Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 31. März 2014 - 4 Bf 233/12

bei uns veröffentlicht am31.03.2014

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags.

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Die Klägerin war im September 2005 Eigentümerin des im Grundbuch von Altona-Nordwest, Blatt eingetragenen Grundstücks … (Flurstück … in der Gemarkung Altona-Nordwest). Das Grundstück ist 380 m² groß und mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut.

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Ende der 1970er Jahre ließ der Senat der Beklagten auf der Grundlage des Städtebauförderungsgesetzes vorbereitende Untersuchungen für ein städtebauliches Sanierungsverfahren in einem Teil von Altona durchführen. Für eine Beschlussfassung des Senats über eine förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets erarbeitete die damalige Baubehörde ab Dezember 1981 eine Senatsdrucksache, die als Anlage unter anderem den Text für die vom Senat zu beschließende Festlegungsverordnung enthielt. Von dieser Senatsdrucksache existierten zunächst verschiedene, unterschiedlich lautende Entwürfe, die sich in den Sachakten der Baubehörde befinden. Frühe Entwurfsfassungen sind als „Entwurf“ gekennzeichnet. Spätere Fassungen sind nicht mehr als Entwurf gekennzeichnet und enthalten bereits eine Senatsdrucksachennummer und ein Verteilungsdatum.

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Am 6. April 1982 beschloss der Senat der Beklagten die "Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)". Das Grundstück … liegt innerhalb dieses Gebiets.

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Zu der Beschlussfassung des Senats der Beklagten ist in einem mit "Niederschrift über die Senatssitzung (II.21)" überschriebenen und auf den 6. April 1982 datierten Dokument, bei dem es sich um einen Auszug aus dem Gesamtprotokoll über die Senatssitzung vom 6. April 1982 handelt, u.a. Folgendes festgehalten:

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„Herr Senator L… trägt den Inhalt der Drucksache Nr. 308, betreffend Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße) nach § 5 Städtebauförderungsgesetz vor und gibt zum letzten Absatz auf Seite 24 nachstehende Neufassung zur Niederschrift: ´(...)`. Der Senat nimmt nach Erörterung Kenntnis und beschließt die vorgelegte ´Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)` (...).“

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Der Text ist von einem damaligen Mitarbeiter der Senatskanzlei, Herrn M…, handschriftlich unterzeichnet. Die Drucksache Nr. 308 ist mit dem Dokument nicht körperlich verbunden.

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Als Anlage zu einem Schreiben vom 8. April 1982 übersandte Herr M… der Justizbehörde auf drei Blättern einen Verordnungstext mit der Bitte um Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt sowie mit dem Hinweis, dass redaktionelle Änderungen im Verordnungstext berücksichtigt worden seien. Auf dem dritten Blatt ist nach dem Verordnungstext maschinenschriftlich die folgende Formulierung angefügt:

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„Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 6. April 1982.“

10

Eine Unterschrift oder anderweitige Anhaltspunkte, wer die Formulierung angefügt hat, enthalten die Blätter nicht. Der Verordnungstext wurde in der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatts vom 19. April 1982 (S. 69) veröffentlicht.

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In der Folgezeit führte die Beklagte bzw. in deren Auftrag ein Sanierungsträger verschiedene Maßnahmen zur tatsächlichen und rechtlichen Neuordnung des Sanierungsgebiets durch.

12

Am 13. September 2005 beschloss der Senat der Beklagten die "Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)".

13

Zu der Beschlussfassung ist in einem mit "Niederschrift über die Senatssitzung (I.2)" überschriebenen und auf den 13. September 2005 datierten Dokument, bei dem es sich um einen Auszug aus dem Gesamtprotokoll über die Senatssitzung vom 13. September 2005 handelt, Folgendes festgehalten:

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„Herr Senator Dr. F… trägt den Inhalt der Drucksache Nr. 2005/1047, betreffend Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße) nach § 162 Baugesetzbuch (BauGB) vor und gibt redaktionelle Änderungen im Text der Verordnung zur Niederschrift.

15

Der Senat beschließt die vorgelegte ´Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)` mit den zur Niederschrift gegebenen redaktionellen Änderungen.“

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Die Niederschrift ist von einer Mitarbeiterin der Senatskanzlei, Frau H…, handschriftlich unterzeichnet. Es existiert ferner ein Blatt, auf dem maschinenschriftlich unter der Überschrift "Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße)" ein Verordnungstext nebst Eingangsformel wiedergegeben ist, der handschriftliche Änderungen und Ergänzungen enthält. Nach dem Text ist die Formulierung

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„Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den“

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aufgestempelt und handschriftlich mit "13. September 2005" ergänzt. Eine Namensunterschrift enthält das Blatt nicht. Mit E-Mail vom 14. September 2005, der eine Textdatei mit dem Verordnungstext unter Berücksichtigung der handschriftlichen Änderungen als Anlage beigefügt war, wurde die Justizbehörde um Veröffentlichung der Verordnung gebeten. Diese erfolgte in der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes vom 23. September 2005 (S. 395).

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Unter dem 23. Juni 2008 nahm die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte eine Wertbeurteilung zur Ermittlung des Anfangs- und des Endwertes für das Grundstück … auf der Grundlage des sog. Zielbaumverfahrens vor und ermittelte einen Anfangswert in Höhe von 359.431,-- Euro und einen Endwert in Höhe von 365.065,-- Euro. Unter dem 18. September 2008 erstellte die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte eine überarbeitete Fassung ihrer Wertbeurteilung, ohne dass dies zu einer Veränderung der schon in der ersten Wertbeurteilung ermittelten Anfangs- oder Endwerte führte.

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Mit gleichlautenden Bescheiden vom 15. Juni 2009 und 26. Juni 2009, gerichtet an die beiden Gesellschafter der Klägerin als deren Vertreter, setzte die Beklagte einen Ausgleichsbetrag in Höhe von (einmalig) 5.634,-- Euro fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2010 zurück.

