Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 20./22.11.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 25.10.2013 wird zurückgewiesen.

Die eingetragenen Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.045.167,50 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren im Wege der Grundbuchberichtigung gem. § 22 Abs. 1 GBO die Löschung einer Gesamtgrundschuld über 4.000.000,-- DM. Diese wurde am 04.06.1992 in Abteilung III des Grundbuchs von Bergen, Blatt 1224 auf den Eintragungsantrag des Beteiligten zu 1) vom 04.03.1992 als damaligem alleinigen Grundstückseigentümer, dem die entsprechende Grundschuldbestellungsurkunde (UR-Nr. 470/1992/C des Notars Dr. C.) beigefügt war, für die C. L. Ltd. 14/15 P. Street, D., Irland, nebst 18 % Jahreszinsen gem. der Bewilligung vom 04.03.1992 eingetragen. Nach Grundstücksabschreibungen unter entsprechender Pfandentlassung durch die C. L. Ltd. im Jahre 1998 lastet die Grundschuld noch auf den Flurstücken 9 und 35, Flur 3, Gemarkung T. Am 08.07. 2010 wurde ein zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) geschlossener notarieller Kaufvertrag vom 16.12.2009 (UR-Nr. 2331/2009 des Notars v. A.), der diese Flurstücke betraf, grundbuchlich vollzogen. Seither sind im Grundbuch der Beteiligte zu 1) als Eigentümer zu 9/10 und die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin zu 1/10 der Flurstücke 9 und 35 verzeichnet.

2

Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen vor, das Grundbuch sei - bezogen auf die dort eingetragene Gesamtgrundschuld - unrichtig. Der dem Beteiligten zu 1) unmittelbar nach seiner Ausstellung vom Grundbuchamt übermittelte Grundschuldbrief sei niemals an die in Brief und Grundbuch bezeichnete Gläubigerin übergeben worden, auch nicht im Zusammenhang mit der Eintragung der Pfandentlassung bezüglich der später von Blatt 3302 abgeschriebenen Flurstücke. Eine Valutierung sei nicht erfolgt und die Gläubigerin nach Kenntnis der Beteiligten gelöscht. Es sei ausgeschlossen, dass eine Fremdgrundschuld entstanden sei. Die verdeckte Eigentümergrundschuld nach §§ 1163 Abs. 2, 1192 BGB solle gelöscht werden.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25.10.2013, auf den zur Darstellung des weiteren Sachverhalts Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit einer Beschwerde. Sie rügen es als „tatbestandlich unzutreffend und in der Folge ermessensfehlerhaft", wenn das Amtsgericht zugrunde lege, dass es nicht unmöglich sei, den Nachweis für die beibehaltene Rechtsinhaberschaft des eingetragenen Eigentümers zu 1) wegen durchgängigen Besitzes des Grundschuldbriefes zu führen. Eine Bestätigung der eingetragenen Gläubigerin könne nicht in öffentlich beglaubigter Form geführt werden, weil diese gelöscht sei. Es existiere auch niemand außer dem eingetragenen Eigentümer zu 1), der bestätigen könne, dass dieser durchgängigen Eigenbesitz an dem Grundschuldbrief gehabt habe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

2.

4

Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, dass die Löschung einer von vornherein unrichtigen Eintragung begehrt wird, richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) und 2) in Wahrheit gegen die angeblich unrichtige Eintragung. Insoweit ist die Beschwerde unzulässig, denn die nach § 71 Abs. 2 GBO nur beschränkt statthafte Anfechtung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung kann nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst deren Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO beantragt und sodann gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags eine unbeschränkte Beschwerde i. S. von § 71 Abs. 1 GBO eingelegt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss v. 23.04.2014 - 3 W 37/14 -, m. w.N.). Dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) und 2), die Briefgrundschuld sei nicht entstanden, weil der Beteiligte zu 1) der Gläubigerin den Grundschuldbrief entgegen §§ 873 Abs. 1, 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 1, 1117 BGB nicht übergeben habe, war daher im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht nachzugehen.

