 21).

27

Art. 1 Nr. 1 erste Variante der zweiten Änderungssatzung leidet schließlich auch nicht an einem formell-rechtlichen Fehler. Insbesondere ist die zweite Änderungssatzung entsprechend den Maßgaben in § 11 der Hauptsatzung der Barlachstadt A-Stadt vom 02. August 2006 (Hauptsatzung 2006 – HS 2006) ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Hauptsatzung ihrerseits fehlerhaft und damit nichtig wäre. Insbesondere ist das Stadtgebiet in § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HS 2006 i.Vm. der als Anlage beigefügten Karte ordnungsgemäß bezeichnet. Die Hauptsatzung 2006 weist damit den vom Antragsteller in Bezug auf die Hauptsatzung 1999 gerügten Fehler nicht auf. Da Gegenteiliges vom Antragsteller nicht geltend gemacht wird, sieht der Senat von weiteren Darlegungen ab.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) bestehen nicht. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

29

Hinweis:

30

Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 Gerichtskostengesetz (GKG) unanfechtbar.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Kosten für Baumaßnahmen an Grundstücksanschlüssen an die zentrale Niederschlagswasserentwässerungsanlage.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in W. Das Grundstück grenzt sowohl an den R.-platz als auch an die W.-Straße. Der Beklagte betreibt in Wolgast eine öffentliche Anlage zur zentralen Niederschlagswasserentwässerung. Der Beklagte führte im Zeitraum 2003/04 Arbeiten an den drei vorhandenen Grundstücksanschlüssen an diese Anlage durch. Dabei baute er die vorhandenen Anschlussleitungen aus und ersetzte sie durch neue.

3

Mit Bescheid vom 28.06.2007 (Nummer A) setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.158 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers erhöhte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 den Festsetzungsbetrag auf 2.557,62 Euro.

4

Mit einem zweiten Bescheid vom 28.06.2007 (Nummer B) setzte der Beklagte gegen den Kläger einen weiteren Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 888,12 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers erhöhte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 den Festsetzungsbetrag auf 1.117,74 Euro.

5

Am 25.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die ursprüngliche Beitragssatzung des Beklagten sehe einen Kostenerstattungsanspruch nur bei der erstmaligen Herstellung des Grundstücksanschlusses vor, nicht jedoch im Fall der Erneuerung wie hier. Die Erneuerung sei nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes auch kein Unterfall der Herstellung, die vorgenommenen Arbeiten seien nicht in Ausführung eines Ausbauprogramms erfolgt. Soweit die geänderte Beitragssatzung den Erneuerungstatbestand aufgenommen habe, widerspreche sie Landesrecht und sei sie unwirksam. Jedenfalls verstoße die Rechtsänderung gegen das Rückwirkungsverbot, weil sie erstmalig und für einen abgeschlossenen Tatbestand einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen begründet habe.

6

Zudem würden nicht erstattungsfähige Kosten in Ansatz gebracht, soweit Leistungen der Projektsteuerung in Rede stünden. Die P.-GmbH, die solche Leistungen gegenüber dem Beklagten abgerechnet habe, sei im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages vom Beklagten mit der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben beauftragt worden. Der Beklagte habe nicht dargelegt, welche vertragliche Grundlage diese Kosten hätten.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Bescheide des Beklagten vom 28.06.2007 (Nummer A und B) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Unbeschadet der tatsächlichen vorhanden gewesenen Anschlüsse sei der Herstellungstatbestand verwirklicht. Mit der Sanierung im Altanlagenbestand sei erstmalig der vorgesehene Ausbauzustand der Grundstücksanschlüsse erreicht worden. Die Grundsätze des Anschlussbeitragsrechts würden auch für den Herstellungsanspruch gelten. Im Ausbaubeitragsrecht sei aber anerkannt, dass die Sanierung von alten Kanälen dem Anschaffungs- und Herstellungstatbestand unterfalle. Für den hier streitigen Anspruch könne nichts anderes gelten, zumal dem Beklagten insoweit keine andere Refinanzierungsquelle zur Verfügung stehe. Jedenfalls sei der in die Satzung des Beklagten aufgenommene Erneuerungstatbestand erfüllt. Der abgerechnete Aufwand für Projektsteuerung sei tatsächlich entstanden, da Leistungen zur Projektsteuerung vom Betriebsführungsvertrag nicht umfasst gewesen seien.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

