Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 24. Juni 2016 - 3 W 166/13
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 20./22.11.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 25.10.2013 wird zurückgewiesen.
Die eingetragenen Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.045.167,50 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren im Wege der Grundbuchberichtigung gem. § 22 Abs. 1 GBO die Löschung einer Gesamtgrundschuld über 4.000.000,-- DM. Diese wurde am 04.06.1992 in Abteilung III des Grundbuchs von Bergen, Blatt 1224 auf den Eintragungsantrag des Beteiligten zu 1) vom 04.03.1992 als damaligem alleinigen Grundstückseigentümer, dem die entsprechende Grundschuldbestellungsurkunde (UR-Nr. 470/1992/C des Notars Dr. C.) beigefügt war, für die C. L. Ltd. 14/15 P. Street, D., Irland, nebst 18 % Jahreszinsen gem. der Bewilligung vom 04.03.1992 eingetragen. Nach Grundstücksabschreibungen unter entsprechender Pfandentlassung durch die C. L. Ltd. im Jahre 1998 lastet die Grundschuld noch auf den Flurstücken 9 und 35, Flur 3, Gemarkung T. Am 08.07. 2010 wurde ein zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) geschlossener notarieller Kaufvertrag vom 16.12.2009 (UR-Nr. 2331/2009 des Notars v. A.), der diese Flurstücke betraf, grundbuchlich vollzogen. Seither sind im Grundbuch der Beteiligte zu 1) als Eigentümer zu 9/10 und die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin zu 1/10 der Flurstücke 9 und 35 verzeichnet.
- 2
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen vor, das Grundbuch sei - bezogen auf die dort eingetragene Gesamtgrundschuld - unrichtig. Der dem Beteiligten zu 1) unmittelbar nach seiner Ausstellung vom Grundbuchamt übermittelte Grundschuldbrief sei niemals an die in Brief und Grundbuch bezeichnete Gläubigerin übergeben worden, auch nicht im Zusammenhang mit der Eintragung der Pfandentlassung bezüglich der später von Blatt 3302 abgeschriebenen Flurstücke. Eine Valutierung sei nicht erfolgt und die Gläubigerin nach Kenntnis der Beteiligten gelöscht. Es sei ausgeschlossen, dass eine Fremdgrundschuld entstanden sei. Die verdeckte Eigentümergrundschuld nach §§ 1163 Abs. 2, 1192 BGB solle gelöscht werden.
- 3
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25.10.2013, auf den zur Darstellung des weiteren Sachverhalts Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit einer Beschwerde. Sie rügen es als „tatbestandlich unzutreffend und in der Folge ermessensfehlerhaft", wenn das Amtsgericht zugrunde lege, dass es nicht unmöglich sei, den Nachweis für die beibehaltene Rechtsinhaberschaft des eingetragenen Eigentümers zu 1) wegen durchgängigen Besitzes des Grundschuldbriefes zu führen. Eine Bestätigung der eingetragenen Gläubigerin könne nicht in öffentlich beglaubigter Form geführt werden, weil diese gelöscht sei. Es existiere auch niemand außer dem eingetragenen Eigentümer zu 1), der bestätigen könne, dass dieser durchgängigen Eigenbesitz an dem Grundschuldbrief gehabt habe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2.
- 4
Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, dass die Löschung einer von vornherein unrichtigen Eintragung begehrt wird, richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) und 2) in Wahrheit gegen die angeblich unrichtige Eintragung. Insoweit ist die Beschwerde unzulässig, denn die nach § 71 Abs. 2 GBO nur beschränkt statthafte Anfechtung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung kann nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst deren Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO beantragt und sodann gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags eine unbeschränkte Beschwerde i. S. von § 71 Abs. 1 GBO eingelegt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss v. 23.04.2014 - 3 W 37/14 -, m. w.N.). Dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) und 2), die Briefgrundschuld sei nicht entstanden, weil der Beteiligte zu 1) der Gläubigerin den Grundschuldbrief entgegen §§ 873 Abs. 1, 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 1, 1117 BGB nicht übergeben habe, war daher im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht nachzugehen.