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Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen beanstandet, dass die Besonderheiten ihres Grundstücks und der Auswirkungen der Sanierung auf dieses Grundstück unberücksichtigt gelassen worden seien, ferner dass die Höhe des Ausgleichsbetrages nicht ordnungsgemäß und nachvollziehbar ermittelt worden sei.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Bescheide vom 15. Juni 2009 und vom 26. Juni 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem am 18. Juni 2012 verkündeten Urteil, das den Beteiligten jeweils am 14. November 2012 zugestellt worden ist, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben: Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB seien nicht erfüllt. Dabei könne offen bleiben, ob – woran erhebliche Zweifel bestünden – die von der Beklagten angenommene Bodenwerterhöhung auf die eingeholte Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses gestützt werden könne. Denn das Grundstück der Klägerin liege schon nicht, wie dies gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB Voraussetzung für die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages sei, in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, da die Festlegungsverordnung vom 6. April 1982 unwirksam sei. Sie sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Das Ausfertigungserfordernis gelte für alle Rechtsnormen und ergebe sich ungeachtet einer etwaigen Ausgestaltung im Landesrecht unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Danach müsse die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen gewährleistet sein. Das hamburgische Landesrecht treffe keine Regelungen über die Ausfertigung von Rechtsverordnungen. Es könne offen bleiben, ob es nicht bereits rechtsstaatlich geboten sei, konkrete Regelungen betreffend die Ausfertigung von Rechtsverordnungen zu schaffen, und ob der diesbezügliche Verweis der Beklagten auf eine zwar langjährige, aber ungeschriebene Übung unzureichend sei. Denn jedenfalls das Normsetzungsverfahren betreffend die am 6. April 1982 beschlossene Festlegungsverordnung genüge nicht den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine Ausfertigung. Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung folge, dass bei ihrer Vornahme geprüft werden müsse, ob die zu verkündende Fassung einer Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung übereinstimme, und dass erkennbar sein müsse, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen habe. Letzteres erfordere eine Beurkundung zumindest des Prüfungsvorgangs und damit die Errichtung einer Urkunde durch eine Urkundsperson. Vieles spreche darüber hinaus dafür, dass sich das Beurkundungserfordernis auch auf den zu verkündenden Norminhalt beziehe, damit der vom Normgeber beschlossene Inhalt zweifelsfrei festgestellt werden könne. Dies könne aber dahinstehen, weil im Hinblick auf die Festlegungsverordnung vom 6. April 1982 eine ausreichende Beurkundung des Prüfungsvorgangs schon nicht stattgefunden habe. Insoweit könne nicht auf den Senatsbeschluss selbst abgestellt werden, denn hierbei handele es sich um einen Willensakt und keine Urkunde. Überdies könne der Senatsbeschluss nicht zugleich die Erklärung enthalten, wonach eine Prüfung der Übereinstimmung des Beschlossenen mit der erst später erstellten Textfassung stattgefunden habe. Die notwendige Beurkundung sei auch nicht in der Niederschrift über die Senatssitzung enthalten. Bei dieser Niederschrift handele es sich zwar um eine Urkunde, indes lasse sich ihr nicht entnehmen, dass die erforderliche Identitätsprüfung stattgefunden habe. Hiergegen spreche auch, dass der maßgebliche, zur Veröffentlichung bestimmte Normtext erst nach der Beschlussfassung des Senats der Beklagten erstellt werde. Dessen ungeachtet fehle es jedenfalls an der erforderlichen Gewährsübernahme, denn nach der Geschäftsordnung des Senats der Beklagten handele es sich bei der vom Protokollführer gefertigten Niederschrift lediglich um einen Entwurf. Schließlich sei die notwendige Beurkundung auch nicht durch die nachträglich erstellte Textfassung der Festlegungsverordnung mit dem Zusatz „Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 6.4.2012“ erfolgt. Hierbei handele es sich mangels Unterschrift nicht um eine Urkunde, zumal nicht erkennbar sei, wer diese Textfassung zu welchem Zeitpunkt erstellt und geprüft habe. Bei dem Ausfertigungsmangel handele es sich nicht um einen unbeachtlichen Fehler i.S.v. §§ 214, 215 BauGB bzw. i.S. früherer Unbeachtlichkeitsvorschriften, sondern um einen sonstigen Verfahrens- bzw. Formfehler nach Landesrecht. Auch sei der Ausfertigungsmangel nicht nachträglich geheilt worden, weil die Beklagte die Ausfertigung und Verkündung der Festlegungsverordnung nicht nachgeholt bzw. rückwirkend in Kraft gesetzt habe. Überdies sei die Sanierung auch nicht, wie es gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB weitere Voraussetzung für die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages sei, abgeschlossen. Denn auch die Aufhebungsverordnung vom 13. September 2005 sei unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung fehle. Insoweit gelte das zu der Festlegungsverordnung vom 6. April 1982 Gesagte entsprechend.

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Mit ihrer von dem Verwaltungsgericht zugelassenen, am 16. November 2012 erhobenen und am 4. Januar 2013 begründeten Berufung macht die Beklagte u.a. geltend: Aus dem Rechtsstaatsprinzip könnten, anders als das Verwaltungsgericht dies angenommen habe, keine konkreten Anforderungen an eine Ausfertigung abgeleitet werden. Insbesondere fordere das Rechtsstaatsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht eine Beurkundung des Verordnungstextes und die Schaffung einer einheitlichen Ausfertigungsurkunde. Vielmehr müsse lediglich gewährleistet sein, dass der beschlossene und der verkündete Inhalt einer Norm übereinstimmten. Hierfür habe sie – die Beklagte – hinreichende Vorkehrungen getroffen. Das Verwaltungsgericht nehme diesbezüglich keine Gesamtbetrachtung vor, sondern es zerlege den Vorgang der Normsetzung und dessen Dokumentation in unabhängig voneinander betrachtete Teilmengen. Der durch Handzeichen erfolgende Senatsbeschluss beziehe sich bereits auf eine bestimmte Senatsdrucksache, die einen bestimmten Verordnungstextentwurf enthalte. Etwaige in einer Fachbehörde erstellte Vorentwürfe gelangten nicht in den Senat. Es könne deshalb nicht zu Unklarheiten kommen, auf welchen Verordnungstext sich ein Senatsbeschluss beziehe. Der Senatsbeschluss finde sodann durch Protokollierung seine Verkörperung. Die Protokollierung ersetze die Unterschrift der Abstimmenden unter den (einzigen) dem Senat vorliegenden Verordnungstext und habe bereits für sich genommen Ausfertigungswirkung. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass es sich bei dem Protokoll über die Senatssitzung nach der Geschäftsordnung des Senats der Beklagten nur um einen Entwurf handele. Denn dieser gelte, wenn keine Einwendungen erhoben werden, als genehmigt. Solche seien gegen das Protokoll der Senatssitzung vom 6. April 1982 nicht erhoben worden. Schließlich spreche das Verwaltungsgericht dem Textexemplar, das dem Verkündungsauftrag beigefügt sei, zu Unrecht die Eignung ab, die Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung zu erfüllen. Dies sei zwar nicht unterschrieben. Indes sei der Verkündungsauftrag, dem der Normtext beigefügt sei, unterschrieben. Dies sei ausreichend. Das Verwaltungsgericht fordere im Ergebnis zu Unrecht und entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine einheitliche Ausfertigungsurkunde.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2012 aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Ausgleichsbetrag rechtskonform niedriger festzusetzen.