14

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage für den vorliegend vom Beklagten geltend gemachten Kostenersatz ist § 9 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006 (Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung 2006). Nach dieser Regelung ist der Aufwand für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Diese Satzungsvorschrift ist nach jetziger Erkenntnis wirksam. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) kann für den Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann dabei nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten ermittelt werden. Der Erstattungsanspruch setzt eine hinreichend klare und eindeutige Bestimmung im Ortsrecht über den Umfang der öffentlichen Einrichtung voraus. Eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Grundstücksanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 – 3 L 336/05, NordÖR 2009, 371). So liegt es hier. Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 31.05.2006 (Abwassersatzung 2006) umfasst die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung die Grundstücksanschlüsse, also den Leitungsteil zwischen der Hauptsammelleitung und der Grundstücksgrenze (§ 2 Abs. 6 Abwassersatzung), nicht.

15

b) Der geltend gemachte Anspruch ist bereits unter Geltung der Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung 2006 entstanden. Insoweit findet neben § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht, auch die Vorschrift des § 9 Abs. 3 KAG M-V entsprechende Anwendung (OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.1999 – 1 L 162/07, NordÖR 1999, 164; Aussprung, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand April 2009, § 10, Anm. 9.4). Der streitige Kostenerstattungsanspruch entsteht mithin frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Das war die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006. Das frühere Satzungsrecht des Beklagten wies keine wirksame Regelung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse auf, weil – wie oben bereits dargestellt – eine hinreichend bestimmte Definition des Umfangs der öffentlichen Einrichtung dergestalt, dass die Grundstücksanschlüsse nicht deren Teil sind, Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 KAG M-V ist. Die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 23.06.1993 (Abwassersatzung 1993) war insoweit in sich widersprüchlich (VG Greifswald, Gerichtsbescheid v. 29.10.2004 – 3 A 9/00, n.v.). Erst mit der am 06.07.2006 in Kraft getreten Abwassersatzung 2006 ist diese Entscheidung durch den Beklagten getroffen worden.

16

Es kommt für diese Entscheidung nicht darauf an, ob Art. 1 Nr. 2 der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006, wonach ein Kostenersatzanspruch auch für die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses besteht, wirksam ist. Denn der geltend gemachte Aufwand stellt sich bereits als Herstellungsaufwand im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V und § 9 Abs. 1 Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung 2006 dar. Dem steht nicht entgegen, dass das Grundstück bereits vor der hier abgerechneten Maßnahme über einen Grundstücksanschluss verfügt hat. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Gesetzes nach Systematik und Wortlaut.

17

Dem Aufgabenträger stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse zu regeln. Sind diese Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, erlaubt es § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, den entsprechenden Aufwand in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 KAG M-V einzubeziehen („großer Beitrag“). Dieser Aufwand ist in diesen Fällen als unselbstständiger Bestandteil in die Kalkulation des Anschlussbeitrages gemäß § 9 KAG M-V aufzunehmen. Verfährt der Aufgabenträger auf diese Weise, teilt der abgerechnete Aufwand den rechtlichen Charakter des Gesamtaufwandes. Solange sich die öffentliche Anlage einschließlich der darin einbezogenen Grundstücksanschlüsse in der Herstellungsphase befindet und noch nicht endgültig hergestellt ist, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahmen dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener Anlagenbestandteile beinhalten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99, zit. n. juris). Entsprechendes gilt nach Auffassung der Kammer, wenn sich der Aufgabenträger entschließt, für die Grundstücksanschlüsse einen gesonderten („kleinen“) Beitrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zu erheben. Auch dieser Beitrag kann, solange sich die Gesamtanlage in der Herstellungsphase befindet, nur ein Herstellungsbeitrag sein. Bei einer beitragsrechtlichen Lösung wäre der vorliegend abgerechnete Aufwand ohne weiteres beitragsfähig.