- 5
Der Senat legt das Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 1) und 2) jedoch dahingehend aus, dass diese die Löschung einer nachträglich unrichtig gewordenen Fremdgrundschuld im Wege der Grundbuchberichtigung begehren. Insoweit ist die eingelegte Grundbuchbeschwerde zulässig, denn der Zweck des § 71 Abs. 2 GBO steht der unbeschränkten Anfechtung durch das Rechtsmittel der mit dieser Zielrichtung versehenen Beschwerde nicht entgegen (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rdnr. 30 m. w. N.).
- 6
Soweit eine zulässige Beschwerde vorliegt, bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
- 7
Die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO wegen einer nachträglichen Unrichtigkeit infolge einer Rechtsänderung außerhalb des Grundbuches erfordert den entsprechenden Nachweis der Unrichtigkeit, sofern nicht die Eintragungsbewilligung des Betroffenen gemäß §§ 19, 29 Abs. 1 S. 1 GBO beigebracht wird. Der Nachweis der Unrichtigkeit obliegt den Beteiligten zu 1) und 2) ohne Rücksicht darauf, wie sich die Beweislast in einem über den Berichtigungsanspruch des § 894 BGB geführten Prozess verteilen würde. An die Führung des Nachweises, die regelmäßig in der Form des § 29 GBO zu erfolgen hat, sind strenge Anforderungen zu stellen, wobei der jeweilige Antragsteller alle Möglichkeiten auszuräumen hat, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen können, wie z. B. die eines gutgläubigen Erwerbs (vgl. etwa Demharter, a.a.O., § 22 GBO Rdnr. 36 ff.).
- 8
Entgegen § 22 GBO haben die Beteiligten zu 1) und 2) nicht nachgewiesen, dass das Grundbuch bezüglich der eingetragenen Grundschuld nachträglich unrichtig geworden ist. Vorliegend haben die Beteiligten zu 1) und 2) schon nicht den Beweis in der Form des § 29 GBO geführt, dass die eingetragene Grundschuldgläubigerin erloschen ist. Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) ausgeführt haben, dies entspreche ihrem Kenntnisstand, genügt dies nicht, um gegenüber dem Grundbuchamt mit einem für das praktische Verfahren brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschalten (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.11.2011 - 8 W 419/11 - m. w. N., zitiert nach Juris), hierzu Nachweis zu erbringen. Da sich aus der Grundbuchakte ergibt, dass die eingetragene Grundschuldgläubigerin, die C. L. Ltd. am 09.01.1991 im C. Registration Office D. mit der Nummer 168506 eingetragen worden ist, welche ausweislich der abgereichten Satzung durch mindestens zwei zusammenwirkende Direktoren vertreten wird, ist es zur Nachweisführung zum Erlöschen der Gesellschaft nach der Auffassung des Senats erforderlich, dass entsprechende amtliche Urkunden mit Apostille, die die Löschung der Gesellschaft bestätigen, vorgelegt werden.
- 9
Allein der Vorlage des Grundschuldbriefes lässt sich nicht der erforderliche Nachweis entnehmen, dass die Beteiligten zu 1) und 2) Berechtigte der Briefgrundschuld sind. Wollte man die Vermutung des § 1117 Abs. 3 BGB bzw. den Umkehrschluss hieraus als Nachweis der Unrichtigkeit ausreichen lassen, stünde dies im Widerspruch zu § 39 Abs. 2 GBO, wonach neben dem Besitz des Briefes der Nachweis des Gläubigerrechts erforderlich ist, um eine Eintragung vornehmen zu können (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 15.11.2005 - 15 W 179/05 -, zitiert nach Juris). Befindet sich der Brief im Besitz des Eigentümers oder - wie hier - nur eines der Eigentümer, greift eine Vermutung für den Rechtserwerb des oder der Eigentümer infolge Nichtübergabe des Briefes oder Rückgabe des Briefes an ihn bzw. sie nicht (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1117 BGB, Rdnr. 5 f.). Im Übrigen erscheint es auch keinesfalls unmöglich, die Berichtigungsbewilligung des nach dem maßgeblichen Recht für die Durchführung einer Nachtragsliquidation der Gläubigerin zuständigen Organs beizubringen.
