Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Okt. 2006 - 7 U 60/06

published on 19/10/2006 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Okt. 2006 - 7 U 60/06
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Hechingen vom 8.3.2006 (2 O 454/05) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 20%, die Beklagte 80%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens 11.227,66 EUR.

Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz 14.264,65 EUR.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers nach einem Verkehrsunfall vom 18.6.2003.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 100 Prozent für den entstandenen Schaden eintrittspflichtig ist. Der Kläger hat in erster Instanz eine ihm entgangene Auslandsverwendungszulage für die Zeit vom 21.7. - 22.12.2005 (155 Tage zu 92,03 Euro am Tag) verlangt, da er unfallbedingt nicht an einem Militäreinsatz in A. teilnehmen konnte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und wie lange der Kläger an dem Einsatz teilgenommen hätte und ob diese Leistungen überhaupt als Schaden geltend gemacht werden können. Die Beklagte ist der Auffassung, es handle sich um eine nicht ausgleichspflichtige Zulage, die nicht als Einkommen anzusehen sei.
Das Landgericht hat im Wege eines Teilurteils den Auslandsverwendungszuschlag für die Zeit vom 1.8. - 30.11.2005 zugesprochen. Aus der Bescheinigung des Kompaniechefs ergebe sich der Einsatz und eine Teilnahme des Klägers, wenn er nicht den Unfall erlitten hätte. Bei dem Zuschlag handle es sich um eine ersatzpflichtige Gehaltszulage.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
2. Die Berufungsbegründung der Beklagten rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Der Auslandsverwendungszuschlag werde für von außen drohende Gefahren für Leib und Leben, also für immaterielle Belastungen - quasi wie ein Schmerzensgeld - bezahlt. Wenn der Soldat diesen Belastungen nicht ausgesetzt sei, könne das Entfallen des Schmerzensgeldes nicht kommerzialisiert werden. Zudem bestehe kein Rechtsanspruch, auch bei vorzeitiger Rückkehr infolge Erkrankung entfalle der Zuschlag. Dieser sei im Übrigen steuerfrei.
Die Beklagte beantragt:
Das Teilurteil des Landgerichts Hechingen vom 8.3.2006 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Klage in Höhe von 3.036,99 EUR zurückgenommen, soweit nicht mit dem Teilurteil des Landgerichts Hechingen die Auslandsverwendungszulage zugesprochen wurde.
Er beantragt im Übrigen:
10 
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
11 
3. Die Berufungserwiderung verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Auslandsverwendungszuschlag werde nicht nur für immaterielle Belastungen gewährt, sondern sei daneben als Schmutz- und Erschwerniszulage für unangenehme, schwierige und zeitaufwändige Tätigkeiten gedacht. Durch den Wegfall des Zuschlags habe der Kläger einen ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten.
12 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
13 
Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Nach der teilweisen Rücknahme der Klage liegt kein Teilurteil mehr vor. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Auslandsverwendungszulage.
14 
1. Der Kläger hat die Klage in Höhe von 3.036,99 EUR zurückgenommen, soweit nicht durch das erstinstanzliche Teilurteil über seine Ansprüche entschieden worden ist. Insoweit ist nach dieser teilweisen Rücknahme der Klage lediglich noch über den bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag der Auslandsverwendungszulage in Höhe von 11.227,66 EUR zu entscheiden und es kann offen bleiben, ob es sich bei der landgerichtlichen Entscheidung um ein unzulässiges Teilurteil gehandelt hat.
15 
Gemäß § 301 ZPO kann ein Teilurteil erlassen werden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Eine Teilbarkeit fehlt immer dann, wenn eine einheitliche Entscheidung geboten ist. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nicht ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht. Der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Sachverhalt bereits entschieden, dass eine teilweise Entscheidung über Verdienstausfall hinsichtlich eines bestimmten Zeitraums unzulässig ist. Mit einer offen gelassenen Entscheidung über den restlichen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall besteht die Gefahr, dass der Anspruch über den restlichen Verdienstausfall anders beurteilt wird als im Teilurteil. Eine Bindungswirkung besteht insoweit nicht (BGH NJW 2001, 760).
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2. Die Auslandsverwendungszulage ist ein ersatzfähiger Verdienstausfallschaden.
17 
a. Die Abgrenzung zwischen ersatzfähigen Vermögensschäden und grundsätzlich nicht ersatzfähigen immateriellen Schäden ist letzten Endes eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Schaden in Geld messbar ist und nicht nur der Persönlichkeitssphäre zuzuordnen ist. Die Messbarkeit in Geld ist anzunehmen, wenn sich die Höhe des Schadens im wesentlichen nach objektiven Kriterien und frei von subjektiven Empfindungen, Neigungen und Anschauungen des jeweiligen Betroffenen bestimmen lässt. Demgegenüber sind Gesundheit, körperliches Wohlbefinden, Möglichkeiten der Freizeitgestaltung sowie Lebensfreuden und Lebensgenüsse der Persönlichkeitssphäre zuzurechnende ideelle Güter. Die Rechtsprechung hat hier schon das Vorliegen von Vermögensschäden bejaht (z.B. BGH NJW 1956, 1234; BGHZ 63, 98), zeigt aber andererseits Tendenzen, insoweit eine Zuordnung zum immateriellen Bereich vorzunehmen. So ist beispielsweise entschieden worden, dass anders als die tatsächlich erbrachte geldwerte Arbeitsleistung (BGHZ 131, 220; BVerwG JZ 1991, 980/98) weder die Arbeitskraft als solche (BGHZ 90, 334 [336]; BGH VersR 1992, 973), noch der vom Geschädigten zu erbringende Zeitaufwand (BGH NJW 1975, 972 [974]; BGH NJW 1977, 1446), noch die mit der Schadensbearbeitung verbundene Mühewaltung (BGHZ 111, 168 [177]), noch der Verlust der Möglichkeiten an Freizeitgestaltung (BGHZ 112, 392 [399]; BGH VersR 1992, 618 [620]) Vermögensqualität besitzen.
