Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart – Az. 18 O 483/09 – vom 31.03.2010 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 6.733,54 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger macht wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft H.str. 31 – 33 in S. gegen die Beklagten als ehemalige Mieter einer in der Wohnanlage gelegenen Wohnung geltend.
Im Dezember 2009 erhob der Kläger nach Abtretung der Ansprüche durch die Eigentümergemeinschaft Klage.
Er behauptet, die Beklagten hätten bei ihrem – unstreitig am 28.06.2008 erfolgten – Auszug sechs der im Personenaufzug befindlichen Edelstahl-Paneelen beschädigt. Hierdurch sei ein Schaden i. H. v. 6.777,05 EUR entstanden.
Die Beklagten berufen sich auf die nach § 548 Abs. 1 BGB eingetretene Verjährung.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart – Az. 18 O 483/09 – vom 31.03.2010 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Die Berufung begehrt die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und verfolgt den Klaganspruch insbesondere mit Hinweis auf den Beschluss des LG Stuttgart vom 28.11.2007 – NZM 2009, 36 – in voller Höhe weiter.
Der Kläger beantragt (Bl. 71 d. A.):
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.03.2010, Az. 18 O 483/09 wird aufgehoben.
10 
2. Die Bekl./Berufungsbeklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kl./Berufungskläger EUR 6.733,54 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2009 zu bezahlen.
11 
Die Beklagten beantragen (Bl. 83 d. A.)
12 
die Zurückweisung der Berufung.
13 
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil.
II.
14 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist indessen unbegründet.
15 
Zu Recht hat es das Landgericht dahin stehen lassen, ob die Beklagten die Edelstahl-Paneelen beschädigt haben und in welcher Höhe hierdurch ein Schaden entstanden ist. Auf jeden Fall ist der Anspruch nach § 548 Abs. 1 BGB verjährt, so dass es auch auf die Abtretung der Ansprüche durch die Wohnungseigentümergemeinschaft an den Kläger nicht ankommt. Denn die Verjährung begann nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Auszug der Beklagten am 28.06.2008 und endete folglich am 28.12.2008. Der Kläger erhob die Klage jedoch erst ca. 1 Jahr später. Andere verjährungshemmenden Maßnahmen ergriff er nicht.
16 
Die Verjährungsvorschrift des § 548 Abs. 1 BGB ist auf den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch einer – sich vom Vermieter unterscheidenden – Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums auch anwendbar (so auch LG Essen, NJW-RR 1998, 874 und ihm folgend: Gather in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 548, Rn. 31; Staudinger, Emmerich, § 548 BGB, Rn. 14; wohl auch: Schmid, Rieke, § 548 BGB, Rn. 36; Soergel, Heintzmann, § 548 BGB, Rn. 5).
17 
Zwar erfasst § 548 Abs. 1 BGB seinem Wortlaut nach lediglich vertragliche Ansprüche des Vermieters wegen der Verschlechterung der Mietsache, nicht aber gesetzliche Ansprüche eines Dritten wie der Eigentümergemeinschaft.
18 
Da der meist vermietende Eigentümer jedoch bei Verschlechterung der Mietsache in der Regel auch konkurrierende, gesetzliche Ansprüche gegen seinen Mieter unter anderem aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB hat, liefe der Schutz des § 548 Abs. 1 BGB bei Beschränkung auf rein mietvertragliche Ansprüche regelmäßig leer. Daher ist er nach wohl einhelliger Meinung auch auf gesetzliche Ansprüche anzuwenden, die ein Vermieter wegen der Verschlechterung der Mietsache hat (s. statt vieler nur Gather in: Schmidt-Futterer, § 548 BGB, Rn. 29 m. w. N.).
19 
Auch die Erstreckung des Anwendungsbereiches auf Dritte ist jedenfalls für den Fall anerkannt, in dem der eine Verschlechterung der Mietsache verursachende Dritte in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen ist (BGH NJW 2006, 2399 m. w. N.; Staudinger, Emmerich, § 548 BGB, Rn. 15; Gather in: Schmidt-Futterer, § 548 BGB, Rn 27). Andernfalls liefe entweder der Schutz durch Einbeziehung in den Vertrag zu schützenden Dritten oder die Privilegierung des Mieters nach § 548 Abs. 1 BGB leer, wenn der Dritte Regressansprüche gegen ihn geltend machen könnte.
20 
Zwar geht es vorliegend um Ansprüche – überhaupt nicht am Mietverhältnis beteiligter – Dritter gegen den Mieter. Einer Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 548 Abs. 1 BGB auf solche Ansprüche könnte entgegen gehalten werden, dass die Mietvertragsparteien dann mit dem Mietvertrag gleichsam einen Vertrag zu Lasten Dritter schlössen. Das wäre nicht nur systemfremd, sondern insbesondere mit den Grundprinzipien des Privatrechts nicht zu vereinbaren (so auch Palandt, Grüneberg, Vor § 328 BGB, Rn. 10 m. w. N.), soweit man die Belastung durch die Verjährungswirkung gegenüber dem Dritten nicht lediglich als unbeachtlichen Reflex auffassen will (vgl. dazu BGH NJW 2004, 3326 [3327]).
21 
So wird insbesondere nach den Erwägungen des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 27.11.1997 (Az. 13 S 136/07, NZM 2009, 36) zunehmend vertreten, Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB zu unterstellen, da ihnen die erforderlichen vertraglichen Beziehungen nicht zugrunde liegen (Praxishinweis in NJW-Spezial 2008, 162; Wenzel in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, § 13, Rn. 154; Bärmann/Pick, § 21 WEG, h); Abramenko in: Fachanwaltskommentar, § 13 Rn. 4 und Palandt, Weidenkaff, § 548 BGB, Rn. 5a).
22 