5

Der Senat legt das Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 1) und 2) jedoch dahingehend aus, dass diese die Löschung einer nachträglich unrichtig gewordenen Fremdgrundschuld im Wege der Grundbuchberichtigung begehren. Insoweit ist die eingelegte Grundbuchbeschwerde zulässig, denn der Zweck des § 71 Abs. 2 GBO steht der unbeschränkten Anfechtung durch das Rechtsmittel der mit dieser Zielrichtung versehenen Beschwerde nicht entgegen (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rdnr. 30 m. w. N.).

6

Soweit eine zulässige Beschwerde vorliegt, bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

7

Die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO wegen einer nachträglichen Unrichtigkeit infolge einer Rechtsänderung außerhalb des Grundbuches erfordert den entsprechenden Nachweis der Unrichtigkeit, sofern nicht die Eintragungsbewilligung des Betroffenen gemäß §§ 19, 29 Abs. 1 S. 1 GBO beigebracht wird. Der Nachweis der Unrichtigkeit obliegt den Beteiligten zu 1) und 2) ohne Rücksicht darauf, wie sich die Beweislast in einem über den Berichtigungsanspruch des § 894 BGB geführten Prozess verteilen würde. An die Führung des Nachweises, die regelmäßig in der Form des § 29 GBO zu erfolgen hat, sind strenge Anforderungen zu stellen, wobei der jeweilige Antragsteller alle Möglichkeiten auszuräumen hat, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen können, wie z. B. die eines gutgläubigen Erwerbs (vgl. etwa Demharter, a.a.O., § 22 GBO Rdnr. 36 ff.).

8

Entgegen § 22 GBO haben die Beteiligten zu 1) und 2) nicht nachgewiesen, dass das Grundbuch bezüglich der eingetragenen Grundschuld nachträglich unrichtig geworden ist. Vorliegend haben die Beteiligten zu 1) und 2) schon nicht den Beweis in der Form des § 29 GBO geführt, dass die eingetragene Grundschuldgläubigerin erloschen ist. Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) ausgeführt haben, dies entspreche ihrem Kenntnisstand, genügt dies nicht, um gegenüber dem Grundbuchamt mit einem für das praktische Verfahren brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschalten (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.11.2011 - 8 W 419/11 - m. w. N., zitiert nach Juris), hierzu Nachweis zu erbringen. Da sich aus der Grundbuchakte ergibt, dass die eingetragene Grundschuldgläubigerin, die C. L. Ltd. am 09.01.1991 im C. Registration Office D. mit der Nummer 168506 eingetragen worden ist, welche ausweislich der abgereichten Satzung durch mindestens zwei zusammenwirkende Direktoren vertreten wird, ist es zur Nachweisführung zum Erlöschen der Gesellschaft nach der Auffassung des Senats erforderlich, dass entsprechende amtliche Urkunden mit Apostille, die die Löschung der Gesellschaft bestätigen, vorgelegt werden.

9

Allein der Vorlage des Grundschuldbriefes lässt sich nicht der erforderliche Nachweis entnehmen, dass die Beteiligten zu 1) und 2) Berechtigte der Briefgrundschuld sind. Wollte man die Vermutung des § 1117 Abs. 3 BGB bzw. den Umkehrschluss hieraus als Nachweis der Unrichtigkeit ausreichen lassen, stünde dies im Widerspruch zu § 39 Abs. 2 GBO, wonach neben dem Besitz des Briefes der Nachweis des Gläubigerrechts erforderlich ist, um eine Eintragung vornehmen zu können (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 15.11.2005 - 15 W 179/05 -, zitiert nach Juris). Befindet sich der Brief im Besitz des Eigentümers oder - wie hier - nur eines der Eigentümer, greift eine Vermutung für den Rechtserwerb des oder der Eigentümer infolge Nichtübergabe des Briefes oder Rückgabe des Briefes an ihn bzw. sie nicht (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1117 BGB, Rdnr. 5 f.). Im Übrigen erscheint es auch keinesfalls unmöglich, die Berichtigungsbewilligung des nach dem maßgeblichen Recht für die Durchführung einer Nachtragsliquidation der Gläubigerin zuständigen Organs beizubringen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

11

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 1, 61 Abs. 1 GNotKG. Dabei hat der Senat den vollen Nennwert der Grundschuld zugrundegelegt, weil das Beschwerdeziel der Beteiligten auf die Beseitigung dieses Rechts gerichtet ist.

