Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 01. Juni 2018 - 1 Bs 260/17

bei uns veröffentlicht am01.06.2018

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Der Antragsteller, ein ... geborener burkinischer Staatsangehöriger, erhob am 12. Januar 2017 Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Lebenspartner. Am selben Tag hat er einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt (5 E 346/17).

3

Am 12. Juni 2017 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung des Beschlusses vom 18. Mai 2017 gestellt. Kurz danach hat er am selben Tag auch Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt (1 Bs 126/17).

4

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2017, der Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 20. Oktober 2017, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 18. Mai 2017 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller am 3. November 2017 Beschwerde eingelegt, die er am 20. November 2017 begründet hat. Außerdem hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.

II.

5

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller mit den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschüttert hat. Zugunsten des Antragstellers geht der Senat hiervon aus. Die hiernach vorliegend zulässige vollständige Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch das Beschwerdegericht führt indes zu keiner Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis den Antrag des Antragstellers auf Änderung des Beschlusses vom 18. Mai 2017 zu Recht abgelehnt. Es kann offenbleiben, ob hier § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unmittelbar anzuwenden ist, weil der verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 16. Oktober 2017 den Antrag als solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgelegt hat, oder ob § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in analoger Anwendung heranzuziehen ist, weil der Rechtsschutzantrag wegen der unerlaubten Einreise des Antragstellers (vgl. hierzu im Einzelnen den Beschluss des Gerichts vom heutigen Tage in der Sache 1 Bs 126/17) dahingehend umzudeuten ist, dass er Abschiebungsschutz gemäß § 123 VwGO begehrt.

7

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bzw. § 123 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog ist jedenfalls bereits unzulässig. Ihm fehlt wegen der am selben Tag ebenfalls erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts das Rechtsschutzbedürfnis.

8

In Rechtsprechung und Literatur ist bisher nicht abschließend geklärt, in welchem Verhältnis das Abänderungsverfahren und die Beschwerde nach § 146 Abs. 1, Abs. 4 VwGO zueinander stehen. Nach überwiegender Auffassung ist der Abänderungsantrag unzulässig, solange der Ausgangsbeschluss des Verwaltungsgerichts, dessen Abänderung begehrt wird, noch nicht unanfechtbar geworden ist. Zur Begründung wird überwiegend auf das wegen der noch möglichen Beschwerde fehlende Rechtsschutzbedürfnis für den Abänderungsantrag sowie auf den prozessualen Rechtsgedanken, der den Vorschriften über die Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) und die – erst nach Rechtskrafteintritt zulässige – Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 153 VwGO, §§ 578 ff. ZPO) zugrunde liege, verwiesen (vgl. mit Unterschieden in der jeweiligen Begründung OVG Weimar, Beschl. v. 3.5.1994, 1 EO 156/93, NVwZ-RR 1995, 179, juris Rn. 40 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 14.6.1995, 1 S 138/95, NVwZ-RR 1996, 423 [a. A. nunmehr OVG Bautzen, Beschl. v. 2.3.1999, 2 S 200/98, NVwZ-RR 2000, 124]; VGH München, Beschl. v. 12.5.1987, 26 CS 85 A.3154, BayVBl. 1988, 306; VG Saarland, Beschl. v. 5.6.2012, 5 L 497/12, juris Rn. 3 ff.; VG Dresden, Beschl. v. 4.3.2009, 3 L 58/09, juris Rn. 9 ff.; VG München, Beschl. v. 31.1.2012, M 9 S7 12.457, juris Rn. 9 ff.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1175; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 103; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 185; tendenziell auch VGH Mannheim, Beschl. v. 4.6.1997, 5 S 985/97, NVwZ 1998, 202, juris Rn. 1). Die Gegenauffassung erkennt den Beteiligten grundsätzlich ein Wahlrecht zu, ob sie im Wege des Abänderungsverfahrens, der Beschwerde nach § 146 Abs. 1, Abs. 4 VwGO oder parallel in beiden Verfahren gegen die Ausgangsentscheidung vorgehen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.9.2004, 8 B 11561/04, NVwZ-RR 2005, 748, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.9.2017, 28 L 3809/17, juris Rn. 14 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, Stand: Juni 2017, § 80 Rn. 552 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 198; für ein lediglich alternatives Wahlrecht Kamp, NWVBl. 2005, 248, 252 ff.). Eine vermittelnde Auffassung geht schließlich davon aus, die Beschwerde stehe der Zulässigkeit eines Abänderungsantrags wegen der Beschränkung der Prüfung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht entgegen, wenn die veränderten oder ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände nicht innerhalb der Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen werden konnten (Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 80 Rn. 74; ähnl. mit weiteren Differenzierungen Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 138a).

9

Im vorliegenden Fall bedarf es keiner umfassenden Klärung, ob der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bzw. § 123 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog in jedem Falle unzulässig ist, wenn er vor der Unanfechtbarkeit des Ausgangsbeschlusses gestellt wird und noch die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde bestand. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Abänderungsantrag fehlt jedenfalls dann, wenn ein Beteiligter – wie der Antragsteller im vorliegenden Fall – nicht nur diesen Antrag vor Eintritt der Unanfechtbarkeit stellt, sondern parallel auch Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss einlegt und diese fristgemäß begründet. Denn in diesem Fall ist die anhängige Beschwerde gegenüber dem Abänderungsverfahren der rechtsschutzintensivere Weg, eine Änderung des Ausgangsbeschlusses des Verwaltungsgerichts zu erreichen. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens geht über den des Abänderungsverfahrens hinaus. Die Beschwerde unterliegt nicht den Beschränkungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände). Der Beschwerdeführer kann nicht nur die in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO genannten Umstände, sondern alle Rechtsanwendungsfehler des Gerichts geltend machen, aufgrund deren der Ausgangsbeschluss aus seiner Sicht aufzuheben ist (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, 2 Bs 111/14, juris Rn. 19). Ein darüber hinausgehender relevanter Nutzen eines gleichzeitig betriebenen Abänderungsverfahrens für den Antragsteller ist nicht ersichtlich.

