Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juli 2016 - 2 Bs 95/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 10. Februar 2016 erfolgte Rücknahme einer nach § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO als erteilt geltenden Baugenehmigung.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem älteren Wohnhaus bebauten Grundstücks … in H …, das nach dem Bauantrag umgebaut werden soll. U.a. ist die Einrichtung zusätzlicher Wohnräume im Souterrain, der Einbau eines von dort bis in das Dachgeschoss führenden Fahrstuhls, die Verlegung der erforderlichen Zugangstreppe zum Haus, die Neugestaltung des Treppenhauses sowie ein Umbau des Dachgeschosses vorgesehen. Für das Grundstück gilt der Baustufenplan H … vom 6. September 1955, der insoweit u.a. die Festsetzung „W2g, besonders geschütztes Wohngebiet“ trifft. Ferner liegt das Grundstück im Geltungsbereich der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in H … vom 26. April 1988. Zum Bauantrag vom Oktober 2014 forderte die Antragsgegnerin mehrfach weitere Bauvorlagen nach. Diese wurden – trotz bekundeter gegenteiliger Rechtsauffassung zur Berechtigung der Nachforderung – seitens der Antragstellerin, zuletzt am 12. November 2015, vorgelegt. Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin u.a. im Januar 2016 die Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion, nachdem die Antragsgegnerin nicht binnen zwei Monaten nach Vorlage der ergänzenden Bauvorlagen am 12. November 2015 über den Bauantrag entschieden hatte.
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Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, der Antrag sei insbesondere wegen Mängeln beim Brandschutz und aufgrund der bestehenden Erhaltungssatzung nicht genehmigungsfähig. In einem Gespräch mit Vertretern der Antragstellerin am 3. Februar 2016 stellte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion in Aussicht, wenn die Antragstellerin bis zum 5. Februar 2016 genehmigungsfähige Unterlagen zum Brandschutz bezüglich der Aufstellungsfläche für die Feuerwehr zur Sicherung des zweiten Rettungsweges aus den Obergeschossen sowie hinsichtlich des Fahrstuhlschachtes vorlege.
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Am 5. Februar 2016 reichte die Antragstellerin zwei geänderte Bauvorlagen für die Sicherstellung der Aufstellfläche der Feuerwehr ein und erhielt am selben Tag eine „Bestätigung der Genehmigungsfiktion“ vom 5. Februar 2016 für ihren Bauantrag. Die Bestätigung enthielt unter „Hinweise“ die Aufforderung, die „bautechnischen Nachweise gemäß BauVorlVO“ einzureichen und näher bezeichnete Anforderungen der §§ 5, 30 und 37 HBauO bei der Gestaltung der Aufstellfläche für die Feuerwehr, (u.a.) der Errichtung von Dachgauben und Dachaufbauten sowie der Gestaltung des Fahrstuhlschachtes zu beachten. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom selben Tag wandte sich die Antragstellerin gegen die Aufforderung zur Vorlage bautechnischer Nachweise und legte insoweit „Widerspruch“ ein.
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Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 nahm die Antragsgegnerin die „Bestätigung der Genehmigungsfiktion“ vom 5. Februar 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs zurück und lehnte die Baugenehmigung insgesamt ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die durch die Bestätigung erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, wie unter Nr. 2.1 bis 2.3 der Ablehnung der Baugenehmigung ausgeführt werde. Das Interesse des begünstigten Bauherrn an der Ausnutzung der fingierten Baugenehmigung sei nicht in dem Maße schutzwürdig, dass es unter Berücksichtigung der Nachbarrechte eines Nachbareigentümers und dem gesetzgeberischen Willen, eine Baugenehmigung nur bei Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erteilen, gegenüber den öffentlichen Interessen überwiege. Für die am 5. Februar 2016 nachgereichte Planung lägen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO nicht vor. Zur Begründung der Ablehnung der Baugenehmigung wurde ausgeführt, die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB könne nicht erteilt werden, da sich das Vorhaben typologisch nicht in die Bebauungsstruktur einfüge und milieuschädigend auf das Gebiet auswirke (Nr. 2.1), eine erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Verlegung der Eingangstreppe an die Grundstücksgrenze nicht erteilt werden könne, da die Befreiung städtebaulich nicht vertretbar sei und nachbarliche Interessen entgegenstünden (Nr. 2.2) und bauordnungsrechtliche Abweichungen nach § 69 BauO für eine solche von § 5 Abs. 3 HBauO bezüglich der Aufstellfläche für die Feuerwehr (Nr. 2.3.1), von § 6 Abs. 5 HBauO bezüglich der Abstandsfläche der Eingangstreppe (Nr. 2.3.2) und von § 37 Abs. 2 HBauO bezüglich der Feuerwiderstandsfähigkeit der Fahrschachttüren (Nr. 2.3.3) nicht erteilt werden könnten. – Der Sofortvollzug der Rücknahme der Fiktion werde angeordnet, weil andernfalls ein Widerspruch der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der Rücknahmeentscheidung auslösen und in der Folge davon die Ablehnung der Baugenehmigung rechtswidrig würde. Auch könne der Bauherr dann während des Rechtsstreits das Vorhaben verwirklichen, obwohl es nicht genehmigungsfähig sei. Die damit verbundenen rechtswidrigen Zustände müssten verhindert werden.
