Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Apr. 2014 - 1 L 104/12

bei uns veröffentlicht am30.04.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 01. Februar 2012 – 6 A 296/08 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Ausbildungsförderung für die Teilnahme der Klägerin an einem Lehrgang der Volkshochschule der Hansestadt Rostock zur Nachholung eines Schulabschlusses.

2

Die am 13. Januar 1979 geborene Klägerin hatte ihre allgemeine Schulausbildung zunächst ohne Schulabschluss abgebrochen. Sie ist Mutter eines am .... ... 1996 geborenen Kindes und seit dem .... ... 2000 geschieden.

3

Am 01. September 2007 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für einen Lehrgang der Volkshochschule der Hansestadt Rostock im Zeitraum 03. September 2007 bis 31. August 2008 zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb der Berufsreife (früher: Hauptschulabschluss). In der Bescheinigung nach § 9 BAföG bestätigte die Volkshochschule, dass mindestens 20 Wochenstunden vorgeschriebener Unterricht erteilt werden. Der Lehrgang schloss nicht mit einer Prüfung an der Volkshochschule selbst ab, sondern bereitete auf eine sogenannte Nichtschülerprüfung nach § 33 SchulG M-V vor.

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Mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, bei dem Kurs an der Volkshochschule Rostock handele es sich nicht um eine förderungsfähige Ausbildung. Der Kurs sei nicht gleichwertig mit dem Besuch einer Abendhauptschule. Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 01. November 2007 Widerspruch ein. Sie ist der Ansicht, die Volkshochschulen seien den in § 2 BAföG genannten Einrichtungen, insbesondere der Abendhauptschule, gleichzusetzen. Nach § 32 SchulG M-V seien Volkshochschulen Schulen im Sinne des Schulgesetzes. In den Volkshochschulen könne der Erwerb der Berufsreife zugelassen werden. Dies ergebe sich aus der Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen vom 06. Juni 2005. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich auch daraus, dass der Erwerb der Hochschulreife im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als förderungswürdig anerkannt werde (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG mit Verwaltungsvorschrift Teilziffer 2.1.12 und 2.5.12).

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Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2008 wies der Beklagte nach Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Volkshochschule sei keine Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 BAföG und keine weiterführende allgemeinbildende Schule. Da hier kein Ausbildungsabschluss vermittelt werde, sondern die Vorbereitung auf eine gesonderte (Nichtschüler-)Prüfung erfolge, handele sich um das Nachholen eines schulischen Abschlusses über den zweiten Bildungsweg an einer Einrichtung der Weiterbildung (Erwachsenenbildung). Der Status einer Abendhauptschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG liege nicht vor, da es hier an der Einstufung und Gleichwertigkeit zu diesen Einrichtungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahren fehle (§ 2 Abs. 2 BAföG). Eine Ungleichbehandlung ergebe sich nicht, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. So sei ein Vergleich mit dem im Land Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Abendgymnasium nicht zulässig, da es sich hier um eine gesonderte Ausbildungsstätte handele. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 08. Februar 2008 zugestellt.

6

Sie hat dagegen zunächst im Prozesskostenhilfeverfahren am 29. Februar 2008 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Klagentwurf beim Verwaltungsgericht eingereicht, mit dem sie behauptet hat, der Abschluss unterscheide sich nicht von dem Abschluss der Abendhauptschule. Es dürfte auch kein Unterschied innerhalb der Voraussetzungen, insbesondere der fachlichen und pädagogischen Eignung der Lehrkräfte, der Qualität der vermittelten Ausbildung sowie des Lehrplans vorliegen.

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Mit Beschluss vom 10. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Klägerin hat sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 01. Februar 2012 Klage erhoben und Anträge zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Klagfrist und im Hinblick auf die versäumte Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags gestellt. Ergänzend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass nach ihrer Auffassung § 32 des Schulgesetzes rechtswidrig wäre, wenn diese Norm als eine abschließende Regelung so auszulegen sei, dass hier streitige Lehrgänge an Volkshochschulen nicht als gleichwertig erachtet werden könnten. Es bestünde dann in Mecklenburg-Vorpommern keine Möglichkeit, über einen durch das Ausbildungsförderungsrecht geförderten Lehrgang nachträglich einen Schulabschluss zu erlangen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2008 zu verpflichten, der Klägerin für die Teilnahme an dem Lehrgang der Volkshochschule der Hansestadt Rostock zum nachträglichen Erwerb der Berufsreife in der Zeit vom 03. September 2007 bis zum 31. August 2008 Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Ergänzend hat er ausgeführt, dass es sich bei der Volkshochschule auch nicht um eine genehmigte Ersatzschule oder eine (private) Ergänzungsschule im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG handele. Eine Gleichwertigkeit der Lehrgänge an der Volkshochschule liege nicht vor. Das habe das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern bereits im Jahr 1995 geprüft und mit Rundschreiben vom 09. Mai 1995, Nr. 07/95 mitgeteilt, dass alle Anträge auf Förderung ab 06/1995 abzulehnen seien. Seit diesem Zeitraum habe es keine Änderung der grundsätzlichen rechtlichen Bedingungen und sachlichen Gegebenheiten gegeben.