10

2. Im Übrigen wäre der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auch unbegründet. Der Antragsteller hat keine Gründe dargetan, die eine Abänderung des Ausgangsbeschlusses rechtfertigen. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis stand auch unter Berücksichtigung der im Abänderungsverfahren vorgetragenen Umstände die Nichterfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) und die fehlende Durchführung des Visumverfahrens (§ 5 Abs. 2 AufenthG) entgegen. Originäre Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom heutigen Tage verwiesen, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Mai 2017 zurückgewiesen wurde (1 Bs 126/17).

III.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

IV.

12

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist zwar bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14/92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33). Auch nach diesem Maßstab sind indes keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, die im vorliegenden Fall frühestens am 1. Juni 2018 eingetreten ist, weil der Antragsteller vorher keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerde aus den unter II. ausgeführten Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

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(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 153


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

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Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetz

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. April 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Mai 2013 i.d.F. des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 16. Mai 2014 abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit Nachträgen und einer Änderung zur Errichtung eines „Loftgebäudes“ mit 10 Wohneinheiten, eines rückwärtigen Gebäudes mit 3 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage mit 11 Stellplätzen und Fahrradstellplätzen.

2

Die Antragstellerin ist u.a. Eigentümerin des 573 m² großen Grundstücks S.-weg 5/5a ........ (Flurstück X der Gemarkung U.), das im vorderen straßennahen Bereich mit einem dreigeschossigen Gebäude und im rückwärtigen Bereich mit einem viergeschossigen Gebäude bebaut ist. Beide Gebäude werden gewerblich genutzt.

3

Die Beigeladene ist u.a. Eigentümerin des nach Süden angrenzenden Grundstücks S.-weg 7/7a (Flurstück X der Gemarkung U.). Es war bisher im straßennahen Bereich mit einem dreigeschossigen und im rückwärtigen Bereich ebenfalls mit einem dreigeschossigen Gebäude grenzständig mit der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin bebaut. Die ursprünglich gewerblich genutzten Gebäude dienten zuletzt jedenfalls teilweise auch Wohnzwecken.

4

Beide Grundstücke befanden sich bis vor kurzem im Geltungsbereich des Bebauungsplans U. 9 vom 6. März 1972 (HmbGVBl. S. 50), der beide Grundstücke – sowie seinen gesamten weiteren Geltungsbereich - als Gewerbegebiet (GE IV/GRZ 0,8/GFZ 2,0) auswies. Außer straßenparallelen vorderen Baugrenzen enthielt der Bebauungsplan keine weiteren Baugrenzen oder Regelungen zur Bauweise. Während des Beschwerdeverfahrens nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist dieser Bebauungsplan durch den Bebauungsplan U. 14 vom 11. Juni 2014 ersetzt worden, der am 20. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 209) bekannt gemacht worden ist. Dieser Bebauungsplan setzt für die Grundstücke ein Mischgebiet mit geschlossener Bauweise (GRZ 0,6/GFZ 2,2) fest. Beide Grundstücke sind auf 17 m Tiefe straßennah nunmehr fünfgeschossig und im gesamten weiteren rückwärtigen Teil dreigeschossig bebaubar.

5

Mit Bescheid vom 14. Mai 2013 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf einen Antrag vom Dezember 2012 antragsgemäß eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 61 HBauO) für die Errichtung eines fünfgeschossigen Vorderhauses mit Staffelgeschoss und 10 Wohneinheiten und eines rückwärtigen zweigeschossigen Hauses mit Staffelgeschoss und 3 Wohneinheiten sowie einer unter beiden Gebäuden liegenden, vom Vorderhaus zugänglichen Tiefgarage mit 11 Stellplätzen. Die Baugenehmigung wurde gemäß § 33 BauGB im Hinblick auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan U. 14 erteilt.

6

Die Antragstellerin erhob im Oktober 2013 gegen die Baugenehmigung sowie die inzwischen ergangenen Ergänzungsbescheide Nr. 1 und 2, die ihr nicht bekannt gegeben worden waren, Widerspruch und machte zunächst vor allem Bedenken gegen die Standsicherheit ihres Grenzbaus geltend, da die neuen Gebäude der Beigeladenen tiefer als ihre Bebauung gegründet werden sollen. Mit Ergänzungsbescheid Nr. 3 vom 13. November 2013 genehmigte die Antragsgegnerin u.a. die Prüfung des Standsicherheitsnachweises, auch insoweit legte die Antragstellerin in der Folge Widerspruch ein. Im März 2013 begründete die Antragstellerin ihre Widersprüche näher dahin, dass die Tiefgarage nach den genehmigten Plänen zwischen Vorder- und Hinterhaus auf einer Länge von ca. 11,5 m grenzständig um jedenfalls 0,81 m über die natürliche Geländeoberfläche hinausrage und sie mit der vorgesehenen Bodenaufschüttung von 0,55 m Stärke, der hierfür erforderlichen Abstützung an ihrer Grundstücksgrenze sowie einer zusätzlichen dichten Gartenmauer von weiteren 0,64 m Höhe zu einer durchgängig jedenfalls 2 m hohen Wand an ihrer südlichen Grundstücksgrenze führe. Die Tiefgarage sei abstandsflächenrelevant und partizipiere als Nebenanlage nicht von einer etwaigen geschlossenen Bauweise. Dies verletze sie in ihrem subjektiven Recht nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO auf Einhaltung eines Mindestabstands von 2,5 m zu ihrer Grenze, da sie keine entsprechende Zustimmung erteilt habe.

7

Nachdem die Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit nicht beschied, hat die Antragstellerin Anfang April 2014 den gerichtlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Wegen des Fortschritts der Bauarbeiten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vorläufig angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beigeladenen hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 17. April 2014 zurückgewiesen (2 Bs 90/14).