32

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und macht geltend: Die Übereinstimmung des Senatsbeschlusses und des Protokollinhalts werde nicht von einem Mitglied des Senats der Beklagten bestätigt. Dies sei unzureichend. Selbst das Wohnungseigentumsrecht fordere, dass die Niederschrift über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer unterschrieben werden müssten. Dass dem Senat der Beklagten zur Beschlussfassung eine bestimmte Senatsdrucksache vorliege und diese später an die Justizbehörde weitergeleitet werde, gewährleiste nicht, dass der weitergeleitete Text identisch mit dem Inhalt des Senatsbeschlusses sei. Auch die Protokollierung des Senatsbeschlusses und die Bezugnahme auf einen bestimmten Verordnungstext im Protokoll habe keine Ausfertigungswirkung. Die Identitätsfunktion der Ausfertigung könne die Protokollierung des Senatsbeschlusses auch deshalb nicht erfüllen, weil die Mitglieder des Senats der Beklagten nicht wüssten, welchen Inhalt das Protokoll habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht gefordert, dass eine einheitliche Ausfertigungsurkunde vorliegen müsse. Das Verwaltungsgericht habe ausschließlich gefordert, es müsse gewährleistet sein, dass der verkündete Inhalt einer Norm mit dem Willen des Normgebers übereinstimme. Hieran fehle es. Dessen ungeachtet sei auch die Höhe des Ausgleichsbetrages unzutreffend ermittelt worden.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte, auf die Grundstücksakten … der Finanzbehörde und der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses sowie auf die Akten der Baubehörde Band I und Band II Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 2012 entschieden, dass die Klägerin einen Ausgleichsbetrag bereits deshalb nicht schuldet, weil das Grundstück … nicht i.S.v. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegen und ferner die Sanierung nicht i.S.d. §§ 154 Abs. 3 Satz 1, 162 BauGB abgeschlossen ist. Denn sowohl die Verordnung des Senats der Beklagten vom 6. April 1982, mit der das Sanierungsgebiet förmlich festgelegt worden ist, als auch die Aufhebungsverordnung vom 13. September 2005, mit der die Festlegungsverordnung vom 6. April 1982 aufgehoben worden ist, sind wirksam. Das Verfahren wird daher auf den Antrag der Beklagten entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

I.

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1. Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht zu der Einschätzung gelangt, dass die Verordnung des Senats der Beklagten vom 6. April 1982, mit der das Sanierungsgebiet förmlich festgelegt worden ist, unwirksam sei. Der von dem Verwaltungsgericht angenommene Ausfertigungsmangel liegt nicht vor.

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a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass jede Rechtsnorm – und damit auch Rechtsverordnungen auf der Ebene des (hamburgischen) Landesrechts – auszufertigen ist, und dass die Ausfertigung Wirksamkeitsvoraussetzung einer Norm ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.7.2010, BVerwGE 137, 247, juris Rn. 13).

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Dies ergibt sich allerdings nicht ausdrücklich aus dem Bundesrecht. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht sich nur auf Rechtsverordnungen des Bundes (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 82 Rn. 8). Auch sonstige Vorschriften des (einfachen) Bundesrechts, namentlich die Regelungen des Baugesetzbuchs über den Erlass von Satzungen (vgl. insbesondere §§ 142 Abs. 3, 162 Abs. 2 BauGB), verhalten sich nicht zur Frage der Notwendigkeit ihrer Ausfertigung (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 9.5.1996, NVwZ-RR 1996, 630, juris Rn. 3; Beschl. v. 16.5.1991, BVerwGE 88, 204, juris Rn. 15 f.).

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Das hamburgische Landesrecht sieht ebenfalls nicht ausdrücklich vor, dass Rechtsverordnungen auszufertigen sind. In der Landesverfassung ist eine Pflicht zur Ausfertigung nur für formelle (Parlaments- oder durch Volksentscheid beschlossene) Gesetze in Art. 52 Satz 1 HV statuiert. Art. 53 HV, der Regelungen über die Rechtsverordnungen des Senats der Beklagten oder nachgeordneter Behörden enthält, schweigt zur Frage der Notwendigkeit einer Ausfertigung. Auf der Ebene des sonstigen Landesrechts fehlen ebenfalls Regelungen zur Ausfertigung von Rechtsverordnungen. Weder das Hamburgische Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen, noch die Geschäftsordnung des Senats der Beklagten (im Folgenden: GO) enthalten entsprechende Vorschriften.

39

Aus dem Fehlen normativer Vorgaben kann indes nicht geschlossen werden, dass von Rechts wegen keine Notwendigkeit besteht, landesrechtliche Rechtsverordnungen auszufertigen. Das Ausfertigungserfordernis folgt vielmehr unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.5.1991, a.a.O., juris Rn. 13, 17 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 1.7.2011, NuR 2012, 58, juris Rn. 34). Denn das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen. Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen ("Identitätsfunktion") wird durch seine Ausfertigung bestätigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 33, juris Rn. 6, m.w.N.). Daneben ergibt sich die Notwendigkeit, jede als Landesrecht in Hamburg erlassene Rechtsnorm auszufertigen, aus dem landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. Denn das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 GG ist inhaltsgleich in Art. 3 Abs. 1 HV geregelt (vgl. HVerfG, Urt. v. 31.3.2006, NVwZ-RR 2007, 571, juris Rn. 81). Die Notwendigkeit, die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen durch Ausfertigung zu bestätigen, folgt daher auch aus Art. 3 Abs. 1 HV.

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b) Welche (Mindest-) Anforderungen an eine wirksame Ausfertigung zu stellen sind, lässt sich weder dem (einfachen) Bundes- noch dem (einfachen) Landesrecht entnehmen. Auch diese müssen deshalb, ohne dass dies seinerseits rechtsstaatlichen Bedenken begegnete (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.5.1991, a.a.O., juris Rn. 21), unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet werden. Allerdings enthält das Rechtsstaatsprinzip keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Dabei müssen fundamentale Elemente des Rechtsstaates und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, dem Rechtsstaatsprinzip bei der Normsetzung Rechnung zu tragen. Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, kann eine Regelung als rechtsstaatswidrig beanstandet werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.11.1983, BVerfGE 65, 283, juris Rn. 35, m.w.N.; ebenso in ständiger Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht, zuletzt Beschl. v. 22.6.2012, 8 BN 1/12, juris Rn. 4).