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Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. Februar 2016 gegen die Rücknahmeentscheidung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2016 abgelehnt und zur Begründung im Kern ausgeführt, die Baugenehmigung gelte nach § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO als erteilt; hierüber habe die Antragsgegnerin unter dem 5. Februar 2016 eine Bestätigung in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes erlassen. Sie stelle verbindlich fest, dass die Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO vorliegen. Dieser Verwaltungsakt sei aber rechtswidrig, weil der erforderliche zweite Rettungsweg aus dem Dachgeschoss weiterhin nicht nachgewiesen sei; ob weitere Mängel vorlägen, insbesondere die Neugestaltung des Eingangsbereichs gegen § 172 Abs. 1 BauGB verstoße, könne dahinstehen. Dies sei deshalb der Fall, weil auch unter Berücksichtigung der am 5. Februar 2016 nachgereichten Bauvorlagen 53/47 und 53/48 nicht erkennbar sei, dass das insoweit für den erforderlichen zweiten Rettungsweg allein in Betracht kommende Fenster im 2. Obergeschoss eine erforderliche lichte Öffnung von 0,9 m x 1,2 m aufweise, wie diese nach § 35 Abs. 4 HBauO erforderlich sei. Es sei nämlich den Bauvorlagen nicht zu entnehmen, ob das nach der Bauvorlage 53/39 geteilte Fenster über einen festen Mittelpfosten verfüge, der seine Eignung als Rettungsweg ausschließe. Selbst wenn es geeignet sei, erfülle die Aufstellfläche der Feuerwehr in den Bauvorlagen 53/47 und 53/48, die Gegenstand der Bestätigung seien, nicht die gesetzlichen Anforderungen, weil die Aufstellfläche nach Ziff. 10 der gemäß § 3 Abs. 3 HBauO verbindlichen „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ nicht mehr als 1 m von der Außenwand entfernt enden dürfe. Unter Berücksichtigung der nunmehr im Souterrain vorgesehenen Kasematte zur Vermeidung einer zu großen Neigung der Aufstellfläche ergebe sich jedoch ein Abstand von 2 Metern. Die Kasematte reiche bis zu ca. 1,50 m vor die Außenwand des Hauses; hinzu trete, dass das Fenster im 2. Obergeschoss gegenüber der Außenwand im Bereich des Souterrains um weitere ca. 0,5 m zurückgesetzt sei. Die Antragstellerin habe auch im gerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen, dass die Entfernung von 2 Metern den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig sei. Das Rücknahmeermessen sei rechtsfehlerfrei begründet worden. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der Rücknahmeentscheidung, da die fingierte Baugenehmigung andernfalls ausgenutzt werden könne, was mit erheblichen Gefahren für die Nutzer des Gebäudes verbunden wäre.
II.
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
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1. Zwar wird mit der Beschwerde die allein tragende Annahme des Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung erschüttert, mit dem Bauantrag der Antragstellerin und den zugehörigen Bauvorlagen werde der nach § 31 Abs. 2 HBauO erforderliche zweite Rettungsweg für die Feuerwehr im Brandfall für die Wohnung im 2. Obergeschoss (und im Dachgeschoss) des Hauses nicht nachgewiesen, weil die Aufstellfläche für die Feuerwehr nicht 1 Meter vor der Außenwand des Gebäudes ende. Mit der Beschwerdebegründung macht die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die gutachtliche Stellungnahme des Ingenieurbüros W… vom 24. Juni und 19. Mai 2016 insoweit hinreichend glaubhaft, dass auch ein horizontaler Abstand zwischen dem anleiterbaren Fenster im zweiten Obergeschoss und dem Beginn der Aufstellfläche für die Feuerwehr auf der natürlichen Geländeoberfläche von ca. 2 Metern ausreichend ist, um eine der Regelannahme gleichwertige Sicherheit herzustellen. Der Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz Dipl.-Ing. B… hat in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2016 insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass – wenn die sonstigen Anforderungen an die Aufstellfläche erfüllt sind – von der Feuerwehr noch ein Abstand von bis zu 5 Metern als tolerabel angesehen werde.