8

Mit Beschluss vom 30. April 2014 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin angeordnet und im Wesentlichen ausgeführt:

9

Das Bauvorhaben verletze die Antragstellerin voraussichtlich in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung einer Mindestabstandsfläche von 2,5 m aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO durch die Tiefgarage an der Grundstücksgrenze. Sie sei ein Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 HBauO, das nach § 6 Abs. 5 HBauO einen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einzuhalten habe. Besondere Regelungen, die einen Verzicht auf diesen Abstand zuließen, griffen nicht ein. Die Privilegierung aus § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO für eingeschossige Garagen greife nicht, da ihre Länge entlang der Grundstücksgrenze mehr als 9 m betrage. Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO für bis zu 2 m hohe Stützmauern oder Einfriedigungen an der Grundstückgrenze greife nicht, da diese Ausnahmevorschrift einer erweiternden Auslegung mit Anwendung auf Teile eines Gebäudes nicht zugänglich sei. Zur HBauO vorrangige bauplanungsrechtliche Festsetzungen ließen einen Verzicht auf den Grenzabstand ebenfalls nicht zu. Solches sei auch unter Anwendung der zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans U. 14 nicht zulässig. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise beziehe sich nur auf Gebäude der Hauptnutzung. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen richte sich ausschließlich nach Bauordnungsrecht. Auch nach den gesonderten Regelungen des Bebauungsplans sei die Tiefgarage nicht grenzständig zulässig. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 zeige, dass – auch wenn Tiefgaragen ausdrücklich vom Plan privilegiert werden sollten – eine vollständige Unterbauung eines Grundstücks nicht zulässig sein solle und dies erst recht nicht für Tiefgaragen gelte, die über die natürliche Geländeoberfläche hinausragten. Eine wirksame Zustimmungserklärung für die Nichteinhaltung des Abstands von 2,5 m habe die Antragstellerin für das nunmehr genehmigte Bauvorhaben nicht abgegeben.

10

Gegen den der Antragsgegnerin am 8. Mai 2014 und der Beigeladenen am 9. Mai 2014 zugestellten Beschluss legten diese am 21. Mai 2014 Beschwerde ein.

11

Zuvor hatte die Beigeladene am 14. Mai 2014 einen Änderungsantrag für das Bauvorhaben gestellt, den die Antragsgegnerin unter dem 16. Mai 2014 als Änderungsbescheid Nr. 1 genehmigte. Danach sollen über eine Länge von 9 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze und einer Tiefe von 2,51 m zur Grenze in der Tiefgarage nur Fahrradstellplätze eingerichtet, die Oberkante des Daches der Tiefgarage auf das natürliche Geländeniveau an der Grenze abgesenkt sowie in diesem Bereich auf einen Substratauftrag verzichtet werden.

12

Ferner hat die Beigeladene am 20. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht unter Berufung auf diesen Änderungsbescheid einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2014 mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt hat.

13

Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2014 beruft sich die Antragsgegnerin auf die durch die Änderungsgenehmigung veränderte Sachlage, die ein Zustimmungserfordernis nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO durch die Antragstellerin ausschließe. Da für die Baugenehmigung wegen § 33 BauGB im Übrigen der Entwurf des Bebauungsplans U. 14 maßgeblich sei, könne sich die Antragstellerin nicht – wie geschehen – auf einen Gebietserhaltungsanspruch auf Wahrung der Gebietsausweisung „Gewerbegebiet“ stützen, da bereits die Ausweisung Mischgebiet anzuwenden sei, die das Bauvorhaben der Beigeladenen zulasse. Eine inzidente Normenkontrolle finde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren im Stadium des § 33 BauGB nicht statt. Im Übrigen habe die Antragstellerin erstinstanzlich keine Abwägungsfehler geltend gemacht.

14

Die Beigeladene hält in ihrer Beschwerdebegründung vom 10. Juni 2014 (Dienstag nach Pfingsten) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits auf der Basis der ursprünglichen Genehmigung für unzutreffend, da die Tiefgarage aus verschiedenen bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten wie eine vollständig unterirdische Tiefgarage zu behandeln sei und aus diesem Grunde an der Grenze ohne Nachbarzustimmung errichtet werden dürfe. Stütz- und Gartenmauer seien bauordnungsrechtlich nicht abstandsflächenrelevant. Aber auch bauplanungsrechtlich sei die Tiefgarage bereits auf der Basis des Bebauungsplans U. 9 an der Grundstücksgrenze zulässig, weil auch dieser Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise zulasse und die Garage keine Nebenanlage sei. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Maßgeblich sei insofern die Festsetzung Mischgebiet im Entwurf des Bebauungsplans U. 14, die eine Wohnnutzung einschließe. Die genehmigten Lofteinheiten könnten im Übrigen im Einklang mit dem Bebauungsplan U. 9 auch gewerblich genutzt werden. Auf § 71 HBauO könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie im Jahre 2011 bereits einer Wohnbebauung auf dem Grundstück zugestimmt habe und sich daran festhalten lassen müsse. Ferner sei die veränderte Sachlage durch den Änderungsbescheid Nr. 1 zu beachten. Auf etwaige Fehler im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans U. 14 könne sich die Antragstellerin nicht berufen.

15

Die Antragstellerin macht im Hinblick auf die Beschwerdebegründungen und die danach erfolgte Bekanntmachung des Bebauungsplans U. 14 im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei aufrecht zu erhalten, weil dieser Bebauungsplan aufgrund von Fehlern bei der Auslegung umweltrelevanter Unterlagen im Planaufstellungsverfahren auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unwirksam sei, wie sie zwischenzeitlich auch bereits gemäß § 215 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin gerügt habe. Deshalb sei weiterhin der Bebauungsplan U. 9 für die Genehmigung des Vorhabens maßgeblich. Die Zulassung von Wohnungen auf dem Nachbargrundstück verstoße deshalb weiterhin gegen ihren Gebietserhaltungsanspruch auf Wahrung der Nutzung als Gewerbegebiet.