18

Die vorliegend maßgebliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KAG M-V zielt auf den Ersatz desselben Aufwandes. Dies folgt schon daraus, dass der Erstattungsanspruch nach Abs. 2 Satz 1 l.cit. „anstelle“ des Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V erhoben werden kann. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfasst der Sache nach denselben Sachverhalt, der durch einen Beitrag abgegolten werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07, NordÖR 2009, 41). Er bildet das Funktionsäquivalent zum Beitrag nach § 10 Abs. 1 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 14.07.2009 – 3 A 839/06, zit. n. juris). Der Gegenstand des Erstattungsanspruches geht über den Gegenstand des Beitrags nicht hinaus, bleibt aber auch dahinter nicht zurück. Maßnahmen, die im Falle einer organisationsrechtlichen Entscheidung des Aufgabenträgers zugunsten von § 10 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig wären, unterliegen auch der Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 2 KAG M-V. So liegt es hier. Aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG M-V teilweise eigene Maßstabsregeln enthalten, folgt nichts Anderes. Diese Vorschriften betreffen nur die Verteilung des Aufwandes, nicht dessen Ermittlung.

19

Gegen diese Auslegung spricht schließlich auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V. Diese Vorschrift bestimmt lediglich einen Zeitpunkt für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs, da die Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V auf den Kostenerstattungsanspruch nicht anwendbar ist, weil die tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit, sondern erst nach dem Anschluss feststehen. Für den Gegenstand des Anspruchs gibt diese Norm nichts her.

20

c) Gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall ist auch im Übrigen nichts zu erinnern. Insbesondere sind die Gemeinkosten (Planungskosten und sonstige Kosten) richtigerweise in den Widerspruchsbescheiden entsprechend der jeweiligen Baukostenanteile, die Ausdruck des tatsächlichen Herstellungsaufwands sind, verteilt worden (VG Greifswald, Beschl. v. 16.05.2007 – 3 B 2257/06, n.v.). Soweit der Kläger den Ansatz von Kosten für die Projektsteuerung gerügt, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass ihm diese tatsächlich entstanden sind, ohne dass die Klage das weiter bestritten hätte. Die Kammer ist dieser Frage deshalb nicht weiter nachgegangen.

21

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, inwieweit Kostenersatz für den technischen Austausch von Grundstücksanschlüssen verlangt werden kann, in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist und wegen einer Vielzahl von Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Kosten für Baumaßnahmen an Grundstücksanschlüssen an die zentrale Niederschlagswasserentwässerungsanlage.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in W. Das Grundstück grenzt sowohl an den R.-platz als auch an die W.-Straße. Der Beklagte betreibt in Wolgast eine öffentliche Anlage zur zentralen Niederschlagswasserentwässerung. Der Beklagte führte im Zeitraum 2003/04 Arbeiten an den drei vorhandenen Grundstücksanschlüssen an diese Anlage durch. Dabei baute er die vorhandenen Anschlussleitungen aus und ersetzte sie durch neue.

3

Mit Bescheid vom 28.06.2007 (Nummer A) setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.158 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers erhöhte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 den Festsetzungsbetrag auf 2.557,62 Euro.

4

Mit einem zweiten Bescheid vom 28.06.2007 (Nummer B) setzte der Beklagte gegen den Kläger einen weiteren Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 888,12 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers erhöhte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 den Festsetzungsbetrag auf 1.117,74 Euro.

5

Am 25.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die ursprüngliche Beitragssatzung des Beklagten sehe einen Kostenerstattungsanspruch nur bei der erstmaligen Herstellung des Grundstücksanschlusses vor, nicht jedoch im Fall der Erneuerung wie hier. Die Erneuerung sei nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes auch kein Unterfall der Herstellung, die vorgenommenen Arbeiten seien nicht in Ausführung eines Ausbauprogramms erfolgt. Soweit die geänderte Beitragssatzung den Erneuerungstatbestand aufgenommen habe, widerspreche sie Landesrecht und sei sie unwirksam. Jedenfalls verstoße die Rechtsänderung gegen das Rückwirkungsverbot, weil sie erstmalig und für einen abgeschlossenen Tatbestand einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen begründet habe.

