Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. April 2009 - 25 O 247/08 - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO

zurückzuweisen

und dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

2. Der Berufungsstreitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Gründe

 
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.04.2009 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der gesetzlichen Frist mit einer Begründung versehen worden.
Nach übereinstimmender Auffassung des Senats hat das Rechtsmittel jedoch keine Aussicht auf Erfolg (§§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, beabsichtigt der Senat eine Zurückweisung durch einstimmigen Beschluss.
I.
Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Darüber hinaus hat der Beklagte vorgebracht, er sei am 21.01.1992, dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weder Gesellschafter, noch Geschäftsführer der zu gründenden Fa. M... und Co. ... mbH gewesen, vielmehr sei er selbstständig gewerblich tätig gewesen auf dem Gebiet des Vertriebs von Maschinen.
Mit der Berufung macht der Beklagte im wesentlichen geltend, das Landgericht sei aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit zu bejahen sei. Zuständig sei ausschließlich das örtlich zuständige französische Gericht, da es sich um eine Verbrauchersache handle und der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz in Frankreich gehabt habe.
Ferner rügt der Beklagte die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin. Er erhebt die Einrede der Verjährung und rügt das Verhalten der Klägerin als treu- und sittenwidrig.
II.
Das Rechtsmittel hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg.
Gem. § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung, § 546 ZPO, beruht oder dass die nach den §§ 529, 531 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
10 
1. Das Landgericht hat zurecht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit bejaht. Die möglicherweise fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ist gemäß § 513 Abs. 2 ZPO vom Berufungsgericht nicht zu prüfen.
11 
a) Der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten ist nach Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO eröffnet, da eine ausschließliche Zuständigkeit der französischen Gerichte aus Art. 15, 16 Abs. 2 EuGVVO nicht vorliegt. Der Beklagte handelte bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages nicht als Verbraucher gemäß Art. 15 ff. EuGVVO.
12 
Der Begriff „Verbrauchersachen“ im Sinne der Art. 15 ff. EuGVVO ist losgelöst und unabhängig von den nationalen Rechtsordnungen gemeinschaftsrechtlich zu bestimmen (EuGH JZ 1998, 896; OLG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2004, 1 U 991/04, zitiert nach juris).
13 
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bezieht sich die Vorschrift des Art. 15 EuGVVO (früher Art. 13 EuGVÜ) nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher (vgl. EuGH im Verfahren S L H in der Sammlung des EuGH 1993, I-139). Die EuGVVO vom 22. Dezember 2000 ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weil maßgeblich nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist, wobei Art. 15 EuGVVO im hier interessierenden Zusammenhang Art. 13 EuGVÜ aber ohnehin entspricht.
14 
Jeder Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit hebt die Verbrauchereigenschaft auf (Palandt-Heinrichs, 68. Aufl., 2009, § 13 BGB, Rdnr. 3, zum europäischen Recht). Dies gilt auch dann, wenn der Darlehensvertrag nicht zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen worden ist (EuGH, Urteil vom 03.07.1997, C-269/95). Während nach dem Recht der EU jeder Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit die Verbrauchereigenschaft aufhebt, sind nach § 13 BGB nur Rechtsgeschäfte für selbstständige berufliche Zwecke vom Verbraucherschutz ausgeschlossen.
15 
Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherschutzgesetz und zu § 13 BGB entwickelte weite Verbraucherbegriff, nach dem nur Rechtsgeschäfte für selbstständige berufliche Zwecke vom Verbraucherschutz ausgeschlossen sind, ist nicht auf die EuGVVO übertragbar.
16 
Für die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte als Verbraucher im Sinne der Art. 15 ff. EuGVVO anzusehen ist, kommt es deswegen nur darauf an, ob irgendein Berufs- oder Gewerbebezug vorlag.
17 
Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall. Unabhängig davon, ob der Beklagte, wie er selbst behauptet, bereits selbstständig tätig war oder ob dies nicht der Fall war, handelte er bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages, der der Anschubfinanzierung einer zu gründenden GmbH dienen sollte, bei der er selbst als Geschäftsführer angestellt sein sollte, sowohl berufs- als auch gewerbebezogen.
18 
Da demnach keine Verbrauchersache im Sinne der Art. 15 ff. EuGVVO vorliegt, besteht auch kein ausschließlicher Gerichtsstand, vielmehr ist aus Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten eröffnet.
19 