II.

16

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben mit ihren zulässigen Beschwerden (1.) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in ihrer tragenden Begründung hinreichend in Zweifel gezogen (2.). Die dem Beschwerdegericht daraufhin obliegende umfassende summarische Prüfung des Streitgegenstands führt auf der Basis der nunmehr maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung und unter Abwägung der zu berücksichtigenden Belange dazu, dass dem Interesse der Beigeladenen an einer Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung entsprechend § 212a Abs. 1 BauGB der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Stopp der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zukommt (3.).

17

1. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben ihre Beschwerden innerhalb der gesetzlichen Fristen der §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereicht und begründet.

18

Der Zulässigkeit der Beschwerde der Beigeladenen steht nicht der Umstand entgegen, dass sie unter Berufung auf neue, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entstandene Tatsachen bereits am 20. Mai 2014 – und damit einen Tag vor Einlegung der Beschwerde – beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wegen einer nachträglichen Änderung der Sachlage gestellt hatte. Dieser Antrag führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde wegen doppelter Rechtshängigkeit oder wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses.

19

Beide Rechtsbehelfe verfolgen unterschiedliche Ziele und haben eine unterschiedliche Reichweite. Die Beschwerde ist das regelhafte Rechtsmittel der unterlegenen Partei gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO. Sie geht in Prüfungsumfang und Reichweite über den auf die Geltendmachung nachträglicher Veränderungen der Sach- oder Rechtslage begrenzten – allerdings nicht an die Beschwerdefrist gebundenen - Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO deutlich hinaus. Denn das Beschwerdegericht prüft auf den entsprechenden Vortrag des Beschwerdeführers ggf. umfassend, ob die Entscheidung des Ausgangsgerichts zutreffend ist, und hat dabei nachträgliche, während der Beschwerdebegründungsfrist eingetretene und geltend gemachte Veränderungen der Sach- oder Rechtslage nur neben der übrigen inhaltlichen Überprüfung der angegriffenen Ausgangsentscheidung zu berücksichtigen. Dementsprechend wird zu Recht nicht die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde eines Beteiligten unzulässig ist, wenn dieser Beschwerdeführer zeitlich vor oder gleichzeitig mit der Beschwerdeeinlegung auch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt hat; unzulässig ist in einem derartigen Fall nach weit überwiegender Auffassung allenfalls der noch während der Beschwerdefrist (parallel) gestellte Änderungsantrag (vgl. z.B. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 362; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 198, § 146 Rn. 42; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 108a, jew. m.w.N.).

20

2. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 13. Mai 2013 ausschließlich auf einen Verstoß gegen § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO gestützt, weil die genehmigte Tiefgarage, die zusammen mit einer auf dem Garagendach zu errichtenden Mauer eine Höhe von jedenfalls ca. 2 m über der natürlichen Geländeoberfläche erreicht, ohne die – fehlende - Zustimmung der Antragstellerin nicht ohne Wahrung eines Abstands von 2,50 m errichtet werden dürfe. Alle weiteren Erwägungen betrafen lediglich die - verneinte - Frage, ob diese Zustimmungspflicht ggf. durch vorrangige Regelungen entfalle.

21

Mit der Beschwerde haben Antragsgegnerin und Beigeladene innerhalb der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist dargelegt, dass – in Reaktion auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – eine Umplanung des Vorhabens erfolgt ist und die Antragsgegnerin diese mit Änderungsbescheid Nr. 1 vom 16. Mai 2014 genehmigt hat. Dabei sieht die Umplanung nach den Darlegungen der Beschwerdeführerinnen vor, dass der über die natürliche Erdoberfläche hinausragende Bereich der Tiefgarage gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze um 2,51 m zurückverlegt wird. Jedenfalls aufgrund dieser Änderung des Bauvorhabens sei eine Nachbarzustimmung der Antragstellerin nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO nicht erforderlich.

22

Auf der Basis dieses in sich schlüssigen Vorbringens über eine veränderte Sachlage, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geltend gemacht worden ist, wird der allein tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung der Boden entzogen, da das Verwaltungsgericht über etwaige weitere Verletzungen subjektiver Rechte der Antragstellerin ausdrücklich keine Feststellungen getroffen hat. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind aber, wie hier, zu berücksichtigen. Dies beruht darauf, dass es im Hauptsacheverfahren mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2011, 2 Bs 144/11).

23

Ob die umfangreichen weiteren Erwägungen der Beigeladenen in ihrer Beschwerde darüber hinaus geeignet wären, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung.

24

Soweit die Antragstellerin die Entscheidungserheblichkeit dieser Begründung der Beschwerde mit der Erwägung in Zweifel zieht, der verfügende Teil der Änderungsgenehmigung Nr. 1 vom 16. Mai 2014 lasse im Unklaren, ob der Beigeladenen nunmehr im Sinne einer weiteren Teilbaugenehmigung eine alternative Bauausführung gestattet werde, so dass sie die Wahl habe, welche der beiden Alternativen sie in der tatsächlichen Bauausführung verwirkliche, ist dieser Zweifel unberechtigt. Denn der Änderungsbescheid Nr. 1 erklärt unmissverständlich die ursprünglich genehmigten Bauvorlagen 111/9, 111/10 und 111/24, die die Gestaltung der Tiefgarage betrafen, als Bestandteil der Baugenehmigung für ungültig und macht die Bauvorlagen 111/41 – 43 im Rahmen des Prüfungsumfangs nach § 61 HBauO nunmehr zur alleinigen Rechtsgrundlage für das unterste Geschoss des genehmigten Bauvorhabens. Die in den Raum gestellte Wahlmöglichkeit der Beigeladenen besteht deshalb nicht. Auch ein etwaiger zusätzlicher Verzicht der Beigeladenen auf die Ausnutzung eines Teils der Ausgangsgenehmigung ist nicht erforderlich, da der Bescheid vom 16. Mai 2014 diese nicht ergänzt, sondern insoweit konstitutiv abändert.