- 11
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 1, 61 Abs. 1 GNotKG. Dabei hat der Senat den vollen Nennwert der Grundschuld zugrundegelegt, weil das Beschwerdeziel der Beteiligten auf die Beseitigung dieses Rechts gerichtet ist.
- 12
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.
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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Demmin - Grundbuchamt - vom 05.01.2014 wird als unzulässig verworfen.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
- 1
Das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück, das aus einem im Eigentum Dritter stehenden Grundstück im Jahre 2010 herausgemessen worden ist, ist durch Abgrabung / Ablandung dauerhaft zur Wasserfläche der Bundeswasserstraße P. geworden.
- 2
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Grundbuchamt das Grundstück am 14.02.2012 im Wege der Grundbuchberichtigung auf Grundlage von § 3 WaStrG auf das vorliegende Grundbuchblatt übertragen. Gleichzeitig hat es auch drei auf dem Grundstück, aus dem das hier streitgegenständliche Grundstück herausgemessen wurde, lastende Grunddienstbarkeiten (Wege- und Leitungsrechte) in Abteilung II übertragen.
- 3
Mit Schreiben vom 04.12.2013 hat die Antragstellerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Celle (Beschl. v. 16.09.1983, 4 W 53/83), wonach natürliche Gewässererweiterungen dem Bund pfand- und lastenfrei zufielen, beantragt, das Grundbuch hinsichtlich der übertragenen Grunddienstbarkeiten gem. § 22 GBO zu berichtigen.
- 4
Mit Zwischenverfügung gem. § 18 GBO vom 05.01.2014 hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Löschung von im Grundbuch eingetragenen Rechten der Löschungsbewilligung der Berechtigten in der Form des § 29 GBO bedürfe, und hat eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt.
- 5
Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 10.02.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 06.02.2014. Sie ist der Auffassung, die Zwischenverfügung sei zu Unrecht ergangen, denn der von ihr mit Antrag vom 04.12.2013 begehrten Löschung der Belastungen in Abteilung II des Grundbuchs stünden keine Hindernisse entgegen. Entgegen der in der Zwischenverfügung vertretenen Ansicht bedürfe es für die begehrte Löschung keiner Löschungsbewilligung der aus den vermeintlichen Grunddienstbarkeiten berechtigten Eigentümer. Bei dem mit den Grunddienstbarkeiten nunmehr belasteten Grundstück (lfd. Nr. 23 des Bestandsverzeichnisses) handele es sich um eine lediglich 9 m² große Fläche, die der Bundeswasserstraße P. durch dauerhafte Veränderung der bisherigen Landfläche in Gewässerfläche gem. § 3 Abs. 1 WaStrG zugewachsen sei. Diese tatsächliche Veränderung habe einen gesetzlichen, originären Eigentumsübergang an die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der gesamten Bundeswasserstraßen ausgelöst, der das Grundbuch unrichtig mache. Folgerichtig sei das Grundbuch auf das Ersuchen der Antragstellerin auch berichtigt worden. Leider seien dabei auch drei auf dem verbliebenen Landgrundstück lastenden Grunddienstbarkeiten mit übertragen worden, obwohl der Eigentumszuwachs an den Bund lastenfrei erfolge. Die Eintragung der Zuwachsfläche in dem vorliegenden Grundbuch, das zahlreiche Grundstücke der Bundeswasserstraßenverwaltung verzeichne, hätte daher ohne die Belastungen in Abteilung II erfolgen müssen. Nach der Rechtsprechung des OLG Celle (a.a.O.) und des OLG Oldenburg (Beschl. v. 17.11.1989, 5 W 123/89) führe die dem Bund aufgrund von § 3 WaStrG außerhalb des Grundbuchs zuwachsende Eigentümerbefugnis zum Erlöschen anderer privater Rechte am Grundeigentum.
- 6
Das in der Zwischenverfügung aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe nicht. Gem. § 22 Abs. 1 GBO bedürfe es keiner Bewilligung des von einer Löschung betroffenen vermeintlichen Rechtsinhabers, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen sei. Dies sei hier geschehen. Die Unrichtigkeit ergebe sich aus den dem Grundbuchamt vorliegenden Unterlagen. Der Veränderungsnachweis der Vermessungsbehörde, der der Umschreibung des Zuwachsgrundstücks zu Grunde gelegen habe, sei ebenfalls ausreichend zum Nachweis der Unrichtigkeit.
