Amtsgericht Nürtingen Urteil, 30. Mai 2007 - 11 C 618/07

published on 30.05.2007 00:00
Amtsgericht Nürtingen Urteil, 30. Mai 2007 - 11 C 618/07
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.079,73 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 20.02.2007, sowie 89,55 EUR vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 06.04.2007 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

Streitwert: 1.079,73 EUR .

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nimmt den Beklagten mit der am 26.03.2007 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen Klage, welche dem Beklagten am 05.04.2007 zugestellt wurde, auf Zahlung von Schadenersatz wegen Beschädigung eines im Eigentum der Klägerin stehenden Rolltores, sowie auf Begleichung von durch vorgerichtlich Verfolgung des behaupteten Schadenersatzanspruches entstandene, jedoch nicht anrechenbare Anwaltskosten in Anspruch.
Der Beklagte war bis 31.05.2006 Mieter von Sondereigentum des damaligen Mitgliedes der Wohnungseigentümergemeinschaft, Ar., im Hause der Klägerin, in W., bestehend aus abgegrenzten Räumlichkeiten und einem Tiefgaragenstellplatz (Nr. 10).
Am 07.11.2005 fuhr der Beklagte mit dem von ihm gesteuerten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ES-… rückwärts aus dem von ihm angemieteten Stellplatz und wollte, ebenso rückwärts fahrenderweise, die Einfahrtsöffnung zur gesamten Tiefgarage überwinden, wobei das obere Ende der Heckklappe des PKW mit dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Rolltor an dessen unterer Begrenzung kollidierte und dieses Rolltor noch über nahezu die gesamte Länge der Dachreling des PKW gezogen wurde.
Die Klägerin trägt vor, dass die Lichtzeichenanlage der Tiefgarage im Inneren derselben zum Zeitpunkt des Ausfahrens des Beklagten bereits wieder Rotlicht gezeigt habe und das Tor sich im Absenkvorgang (mit dem Ziel des vollständigen Schließens) befunden habe.
Die Lichtschranke am Rolltor sei auch nicht, wie der Beklagte behauptet, zu dem Unfallzeitpunkt defekt gewesen, die Lichtschranke habe überdies nur die Funktion, das Rolltor bei Auftauchen eines Hindernisses an diesem zu stoppen, sie sei aber nicht für das Herablassen des Rolltores verantwortlich.
Zudem habe die Öffnungszeit des Rolltores zur Unfallzeit nach vollständigem Anheben 45 Sekunden bis zum Beginn des Absenkungsvorganges betragen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Ansprüche gegen den Beklagten nicht der kurzen Verjährung des § 548 BGB unterliegen, da keine wirtschaftliche Identität zwischen dem Vermieter des Beklagten und der Klägerin vorläge und die Klägerin auch gar keinen Einfluss auf die Nutzung des Sondereigentumes ihrer Mitglieder habe und auch gar nicht erfahren würde, wann ein Mieter ausziehe.
Die Klägerin hat beantragt,
wie in Tenor Ziffer 1 und 2 dieses Urteils für Recht erkannt.
10 
Der Beklagte hat beantragt ,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte hat vorgebracht, er sei in der Grünphase der Tiefgaragenlichtzeichenanlage ausgefahren und das Rolltor habe sich erst, als er dieses mit dem PKW passiert habe, plötzlich abgesenkt und sei mit dem Fahrzeug des Beklagten kollidiert.
13 
Das Unfallgeschehen beruhe somit auf einer Störung der Elektronik des Rolltores oder einem Funktionsfehler der Lichtschranke, die das Absenken des Rolltores bei der Ausfahrt nicht verhindert habe.
14 
Außerdem sei die Zeit zwischen Öffnung und Schließen des Rolltores zu kurz bemessen, da diese Zeit nicht, wie von der Klägerin behauptet 45 Sekunden, sondern allenfalls 30 Sekunden betragen habe.
15 
Weiterhin behauptet der Beklagte, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt, da sie § 548 BGB unterfallen würden. Dies sei der Fall, da die Nutzung des Rolltores auf das Engste mit der Nutzung des vom Beklagten gemieteten Tiefgaragenstellplatzes verbunden sei. § 548 BGB entfalte zudem auch Drittwirkung gegenüber der WEG, wenn der Vermieter ein Mitglied dieser WEG sei.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das tatsächliche Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2007 verwiesen.
17 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2007 nicht nur den Beklagten zum Sachverhalt angehört, sondern auch den vom Beklagten benannten Zeugen T. F. über dessen Beobachtungen am 07.11.2005 gegen 11.30 Uhr bei der Fahrt eines Opel aus der Tiefgarage der Z. Straße in W. im Zusammenhang mit dem Garagentor vernommen und schließlich vor Ort einen Ortsaugenschein durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Ortsaugenscheines wird auf das Protokoll vom 21.05.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
19 
Der Klägerin steht gemäß §§ 823 Abs. I BGB, 7 Abs. I, 18 Abs. I StVG, ein Anspruch auf Bezahlung des begehrten Schadenersatzes zu.
20 
Durch die Kollision des PKW mit dem Rolltor hat der Beklagte das Eigentum der Klägerin widerrechtlich verletzt und die Klägerin in Höhe des für die Reparatur angefallenen unstreitigen Betrages gemäß der Rechnung der Firma B., …, vom 22.11.2005, vgl. Bl. 6 d. Gerichtsakten, am Eigentum geschädigt.
