Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. Juli 2008 - 1 L 164/07
Gericht
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. Mai 2007 - 7 A 2283/06 - wird abgelehnt.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26,- EURO festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin ist - nach Zustellung des Urteils am 7. Juni 2007 - per Telefax am 5.Juli 2007 bei dem Verwaltungsgericht und damit frist- und formgerecht eingegangen (§124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO). Mit am 3. August 2007 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ist auch fristgerecht eine Antragsbegründung eingegangen (§ 124a Abs.4 Sätze 4 und 5 VwGO). Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Beklagte hat entgegen §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Berufungszulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt.
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1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- 3
Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, 22.12.1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998. 32). Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, 01.02.1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; 10.05.1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.).
- 4
In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).
- 5
Gemessen an diesem Maßstab kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - berufen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, grundsätzlich seien die Gesundheitsämter der Landkreise nach §8 Abs. 4 Nr. 3 VwKostG für Amtshandlungen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales gebührenpflichtig, soweit es sich um Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens - wie hier der mikrobiologischen Überprüfung der Badegewässer - handele. Die Gebührenverordnung für das Landesgesundheitsamt (LGA GebVO M-V) vom 21. April 2005 (GVOBl., Seite 192) bestimme jedoch auf Grundlage der Ermächtigung des § 8 Abs. 4 Satz 2 VwKostG in ihrem § 2 Abs. 1 Nr. 2, dass Amtshandlungen gegenüber Gesundheitsämtern im Land Mecklenburg-Vorpommern gebührenfrei seien, wenn die Gesundheitsämter nicht berechtigt seien, die Kosten der Leistung Dritten aufzuerlegen. Eine solche Abwälzbarkeit der Kosten auf Dritte sei nicht ersichtlich. Insbesondere komme als Dritter im Sinne dieser Bestimmung nicht die Stadt Neustadt-Glewe in Betracht.
- 6
Das Zulassungsvorbringen des Beklagten vermag die Richtigkeit dieser Ausführungen nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Gesundheitsamt des Klägers berechtigt ist, die Gebühren für die Untersuchung i.S.d. § 2 LGA GebVO M-V einem Dritten aufzuerlegen mit der Folge, dass Amtshandlungen des Landesgesundheitsamtes gegenüber Gesundheitsämtern nicht gebührenfrei sind. Der - allgemeine - Hinweis des Beklagten, die Stadt Neustadt-Glewe könne ihr auferlegte Verwaltungsgebühren aufgrund ihrer Satzungshoheit aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KV M-V auf Dritte abwälzen, führt bei näherer Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis. Das ergibt sich aus dem folgenden rechtlichen Zusammenhang:
- 7
Das Landesgesundheitsamt muss für seine Amtshandlungen Verwaltungsgebühren erheben (§ 1 Abs. 1 LGA GebVO M-V). Führt es - wie hier aufgrund des Untersuchungsauftrages des Gesundheitsamtes des beklagten Landkreises - eine mikrobiologische Untersuchung eines Badegewässers auf gesamtcoliforme und fäkalcoliforme Keime durch, so entsteht nach Tarifstelle 6.1.3.1 des Gebührenverzeichnisses für Amtshandlungen des Landesgesundheitsamtes eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 26,- Euro. Wird eine solche Amtshandlung gegenüber einem Gesundheitsamt des Landes M-V erbracht, so bleibt sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LGAGebVO gebührenfrei, außer das Gesundheitsamt ist berechtigt, die Kosten der Leistung Dritten aufzuerlegen. Hiermit hat der Verordnungsgeber von der gesetzlichen Befugnis Gebrauch gemacht, Beschränkungen der unbedingten Gebührenzahlungspflicht der Landkreise gegenüber dem Landesgesundheitsamt zuzulassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwKostG). Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 LGAGebVO verwendeten Begriffe "berechtigt" und "aufzuerlegen" sprechen ebenso wie dieselben in § 8 Abs. 2 VwKostG normierten Begriffe dafür, dass das Gesundheitsamt eine Rechtsposition innehaben muss, die es ermächtigt, die ihm auferlegte Gebühr von dritter Seite erstatten zu lassen. Als Rechtsgrund für die Auferlegung von Verwaltungsgebühren auf einen Dritten kommt grundsätzlich die Ermächtigung in Betracht, die Gebühr einem Dritten hoheitlich durch Verwaltungsakt aufzuerlegen (vgl. BayVGH, 04.10.1976 - 42 XIV 73 -, BayVBl. 1977, 469). In Betracht kommen auch öffentlich-rechtliche Verträge oder Vereinbarungen privaten Rechts (Busch, Verwaltungskostengesetz Schleswig-Holstein, § 8 Rn. 3.1). Zweck dieser Regelung ist, dass eine Gebührenbefreiung ausscheiden soll, wenn im Ergebnis nicht der sonst befreite Gebührenschuldner, sondern ein nicht gebührenbefreiter Dritter die Amtshandlung veranlasst hat. In den Fällen, in denen die Möglichkeit besteht, Verwaltungsgebühren von einem Dritten finanzieren zu lassen, soll nicht der Dritte auf Kosten des Gebührengläubigers von der Gebührenbefreiung der Behörde - hier des Gesundheitsamtes - profitieren (vgl. Busch, a.a.O.).