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Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass auf die Beschwerde der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wieder herzustellen ist. Vielmehr führt er dazu, dass das Beschwerdegericht nunmehr berechtigt und verpflichtet ist, das streitige Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Bindung an die mit der Beschwerde dargelegten Gründe umfassend zu prüfen (st. Rspr. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2010, 2 Bs 178/10; Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris).
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2. Die umfassende Prüfung im Beschwerdeverfahren ergibt jedoch ebenfalls, dass die Antragsgegnerin die nach § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO bestehende Fiktion einer Baugenehmigung im Bescheid vom 10. Februar 2016 zu Recht zurückgenommen hat.
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a) Der nach § 31 Abs. 2 Satz 2 HBauO erforderliche zweite Rettungsweg ist für die Wohnung im zweiten Obergeschoss (und Dachgeschoss) nicht vorhanden, weil die Aufstellfläche für die Feuerwehr nach den für den Eintritt der Fiktionswirkung maßgeblichen Bauvorlagen nicht mit den Anforderungen der §§ 5 Abs. 3, 3 Abs. 3 HBauO in Verbindung mit der Technischen Baubestimmung „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ übereinstimmt und die Antragsgegnerin unter Ziff. 2.3.1 des Bescheides zu Recht davon ausgegangen ist, dass insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 69 HBauO nicht vorliegen, weil eine gleichwertige Sicherheit nicht besteht.
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Denn Gegenstand einer fingierten Baugenehmigung nach § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO kann nur jenes Bauvorhaben sein, das zum Ablauf der Bearbeitungsfrist – hier nach § 61 Abs. 3 Satz 1 HBauO – anhand der vollständigen, nach § 70 Abs. 2 Satz 2 HBauO erforderlichen Unterlagen zur Genehmigung gestellt worden ist. Spätere Änderungen, die erst nach Eintritt der Fiktionswirkung vorgelegt werden, vermögen den Gegenstand der fingierten Baugenehmigung (ohne ausdrückliche Änderungsgenehmigung) nicht zu verändern. Andernfalls ließe sich der mangels Bescheid vielfach ohnehin erschwert zu ermittelnde Gegenstand des zugelassenen Bauvorhabens nicht hinreichend bestimmen. Diese Geltungsgrenze einer fingierten Baugenehmigung macht auch § 70 Abs. 2 Satz 3 HBauO deutlich, in dem geregelt wird, dass in der Rechtsverordnung nach § 81 Abs. 6 HBauO zwar bestimmt werden kann, dass Bauvorlagen nachgereicht werden können, diese aber bei der Beurteilung der Vollständigkeit des Bauantrags und der daran geknüpften Fristen des § 61 Abs. 3 HBauO außer Betracht bleiben.
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Gegenstand der fingierten Baugenehmigung für das Bauvorhaben der Antragstellerin sind hier jedoch lediglich jene Bauvorlagen, die mit dem Bauantrag und ergänzend auf die Aufforderung der Antragsgegnerin - zuletzt auf deren Aufforderung vom 12. Oktober 2015 - am 12. November 2015 eingereicht worden sind. Die Fiktionswirkung nach § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO ist auf der Basis dieser Unterlagen – wie auch die Antragsgegnerin im Verfahren angenommen hat – am 12. Januar 2016 eingetreten. Insoweit kann dahinstehen, ob die Auffassung der Antragstellerin zutreffend war, die vollständigen erforderlichen Unterlagen hätten der Antragsgegnerin bereits am 20. August 2015 vorgelegen und die Nachforderung vom 12. Oktober 2015 sei unberechtigt gewesen mit der Folge, dass die Fiktionswirkung bereits am 20. Oktober 2015 eingetreten sei. Gegenstand dieser Bauvorlagen ist durchgängig ein Bauvorhaben, das die ehemalige Garagenrampe vor dem neuen Wohnraum im ehemaligen Garagenbereich aufrechterhält. Kennzeichnend hierfür ist auch, dass die Beschreibung des Bauvorhabens im Antrag vom 20. Oktober 2014 u.a. den Umbauzweck dahin gekennzeichnet hat, dass im Untergeschoss eine „barrierefreie Zufahrt“ zum Gebäude geschaffen bzw. aufrecht erhalten bleiben und dem Zugang zum Fahrstuhl dienen soll. Dies setzt die Beibehaltung der ehemaligen Garagenzufahrt notwendig voraus.