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Mit Urteil vom 01. Februar 2012 - 6 A 296/08 - hat das Verwaltungsgericht Schwerin der Klägerin antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die danach zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe schon deshalb kein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Lehrgang an der Volkshochschule zu, da er nicht zu den förderungsfähigen Ausbildungen im Sinne des § 2 BAföG gehöre. Die Volkshochschulen seien auch bezogen auf diesen Lehrgang nicht Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG. Sie seien weder weiterführende allgemeinbildende Schule im Sinne von Satz 1 Nr. 1 oder Abendhauptschule nach Nr. 4 dieser Vorschrift. Volkshochschulen, die gemäß § 5 des Weiterbildungsgesetzes anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung seien, seien keine Schulen im Sinne des § 138 Abs. 1 SchulG M-V. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass den Volkshochschulen im Hinblick auf die Durchführung bestimmter Ausbildungsgänge die Schuleigenschaft zukommen könne. Entsprechendes ermögliche § 32 SchulG M-V, wonach durch Genehmigung der zuständigen Schulbehörde an Volkshochschulen der Erwerb der Berufsreife zugelassen werden könne und die vorbereitenden Bildungsgänge dann im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde zu gestalten seien (Abs. 2). Bei § 32 SchulG M-V handele es sich jedoch um eine Spezialregelung, die abschließend bestimme, in welchen Fällen Volkshochschulen bezogen auf die erfassten Bildungsgänge in den Kreis der öffentlichen Schulen des Landesschulgesetzes und damit auch des Bundesausbildungsförderungsgesetzes einbezogen würden. Die Voraussetzung des § 32 SchulG M-V lägen jedoch hier nicht vor. Auch ergebe sich die Förderungsfähigkeit nicht aus § 2 Abs. 2 BAföG, da die Volkshochschule nicht zum Kreis der von dieser Vorschrift erfassten Ausbildungsstätten gehöre. Ergänzungsschulen seien gemäß § 124 Abs. 1 SchulG M-V nur Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen sind, mithin nur Privatschulen. Die von der Klägerin geltend gemachte Ungleichbehandlung sei im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Einhaltung von Ausbildungsstandards sicher zu stellen, sachlich gerechtfertigt. Der Klägerin seien nicht sämtliche schulischen und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten verschlossen, zumal unter Umständen auch andere Sozialleistungen in Betracht gekommen wären.

14

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgrund der besonderen Stellung der Volkshochschulen im Hinblick auf Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb der Berufsreife zugelassen. Nachdem ihr das Urteil am 10. April 2012 zugestellt wurde, hat die Klägerin am 26. April 2012 Berufung eingelegt, die sie mit einem am 21. Mai 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz und innerhalb der von der Senatsvorsitzenden bis zum 10. Juli 2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist an diesem Tag begründet hat.

15

Die Klägerin ist der Ansicht, die Volkshochschule Rostock sei eine weiterführende allgemeinbildende Schule. Es reiche aus, dass die Schule gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG eine öffentliche Einrichtung sei. Dies treffe auf die Volkshochschule Rostock in Trägerschaft der Hansestadt Rostock zu. Die Legaldefinition der Schule in § 138 Abs. 1 SchulG M-V erfordere nicht, dass die Schule der Schulaufsicht unterliegen müsse. Die Volkshochschule unterliege jedenfalls der Rechtsaufsicht der Schulbehörde. Die Volkshochschule sei verpflichtet, gemäß § 32 Abs. 2 SchulG M-V die vorbereitenden Bildungsgänge im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu gestalten. Auch habe die Volkshochschule gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung – VHSAVO M-V) einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen. Bei dem von der Klägerin absolvierten Kurs zum Erwerb der Berufsreife handele es sich nicht um eine Weiterbildung sondern um eine Schulbildung.

16

Die Klägerin beantragt zuletzt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 01. Februar 2012 - 6 A 296/08 - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2008 zu verpflichten, der Klägerin für die Teilnahme an dem Lehrgang der Volkshochschule der Hansestadt Rostock zum nachträglichen Erwerb der Berufsreife (Hauptschulabschluss) in der Zeit vom 03. September 2007 bis zum 31. August 2008 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

18

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20

Der Beklagte macht sich die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu eigen und weist unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags darauf hin, dass für Einrichtungen der Weiterbildung lediglich das Abendgymnasium als besondere Schulart gemäß § 31 SchulG M-V im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zugelassen worden sei. Die gesonderte Einrichtung von Abendhaupt- und Abendrealschulen sei nicht vorgenommen worden.

21

Unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen für den Besuch einer Ausbildung sei für die Förderung nach § 2 Abs. 5 BAföG weiter vorgeschrieben, dass die Ausbildung im Regelfall die Arbeitskraft des Auszubildenden in Anspruch nehmen müsse. Diese Voraussetzung sei beim Besuch von Abendkursen an einer Volkshochschule gerade nicht erfüllt. Die Förderung einer Ausbildung nach dem BAföG sei nicht nach der Art des Abschlusses zu entscheiden, sondern nach dem Besuch einer Ausbildungsstätte. Aus der Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Nichtschülerabschlusses durch externe Prüfung lasse sich kein Rückschluss auf die Gleichwertigkeit des Besuchs von Vorbereitungskursen ziehen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 18. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2008, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Förderleistungen nach dem BAföG abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der Klägerin steht kein Anspruch auf Förderung mit Leistungen nach § 7 Abs. 1 i. v. m. § 2 Abs. 1 BAföG für den von ihr besuchten Kurs an der Volkshochschule der Hansestadt Rostock zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zur Erlangung der Berufsreife zu.