21 
Die Haftung des Beklagten aus Betriebsgefahr gemäß §§ 7, 18 StVG ist zunächst verschuldensunabhängig.
22 
Bei der Frage eines etwaigen mitwirkenden Verursachens (Mitverschulden) der Klägerin ist auch im Rahmen der Betriebsgefahr, für die der Beklagte haftet, eine Abwägung vorzunehmen.
23 
Die dem Beklagten zuzurechnende Eigentumsverletzung erfolgte verschuldet, nämlich grob fahrlässig. Durch das Ausfahren im Rückwärtsgang war es, wie der vom Gericht vorgenommene Ortsaugenschein zu Tage förderte, dem Beklagten unmöglich, bereits in parkender Position auf seinem Stellplatz die obere Begrenzung der Toröffnung zu kontrollieren. Je weiter der Beklagte zurückfuhr, desto niedriger wurde sein Blickfeld durch die Heckscheibe seines Kraftfahrzeuges in Bezug auf die Toröffnung, sodass er das sich absenkende Tor bei dieser Fahrweise gar nicht rechtzeitig vor der Kollision entdecken konnte.
24 
Diese Ausfahrweise ist im Hinblick darauf, dass die Sichtfeldbeschränkung und damit auch die Kollision bei Ausfahrt im Vorwärtsgang, die dem Beklagten, wenn auch mit etwas Mühe, möglich gewesen wäre und von ihm ausschließlich aus Bequemlichkeitsgründen nicht durchgeführt wurde, somit also problemlos hätte vermieden werden können, als ein grob fahrlässiges Verhalten zu betrachten, durch welches die Eigentumsverletzung erst zustande kam. Dabei sei in Erinnerung gerufen, dass der Beklage nach eigenem Vortrag bereits ca. ein Jahr zuvor eine ähnliche Kollision beim Rückwärtsfahren mit dem Rolltor hatte.
25 
Ebenfalls als grob fahrlässig und den Schaden erhöhend ist zudem anzusehen, dass der Beklagte seinen Wagen trotz der von ihm geschilderten ausfahrtsbedingten niedrigen Geschwindigkeit und der Kollision mit dem Rolltor erst zum Halt brachte, wie sich aus den Streifspuren auf der Dachreling ergibt, nachdem er das Rolltor bei der Rückwärtsfahrt schon fast über die gesamte Länge des Wagendaches gezogen hatte.
26 
Selbst wenn die Steuerung oder Elektrik des Rolltores zu diesem Zeitpunkt einen Fehler aufgewiesen haben sollte, wofür der Beklagte keinerlei Beweis erbringen konnte, und was sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufklären ließ, wäre ein mögliches Mitverursachen und Mitverschulden der Klägerin bezüglich des Nichtfunktionierens der Technik hinsichtlich des Fahrlässigkeitsgrades, mit dem der Beklagte handelte (Rückwärtsfahren trotz beschränkter Sicht und bekannter Gefahr von oben) im Ergebnis unbeachtlich und könnte daher nicht zu einer Minderung des hundertprozentigen Schadenersatzanspruches der Klägerin führen.
27 
Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 823 Abs. I BGB, 7, 18 StVG sind damit in vollem Umfang erfüllt, wobei in beiden Fällen der Umfang des Schadenersatzes sich aus § 249 BGB ergibt.
28 
Der Beklagte kann den Ansprüchen der Klägerin nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegen halten.
29 
Entgegen der Auffassung des Beklagten findet im hier zu entscheidenden Fall nicht die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. I BGB von sechs Monaten ab Auszug (richtigerweise: Rückgabe der Mietsache) Anwendung, vielmehr findet die regelmäßige Verjährung der §§ 195, 199 Abs. I BGB von drei Jahren ab Ende des Jahres, in welchen das schädigende Ereignis fällt und der Geschädigte von Schaden und Person des Schädigers Kenntnis hat, Anwendung.
30 
Sinn und Zweck des § 548 Abs. I BGB ist es, zum Einen den Mieter dadurch zu begünstigen, dass die Abwicklung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis rasch zu erfolgen hat, was hinsichtlich der diesbezüglich zumeist eindeutigen Sachlage, bei der sich der Mieter aufgrund seines Sachbesitzes als Schädigender aufdrängt, auch sehr sinnvoll erscheint.
31 
Weiterhin begünstigt diese Vorschrift den Vermieter dadurch, dass der Verjährungsbeginn bis zum Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist, was hinsichtlich der zuvor im Regelfall zumeist unmöglichen Kenntnisnahme des Vermieters von der Schädigung ebenfalls sinnvoll ist.
32 
Das Landgericht Essen hat in seinem in NJW-RR 1998, Seite 874 ff. wiedergegebenen Urteil vom 11.12.1997 den sachlichen Anwendungsbereich der Vorgängervorschrift des § 548 BGB, dem § 558 BGB a.F., auch auf Ansprüche wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch den Mieter eines Mitglieds einer WEG, sowie den persönlichen Anwendungsbereich auf die WEG selbst hinsichtlich der Geltendmachung eigener Ansprüche wegen dieser Beschädigungen ausgeweitet.