18 
Für die ersatzpflichtigen Erwerbsschäden gilt als Grundsatz, dass der Verlust von Erwerbseinkommen jeglicher Art zu ersetzen ist, also auch Vermögensvorteile, die im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft stehen, sowie alle wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ausfall der Arbeitskraft verursacht werden. Neben dem Arbeitslohn als solchem sind beispielsweise auch Schichtarbeiter- und Erschwerniszulagen zu ersetzen (Oberlandesgericht Hamm ZfS 1996, 211).
19 
b. Der Auslandsverwendungszuschlag dient nicht nur als Ausgleich immaterieller Beeinträchtigungen aus der im jeweiligen Einsatzgebiet bestehenden besonderen Gefahr für Leib und Leben, sondern die Zulage enthält ganz überwiegend einkommensrechtliche Komponenten. Danach soll der Auslandsverwendungszuschlag die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse abgelten (so § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags vom 25.9.1995; BGBl. I 1995, S. 1226, 1502; BGBl. I 2000, S. 65; BGBl. I 2001, S. 3702). § 2 nennt insoweit hinsichtlich der besonderen materiellen Belastungen die Art und Dauer der Verwendung, eine besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung mit hohen Bereitschaftsstufen und persönliche Einschränkungen (Bewegungsfreiheit, Privatsphäre, Unterbringung). Die in § 2 beschriebenen besonderen Belastungen sind den Erschwernis- und Schichtzulagen im inländischen Arbeitsverhältnissen vergleichbar, die als Lohnbestandteil anerkannt sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungen nur zum Ausgleich von erhöhten immateriellen Aufwendungen erfolgen, sind dem Text der Verordnung nicht zu entnehmen. Aus der Verordnung ergibt sich weiter, dass es sich um eine tätigkeitsbezogene Leistung handelt, denn sie wird nur für die Dauer der besonderen Verwendung im Ausland gewährt (§ 4 der Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags vom 25.9.1995). Die Auslandsverwendungszulage dient danach in erster Linie nicht dem Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen, sondern es soll den Soldaten und sonstigen Berechtigten ein materieller Anreiz für den schwierigen Einsatz im Ausland geboten werden. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass bei einem Tagessatz von 92,03 EUR - Stufe 6, die für Einsätze in A. bezahlt wird - eine immaterielle Komponente enthalten ist. Diese Sichtweise entspricht auch den Vorgaben der bisherigen Rechtsprechung, wonach z.B. der Bundesgerichtshof eine Bordzulage für die nicht angemessene Unterbringung auf einem Schiff als Entgelt angesehen hat (BGH MDR 1968, 38), Aufwandsentschädigungen Entgeltcharakter haben können (OLG Düsseldorf VersR 1996, 334 [335]) beziehungsweise Auslösezahlungen ebenfalls Entgeltcharakter haben (OLG München VersR 1986, 69). Letzten Endes gleicht die Zulage auch Minderleistungen des Arbeitgebers hinsichtlich der im Normalfall in Deutschland bestehenden Arbeitsstätte aus (dazu beispielsweise auch OLG Hamm ZfS 1996, 211 [LS]). Dementsprechend hat das OLG Hamm die Auslandsverwendungszulage bereits als ersatzfähigen Verdienstausfallschaden anerkannt (OLG Hamm NJW-RR 2006, 168; vergleiche auch LG Erfurt ZfS 2004, 14 [15]). Der Senat teilt diese Einschätzung.
20 
So weit die Beklagte auf die eingeschränkte Ersatzfähigkeit von Spesen oder Aufwandsentschädigungen abstellt, ist zu bemerken, dass deren grundsätzliche Ersatzfähigkeit nicht in Frage steht und insbesondere nicht an dem Stichwort einer immateriellen Beeinträchtigung festgemacht wird. Letzten Endes geht es hier um einen Gedanken der Vorteilsausgleichung, denn insoweit besteht eine Ersatzpflicht, als der Geschädigte den pauschalierten Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten tatsächlich nicht verwendet hätte, um diese Mehraufwendungen zu bestreiten (BGH NJW 1979, 1403 = VersR 1979, 622 [624]).
21 
Auch der Auslandsverwendungszuschlag dient danach nicht nur dem Ausgleich tatsächlicher Vermögensaufwendungen des Geschädigten, sondern die Zulage wird den Soldaten und sonstigen Berechtigten als Entgelt für überobligatorische Dienstleistungen und als Geldausgleich an stelle voller Naturalleistungen bezahlt.
22 
3. Durch die vorgelegten Urkunden ist in einer für die Beweisanforderungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO genügenden Weise belegt worden, dass der Kläger vom Juli bis Dezember an dem Auslandseinsatz teilgenommen hätte. Dies wird durch die Bestätigung seines Kompaniechefs in der Anlage K 6 und die eigenen präzisierenden Einlassungen des Klägers im Termin belegt. Das Bestreiten der Beklagten ist insoweit nicht nachvollziehbar.
III.
23 
Die Berufung der Beklagten hat nach alledem keinen Erfolg, weshalb sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz ergibt sich aus §§ 91, 92, 269 Abs. 3 ZPO, nachdem der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, soweit nicht durch das Teilurteil darüber entschieden wurde. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung einer Revision sind nicht ersichtlich.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 27/10/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR183/15 Verkündet am: 27. Oktober 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 842; StVG § 1
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Annotations

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.