25

Wird mit der Beschwerde die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in Frage gestellt, führt dies nicht zum Erfolg des Rechtsmittels des jeweiligen Rechtsmittelführers, sondern eröffnet dieser Umstand nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts diesem nur die Berechtigung und Verpflichtung, im Beschwerdeverfahren nunmehr eine eigene Prüfung nach den Maßstäben des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen (st. Rspr. des Senats vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, NordÖR 2014, 26, 27).

26

3. Die dem Beschwerdegericht im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegende summarische rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage der Antragstellerin führt auf der Basis der nunmehr maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (a) und unter Abwägung der zu berücksichtigenden Belange (b) dazu, dass dem Interesse der Beigeladenen an einer Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung entsprechend § 212a Abs. 1 BauGB der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Stopp der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zukommt.

27

a) Bei summarischer Prüfung anhand der nunmehr maßgeblichen Sach- und Rechtslage dürfte eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin durch das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben voraussichtlich nicht eintreten.

28

aa) Subjektive öffentliche Rechte, die der Antragstellerin durch das hamburgische Bauordnungsrecht eingeräumt sind, werden durch die im vereinfachten Verfahren nach § 61 HBauO erteilte Baugenehmigung vom 13. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Mai 2014 voraussichtlich nicht verletzt.

29

Die nachbarschützende Vorschrift des § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO wird durch diese Fassung der Baugenehmigung nicht deshalb verletzt, weil die Antragstellerin insoweit durch ihre vertretungsbefugten Organe keine Zustimmung zu diesem Bauvorhaben erteilt hat. Denn über einen Bereich von 9 m der Hoffläche zwischen dem Vorder- und Hinterhaus des Bauvorhabens der Beigeladenen hält das Vorhaben nach den im Gesamtzusammenhang mit den weiteren genehmigten Bauvorlagen, insbesondere jener zur Höhenlage (Bauvorlage 111/43), in Höhe der natürlichen Geländeoberfläche nunmehr einen Grenzabstand von jedenfalls 2,50 m ein. Soweit in diesem Bereich an der gemeinsamen Grenze nach der Bauvorlage 111/43 (neu) ein ca. 1 m hoher Grenzzaun vorgesehen ist, ist dieser nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO ohne Abstandsfläche und damit nach der Gesetzessystematik auch ohne Nachbarzustimmung zulässig.

30

Allerdings geht das Vorbringen von Antragsgegnerin und Beigeladener insoweit fehl, wenn es dahin zu verstehen sein soll, dass der über dem natürlichen Geländeverlauf liegende Teil der Tiefgarage durch die Umplanung – außerhalb des Vorder- und Hinterhauses – nunmehr im gesamten Hofbereich einen Abstand von 2,50 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Antragstellerin einhalte. Denn aus der Bauvorlage 111/42 ergibt sich, dass der ursprüngliche grenznahe Verlauf der Tiefgaragenwand sowie der Abschlussmauer auf einem unmittelbar an das Vorderhaus anschließendem Abschnitt von jedenfalls 1,23 m Länge beibehalten werden soll und erst danach der Rücksprung auf 2,51 m von der Grundstücksgrenze erfolgt. Dieses ist dem aus der Bauvorlage 111/41 ersichtlichen Umstand geschuldet, dass andernfalls im Einfahrtsbereich in die Tiefgarage die erforderliche Deckenhöhe nicht erreicht werden könnte.

31

Ein Zustimmungsvorbehalt für die Antragstellerin nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO folgt hieraus jedoch nicht.

32

Sollte die Tiefgarage als selbständige Garage einzuordnen sein, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, wäre sie nunmehr bereits bauordnungsrechtlich gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO ohne eigene Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze zulässig, da sie nur (noch) über eine Länge von ca. 1,23 m näher als 2,50 m an die Grundstücksgrenze heranrückt. Die auf der Garagendecke in diesem Bereich errichtete Stützmauer zur Abfangung des auf der Garage vorgesehenen Bodensubstrats in Höhe von ca. 0,55 m bzw. die darüber hinausgehende Gartenmauer in Höhe von 0,65 m in diesem Abschnitt wären nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO privilegiert, da sie mit dem aus der natürlichen Geländeoberfläche herausragenden Teil der Tiefgarage nach der Vermaßung der neu genehmigten Bauvorlage 111/43 insgesamt nicht höher als 2 m sind. Allein der Umstand, dass es sich um drei in unterschiedlichen Normteilen des § 6 Abs. 7 Satz 1 HBauO privilegierte Anlagenteile handelt, führt nicht dazu, dass die Regelung des § 6 Abs. 7 HBauO insgesamt nicht anwendbar ist. Denn in ihrer nachbarrelevanten Wirkung bleiben sie auch in der Summierung hinter jenen Wirkungen zurück, für die der Gesetzgeber im Grenzbereich zweier Grundstücke die Ausnahme zur Zustimmungsbedürftigkeit des § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO vorgesehen hat. Auf eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Grenzbebauung durch die Garage aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO und die damit verbundenen planungsrechtlichen Fragen, wie sie vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss erörtert worden sind, kommt es in diesem Fall bereits im Ansatz nicht an.

