Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Nov. 2011 - 8 W 419/11

bei uns veröffentlicht am18.11.2011

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Zurückweisungsbeschluss des Notariats Giengen an der Brenz - Grundbuchamt/Referat I - vom 30. September 2011, Az. Ref. I GRG 856/2011 Giengen GB 21049,

aufgehoben.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Grundbuchberichtigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats vorzunehmen, sofern dieser nicht andere Hindernisse entgegen stehen.

3. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

 
I.
Mit Schriftsatz vom 4. April 2011 hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten die Grundbuchberichtigung beantragt betreffend der in Heft 21049 Abt. III Nr. 3 eingetragenen Arrest-Sicherungshypothek der Firma .... in ... bis zum Höchstbetrag von 36.000 DM auf seinem hälftigen Anteil an der in Heft 21049 BV 1 gebuchten Sondereigentumseinheit sowie betreffend der in Heft 21114 Abt. III Nr. 3 eingetragenen Arrest-Sicherungshypothek derselben Gläubigerin bis zum Höchstbetrag von 4.000 DM auf seinem hälftigen Anteil an der in Heft 21114 BV 1 gebuchten Sondereigentumseinheit. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Hypothekengläubigerin nach Beendigung ihres Insolvenzverfahrens im Handelsregister gelöscht und damit nicht mehr existent sei. Zudem sei die zu sichernde Forderung zu keinem Zeitpunkt entstanden, weswegen der Insolvenzverwalter am 22. Mai 2001 die Löschungsbewilligung erteilt und dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 15. Juni 2001 übersandt habe, was sich aus den Grundbuchakten ergibt. Dadurch sei der Beteiligte Ziff. 1 der Rechtsinhaber der Sicherungsrechte geworden, bei denen es sich nunmehr kraft Gesetzes um Eigentümergrundschulden handle. Nach vollzogener Grundbuchberichtigung werde er entscheiden, ob er einen Löschungsantrag stelle.
Das Grundbuchamt hat nach entsprechenden Hinweisen den Antrag - auf Löschung (?) - mit Beschluss vom 30. September 2011 zurückgewiesen, weil weder die Unrichtigkeit in Form des § 29 GBO nachgewiesen noch eine Löschungsbewilligung des Gläubigers in notariell beglaubigter Form bzw. eine löschungsfähige Quittung vorgelegt worden seien. Auch fehle die nach § 27 GBO erforderliche Zustimmung des Antragstellers als Eigentümer zur Löschung der Grundschuld in notariell beglaubigter Form. Mit vorangegangenem Schreiben vom 4. März 2011 hatte das Notariat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die frühere Löschungsbewilligung des Insolvenzverwalters nicht mehr genüge. Denn die Hypothekengläubigerin sei mittlerweile im Handelsregister gelöscht worden. Sie existiere nicht mehr und auch kein sie betreffendes Insolvenzverfahren.
Gegen den am 7. Oktober 2011 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat der Antragsteller am 26. Oktober 2011 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung verwiesen wird.
Das Grundbuchamt hat mit Schreiben vom 15. November 2011 der Beschwerde unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Beanstandungen nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO ist ohne die Beschränkung des § 71 Abs. 2 GBO zulässig, da sie sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs richtet - begründet mit der Nichtexistenz des Berechtigten eines dinglichen Rechts und dem Nichtbestehen der zu sichernden Forderung (Demharter, Grundbuchordnung, 27. Aufl. 2010, § 71 GBO Rn. 27 und 40; KG Berlin NJW-RR 1998, 447; OLG Frankfurt ZfIR 2005, 254; OLG Schleswig FGPrax 2010, 280; je m.w.N.). Insoweit wäre auch ein Löschungsantrag zulässig gewesen, der aber gemäß Schriftsatz vom 5. April 2011 gerade nicht gestellt worden ist.
Der Berichtigungsantrag hat in der Sache Erfolg.
Die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO wegen einer nachträglichen Unrichtigkeit infolge einer Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs (Demharter, a.a.O., § 22 GBO Rn. 6, 14 und 15, m.w.N.) erfordert den entsprechenden Nachweis, sofern nicht die Eintragungsbewilligung des Betroffenen gemäß §§ 19, 29 Abs. 1 Satz 1 GBO beigebracht wird.
Hier hat sich die nachträgliche Unrichtigkeit u.a. dadurch ergeben, dass die Berechtigte der Arrest-Sicherungshypotheken nicht mehr existiert. Die Hypothekengläubigerin ist nach Durchführung und Abschluss des Insolvenzverfahrens im Handelsregister gelöscht, was dem Grundbuchamt ausweislich seines Schreibens vom 4. März 2011 an die beiden Eigentümer bekannt ist.