33 
Dem kann sowohl hinsichtlich des sachlichen als auch des persönlichen Anwendungsbereiches nicht in vollem Umfang gefolgt werden.
34 
Richtig ist, dass, wie das Landgericht Essen postuliert, auch Beschädigungen von nicht unmittelbar vermieteten Gegenständen des Gemeinschaftseigentumes, an denen dem Mieter ein Mitbenutzungsrecht zusteht, dem sachlichen Anwendungsbereich der nunmehr in § 548 Abs. I BGB geregelten Verjährungsfrist unterfallen können.
35 
Dies kann jedoch nicht pauschal für alle Gegenstände des Gemeinschaftseigentums einer WEG, welche der Mieter mitbenutzt, angenommen werden, vielmehr bedarf die Ausweitung wiederum der Einschränkung. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass § 548 Abs. I BGB die Verjährung nicht nur auf sechs Monate verkürzt, um die Abwicklung der Ansprüche gegen den Mieter einfach nur zu beschleunigen, sondern eben gerade auch wegen der in diesen Fällen vorliegenden vereinfachten Sachlage, nach der eine Schadensverursachung durch den Mieter an der Mietsache, aufgrund dessen Alleinherrschaft über diese, naheliegt.
36 
Eine solch vereinfachte Sachlage liegt aber bei Beschädigung von vom Mieter nur mitbenutztem Gemeinschaftseigentum gerade nicht immer vor.
37 
Hier ist vielmehr für die Entscheidung, ob ein Schaden am Gemeinschaftseigentum, welcher durch den Mieter verursacht wurde, der kurzen Verjährung unterfallen soll, darauf abzustellen, inwiefern dieser Gegenstand gerade im Herrschaftsbereich des Mieters stand und in welchem Näheverhältnis er zu dem geschädigten Gegenstand stand.
38 
Je weniger die Sache im alleinigen Herrschaftsbereich des Mieters stand und je mehr (gemeint ist die Anzahl) Personen dieses Gemeinschaftseigentum zur bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung steht, desto weniger drängt sich der Mieter im Schadensfall als Schädigender auf und umso weniger erscheint es vertretbar, Schädigungen deshalb allgemein der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. I BGB zu unterwerfen.
39 
Bei der Abgrenzung, ob eine Sache des Gemeinschaftseigentums somit im Herrschaftsbereich gerade des Mieters steht, dass die Anwendung des § 548 Abs. I BGB auf sie vertretbar erscheint, ist sinnvollerweise darauf abzustellen, ob diese Sache bei der am Ende des Mietverhältnisses üblichen Begehung anlässlich der Erfüllung der Rückgabeverpflichtung des § 546 BGB auf vom Mieter verursachte Schäden kontrolliert wird.
40 
(Falls der Mieter etwa über Umwege, um während des Mietverhältnisses stattfindende Freundschaftsbesuche bei Mitbewohnern zu bewerkstelligen, zu seiner Wohnung gelangt und dabei am Gemeinschaftseigentum, fernab von der angemieteten Wohnung Schäden anrichtet, fällt dies sicher nicht unter den Schutzzweck von § 548 BGB.)
41 
Gelegentlich kann es bei Gegenständen des Gemeinschaftseigentumes überhaupt nur gelingen, dass vom Mieter verursachte Beschädigungen auch diesem zugerechnet werden und innerhalb der kurzen Verjährungsfrist überhaupt eine Rechtsverfolgung stattfinden kann, wenn die besagte Endkontrolle bei der förmlichen Übergabe des Mietgegenstandes tatsächlich stattfindet.
42 
Dies wäre zum Beispiel der Fall bei Beschädigungen von die Mieträume umgrenzenden Außenwänden, die im Gemeinschaftseigentum stehen oder auch an Treppengeländern oder Einrichtungen des Treppenhauses, wenn diese sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Mieträumen befinden.
43 
Bei dem hier streitbefangenen Rolltor der frei zugänglichen und von zahlreichen tatsächlichen Benutzern genutzten Tiefgarage der Klägerin wird im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses keine hierauf gerichtete Begehung und Kontrolle auf gerade durch den Mieter verursachte Schäden stattfinden. Der Mieter würde sich für Schäden an dem Rolltor auch dann, wenn diese entdeckt würden, nicht zwingend als Schädigender aufdrängen. (Dass im vorliegenden Fall der Beklagte unmittelbar nach dem Vorfall sich beim Hausmeister meldete und seinerseits Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, vermag die grundsätzliche Verjährungsregel nicht zu beeinflussen).
44 
Damit ist das Rolltor aber gerade kein überwiegend im Herrschaftsbereich des Beklagten stehender Teil des Gemeinschaftseigentums, sodass die Schädigungen an diesem gerade nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des § 548 Abs. I BGB unterfallen.
45 
Der persönliche Anwendungsbereich des § 548 Abs. I BGB erstreckt sich zudem auch nicht auf Ansprüche der vom BGH seit dem Beschluss vom 02.06.2005, Aktenzeichen V ZB 32/05, für teilrechtsfähig gehaltenen WEG, selbst wenn der Vermieter Mitglied der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
46 
Der Bundesgerichtshof hat den persönlichen Anwendungsbereich des § 548 BGB auf Dritte, wenn zwischen diesen und dem Vermieter eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, vgl. hierzu BGH Z 116, Seite 293, erstreckt, bzw. lässt Ansprüche des Eigentümers, der nunmehr in § 548 BGB geregelten kurzen Verjährung unterfallen, wenn dieser sein Grundstück einem Dritten zur Vermietung überlassen hat, vgl. BGB NJW 1997, Seite 985.