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Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es gehöre zu den rechtsstaatlich unverzichtbaren Mindestanforderungen an eine Ausfertigung in dem vorbenannten Sinne, dass eine vom Ausfertigungsorgan unterzeichnete Urkunde als Originalurkunde hergestellt werde, andernfalls eine Ausfertigung nicht wirksam vorgenommen werden könne (so aber ebenfalls OVG Münster, Urt. v. 31.7.2013, 7 D 15/12.NE, juris Rn. 63 ff.; VGH Kassel, Urt. v. 12.4.2012, BRS 79 [2012] Nr. 53, juris Rn. 21; OVG Weimar, Urt. v. 21.9.2011, ThürVBl 2013, 131, juris Rn. 46 f.; OVG Schleswig, Urt. v. 29.11.1995, 1 K 8/95, juris Rn. 21; aus der Literatur: Ziegler, DVBl. 2010, 291 [293]). Dieser formale Ansatz geht über die Anforderungen hinaus, die sich als rechtsstaatlich unerlässlicher Mindeststandard unmittelbar aus der Verfassung ergeben. Er hat im Ergebnis zur Folge, dass aus dem Rechtstaatsprinzip konkrete Gebote und Verbote abgeleitet werden, ohne dass dies wegen des Zwecks der Ausfertigung zwingend geboten wäre. Denn die rechtsstaatlich gebotene Gewährleistung der Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen, mithin die "Identitätsfunktion" der Ausfertigung, kann auch auf andere Weise als durch Herstellung einer „Originalurkunde“ erreicht bzw. sichergestellt werden (hierzu i.E. sogleich unter c]). Dass es rechtsstaatlich geboten ist, „für die Ewigkeit“ eine Urkunde jedes Gesetzes vorzuhalten, ist nicht erkennbar und gehört auch nicht zu den Funktionen der Ausfertigung. Für einen derartigen Ansatz sind auch keine (rechtsstaatlich) zwingenden Gründe ersichtlich. Wenn nämlich durch die Ausfertigung – auch wenn hierbei keine „Originalurkunde“ hergestellt wird – gewährleistet ist, dass der veröffentlichte bzw. zu veröffentlichende Normtext dem Willen des Normgebers entspricht, so kann auch auf den veröffentlichten Normtext zurückgegriffen werden, um den Willen des Normgebers verlässlich ermitteln und auch noch nach langer Zeit nachvollziehen zu können.

42

Vor diesem Hintergrund vertritt der Senat, was die rechtsstaatlich unverzichtbaren Mindestanforderungen an eine Ausfertigung anbelangt, einen materiellen bzw. funktionalen Ansatz. Danach gibt das Rechtsstaatsprinzip nicht vor, auf welche Weise die Funktion der Ausfertigung, d.h. die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen, sichergestellt wird. Eine Ausfertigung kann deshalb auch wirksam vorgenommen werden, wenn keine „Originalurkunde“ hergestellt wird, solange durch das Verfahren der Normsetzung anderweitig sichergestellt ist und dokumentiert wird, dass der veröffentlichte Normtext mit dem vom Normgeber Beschlossenen übereinstimmt: „Bundesrecht ´wacht` also nur darüber, ob das Landesrecht überhaupt eine angemessene Kontrolle der Authentizität (...) ermöglicht. Näheres entscheidet abschließend das Landesrecht“ (BVerwG, Beschl. v. 8.5.1995, NVwZ 1996, 372, juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 16.5.1991, a.a.O., juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 27.10.1998, NVwZ-RR 1999, 161, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 14.10.2013, 1 ZB 12.1976, juris Rn. 13 ff.; Urt. v. 5.2.2009, 1 N 07.2713 u.a., juris Rn. 37; Urt. v. 2.5.2007, 25 N 04.777, juris Rn. 16; VGH Mannheim, Urt. v. 19.9.2006, VBlBW 2007, 303, juris Rn. 33; Beschl. v. 20.1.1995, NuR 1996, 471, juris Rn. 12; OVG Koblenz, Urt. v. 15.5.2007, NUR 2007, 557, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2007, 10 A 3.06, juris Rn. 23).

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Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 (a.a.O., juris Rn. 13 ff.), auf das sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung maßgeblich zum Beleg seiner Auffassung bezieht (UA S. 20), ist eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abzuleiten. Dort heißt es zwar, aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung folge auch, dass erkennbar werden müsse, dass der Normgeber die ihm obliegende Identitätsprüfung vorgenommen habe, wenngleich das Bundesrecht „zu Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung“ keine Vorgaben mache (juris Rn. 15). Der hieraus abgeleitete Schluss des Verwaltungsgerichts, der vom Bundesverwaltungsgericht verwendete Begriff der „Beurkundung“ bedeute „die Errichtung einer Urkunde durch eine Urkundsperson“, geht jedoch fehl. Denn das Bundesverwaltungsgericht verwendet den Begriff der „Beurkundung“ ersichtlich im Zusammenhang mit der Funktion der Ausfertigung, indem es wiederholt auf die „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ der Ausfertigung Bezug nimmt (a.a.O., juris Rn. 15; in Rn. 13 ist dieses Begriffspaar mit Anführungszeichen versehen). Demgegenüber gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Verwendung des Begriffs „Beurkundung“ eine konkrete Anforderung an eine wirksame Ausfertigung – nämlich die Notwendigkeit zur Herstellung einer Urkunde im Rechtssinne – formuliert werden soll. Für dieses Verständnis spricht nicht zuletzt, dass das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf seine bisherige Rechtsprechung zu den rechtsstaatlich gebotenen Mindestanforderungen an eine Ausfertigung Bezug nimmt, ohne deutlich zu machen, dass es diese Rechtsprechung aufgebe bzw. ändere. Insbesondere nimmt es u.a. Bezug auf das Urteil vom 16. Mai 1991 (a.a.O.), in dem das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit zur Schaffung einer „Originalurkunde“ im Ergebnis gerade verneint hat. Der Begriff der „Beurkundung“ in dem Urteil vom 1. Juli 2010 (a.a.O.) ist daher untechnisch im Sinne einer „Dokumentation“ zu verstehen. Nichts anderes folgt daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung die Auffassung der Vorinstanz, es reiche „das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung (...) als Ausfertigung nicht“ aus (juris Rn. 15), nicht beanstandet hat. Dies lässt nicht den Umkehrschluss zu, es müsse stets eine (unterschriebene) Urkunde über den Inhalt der zu verkündenden Norm hergestellt werden. Vielmehr bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch insoweit erkennbar auf die Funktion der Ausfertigung, wonach sichergestellt sein und geprüft werden müsse, dass eine Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werde. Diese Funktion erfüllt eine „gedruckte Fassung“, vor deren Herstellung die Übereinstimmung mit dem Beschluss des Normgebers nicht geprüft worden ist bzw. bei der die Vornahme dieser Prüfung zumindest nicht erkennbar gemacht wird, ersichtlich nicht.