Es ist indessen anerkannt, § 548 Abs. 1 BGB auch auf Ansprüche Dritter gegen den Mieter jedenfalls unter den einschränkenden Voraussetzungen anzuwenden, dass die Ansprüche zumindest auch in der Verschlechterung der Mietsache begründet sind und der Dritte sich entweder mit der Vermietung einverstanden erklärt hat (BGH NJW 1997, 1983 [1984]; Staudinger, Emmerich, § 548 BGB, Rn. 14; Palandt, Weidenkaff, § 548 BGB, Rn. 5a) oder mit dem Vermieter wirtschaftlich eng verflochten ist (so BGH NJW 1992, 1820 [1821]). Denn wenn der Dritte sein Einverständnis zur Vermietung erklärt hat, ist er zum einen nicht schutzwürdig, zum anderen kennt er die besonderen mietrechtlichen Schutzmechanismen. Wenn er mit dem Vermieter wirtschaftlich eng verflochten ist, ist die Personenverschiedenheit jedenfalls aus Sicht des Mieters bloß zufällig, was nicht zu seinen Lasten gehen kann.
23 
Die Wohnungseigentümergemeinschaft und der vermietende Miteigentümer sind sicher wirtschaftlich nicht ausreichend eng miteinander verflochten, als dass sie gleichsam wie eine einheitliche Person zu behandeln wären. Zwar ist der Miteigentümer Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sowohl seine Rechte als auch seine Pflichten gegenüber der Gemeinschaft richten sich aber insgesamt Großteils nach seinem Miteigentumsanteil (vgl. nur §§ 16, 17, 10 Abs. 8 WEG) bzw. nach Kopfteilen (§ 25 WEG); beide verlieren mit zunehmender Größe der jeweiligen zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Wohnanlage an Gewicht.
24 
Wie bereits das Landgericht Essen in seiner Entscheidung vom 11.12.1997 (Az. 10 S 433-97, NJW-RR 1998, 874) ausgeführt hat, sind die Eigentümer aber nach § 13 Abs. 1 WEG zur Vermietung ihres Sondereigentums berechtigt. Diese gesetzlich vorgesehene Berechtigung ist gleichsam einer Ermächtigung eines Dritten zur Vermietung seines Eigentums gleichzusetzen. Denn eine Vermietung des Sondereigentums ohne Einräumung des Rechts zur Mitbenutzung der Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht möglich. Der Mieter muss die Wohnung ja erreichen können. Dementsprechend ist anerkannt, dass der vermietende Sondereigentümer seinem Mieter das ihm zustehende Mitbenutzungsrecht überträgt (Wenzel in: Bärmann, § 13 WEG, Rn. 59; BayObLG WE 1998, 352), auch wenn es nicht ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen wird (so auch Lüke in: Weitnauer, 9. Aufl. 2005, Nach § 13, Rn. 3).
25 
Dagegen spricht auch nicht, dass der einzelne Wohnungseigentümer seinem Mieter das Recht zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums nach dem Rechtsgedanken des § 399 BGB nur insoweit übertragen kann, wie es ihm selbst zusteht, die gegen ihn gerichteten Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft aber nach §§ 195 ff. BGB verjähren, und die Anwendung des § 548 Abs. 1 BGB auf die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Schadensersatzansprüche gleichsam zu einer Inhaltsänderung des Mitbenutzungsrechts führen würde. Denn zum einen ist dem Mieter der Gebrauch selbst – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen – immer nur in dem auch dem Eigentümer eingeräumten Rahmen gestattet (so auch Lüke in: Weitnauer, Nach § 13 WEG, Rn. 3). Zum anderen sieht § 13 Abs. 1 WEG die Vermietung – mit der Konsequenz der Anwendung der mietrechtlichen Sonderregelungen – vor, womit dann eine gesetzliche Einschränkung der Verfolgungsrechte der Eigentümergemeinschaft einhergeht.
26 
Allerdings ist zwingende Voraussetzung einer weiten Auslegung des § 548 Abs. 1 BGB auf Ansprüche Dritter, dass zumindest auch die Mietsache selbst verschlechtert wird und der eingetretene Schaden hinreichenden Bezug zum Mietobjekt hat (BGH NJW 2000, 3203 [3204 f.]). Dass der in der Wohnanlage befindliche, streitgegenständliche Personenaufzug ausreichenden Bezug zum vermieteten Sondereigentum hat, bedarf keiner weiteren Vertiefung. So hat selbst das – eher zurückhaltende – AG Nürtingen in seinem Urteil vom 30.05.2007 (Az. 11 C 618/07, BeckRS 2008, 00372) die Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Ansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. der in räumlicher Nähe zur Wohnung liegenden Einrichtung des Treppenhauses nicht problematisiert. Wenn allerdings das Mitbenutzungsrecht – wie üblich – nicht ausdrücklich in den Mietvertrag einbezogen wird, liegt unter Umständen die erforderliche Verschlechterung der Mietsache selbst nicht vor.
27 
Es ist aber anerkannt, dass Ansprüche des Vermieters wegen Beschädigungen ausschließlich regelmäßig nur mitbenutzter Sachen des Vermieters wie Treppenhäusern, Fluren oder Eingängen nach § 548 Abs. 1 BGB verjähren (BGHZ 61, 227 [229]; Staudinger, Emmerich, § 548 BGB, Rn. 11; Blank/Börstinghaus, Mietrecht, § 548 BGB, Rn. 9; Soergel, Heintzmann, § 548 BGB, Rn. 5; Palandt, Weidenkaff, § 548 BGB, Rn. 9), selbst wenn sie nicht ausdrücklich mit vermietet sind (so auch LG Berlin, Urteil vom 29.09.1987, Az. 64 S 85/87).
28 
Selbst wenn man daher unterstellt, dass den Beklagten das Nutzungsrecht des streitgegenständlichen Aufzugs nicht ausdrücklich im Mietvertrag eingeräumt wurde, und deshalb nicht zur Mietsache im engeren Sinne gehört, kann für die Beschädigung des Aufzugs nichts anders gelten als für die Beschädigung einer – ebenfalls nicht ausdrücklich mitvermieteten – im Alleineigentum des Vermieters stehenden Treppenhauseinrichtung. Denn Zweck des § 548 Abs. 1 BGB ist die rasche Klärung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Zustand des Mietobjektes (BGH NZM 2005, 176 [178]; Gather in: Schmidt-Futterer, § 548 BGB, Rn. 28). Daher verbietet sich die unterschiedliche Behandlung des Mieters einer Wohnung in einem im Alleineigentum des Vermieters stehenden Mehrfamilienhaus gegenüber einem Mieter einer Eigentumswohnung.
29 
Die Kostenentscheidung beruht für die Berufung auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf der Grundlage der §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 711 S. 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.
30 
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2010 - 7 U 82/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2010 - 7 U 82/10