b) Es kommt deswegen nicht darauf an, ob auch gem. Art. 15 Abs. 1 c EuGVVO keine ausschließliche Zuständigkeit französischer Gerichte gegeben ist, weil die Klägerin in Frankreich keine Haupt- oder Zweigniederlassung unterhält oder weil sie in Frankreich keiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit überhaupt nachgeht, da schon deswegen Art. 15 EuGVVO nicht anzuwenden ist, da im europarechtlichen Sinne eine Verbrauchersache nicht vorliegt.
20 
2. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Dies ergibt sich bereits aus dem Darlehensvertrag vom 09.01./26.01.1992. In diesem als Anl. K 1 vorgelegten Vertrag ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Darlehensgeberin genannt, sie ist deswegen Vertragspartnerin des Beklagten und Gläubigerin des Darlehensrückforderungsanspruchs geworden.
21 
Die Tatsache, dass die treuhänderisch zwischengeschaltete Volksbank H... eG die Darlehenskündigung namens und in Vollmacht der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgesprochen hat und darüber hinaus im Kündigungsschreiben angekündigt hat, sie behalte sich rechtliche Schritte vor, wenn das Darlehen nicht innerhalb der gesetzten Frist zurückbezahlt werde, ändert an der Forderungsinhaberschaft der Rechtsvorgängerin der Klägerin nichts.
22 
Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungsinhaberschaft nach dem Vertragsschluss von der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf die Volksbank H... eG übergegangen wäre, wurden vom Beklagten auch in der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt.
23 
3. Die nach Grund und Höhe unstreitig gebliebene Forderung ist auch nicht verjährt.
24 
Auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt, Bezug genommen.
25 
a) Zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten wurde ein Darlehensvertrag geschlossen, der in den Anwendungsbereich des § 1 VerbrKrG (jetzt §§ 491 ff. BGB) fällt.
26 
Bei der Anwendung nationalen deutschen Rechts ist ein anderer Verbraucherbegriff zugrunde zu legen, als bei der Anwendung europarechtlicher Normen. Während bei der Prüfung, ob der Beklagte Verbraucher im Sinne der Art. 15 ff. EuGVVO ist, jeglicher berufliche oder gewerbliche Bezug ausreicht, um die Annahme, es liege ein Verbrauchergeschäft vor, entfallen zu lassen, ist dies bei der Anwendung nationalen Rechts anders zu beurteilen. Hier gilt der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum VerbrKrG (und später zu den §§ 491 ff. BGB) und zu § 13 BGB entwickelte weite Verbraucherbegriff, nach dem nur Rechtsgeschäfte für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Zwecke vom Verbraucherschutz ausgeschlossen sind.
27 
Hierbei ist die Frage, ob der Darlehensnehmer als Verbraucher oder als Unternehmer anzusehen ist nach den §§ 13, 14 BGB zu beurteilen. Abzustellen ist allein auf die Verbrauchereigenschaft des Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 133, 71, 76 f.; 134, 94, 97 und BGH, Urteil vom 24.7.2007, XI ZR 2008/06, Juris-Rdnr. 13).
28 
Der Beklagte ist als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in Verbindung mit § 1 VerbrKrG anzusehen. Er war nämlich entweder als Gesellschafter und Geschäftsführer der zu gründenden GmbH Verbraucher (a), oder er hat als natürliche Person ohne den erforderlichen Bezug zu einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt (b).
29 
a) Die Geschäftsführung einer GmbH ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt Urteil vom 24.07.2007, XI ZR 208/06 m.w.N.). Ein GmbH-Geschäftsführer, der im eigenen Namen ein Geschäft abschließt, sei es auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer, ist danach Verbraucher. Das gilt nicht nur bei der Übernahme einer Mithaftung für eine Kreditschuld der GmbH, wie dies im zitierten Urteil der Fall war, sondern erst Recht, wenn das Darlehen vom GmbH-Geschäftsführer im eigenen Namen für sich als natürliche Person selbst aufgenommen wird. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht selbstständig beruflich tätig, sondern Angestellter der GmbH.
30 
Auch die Tatsache, dass das streitgegenständliche Darlehen als Gesellschaftereinlage in die zu gründende GmbH eingebracht werden sollte, ändert daran nichts. Das Innehaben eines GmbH-Anteils, unabhängig von dessen relativer Größe und Stimmgewicht, ist nicht gewerblicher Natur, sondern als private Vermögensverwaltung anzusehen.
31 
Wenn selbst eine bestehende Gesellschafterstellung die Anwendung der Regelungen zum Verbraucherdarlehen nicht ausschließt, kann erst Recht der Abschluss eines Darlehens, das zur Finanzierung der Gesellschaftsanteile aufgenommen wird, nicht aus dem Anwendungsbereich des § 1 VerbrKrG herausfallen. Vielmehr dient das Darlehen zur Anschaffung eines Vermögenswertes, dessen anschließende Verwaltung grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit, sondern eine vermögensverwaltende Tätigkeit, darstellt. Diese Vermögensverwaltung wäre nur dann eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung, wenn der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation erfordert (BGH NJW 1988, 2039 (2040); 1992, 3242 (3243); BGH NJW 2002, 368 (369)). Dass vorliegend eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung erforderlich gewesen wäre, die die Anwendbarkeit des VerbrKrG (bzw. der §§ 491 ff. BGB) hätte ausschließen können, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