6

Zudem würden nicht erstattungsfähige Kosten in Ansatz gebracht, soweit Leistungen der Projektsteuerung in Rede stünden. Die P.-GmbH, die solche Leistungen gegenüber dem Beklagten abgerechnet habe, sei im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages vom Beklagten mit der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben beauftragt worden. Der Beklagte habe nicht dargelegt, welche vertragliche Grundlage diese Kosten hätten.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Bescheide des Beklagten vom 28.06.2007 (Nummer A und B) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Unbeschadet der tatsächlichen vorhanden gewesenen Anschlüsse sei der Herstellungstatbestand verwirklicht. Mit der Sanierung im Altanlagenbestand sei erstmalig der vorgesehene Ausbauzustand der Grundstücksanschlüsse erreicht worden. Die Grundsätze des Anschlussbeitragsrechts würden auch für den Herstellungsanspruch gelten. Im Ausbaubeitragsrecht sei aber anerkannt, dass die Sanierung von alten Kanälen dem Anschaffungs- und Herstellungstatbestand unterfalle. Für den hier streitigen Anspruch könne nichts anderes gelten, zumal dem Beklagten insoweit keine andere Refinanzierungsquelle zur Verfügung stehe. Jedenfalls sei der in die Satzung des Beklagten aufgenommene Erneuerungstatbestand erfüllt. Der abgerechnete Aufwand für Projektsteuerung sei tatsächlich entstanden, da Leistungen zur Projektsteuerung vom Betriebsführungsvertrag nicht umfasst gewesen seien.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

14

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage für den vorliegend vom Beklagten geltend gemachten Kostenersatz ist § 9 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006 (Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung 2006). Nach dieser Regelung ist der Aufwand für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Diese Satzungsvorschrift ist nach jetziger Erkenntnis wirksam. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) kann für den Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann dabei nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten ermittelt werden. Der Erstattungsanspruch setzt eine hinreichend klare und eindeutige Bestimmung im Ortsrecht über den Umfang der öffentlichen Einrichtung voraus. Eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Grundstücksanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 – 3 L 336/05, NordÖR 2009, 371). So liegt es hier. Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 31.05.2006 (Abwassersatzung 2006) umfasst die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung die Grundstücksanschlüsse, also den Leitungsteil zwischen der Hauptsammelleitung und der Grundstücksgrenze (§ 2 Abs. 6 Abwassersatzung), nicht.

15

b) Der geltend gemachte Anspruch ist bereits unter Geltung der Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung 2006 entstanden. Insoweit findet neben § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht, auch die Vorschrift des § 9 Abs. 3 KAG M-V entsprechende Anwendung (OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.1999 – 1 L 162/07, NordÖR 1999, 164; Aussprung, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand April 2009, § 10, Anm. 9.4). Der streitige Kostenerstattungsanspruch entsteht mithin frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Das war die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006. Das frühere Satzungsrecht des Beklagten wies keine wirksame Regelung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse auf, weil – wie oben bereits dargestellt – eine hinreichend bestimmte Definition des Umfangs der öffentlichen Einrichtung dergestalt, dass die Grundstücksanschlüsse nicht deren Teil sind, Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 KAG M-V ist. Die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 23.06.1993 (Abwassersatzung 1993) war insoweit in sich widersprüchlich (VG Greifswald, Gerichtsbescheid v. 29.10.2004 – 3 A 9/00, n.v.). Erst mit der am 06.07.2006 in Kraft getreten Abwassersatzung 2006 ist diese Entscheidung durch den Beklagten getroffen worden.