47 
Entgegen der Ansicht des Landgerichts Essen liegt im Verhältnis der WEG selbst zum Mieter, der mit einem ihrer Mitglieder als Vermieter ein Mietverhältnis eingegangen ist, kein den oben genannten Konstellationen, die der BGH besprochen hat, vergleichbarer Fall vor.
48 
Im Gegensatz zum Eigentümer, der einem Dritten erlaubt, sein Eigentum zu vermieten, kann eine WEG sich wegen § 13 Abs. I WEG gerade nicht dagegen wehren, dass eines ihrer Mitglieder sein Sondereigentum vermietet und damit einem Dritten in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. II WEG auch das Mitbenutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum einräumt.
49 
Die WEG hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Auswahl der Mieter sowie auf Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses. Es ist zudem nicht einmal sicher, wenn auch über die Nebenkostenproblematik häufig der Fall, dass die neben dem Vermieter verbleibenden Wohnungseigentümer überhaupt vom Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und damit dem Beginn der Verjährungsfrist des § 548 Abs. I BGB erfahren.
50 
Dass der Wohnungseigentümergemeinschaft ein bestimmter Mieter aber im Gegensatz zum Eigentümer, der einem anderen die Vermietung seines Eigentumes ausdrücklich erlaubt, aufgedrängt werden kann, schließt eine Parallelwertung zur Entscheidung des BGH NJW 1997, Seite 1983 ff., gerade aus.
51 
Auch besteht keine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der WEG und dem als Vermieter agierenden Wohnungseigentümer im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BGH.
52 
Der Entscheidung des BGH lag ein Fall zugrunde, bei welchem Vermieter und Eigentümer zwei Gesellschaften waren, die den denselben Geschäftsführer und deshalb nicht die Fähigkeit zu selbständiger voneinander unabhängiger Willensbildung hatten, vgl. BGHZ 116, Seite 293 ff. Dies ist im Verhältnis Wohnungseigentümergemeinschaft zum einzelnen vermietenden Wohnungseigentümer aber gerade nicht der Fall.
53 
Zwar ist der vermietende Wohnungseigentümer auch Teil der WEG als Gesamteinheit, die WEG als eigenständige Einheit und der Vermieter, der ihr als Mitglied angehört, bilden ihre Willen jedoch nicht nur weitgehendst unabhängig voneinander und selbständig, diese dürften gelegentlich sogar gegenläufig sein. Der Wille der WEG ist in der Regel auf eine funktionierende Kooperation unter den Wohnungseigentümern und das Schadloshalten bezüglich des Gemeinschaftseigentums gerichtet, während der Wille des als Vermieter agierenden Wohnungseigentümers in erster Linie auf die wirtschaftlich einträglichste Nutzung seines Sondereigentums gerichtet ist. Zwar wird auch das Schadloshalten des Gemeinschaftseigentums generell im Interesse des Einzelnen liegen, sich im Zweifel aber seinem Wunsch nach einträglicher Vermietung unterordnen müssen.
54 
Wirtschaftlich hat die WEG als solche zunächst durch die Vermietung zudem keinen Nutzen und auch kein eigenes Interesse an einer Vermietung, sodass gerade keine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen Eigentümer und Vermieter vorliegt.
55 
Auch die Argumentation des Landgerichts Essen, dass sich die WEG beim Vermieter schadlos halten könne und deshalb eine Nichtanwendung des damals noch geltenden § 558 BGB a.F. in ihrem Interesse gar nicht geboten sei, ist so nicht haltbar.
56 
Es ist zwar zutreffend, dass die WEG sich gemäß § 14 Nr. 1, 2 WEG für Schädigungen, die der Mieter begangen hat, beim Vermieter, welcher Wohnungseigentümer ist, schadlos halten kann. Allein auf diesen Umstand abzustellen, lässt aber außer Acht, dass der Vermieter, genauso wenig wie die WEG selbst, bei Beschädigungen von Gemeinschaftseigentum, welches nicht überwiegend im Herrschaftsbereich seines Mieters steht, oftmals entweder den Schaden oder aber zumindest den Umstand, dass dieser von seinem Mieter verursacht wurde, nicht oder nicht rechtzeitig genug erkennen können wird, um Ansprüche gegen den Mieter vor der kurzen halbjährigen Verjährung geltend zu machen. Gegenüber der WEG würde der Vermieter jedoch innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist haften, er selbst hätte keinerlei Rückgriffsmöglichkeiten auf den Mieter mehr, sodass er, obwohl er den Schaden nicht selbst verursacht hat, einer wesentlich strengeren Haftung als der unmittelbar Schädigende unterliegen würde. Dies stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine unbillige Benachteiligung des Vermieters dar.
57 
Eine generelle Anwendung des § 548 Abs. I BGB könnte sich zudem, wegen der Verjährungsaufschiebung bis zur Rückgabe, bei genereller Anwendung auf die WEG auch zum Nachteil des Mieters auswirken.