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c) Wird der hier vertretene funktionale Ansatz zugrunde gelegt, so ist die vom Senat der Beklagten beschlossene Festlegungsverordnung vom 6. April 1982 wirksam ausgefertigt worden. Durch das hierbei zur Anwendung gelangte Normsetzungsverfahren, das der ständigen Praxis des Senats der Beklagten beim Erlass von Rechtsverordnungen entspricht (vgl. David, HV, 2. Aufl. 2004, Art. 52 Rn. 9), ist hinreichend gewährleistet worden, dass der in der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatts vom 19. April 1982 (S. 69) veröffentlichte Normtext dem Normsetzungsbeschluss des Senats der Beklagten vom 6. April 1982 entspricht. Dabei ist das Normsetzungsverfahren in seiner Gesamtheit – von der Vorbereitung der Beschlussfassung über die Beschlussfassung durch den Senat der Beklagten, die Protokollierung dieser Beschlussfassung, das anschließende Herstellen einer konsolidierten Textfassung bis hin zu dem Anbringen des Vermerks „Gegeben in der Versammlung des Senats (...)“ – in den Blick zu nehmen. Denn dass der verfassungsrechtlich gebotene „Ausfertigungsmindeststandard“ in dem oben dargestellten Sinne gewährleistet ist, erschließt sich gerade aufgrund einer Gesamtschau des Normsetzungsverfahrens. Im Einzelnen:

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Zunächst lag dem Senat der Beklagten als Vorlage für seine Beschlussfassung in der Senatssitzung vom 6. April 1982 eine konkrete Senatsdrucksache vor, die (auch) den Entwurf eines Verordnungstextes enthielt. Dabei kann, anders als dies das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 21) angedeutet hat, keine Unklarheit darüber bestehen, welche Textfassung dem Senat der Beklagten tatsächlich vorgelegen hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zwar in einer richterlichen Verfügung vom 19. April 2012 darauf verwiesen, dass sich in den Akten der Baubehörde unterschiedliche (Entwurfs-) Fassungen der Senatsdrucksache befunden hätten, von denen spätere Entwürfe nicht mehr als solche gekennzeichnet gewesen seien. Indes handelt es sich bei den betreffenden Akten nicht um solche des Senats der Beklagten, sondern um Akten der federführenden Fachbehörde, die dem Senat der Beklagten für die Beschlussfassung gar nicht vorgelegen haben, sondern – mitsamt der darin enthaltenen Entwürfe – in der Fachbehörde verblieben sind. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung diesbezüglich, ohne dass dies zweifelhaft erschiene, ihre Staatspraxis dahin erläutert, dass zu Senatssitzungen nur eine – nämlich die nach Beendigung der Abstimmung in der Fachbehörde endgültige – Drucksachenfassung (mitsamt Verordnungsentwurf) verteilt werde, die einzige Grundlage des weiteren Verfahrens im Senat und seiner Dokumentation sei.

46

lag dem Senat der Beklagten danach eine bestimmte Drucksachenfassung und ein bestimmter Verordnungstextentwurf vor, so konnte für die Senatskanzlei, die gemäß § 21 GO (§ 19 GO i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1979 [Amtl. Anz. 1979, S. 1945], im Folgenden: GO a.F.) die Senatssitzungen – und insbesondere die dort gefassten Senatsbeschlüsse – zu protokollieren hat, kein Zweifel bestehen, auf welche Textfassung sich der in der Senatssitzung gefasste Normsetzungsbeschluss bezog, nämlich auf den Textentwurf in der (einzigen) zur Senatssitzung verteilten Drucksache. Es kommt daher in Betracht, bereits der Unterschrift unter dem den Normsetzungsbeschluss betreffenden Auszug aus dem Protokoll der Senatssitzung vom 6. April 1982 für sich genommen Ausfertigungswirkung zuzusprechen. Denn ein Teil der Rechtsprechung lässt es genügen, wenn – wie hier – ein Auszug der Sitzungsniederschrift über den Beschluss einer Rechtsnorm unterzeichnet wird und – ohne dass es insoweit einer festen (körperlichen) Verbindung bedürfte – auf Schriftstücke außerhalb des Protokolls Bezug genommen wird, sofern Zweifel an deren Identität ausgeschlossen sind (vgl. etwa VGH Mannheim, Urt. v. 19.9.2006, a.a.O., juris Rn. 33; VGH München, Urt. v. 2.5.2007, a.a.O., juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt: Mit seiner Unterschrift hat der Protokollführer bestätigt und dokumentiert, dass der Senat der Beklagten den Normtext beschlossen hat, wie er aus der maßgeblichen, einzig vorliegenden Senatsdrucksache ersichtlich wird und auf die sich das Protokoll daher unzweifelhaft bezieht.