25

Die Volkshochschulen bieten - anders als dies wohl vom Bildungsministerium des Landes gesehen wird - mit dem Vorbereitungslehrgang nach § 32 SchulG M-V, der mit einer Prüfungan der Volkshochschule verknüpft ist, einen grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähigen Bildungsgang für die Nachholung von Schulabschlüssen an (siehe auch den Fall VG Hannover, Urt. v. 01.10.2008 - 9 A 2278/07 -, zitiert nach juris: „Nichtschüler-Abiturkurs der Volkshochschule“). Um einen solchen Bildungsgang handelt es sich bei dem von der Klägerin besuchten Kurs zur Vorbereitung auf eine Nichtschülerprüfung im Sinne von § 33 SchulG M-V nicht (1.). Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 BAföG und § 32 SchulG M-V auf diesen Kurs scheidet aus (2.).

1.

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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG kann Ausbildungsförderung für eine weiterführende allgemeinbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt werden, wenn die Förderungsvoraussetzungen der §§ 2 und 3 BAföG erfüllt sind. Das setzt voraus, dass es sich um eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 BAföG handelt. Daran fehlt es vorliegend.

27

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Abs. 1 a erfüllt, nach Nr. 4 dieser Vorschrift für den Besuch von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs. Satz 2 der Norm bestimmt, dass für die Zuordnung Art und Inhalt der Ausbildung maßgebend sind. Gemäß Satz 3 wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung (…) durchgeführt wird.

28

Um eine solche öffentliche Einrichtung handelt es sich - in Abgrenzung zu privaten Ausbildungsstätten -, wenn sie nicht nur allgemein zugänglich ist, sondern erst, wenn ihr Träger nach dem jeweiligen Landesrecht der staatlichen Aufsicht untersteht (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Losebl., Stand: April 2012, § 2 Rn. 13.1). Eine Schule ist „öffentlich“, wenn sie je nach Ausgestaltung des einschlägigen Schulrechts des Landes sich in öffentlicher Trägerschaft befindet (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Losebl., Stand: April 2012, § 2 Rn. 13.1.1 mit Hinweis auf BVerwG, FamRZ 1980, 512). Vom einschlägigen Landesgesetz nicht erfasste Schulen sind ungeachtet einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft keine öffentlichen Einrichtungen im Gesetzessinne, da sie nicht der Schulaufsicht des Landes unterliegen (Rothe/Blanke, BAföG, Losebl., Stand: April 2012, § 2 Rn. 13.1.1 mit Hinweis auf OVG Münster, Urt. v. 27.05.1977 - VIII A 1407/75 -).

29

Die Volkshochschule ist nach diesen Maßstäben bezogen auf den von der Klägerin besuchten Lehrgang zwar keine Schule im Sinne des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, sie kann jedoch einen Bildungsgang im Sinne des § 32 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern anbieten (siehe BGH, Urt. v. 10.05.2001 – XII ZR 108/99 -, NJW 2001, 2633 = FamRZ 2001, 1068, zitiert nach juris, zur - unterhaltsrechtlichen - allgemeinen Schulausbildung eines Kindes durch Teilnahme an einem Lehrgang der Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses). Dabei kommt es nach Ansicht des Senats nicht maßgeblich darauf an, dass die Volkshochschule als kommunale Einrichtung nach dem Weiterbildungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern als gesetzlich anerkannter Träger der Weiterbildung im Rahmen der Erwachsenenbildung errichtet worden ist (§ 8 Abs. 1 Weiterbildungsförderungsgesetz M-V). Denn entscheidend sind die Regelungen des Landesschulgesetzes selbst.

30

Nach der allgemeinen Begriffsbestimmung der Schulen in § 138 Abs. 1 SchulG M-V sind Schulen im Sinne dieses Gesetzes für die Dauer bestimmte Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer und Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender oder berufsbildender Unterricht in mehreren Gegenstandsbereichen einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern planmäßig erteilt wird. Es kann dahinstehen, ob bereits diese Begriffsbestimmung der Einordnung der Volkshochschule als Schule im Sinne des Schulgesetzes entgegensteht, weil die Volkshochschule als Weiterbildungseinrichtung errichtet wurde. Inhaltliche Kriterien zur Abgrenzung der Schulen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung bietet diese allgemeine - und übliche - Definition nicht (siehe Woltering/ Bräth, Niedersächsisches Schulgesetz, 4. Aufl., 1998, § 1 Rn. 5). Jedenfalls spricht die Systematik des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gegen eine solche Einordnung. Denn in Teil 3 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern wird der „Aufbau der Schule“ geregelt. In § 11 SchulG M-V - als erste Norm dieses Gesetzesteils - werden vorab Schulbereiche, Schularten und Bildungsgänge aufgezählt. Unter Schularten wird als Schulen für Erwachsene (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) hierbei nur das Abendgymnasium genannt, das dann in § 31 SchulG M-V näher beschrieben wird. Die Volkshochschulen werden in der (Schul-) Auflistung von § 11 SchulG M-V nicht genannt aber dennoch in Teil 3 unter § 32 SchulG M-V geregelt. Nach der Systematik dieser Regelungen weist diese Nennung darauf hin, dass in § 32 SchulG M-V mit den Volkshochschulen ein in § 11 Abs. 3 SchulG M-V genannter Bildungsgang beschrieben wird. Denn nach der Konkretisierung der einzelnen Schularten aus Abs. 2 (§§ 13 bis 31 SchulG M-V) verbleibt nur eine Konkretisierung des Absatzes 3 dieser Vorschrift. § 11 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V lautet:

31

Ein Bildungsgang ist ein schulisches Lehrangebot, dessen Unterrichtsorganisation und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses bezwecken.

