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| Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch. |
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| Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem Jahr 1993 rechtsschutzversichert. Das Versicherungsverhältnis wurde unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75) begründet und umfasst die Bereiche Familienrechtsschutz (§ 25 ARB 75) und Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (§ 29 ARB 75). Der Ehemann der Klägerin ist unstreitig mitversichert. |
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| Die Klägerin begehrt Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage ihres Ehemannes gegen die Kreissparkasse B. Mit dieser Klage sollen Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 35.714,38 EUR geltend gemacht werden, die darauf gestützt werden, dass die Kreissparkasse B. im Jahre 2003 gegen den Ehemann der Klägerin die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung aus einer Grundschuld betrieben hat, wobei sowohl die zugrundeliegenden Darlehensverträge als auch die Sicherungsabrede unwirksam waren bzw. gewesen sein sollen. Die Kreissparkasse B. hat daher nach Auffassung des Ehemannes der Klägerin die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung zu Unrecht betrieben. |
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| Die Zahlungsansprüche, die der Ehemann der Klägerin geltend zu machen beabsichtigt, setzen sich wie folgt zusammen: | |
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- Erlös aus Zwangsversteigerung |
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- Erlös aus Zwangsverwaltung: |
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- Anwalts- und Gerichtskosten in Zusammenhang |
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mit Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung: |
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- Vorgerichtliche Anwaltskosten |
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| Der Ehemann der Klägerin hat gegen die Kreissparkasse B. bereits einen anderen Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart (21 O 63/03, später 21 O 88/04) und dem Oberlandesgericht Stuttgart 9 U 142/03, später 9 U 203/04) geführt, in dem zum Einen begehrt wurde, die damals eingeleitete Zwangsvollstreckung unter anderem aus der Grundschuld, aber auch darüber hinaus für unzulässig zu erklären. Weiter wurde die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsbeträgen begehrt, die vom Ehemann der Klägerin auf zwei Darlehensverträge geleistet worden waren. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass die jeweils im Jahre 1990 abgeschlossenen Darlehensverträge nicht wirksam zustande gekommen waren, da der Ehemann der Klägerin beim Abschluss der Verträge nicht wirksam vertreten war. Die vom Ehemann der Klägerin seinem damaligen Vertreter erteilte Vollmacht wurde vom Landgericht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz als nichtig gemäß § 134 BGB angesehen. |
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| Durch Teil- und Grundurteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.07.2003 wurde die Zwangsvollstreckung insoweit für unzulässig erklärt, „als sie gegen den Kläger in persönlicher Hinsicht erfolgte“ (bezogen auf eine - unwirksame - Unterwerfungserklärung des Ehemannes der Klägerin bezüglich einer Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen). Die hiergegen von der Kreissparkasse B. eingelegte Berufung wurde wieder zurückgenommen. Die Kreissparkasse B. wurde später darüber hinaus vom Landgericht Stuttgart durch Schlussurteil vom 23.11.2004 zur Rückzahlung der Zins- und Tilgungsbeträge verurteilt, soweit der Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB noch nicht verjährt war. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kreissparkasse B. wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 06.06.2005 zurückgewiesen. |
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| Die Beklagte beruft sich im vorliegenden Rechtsstreit allein auf eine Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalles und verweist auf die Regelung des § 14 Abs. 3 ARB 75. Die Beklagte trägt vor, bei der vom Ehemann der Klägerin beabsichtigten Klage gehe es nicht um Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen (insoweit wäre § 14 Abs. 1 ARB 75 einschlägig), sondern um Ansprüche aus Vertrag bzw. aus der Rückabwicklung eines unwirksamen Vertrages. Der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bestimme sich daher nach § 14 Abs. 3 ARB 75. Nachdem die zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Kreissparkasse B. geschlossenen Verträge aufgrund eines bereits 1990 beim Abschluss der Verträge vorliegenden Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz von Anfang an rechtsunwirksam waren, sei der nun anstehende Rechtsstreit, für den Deckung begehrt wird, bereits im Keim angelegt gewesen. Damit sei Vorvertraglichkeit gegeben und die Beklagte nicht eintrittspflichtig. Letztlich gehe es um die Auseinandersetzung aus einem Vertrag. Auch die Rückabwicklung eines nicht wirksam zustande gekommenen Vertrages oder der Streit um dessen Wirksamkeit sei bezogen auf § 14 ARB 75 ein Streit über vertragliche Ansprüche. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. |