47

Dem steht nicht entgegen, dass insoweit von einer „Ausfertigung“ nicht die Rede war. Aus dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich nicht ableiten, mit welchen Worten zu bestätigen ist, dass der bekannt zu machende Norminhalt dem vom Normgeber Beschlossenen entspricht. Insbesondere ist es nicht geboten, dass ausdrücklich die Begriffe „ausgefertigt“ oder „Ausfertigung“ verwendet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998, a.a.O., juris Rn. 5). Es genügt bereits die Unterschrift mit Datumsangabe – die sich vorliegend in der Kopfzeile des Protokollauszugs befand – den Anforderungen an die Form der Ausfertigung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 25.4.2007, NuR 2007, 685, juris Rn. 28, m.w.N.). Es schadet ferner nicht, dass das Protokoll nicht vom Ersten Bürgermeister oder einem seiner Vertreter, sondern von einem Mitarbeiter der Senatskanzlei als Protokollführer unterzeichnet worden ist. Denn die Ausfertigung gehört zu denjenigen eigentlich in der Zuständigkeit des Vorsitzenden eines Beschlussorgans oder seines Vertreters liegenden Angelegenheiten, die auf Angestellte und Beamte übertragen werden können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.3.2003, NVwZ-RR 2003, 667, juris Rn. 45 ff.). Eine solche Übertragung ist vorliegend durch die Regelungen in §§ 5 Abs. 1, 21 GO (§ 19 GO a.F.) in allgemeingültiger Form erfolgt. Es ist schließlich auch unschädlich, dass es sich bei dem Protokoll gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GO (§ 19 Abs. 2 Satz 1 GO a.F.) zunächst um einen Entwurf gehandelt hat. Denn dieser Entwurf ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 GO (§ 19 Abs. 3 Satz 2 GO a.F.) zur endgültigen Fassung des Protokolls geworden, weil hiergegen keine Einwendungen erhoben worden sind. Die in der Protokollierung liegende Erklärung, das Protokoll – einschließlich der eindeutig identifizierbaren Dokumente, auf die es Bezug nimmt – gebe den Willen des Senats richtig und vollständig wieder, erhält dabei durch das Schweigen der Senatsmitglieder auf den Protokollentwurf deshalb ein zusätzliches Gewicht, weil dieses Schweigen als Zustimmung zu bewerten ist.

48

Auf der Grundlage des Sitzungsprotokolls und des Verordnungstextentwurfs, wie er in der (einzigen) zur Senatssitzung verteilten Drucksache enthalten war und auf den in dem Sitzungsprotokoll vom 6. April 1982 ausdrücklich Bezug genommen wird, hat die Senatskanzlei sodann eine konsolidierte Textfassung erstellt. Da der Senat der Beklagten im Hinblick auf die Festlegungsverordnung vom 6. April 1982 keine Änderungen des Verordnungsentwurfs beschlossen hatte, erschöpfte sich deren Herstellung darin, dass die Senatskanzlei die im Verordnungsentwurf noch vorhandenen Seitenzahlen wegstrich und anschließend, entsprechend der auch sonst geübten Staatspraxis, die Formel „Gegeben in der Versammlung des Senats“, ferner eine Orts- und Datumsangabe anfügte. Jedenfalls hierdurch wurde deutlich gemacht und dokumentiert, dass es sich bei der nunmehr erstellten Fassung nicht mehr um einen Entwurf, sondern um den maßgeblichen, der Beschlussfassung des Senats der Beklagten entsprechenden Verordnungstext handelte, der im Anschluss Grundlage des Verkündungsauftrags an die Justizbehörde der Beklagten werden sollte und auch geworden ist. Dass – was das Verwaltungsgericht beanstandet hat (UA S. 23 f.) – dieses Dokument nicht unterschrieben war, schadet nicht. Dieses Erfordernis wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn eine Ausfertigung nur dann wirksam erfolgen könnte, wenn eine Urkunde im Rechtssinne hergestellt wird, und überdies eine Urkunde im Rechtssinne stets einer Unterschrift bedürfte. Letzteres hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen, ohne allerdings den von ihm zugrunde gelegten Urkundsbegriff näher zu erläutern. Dies kann aber letztlich auf sich beruhen, weil nach der hier vertretenen Auffassung eine Ausfertigung ohnehin wirksam erfolgen kann, auch wenn keine (Original-) Urkunde hergestellt wird (s.o. unter b). Die nachträglich hinzugefügte Formel „Gegeben in der Versammlung des Senats“ macht jedenfalls – auch ohne Unterschrift – hinreichend deutlich, dass es sich bei dem Text, an den die Formel anschließt, um den von der Senatskanzlei überprüften Inhalt des zugrunde liegenden Senatsbeschlusses handelt.

49

2. Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung ferner zu Unrecht zu der Einschätzung gelangt, dass die Aufhebungsverordnung vom 13. September 2005, mit der die Festlegungsverordnung vom 6. April 1982 aufgehoben worden ist, unwirksam sei. Der von dem Verwaltungsgericht angenommene Ausfertigungsmangel liegt auch insoweit nicht vor. Es kann weitgehend auf die Ausführungen oben unter 1. Bezug genommen werden: Dem Senat der Beklagten lag zur Beschlussfassung in der Sitzung vom 13. September 2005 der eindeutig identifizierbare Entwurf einer Aufhebungsverordnung vor. Auf diesen Entwurf bezog sich die Beschlussfassung, die einzelne redaktionelle Änderungen gegenüber dem Entwurfstext enthielt. Diesen Beschluss protokollierte die Senatskanzlei. Der maßgebliche Protokollauszug trägt die Unterschrift der Protokollführerin und nimmt auf die dem Senat der Beklagten vorliegende, um die beschlossenen redaktionellen Änderungen ergänzte Drucksache Bezug. Auf dieser Grundlage erstellte die Senatskanzlei durch Hinzufügen der Formel „Gegeben in der Versammlung des Senats“ die konsolidierte, dem weiteren Verfahren zugrunde liegende endgültige Textfassung. Auch insoweit wurde jedenfalls durch Anbringen der Schlussformel deutlich gemacht und hinreichend dokumentiert, dass es sich bei der konsolidierten Fassung – unabhängig davon, ob es sich bei diesem Schriftstück um eine Urkunde im Rechtssinne handelt – nicht mehr um einen Entwurf, sondern um den maßgeblichen, der Beschlussfassung des Senats der Beklagten entsprechenden Verordnungstext handelte.

II.

50

Gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darf das Oberverwaltungsgericht die Sache zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

51

Das Fehlen einer Entscheidung „in der Sache“ ist nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat. Vielmehr kann § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entsprechend angewendet werden, wenn das Verwaltungsgericht deshalb nicht über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, weil es in einer rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt“ hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2012, NVwZ-RR 2012, 431, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.8.2012, NVwZ-RR 2013, 131, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Urt. v. 24.11.2011, VBlBW 2012, 229, juris Rn. 34; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 130 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 130 Rn. 11). Ein solcher Fall ist hier gegeben: Das Verwaltungsgericht ist, wenngleich es durch Sachurteil entschieden hat, aufgrund seiner vom Senat nicht geteilten Auffassung, wegen der Nichtigkeit der Festlegungs- und Aufhebungsverordnung habe das Grundstück … nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegen, zum eigentlichen Kern des Streits – der Frage des Vorliegens bzw. des Umfangs einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung – nicht vorgedrungen. Es hat zwar durchgreifende Zweifel an der Tragfähigkeit der von der Beklagten angenommenen sanierungsbedingten Erhöhung des Bodenwertes des Grundstück … geäußert. Diese Zweifel hat es indes nur schlagwortartig begründet und insbesondere hat es hierauf nicht in entscheidungstragender Weise abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat damit „zur Sache“ i.S.d. eigentlichen Gegenstands des Rechtsstreits nicht entschieden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1981, BRS 43 Nr. 81, juris Rn. 2).