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Diese Lösung entspricht bei weitem nicht den Anforderungen der o.g. Technischen Bestimmungen, da die Aufstellfläche mit 13 % eine weitaus größere Neigung als die zulässigen 5 % aufweist und zudem nicht die erforderliche Breite von insgesamt 6 Metern hat (Aufstellfläche 3,5 m zuzüglich erforderlicher Bewegungsfläche je Seite 1,25 m). Die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO lagen deshalb nicht vor. Dies kommt auch in der Stellungnahme der Feuerwehr Hamburg vom 10. Februar 2015 (Bl. 34 des Genehmigungsvorgangs) zum Ausdruck. Dass eine gleichwertige Eignung der Aufstellfläche in dieser Konstellation noch gegeben sei, ist auch den Ausführungen des Dipl.-Ing. B… nicht zu entnehmen, da Gegenstand seiner Ausführungen ausschließlich das Brandschutzkonzept auf der Basis der Änderung des Vorhabens vom 5. Februar 2016 ist.
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Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Bauvorlagen 53/47 und 53/48, die einen Verzicht auf die Beibehaltung der Rampe (und einen barrierefreien Zugang zum Wohnhaus) enthalten und die erforderliche Breite der Aufstellfläche aufweisen, können für den Inhalt der fingierten Baugenehmigung keine Berücksichtigung finden. Sie sind (erst) am 5. Februar 2016 als Konsequenz des Gesprächs zwischen den Architekten der Antragstellerin und der Bediensteten der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2016 eingereicht worden, da letztere deutlich gemacht hatten, dass die Neigung von 13 % nicht genehmigungsfähig sei und zur Rücknahme der Baugenehmigung kraft Fiktionswirkung führen müsse. Soweit die Antragsgegnerin in der „Bestätigung der Fiktionswirkung“ vom 5. Februar 2016 von einer anderen rechtlichen Auffassung ausgegangen sein sollte, ist dies angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung unzutreffend und in der Begründung des Rücknahmebescheids ausdrücklich korrigiert worden. Demgemäß kommt es für die Beurteilung der fingierten Baugenehmigung gemäß § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO auf die vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehene Überschreitung der horizontalen Entfernung zwischen dem möglicherweise anleiterbaren Fenster im zweiten Obergeschoss und dem hausseitigen Beginn der Aufstellfläche für die Feuerwehr um ca. 1 Meter nicht an.
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b) Zutreffend hat die Antragsgegnerin unter Nr. 2.3.3 des Bescheids vom 10. Februar 2016 ferner darauf abgestellt, dass die Einhaltung der Brandschutzvorschriften hinsichtlich des einzubauenden Fahrstuhls mit den Angaben in den vorgelegten Bauvorlagen nicht sichergestellt sei. Denn weder die zeichnerischen Bauvorlagen noch die Baubeschreibung (Bauvorlagen 53/12 und 53/26 bzw. 45 – „Angaben zum Fahrstuhl werden nachgereicht“) oder die Ausführungen zum vorgesehenen Brandschutz/Rettungskonzept (in Bauvorlage 53/12) enthalten Angaben dazu, wie die erforderliche Brandsicherheit im Verhältnis zum Treppenhaus als erstem Rettungsweg nach den Regelungen der §§ 33, 37 HBauO hergestellt werden soll. Auch die Stellungnahme der Feuerwehr Hamburg vom 10. Februar 2016 hält insoweit eine Anpassung des Aufzugsschachtes an die gesetzlichen Vorgaben für erforderlich (Ziff. 4 letzter Absatz der Stellungnahme). Soweit die gutachtliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. B… vom 19. Mai 2016 detaillierte Angaben über die dem genügende Ausführung des Fahrstuhls enthalten mag, sind diese für die Frage der Rücknahme der fingierten Baugenehmigung ohne Belang, da insoweit allein auf den Inhalt der Antragsunterlagen abzustellen ist, die die Fiktionswirkung ausgelöst haben.
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Dahinstehen kann im Hinblick auf die Begründung des Rücknahmebescheids, ob die fingierte Baugenehmigung auch hinsichtlich der baulichen Gestaltung des Dachgeschosses brandschutzrechtlich nicht mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang steht (Ziff. 3 der Stellungnahme der Feuerwehr vom 10.2.2016).
