|
|
| Die klagende Bank verlangt von der Beklagten die Zahlung aus einer Garantie auf erstes Anfordern. |
|
|
|
| Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Verzugszinsen stattgegeben. Der Garantievertrag sei wirksam. Der Bundesgerichtshof habe seine frühere restriktive Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bürgschaften auf erstes Anfordern geändert. Im Rahmen der Vertragsfreiheit könne jeder eine Garantie auf erstes Anfordern übernehmen. Ein internationales Unternehmen mit einer deutschen Tochtergesellschaft und erheblichen Umsätze sei nicht besonders schutzbedürftig. Die Garantie auf erstes Anfordern könne auch in einem Formularvertrag übernommen werden. Der Garantiefall sei eingetreten. Er ergebe sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 17.08.2009. Weitere Voraussetzungen sehe der Garantievertrag nicht vor. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Inanspruchnahme seien unbegründet. Bezüglich des Schreibens der Beklagten vom 31.12.2007 (Anlage B2) sei bereits die rechtliche Bedeutung unklar. Die Beklagte habe es nach Abgabe der Garantieerklärung nicht mehr in der Hand gehabt, einseitig den Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Firma X oder den Garantievertrag abzuändern. Im Übrigen sei der Einwand nicht evident oder liquide beweisbar, da die Klägerin den Zugang des Schreibens bestritten habe. Auch ergebe sich aus der Garantieerklärung keine Befristung zum 30.09.2008, so dass es auf den Darlehensstand von diesem Datum oder eine spätere Erhöhung des Saldos nicht ankomme. |
|
| Gegen das ihr am 07.05.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.06.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 03.08.2010 mit einer Begründung versehen. Die Berufung wiederholt und vertieft das erstinstanzliche Vorbringen. Eine formularmäßige Bestellung einer Garantie auf erstes Anfordern sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Kreditinstituten vorbehalten. Sie sei mit einem besonderen Missbrauchsrisiko verbunden, so dass sich aus ihr eine unangemessene Benachteiligung des Garantiegebers ergebe. Demgegenüber habe die Klägerin keine schützenswerten Interessen. Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen handele, das über ausreichende Erfahrungen im internationalen Handelsverkehr verfüge, beruhe die Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung. Die Umsatzzahlen für sich genommen könnten die Erfahrungen nicht belegen. Das Landgericht habe den Einwand der Beklagten übergangen, es habe bereits an einer wirksamen Verpflichtung der Hauptschuldnerin zur Stellung einer Garantie auf erstes Anfordern gefehlt, weil die Sicherheitenabrede ihrerseits formularmäßig erfolgt sei und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Das Gericht habe den Einwendungsausschluss bei einer Garantie auf erstes Anfordern zu eng gesehen. Es hätte auch unstreitige oder durch vorliegende Urkunden belegte Tatsache berücksichtigen müssen. Insbesondere könne die Beklagte geltend machen, die Garantie sichere nicht die geltend gemachte Hauptforderung. Die Klägerin selbst habe erhebliche Unklarheiten über die Identität zwischen der gesicherten und der geltend gemachten Forderung aufkommen lassen. Im Übrigen hätte das Landgericht die Einwendungen gegen die Forderung berücksichtigen müssen. |
|
|
|
| unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2010 - Aktenzeichen 36 O 108/09 KfH - die Klage in vollem Umfang abzuweisen. |
|
|
|
| die Berufung zurückzuweisen. |
|
| Die Klägerin verteidigt das Urteil und wiederholt und vertieft hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen. |
|
| Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
|
| Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen der Klage stattgegeben. Der Senat macht sich die Entscheidungsbegründung des Landgerichts ausdrücklich zu Eigen und verweist auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen. |
|
| Die Berufung zeigt keine Rechtsfehler auf. Insbesondere ist der Garantievertrag wirksam (1.). Einwendungen gegen die Forderungen können in diesem Verfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (2.). |