- 7
Die Bundeswasserstraße bilde rechtlich gesehen eine untrennbare Einheit, das heißt, etwaige Zuwachsflächen teilten die rechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraße, zu der sie gehörten. Eine gesonderte Belastung von Teilflächen, die nicht aufgrund tatsächlicher Bauwerke aus der Bundeswasserstraße ausgegrenzt werden könnten, sei rechtlich nicht möglich. Die eingetragenen Wege- und Leitungsrechte lasteten daher nicht mehr auf dem zur Bundeswasserstraße gewordenen Teil des ursprünglichen Grundstücks. Abgesehen davon, dass die Eigentümer der vermeintlich berechtigten Grundstücke die Löschung der unrichtigen Eintragungen aus § 22 Abs. 1 GBO hinzunehmen hätten, dürften ihnen auch keine irgendwie geartete Schäden durch die Löschung entstehen, denn schon tatsächlich sei die Ausnutzung der eingetragenen Rechte ihrer Art nach auf Wasserflächen nicht möglich.
- 8
Die Grunddienstbarkeiten seien mithin auf die Beschwerde zu löschen.
- 9
Unter dem 25.02.2014 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat daran festgehalten, dass es zur Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeiten der Löschungsbewilligungen durch die jeweiligen Berechtigten bedürfe. Der Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidungen des OLG Celle und des OLG Oldenburg sei insofern unzutreffend, als es dort um die Übertragung unbelasteter Grundstücke gegangen sei.
II.
1.
- 10
Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig.
- 11
Die Antragstellerin begehrt im Wege der Grundbuchberichtigung gem. § 22 Abs. 1 GBO die Löschung der verfahrensgegenständlichen Grunddienstbarkeiten. Auch wenn sich eine Beschwerde der äußeren Form nach gegen einen den Berichtigungsantrag zurückweisenden Beschluss und damit gegen eine Entscheidung des Grundbuchamtes wendet, richtet sich jene Beschwerde in Wahrheit und im Kern gegen die angeblich unrichtige Eintragung. Die nach § 71 Abs. 2 GBO nur beschränkt statthafte Anfechtung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung kann aber nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst die Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO beantragt und sodann gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrages unbeschränkte Beschwerde im Sinne von § 71 Abs. 1 GBO eingelegt wird.
- 12
Dies kann nur dann anders sein, wenn die Eintragung ursprünglich richtig war und erst durch spätere Vorgänge außerhalb des Grundbuchs nachträglich unrichtig geworden ist. War die Eintragung dagegen - wie es hier von der Antragstellerin hinsichtlich der Eintragung der Grunddienstbarkeiten im vorliegenden Grundbuch geltend gemacht wird - von Anfang an unrichtig, dann ist eine Anrufung des Beschwerdegerichts mit dem Antrag, die von vornherein unrichtige Eintragung wieder zu beseitigen, nicht zulässig (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 07.12.2011, 15 W 26/11, FGPrax 2012, 54; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.06.2003, 20 W 274/02, ZfIR 2005, 254; Beschl. v. 22.06.1979, 20 W 58/79, Rpfleger 1979, 418; Beschl. d. Senats v. 17.09.2008, 3 W 62/08; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rn. 30 jeweils m.w.N.).
- 13
Eine Ausnahme gilt des Weiteren dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Eintragung richtet, die nicht unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.06.2003, a.a.O.; Beschl. d. Senats v. 17.09.2008, a.a.O., m.w.N.). Eine solche Ausnahme ist vorliegend indes nicht gegeben, da auch eine Grunddienstbarkeit grundsätzlich kraft guten Glaubens erworben werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1975, V ZR 9/74, NJW 1976, 417; OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2003, 15 W 461/02, DNotZ 2003, 355; Beschl. d. Senats v. 17.09.2008, a.a.O., m.w.N.).