12

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

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Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Demmin - Grundbuchamt - vom 05.01.2014 wird als unzulässig verworfen. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe I. 1 Das im Ru

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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Demmin - Grundbuchamt - vom 05.01.2014 wird als unzulässig verworfen.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück, das aus einem im Eigentum Dritter stehenden Grundstück im Jahre 2010 herausgemessen worden ist, ist durch Abgrabung / Ablandung dauerhaft zur Wasserfläche der Bundeswasserstraße P. geworden.

2

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Grundbuchamt das Grundstück am 14.02.2012 im Wege der Grundbuchberichtigung auf Grundlage von § 3 WaStrG auf das vorliegende Grundbuchblatt übertragen. Gleichzeitig hat es auch drei auf dem Grundstück, aus dem das hier streitgegenständliche Grundstück herausgemessen wurde, lastende Grunddienstbarkeiten (Wege- und Leitungsrechte) in Abteilung II übertragen.

3

Mit Schreiben vom 04.12.2013 hat die Antragstellerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Celle (Beschl. v. 16.09.1983, 4 W 53/83), wonach natürliche Gewässererweiterungen dem Bund pfand- und lastenfrei zufielen, beantragt, das Grundbuch hinsichtlich der übertragenen Grunddienstbarkeiten gem. § 22 GBO zu berichtigen.

4

Mit Zwischenverfügung gem. § 18 GBO vom 05.01.2014 hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Löschung von im Grundbuch eingetragenen Rechten der Löschungsbewilligung der Berechtigten in der Form des § 29 GBO bedürfe, und hat eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt.

5

Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 10.02.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 06.02.2014. Sie ist der Auffassung, die Zwischenverfügung sei zu Unrecht ergangen, denn der von ihr mit Antrag vom 04.12.2013 begehrten Löschung der Belastungen in Abteilung II des Grundbuchs stünden keine Hindernisse entgegen. Entgegen der in der Zwischenverfügung vertretenen Ansicht bedürfe es für die begehrte Löschung keiner Löschungsbewilligung der aus den vermeintlichen Grunddienstbarkeiten berechtigten Eigentümer. Bei dem mit den Grunddienstbarkeiten nunmehr belasteten Grundstück (lfd. Nr. 23 des Bestandsverzeichnisses) handele es sich um eine lediglich 9 m² große Fläche, die der Bundeswasserstraße P. durch dauerhafte Veränderung der bisherigen Landfläche in Gewässerfläche gem. § 3 Abs. 1 WaStrG zugewachsen sei. Diese tatsächliche Veränderung habe einen gesetzlichen, originären Eigentumsübergang an die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der gesamten Bundeswasserstraßen ausgelöst, der das Grundbuch unrichtig mache. Folgerichtig sei das Grundbuch auf das Ersuchen der Antragstellerin auch berichtigt worden. Leider seien dabei auch drei auf dem verbliebenen Landgrundstück lastenden Grunddienstbarkeiten mit übertragen worden, obwohl der Eigentumszuwachs an den Bund lastenfrei erfolge. Die Eintragung der Zuwachsfläche in dem vorliegenden Grundbuch, das zahlreiche Grundstücke der Bundeswasserstraßenverwaltung verzeichne, hätte daher ohne die Belastungen in Abteilung II erfolgen müssen. Nach der Rechtsprechung des OLG Celle (a.a.O.) und des OLG Oldenburg (Beschl. v. 17.11.1989, 5 W 123/89) führe die dem Bund aufgrund von § 3 WaStrG außerhalb des Grundbuchs zuwachsende Eigentümerbefugnis zum Erlöschen anderer privater Rechte am Grundeigentum.