32

Gerade diesem Zweck dient der Kurs an der Volkshochschule nach § 32 Abs. 2 SchulG M-V, der in der Vorschrift selbst als vorbereitender „Bildungsgang“ bezeichnet wird. Diese Bezeichnung wird in Absatz 4 der Norm noch einmal wiederholt. Danach kann das Land den Trägern der Volkshochschule für diese vorbereitenden Bildungsgänge nach Absatz 2 Zuschüsse (…) gewähren.

33

Allerdings regelt § 32 SchulG M-V nur den Bildungsgang, der mit einem schulischen Abschlussan der Volkshochschule selbst verknüpft ist. Bei einem solchen Bildungsgang dürfte es sich nach Ansicht des Senats um einen grundsätzlich BAföG-rechtlich förderungsfähigen Bildungsgang handeln, da dieser im Landesschulgesetz geregelt ist und auch der staatlichen Schul“Aufsicht“ unterliegt.

34

Zwar unterliegen die Volkshochschulen als kommunale Einrichtungen nicht der Schulaufsicht im engeren Sinne. Der staatliche Einfluss der Schulbehörden erfolgt jedoch schon bei der Gestaltung des Bildungsgangs selbst und bei der Abnahme der Prüfung. Gemäß § 32 Abs. 2 SchulG M-V ist der Bildungsgang im Einvernehmen mit dem Schulamt zu gestalten und nach § 32 Abs. 3 Satz 5 SchulG M-V regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen der Zulassung und zur Prüfung. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereiches 1 an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V) in der damals gültigen Fassung vom 06. Juni 2005 ist insbesondere das Lernkonzept der Volkshochschulen für erwachsenengerechtes Lernen mit den Lernplänen der jeweiligen Bildungsgänge (mit dem zuständigen Schulamt) abzustimmen. Nach § 3 Abs. 4 der Verordnung überprüft das zuständige Schulamt den Kursunterricht im Qualifikationsjahr. Es kann sich dazu auch beurteilte schriftliche Arbeiten, Leistungsnachweise und Belege zur Arbeit in offenen Lernformen sowie Kursbücher vorlegen lassen (nunmehr § 3 Abs. 3 der Neufassung dieser Verordnung: Verordnung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereiches 1 an Volkshochschulen [Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V vom 14. Juli 2013]).

35

Bereits bei der Einführung der Norm hat der Gesetzgeber auf die hinreichenden Qualitätsstandards und die staatliche Aufsicht hingewiesen. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 32 SchulG M-V (LT-Drs. 2/1185 vom 11.01.1996):

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„§ 32 ermöglich es, den Haupt- oder Realschulabschluss oder die allgemeine Hochschulreife an einer Volkshochschule zu erwerben. Damit soll eine Alternative zur Nichtschülerprüfung und zum Besuch des Abendgymnasiums geboten werden. Letzteres kann wegen der großen Entfernungen im Land oftmals nicht unter zumutbaren Bedingungen besucht werden. In der ehemaligen DDR haben die Volkshochschulen regelmäßig die Möglichkeit des Erwerbs allgemeinbildender Abschlüsse angeboten.

37

Durch die Regelungen in Abs. 2 und 3 wird sichergestellt, dass die Qualität der Bildungsgänge und Abschlüsse einschlägigen KMK-Beschlüssen entspricht. Durch die Regelungen in Abs. 3 wird zudem die staatliche Aufsicht über die Abschlussprüfungen gesichert.“

38

Insoweit kann offen bleiben, ob für den Bildungsgang nach § 32 SchulG M-V eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG (Abendhauptschule) - unter der Voraussetzung, dass die weiteren Fördervoraussetzungen hinsichtlich der Anforderung an den Ausbildungsgang und der individuellen Förderungsvoraussetzung vorliegen - in Betracht zu ziehen ist. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat keine Abendhauptschulen eingerichtet, obwohl das Recht auf Bildung auch ein Recht auf den zweiten Bildungsweg umfasst und das Verfassungsprinzip der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik auch für den Bereich der Ausbildungsförderung gilt (vgl. Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG). Auch im Land Mecklenburg-Vorpommern muss es deshalb möglich sein, auf dem zweiten Bildungsweg den Abschluss der Berufsreife in einer Ausbildungsstätte nachzuholen, für die nach § 2 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird. Das gilt um so mehr, als - worauf die Kultusministerkonferenz selbst hingewiesen hat - im Zuge der Qualifizierungsinitiative „Aufstieg durch Bildung“ ein Rechtsanspruch auf Förderung der Vorbereitung zum nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses für Jugendliche und Erwachsene eingeführt wurde (siehe: Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Hrsg.), Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland 2011/2012, Bonn, 2013, S. 174; siehe auch Berufsbildungsbericht 2009, Unterrichtung durch die Bundesregierung BT-Drs. 16/12640 vom 07.04.2009, S. 6 u. 29). Der schlichte Hinweis, dass bei einer Nichtförderfähigkeit dem Grunde nach auch allgemeine Sozialleistungen in Betracht kommen, reicht nach Ansicht des Senats nicht aus.