52

Der Senat erachtet es als zweckmäßig, dem Antrag der Beklagten zu entsprechen und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür sprechen vor allem prozessökonomische Erwägungen, da eine nennenswerte Verfahrensbeschleunigung gerade nicht zu erwarten stünde, wenn der Senat sogleich auch über die „Sache“ i.S.d. eigentlichen Gegenstands des Rechtsstreits entscheiden würde. Denn dies würde eine umfassende Sachaufklärung im Hinblick auf das hier betroffene Sanierungsgebiet, mit dem der Senat bislang nicht befasst war, durch den Senat erfordern. Das Verwaltungsgericht hat sich demgegenüber in zahlreichen Verfahren betreffend das Sanierungsgebiet Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße) auch bereits eingehend mit den sanierungsrechtlichen Fragen befasst. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass das Verwaltungsgericht in dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung in der vorliegenden und einer weiteren Parallel-Sache (am 16. April 2012) die Tragfähigkeit der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg erörtert und hierzu einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle befragt hat. Es steht deshalb zu erwarten, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer Zurückverweisung nach Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung, in der ggf. weitere ergänzende Sachverhaltsaufklärung betrieben werden könnte, zu einer zügigen Entscheidung „in der Sache“ gelangte, auf die dann im Falle einer erneuten Rechtsmitteleinlegung der Senat – ebenfalls im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung – aufbauen könnte.

53

Im Rahmen seiner nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat ferner, dass sich zahlreiche (Rechts- und Tatsachen-) Fragen betreffend das Sanierungsgebiet Altona-Altstadt S 2 (Chemnitzstraße) in einer Reihe von Verfahren in vergleichbarer Weise stellen und auch daher eine rechtliche Überprüfung in zwei Instanzen geboten erscheint (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 25.8.2008, 18 B 1097/08, juris Rn. 9). Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht nicht nur die vorliegende Sache, sondern mehrere (Parallel-) Verfahren, die Ausgleichsbeträge betreffen, in der gleichen Weise wie das vorliegende Verfahren entschieden hat, ohne zur Frage der Tragfähigkeit der von der Beklagten angenommenen Bodenwerterhöhung Stellung zu nehmen. Im Ergebnis führte das, wenn von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kein Gebrauch gemacht würde, zu einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in einer Reihe von Sanierungsverfahren. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ist aber ausweislich der §§ 47, 48 VwGO nur ausnahmsweise – und nicht regelhaft in Verfahren, die Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB betreffen – vorgesehen (vgl. zu diesem Gedanken: VGH München, Urt. v. 1.9.2010, 11 BV 09.2445, juris Rn. 46).

III.

54

Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es daher nicht.

55

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere kann die Zulassung der Revision nicht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt werden, weil die sich im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Rechtsverordnungen auf der Ebene des hamburgischen Landesrechts stellenden Fragen nicht das Bundesrecht betreffen (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, wenn und weil die (Wirksamkeits-) Anforderungen an eine Ausfertigung aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes abgeleitet werden. Diese Fragen betreffen nur äußerlich revisibles Recht. Das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass eine Rechtsnorm ausgefertigt wird. Bundesrecht sagt aber nicht, in welcher Weise dies zu geschehen hat, sondern lässt insoweit Unterschiede zu. Die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Satzungen bzw. Rechtsverordnungen auf der Grundlage der §§ 142, 162 BauGB (i.V.m. § 246 Abs. 2 BauGB, § 4 Satz 1 BauleitplanfeststellungsG [bzw. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 3 Satz 1, 92 Abs. 2 Satz 3 StBauFG i.V.m. § 1 Abs. 1 AGStBauFG]) gehören daher – ebenso wie die entsprechenden Regeln betreffend die Ausfertigung von Bebauungsplänen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.1995, a.a.O., juris Rn. 6) – dem irrevisiblen Landesrecht an.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


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Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers


(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts se

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(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen. (1a) Die Län

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 48


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen1.die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Si

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130


(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Ver

Baugesetzbuch - BBauG | § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung


(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn 1. die Sanierung durchgeführt ist oder2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder4. die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für di

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(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 82


(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsv

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bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

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(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn

1.
die Sanierung durchgeführt ist oder
2.
die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3.
die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
4.
die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.

(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Gründe

1

Der 1961 geborene Antragsteller ist als angestellter Rechtsanwalt Mitglied des Antragsgegners. Er wendet sich gegen die in der Satzung des Antragsgegners mit Wirkung vom 1. Januar 2010 enthaltene stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters. Danach wird die Altersgrenze, mit der der Anspruch auf ungekürzte lebenslange Altersrente entsteht, für die ab dem 1. Januar 1949 Geborenen pro Jahrgang in 1-Monatsschritten von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller die Unwirksamerklärung der geänderten Fassung des § 10 Abs. 1 der Satzung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2011 begehrte, ab.

2

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

3

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht oder nicht hinlänglich geklärt ist und die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 9.09 - NVwZ 2009, 1569 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 166 und vom 9. September 2011 - BVerwG 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226). Daran fehlt es hier.

4

Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage,

ob es mit dem sich aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Gebot des zumutbaren und transparenten Zugangs zu den Rechtsquellen vereinbar ist anzunehmen, dass durch eine über längeren Zeitraum praktizierte Bekanntmachungspraxis eine ungeschriebene normative Anpassung der Bekanntmachungsregelung herbeigeführt werden kann,

bezeichnet keine die Auslegung revisiblen Verfassungsrechts betreffende Rechtsfrage, sondern will die konkrete Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts am verfassungsrechtlichen Maßstab überprüfen lassen. Welche Anforderungen das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip an die Verkündung von Rechtsnormen stellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach enthält das Rechtsstaatsprinzip keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten; dabei müssen allerdings fundamentale Elemente des Rechtsstaates und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <290> m.w.N.). Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, dem Rechtsstaatsprinzip bei der Normsetzung Rechnung zu tragen. Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände - und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeit - unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, kann eine Regelung als rechtsstaatswidrig beanstandet werden (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 a.a.O.).