6

Das in der Zwischenverfügung aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe nicht. Gem. § 22 Abs. 1 GBO bedürfe es keiner Bewilligung des von einer Löschung betroffenen vermeintlichen Rechtsinhabers, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen sei. Dies sei hier geschehen. Die Unrichtigkeit ergebe sich aus den dem Grundbuchamt vorliegenden Unterlagen. Der Veränderungsnachweis der Vermessungsbehörde, der der Umschreibung des Zuwachsgrundstücks zu Grunde gelegen habe, sei ebenfalls ausreichend zum Nachweis der Unrichtigkeit.

7

Die Bundeswasserstraße bilde rechtlich gesehen eine untrennbare Einheit, das heißt, etwaige Zuwachsflächen teilten die rechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraße, zu der sie gehörten. Eine gesonderte Belastung von Teilflächen, die nicht aufgrund tatsächlicher Bauwerke aus der Bundeswasserstraße ausgegrenzt werden könnten, sei rechtlich nicht möglich. Die eingetragenen Wege- und Leitungsrechte lasteten daher nicht mehr auf dem zur Bundeswasserstraße gewordenen Teil des ursprünglichen Grundstücks. Abgesehen davon, dass die Eigentümer der vermeintlich berechtigten Grundstücke die Löschung der unrichtigen Eintragungen aus § 22 Abs. 1 GBO hinzunehmen hätten, dürften ihnen auch keine irgendwie geartete Schäden durch die Löschung entstehen, denn schon tatsächlich sei die Ausnutzung der eingetragenen Rechte ihrer Art nach auf Wasserflächen nicht möglich.

8

Die Grunddienstbarkeiten seien mithin auf die Beschwerde zu löschen.

9

Unter dem 25.02.2014 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat daran festgehalten, dass es zur Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeiten der Löschungsbewilligungen durch die jeweiligen Berechtigten bedürfe. Der Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidungen des OLG Celle und des OLG Oldenburg sei insofern unzutreffend, als es dort um die Übertragung unbelasteter Grundstücke gegangen sei.

II.

1.

10

Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig.

11

Die Antragstellerin begehrt im Wege der Grundbuchberichtigung gem. § 22 Abs. 1 GBO die Löschung der verfahrensgegenständlichen Grunddienstbarkeiten. Auch wenn sich eine Beschwerde der äußeren Form nach gegen einen den Berichtigungsantrag zurückweisenden Beschluss und damit gegen eine Entscheidung des Grundbuchamtes wendet, richtet sich jene Beschwerde in Wahrheit und im Kern gegen die angeblich unrichtige Eintragung. Die nach § 71 Abs. 2 GBO nur beschränkt statthafte Anfechtung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung kann aber nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst die Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO beantragt und sodann gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrages unbeschränkte Beschwerde im Sinne von § 71 Abs. 1 GBO eingelegt wird.

12

Dies kann nur dann anders sein, wenn die Eintragung ursprünglich richtig war und erst durch spätere Vorgänge außerhalb des Grundbuchs nachträglich unrichtig geworden ist. War die Eintragung dagegen - wie es hier von der Antragstellerin hinsichtlich der Eintragung der Grunddienstbarkeiten im vorliegenden Grundbuch geltend gemacht wird - von Anfang an unrichtig, dann ist eine Anrufung des Beschwerdegerichts mit dem Antrag, die von vornherein unrichtige Eintragung wieder zu beseitigen, nicht zulässig (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 07.12.2011, 15 W 26/11, FGPrax 2012, 54; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.06.2003, 20 W 274/02, ZfIR 2005, 254; Beschl. v. 22.06.1979, 20 W 58/79, Rpfleger 1979, 418; Beschl. d. Senats v. 17.09.2008, 3 W 62/08; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rn. 30 jeweils m.w.N.).

13

Eine Ausnahme gilt des Weiteren dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Eintragung richtet, die nicht unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.06.2003, a.a.O.; Beschl. d. Senats v. 17.09.2008, a.a.O., m.w.N.). Eine solche Ausnahme ist vorliegend indes nicht gegeben, da auch eine Grunddienstbarkeit grundsätzlich kraft guten Glaubens erworben werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1975, V ZR 9/74, NJW 1976, 417; OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2003, 15 W 461/02, DNotZ 2003, 355; Beschl. d. Senats v. 17.09.2008, a.a.O., m.w.N.).