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2010 - 7 U 82/10 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 16 Nutzungen und Kosten


(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts


(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermiete

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum


(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 25 Beschlussfassung


(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vo

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 17 Entziehung des Wohnungseigentums


(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2010 - 7 U 82/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2010 - 7 U 82/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Amtsgericht Nürtingen Urteil, 30. Mai 2007 - 11 C 618/07

bei uns veröffentlicht am 30.05.2007

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.079,73 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 20.02.2007, sowie 89,55 EUR vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Anwaltskosten nebst Zinsen hie

Referenzen

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1 und 2 obliegenden Pflichten verstößt.

(3) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(4) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt zur Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Das Gleiche gilt für Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch die sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.079,73 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 20.02.2007, sowie 89,55 EUR vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 06.04.2007 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

Streitwert: 1.079,73 EUR .

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nimmt den Beklagten mit der am 26.03.2007 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen Klage, welche dem Beklagten am 05.04.2007 zugestellt wurde, auf Zahlung von Schadenersatz wegen Beschädigung eines im Eigentum der Klägerin stehenden Rolltores, sowie auf Begleichung von durch vorgerichtlich Verfolgung des behaupteten Schadenersatzanspruches entstandene, jedoch nicht anrechenbare Anwaltskosten in Anspruch.
Der Beklagte war bis 31.05.2006 Mieter von Sondereigentum des damaligen Mitgliedes der Wohnungseigentümergemeinschaft, Ar., im Hause der Klägerin, in W., bestehend aus abgegrenzten Räumlichkeiten und einem Tiefgaragenstellplatz (Nr. 10).
Am 07.11.2005 fuhr der Beklagte mit dem von ihm gesteuerten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ES-… rückwärts aus dem von ihm angemieteten Stellplatz und wollte, ebenso rückwärts fahrenderweise, die Einfahrtsöffnung zur gesamten Tiefgarage überwinden, wobei das obere Ende der Heckklappe des PKW mit dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Rolltor an dessen unterer Begrenzung kollidierte und dieses Rolltor noch über nahezu die gesamte Länge der Dachreling des PKW gezogen wurde.
Die Klägerin trägt vor, dass die Lichtzeichenanlage der Tiefgarage im Inneren derselben zum Zeitpunkt des Ausfahrens des Beklagten bereits wieder Rotlicht gezeigt habe und das Tor sich im Absenkvorgang (mit dem Ziel des vollständigen Schließens) befunden habe.
Die Lichtschranke am Rolltor sei auch nicht, wie der Beklagte behauptet, zu dem Unfallzeitpunkt defekt gewesen, die Lichtschranke habe überdies nur die Funktion, das Rolltor bei Auftauchen eines Hindernisses an diesem zu stoppen, sie sei aber nicht für das Herablassen des Rolltores verantwortlich.
Zudem habe die Öffnungszeit des Rolltores zur Unfallzeit nach vollständigem Anheben 45 Sekunden bis zum Beginn des Absenkungsvorganges betragen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Ansprüche gegen den Beklagten nicht der kurzen Verjährung des § 548 BGB unterliegen, da keine wirtschaftliche Identität zwischen dem Vermieter des Beklagten und der Klägerin vorläge und die Klägerin auch gar keinen Einfluss auf die Nutzung des Sondereigentumes ihrer Mitglieder habe und auch gar nicht erfahren würde, wann ein Mieter ausziehe.
Die Klägerin hat beantragt,
wie in Tenor Ziffer 1 und 2 dieses Urteils für Recht erkannt.
10 
Der Beklagte hat beantragt ,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte hat vorgebracht, er sei in der Grünphase der Tiefgaragenlichtzeichenanlage ausgefahren und das Rolltor habe sich erst, als er dieses mit dem PKW passiert habe, plötzlich abgesenkt und sei mit dem Fahrzeug des Beklagten kollidiert.
13 
Das Unfallgeschehen beruhe somit auf einer Störung der Elektronik des Rolltores oder einem Funktionsfehler der Lichtschranke, die das Absenken des Rolltores bei der Ausfahrt nicht verhindert habe.
14 
Außerdem sei die Zeit zwischen Öffnung und Schließen des Rolltores zu kurz bemessen, da diese Zeit nicht, wie von der Klägerin behauptet 45 Sekunden, sondern allenfalls 30 Sekunden betragen habe.
15 
Weiterhin behauptet der Beklagte, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt, da sie § 548 BGB unterfallen würden. Dies sei der Fall, da die Nutzung des Rolltores auf das Engste mit der Nutzung des vom Beklagten gemieteten Tiefgaragenstellplatzes verbunden sei. § 548 BGB entfalte zudem auch Drittwirkung gegenüber der WEG, wenn der Vermieter ein Mitglied dieser WEG sei.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das tatsächliche Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2007 verwiesen.
17 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2007 nicht nur den Beklagten zum Sachverhalt angehört, sondern auch den vom Beklagten benannten Zeugen T. F. über dessen Beobachtungen am 07.11.2005 gegen 11.30 Uhr bei der Fahrt eines Opel aus der Tiefgarage der Z. Straße in W. im Zusammenhang mit dem Garagentor vernommen und schließlich vor Ort einen Ortsaugenschein durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Ortsaugenscheines wird auf das Protokoll vom 21.05.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
19 
Der Klägerin steht gemäß §§ 823 Abs. I BGB, 7 Abs. I, 18 Abs. I StVG, ein Anspruch auf Bezahlung des begehrten Schadenersatzes zu.
20 
Durch die Kollision des PKW mit dem Rolltor hat der Beklagte das Eigentum der Klägerin widerrechtlich verletzt und die Klägerin in Höhe des für die Reparatur angefallenen unstreitigen Betrages gemäß der Rechnung der Firma B., …, vom 22.11.2005, vgl. Bl. 6 d. Gerichtsakten, am Eigentum geschädigt.
21 
Die Haftung des Beklagten aus Betriebsgefahr gemäß §§ 7, 18 StVG ist zunächst verschuldensunabhängig.
22 
Bei der Frage eines etwaigen mitwirkenden Verursachens (Mitverschulden) der Klägerin ist auch im Rahmen der Betriebsgefahr, für die der Beklagte haftet, eine Abwägung vorzunehmen.
23 
Die dem Beklagten zuzurechnende Eigentumsverletzung erfolgte verschuldet, nämlich grob fahrlässig. Durch das Ausfahren im Rückwärtsgang war es, wie der vom Gericht vorgenommene Ortsaugenschein zu Tage förderte, dem Beklagten unmöglich, bereits in parkender Position auf seinem Stellplatz die obere Begrenzung der Toröffnung zu kontrollieren. Je weiter der Beklagte zurückfuhr, desto niedriger wurde sein Blickfeld durch die Heckscheibe seines Kraftfahrzeuges in Bezug auf die Toröffnung, sodass er das sich absenkende Tor bei dieser Fahrweise gar nicht rechtzeitig vor der Kollision entdecken konnte.
24 