- 14
Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zwar nicht zurückgewiesen (was es aus seiner Sicht allerdings hätte tun müssen; vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 18 Rn. 12 m.w.N.), sondern eine Zwischenverfügung erlassen. Die oben dargestellten Grundsätze müssen nach Auffassung des Senats in der Konsequenz aber auch auf diesen Fall Anwendung finden. Die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung kann nicht weiter gehen als die auf das selbe Eintragungshindernis gestützte Zurückweisung des Eintragungsantrages, zumal die Aufhebung der Zwischenverfügung für das Grundbuchamt eine Bindungswirkung hätte, die der Bindungswirkung bei Aufhebung eines Zurückweisungsbeschlusses entsprechen würde (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 07.12.2011, a.a.O.; Demharter, a.a.O., § 71 Rn. 30).
2.
- 15
Eine Auslegung der Beschwerde als eine auf Eintragung eines Amtswiderspruches gerichtete beschränkte Beschwerde kommt vorliegend nicht in Betracht. Das Amtsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung hiermit nicht befasst und lediglich mit der Zwischenverfügung das aus seiner Sicht bestehende Hindernis für die Löschung der Eintragungen aufgezeigt und keine Hindernisse für die Eintragung eines Amtswiderspruches. Gegenstand der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist aber lediglich das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis (vgl. nur Demharter, a.a.O., § 71 Rn. 34).
3.
- 16
Für das weitere Verfahren merkt der Senat - ohne Bindungswirkung - Folgendes an:
- 17
Die Antragstellerin verweist zutreffend darauf, dass die Rechtsprechung bislang - soweit ersichtlich - vertreten hat, dass die Anwachsung des Eigentums an den Bund auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 WaStrG lastenfrei erfolge (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 16.09.1983, 4 W 53/83, MittBayNot 1984, 29; OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.11.1989, 5 W 123/89, zit.n.juris). Soweit das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung gemeint hat, die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidungen könnten nicht herangezogen werden, da es dort um die Übertragung unbelasteter Grundstücke gegangen sei, so ist dies ersichtlich unzutreffend. Jedenfalls bei der grundlegenden Entscheidung des OLG Celle vom 16.09.1983 ging es gerade um die Frage, ob die Grundstücke dem Bund auf Grundlage des § 3 Abs. 2 WaStrG frei von den in Abteilung III eingetragenen Grundschulden angewachsen sind. Die gegenteilige Bemerkung des Amtsgerichts ist daher nicht recht nachvollziehbar.
- 18
Die Literatur hat sich der zitierten Rechtsprechung zum Teil angeschlossen (vgl. Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl., § 3 Rn. 4), zum Teil hat die Rechtsprechung Kritik erfahren (vgl. Bauch, MittBayNot 1984, 30).
- 19
Das Amtsgericht wird sich im weiteren Verlauf des Verfahrens mit den vertretenen Rechtsansichten angemessen auseinanderzusetzen haben und sich nicht mit einem lapidaren Satz wie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.02.2014 begnügen können.
- 20
Darüber hinaus wird das Amtsgericht Veranlassung zur Prüfung haben, ob es auf Vorstehendes überhaupt entscheidungserheblich ankommt, weil möglicherweise ein Erlöschen der Grunddienstbarkeiten im Hinblick auf die Regelungen in §§ 1018, 1019, 1026 BGB in Betracht kommen kann (vgl. dazu allgemein MünchKommBGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 Rn. 66 m.w.N.; Staudinger/Mayer, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1018 Rn. 180 m.w.N.; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1018 Rn. 35) und deshalb - ggf. nach Beteiligung der Berechtigten und erforderlichenfalls ergänzenden Darlegungen seitens der Antragstellerin - eine Löschung aufgrund Grundbuchunrichtigkeit gem. § 22 Abs. 1 GBO bzw. wegen Gegenstandslosigkeit von Amts wegen nach Maßgabe der §§ 84 ff. GBO ermöglicht.
3.
- 21
Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 2 GNotKG und aufgrund des Fehlensweiterer Verfahrensbeteiligter nicht.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Zurückweisungsbeschluss des Notariats Giengen an der Brenz - Grundbuchamt/Referat I - vom 30. September 2011, Az. Ref. I GRG 856/2011 Giengen GB 21049,
aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Grundbuchberichtigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats vorzunehmen, sofern dieser nicht andere Hindernisse entgegen stehen.
3. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
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(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.
(2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.
(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.