|
| Der Garantievertrag („First Demand Payment Guaranty“) vom 03.12.2007 ist wirksam. Insbesondere kann die Garantie auf erstes Anfordern im Rahmen eines Formularvertrages mit Parteien vereinbart werden, die nicht Kreditinstitute sind (a.). Auch ist die gesicherte Forderung hinreichend bestimmt (b.). |
|
| Die Privatautonomie erlaubt ohne weiteres den Abschluss von Verträgen, mit denen eine Seite eine Garantie auf erstes Anfordern abgibt. Es ist lediglich zu fragen, ob und in welchem Umfang der Garantiegeber vor den Folgen seiner Erklärung zu schützen ist (BGH, Urt. v. 23.01.1997, IX ZR 297/95). Daher können auch andere Personen als Kreditinstitute Garantien auf erstes Anfordern abgeben. Für ihre gegenteilige Auffassung beruft sich die Beklagte auf eine inzwischen überholte Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 05.07.1990, IX ZR 294/89). Hiervon ist der IX. Senat in späteren Entscheidungen abgerückt (BGH, Urt. v. 23.01.1997, IX ZR 297/95; Urt. v. 02.04.1998, IX ZR 79/97). Er hat seine Rechtsprechung dahin gehend abgeschwächt, dass der Garantienehmer den Garantiegeber auf die einschneidenden Rechtsfolgen hinzuweisen habe, wenn erkennbar sei, dass sein Geschäftspartner mit diesem Sicherungsmittel nicht hinreichend vertraut sei. In seiner Entscheidung vom 23.01.1997 hat er es im Falle einer ausländischen Aktiengesellschaft, die eine Garantie auf erstes Anfordern für ihre 51%-ige deutsche Tochter übernommen hat, ausdrücklich offen gelassen, ob eine solche wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann (a.a.O., Rn. 62, zit.n.juris). |
|
| Die von der Beklagten vertretene Auffassung, eine Garantie auf erstes Anfordern sei nur als Individualvereinbarung und nicht als Formularvereinbarung wirksam, wird so in der Literatur nicht geteilt. Vielmehr wird die Auffassung vertreten, dass neben Banken auch Kaufleute Garantien auf erstes Anfordern abgeben können. Den Garantien auf erstes Anfordern sei das Missbrauchsrisiko wesenseigen, so dass der Einwendungsausschluss weder überraschend noch unangemessen sei (Allstadt-Schmitz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. Rn. IV 365 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.04.2004, 21 W 46/03, WM 2004, 2389). Bankgarantien auf erstes Anfordern werden im bankgeschäftlichen Verkehr und im internationalen Handel verwendet (BGH, Urt. v. 10.09.2002, IX ZR 305/01, Rn. 14). Einwendungsausschlussklauseln einer Garantie auf erstes Anfordern sind dann überraschend, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweichen und dieser mit ihnen den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragsgegners werden von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (so BGH, a.a.O.). |
|
| Das Landgericht hat diese Voraussetzungen beachtet und zutreffend beurteilt. Es handelt sich bei der Beklagten unstreitig um ein international tätiges Unternehmen. Es mag zwar kein Handelsunternehmen sein, sondern eine Holding, deren Tochterunternehmen vor allem mit der Entwicklung von IT-Lösungen befasst sind. Bei Unternehmen wie der Beklagten darf aber erwartet werden, dass sie die Auswirkungen einer Garantie auf erstes Anfordern erkennen können. Dies gilt insbesondere, wenn die Formularerklärung nicht nur einfach mit „Garantie“, sondern mit Garantie auf erstes Anfordern bzw. mit dem englischen Begriff „First Demand Payment Guaranty“ überschrieben ist. Zwar wurde in der vorgenannten BGH-Entscheidung vom 10.09.2002 (IX ZR 305/01) die von einem Geschäftsführer eines Unternehmens abgegebene persönliche Garantie auf erstes Anfordern als überraschend eingestuft. Hierbei stellte der Bundesgerichtshof neben der Tatsache, dass ein Geschäftsführer kein Kaufmann ist, aber darauf ab, dass aus der Überschrift der Erklärung der besondere Charakter der Garantie nicht hervorgegangen sei. |
|