Diese Ausfahrweise ist im Hinblick darauf, dass die Sichtfeldbeschränkung und damit auch die Kollision bei Ausfahrt im Vorwärtsgang, die dem Beklagten, wenn auch mit etwas Mühe, möglich gewesen wäre und von ihm ausschließlich aus Bequemlichkeitsgründen nicht durchgeführt wurde, somit also problemlos hätte vermieden werden können, als ein grob fahrlässiges Verhalten zu betrachten, durch welches die Eigentumsverletzung erst zustande kam. Dabei sei in Erinnerung gerufen, dass der Beklage nach eigenem Vortrag bereits ca. ein Jahr zuvor eine ähnliche Kollision beim Rückwärtsfahren mit dem Rolltor hatte.
25 
Ebenfalls als grob fahrlässig und den Schaden erhöhend ist zudem anzusehen, dass der Beklagte seinen Wagen trotz der von ihm geschilderten ausfahrtsbedingten niedrigen Geschwindigkeit und der Kollision mit dem Rolltor erst zum Halt brachte, wie sich aus den Streifspuren auf der Dachreling ergibt, nachdem er das Rolltor bei der Rückwärtsfahrt schon fast über die gesamte Länge des Wagendaches gezogen hatte.
26 
Selbst wenn die Steuerung oder Elektrik des Rolltores zu diesem Zeitpunkt einen Fehler aufgewiesen haben sollte, wofür der Beklagte keinerlei Beweis erbringen konnte, und was sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufklären ließ, wäre ein mögliches Mitverursachen und Mitverschulden der Klägerin bezüglich des Nichtfunktionierens der Technik hinsichtlich des Fahrlässigkeitsgrades, mit dem der Beklagte handelte (Rückwärtsfahren trotz beschränkter Sicht und bekannter Gefahr von oben) im Ergebnis unbeachtlich und könnte daher nicht zu einer Minderung des hundertprozentigen Schadenersatzanspruches der Klägerin führen.
27 
Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 823 Abs. I BGB, 7, 18 StVG sind damit in vollem Umfang erfüllt, wobei in beiden Fällen der Umfang des Schadenersatzes sich aus § 249 BGB ergibt.
28 
Der Beklagte kann den Ansprüchen der Klägerin nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegen halten.
29 
Entgegen der Auffassung des Beklagten findet im hier zu entscheidenden Fall nicht die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. I BGB von sechs Monaten ab Auszug (richtigerweise: Rückgabe der Mietsache) Anwendung, vielmehr findet die regelmäßige Verjährung der §§ 195, 199 Abs. I BGB von drei Jahren ab Ende des Jahres, in welchen das schädigende Ereignis fällt und der Geschädigte von Schaden und Person des Schädigers Kenntnis hat, Anwendung.
30 
Sinn und Zweck des § 548 Abs. I BGB ist es, zum Einen den Mieter dadurch zu begünstigen, dass die Abwicklung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis rasch zu erfolgen hat, was hinsichtlich der diesbezüglich zumeist eindeutigen Sachlage, bei der sich der Mieter aufgrund seines Sachbesitzes als Schädigender aufdrängt, auch sehr sinnvoll erscheint.
31 
Weiterhin begünstigt diese Vorschrift den Vermieter dadurch, dass der Verjährungsbeginn bis zum Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist, was hinsichtlich der zuvor im Regelfall zumeist unmöglichen Kenntnisnahme des Vermieters von der Schädigung ebenfalls sinnvoll ist.
32 
Das Landgericht Essen hat in seinem in NJW-RR 1998, Seite 874 ff. wiedergegebenen Urteil vom 11.12.1997 den sachlichen Anwendungsbereich der Vorgängervorschrift des § 548 BGB, dem § 558 BGB a.F., auch auf Ansprüche wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch den Mieter eines Mitglieds einer WEG, sowie den persönlichen Anwendungsbereich auf die WEG selbst hinsichtlich der Geltendmachung eigener Ansprüche wegen dieser Beschädigungen ausgeweitet.
33 
Dem kann sowohl hinsichtlich des sachlichen als auch des persönlichen Anwendungsbereiches nicht in vollem Umfang gefolgt werden.
34 
Richtig ist, dass, wie das Landgericht Essen postuliert, auch Beschädigungen von nicht unmittelbar vermieteten Gegenständen des Gemeinschaftseigentumes, an denen dem Mieter ein Mitbenutzungsrecht zusteht, dem sachlichen Anwendungsbereich der nunmehr in § 548 Abs. I BGB geregelten Verjährungsfrist unterfallen können.
35 
Dies kann jedoch nicht pauschal für alle Gegenstände des Gemeinschaftseigentums einer WEG, welche der Mieter mitbenutzt, angenommen werden, vielmehr bedarf die Ausweitung wiederum der Einschränkung. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass § 548 Abs. I BGB die Verjährung nicht nur auf sechs Monate verkürzt, um die Abwicklung der Ansprüche gegen den Mieter einfach nur zu beschleunigen, sondern eben gerade auch wegen der in diesen Fällen vorliegenden vereinfachten Sachlage, nach der eine Schadensverursachung durch den Mieter an der Mietsache, aufgrund dessen Alleinherrschaft über diese, naheliegt.
36 
Eine solch vereinfachte Sachlage liegt aber bei Beschädigung von vom Mieter nur mitbenutztem Gemeinschaftseigentum gerade nicht immer vor.
37 
Hier ist vielmehr für die Entscheidung, ob ein Schaden am Gemeinschaftseigentum, welcher durch den Mieter verursacht wurde, der kurzen Verjährung unterfallen soll, darauf abzustellen, inwiefern dieser Gegenstand gerade im Herrschaftsbereich des Mieters stand und in welchem Näheverhältnis er zu dem geschädigten Gegenstand stand.
38 
Je weniger die Sache im alleinigen Herrschaftsbereich des Mieters stand und je mehr (gemeint ist die Anzahl) Personen dieses Gemeinschaftseigentum zur bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung steht, desto weniger drängt sich der Mieter im Schadensfall als Schädigender auf und umso weniger erscheint es vertretbar, Schädigungen deshalb allgemein der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. I BGB zu unterwerfen.
39 
Bei der Abgrenzung, ob eine Sache des Gemeinschaftseigentums somit im Herrschaftsbereich gerade des Mieters steht, dass die Anwendung des § 548 Abs. I BGB auf sie vertretbar erscheint, ist sinnvollerweise darauf abzustellen, ob diese Sache bei der am Ende des Mietverhältnisses üblichen Begehung anlässlich der Erfüllung der Rückgabeverpflichtung des § 546 BGB auf vom Mieter verursachte Schäden kontrolliert wird.
40 
(Falls der Mieter etwa über Umwege, um während des Mietverhältnisses stattfindende Freundschaftsbesuche bei Mitbewohnern zu bewerkstelligen, zu seiner Wohnung gelangt und dabei am Gemeinschaftseigentum, fernab von der angemieteten Wohnung Schäden anrichtet, fällt dies sicher nicht unter den Schutzzweck von § 548 BGB.)
41 
Gelegentlich kann es bei Gegenständen des Gemeinschaftseigentumes überhaupt nur gelingen, dass vom Mieter verursachte Beschädigungen auch diesem zugerechnet werden und innerhalb der kurzen Verjährungsfrist überhaupt eine Rechtsverfolgung stattfinden kann, wenn die besagte Endkontrolle bei der förmlichen Übergabe des Mietgegenstandes tatsächlich stattfindet.
42 
Dies wäre zum Beispiel der Fall bei Beschädigungen von die Mieträume umgrenzenden Außenwänden, die im Gemeinschaftseigentum stehen oder auch an Treppengeländern oder Einrichtungen des Treppenhauses, wenn diese sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Mieträumen befinden.
43 
Bei dem hier streitbefangenen Rolltor der frei zugänglichen und von zahlreichen tatsächlichen Benutzern genutzten Tiefgarage der Klägerin wird im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses keine hierauf gerichtete Begehung und Kontrolle auf gerade durch den Mieter verursachte Schäden stattfinden. Der Mieter würde sich für Schäden an dem Rolltor auch dann, wenn diese entdeckt würden, nicht zwingend als Schädigender aufdrängen. (Dass im vorliegenden Fall der Beklagte unmittelbar nach dem Vorfall sich beim Hausmeister meldete und seinerseits Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, vermag die grundsätzliche Verjährungsregel nicht zu beeinflussen).
44 
Damit ist das Rolltor aber gerade kein überwiegend im Herrschaftsbereich des Beklagten stehender Teil des Gemeinschaftseigentums, sodass die Schädigungen an diesem gerade nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des § 548 Abs. I BGB unterfallen.