33

Allerdings spricht Vieles dafür, dass die Tiefgarage schon bauordnungsrechtlich keine selbständige bauliche Anlage darstellt, sondern nach den genehmigten Bauvorlagen nur ein unselbständiger Bestandteil des der Beigeladenen genehmigten Vorderhauses ist. Sie ist nur durch bauliche Vorkehrungen im Vorderhaus – Einfahrt im Erdgeschoss – zu befahren, ist im regelmäßigen Betrieb für Fußgänger nur über das Treppenhaus des Vorderhauses zu erreichen und zu verlassen und in technischer Hinsicht – Beleuchtung pp. – nach den Bauvorlagen nicht mit eigenen Anschlüssen bzw. Räumlichkeiten hierfür ausgestattet. Dass die Garage im Eingangstor nach der genehmigten Planzeichnung auch über eine sog. Schlupftür verfügt, die insbesondere das Verlassen der Garage über diese Tür ermöglicht, stellt die funktionale Zusammengehörigkeit nicht in Frage, sondern ist vor allem der Notwendigkeit eines zweiten Rettungsweges nach § 15 Abs. 1 GarVO geschuldet. Ist die Tiefgarage Bestandteil des Vorderhauses, unterliegt sie abstandrechtlich denselben rechtlichen Anforderungen wie das Vorderhaus mit der zugelassenen Hauptnutzung, weil sie ein Teil dieses Gebäudes ist (vgl. Niere in: Alexejew, HBauO, Stand 1/2012, § 6 Rn. 109 m.w.N.). In der Konsequenz hat sie dann zum Grundstück der Antragstellerin – (nur) oberhalb der natürlichen Geländeoberfläche i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 4 HBauO - bauordnungsrechtlich einen Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten, wenn das Gebäude der Hauptnutzung einen Abstand einzuhalten hat oder darf an der Grenze errichtet werden, wenn dieses keinen Grenzabstand einhalten muss.

34

Auch in diesem Fall bedarf das genehmigte Bauvorhaben jedoch voraussichtlich keiner Zustimmung seitens der Antragstellerin nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO, weil das Vorhaben dann einschließlich der Tiefgarage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Planungsrechtlich dürfte das Bauvorhaben dann einschließlich der gegenwärtig genehmigten Form der Tiefgarage als Grenzbebauung zum Grundstück der Antragstellerin zulässig sein, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, welche planungsrechtliche Festsetzung für die rechtliche Würdigung letztendlich zugrunde zu legen ist.

35

Da für die Beurteilung der Rechtslage im Rahmen der unbeschränkten Prüfung des Begehrens der Antragstellerin auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen ist, wenn, wie bereits ausgeführt, eine Rechtsänderung zu Gunsten des Bauherrn eintritt, ist insoweit nunmehr auf die Rechtslage unter Geltung des Bebauungsplans U. 14 vom 11. Juni 2014 abzustellen, der am 20. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 209) bekannt gemacht worden ist. Dieser Bebauungsplan lässt zukünftig eine Bebauung in geschlossener Bauweise gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO und nach § 23 Abs. 4 BauNVO im Umfang bis zu drei Vollgeschossen über die gesamte Grundstückstiefe zu, so dass danach der über die Geländeoberfläche hinausragende Teil der Tiefgarage als Bestandteil des Vordergebäudes insoweit mit den planungsrechtlichen Anforderungen in Einklang steht. Auch bauplanungsrechtlich wird die Tiefgarage als Teil des genehmigten Vordergebäudes anzusehen sein. Denn soweit die planungsrechtliche Regelung über die Bauweise in § 22 Abs. 3 BauNVO nicht auf Nebenanlagen anwendbar ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt dies nur für selbständige Nebenanlagen, die also nicht selbst baulich und funktionell Teil des Gebäudes der Hauptnutzung sind (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., 2008, §14 Rn. 4.1).

36

Soweit sich in einem Hauptsache- oder in einem Normenkontrollverfahren ergeben sollte, dass der Bebauungsplan U. 14 aufgrund der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Fehler unwirksam ist, dürfte planungsrechtlich nichts anderes gelten. Auch in diesem Fall spricht Überwiegendes dafür, dass die geschlossene Bauweise und die genehmigte Bautiefe des Vorderhauses in dem nunmehr vorgesehenen Umfang kraft Bundesrechts zulässig sind, und dieser Umstand im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO zu berücksichtigen ist. Dabei kann gegenwärtig ebenfalls dahinstehen, ob dann der Bebauungsplan U. 9 wieder Anwendung finden würde oder die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet in diesem Fall insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen wäre. Denn bundesrechtlich wäre in beiden Fällen auch eine geschlossene Bauweise in der genehmigten Form zulässig. Im ersteren Falle ergäbe sich dies daraus, dass eine bestimmte Bauweise vom Plangeber wegen des Charakters des Gewerbegebiets offenbar bewusst – und zulässigerweise – nicht festgesetzt worden war und deshalb planungsrechtlich sowohl die offene wie die geschlossene Bauweise zulässig wäre (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 22 BauNVO Rn. 2; Schilder in: Bönker/Bischopenk, BauNVO, 2014, § 22 Rn. 9; Niere in: Alexejew, a.a.O., § 6 HBauO Rn. 36). Andernfalls würde dieses daraus folgen, dass in der die Bebauung prägenden Umgebung überwiegend eine geschlossene Bauweise vorzufinden ist und sie im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB deshalb auch für das jetzt genehmigte Vorhaben der Beigeladenen zulässig wäre, das über den bisherigen, durch den Neubau ersetzten Baukörper nur um jene 1,23 m hinausragt und in dieser Form allein deshalb auch keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot darstellen würde.

37

bb) Entgegen ihrer Auffassung im Beschwerdeverfahren wird die Baugenehmigung voraussichtlich auch keine der Antragstellerin durch das Bauplanungsrecht vermittelten subjektiven Rechte verletzen.