14

Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zwar nicht zurückgewiesen (was es aus seiner Sicht allerdings hätte tun müssen; vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 18 Rn. 12 m.w.N.), sondern eine Zwischenverfügung erlassen. Die oben dargestellten Grundsätze müssen nach Auffassung des Senats in der Konsequenz aber auch auf diesen Fall Anwendung finden. Die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung kann nicht weiter gehen als die auf das selbe Eintragungshindernis gestützte Zurückweisung des Eintragungsantrages, zumal die Aufhebung der Zwischenverfügung für das Grundbuchamt eine Bindungswirkung hätte, die der Bindungswirkung bei Aufhebung eines Zurückweisungsbeschlusses entsprechen würde (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 07.12.2011, a.a.O.; Demharter, a.a.O., § 71 Rn. 30).

2.

15

Eine Auslegung der Beschwerde als eine auf Eintragung eines Amtswiderspruches gerichtete beschränkte Beschwerde kommt vorliegend nicht in Betracht. Das Amtsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung hiermit nicht befasst und lediglich mit der Zwischenverfügung das aus seiner Sicht bestehende Hindernis für die Löschung der Eintragungen aufgezeigt und keine Hindernisse für die Eintragung eines Amtswiderspruches. Gegenstand der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist aber lediglich das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis (vgl. nur Demharter, a.a.O., § 71 Rn. 34).

3.

16

Für das weitere Verfahren merkt der Senat - ohne Bindungswirkung - Folgendes an:

17

Die Antragstellerin verweist zutreffend darauf, dass die Rechtsprechung bislang - soweit ersichtlich - vertreten hat, dass die Anwachsung des Eigentums an den Bund auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 WaStrG lastenfrei erfolge (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 16.09.1983, 4 W 53/83, MittBayNot 1984, 29; OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.11.1989, 5 W 123/89, zit.n.juris). Soweit das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung gemeint hat, die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidungen könnten nicht herangezogen werden, da es dort um die Übertragung unbelasteter Grundstücke gegangen sei, so ist dies ersichtlich unzutreffend. Jedenfalls bei der grundlegenden Entscheidung des OLG Celle vom 16.09.1983 ging es gerade um die Frage, ob die Grundstücke dem Bund auf Grundlage des § 3 Abs. 2 WaStrG frei von den in Abteilung III eingetragenen Grundschulden angewachsen sind. Die gegenteilige Bemerkung des Amtsgerichts ist daher nicht recht nachvollziehbar.

18

Die Literatur hat sich der zitierten Rechtsprechung zum Teil angeschlossen (vgl. Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl., § 3 Rn. 4), zum Teil hat die Rechtsprechung Kritik erfahren (vgl. Bauch, MittBayNot 1984, 30).

19

Das Amtsgericht wird sich im weiteren Verlauf des Verfahrens mit den vertretenen Rechtsansichten angemessen auseinanderzusetzen haben und sich nicht mit einem lapidaren Satz wie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.02.2014 begnügen können.

20

Darüber hinaus wird das Amtsgericht Veranlassung zur Prüfung haben, ob es auf Vorstehendes überhaupt entscheidungserheblich ankommt, weil möglicherweise ein Erlöschen der Grunddienstbarkeiten im Hinblick auf die Regelungen in §§ 1018, 1019, 1026 BGB in Betracht kommen kann (vgl. dazu allgemein MünchKommBGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 Rn. 66 m.w.N.; Staudinger/Mayer, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1018 Rn. 180 m.w.N.; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1018 Rn. 35) und deshalb - ggf. nach Beteiligung der Berechtigten und erforderlichenfalls ergänzenden Darlegungen seitens der Antragstellerin - eine Löschung aufgrund Grundbuchunrichtigkeit gem. § 22 Abs. 1 GBO bzw. wegen Gegenstandslosigkeit von Amts wegen nach Maßgabe der §§ 84 ff. GBO ermöglicht.

3.