45 
Der persönliche Anwendungsbereich des § 548 Abs. I BGB erstreckt sich zudem auch nicht auf Ansprüche der vom BGH seit dem Beschluss vom 02.06.2005, Aktenzeichen V ZB 32/05, für teilrechtsfähig gehaltenen WEG, selbst wenn der Vermieter Mitglied der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
46 
Der Bundesgerichtshof hat den persönlichen Anwendungsbereich des § 548 BGB auf Dritte, wenn zwischen diesen und dem Vermieter eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, vgl. hierzu BGH Z 116, Seite 293, erstreckt, bzw. lässt Ansprüche des Eigentümers, der nunmehr in § 548 BGB geregelten kurzen Verjährung unterfallen, wenn dieser sein Grundstück einem Dritten zur Vermietung überlassen hat, vgl. BGB NJW 1997, Seite 985.
47 
Entgegen der Ansicht des Landgerichts Essen liegt im Verhältnis der WEG selbst zum Mieter, der mit einem ihrer Mitglieder als Vermieter ein Mietverhältnis eingegangen ist, kein den oben genannten Konstellationen, die der BGH besprochen hat, vergleichbarer Fall vor.
48 
Im Gegensatz zum Eigentümer, der einem Dritten erlaubt, sein Eigentum zu vermieten, kann eine WEG sich wegen § 13 Abs. I WEG gerade nicht dagegen wehren, dass eines ihrer Mitglieder sein Sondereigentum vermietet und damit einem Dritten in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. II WEG auch das Mitbenutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum einräumt.
49 
Die WEG hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Auswahl der Mieter sowie auf Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses. Es ist zudem nicht einmal sicher, wenn auch über die Nebenkostenproblematik häufig der Fall, dass die neben dem Vermieter verbleibenden Wohnungseigentümer überhaupt vom Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und damit dem Beginn der Verjährungsfrist des § 548 Abs. I BGB erfahren.
50 
Dass der Wohnungseigentümergemeinschaft ein bestimmter Mieter aber im Gegensatz zum Eigentümer, der einem anderen die Vermietung seines Eigentumes ausdrücklich erlaubt, aufgedrängt werden kann, schließt eine Parallelwertung zur Entscheidung des BGH NJW 1997, Seite 1983 ff., gerade aus.
51 
Auch besteht keine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der WEG und dem als Vermieter agierenden Wohnungseigentümer im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BGH.
52 
Der Entscheidung des BGH lag ein Fall zugrunde, bei welchem Vermieter und Eigentümer zwei Gesellschaften waren, die den denselben Geschäftsführer und deshalb nicht die Fähigkeit zu selbständiger voneinander unabhängiger Willensbildung hatten, vgl. BGHZ 116, Seite 293 ff. Dies ist im Verhältnis Wohnungseigentümergemeinschaft zum einzelnen vermietenden Wohnungseigentümer aber gerade nicht der Fall.
53 
Zwar ist der vermietende Wohnungseigentümer auch Teil der WEG als Gesamteinheit, die WEG als eigenständige Einheit und der Vermieter, der ihr als Mitglied angehört, bilden ihre Willen jedoch nicht nur weitgehendst unabhängig voneinander und selbständig, diese dürften gelegentlich sogar gegenläufig sein. Der Wille der WEG ist in der Regel auf eine funktionierende Kooperation unter den Wohnungseigentümern und das Schadloshalten bezüglich des Gemeinschaftseigentums gerichtet, während der Wille des als Vermieter agierenden Wohnungseigentümers in erster Linie auf die wirtschaftlich einträglichste Nutzung seines Sondereigentums gerichtet ist. Zwar wird auch das Schadloshalten des Gemeinschaftseigentums generell im Interesse des Einzelnen liegen, sich im Zweifel aber seinem Wunsch nach einträglicher Vermietung unterordnen müssen.
54 
Wirtschaftlich hat die WEG als solche zunächst durch die Vermietung zudem keinen Nutzen und auch kein eigenes Interesse an einer Vermietung, sodass gerade keine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen Eigentümer und Vermieter vorliegt.
55 
Auch die Argumentation des Landgerichts Essen, dass sich die WEG beim Vermieter schadlos halten könne und deshalb eine Nichtanwendung des damals noch geltenden § 558 BGB a.F. in ihrem Interesse gar nicht geboten sei, ist so nicht haltbar.
56 
Es ist zwar zutreffend, dass die WEG sich gemäß § 14 Nr. 1, 2 WEG für Schädigungen, die der Mieter begangen hat, beim Vermieter, welcher Wohnungseigentümer ist, schadlos halten kann. Allein auf diesen Umstand abzustellen, lässt aber außer Acht, dass der Vermieter, genauso wenig wie die WEG selbst, bei Beschädigungen von Gemeinschaftseigentum, welches nicht überwiegend im Herrschaftsbereich seines Mieters steht, oftmals entweder den Schaden oder aber zumindest den Umstand, dass dieser von seinem Mieter verursacht wurde, nicht oder nicht rechtzeitig genug erkennen können wird, um Ansprüche gegen den Mieter vor der kurzen halbjährigen Verjährung geltend zu machen. Gegenüber der WEG würde der Vermieter jedoch innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist haften, er selbst hätte keinerlei Rückgriffsmöglichkeiten auf den Mieter mehr, sodass er, obwohl er den Schaden nicht selbst verursacht hat, einer wesentlich strengeren Haftung als der unmittelbar Schädigende unterliegen würde. Dies stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine unbillige Benachteiligung des Vermieters dar.
57 
Eine generelle Anwendung des § 548 Abs. I BGB könnte sich zudem, wegen der Verjährungsaufschiebung bis zur Rückgabe, bei genereller Anwendung auf die WEG auch zum Nachteil des Mieters auswirken.
58 
So sind durchaus Fälle denkbar, bei denen ein so großer Zeitraum zwischen der Beschädigung und der Anspruchsgeltendmachung liegt, dass Ansprüche der WEG gegen den Vermieter gemäß § 199 Abs. III Nr. 1 BGB bereits verjährt sind, während die Verjährung der Ansprüche gegen den Mieter mangels Rückgabe noch nicht begonnen hat.
59 
Die Klägerin hat somit nach allem gemäß § 249 Abs. II BGB i. V. mit den oben zitierten anspruchsbegründenden Normen einen Anspruch auf 1.079,73 EUR.
60 
Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten von 89,55 EUR ergibt sich der Anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverfolgungskosten bei bestehendem Schadenersatzanspruch.
61 
Die neuere Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 14.03.2007, Aktenzeichen VIII ZR 184/06, dass einmal außergerichtlich entstandene Ansprüche, hier die Anwaltskosten als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, nicht jene sind, auf die die später entstehenden anzurechnen sind, sondern umgekehrt, die später entstehenden auf die früheren anzurechnen sind, ist dem Gericht bekannt, dies schließt jedoch die bisher praktizierte Übung lediglich die Hälfte der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten bereits im Erkenntnisverfahren zu titulieren und die während des Erkenntnisverfahrens entstehenden Anwaltskosten in vollem Umfang dem Kostenfestsetzungsverfahren zu überlassen, nicht aus.
62 
Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 Abs. I, 288 BGB.
63 
Für den eigentlichen Schaden am Rolltor ergibt sich die Verzinsungspflicht bereits aus § 849 BGB. Im Übrigen liegt Verzug vor, der durch den Anwaltsschriftsatz vom 05.02.2007 mit der dortigen Fristsetzung zum 19.02.2007 begründet wurde.
64 
Hinsichtlich der Anwaltskosten sind die Zinsen als Prozesszinsen zuzusprechen.
65 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
66 
Bezüglich der Streitwertfestsetzung war der Streitwert auf den eigentlichen Schaden der Klägerin zu begrenzen, die eingeklagten Anwaltskosten sind Nebenforderungen im Sinne von § 43 GKG.

Gründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
19 
Der Klägerin steht gemäß §§ 823 Abs. I BGB, 7 Abs. I, 18 Abs. I StVG, ein Anspruch auf Bezahlung des begehrten Schadenersatzes zu.
20 
Durch die Kollision des PKW mit dem Rolltor hat der Beklagte das Eigentum der Klägerin widerrechtlich verletzt und die Klägerin in Höhe des für die Reparatur angefallenen unstreitigen Betrages gemäß der Rechnung der Firma B., …, vom 22.11.2005, vgl. Bl. 6 d. Gerichtsakten, am Eigentum geschädigt.
21 
Die Haftung des Beklagten aus Betriebsgefahr gemäß §§ 7, 18 StVG ist zunächst verschuldensunabhängig.
22 
Bei der Frage eines etwaigen mitwirkenden Verursachens (Mitverschulden) der Klägerin ist auch im Rahmen der Betriebsgefahr, für die der Beklagte haftet, eine Abwägung vorzunehmen.
23 
Die dem Beklagten zuzurechnende Eigentumsverletzung erfolgte verschuldet, nämlich grob fahrlässig. Durch das Ausfahren im Rückwärtsgang war es, wie der vom Gericht vorgenommene Ortsaugenschein zu Tage förderte, dem Beklagten unmöglich, bereits in parkender Position auf seinem Stellplatz die obere Begrenzung der Toröffnung zu kontrollieren. Je weiter der Beklagte zurückfuhr, desto niedriger wurde sein Blickfeld durch die Heckscheibe seines Kraftfahrzeuges in Bezug auf die Toröffnung, sodass er das sich absenkende Tor bei dieser Fahrweise gar nicht rechtzeitig vor der Kollision entdecken konnte.
24 
Diese Ausfahrweise ist im Hinblick darauf, dass die Sichtfeldbeschränkung und damit auch die Kollision bei Ausfahrt im Vorwärtsgang, die dem Beklagten, wenn auch mit etwas Mühe, möglich gewesen wäre und von ihm ausschließlich aus Bequemlichkeitsgründen nicht durchgeführt wurde, somit also problemlos hätte vermieden werden können, als ein grob fahrlässiges Verhalten zu betrachten, durch welches die Eigentumsverletzung erst zustande kam. Dabei sei in Erinnerung gerufen, dass der Beklage nach eigenem Vortrag bereits ca. ein Jahr zuvor eine ähnliche Kollision beim Rückwärtsfahren mit dem Rolltor hatte.
25 
Ebenfalls als grob fahrlässig und den Schaden erhöhend ist zudem anzusehen, dass der Beklagte seinen Wagen trotz der von ihm geschilderten ausfahrtsbedingten niedrigen Geschwindigkeit und der Kollision mit dem Rolltor erst zum Halt brachte, wie sich aus den Streifspuren auf der Dachreling ergibt, nachdem er das Rolltor bei der Rückwärtsfahrt schon fast über die gesamte Länge des Wagendaches gezogen hatte.
26 
Selbst wenn die Steuerung oder Elektrik des Rolltores zu diesem Zeitpunkt einen Fehler aufgewiesen haben sollte, wofür der Beklagte keinerlei Beweis erbringen konnte, und was sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufklären ließ, wäre ein mögliches Mitverursachen und Mitverschulden der Klägerin bezüglich des Nichtfunktionierens der Technik hinsichtlich des Fahrlässigkeitsgrades, mit dem der Beklagte handelte (Rückwärtsfahren trotz beschränkter Sicht und bekannter Gefahr von oben) im Ergebnis unbeachtlich und könnte daher nicht zu einer Minderung des hundertprozentigen Schadenersatzanspruches der Klägerin führen.
27 
Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 823 Abs. I BGB, 7, 18 StVG sind damit in vollem Umfang erfüllt, wobei in beiden Fällen der Umfang des Schadenersatzes sich aus § 249 BGB ergibt.
28 
Der Beklagte kann den Ansprüchen der Klägerin nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegen halten.
29 
Entgegen der Auffassung des Beklagten findet im hier zu entscheidenden Fall nicht die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. I BGB von sechs Monaten ab Auszug (richtigerweise: Rückgabe der Mietsache) Anwendung, vielmehr findet die regelmäßige Verjährung der §§ 195, 199 Abs. I BGB von drei Jahren ab Ende des Jahres, in welchen das schädigende Ereignis fällt und der Geschädigte von Schaden und Person des Schädigers Kenntnis hat, Anwendung.
30 
Sinn und Zweck des § 548 Abs. I BGB ist es, zum Einen den Mieter dadurch zu begünstigen, dass die Abwicklung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis rasch zu erfolgen hat, was hinsichtlich der diesbezüglich zumeist eindeutigen Sachlage, bei der sich der Mieter aufgrund seines Sachbesitzes als Schädigender aufdrängt, auch sehr sinnvoll erscheint.
31 
Weiterhin begünstigt diese Vorschrift den Vermieter dadurch, dass der Verjährungsbeginn bis zum Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist, was hinsichtlich der zuvor im Regelfall zumeist unmöglichen Kenntnisnahme des Vermieters von der Schädigung ebenfalls sinnvoll ist.
32 
Das Landgericht Essen hat in seinem in NJW-RR 1998, Seite 874 ff. wiedergegebenen Urteil vom 11.12.1997 den sachlichen Anwendungsbereich der Vorgängervorschrift des § 548 BGB, dem § 558 BGB a.F., auch auf Ansprüche wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch den Mieter eines Mitglieds einer WEG, sowie den persönlichen Anwendungsbereich auf die WEG selbst hinsichtlich der Geltendmachung eigener Ansprüche wegen dieser Beschädigungen ausgeweitet.
33 
Dem kann sowohl hinsichtlich des sachlichen als auch des persönlichen Anwendungsbereiches nicht in vollem Umfang gefolgt werden.
34 
Richtig ist, dass, wie das Landgericht Essen postuliert, auch Beschädigungen von nicht unmittelbar vermieteten Gegenständen des Gemeinschaftseigentumes, an denen dem Mieter ein Mitbenutzungsrecht zusteht, dem sachlichen Anwendungsbereich der nunmehr in § 548 Abs. I BGB geregelten Verjährungsfrist unterfallen können.
35 