39

Der von der Klägerin absolvierte Lehrgang bereitete jedoch auf eine Nichtschülerprüfung nach § 33 SchulG M-V und nicht auf einen solchen Abschlussan der Volkshochschule vor.

2.

40

Der von der Klägerin besuchte Lehrgang zur Vorbereitung auf eine Nichtschülerprüfung kann auch nicht im Wege einer analogen Anwendung der Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 BAföG bzw. § 32 SchulG M-V als förderfähig angesehen werden.

41

Gegen eine analoge Anwendung spricht zunächst, dass es sich bei den in § 2 BAföG benannten Ausbildungseinrichtungen um eine Aufzählung mit abschließendem Charakter handelt, die eine ausdehnende Auslegung nicht zulässt (BVerwG, Beschl. v. 01.12.1981 – 5 C 1/80 -, FamRZ 1982, 537, zitiert nach juris, zu § 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a BAföG „Abendhauptschule“). Nach der Kommentierung von Rothe/Blank (BAföG, Losebl., Stand: April 2012, § 7 Rn. 28) soll (deshalb) die außerschulische Vorbereitung auf eine Nichtschülerprüfung nicht förderfähig sein.

42

Auf eine Regelungslücke könnte zwar auf den ersten Blick hinweisen, dass die im Bundesgesetz (BAföG) benannten Abendhauptschulen im Land Mecklenburg-Vorpommern nicht eingerichtet worden sind. Vielmehr sind in § 31 SchulG M-V nur die Abendgymnasien geregelt. Auf einem Abendgymnasium kann jedoch die von der Klägerin verfolgte Berufsreife nicht erreicht werden, da der Besuch des Abendgymnasiums gemäß § 31 Abs. 2 SchulG M-V den Abschluss einer Berufsausbildung bereits voraussetzt.

43

Nach Ansicht des Senats wollte der Landesgesetzgeber die Bildungsaufgabe der Abendhaupt- und Realschule hinsichtlich des nachträglichen Erwerbs schulischer Abschlüsse des sogenannten zweiten Bildungswegs, die schon zu DDR-Zeiten Aufgabe der Volkshochschulen war, bei diesen belassen und hat dies über die Regelung des § 32 SchulG M-V auch getan, sodass keine ungewollte Regelungslücke besteht.

44

Darauf weist schon der Wortlaut der Normüberschrift („Erwerb schulischer Abschlüsse“ an den Volkshochschulen“) und die oben zitierte Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 32 SchulG M-V (LT-Drs. 2/1185 vom 11.01.1996) hin. Auch die systematische Stellung der Vorschrift des § 32 SchulG M-V unmittelbar nach der Regelung über das Abendgymnasium (§ 31 SchulG M-V) und vor der Norm über die Nichtschülerprüfung (§ 33 SchulG M-V) spricht für diese Aufgabe.

45

Der Gesetzgeber hat zudem die besondere Bedeutung der Volkshochschulen für das Nachholen von Schulabschlüssen bekräftigt und ihnen durch die Einführung des § 32 Abs. 4 SchulG M-V eine finanzielle Förderung durch das Land ermöglicht (obwohl die Volkshochschulen kommunale Einrichtungen sind). Im Gesetzentwurf der Landtagsfraktion der SPD und PDS (LT-Drs. 4/438 vom 08.05.2003, S. 6 zu Änderungs-Nr. 2: betrifft Änderung von § 32 Abs. 4 SchulG M-V]) heißt es:

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„Nach § 10 des Weiterbildungsgesetzes können die Träger der dort beschriebenen Maßnahmen der Weiterbildung eine finanzielle Förderung durch das Land erhalten, wenn die Lehrgänge auf einem bereits erlangten schulischen Abschluss aufbauen. Volkshochschulen erhalten danach keine Förderung, soweit sie gemäß § 32 der SchulG auf die schulischen Abschlüsse der Berufsreife und der mittleren Reife vorbereiten. Mit Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde können aber an Volkshochschulen neben der Vorbereitung sogar die beiden genannten schulischen Abschlüsse erworben werden. Personen, die einen der genannten Abschlüsse nicht an einer Schule erreicht haben, würden somit durch die Volkshochschulen die Möglichkeit geboten, sich auf die Abschlüsse vorzubereiten. Damit nehmen die Volkshochschulen eine wichtige Aufgabe im Bereich der Bildung und Qualifikation wahr. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, ihnen eine Förderung zukommen zu lassen.“

47

Im Jahr 2008 wurde mit der Aufhebung von § 32 Abs. 4 Satz 2 SchulG M-V sogar eine Mehrfachförderung für das Personal nach dem Schulgesetz und dem Weiterbildungsgesetz ermöglicht. Im Gesetzentwurf der Landesregierung heißt es zur Begründung (LT-Drs. 5/1770 vom 10.09.2008, S. 52 zu Änderungs-Nr. 21 Buchstabe c): betrifft Änderung von § 32 Abs. 4):