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Es kommt für diese Entscheidung nicht darauf an, ob Art. 1 Nr. 2 der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006, wonach ein Kostenersatzanspruch auch für die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses besteht, wirksam ist. Denn der geltend gemachte Aufwand stellt sich bereits als Herstellungsaufwand im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V und § 9 Abs. 1 Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung 2006 dar. Dem steht nicht entgegen, dass das Grundstück bereits vor der hier abgerechneten Maßnahme über einen Grundstücksanschluss verfügt hat. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Gesetzes nach Systematik und Wortlaut.

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Dem Aufgabenträger stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse zu regeln. Sind diese Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, erlaubt es § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, den entsprechenden Aufwand in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 KAG M-V einzubeziehen („großer Beitrag“). Dieser Aufwand ist in diesen Fällen als unselbstständiger Bestandteil in die Kalkulation des Anschlussbeitrages gemäß § 9 KAG M-V aufzunehmen. Verfährt der Aufgabenträger auf diese Weise, teilt der abgerechnete Aufwand den rechtlichen Charakter des Gesamtaufwandes. Solange sich die öffentliche Anlage einschließlich der darin einbezogenen Grundstücksanschlüsse in der Herstellungsphase befindet und noch nicht endgültig hergestellt ist, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahmen dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener Anlagenbestandteile beinhalten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99, zit. n. juris). Entsprechendes gilt nach Auffassung der Kammer, wenn sich der Aufgabenträger entschließt, für die Grundstücksanschlüsse einen gesonderten („kleinen“) Beitrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zu erheben. Auch dieser Beitrag kann, solange sich die Gesamtanlage in der Herstellungsphase befindet, nur ein Herstellungsbeitrag sein. Bei einer beitragsrechtlichen Lösung wäre der vorliegend abgerechnete Aufwand ohne weiteres beitragsfähig.

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Die vorliegend maßgebliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KAG M-V zielt auf den Ersatz desselben Aufwandes. Dies folgt schon daraus, dass der Erstattungsanspruch nach Abs. 2 Satz 1 l.cit. „anstelle“ des Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V erhoben werden kann. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfasst der Sache nach denselben Sachverhalt, der durch einen Beitrag abgegolten werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07, NordÖR 2009, 41). Er bildet das Funktionsäquivalent zum Beitrag nach § 10 Abs. 1 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 14.07.2009 – 3 A 839/06, zit. n. juris). Der Gegenstand des Erstattungsanspruches geht über den Gegenstand des Beitrags nicht hinaus, bleibt aber auch dahinter nicht zurück. Maßnahmen, die im Falle einer organisationsrechtlichen Entscheidung des Aufgabenträgers zugunsten von § 10 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig wären, unterliegen auch der Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 2 KAG M-V. So liegt es hier. Aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG M-V teilweise eigene Maßstabsregeln enthalten, folgt nichts Anderes. Diese Vorschriften betreffen nur die Verteilung des Aufwandes, nicht dessen Ermittlung.

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Gegen diese Auslegung spricht schließlich auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V. Diese Vorschrift bestimmt lediglich einen Zeitpunkt für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs, da die Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V auf den Kostenerstattungsanspruch nicht anwendbar ist, weil die tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit, sondern erst nach dem Anschluss feststehen. Für den Gegenstand des Anspruchs gibt diese Norm nichts her.

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c) Gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall ist auch im Übrigen nichts zu erinnern. Insbesondere sind die Gemeinkosten (Planungskosten und sonstige Kosten) richtigerweise in den Widerspruchsbescheiden entsprechend der jeweiligen Baukostenanteile, die Ausdruck des tatsächlichen Herstellungsaufwands sind, verteilt worden (VG Greifswald, Beschl. v. 16.05.2007 – 3 B 2257/06, n.v.). Soweit der Kläger den Ansatz von Kosten für die Projektsteuerung gerügt, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass ihm diese tatsächlich entstanden sind, ohne dass die Klage das weiter bestritten hätte. Die Kammer ist dieser Frage deshalb nicht weiter nachgegangen.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, inwieweit Kostenersatz für den technischen Austausch von Grundstücksanschlüssen verlangt werden kann, in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist und wegen einer Vielzahl von Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.