21

Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 2 GNotKG und aufgrund des Fehlensweiterer Verfahrensbeteiligter nicht.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Zurückweisungsbeschluss des Notariats Giengen an der Brenz - Grundbuchamt/Referat I - vom 30. September 2011, Az. Ref. I GRG 856/2011 Giengen GB 21049,

aufgehoben.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Grundbuchberichtigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats vorzunehmen, sofern dieser nicht andere Hindernisse entgegen stehen.

3. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

 
I.
Mit Schriftsatz vom 4. April 2011 hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten die Grundbuchberichtigung beantragt betreffend der in Heft 21049 Abt. III Nr. 3 eingetragenen Arrest-Sicherungshypothek der Firma .... in ... bis zum Höchstbetrag von 36.000 DM auf seinem hälftigen Anteil an der in Heft 21049 BV 1 gebuchten Sondereigentumseinheit sowie betreffend der in Heft 21114 Abt. III Nr. 3 eingetragenen Arrest-Sicherungshypothek derselben Gläubigerin bis zum Höchstbetrag von 4.000 DM auf seinem hälftigen Anteil an der in Heft 21114 BV 1 gebuchten Sondereigentumseinheit. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Hypothekengläubigerin nach Beendigung ihres Insolvenzverfahrens im Handelsregister gelöscht und damit nicht mehr existent sei. Zudem sei die zu sichernde Forderung zu keinem Zeitpunkt entstanden, weswegen der Insolvenzverwalter am 22. Mai 2001 die Löschungsbewilligung erteilt und dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 15. Juni 2001 übersandt habe, was sich aus den Grundbuchakten ergibt. Dadurch sei der Beteiligte Ziff. 1 der Rechtsinhaber der Sicherungsrechte geworden, bei denen es sich nunmehr kraft Gesetzes um Eigentümergrundschulden handle. Nach vollzogener Grundbuchberichtigung werde er entscheiden, ob er einen Löschungsantrag stelle.
Das Grundbuchamt hat nach entsprechenden Hinweisen den Antrag - auf Löschung (?) - mit Beschluss vom 30. September 2011 zurückgewiesen, weil weder die Unrichtigkeit in Form des § 29 GBO nachgewiesen noch eine Löschungsbewilligung des Gläubigers in notariell beglaubigter Form bzw. eine löschungsfähige Quittung vorgelegt worden seien. Auch fehle die nach § 27 GBO erforderliche Zustimmung des Antragstellers als Eigentümer zur Löschung der Grundschuld in notariell beglaubigter Form. Mit vorangegangenem Schreiben vom 4. März 2011 hatte das Notariat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die frühere Löschungsbewilligung des Insolvenzverwalters nicht mehr genüge. Denn die Hypothekengläubigerin sei mittlerweile im Handelsregister gelöscht worden. Sie existiere nicht mehr und auch kein sie betreffendes Insolvenzverfahren.
Gegen den am 7. Oktober 2011 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat der Antragsteller am 26. Oktober 2011 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung verwiesen wird.
Das Grundbuchamt hat mit Schreiben vom 15. November 2011 der Beschwerde unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Beanstandungen nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO ist ohne die Beschränkung des § 71 Abs. 2 GBO zulässig, da sie sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs richtet - begründet mit der Nichtexistenz des Berechtigten eines dinglichen Rechts und dem Nichtbestehen der zu sichernden Forderung (Demharter, Grundbuchordnung, 27. Aufl. 2010, § 71 GBO Rn. 27 und 40; KG Berlin NJW-RR 1998, 447; OLG Frankfurt ZfIR 2005, 254; OLG Schleswig FGPrax 2010, 280; je m.w.N.). Insoweit wäre auch ein Löschungsantrag zulässig gewesen, der aber gemäß Schriftsatz vom 5. April 2011 gerade nicht gestellt worden ist.
Der Berichtigungsantrag hat in der Sache Erfolg.
Die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO wegen einer nachträglichen Unrichtigkeit infolge einer Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs (Demharter, a.a.O., § 22 GBO Rn. 6, 14 und 15, m.w.N.) erfordert den entsprechenden Nachweis, sofern nicht die Eintragungsbewilligung des Betroffenen gemäß §§ 19, 29 Abs. 1 Satz 1 GBO beigebracht wird.