Nach § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG (früher: § 141a Abs. 1 Satz 2 FGG bzw. § 2 Abs. 1 LöschG) ist die Gesellschaft von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Hierdurch wird die GmbH aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG).
10 
Stellt sich nach der Registerlöschung nachträglich das Vorhandensein von Vermögensgegenständen heraus, die im Rahmen des Löschungsverfahrens übersehen wurden, wie eine im Grundbuch eingetragene Rechtsposition, dann bedarf es einer erneuten Mitwirkung des gelöschten Rechtsträgers. In diesem Fall findet gem. § 66 Abs. 5 GmbHG eine Nachtragsliquidation statt. Die heute herrschende Meinung schließt eine Fortsetzung als werbende Gesellschaft durch Beschluss ihrer Gesellschafter vollständig aus, so dass diese bei noch vorhandenem Gesellschaftsvermögen auf eine Abwicklung im Wege der gerichtlich anzuordnenden Nachtragsliquidation gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG beschränkt sind (BGH NZM 2008, 732; Krafka in Münchener Kommentar, ZPO/FamFG, Bd. 4, 3. Auflage 2010, § 394 FamFG Rn. 23; Heinemann in Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 394 FamFG Rn. 35, der jedoch den Fortbestand der Gesellschaft als fingiert ansieht; je m.w.N.).
11 
Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass trotz Abwicklung des Insolvenzverfahrens entgegen der angenommenen Vermögenslosigkeit, die zur Löschung im Register und damit zur Auflösung der GmbH führte, noch ein zu verteilender Vermögenswert vorhanden ist.
12 
Allein aus der eingetragenen Buchposition ergibt sich ein solcher nicht. Denn während des Insolvenzverfahrens hat der gemäß § 80 Abs. 1 InsO allein verwaltungs- und verfügungsberechtigte Insolvenzverwalter die Löschungsbewilligung vom 22. Mai 2001 erteilt und dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 15. Juni 2001 eingereicht mit der Bitte um Löschung, die lediglich daran scheiterte, dass die beiden Beteiligten, die Grundstückseigentümer, die hierfür entsprechende Erklärung nicht abgegeben haben. Welche Umstände zu diesem Versäumnis geführt haben, ist unbeachtlich. Entscheidend ist allein, dass der Insolvenzverwalter mit der Löschungsbewilligung die Freigabe der Arrest-Sicherungshypotheken aus der Insolvenzmasse erklärt hat, wozu er gegenüber dem Insolvenzschuldner und den Insolvenzgläubigern nur berechtigt war, wenn ein Sicherungsbedürfnis nicht mehr vorhanden war, weil die zu sichernden Forderungen nicht (mehr) bestanden.
13 
Im Hinblick auf die Akzessorietät der eingetragenen Sicherungshypotheken (§§ 1113, 1184 BGB) waren diese bereits zum damaligen Zeitpunkt kraft Gesetzes in Eigentümergrundschulden übergegangen (§§ 1163 Abs. 1, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB; Wolfsteiner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1170 Rn. 42, Einl. zu §§ 1113 ff Rn. 100 ff, der materiell-rechtl. das Entstehen einer Eigentümergrundschuld bereits infolge der Nichtexistenz des Gläubigers annimmt), so dass sie durch die Freigabe nicht in das insolvenzfreie Vermögen der Firma ... zurückfielen und es sich bei der Eintragung im Grundbuch zu Gunsten der gelöschten und damit aufgelösten GmbH lediglich um eine Buchposition handelt, deren Berichtigung der Antragsteller zu Recht fordert (OLG Schleswig FGPrax 2010, 280; Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 15; je m.w.N.).
14 
Die Tatsachen, die zum Übergang der Arrest-Sicherungshypotheken in Eigentümergrundschulden geführt haben, sind dem Notariat bekannt. Was aber beim Grundbuchamt offenkundig ist, bedarf keines Beweises (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO; Demharter, a.a.O., § 22 GBO Rn. 37, § 29 GBO Rn. 60; Bötticher in Meikel, GBO, 10. Aufl. 2009, § 22 Rn. 117; OLG Frankfurt Rpfleger 1994, 106; je m.w.N.). Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO) ist vielmehr als geführt anzusehen, so dass es einer Eintragungsbewilligung des Hypothekengläubigers gem. § 19 GBO in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht bedarf.