58 
So sind durchaus Fälle denkbar, bei denen ein so großer Zeitraum zwischen der Beschädigung und der Anspruchsgeltendmachung liegt, dass Ansprüche der WEG gegen den Vermieter gemäß § 199 Abs. III Nr. 1 BGB bereits verjährt sind, während die Verjährung der Ansprüche gegen den Mieter mangels Rückgabe noch nicht begonnen hat.
59 
Die Klägerin hat somit nach allem gemäß § 249 Abs. II BGB i. V. mit den oben zitierten anspruchsbegründenden Normen einen Anspruch auf 1.079,73 EUR.
60 
Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten von 89,55 EUR ergibt sich der Anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverfolgungskosten bei bestehendem Schadenersatzanspruch.
61 
Die neuere Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 14.03.2007, Aktenzeichen VIII ZR 184/06, dass einmal außergerichtlich entstandene Ansprüche, hier die Anwaltskosten als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, nicht jene sind, auf die die später entstehenden anzurechnen sind, sondern umgekehrt, die später entstehenden auf die früheren anzurechnen sind, ist dem Gericht bekannt, dies schließt jedoch die bisher praktizierte Übung lediglich die Hälfte der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten bereits im Erkenntnisverfahren zu titulieren und die während des Erkenntnisverfahrens entstehenden Anwaltskosten in vollem Umfang dem Kostenfestsetzungsverfahren zu überlassen, nicht aus.
62 
Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 Abs. I, 288 BGB.
63 
Für den eigentlichen Schaden am Rolltor ergibt sich die Verzinsungspflicht bereits aus § 849 BGB. Im Übrigen liegt Verzug vor, der durch den Anwaltsschriftsatz vom 05.02.2007 mit der dortigen Fristsetzung zum 19.02.2007 begründet wurde.
64 
Hinsichtlich der Anwaltskosten sind die Zinsen als Prozesszinsen zuzusprechen.
65 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
66 
Bezüglich der Streitwertfestsetzung war der Streitwert auf den eigentlichen Schaden der Klägerin zu begrenzen, die eingeklagten Anwaltskosten sind Nebenforderungen im Sinne von § 43 GKG.

Gründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
19 
Der Klägerin steht gemäß §§ 823 Abs. I BGB, 7 Abs. I, 18 Abs. I StVG, ein Anspruch auf Bezahlung des begehrten Schadenersatzes zu.
20 
Durch die Kollision des PKW mit dem Rolltor hat der Beklagte das Eigentum der Klägerin widerrechtlich verletzt und die Klägerin in Höhe des für die Reparatur angefallenen unstreitigen Betrages gemäß der Rechnung der Firma B., …, vom 22.11.2005, vgl. Bl. 6 d. Gerichtsakten, am Eigentum geschädigt.
21 
Die Haftung des Beklagten aus Betriebsgefahr gemäß §§ 7, 18 StVG ist zunächst verschuldensunabhängig.
22 
Bei der Frage eines etwaigen mitwirkenden Verursachens (Mitverschulden) der Klägerin ist auch im Rahmen der Betriebsgefahr, für die der Beklagte haftet, eine Abwägung vorzunehmen.
23 
Die dem Beklagten zuzurechnende Eigentumsverletzung erfolgte verschuldet, nämlich grob fahrlässig. Durch das Ausfahren im Rückwärtsgang war es, wie der vom Gericht vorgenommene Ortsaugenschein zu Tage förderte, dem Beklagten unmöglich, bereits in parkender Position auf seinem Stellplatz die obere Begrenzung der Toröffnung zu kontrollieren. Je weiter der Beklagte zurückfuhr, desto niedriger wurde sein Blickfeld durch die Heckscheibe seines Kraftfahrzeuges in Bezug auf die Toröffnung, sodass er das sich absenkende Tor bei dieser Fahrweise gar nicht rechtzeitig vor der Kollision entdecken konnte.
24 
Diese Ausfahrweise ist im Hinblick darauf, dass die Sichtfeldbeschränkung und damit auch die Kollision bei Ausfahrt im Vorwärtsgang, die dem Beklagten, wenn auch mit etwas Mühe, möglich gewesen wäre und von ihm ausschließlich aus Bequemlichkeitsgründen nicht durchgeführt wurde, somit also problemlos hätte vermieden werden können, als ein grob fahrlässiges Verhalten zu betrachten, durch welches die Eigentumsverletzung erst zustande kam. Dabei sei in Erinnerung gerufen, dass der Beklage nach eigenem Vortrag bereits ca. ein Jahr zuvor eine ähnliche Kollision beim Rückwärtsfahren mit dem Rolltor hatte.
25 
Ebenfalls als grob fahrlässig und den Schaden erhöhend ist zudem anzusehen, dass der Beklagte seinen Wagen trotz der von ihm geschilderten ausfahrtsbedingten niedrigen Geschwindigkeit und der Kollision mit dem Rolltor erst zum Halt brachte, wie sich aus den Streifspuren auf der Dachreling ergibt, nachdem er das Rolltor bei der Rückwärtsfahrt schon fast über die gesamte Länge des Wagendaches gezogen hatte.