Dies kann jedoch nicht pauschal für alle Gegenstände des Gemeinschaftseigentums einer WEG, welche der Mieter mitbenutzt, angenommen werden, vielmehr bedarf die Ausweitung wiederum der Einschränkung. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass § 548 Abs. I BGB die Verjährung nicht nur auf sechs Monate verkürzt, um die Abwicklung der Ansprüche gegen den Mieter einfach nur zu beschleunigen, sondern eben gerade auch wegen der in diesen Fällen vorliegenden vereinfachten Sachlage, nach der eine Schadensverursachung durch den Mieter an der Mietsache, aufgrund dessen Alleinherrschaft über diese, naheliegt.
36 
Eine solch vereinfachte Sachlage liegt aber bei Beschädigung von vom Mieter nur mitbenutztem Gemeinschaftseigentum gerade nicht immer vor.
37 
Hier ist vielmehr für die Entscheidung, ob ein Schaden am Gemeinschaftseigentum, welcher durch den Mieter verursacht wurde, der kurzen Verjährung unterfallen soll, darauf abzustellen, inwiefern dieser Gegenstand gerade im Herrschaftsbereich des Mieters stand und in welchem Näheverhältnis er zu dem geschädigten Gegenstand stand.
38 
Je weniger die Sache im alleinigen Herrschaftsbereich des Mieters stand und je mehr (gemeint ist die Anzahl) Personen dieses Gemeinschaftseigentum zur bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung steht, desto weniger drängt sich der Mieter im Schadensfall als Schädigender auf und umso weniger erscheint es vertretbar, Schädigungen deshalb allgemein der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. I BGB zu unterwerfen.
39 
Bei der Abgrenzung, ob eine Sache des Gemeinschaftseigentums somit im Herrschaftsbereich gerade des Mieters steht, dass die Anwendung des § 548 Abs. I BGB auf sie vertretbar erscheint, ist sinnvollerweise darauf abzustellen, ob diese Sache bei der am Ende des Mietverhältnisses üblichen Begehung anlässlich der Erfüllung der Rückgabeverpflichtung des § 546 BGB auf vom Mieter verursachte Schäden kontrolliert wird.
40 
(Falls der Mieter etwa über Umwege, um während des Mietverhältnisses stattfindende Freundschaftsbesuche bei Mitbewohnern zu bewerkstelligen, zu seiner Wohnung gelangt und dabei am Gemeinschaftseigentum, fernab von der angemieteten Wohnung Schäden anrichtet, fällt dies sicher nicht unter den Schutzzweck von § 548 BGB.)
41 
Gelegentlich kann es bei Gegenständen des Gemeinschaftseigentumes überhaupt nur gelingen, dass vom Mieter verursachte Beschädigungen auch diesem zugerechnet werden und innerhalb der kurzen Verjährungsfrist überhaupt eine Rechtsverfolgung stattfinden kann, wenn die besagte Endkontrolle bei der förmlichen Übergabe des Mietgegenstandes tatsächlich stattfindet.
42 
Dies wäre zum Beispiel der Fall bei Beschädigungen von die Mieträume umgrenzenden Außenwänden, die im Gemeinschaftseigentum stehen oder auch an Treppengeländern oder Einrichtungen des Treppenhauses, wenn diese sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Mieträumen befinden.
43 
Bei dem hier streitbefangenen Rolltor der frei zugänglichen und von zahlreichen tatsächlichen Benutzern genutzten Tiefgarage der Klägerin wird im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses keine hierauf gerichtete Begehung und Kontrolle auf gerade durch den Mieter verursachte Schäden stattfinden. Der Mieter würde sich für Schäden an dem Rolltor auch dann, wenn diese entdeckt würden, nicht zwingend als Schädigender aufdrängen. (Dass im vorliegenden Fall der Beklagte unmittelbar nach dem Vorfall sich beim Hausmeister meldete und seinerseits Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, vermag die grundsätzliche Verjährungsregel nicht zu beeinflussen).
44 
Damit ist das Rolltor aber gerade kein überwiegend im Herrschaftsbereich des Beklagten stehender Teil des Gemeinschaftseigentums, sodass die Schädigungen an diesem gerade nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des § 548 Abs. I BGB unterfallen.
45 
Der persönliche Anwendungsbereich des § 548 Abs. I BGB erstreckt sich zudem auch nicht auf Ansprüche der vom BGH seit dem Beschluss vom 02.06.2005, Aktenzeichen V ZB 32/05, für teilrechtsfähig gehaltenen WEG, selbst wenn der Vermieter Mitglied der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
46 
Der Bundesgerichtshof hat den persönlichen Anwendungsbereich des § 548 BGB auf Dritte, wenn zwischen diesen und dem Vermieter eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, vgl. hierzu BGH Z 116, Seite 293, erstreckt, bzw. lässt Ansprüche des Eigentümers, der nunmehr in § 548 BGB geregelten kurzen Verjährung unterfallen, wenn dieser sein Grundstück einem Dritten zur Vermietung überlassen hat, vgl. BGB NJW 1997, Seite 985.
47 
Entgegen der Ansicht des Landgerichts Essen liegt im Verhältnis der WEG selbst zum Mieter, der mit einem ihrer Mitglieder als Vermieter ein Mietverhältnis eingegangen ist, kein den oben genannten Konstellationen, die der BGH besprochen hat, vergleichbarer Fall vor.
48 
Im Gegensatz zum Eigentümer, der einem Dritten erlaubt, sein Eigentum zu vermieten, kann eine WEG sich wegen § 13 Abs. I WEG gerade nicht dagegen wehren, dass eines ihrer Mitglieder sein Sondereigentum vermietet und damit einem Dritten in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. II WEG auch das Mitbenutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum einräumt.
49 
Die WEG hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Auswahl der Mieter sowie auf Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses. Es ist zudem nicht einmal sicher, wenn auch über die Nebenkostenproblematik häufig der Fall, dass die neben dem Vermieter verbleibenden Wohnungseigentümer überhaupt vom Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und damit dem Beginn der Verjährungsfrist des § 548 Abs. I BGB erfahren.
50 