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Selbst wenn von einer Offenkundigkeit nicht ausgegangen werden sollte, wäre zu berücksichtigen, dass zwar an den Unrichtigkeitsnachweis strenge Anforderungen zu stellen sind, dass aber nach der Formulierung des BGH (BGHZ 53, 245, 256) auch insoweit genügt: "ein für das praktische Verfahren brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschalten".
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Was im Übrigen den Nachweis der Unrichtigkeit zu erbringen geeignet ist, entscheidet das materielle Recht (Böttcher, a.a.O., § 22 GBO Rn. 113 m.w.N.).
17 
Ansonsten gilt auch im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO der Grundsatz, dass die strengen grundbuchverfahrensrechtlichen Beweisanforderungen des § 29 GBO ausnahmsweise nicht einzuhalten sind, soweit die Urkundenbeibringung praktisch unmöglich oder unverhältnismäßig ist, sich der Antragsteller in anders nicht zu behebender Beweisnot befindet, die Berichtigungsbewilligung nicht im Prozesswege erstritten werden kann und auch sonst für die Grundbuchberichtigung kein denkbarer Weg verbleibt. Ein solcher Fall wird angenommen, soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs wegen der Nichtexistenz des eingetragenen Grundschuldgläubigers nachzuweisen ist (Böttcher, a.a.O., § 22 GBO Rn. 117; Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2008, § 894 BGB Rn. 5; Otto in Beck'scher online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 1.9.2011, § 29 GBO Rn. 30 ff; OLG Köln FGPrax 2007,102; KG Berlin NJW-RR 1998, 447; OLG München Beschluss vom 28.4.2011, Az. 34 Wx 72/11; je m.w.N.).
18 
Die gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators 10 Jahre nach Durchführung des Insolvenzverfahrens und in Anbetracht des Vorliegens von Löschungsbewilligungen des Insolvenzverwalters betreffend die Arrest-Sicherungshypotheken würde eine unverhältnismäßige Belastung der beiden Beteiligten, die als Grundstückseigentümer sich zur Kostentragung verpflichtet hatten (vgl. Schreiben des früheren Insolvenzverwalters vom 11. Januar 2011) bedeuten, da die Berichtigungsbewilligung lediglich eine formale Buchposition betrifft, nicht aber die Aufgabe von Sicherungsrechten, die materiell-rechtlich nicht mehr dem früheren Hypothekengläubiger zustehen, sondern kraft Gesetzes in Eigentümergrundschulden umgewandelt sind.
19 
Damit bedarf es zur Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass es sich bei den Arrest-Sicherungshypotheken zu Gunsten der Firma ... um Eigentümergrundschulden handelt, weder der Berichtigungsbewilligung der eingetragenen Hypothekengläubigerin gemäß §§ 19, 29 Abs. 1 Satz 1 GBO noch eines weiteren Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO und schon gar nicht - wie vom Notar unter Nichtbeachtung des Inhalts des Berichtigungsantrags verlangt - der Löschungszustimmung der Eigentümer gem. § 27 GBO.
20 
Auf die Beschwerde des Antragstellers war deshalb der Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts vom 30. September 2011 aufzuheben und dieses anzuweisen, die Berichtigung vorzunehmen, sofern keine anderen Hindernisse entgegen stehen.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 und 7 KostO. Anlass für einen Ausspruch über eine Kostenerstattung besteht nicht (§ 81 FamFG).
22 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gem. § 78 GBO nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

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(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

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Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1163 Eigentümerhypothek


(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek. (2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hy

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Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewies

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(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek). (2) Di

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(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek). (

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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.

(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.

(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).

(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).

(2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.