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c) Demgegenüber dürften die weiteren in der Rücknahmeentscheidung angeführten Gründe nicht geeignet sein, diese zu tragen.
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Insoweit wird die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass die Verlegung der nach den Höhenverhältnissen erforderlichen Zugangstreppe zum Erdgeschoss – die im Übrigen bereits zur Sicherstellung der erforderlichen Aufstellfläche für die Feuerwehr notwendig sein dürfte - an die seitliche Grundstücksgrenze gegen die Abstandsvorschriften des § 6 Abs. 5 HBauO verstoße und überdies eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfordere (Ziff. 2.2. und 2.3.2 der Begründung). Da der maßgebliche Baustufenplan Harvestehude / Rotherbaum für das Baugrundstück eine geschlossene Bauweise festsetzt und keine nach § 13 Abs. 1 BPVO planungsrechtlich festgelegte vordere Baulinie oder Baugrenze besteht, wird die Zulässigkeit der Zugangstreppe an der Grundstücksgrenze bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO aus dem Vorrang des Bauplanungsrechts und der dort festgesetzten geschlossenen Bauweise gegenüber den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften folgen (vgl. hierzu z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2015, 2 Bs 97/15; Beschl. v. 29.3.2010, 2 Bs 30/10). Da auf Grundstücken in der näheren Umgebung, wie auch aus den im Verfahren von der Antragstellerin eingereichten Lichtbildern ersichtlich ist (Bl. 53, 54 GerAkte), seit je her grenzständige Zugangstreppen in den Vorgärten gebäudetypisch vorhanden sind, verstößt eine solche Treppe auch nicht typischerweise gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot; besondere Gründe für eine andere nachbarrechtliche Beurteilung führt die Antragsgegnerin im Bescheid nicht an und sind auch sonst aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
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Auch in Bezug auf die Erhaltungssatzung dürfte die vorgesehene Lage der Zugangstreppe nicht geeignet sein, die im Bescheid nicht weiter konkretisierten städtebaulichen Ziele der Erhaltungssatzung in Frage zu stellen, so dass insoweit die Voraussetzungen für eine Rücknahme der fingierten Genehmigung nach § 173 BauGB ebenfalls nicht erfüllt sein dürften. Gleichermaßen ist die pauschale Begründung, das Vorhaben verstoße – insgesamt - gegen die Zielsetzungen der städtebaulichen Erhaltungsverordnung, weil der geplante Umbau sich typologisch nicht in die vorhandene Bebauungsstruktur einfüge und milieuschädigend auf das Gebiet auswirke (Ziff. 2.1 der Begründung), gänzlich unbestimmt und nicht geeignet, die Rücknahmeentscheidung tragen. Denn auch diese Begründung lässt weder erkennen, welche konkreten Schutzziele der Erhaltungsverordnung durch das Bauvorhaben betroffen sind noch welche konkreten Bestandteile der Baumaßnahmen aus welchen Schutzerwägungen mit der Verordnung nicht vereinbar sein sollen.
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d) Die Ausübung des Rücknahmeermessens lässt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zu c) im Ergebnis keinen Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO erkennen.
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Denn die Begründung der Rücknahmeentscheidung bringt zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin erkannt hat, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte und sie das Rücknahmeermessen auch ausgeübt hat. Denn sie hat das öffentliche Interesse an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben mit dem Interesse der Antragstellerin an einer zügigen Ausnutzung der (fingierten) Baugenehmigung abgewogen und hierbei dem öffentlichen Interesse maßgeblich auch wegen des fehlenden Nachweises der Rettungswege den Vorrang gegeben. Deren besondere Bedeutung für ihre Entscheidung ergibt sich nicht nur aus dem Verweis auf Ziff. 2.3.1 und 2.3.3 der Begründung, sondern - dies stützend – auch aus der der Antragstellerin bekannten Bedeutung, die die Antragsgegnerin im Gespräch vom 3. Februar 2016 der Einhaltung der brandschutzrechtlichen Anforderungen beigemessen hat. Denn in jenem Gespräch hat die Antragsgegnerin ein Absehen von einer Rücknahme der fingierten Baugenehmigung von der kurzfristigen Vorlage brandschutzkonformer Bauvorlagen abhängig gemacht (Aktenvermerk Bl. 26 Genehmigungsakte).