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| Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 17.10.2007 verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten 3.814,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.03.2007 zu bezahlen. Des weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages verpflichtet ist, dem Ehemann der Klägerin auch darüber hinausgehend bedingungsgemäß Versicherungsschutz dafür zu gewähren, dass er Ansprüche geltend macht, die mit der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung seines Wohnungseigentums durch die Kreissparkasse B. in Zusammenhang stehen. |
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| Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag auf Klagabweisung unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrages weiter. |
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| das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. |
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| Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| Das Landgericht hat der Deckungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag einen Deckungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 ARB 75 für die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch ihren Ehemann. Eine Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalles ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegeben. |
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| 1. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 1975 (ARB 75). Eine Ablösung der Geltung der ARB 75 durch die ARB 2000 in Zusammenhang mit dem neuen Antrag der Klägerin vom 29.01.2002 (Bl. 33 d.A.) kann nicht festgestellt werden, nachdem eine Annahme dieses Angebots durch die Beklagte und die folgerichtige Ausstellung eines neuen Versicherungsscheines nicht ersichtlich sind. |
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| 2. Die Kreissparkasse B. hat die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des Ehemannes der Klägerin erst ab April 2003 betrieben. Der Versicherungsvertrag besteht bereits seit 1993. Über den Zeitpunkt des „Eintritts des Versicherungsfalles“ in rechtlicher Hinsicht gemäß § 14 ARB 75 ist damit freilich noch nichts ausgesagt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Regelung des § 14 Abs. 1 ARB 75 oder aber jene des § 14 Abs. 3 ARB 75 Anwendung findet. Das hängt von der Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche ab. Bei einer Anspruchskonkurrenz ist der Deckungsanspruch für jeden Anspruch gesondert zu prüfen. | |
| a) § 14 Abs. 1 ARB 75 regelt die Bestimmung des Zeitpunktes des Versicherungsfalles für „Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen“. Als Versicherungsfall gilt für solche Ansprüche der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses. Als „Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen“ gelten nicht die Ansprüche auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ARB 75). Ebensowenig fallen Bereicherungsansprüche nach § 812 ff. BGB auf Herausgabe des Erlangten oder Wertersatz unter § 14 Abs. 1 ARB 75 (vgl. Stahl in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Auflage 2004, Vorbemerkung zu § 21 ARB 75, Rdnr. 65). |
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| Als „Schadenereignis“ im Sinne des § 14 Abs. 1 ARB 75 kommen nur Vorgänge in Betracht, für die der in Anspruch Genommene in haftungsrechtlich zurechenbarer Weise verantwortlich ist (vgl. BGH VersR 2003, 638 f.; Maier in: Harbauer, a.a.O., § 14 ARB, Rdnr. 10). |
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| b) § 14 Abs. 3 ARB 75 regelt demgegenüber die Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalles „in allen übrigen Fällen“. Hier gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Für einen Verstoß in diesem Sinn genügt eine objektive Zuwiderhandlung gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, wozu auch Formvorschriften wie zum Beispiel § 125 BGB gehören (vgl. Maier in: Harbauer, a.a.O., § 14 ARB, Rdnr. 41). Da hier nicht notwendig ein Verstoß durch den in Anspruch Genommenen vorliegen muss, käme im vorliegenden Fall in Betracht, bereits auf den Zeitpunkt des unwirksamen Vertragsschlusses abzustellen, der zumindest den Keim für die entstandene Streitigkeit zwischen dem Ehemann und der Kreissparkasse B. bereits legte, und zwar zeitlich vor dem Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages. |
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| c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Frage, ob hier Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Rede stehen, nicht dahingestellt bleiben. Im landgerichtlichen Urteil wird insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht verwiesen (BGH VersR 2003, 638 f.). Eine solche Ablehnung muss gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ARB 75 unter Angabe von Gründen unverzüglich erfolgen. Der vom Landgericht gezogene Schluss, der Versicherer könne sich nach erfolgter Ablehnung generell nicht mehr auf andere als in der Ablehnung genannte Gründe berufen, ist unzutreffend. Die herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nur zur Ablehnung des Deckungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussicht ergangen und hebt auf das speziell für diesen Bereich in § 17 ARB 75 ausdrücklich geregelte Erfordernis der Unverzüglichkeit der Entscheidung ab. Hier aber wendet die Beklagte von Anfang an - nur - Vorvertraglichkeit ein, für deren Prüfung allerdings die Natur der geltend gemachten Ansprüche (nicht die diesbezügliche Erfolgsaussicht) relevant ist. |