Hier hat sich die nachträgliche Unrichtigkeit u.a. dadurch ergeben, dass die Berechtigte der Arrest-Sicherungshypotheken nicht mehr existiert. Die Hypothekengläubigerin ist nach Durchführung und Abschluss des Insolvenzverfahrens im Handelsregister gelöscht, was dem Grundbuchamt ausweislich seines Schreibens vom 4. März 2011 an die beiden Eigentümer bekannt ist.
Nach § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG (früher: § 141a Abs. 1 Satz 2 FGG bzw. § 2 Abs. 1 LöschG) ist die Gesellschaft von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Hierdurch wird die GmbH aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG).
10 
Stellt sich nach der Registerlöschung nachträglich das Vorhandensein von Vermögensgegenständen heraus, die im Rahmen des Löschungsverfahrens übersehen wurden, wie eine im Grundbuch eingetragene Rechtsposition, dann bedarf es einer erneuten Mitwirkung des gelöschten Rechtsträgers. In diesem Fall findet gem. § 66 Abs. 5 GmbHG eine Nachtragsliquidation statt. Die heute herrschende Meinung schließt eine Fortsetzung als werbende Gesellschaft durch Beschluss ihrer Gesellschafter vollständig aus, so dass diese bei noch vorhandenem Gesellschaftsvermögen auf eine Abwicklung im Wege der gerichtlich anzuordnenden Nachtragsliquidation gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG beschränkt sind (BGH NZM 2008, 732; Krafka in Münchener Kommentar, ZPO/FamFG, Bd. 4, 3. Auflage 2010, § 394 FamFG Rn. 23; Heinemann in Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 394 FamFG Rn. 35, der jedoch den Fortbestand der Gesellschaft als fingiert ansieht; je m.w.N.).
11 
Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass trotz Abwicklung des Insolvenzverfahrens entgegen der angenommenen Vermögenslosigkeit, die zur Löschung im Register und damit zur Auflösung der GmbH führte, noch ein zu verteilender Vermögenswert vorhanden ist.
12 
Allein aus der eingetragenen Buchposition ergibt sich ein solcher nicht. Denn während des Insolvenzverfahrens hat der gemäß § 80 Abs. 1 InsO allein verwaltungs- und verfügungsberechtigte Insolvenzverwalter die Löschungsbewilligung vom 22. Mai 2001 erteilt und dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 15. Juni 2001 eingereicht mit der Bitte um Löschung, die lediglich daran scheiterte, dass die beiden Beteiligten, die Grundstückseigentümer, die hierfür entsprechende Erklärung nicht abgegeben haben. Welche Umstände zu diesem Versäumnis geführt haben, ist unbeachtlich. Entscheidend ist allein, dass der Insolvenzverwalter mit der Löschungsbewilligung die Freigabe der Arrest-Sicherungshypotheken aus der Insolvenzmasse erklärt hat, wozu er gegenüber dem Insolvenzschuldner und den Insolvenzgläubigern nur berechtigt war, wenn ein Sicherungsbedürfnis nicht mehr vorhanden war, weil die zu sichernden Forderungen nicht (mehr) bestanden.
13 
Im Hinblick auf die Akzessorietät der eingetragenen Sicherungshypotheken (§§ 1113, 1184 BGB) waren diese bereits zum damaligen Zeitpunkt kraft Gesetzes in Eigentümergrundschulden übergegangen (§§ 1163 Abs. 1, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB; Wolfsteiner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1170 Rn. 42, Einl. zu §§ 1113 ff Rn. 100 ff, der materiell-rechtl. das Entstehen einer Eigentümergrundschuld bereits infolge der Nichtexistenz des Gläubigers annimmt), so dass sie durch die Freigabe nicht in das insolvenzfreie Vermögen der Firma ... zurückfielen und es sich bei der Eintragung im Grundbuch zu Gunsten der gelöschten und damit aufgelösten GmbH lediglich um eine Buchposition handelt, deren Berichtigung der Antragsteller zu Recht fordert (OLG Schleswig FGPrax 2010, 280; Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 15; je m.w.N.).
14 