5

Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Es obliegt vielmehr dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 a.a.O. S. 291; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388 <392> Rn. 17 = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 185). Die Aufgabe der Konkretisierung obliegt dem Landesgesetzgeber, soweit die Regelung eines Normsetzungsverfahrens - wie hier - in seine Zuständigkeit fällt. Insoweit bleibt es grundsätzlich dem Gericht des Landes vorbehalten, Streitigkeiten über den Inhalt der konkretisierenden landesrechtlichen Bestimmungen durch deren Auslegung verbindlich zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 11. September 2003 - BVerwG 4 CN 3.03 - DVBl 2004, 379 f.; Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - a.a.O. m.w.N.). Die Auslegung der Bekanntmachungsregelung des § 35 der Satzung des Antragsgegners durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt somit nicht revisionsgerichtlicher Überprüfung.

6

Allerdings folgen aus dem Rechtsstaatsprinzip Mindestanforderungen, denen eine Bekanntmachung unabhängig von ihrer gesetzlichen Konkretisierung genügen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 a.a.O. S. 290; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 a.a.O. m.w.N.). Dazu gehört als zwingendes Bekanntmachungserfordernis die Möglichkeit einer verlässlichen Kenntnisnahme vom geltenden Recht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Um der Verlautbarungsfunktion, die der Bekanntmachung als letztem Akt des Rechtsetzungsverfahrens zukommt, gerecht zu werden, muss die Bekanntmachung einerseits zum Ausdruck bringen, dass Gegenstand der Publikation eine Rechtsnorm ist, und andererseits muss sie im Gegensatz zu einer bloß nachrichtlichen Information als amtliche Verlautbarung im Sinne eines zum Rechtsetzungsverfahren gehörigen Formalakts erkennbar sein. Weitergehende Anforderungen lassen sich aus der Funktion der Rechtsnormverkündung, den Bürgern ohne Schwierigkeit die Kenntnisnahme vom Erlass der Rechtsnorm zu ermöglichen, nicht ableiten (Urteil vom 11. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist bei der Veröffentlichung der Satzungsänderung im Staatsanzeiger ersichtlich gegeben, da es die Aufgabe des Staatsanzeigers ist, amtliche Verlautbarungen bekannt zu machen.

7

Auch die Forderung des Rechtsstaatsprinzips, dass bestehende Vorschriften über Bekanntmachungsformen eingehalten werden müssen (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 20), ist gewahrt, da nach der nichtrevisiblen Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht § 35 der Satzung des Antragsgegners sich nicht auf die Bekanntgabe von Satzungen und Satzungsänderungen, sondern lediglich auf sonstige Bekanntmachungen bezieht und es damit für die Bekanntmachung von Satzungsänderungen bei der Regelung des § 4 des Verkündungsgesetzes verbleibt, der eine Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vorschreibt.

8

Den vom Antragsteller in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Art. 6 und Art. 10 EMRK sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lassen sich weitergehende Anforderungen nicht entnehmen.

9

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

10

a) Die Rüge des Antragstellers, das Oberverwaltungsgericht habe die Garantie des gesetzlichen Richters verletzt, weil es kein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof durchgeführt habe, greift nicht durch. Zwar kann in einem Verstoß gegen die durch Art. 267 AEUV begründete Pflicht zur Vorlage einer Frage über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und die Auslegung von Rechtsakten der Stellen der Europäischen Union eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 <192 ff.>; Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - NVwZ 2012, 297). Eine Pflicht zur Vorlage bestand für das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht. Eine solche hätte nur bestanden, wenn es die Gültigkeit eines Rechtsakts der Stellen der Europäischen Union in Zweifel gezogen hätte (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - Rs. C-314/85, Foto Frost - Slg. 1987, 4199 = NJW 1988, 1451); das ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Bei Fragen zur Auslegung des sekundären Gemeinschaftsrechts sind hingegen nur einzelstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch nicht in diesem Sinne als letztinstanzliches Gericht entschieden.

11

Im Übrigen wäre das Oberverwaltungsgericht auch als letztinstanzliches Gericht nicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet gewesen. Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass die vom Antragsteller angegriffene Regelung keine nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 (ABl EU Nr. L 303 S. 16) verbotene Altersdiskriminierung darstellt. Die Richtlinie ist für das Versorgungswerk des Antragsgegners nicht einschlägig, weil dieses ein staatliches System der sozialen Sicherheit ist, auf die die Richtlinie nach ihrem Art. 3 Abs. 3, präzisiert durch den Erwägungsgrund 13, nicht anwendbar ist. Danach findet die Richtlinie keine Anwendung auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 des EG-Vertrags (jetzt Art. 157 AEUV) gegeben wurde. Die Beiträge des Versorgungswerks werden ausschließlich von den Mitgliedern erbracht; Arbeitgeberbeiträge sind nicht vorgesehen. Deshalb sind die Leistungen des Versorgungswerks kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit (vgl. zum ärztlichen Versorgungswerk Urteil vom 25. Juli 2007 - BVerwG 6 C 27.06 - BVerwGE 129, 129 Rn. 38, 42 = Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 48).

12

Selbst wenn die Richtlinie anwendbar wäre, führte das nicht zu einer Vorlagepflicht. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Altersrente die Verwendung von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Letzteres ist hier ausgeschlossen, da die Verschiebung der Altersgrenze geschlechtsunabhängig erfolgt. Der Antragsteller wendet sich auch nicht gegen die Altersgrenze als solche, sondern nur gegen die Verschiebung und stufenweise Anpassung von 65 auf 67 Jahre. Dass dieser die Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegensteht, unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, der die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gebieten könnte.

13

b) Dass das Oberverwaltungsgericht schon vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist über die (Nicht-)Abhilfe entschieden hat, begründet keinen Verfahrensfehler, der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führen könnte. Das angefochtene Urteil kann hierauf nicht beruhen (vgl. Beschluss vom 17. März 1994 - BVerwG 3 B 12.94 - Buchholz 316 § 26 VwVfG Nr. 1). Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht nicht gegen Verfahrensrecht verstoßen. Es hat zwar den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht abgewartet. Hierzu bestand aber kein Anlass, nachdem die Beschwerdebegründung bereits eingegangen war und nichts darauf hindeutete, dass diese nicht abschließend sein sollte, vielmehr eine Ergänzung beabsichtigt gewesen wäre.

14

3. Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus mit seiner Beschwerde weitgehend in Form einer Berufungsbegründung gegen die Richtigkeit des Urteils des Oberverwaltungsgerichts wendet, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen.

15

Von einer weiteren Darlegung der Gründe wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn

1.
die Sanierung durchgeführt ist oder
2.
die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3.
die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
4.
die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.

(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.