26 
Selbst wenn die Steuerung oder Elektrik des Rolltores zu diesem Zeitpunkt einen Fehler aufgewiesen haben sollte, wofür der Beklagte keinerlei Beweis erbringen konnte, und was sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufklären ließ, wäre ein mögliches Mitverursachen und Mitverschulden der Klägerin bezüglich des Nichtfunktionierens der Technik hinsichtlich des Fahrlässigkeitsgrades, mit dem der Beklagte handelte (Rückwärtsfahren trotz beschränkter Sicht und bekannter Gefahr von oben) im Ergebnis unbeachtlich und könnte daher nicht zu einer Minderung des hundertprozentigen Schadenersatzanspruches der Klägerin führen.
27 
Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 823 Abs. I BGB, 7, 18 StVG sind damit in vollem Umfang erfüllt, wobei in beiden Fällen der Umfang des Schadenersatzes sich aus § 249 BGB ergibt.
28 
Der Beklagte kann den Ansprüchen der Klägerin nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegen halten.
29 
Entgegen der Auffassung des Beklagten findet im hier zu entscheidenden Fall nicht die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. I BGB von sechs Monaten ab Auszug (richtigerweise: Rückgabe der Mietsache) Anwendung, vielmehr findet die regelmäßige Verjährung der §§ 195, 199 Abs. I BGB von drei Jahren ab Ende des Jahres, in welchen das schädigende Ereignis fällt und der Geschädigte von Schaden und Person des Schädigers Kenntnis hat, Anwendung.
30 
Sinn und Zweck des § 548 Abs. I BGB ist es, zum Einen den Mieter dadurch zu begünstigen, dass die Abwicklung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis rasch zu erfolgen hat, was hinsichtlich der diesbezüglich zumeist eindeutigen Sachlage, bei der sich der Mieter aufgrund seines Sachbesitzes als Schädigender aufdrängt, auch sehr sinnvoll erscheint.
31 
Weiterhin begünstigt diese Vorschrift den Vermieter dadurch, dass der Verjährungsbeginn bis zum Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist, was hinsichtlich der zuvor im Regelfall zumeist unmöglichen Kenntnisnahme des Vermieters von der Schädigung ebenfalls sinnvoll ist.
32 
Das Landgericht Essen hat in seinem in NJW-RR 1998, Seite 874 ff. wiedergegebenen Urteil vom 11.12.1997 den sachlichen Anwendungsbereich der Vorgängervorschrift des § 548 BGB, dem § 558 BGB a.F., auch auf Ansprüche wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch den Mieter eines Mitglieds einer WEG, sowie den persönlichen Anwendungsbereich auf die WEG selbst hinsichtlich der Geltendmachung eigener Ansprüche wegen dieser Beschädigungen ausgeweitet.
33 
Dem kann sowohl hinsichtlich des sachlichen als auch des persönlichen Anwendungsbereiches nicht in vollem Umfang gefolgt werden.
34 
Richtig ist, dass, wie das Landgericht Essen postuliert, auch Beschädigungen von nicht unmittelbar vermieteten Gegenständen des Gemeinschaftseigentumes, an denen dem Mieter ein Mitbenutzungsrecht zusteht, dem sachlichen Anwendungsbereich der nunmehr in § 548 Abs. I BGB geregelten Verjährungsfrist unterfallen können.
35 
Dies kann jedoch nicht pauschal für alle Gegenstände des Gemeinschaftseigentums einer WEG, welche der Mieter mitbenutzt, angenommen werden, vielmehr bedarf die Ausweitung wiederum der Einschränkung. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass § 548 Abs. I BGB die Verjährung nicht nur auf sechs Monate verkürzt, um die Abwicklung der Ansprüche gegen den Mieter einfach nur zu beschleunigen, sondern eben gerade auch wegen der in diesen Fällen vorliegenden vereinfachten Sachlage, nach der eine Schadensverursachung durch den Mieter an der Mietsache, aufgrund dessen Alleinherrschaft über diese, naheliegt.
36 
Eine solch vereinfachte Sachlage liegt aber bei Beschädigung von vom Mieter nur mitbenutztem Gemeinschaftseigentum gerade nicht immer vor.
37 
Hier ist vielmehr für die Entscheidung, ob ein Schaden am Gemeinschaftseigentum, welcher durch den Mieter verursacht wurde, der kurzen Verjährung unterfallen soll, darauf abzustellen, inwiefern dieser Gegenstand gerade im Herrschaftsbereich des Mieters stand und in welchem Näheverhältnis er zu dem geschädigten Gegenstand stand.
38 
Je weniger die Sache im alleinigen Herrschaftsbereich des Mieters stand und je mehr (gemeint ist die Anzahl) Personen dieses Gemeinschaftseigentum zur bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung steht, desto weniger drängt sich der Mieter im Schadensfall als Schädigender auf und umso weniger erscheint es vertretbar, Schädigungen deshalb allgemein der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. I BGB zu unterwerfen.
39 
Bei der Abgrenzung, ob eine Sache des Gemeinschaftseigentums somit im Herrschaftsbereich gerade des Mieters steht, dass die Anwendung des § 548 Abs. I BGB auf sie vertretbar erscheint, ist sinnvollerweise darauf abzustellen, ob diese Sache bei der am Ende des Mietverhältnisses üblichen Begehung anlässlich der Erfüllung der Rückgabeverpflichtung des § 546 BGB auf vom Mieter verursachte Schäden kontrolliert wird.