Die Tatsachen, die zum Übergang der Arrest-Sicherungshypotheken in Eigentümergrundschulden geführt haben, sind dem Notariat bekannt. Was aber beim Grundbuchamt offenkundig ist, bedarf keines Beweises (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO; Demharter, a.a.O., § 22 GBO Rn. 37, § 29 GBO Rn. 60; Bötticher in Meikel, GBO, 10. Aufl. 2009, § 22 Rn. 117; OLG Frankfurt Rpfleger 1994, 106; je m.w.N.). Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO) ist vielmehr als geführt anzusehen, so dass es einer Eintragungsbewilligung des Hypothekengläubigers gem. § 19 GBO in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht bedarf.
15 
Selbst wenn von einer Offenkundigkeit nicht ausgegangen werden sollte, wäre zu berücksichtigen, dass zwar an den Unrichtigkeitsnachweis strenge Anforderungen zu stellen sind, dass aber nach der Formulierung des BGH (BGHZ 53, 245, 256) auch insoweit genügt: "ein für das praktische Verfahren brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschalten".
16 
Was im Übrigen den Nachweis der Unrichtigkeit zu erbringen geeignet ist, entscheidet das materielle Recht (Böttcher, a.a.O., § 22 GBO Rn. 113 m.w.N.).
17 
Ansonsten gilt auch im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO der Grundsatz, dass die strengen grundbuchverfahrensrechtlichen Beweisanforderungen des § 29 GBO ausnahmsweise nicht einzuhalten sind, soweit die Urkundenbeibringung praktisch unmöglich oder unverhältnismäßig ist, sich der Antragsteller in anders nicht zu behebender Beweisnot befindet, die Berichtigungsbewilligung nicht im Prozesswege erstritten werden kann und auch sonst für die Grundbuchberichtigung kein denkbarer Weg verbleibt. Ein solcher Fall wird angenommen, soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs wegen der Nichtexistenz des eingetragenen Grundschuldgläubigers nachzuweisen ist (Böttcher, a.a.O., § 22 GBO Rn. 117; Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2008, § 894 BGB Rn. 5; Otto in Beck'scher online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 1.9.2011, § 29 GBO Rn. 30 ff; OLG Köln FGPrax 2007,102; KG Berlin NJW-RR 1998, 447; OLG München Beschluss vom 28.4.2011, Az. 34 Wx 72/11; je m.w.N.).
18 
Die gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators 10 Jahre nach Durchführung des Insolvenzverfahrens und in Anbetracht des Vorliegens von Löschungsbewilligungen des Insolvenzverwalters betreffend die Arrest-Sicherungshypotheken würde eine unverhältnismäßige Belastung der beiden Beteiligten, die als Grundstückseigentümer sich zur Kostentragung verpflichtet hatten (vgl. Schreiben des früheren Insolvenzverwalters vom 11. Januar 2011) bedeuten, da die Berichtigungsbewilligung lediglich eine formale Buchposition betrifft, nicht aber die Aufgabe von Sicherungsrechten, die materiell-rechtlich nicht mehr dem früheren Hypothekengläubiger zustehen, sondern kraft Gesetzes in Eigentümergrundschulden umgewandelt sind.
19 
Damit bedarf es zur Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass es sich bei den Arrest-Sicherungshypotheken zu Gunsten der Firma ... um Eigentümergrundschulden handelt, weder der Berichtigungsbewilligung der eingetragenen Hypothekengläubigerin gemäß §§ 19, 29 Abs. 1 Satz 1 GBO noch eines weiteren Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO und schon gar nicht - wie vom Notar unter Nichtbeachtung des Inhalts des Berichtigungsantrags verlangt - der Löschungszustimmung der Eigentümer gem. § 27 GBO.
20 
Auf die Beschwerde des Antragstellers war deshalb der Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts vom 30. September 2011 aufzuheben und dieses anzuweisen, die Berichtigung vorzunehmen, sofern keine anderen Hindernisse entgegen stehen.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 und 7 KostO. Anlass für einen Ausspruch über eine Kostenerstattung besteht nicht (§ 81 FamFG).
22 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gem. § 78 GBO nicht vor.

(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.

(2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.

(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.