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„Beim Nachholen von Schulabschlüssen treten die Volkshochschulen verstärkt in den Vordergrund. In der Koalitionsvereinbarung Nr. 178 wird gefordert, die Volkshochschulen als kommunale Träger der Weiterbildung weiter zu unterstützen, damit sie ihre Angebote auch zukünftig zu sozialverträglichen Gebühren unterbreiten können. Um dieses zu realisieren, bedarf es einer Änderung des Schulgesetzes. Die bisherige Regelung schließt eine Förderung der Aufwendungen für das Personal nach dem Schulgesetz und dem Weiterbildungsgesetz aus.“

49

Diese Fundstellen belegen nicht nur die besondere Bedeutung der Volkshochschulen, die auch für das Verwaltungsgericht Anlass war, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, sondern auch, dass sich der Gesetzgeber dieser Bedeutung bewusst war und die Problematik in den Blick genommen hat. Eine ungewollte Regelungslücke ist deshalb ausgeschlossen. Darauf, ob der Landesgesetzgeber eine bessere Regelung hätte treffen können, kommt es nicht an.

50

Für eine gewisse Parallelität der Ausbildungen - einerseits der Bildungsgang gemäß § 32 SchulG M-V mit Prüfung an der Volkshochschule und andererseits der von der Klägerin besuchte Kurs an der Volkshochschule zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung im Sinne von § 33 SchulG M-V - spricht allerdings, dass der Verordnungsgeber zeitgleich am 06. Juni 2005 die Volkshochschulabschlussverordnung (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 15. Juni 2005, 526) und die Nichtschülerprüfungsverordnung (im gleichen Mitteilungsblatt S. 519) erlassen hat und diese Verordnungen insbesondere in den Vorschriften über die Prüfung (z. B. über die Durchführung der schriftlichen Prüfung in § 7 Nichtschülerprüfungsverordnung bzw. § 8 Volkshochschulabschlussverordnung) nahezu wortidentisch sind. Auch die Prüfungskommissionen nach § 2 Nichtschülerprüfungsverordnung bzw. § 4 Volkshochschulabschlussverordnung sind identisch zusammengesetzt, obwohl nach der Volkshochschulverordnung die Prüfungskommissionan der Volkshochschule gebildet wird; ihnen gehören an

51
1. ein Vorsitzender als Vertreter des Schulamtes oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft einer Schule in öffentlicher Trägerschaft mit Prüfungsberechtigung;
52
2. der prüfende Fachlehrer (in der Volkshochschulprüfungsverordnung: der unterrichtende Fachlehrer);
53
3. ein weiterer (Fach)lehrer.
54

Substantielle Unterschiede bestehen auch nicht im Unterrichtskatalog. Solche Unterschiede sind allenfalls (theoretisch) im Hinblick auf das einzusetzende Lehrpersonal denkbar (z. B. Lehramtsstudenten und Referendare). Letztlich soll jedoch das eigentliche Ziel, nämlich der Schulabschluss der Berufsreife nachgeholt werden. Allein aus diesen Parallelen lässt sich jedoch keine gesetzliche Regelungslücke ableiten, sondern lediglich ein Defizit im Gesetzesvollzug.

3.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Apr. 2014 - 1 L 104/12

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Apr. 2014 - 1 L 104/12 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 9 Eignung


(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem P

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 3 Fernunterricht


(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbi

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Apr. 2014 - 1 L 104/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Apr. 2014 - 1 L 104/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99

bei uns veröffentlicht am 10.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 108/99 Verkündet am: 10. Mai 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB

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(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 108/99 Verkündet am:
10. Mai 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603
Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Teilnahme an einem Lehrgang der Volkshochschule zum
nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses).
BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hannover vom 17. Januar 1992 für die Zeit ab 1. Juli 1998 abgeändert worden ist, die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Unterhaltsüberzahlungen ab dem 21. Oktober 1998 zu erstatten, und die Widerklage der Beklagten abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Die am 3. (nicht: 4.) April 1979 geborene Beklagte ist die Tochter des Klägers aus geschiedener Ehe. Sie ist unverheiratet und lebt im Haushalt ihrer
Mutter. Im Sommer 1995 erwarb die Beklagte den Hauptschulabschluß. Vom Schuljahr 1995/96 an besuchte sie die Realschule, um den Realschulabschluß zu erlangen. Anfang 1996 wurde sie von der Schule verwiesen, nachdem sie nicht mehr regelmäßig am Unterricht teilgenommen hatte. Die Beklagte führt die Schulversäumnisse auf eine schwere psychische Erkrankung ihrer Mutter zurück, die in der Zeit von Dezember 1995 bis Februar 1997 mit drei - teilweise mehrmonatigen - stationären Aufenthalten in einer psychiatrischen Klinik verbunden war. Von September 1997 an nahm die Beklagte an einem Lehrgang der Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses/ Erweiterten Sekundarabschlusses I teil, unter anderem um bessere Chancen auf einen Ausbildungsplatz zu haben. Die voraussichtliche Dauer des Lehrgangs belief sich auf zwei Jahre. Die Mutter der Beklagten ist arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. Der Kläger geht einer Erwerbstätigkeit nach. Er ist wiederverheiratet; seine Ehefrau betreut die am 4. April 1996 geborenen Zwillinge Maira und Mubashar und verfügt über kein eigenes Einkommen. Der Kläger, der durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 17. Januar 1992 verurteilt worden war, an die Beklagte monatlichen Unterhalt von 335 DM zu zahlen, hat die Abänderung dieses Titels dahin begehrt, daß er ab Rechtshängigkeit (= 7. November 1997) keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen habe. Er hat die Auffassung vertreten, die volljährige Beklagte gehe seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich im Rang nach. Sein Einkommen reiche lediglich aus, um die Unterhaltsansprüche der vorrangigen Unterhaltsberechtigten zu erfüllen. Das Amtsgericht hat dem Abänderungsbegehren für die Zeit vom 7. November 1997 bis zum 30. Juni 1998 in vollem Umfang und für die Zeit ab
1. Juli 1998 dahingehend entsprochen, daß es den der Beklagten zustehenden Unterhalt auf monatlich 301,02 DM herabgesetzt hat. Es ist davon ausgegangen , daß die Beklagte seit dem 1. Juli 1998 der zweiten Ehefrau des Klägers und dessen minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. im Rang gleichstehe, so daß das nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende Einkommen des Klägers im Wege der Mangelfallberechnung auf alle vier Unterhaltsberechtigten zu verteilen sei. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein Abänderungsbegehren weiterverfolgt und für den Fall des Obsiegens beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm künftige Unterhaltsüberzahlungen zu erstatten. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen sowie - widerklagend - den Kläger in Abänderung des Urteils vom 17. Januar 1992 zu verurteilen , ab Zustellung der Widerklage Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 542 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil auf die Berufung teilweise abgeändert, der Klage auch für die Zeit ab 1. Juli 1998 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, ab 21. Oktober 1998 erfolgende Unterhaltsüberzahlungen zu erstatten. Die Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Begehren mit Ausnahme desjenigen auf Klageabweisung für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte der zweiten Ehefrau und den minderjährigen Kindern des Klägers auch ab 1. Juli 1998 im Rang nachgehe, weshalb dessen Einkommen unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 1.800 DM nicht ausreiche, um auch für diese Unterhaltsleistungen zu erbringen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte befinde sich nicht in einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Zwar spreche der Wortlaut der Vorschrift zunächst für eine solche Annahme, weil die Beklagte eine Bildungseinrichtung besuche, um einen Abschluß der allgemeinen - nicht berufsbezogenen - Schulausbildung, nämlich die mittlere Reife, nachzuholen. Die Beklagte besuche aber weder eine Real- noch eine Gesamtschule, sondern absolviere einen Abendlehrgang der Volkshochschule. Da es sich bei Volkshochschulen typischerweise um Einrichtungen der Erwachsenenbildung und nicht um Schulen im Sinne des Schulrechts handele, könne indessen nicht angenommen werden , daß die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt seien. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, die erweiterte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern unter den normierten Voraussetzungen auf volljährige Kinder zu erstrecken, weil bei Vorliegen dieser Voraussetzungen davon auszugehen sei, daß die Lebensstellung volljähriger Kinder mit derjenigen minderjähriger Kinder vergleichbar sei. Derart unveränderte Umstände gegenüber der Zeit kurz vor Eintritt der Volljährigkeit könnten vorliegend nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe sich im April
1997 nicht in einer Schulausbildung befunden, sondern die Schule mehr als ein Jahr zuvor verlassen. Für den Kläger seien deshalb keine Anzeichen dafür erkennbar gewesen, daß sie ihre Schulausbildung fortsetzen werde, so daß er mit einer gesteigerten Unterhaltspflicht nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr habe rechnen müssen. 2. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) ist die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden. Nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB stehen den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige unverheiratete Kinder gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei davon auszugehen, daß die Lebensstellung der betreffenden Kinder ungeachtet der rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit der Lebensstellung minderjähriger Kinder vergleichbar sei und dementsprechend eine Gleichstellung im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB und des § 1609 Abs. 1 BGB geboten erscheine (BT-Drucks. 13/7338 S. 21).
b) Was unter dem Begriff "allgemeine Schulausbildung" zu verstehen ist, ist der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu entnehmen. Regelungen , die den Besuch von (weiterführenden) allgemeinbildenden Schulen betreffen , finden sich etwa in §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, 26 Abs. 2 Nr. 1 BSHG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a BAföG wird Ausbildungsförderung unter anderem für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen geleistet,
wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und die weiteren Voraussetzungen des § 2 BAföG erfüllt sind. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB trifft demgegenüber eine Regelung für den Fall, daß das volljährige, sich in einer allgemeinen Schulausbildung befindende, unverheiratete Kind im Haushalt seiner Eltern oder eines Elternteils lebt. Im Hinblick darauf erscheint es im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung sachgerecht, den Begriff der allgemeinen Schulausbildung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB unter Heranziehung der zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen (Häußermann in FamRefK § 1603 Rdn. 8; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1603 Rdn. 37; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 129 Fn. 45; OLG Zweibrücken OLG-Report 2001, 15).
c) Nach diesen Grundsätzen ist der Begriff der allgemeinen Schulausbildung in drei Richtungen einzugrenzen, nämlich nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und der Organisationsstruktur der Schule (Häußermann aaO; Erman/Holzhauer aaO; im Ergebnis ebenso Wendl/ Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 457 ff.). aa) Ziel des Schulbesuchs muß der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls der Hauptschulabschluß, der Realschulabschluß, die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Hauptschule , der Gesamtschule, der Realschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfüllt (Häußermann aaO Rdn. 9; Erman/Holzhauer aaO; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 459; Schwab/Borth aaO; Kalthoener/Büttner/ Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 152; Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. § 1603 Rdn. 56; vgl. auch Rothe/Blanke
BAföG 5. Aufl. § 2 Rdn. 4 ff.). Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt. Auf die Rechtsform der Schule kommt es dagegen nicht an. Ob die genannten Ausbildungsgänge vom Staat, der Gemeinde, den Kirchen oder von Privatschulen angeboten werden, ist für die Frage der Privilegierung eines Kindes nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht von Bedeutung. Einer Schulausbildung steht es daher gleich, wenn ein Kind, ohne einen Beruf auszuüben, allgemeinbildenden Schulunterricht in Form von Privat- und Abendkursen erhält, der dem Ziel dient, eine staatlich anerkannte allgemeine Schulabschlußprüfung abzulegen, soweit auch die im folgenden genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Häußermann aaO; Wendl/Scholz aaO Rdn. 460). bb) Was die zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts anbelangt, ist zu fordern, daß die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, eine Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, neben der Schulausbildung also nicht möglich ist. Dieses Erfordernis ist jedenfalls erfüllt, wenn die Unterrichtszeit 20 Wochenstunden beträgt, weil sich unter Berücksichtigung der für die Vor- und Nacharbeit erforderlichen Zeiten sowie eventueller Fahrtzeiten eine Gesamtbelastung ergibt, die die Arbeitskraft im wesentlichen ausfüllt (Häußermann aaO Rdn. 10; Wendl/Scholz aaO Rdn. 459; Rothe /Blanke aaO Rdn. 34). cc) Schließlich setzt die Annahme einer Schulausbildung die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht voraus. Diese Bedingung ist grundsätzlich gegeben, wenn die Schule in einer Weise organisiert ist, daß eine Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleistet ist, wie sie dem herkömmli-
chen Schulbesuch entspricht, die Teilnahme also nicht etwa der Entscheidung des Schülers überlassen ist (Häußermann aaO Rdn. 11). 3. Danach kann die Annahme, die Beklagte habe sich vom 1. Juli 1998 an nicht in einer allgemeinen Schulausbildung befunden, keinen Bestand haben. Sie hat die Volkshochschule besucht, um einen allgemeinen Schulabschluß , den Realschulabschluß, zu erwerben. Daß der Besuch der Volkshochschule eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Was den zeitlichen Aufwand des Schulbesuchs anbelangt, beläuft sich nach dem insoweit nicht bestrittenen, auf die vorgelegten Bescheinigungen der Volkshochschule gestützten Vortrag der Beklagten die Unterrichtzeit auf 20 Wochen(schul)stunden (montags bis donnerstags von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr und freitags von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr); weitere 10 bzw. - ab dem zweiten Schuljahr - 20 Wochenstunden sind im Durchschnitt für die erforderliche Vor- bzw. Nachbereitung anzusetzen. Das spricht vom Umfang her dafür, daß die Arbeitskraft der Beklagten - bei Zugrundelegung von Durchschnittswerten für die Gesamtdauer des Lehrgangs - überwiegend ausgefüllt ist, so daß die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Ob an der Volkshochschule die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht gewährleistet ist, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Sollte dies der Fall sein, so wird die Beklagte nach den bisher getroffenen Feststellungen aber als im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiertes Kind zu behandeln sein. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Schulbesuch erst nach Eintritt der Volljährigkeit wieder aufgenommen hat. Das Berufungsgericht ist für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1998 davon ausgegangen, daß dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch der Beklagten bestehe, weil ihr
die durch die schwere psychische Erkrankung der Mutter zumindest mitverursachte Schulunterbrechung unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden könne. Gegen diese Auffassung bestehen rechtlich keine Bedenken. Die Beklagte würde durch die Unterbrechung des Schulbesuchs unterhaltsrechtlich einen Nachteil erleiden, wenn hiervon die Frage der Teilnahme an einer allgemeinen Schulausbildung berührt würde. Das ist nach der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB indessen nicht der Fall. Danach kommt es nicht darauf an, daß der Schulbesuch über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes hinaus ununterbrochen andauert. Das Gesetz stellt vielmehr ohne weitere Differenzierungen darauf ab, ob sich ein Kind in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Das kann auch nach einer Unterbrechung der früher begonnenen schulischen Ausbildung anzunehmen sein. 4. Das Berufungsurteil kann deshalb im Umfang der Anfechtung keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die zu der Frage eines kontrollierten Unterrichts erforderlichen Feststellungen zu treffen sowie die zeitliche Inanspruchnahme der Beklagten durch den Lehrgang abschließend zu beurteilen haben wird. Blumenröhr Gerber Sprick Weber-Monecke Fuchs

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.