40 
(Falls der Mieter etwa über Umwege, um während des Mietverhältnisses stattfindende Freundschaftsbesuche bei Mitbewohnern zu bewerkstelligen, zu seiner Wohnung gelangt und dabei am Gemeinschaftseigentum, fernab von der angemieteten Wohnung Schäden anrichtet, fällt dies sicher nicht unter den Schutzzweck von § 548 BGB.)
41 
Gelegentlich kann es bei Gegenständen des Gemeinschaftseigentumes überhaupt nur gelingen, dass vom Mieter verursachte Beschädigungen auch diesem zugerechnet werden und innerhalb der kurzen Verjährungsfrist überhaupt eine Rechtsverfolgung stattfinden kann, wenn die besagte Endkontrolle bei der förmlichen Übergabe des Mietgegenstandes tatsächlich stattfindet.
42 
Dies wäre zum Beispiel der Fall bei Beschädigungen von die Mieträume umgrenzenden Außenwänden, die im Gemeinschaftseigentum stehen oder auch an Treppengeländern oder Einrichtungen des Treppenhauses, wenn diese sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Mieträumen befinden.
43 
Bei dem hier streitbefangenen Rolltor der frei zugänglichen und von zahlreichen tatsächlichen Benutzern genutzten Tiefgarage der Klägerin wird im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses keine hierauf gerichtete Begehung und Kontrolle auf gerade durch den Mieter verursachte Schäden stattfinden. Der Mieter würde sich für Schäden an dem Rolltor auch dann, wenn diese entdeckt würden, nicht zwingend als Schädigender aufdrängen. (Dass im vorliegenden Fall der Beklagte unmittelbar nach dem Vorfall sich beim Hausmeister meldete und seinerseits Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, vermag die grundsätzliche Verjährungsregel nicht zu beeinflussen).
44 
Damit ist das Rolltor aber gerade kein überwiegend im Herrschaftsbereich des Beklagten stehender Teil des Gemeinschaftseigentums, sodass die Schädigungen an diesem gerade nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des § 548 Abs. I BGB unterfallen.
45 
Der persönliche Anwendungsbereich des § 548 Abs. I BGB erstreckt sich zudem auch nicht auf Ansprüche der vom BGH seit dem Beschluss vom 02.06.2005, Aktenzeichen V ZB 32/05, für teilrechtsfähig gehaltenen WEG, selbst wenn der Vermieter Mitglied der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
46 
Der Bundesgerichtshof hat den persönlichen Anwendungsbereich des § 548 BGB auf Dritte, wenn zwischen diesen und dem Vermieter eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, vgl. hierzu BGH Z 116, Seite 293, erstreckt, bzw. lässt Ansprüche des Eigentümers, der nunmehr in § 548 BGB geregelten kurzen Verjährung unterfallen, wenn dieser sein Grundstück einem Dritten zur Vermietung überlassen hat, vgl. BGB NJW 1997, Seite 985.
47 
Entgegen der Ansicht des Landgerichts Essen liegt im Verhältnis der WEG selbst zum Mieter, der mit einem ihrer Mitglieder als Vermieter ein Mietverhältnis eingegangen ist, kein den oben genannten Konstellationen, die der BGH besprochen hat, vergleichbarer Fall vor.
48 
Im Gegensatz zum Eigentümer, der einem Dritten erlaubt, sein Eigentum zu vermieten, kann eine WEG sich wegen § 13 Abs. I WEG gerade nicht dagegen wehren, dass eines ihrer Mitglieder sein Sondereigentum vermietet und damit einem Dritten in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. II WEG auch das Mitbenutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum einräumt.
49 
Die WEG hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Auswahl der Mieter sowie auf Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses. Es ist zudem nicht einmal sicher, wenn auch über die Nebenkostenproblematik häufig der Fall, dass die neben dem Vermieter verbleibenden Wohnungseigentümer überhaupt vom Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und damit dem Beginn der Verjährungsfrist des § 548 Abs. I BGB erfahren.
50 
Dass der Wohnungseigentümergemeinschaft ein bestimmter Mieter aber im Gegensatz zum Eigentümer, der einem anderen die Vermietung seines Eigentumes ausdrücklich erlaubt, aufgedrängt werden kann, schließt eine Parallelwertung zur Entscheidung des BGH NJW 1997, Seite 1983 ff., gerade aus.
51 
Auch besteht keine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der WEG und dem als Vermieter agierenden Wohnungseigentümer im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BGH.
52 
Der Entscheidung des BGH lag ein Fall zugrunde, bei welchem Vermieter und Eigentümer zwei Gesellschaften waren, die den denselben Geschäftsführer und deshalb nicht die Fähigkeit zu selbständiger voneinander unabhängiger Willensbildung hatten, vgl. BGHZ 116, Seite 293 ff. Dies ist im Verhältnis Wohnungseigentümergemeinschaft zum einzelnen vermietenden Wohnungseigentümer aber gerade nicht der Fall.