| In Anbetracht sämtlicher vom Landgericht gewürdigten Umstände war die Garantie auf erstes Anfordern weder überraschend noch unangemessen benachteiligend. Bereits die Überschrift der Erklärung legt den besonderen Charakter der Garantie offen. Von jedem Kaufmann ist zu erwarten, dass er sich über die Bedeutung einer solchen besonderen Garantie in Kenntnis setzt. Das gilt erst recht, wenn die Anforderung aus einem ausländischen Rechtskreis kommt. Die Bedeutung ist im Übrigen auch unmissverständlich unter Nr. 1 der Vereinbarung erklärt. Nach der Rechtsprechung des BGH könnte allenfalls dann eine Hinweispflicht der Klägerin bestanden haben, wenn für sie die fehlende Vertrautheit des Garantiegebers mit diesem Sicherungsmittel, das international anerkannt ist, erkennbar gewesen wäre. Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Daher kommt es nicht darauf an, womit die Beklagte ihre Geschäfte tätigt und welche Erfahrungen sie bisher mit Garantien auf erstes Anfordern hatte. |
|
| Entgegen der Auffassung der Beklagten benachteiligt sie die Garantie auf erstes Anfordern nicht unangemessen. Die Klägerin hat Sicherheit für den Kredit an ein Tochterunternehmen der Beklagten verlangt. Als Gesellschafterin war die Beklagte ohnehin verpflichtet, ihrer Tochter ausreichend Kapital zur Verfügung zu stellen, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Die Klägerin hatte auch ein legitimes Interesse an einem liquiden Sicherungsmittel, weil die Beklagte als Sicherungsgeberin im Ausland saß und daher die Inanspruchnahme der Sicherheit und die Vollstreckung schwieriger werden könnten. |
|
| Die mit der Garantie gesicherte Forderung ist hinreichend bestimmt. Das gesicherte Kreditverhältnis vom 21.11.2007 existiert. Die Beklagte hat ausdrücklich ihr Bestreiten bezüglich der Existenz dieses Kreditverhältnisses nicht aufrechterhalten (GA 74). Die Klägerin hat im Übrigen mit der „legal opinion“ vom 06.12.2007 (Anlage K12) nachgewiesen, dass auch der Beklagten der Kreditvertrag mit diesem Datum vorgelegen hat. Offenbar gab es vorübergehend eine Verwirrung bezüglich des richtigen Datums der Kreditzusage (vgl. Anlage B1, GA 46, und K10, GA 65). Es ist jedoch festzustellen, dass die Garantieerklärung auf einen Kreditvertrag vom 21.11.2007 Bezug nimmt und eine solche Kreditzusage existiert, wenn auch sie erst am 07.12.2007, also nach Abgabe der Garantieerklärung, von der Schuldnerin unterschrieben wurde. Der Einwand, die gesicherte Forderung habe nicht bestanden und die Klägerin mache Ansprüche aus einer nicht gesicherten Forderung geltend, ist im Rahmen der Einwendungen zu prüfen. |
|
| Der Beklagten stehen keine Einwendungen zu, mit denen sie sich im vorliegenden Prozess erfolgreich verteidigen könnte. Bei der Garantie auf Erstes Anfordern sind im Erstprozess nahezu sämtliche Einwendungen ausgeschlossen, es sei denn, ein Rechtsmissbrauch ist evident und liquide beweisbar (BGH, Urt. v. 10.10.2000, XI ZR 344/99, Rn. 21). An diesen Grundsätzen sind sämtliche Einwendungen der Beklagten zu messen. |
|
| Der Einwand der Beklagten, es existiere keine Darlehensforderung auf der Grundlage einer Kreditzusage vom 21.11.2007, sondern nur eine solche auf der Grundlage einer Kreditzusage vom 23.11.2007 ist nicht offensichtlich zutreffend. Es ist ohnehin anzunehmen, dass es sich allenfalls um eine falsa demonstratio bei der Angabe des Datums der Kreditzusage handelt. Das dürften die Parteien im Nachhinein erkannt und daher die Dokumentenlage der Garantie auf erstes Anfordern angepasst haben. Dass die Tochtergesellschaft der Beklagten zwei absolut identische Kreditzusagen mit einem Abstand von zwei Tagen erhalten haben könnte, behauptet auch die Beklagte nicht. Ein Rechtsmissbrauch ist weder offensichtlich noch liquide beweisbar. |
|
| Das Landgericht hat mit zutreffenden Gründen den Einwand der Beklagten zurückgewiesen, die Klägerin hätte ihr Schreiben vom 31.12.2007 berücksichtigen müssen, wonach eine Auszahlung des Darlehens nur mit ihrer Zustimmung hätte erfolgen dürfen. Bereits der Zugang dieses Schreibens ist streitig und nicht liquide beweisbar. Im Übrigen hatte das Tochterunternehmen der Beklagten einen durchsetzbaren Auszahlungsanspruch gegen die Klägerin. Die Garantie auf erstes Anfordern gab der Beklagten kein Recht, die Darlehensinanspruchnahme zu verhindern. |