38

(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs auf Einhaltung der im Baugebiet zulässigen Nutzungsarten, weil die Antragsgegnerin der Beigeladenen in unzulässiger Weise eine Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken gestattet habe. Denn auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs könnte sich die Antragstellerin nur (noch) berufen, soweit das Bauvorhaben der Beigeladenen ausschließlich auf der Basis des Bebauungsplans U. 9 zu beurteilen wäre. Nur in diesem Fall lägen beide Grundstücke (weiterhin) in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO, in dem Wohnnutzungen mit Ausnahme der besonderen Ausnahmeregelung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO unzulässig sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, NVwZ-RR 2013, 990 ff.). Die Beigeladene könnte eine Vereinbarkeit mit § 8 BauNVO in diesem Fall nicht durch ein Offenhalten der konkreten Nutzung als Wohnung, gemischte Nutzung oder rein gewerbliche Nutzung durch die Bezeichnung „Loft“ erreichen. Vielmehr geböte die erforderliche Bestimmtheit der zu genehmigenden Nutzungsart eine klare Festlegung, um deren Vereinbarkeit mit § 8 BauNVO sicherzustellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2011, NordÖR 2011, 556 f.).

39

Dabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht im Verfahren gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1, 3 VwGO überhaupt Anlass und Berechtigung hat, die Wirksamkeit eines Bebauungsplans im Rahmen einer Inzidentprüfung zu überprüfen, insbesondere dann, wenn – wie hier – nicht die Verletzung eigener Belange des vorläufigen Rechtsschutz Suchenden, sondern die Verletzung formeller Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird (generell verneinend OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.5.2012, 2 B 49/12, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.12.2009, OVG 10 S 15.09, juris Rn. 7 - Ausnahme allenfalls bei Evidenz der Fehlerhaftigkeit; ähnlich OVG Schleswig, Beschl. v. 26.4.2005, 1 MB 19/05, juris Rn. 21; a.A. wohl BayVGH, Beschl. v. 5.10.2001, 14 Cs 01.1364, juris Rn. 18).

40

Denn von einer Fortgeltung der Bebauungsplans U. 9 wird bei summarischer Prüfung voraussichtlich selbst dann nicht auszugehen sein, wenn sich in weiteren Verfahren ergeben sollte, dass der Bebauungsplan U. 14 wegen der von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehler im Planaufstellungsverfahren unwirksam ist. Denn in diesem Fall tritt der vorherige Bebauungsplan U. 9 nicht automatisch wieder in Kraft, bis die Antragsgegnerin einen verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen Bebauungsplan erlässt. Insbesondere dann, wenn mit dem Erlass eines neuen Bebauungsplans der zuvor geltende Bebauungsplan ausdrücklich außer Kraft gesetzt wird, wie hier durch § 3 der Verordnung über den Bebauungsplan U. 14 geschehen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Regelung zur Aufhebung des früheren Bebauungsplans im Falle der inhaltlichen Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans ebenfalls von der Unwirksamkeit erfasst wird oder ob sie nach dem Willen des Plangebers fortgelten soll und die planungsrechtliche Situation deshalb in dieser Konstellation nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen wäre (BVerwG, Urt. v. 10.8.1990, BVerwGE 85, 289, 293; OVG Hamburg, Urt. v. 1.7.1993, Bf II 45/92). Mangels einer planerischen Festsetzung zur Art des Baugebiets würde es im letztgenannten Fall an einem Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin fehlen, da dieser nur innerhalb durch Bebauungsplan festgesetzter Baugebiete oder solcher nach § 34 Abs. 2 BauGB besteht.

41

Vorliegend spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass § 3 der Verordnung Ausdruck dessen ist, dass der Plangeber im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans U. 14 den Bebauungsplan U. 9 nicht wieder in Kraft treten lassen wollte, sondern die Aufhebung des alten Planrechts in diesem Fall fortbestehen soll. Zwar enthält die Begründung zum Bebauungsplan U. 14 zur Regelung des § 3 der Verordnung keine spezifischen Begründungserwägungen. Die Erwägungen für die Einleitung des Planverfahrens und die inhaltlichen Festsetzungen dieses Plans sprechen jedoch für diesen mutmaßlichen Planungswillen.

42

Denn es entsprach von vornherein der Zielsetzung des Plangebers des Planaufstellungsverfahrens, die Ausweisung der Grundstücke um den S.-weg als ausschließliches Gewerbegebiet nicht aufrechtzuerhalten, weil diese Festsetzung weder nach dem Bestand noch nach der perspektivischen Entwicklung die Verhältnisse in diesem Teil des Plangebiets widerspiegelte. Deutlich wird dies bereits in den Ausführungen zum Anlass der Planung, in der das bestehende Planrecht pauschal als „überholt“ gekennzeichnet wird (Planbegründung S. 3). Auch die Antragstellerin verkennt nicht, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite des S.-wegs (Nr. 2 und 4, vgl. Planbegründung S. 5) über die gesamte Geltungsdauer des Bebauungsplans U. 9 weiterhin Wohnbebauung vorhanden war, die inzwischen sogar unter Denkmalschutz steht. Auch die Bebauung auf dem Eckgrundstück Z.-straße 54/S.-weg auf der Seite der Grundstücke der Antragstellerin dient in den Obergeschossen der Wohnnutzung. Gleiches gilt für die weitere Bebauung entlang der Z.-straße zwischen W. Weg und A.--straße, die nach der Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin seit jeher Wohnbebauung aufweist (Planbegründung S. 5). Dieser Bereich war vor Schaffung des Bebauungsplans U. 9 Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts im bis dahin anwendbaren Baustufenplan B. /U. auch als Wohngebiet ausgewiesen. Nur die rückwärtigen zum U. Kanal hin gelegenen Flächen waren typischerweise gewerblich genutzt. Dies zeigt, dass die Bebauung in erheblichen Teilen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans U. 9 nie dessen Festsetzung entsprochen hat, sich während seiner Geltung auch nicht in eine gewerbegebietstypische Richtung entwickelt hat und der Plangeber mit der Neuüberplanung hieraus die Konsequenzen ziehen wollte. Letzteres kommt auch im Rahmen der Ausführungen der Planbegründung zur Abwägung mit der Erwägung zum Ausdruck, dass die traditionell vorhandene Wohnbebauung in diesem Bereich zukünftig in ihrem Bestand gesichert werden solle (Planbegründung S. 26). Solches wäre mit einem Wiederaufleben des Bebauungsplans U. 9 und der Festsetzung als Gewerbegebiet, mit der eine Wohnnutzung grundsätzlich unverträglich ist, unvereinbar. Selbst wenn bei Einleitung des Planungsverfahrens für den Bebauungsplan U. 14 noch kein durchgreifender Anlass für die Annahme bestand, die einheitliche Ausweisung des gesamten Planbereichs als Gewerbegebiet sei obsolet, fehlen angesichts dieser Sachlage gegenwärtig erforderliche Hinweise darauf, dass es dem Willen des Plangebers entspricht, im Falle einer Unwirksamkeit des neuen Plans den von ihm zuvor als überholt gekennzeichneten und ausdrücklich außer Kraft gesetzten Bebauungsplan U. 9 wieder aufleben zu lassen.