53 
Zwar ist der vermietende Wohnungseigentümer auch Teil der WEG als Gesamteinheit, die WEG als eigenständige Einheit und der Vermieter, der ihr als Mitglied angehört, bilden ihre Willen jedoch nicht nur weitgehendst unabhängig voneinander und selbständig, diese dürften gelegentlich sogar gegenläufig sein. Der Wille der WEG ist in der Regel auf eine funktionierende Kooperation unter den Wohnungseigentümern und das Schadloshalten bezüglich des Gemeinschaftseigentums gerichtet, während der Wille des als Vermieter agierenden Wohnungseigentümers in erster Linie auf die wirtschaftlich einträglichste Nutzung seines Sondereigentums gerichtet ist. Zwar wird auch das Schadloshalten des Gemeinschaftseigentums generell im Interesse des Einzelnen liegen, sich im Zweifel aber seinem Wunsch nach einträglicher Vermietung unterordnen müssen.
54 
Wirtschaftlich hat die WEG als solche zunächst durch die Vermietung zudem keinen Nutzen und auch kein eigenes Interesse an einer Vermietung, sodass gerade keine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen Eigentümer und Vermieter vorliegt.
55 
Auch die Argumentation des Landgerichts Essen, dass sich die WEG beim Vermieter schadlos halten könne und deshalb eine Nichtanwendung des damals noch geltenden § 558 BGB a.F. in ihrem Interesse gar nicht geboten sei, ist so nicht haltbar.
56 
Es ist zwar zutreffend, dass die WEG sich gemäß § 14 Nr. 1, 2 WEG für Schädigungen, die der Mieter begangen hat, beim Vermieter, welcher Wohnungseigentümer ist, schadlos halten kann. Allein auf diesen Umstand abzustellen, lässt aber außer Acht, dass der Vermieter, genauso wenig wie die WEG selbst, bei Beschädigungen von Gemeinschaftseigentum, welches nicht überwiegend im Herrschaftsbereich seines Mieters steht, oftmals entweder den Schaden oder aber zumindest den Umstand, dass dieser von seinem Mieter verursacht wurde, nicht oder nicht rechtzeitig genug erkennen können wird, um Ansprüche gegen den Mieter vor der kurzen halbjährigen Verjährung geltend zu machen. Gegenüber der WEG würde der Vermieter jedoch innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist haften, er selbst hätte keinerlei Rückgriffsmöglichkeiten auf den Mieter mehr, sodass er, obwohl er den Schaden nicht selbst verursacht hat, einer wesentlich strengeren Haftung als der unmittelbar Schädigende unterliegen würde. Dies stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine unbillige Benachteiligung des Vermieters dar.
57 
Eine generelle Anwendung des § 548 Abs. I BGB könnte sich zudem, wegen der Verjährungsaufschiebung bis zur Rückgabe, bei genereller Anwendung auf die WEG auch zum Nachteil des Mieters auswirken.
58 
So sind durchaus Fälle denkbar, bei denen ein so großer Zeitraum zwischen der Beschädigung und der Anspruchsgeltendmachung liegt, dass Ansprüche der WEG gegen den Vermieter gemäß § 199 Abs. III Nr. 1 BGB bereits verjährt sind, während die Verjährung der Ansprüche gegen den Mieter mangels Rückgabe noch nicht begonnen hat.
59 
Die Klägerin hat somit nach allem gemäß § 249 Abs. II BGB i. V. mit den oben zitierten anspruchsbegründenden Normen einen Anspruch auf 1.079,73 EUR.
60 
Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten von 89,55 EUR ergibt sich der Anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverfolgungskosten bei bestehendem Schadenersatzanspruch.
61 
Die neuere Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 14.03.2007, Aktenzeichen VIII ZR 184/06, dass einmal außergerichtlich entstandene Ansprüche, hier die Anwaltskosten als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, nicht jene sind, auf die die später entstehenden anzurechnen sind, sondern umgekehrt, die später entstehenden auf die früheren anzurechnen sind, ist dem Gericht bekannt, dies schließt jedoch die bisher praktizierte Übung lediglich die Hälfte der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten bereits im Erkenntnisverfahren zu titulieren und die während des Erkenntnisverfahrens entstehenden Anwaltskosten in vollem Umfang dem Kostenfestsetzungsverfahren zu überlassen, nicht aus.
62 
Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 Abs. I, 288 BGB.
63 
Für den eigentlichen Schaden am Rolltor ergibt sich die Verzinsungspflicht bereits aus § 849 BGB. Im Übrigen liegt Verzug vor, der durch den Anwaltsschriftsatz vom 05.02.2007 mit der dortigen Fristsetzung zum 19.02.2007 begründet wurde.
64 
Hinsichtlich der Anwaltskosten sind die Zinsen als Prozesszinsen zuzusprechen.
65 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
66 
Bezüglich der Streitwertfestsetzung war der Streitwert auf den eigentlichen Schaden der Klägerin zu begrenzen, die eingeklagten Anwaltskosten sind Nebenforderungen im Sinne von § 43 GKG.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 02.06.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 32/05 vom 2. Juni 2005 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 10 Abs. 1 a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des ge
published on 14.03.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teilversäumnis- und Schlussurteil VIII ZR 184/06 Verkündet am: 14. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlag
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published on 05.08.2010 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart – Az. 18 O 483/09 – vom 31.03.2010 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte
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Annotations

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.