Dass der Wohnungseigentümergemeinschaft ein bestimmter Mieter aber im Gegensatz zum Eigentümer, der einem anderen die Vermietung seines Eigentumes ausdrücklich erlaubt, aufgedrängt werden kann, schließt eine Parallelwertung zur Entscheidung des BGH NJW 1997, Seite 1983 ff., gerade aus.
51 
Auch besteht keine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der WEG und dem als Vermieter agierenden Wohnungseigentümer im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BGH.
52 
Der Entscheidung des BGH lag ein Fall zugrunde, bei welchem Vermieter und Eigentümer zwei Gesellschaften waren, die den denselben Geschäftsführer und deshalb nicht die Fähigkeit zu selbständiger voneinander unabhängiger Willensbildung hatten, vgl. BGHZ 116, Seite 293 ff. Dies ist im Verhältnis Wohnungseigentümergemeinschaft zum einzelnen vermietenden Wohnungseigentümer aber gerade nicht der Fall.
53 
Zwar ist der vermietende Wohnungseigentümer auch Teil der WEG als Gesamteinheit, die WEG als eigenständige Einheit und der Vermieter, der ihr als Mitglied angehört, bilden ihre Willen jedoch nicht nur weitgehendst unabhängig voneinander und selbständig, diese dürften gelegentlich sogar gegenläufig sein. Der Wille der WEG ist in der Regel auf eine funktionierende Kooperation unter den Wohnungseigentümern und das Schadloshalten bezüglich des Gemeinschaftseigentums gerichtet, während der Wille des als Vermieter agierenden Wohnungseigentümers in erster Linie auf die wirtschaftlich einträglichste Nutzung seines Sondereigentums gerichtet ist. Zwar wird auch das Schadloshalten des Gemeinschaftseigentums generell im Interesse des Einzelnen liegen, sich im Zweifel aber seinem Wunsch nach einträglicher Vermietung unterordnen müssen.
54 
Wirtschaftlich hat die WEG als solche zunächst durch die Vermietung zudem keinen Nutzen und auch kein eigenes Interesse an einer Vermietung, sodass gerade keine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen Eigentümer und Vermieter vorliegt.
55 
Auch die Argumentation des Landgerichts Essen, dass sich die WEG beim Vermieter schadlos halten könne und deshalb eine Nichtanwendung des damals noch geltenden § 558 BGB a.F. in ihrem Interesse gar nicht geboten sei, ist so nicht haltbar.
56 
Es ist zwar zutreffend, dass die WEG sich gemäß § 14 Nr. 1, 2 WEG für Schädigungen, die der Mieter begangen hat, beim Vermieter, welcher Wohnungseigentümer ist, schadlos halten kann. Allein auf diesen Umstand abzustellen, lässt aber außer Acht, dass der Vermieter, genauso wenig wie die WEG selbst, bei Beschädigungen von Gemeinschaftseigentum, welches nicht überwiegend im Herrschaftsbereich seines Mieters steht, oftmals entweder den Schaden oder aber zumindest den Umstand, dass dieser von seinem Mieter verursacht wurde, nicht oder nicht rechtzeitig genug erkennen können wird, um Ansprüche gegen den Mieter vor der kurzen halbjährigen Verjährung geltend zu machen. Gegenüber der WEG würde der Vermieter jedoch innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist haften, er selbst hätte keinerlei Rückgriffsmöglichkeiten auf den Mieter mehr, sodass er, obwohl er den Schaden nicht selbst verursacht hat, einer wesentlich strengeren Haftung als der unmittelbar Schädigende unterliegen würde. Dies stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine unbillige Benachteiligung des Vermieters dar.
57 
Eine generelle Anwendung des § 548 Abs. I BGB könnte sich zudem, wegen der Verjährungsaufschiebung bis zur Rückgabe, bei genereller Anwendung auf die WEG auch zum Nachteil des Mieters auswirken.
58 
So sind durchaus Fälle denkbar, bei denen ein so großer Zeitraum zwischen der Beschädigung und der Anspruchsgeltendmachung liegt, dass Ansprüche der WEG gegen den Vermieter gemäß § 199 Abs. III Nr. 1 BGB bereits verjährt sind, während die Verjährung der Ansprüche gegen den Mieter mangels Rückgabe noch nicht begonnen hat.
59 
Die Klägerin hat somit nach allem gemäß § 249 Abs. II BGB i. V. mit den oben zitierten anspruchsbegründenden Normen einen Anspruch auf 1.079,73 EUR.
60 
Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten von 89,55 EUR ergibt sich der Anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverfolgungskosten bei bestehendem Schadenersatzanspruch.
61 
Die neuere Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 14.03.2007, Aktenzeichen VIII ZR 184/06, dass einmal außergerichtlich entstandene Ansprüche, hier die Anwaltskosten als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, nicht jene sind, auf die die später entstehenden anzurechnen sind, sondern umgekehrt, die später entstehenden auf die früheren anzurechnen sind, ist dem Gericht bekannt, dies schließt jedoch die bisher praktizierte Übung lediglich die Hälfte der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten bereits im Erkenntnisverfahren zu titulieren und die während des Erkenntnisverfahrens entstehenden Anwaltskosten in vollem Umfang dem Kostenfestsetzungsverfahren zu überlassen, nicht aus.
62 
Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 Abs. I, 288 BGB.
63 
Für den eigentlichen Schaden am Rolltor ergibt sich die Verzinsungspflicht bereits aus § 849 BGB. Im Übrigen liegt Verzug vor, der durch den Anwaltsschriftsatz vom 05.02.2007 mit der dortigen Fristsetzung zum 19.02.2007 begründet wurde.
64 
Hinsichtlich der Anwaltskosten sind die Zinsen als Prozesszinsen zuzusprechen.
65 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
66 
Bezüglich der Streitwertfestsetzung war der Streitwert auf den eigentlichen Schaden der Klägerin zu begrenzen, die eingeklagten Anwaltskosten sind Nebenforderungen im Sinne von § 43 GKG.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.