43

(2) Soweit das Bauvorhaben die im Bebauungsplan U. 14 die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 überschreitet und auch die hier allein maßgebliche Privilegierungsregelung in § 2 Nr. 3 der Planverordnung i.V.m. mit § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 BauNVO mit einer Grundflächenzahl von bis zu 0,9 nicht einhält, da diese nur für bauliche Anlagen „unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird“ Anwendung finden kann, werden dadurch subjektive Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Denn die Regelung des § 19 BauNVO ist als Bestimmung zum Maß der zulässigen Bebauung nicht aus sich heraus nachbarschützend (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 16 Rn. 58, 58.1 m.w.N.). Für die Annahme, dass die Festsetzung im konkreten Bebauungsplan vom Plangeber als nachbarschützend ausgestaltet worden sein könnte, fehlen alle Anhaltspunkte.

44

Soweit der Bebauungsplan U. 14 unwirksam sein sollte, ergibt sich aus den dann für das zulässige Maß der Bebauung anwendbaren Regelungen nichts anderes.

45

(3) Gleichermaßen lassen sich weder den Ausführungen der Antragstellerin im gesamten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch den vorliegenden Genehmigungsunterlagen Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass das genehmigte Vorhaben so schwere Nachteile für das Grundstück der Antragstellerin zur Folge hat, dass die bauliche Gestaltung oder die genehmigte Nutzung ihr gegenüber einen Verstoß gegen das in § 34 BauGB oder § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot darstellen.

46

Da sich die Grundfläche von Vorder- und Hinterhaus der Beigeladenen gegenüber der bisherigen Bestandsbebauung nicht vergrößert, führt allein die seit jeher um ca. 5 m größere Tiefe des Vorderhauses gegenüber der gegenwärtigen Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht zu einer rücksichtslosen Beeinträchtigung, unabhängig davon, ob der Bebauungsplan U. 14 wirksam ist oder nicht. Auch eine abriegelnde Wirkung des gesamten Vorhabens besteht nicht, da eine solche allein mit der ca. 2 m hohen Wand aus Garagenteil, Stütz- und Gartenmauer, die nunmehr weitestgehend in einem Abstand von mindestens 2,5 m zur Grenze verläuft, für das Grundstück der Antragstellerin nicht entsteht. Für die Fünfgeschossigkeit des Vorderhauses zuzüglich eines Staffelgeschosses gilt insoweit nichts anderes. Soweit der Bebauungsplan gültig ist, entspricht sie der planerischen Festsetzung und darf auch die Antragstellerin einen gleichartigen Neubau errichten. Wenn deren Bestandsbebauung gegenwärtig hinter der zulässigen Bebauung zurückbleibt, führt nicht per se zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, NordÖR 2007, 366). Dass vorliegend aufgrund atyischer Verhältnisse etwas anderes gelten könnte, ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin geltend gemacht. Sollte sich der Bebauungsplan U. 14 als unwirksam erweisen, dürfte das Vorhaben hinsichtlich seiner Geschossigkeit gleichwohl nicht rücksichtslos sein. Denn, wie sich aus der Bestandserfassung im Bereich des S.-weges und der Z.-straße ergibt, sind in der maßgeblichen näheren Umgebung andere fünfgeschossige Wohnhäuser seit langem vorhanden (Planbegründung S. 6) und weicht das Vorhaben nicht in einer Weise davon ab, die Anhaltspunkte für seine Rücksichtslosigkeit erkennen lassen.

47

Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens lässt sich schließlich nicht aufgrund der für das Grundstück der Beigeladenen genehmigten Wohnnutzung herleiten, sollte das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauNVO zu beurteilen sein. Auch auf der Basis des Vorbringens der Antragstellerin und der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die auf ihrem Grundstück betriebene gewerbliche Nutzung wegen der verstärkt heranrückenden Wohnnutzung der Gefahr unzumutbarer Einschränkungen ausgesetzt sein könnte, etwa weil die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Wohnnutzung durch die gewerbliche Nutzung der Antragstellerin überschritten werden. Soweit ersichtlich ist, findet auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Büronutzung statt, die mit einer Wohnnutzung ohne weiteres verträglich ist.

48

b) Wird eine Anfechtungsklage der Antragstellerin danach voraussichtlich mangels Verletzung ihrer subjektiven Rechte keine durchgreifenden Erfolgsaussichten aufweisen, führt die Abwägung der zu berücksichtigenden Belange von Antragstellerin und Beigeladener dazu, dass dem Interesse der Beigeladenen an einer Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Stopp der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zukommt. Soweit eine tiefergehende rechtliche Klärung der verbleibenden Unsicherheiten für die Beurteilung der planungsrechtlichen Situation in vorliegenden Verfahren nicht möglich ist, rechtfertigt dies keinen Vorrang des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin. Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren insoweit Anderes ergeben, hat die Beigeladene die sich daraus ergebenden Risiken für ihr Vorhaben zu tragen, wenn sie die Baugenehmigung ausnutzt. Dieser Umstand rechtfertigt demgegenüber nicht, ihr diese Entscheidung durch eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Mai 2014 vorzuenthalten.

III.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.