- 8
Die "Berechtigung" des Gesundheitsamtes, die Kosten der Leistung Dritten "aufzuerlegen", könnte sich vorliegend daraus ergeben, dass es nach § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2 Badestellen-Hygiene-Verordnung vom 3. Mai 1995 - BadeHygVO - (GVOBl., Seite 257) für die Prüfung des Zustandes der Badestellen und die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben zuständig ist und diese Amtshandlung ihrerseits nach Tarifstelle 13.1.5.2 der Gesundheitswesen-Gebührenverordnung vom 3. Dezember 2001 (GVOBl. Seite 502) gebührenpflichtig ist, und zwar (in der Höhe) entsprechend der LGA-Gebührenverordnung. Könnte das Gesundheitsamt mithin für seine Amtshandlung der Überwachung von Badestellen (auch der sog. "wilden Badestellen" nach §1 Abs. 2 Nr. 2 BadeHygVO) selbst Verwaltungsgebühren erheben, so ist es i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr.2 LGAGebVO in der Lage, die ihm für die Untersuchung der Wasserprobe auferlegten Verwaltungskosten einem Dritten, nämlich dem Schuldner der aufgrund der eigenen Amtshandlung (§ 4 BadeHygVO) entstandenen Verwaltungsgebühr aufzuerlegen.
- 9
Schuldner von Verwaltungsgebühren ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Damit ist die Stadt Neustadt-Glewe zwar zunächst als von der Amtshandlung begünstigte Kostenschuldnerin in den Blick zu nehmen. Die in dem der Stadt-Neustadt-Glewe gehörenden "Neustädter See" stattfindende Badetätigkeit ist eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, die eine kostenrechtliche Zuordnung der Überwachung dieser Badetätigkeit rechtfertigen kann (so zum niedersächsischen Landesrecht: OVG Lüneburg, 17.02.2004 - 11 LC 200/03 -, juris). Voraussetzung für eine Kostenschuldnerschaft der Stadt Neustadt-Glewe ist jedoch auf jeden Fall, dass diese nicht ihrerseits von Verwaltungsgebühren befreit ist. Das ist aber grundsätzlich nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG der Fall, außer (§ 8 Abs. 2 VwKostG) die Gemeinde ist berechtigt, die Gebühren wiederum Dritten aufzuerlegen.
- 10
Eine solche Berechtigung ist im vorliegenden Fall der Stadt Neustadt-Glewe nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat dies zwar verneint, ohne seine Auffassung weiter zu begründen. Der Beklagte hat aber nichts dargelegt, was für das gegenteilige Ergebnis sprechen könnte. Sein Hinweis auf die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KV M-V bestehende Satzungshoheit der Stadt führt jedenfalls nicht weiter. Soll sie öffentliche Abgaben erheben - wie hier im Zusammenhang mit der Badetätigkeit an Badestellen -, kann sie das nur unter den im Kommunalabgabengesetz für öffentliche Abgaben geregelten Voraussetzungen. In Betracht kämen somit allein Benutzungsgebühren i.S.v. § 6 KAG, die jedoch jedenfalls bei "wilden Badestellen" nicht erhoben werden können. Denn Benutzungsgebühren werden für öffentliche Einrichtungen erhoben und zwar zur Deckung der dortigen Kosten. All dies ist bei Gewässern, die nur faktisch zum Baden genutzt werden, nicht der Fall. Sie sind weder eine gemeindliche Einrichtung noch gibt es entsprechende Kosten. Der Beklagte hat auch keine kommunalabgabenrechtliche Satzung benannt, die es der Stadt Neustadt-Glewe erlauben würde, öffentliche Abgaben für die Benutzung von kommunalen Badestellen zu erheben. Dem Senat ist eine solche Satzung ebenfalls nicht bekannt.
- 11
Damit scheidet die Stadt als Kostenschuldnerin des Gesundheitsamtes des Klägers aus. Da auch andere Kostenschuldner nicht in Betracht kommen, kann dieses mit den ihm vom Beklagten auferlegten Gebühren keinen Dritten belasten. Die Amtshandlung des Landesgesundheitsamtes (Untersuchung der Wasserprobe) bleibt damit gegenüber dem Kläger - jedenfalls im Falle von "wilden Badestellen", an denen die Probe gezogen wurde - gebührenfrei.
- 12
2. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund erfordert Darlegungen dazu, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (OVG Greifswald, 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR 1998, 597 m.w.N.). Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (so für die Revisionszulassung BVerwG, 16.11.2004 - 4 B 71/04 -, NVwZ 2005, 449; vgl. für die Berufungszulassung Eyermann/Happ, 12. Auflage, § 124, Rn. 38; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Stand: September 2007, § 124, Rn.32).
- 13
Nach diesem Maßstab ist die von dem Beklagten formulierte Frage, ob die Stadt Neustadt-Glewe nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG von Gebühren befreit ist oder ob dieses Privileg nach § 8 Abs. 2 VwKostG entfällt, weil sie die Kosten im Rahmen ihrer auf dem Selbstverwaltungsrecht fußenden Satzungshoheit an Dritte weitergeben kann, nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich ohne die Notwendigkeit der Durchführung eines Berufungsverfahrens aus einer einfachen Anwendung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Dazu wird auf die obenstehenden Ausführungen unter 1. verwiesen.
- 14
3. Für den schließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gilt nichts anderes. Anders als der Beklagte meint, wären die Erfolgsaussichten einer Berufung nicht offen. Es ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz, dass das Gesundheitsamt des Landkreises im vorliegenden Fall Gebühren des Landesgesundheitsamtes für die Untersuchung von Wasserproben sogenannter "wilder Badestellen" nicht an die Stadt Neustadt-Glewe weiterreichen kann und daher die hier streitigen Verwaltungsgebühren des Landesgesundheitsamtes auch nicht schuldet.
- 15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 16
Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.
- 17
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).
- 18
Hinweis:
- 19
Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Annotations
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.