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| d) Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis gleichwohl richtig, weil sich der Ehemann der Klägerin bei der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung bezüglich der erfolgten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auf Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen stützen kann und - bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens im Sinne einer umfassenden Geltendmachung aller in Betracht kommenden Ansprüche - auch zu stützen beabsichtigt. |
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| Die Zwangsvollstreckung erfolgt ausschließlich als Akt staatlicher Hoheitsgewalt (vgl. BGHZ 162, 143 ff.; BGHZ 146, 17 ff.). Der Vollstreckungseingriff begründet zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem im Titel genannten Schuldner eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art, die für den Vollstreckungsgläubiger Pflichten zur Wahrung der Interessen des Schuldners erzeugen kann, deren Verletzung zu einem Schadenersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung führen kann (vgl. BGH VersR 1985, 81 ff.; BGHZ 74 ff.; BGHZ 58, 207 ff.; Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, Vorbemerkung zu § 704 ZPO, Rdnr. 12a). Diese Anspruchsgrundlage kommt im Verhältnis zwischen dem Ehemann und der Kreissparkasse B. in Betracht. Im neuen Schuldrecht ist dieser Anspruch nunmehr in § 280 BGB geregelt, der auch für gesetzliche Schuldverhältnisse gilt (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage 2008, § 280 BGB, Rdnr. 9). Bei diesem Anspruch handelt als sich somit um einen Schadenersatzanspruch „aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen“ im Sinne des § 14 Abs. 1 AVB 75. |
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| Des weiteren kommt auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung können das Eigentum verletzen (vgl. Bamberger-Sindler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 823 BGB, Rdnr. 44; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 BGB, Rdnr. 8, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Entziehung einer Sache ist ein Unterfall der Eigentumsverletzung (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 BGB, Rdnr. 7). |
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| Beide genannten Anspruchsgrundlagen sind geeignet, die Ansprüche, die der Ehemann geltend zu machen beabsichtigt, prinzipiell zu tragen. Im Unterschied zur Schadenersatzhaftung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO nach Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil (Gefährdungshaftung) handelt es sich jeweils um verschuldensabhängige Haftungsansprüche. Ein solches Verschulden kommt hier in Betracht, da der Ehemann der Klägerin seit Beginn der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht hatte, diese erfolgten zu Unrecht. Im vorliegenden Rahmen bedarf es aber keiner Prüfung der Erfolgsaussichten des Ehemannes der Klägerin. |
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| Sollte zumindest der Sicherungsvertrag wirksam abgeschlossen sein, käme zudem ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 BGB wegen Verletzung dieses Sicherungsvertrages in Betracht. Auch ein solcher fiele grundsätzlich unter § 14 Abs. 1 ARB 75 (vgl. Stahl in: Harbauer, a.a.O., Vorbemerkung zu § 21 ARB 1975, Rdnr. 35). |
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| e) Im Falle einer Anspruchskonkurrenz ist bei der zeitlichen Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalles im Rahmen von § 14 ARB 75 jeder in Betracht kommende Anspruch für sich zu prüfen. Ist für einzelne konkurrierende Ansprüche ein Versicherungsschutz wegen Vorvertraglichkeit nicht gegeben, so bedeutet das nicht, dass der Versicherungsschutz auch im Übrigen entfällt. Eine solche Sperrwirkung müsste in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich geregelt sein, was nicht der Fall ist. Somit hindert der Umstand, dass der geltend zu machende Anspruch auch möglicherweise auf § 812 BGB gestützt werden könnte, den begehrten Deckungsschutz nicht. |
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| g) Maßgeblich ist im Rahmen des § 14 Abs. 1 ARB 75 als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadensereignisses. Die Kreissparkasse B. hat unstreitig die Zwangsvollstreckung - Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des Ehemannes der Versicherungsnehmerin - erst ab April 2003 betrieben. Eine zeitlich früher gelegene haftungsrechtlich zurechenbare Verantwortlichkeit der Kreissparkasse B. ist nicht feststellbar. Es geht hier nicht um Ansprüche, die zeitlich bereits wegen der Unwirksamkeit der Darlehensverträge ausgelöst wurden, sondern um solche Ansprüche, die erst viel später entstanden sein sollen. Die verfahrensgegenständliche Rechtsschutzversicherung besteht bereits seit dem 11.12.1993. Der Versicherungsfalles ist damit in versicherter Zeit eingetreten. |
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| 3. Das Landgericht hat mithin der Klage zu Recht stattgegeben. Das gilt auch für den Feststellungsausspruch gemäß Ziff. 2 des angegriffenen Urteils vom 17.10.2007. Auf die Ausführungen des Landgerichts zur sachgerechten Auslegung des Feststellungsantrages der Klägerin (Seite 7 des Urteils) wird Bezug genommen. |
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| Die Zulassung der Revision war nicht geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Möglichkeit einer Haftung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Zusammenhang mit Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ist seit langem höchstrichterlich anerkannt. |
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