|
| Der Einwand der Beklagten, ihre Inanspruchnahme aus der Garantie auf erstes Anfordern sei rechtsmissbräuchlich, weil die Hauptschuldnerin nicht wirksam zur Stellung einer solchen Garantie verpflichtet wurde, ist ebenfalls im vorliegenden Prozess unbeachtlich. Die Beklagte beachtet mit dieser Argumentation nicht ausreichend die zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse. Die Sicherheitenvereinbarung wurde zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin getroffen. Dementsprechend steht der Rückforderungsanspruch auch der Hauptschuldnerin und nicht der Beklagten zu. Die Beklagte wiederum hat die Garantie auf erstes Anfordern aufgrund eines Auftrags der Hauptschuldnerin gestellt. |
|
| In jedem Fall ist ein Rechtsmissbrauch der Klägerin nicht offensichtlich. Wenn man es zulässt, dass eine ausländische Muttergesellschaft formularmäßig eine Garantie auf erstes Anfordern stellen kann, ist auch das Verlangen gegenüber der inländischen Tochtergesellschaft, eine solche Sicherheit beizubringen, nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB. Allenfalls kommt eine Unwirksamkeit gemäß § 305c Abs. 1 BGB in Betracht: Diese könnte sich daraus ergeben, dass in der Kreditzusage als Sicherheit lediglich eine Garantie der Beklagten verlangt wird. Die Eigenschaft einer Garantie auf erstes Anfordern ergab sich lediglich aus dem Formular der Garantieerklärung, das der Kreditzusage beigefügt war. Allerdings stellt sich auch hier die Frage, ob das Verlangen einer Garantie auf erstes Anfordern nach den Umständen und dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich war, dass die Hauptschuldnerin nicht damit rechnen musste. Insofern wird zu berücksichtigen sein, dass die Garantieerklärung eindeutig eine Garantie auf erstes Anfordern war. Auch kann bei einem Kaufmann, wie der Hauptschuldnerin, erwartet werden, dass er die Dokumente zur Kenntnis nimmt, insbesondere wenn er hierüber mit seiner Muttergesellschaft einen Auftragsvertrag zu schließen hat. Wie bereits ausgeführt, ist im internationalen Handelsverkehr eine Garantie auf erstes Anfordern nichts Ungewöhnliches. Man kann daher allenfalls feststellen, dass das Verlangen der Klägerin auf einer rechtlich fragwürdigen Grundlage beruht. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, wie es zur Geltendmachung einer Einwendung im Erstprozess erforderlich ist, lässt sich daraus aber nicht ableiten. |
|
| Der Einwand der Beklagten, das Darlehen der Hauptschuldnerin sei befristet gewesen und zu einem etwas späteren Zeitpunkt größtenteils zurückgeführt und danach wieder erhöht worden, fällt in die Kategorie der Einwendungen, die erst im Rückforderungsprozess geltend gemacht werden können. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die zeitliche Befristung des Darlehens und die daran geknüpfte Beschränkung der Garantie ergäben sich aus der Garantieerklärung, kann dem nicht gefolgt werden. Die Garantie auf erstes Anfordern für sich ist nicht zeitlich befristet. Es handelt sich eindeutig um einen Erfüllungseinwand, der die gesicherte Forderung betrifft. Solche Einwendungen sind im Erstprozess nicht beachtlich. Im Übrigen trifft die Auslegung der Beklagten nicht zu. In Ziff. 5 der Garantieerklärung heißt es, dass die Haftung des Garanten "absolute and unconditional irrespective of any amendment or waiver or consent to depart from the terms of the Agreement, including any extension of the time of payment" sei. Das bedeutet, dass sämtliche nachträglichen Vertragsänderungen die Garantie unberührt lassen („irrespective of“) bzw. „unabhängig davon“ sind. Der Garantiegeber hat somit die volle Summe zu zahlen. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof die frühere Auffassung, wonach nur Kreditinstitute Garantien auf erstes Anfordern abgeben können, nicht aufrechterhalten. Auch existiert keine Rechtsprechung, wonach Garantien auf erstes Anfordern nur durch Individualvereinbarungen abgegeben werden können. Die Überprüfung der Verwendung eines Formularvertrages beruht auf den Umständen des Einzelfalls. |
|