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Angesichts der Bedeutung der auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO gemäß §§ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 68 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 lit. c) HBauO von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfenden Unterlagen zur Wahrung der Anforderungen des Brandschutzes einschließlich der Anforderungen an Rettungswege für die Gefahrenabwehr sind diese im Rücknahmebescheid genannten Verstöße selbständig geeignet, die Rücknahme der fingierten Baugenehmigung zu rechtfertigen, und lassen den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin den Rücknahmebescheid auch erlassen hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass die unter c) genannten Gründe die Rücknahmeentscheidung nicht rechtfertigen dürften.
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Soweit die Antragstellerin insbesondere erstinstanzlich geltend gemacht hat, die Antragsgegnerin habe ihr Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt, weil im Gespräch vom 3. Februar 2016 Einigkeit erzielt worden sei, dass das Vorhaben rechtmäßig sei, wenn konkrete Vorgaben – insbesondere zur Feuerwehraufstellfläche - erfüllt würden, reicht dies deshalb nicht aus, um einen Ermessensfehler zu begründen. Denn Gegenstand der Vorgaben war nach dem zugehörigen Aktenvermerk, dass die Antragstellerin bis zum 5. Februar 2016 eine den gesetzlichen Anforderungen gleichwertige Lösung hinsichtlich der Erfüllung aller Brandschutz- und Rettungsweganforderungen vorlegte. Diese ist für den Fahrstuhlschacht (Ziff. 2.3.3 der Rücknahmegründe) nicht vorgelegt worden, sondern nach den dem Beschwerdegericht vorliegenden Unterlagen erstmals Gegenstand der Ausführungen des Dipl.-Ing. B… vom 19. Mai 2016. Zudem hat die Antragstellerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2016 „Widerspruch“ gegen die in der Fiktionsbescheinigung enthaltene Aufforderung eingelegt, bautechnische Nachweise zur Statik zur Prüfung einzureichen, weil sie diese aufgrund der eingetretenen Genehmigungsfiktion für entbehrlich hält und deshalb der Auffassung war/ist, auf der Basis der Fiktionsbescheinigung unmittelbar mit den Bauarbeiten beginnen zu dürfen. Vor diesem Hintergrund ist es weder widersprüchlich noch unverhältnismäßig, wenn sich die Antragsgegnerin letztlich zur Rücknahme der fingierten Baugenehmigung entschlossen hat, weil anderenfalls auf der Basis der Rechtsauffassung der Antragstellerin mit dem für den 8. Februar 2016 bereits angezeigten Baubeginn unmittelbar zu rechnen war.
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3. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Rücknahme der fingierten Baugenehmigung und dem von der Antragsgegnerin den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügend begründeten öffentlichen Interesse an einem Fortbestand der angeordneten sofortigen Vollziehung der Rücknahme ist dem öffentlichen Interesse letztlich der Vorrang einzuräumen. Denn die inhaltlichen Mängel der von der Fiktionswirkung erfassten Bauvorlagen hinsichtlich der Wahrung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen des Brandschutzes und an die Rettungswege erfordern sowohl hinsichtlich der Aufstellfläche wie bei der Gestaltung des Fahrstuhlschachtes Um- oder Ergänzungsplanungen, die ihrerseits genehmigungspflichtig sind und durch einen Beginn der Bauarbeiten nicht in Frage gestellt werden dürfen.
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Ein überwiegendes öffentliches Interesse fehlt vorliegend nicht etwa deshalb, weil ein Baubeginn gegenwärtig auch ohne Anordnung des Sofortvollzugs nicht unmittelbar möglich wäre, weil die Antragsgegnerin – in der Bestätigung vom 5. Februar 2016 - zu Recht davon ausgegangen sein dürfte, dass die fingierte Baugenehmigung nach § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO die geforderte Vorlage statischer Nachweise nach § 70 Abs. 2 Satz 3 HBauO nicht erfasst. Da dieser Umstand zwischen den Beteiligten streitig ist und die Antragstellerin Widerspruch gegen die Vorlageforderung eingelegt hat, besteht Anlass, diesen Umstand in die Abwägung einzubeziehen. Denn das in die Abwägung einzustellende Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung des Sofortvollzugs besteht ersichtlich vor allem darin, sogleich allein auf der Basis der fingierten Baugenehmigung während des Widerspruchs- und eines evtl. Klageverfahrens die beantragten Bauarbeiten an ihrem Wohnhaus durchzuführen.
III.
- 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).
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(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen
- 1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3), - 2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder - 3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn
- 1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient, - 1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient, - 2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll, - 3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll, - 4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, - 5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder - 6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.