32 
Weder aus der angestrebten Geschäftsführerstellung, noch aus der Gesellschafterstellung folgt daher, dass der Beklagte unternehmerisch tätig gewesen wäre, vielmehr ist er gem. § 1 VerbrKrG und gemäß § 13 BGB als Verbraucher geschäftlich tätig geworden, da das abgeschlossene Rechtsgeschäft weder einer gewerblichen, noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen war.
33 
b) Auch dann, wenn der Beklagte, wie er vortragen lässt, bereits selbstständig beruflich tätig gewesen wäre, wäre für das vorliegende Geschäft seine Unternehmereigenschaft zu verneinen, da das Geschäft nicht unternehmensbezogen war.
34 
aa) Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten hat er nämlich den Darlehensvertrag abgeschlossen, um seine selbstständige Tätigkeit aufzugeben und in anderer rechtlicher Form, nämlich als Angestellter einer GmbH, fortzusetzen.
35 
Der Beklagte hat nicht vorgebracht, in welcher Form er vor der Gründung der Fa. M... & Co. ... mbH selbstständig tätig gewesen sein will. Selbst wenn er als Kaufmann diese Tätigkeit, beispielsweise als freier Handelsvertreter, ausgeübt hätte, wäre er nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher zu behandeln, weil er dann seine Tätigkeit als Kaufmann aufgibt und stattdessen eine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH annimmt, wodurch er seinen Kaufmannstatus verlieren würde, weshalb er auch nicht mehr als solcher behandelt werden darf (BGH, Urteil vom 24.07.2007, XI ZR 208/06, Juris-Rdnr. 15).
36 
bb) Es kommt hinzu, dass der Beklagte in seinem Darlehensantrag für Existenzgründer vom 22. Oktober 1991, der dem Darlehensvertrag vorausging, angegeben hat, dass es sich bei dem Existenzgründungsvorhaben um den erstmaligen Schritt in die gewerbliche oder freiberufliche Selbstständigkeit des Beklagten handle (Anl. K 2, Nr. 6.1 des Darlehensantrages).
37 
Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind (BGH NJW 2008, 435). Nach dem ausweislich des Darlehensantrages des Beklagten für die Rechtsvorgängerin der Klägerin erkennbaren Inhalt des Rechtsgeschäftes handelte daher der Beklagte als Verbraucher.
38 
Da deswegen unter jeglichem rechtlichen Gesichtspunkt ein Verbraucherdarlehen vorliegt, gilt gem. § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB in Verbindung mit den bereits vom Landgericht zutreffend zitierten Vorschriften die 10-jährige Hemmungsfrist für den Eintritt der Verjährung. Auch insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung in vollem Umfang an.
39 
4. § 507 BGB steht der Anwendung des § 497 BGB nicht entgegen. § 507 BGB erweitert den Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB auch auf solche Personen, die ein Existenzgründungsdarlehen aufnehmen und nicht unter den Verbraucherbegriff fallen, weil sie eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit aufnehmen wollen, für den Fall, dass der Nettodarlehensbetrag oder der Barzahlungspreis 50.000,00 EUR nicht übersteigt. Da vorliegend der Beklagte bereits originär unter den Verbraucherbegriff fällt, sind die §§ 491 ff. BGB und damit § 497 BGB unmittelbar anzuwenden. Der Wortlaut des § 507 BGB lässt für die Auffassung des Beklagten, § 507 BGB schließe die Anwendung der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen aus, keinen Raum.
40 
5. Irgendwelche treu- oder sittenwidrigen Verhaltensweisen seitens der Klägerin wurden von der Berufung nicht aufgezeigt.
41 
Insbesondere sind die Ansprüche der Klägerin nicht verwirkt, da die Klägerin zwar einen langen Zeitraum zugewartet hat, ohne in Bezug auf die Beibringung des Darlehensrückforderungsanspruches Aktivitäten zu ergreifen, jedoch keine Umstände ersichtlich sind, die das ebenfalls erforderliche Umstandsmoment, das für das Vorliegen des Tatbestandes der Verwirkung erforderlich ist, begründen könnten.
III.
42 
Nach alledem wird die Berufung keinen Erfolg haben.
43 
Eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ist nicht geboten, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies nicht erfordern. Sämtliche zu entscheidenden Rechtsfragen sind bereits vom Europäischen Gerichtshof oder vom Bundesgerichtshof entschieden.
44 
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei einem zurückweisenden Urteil die vierfache Gerichtsgebühr anfällt, während sich die Gebühr bei Berufungsrücknahme auf das zweifache ermäßigt. Ausgehend von einem Gebührenstreitwert von 50.000,00 EUR beträgt der Gebührenunterschied 912,00 EUR.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Juli 2009 - 6 U 79/09 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

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(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Dar

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 507 Teilzahlungsgeschäfte


(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Medi

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Juli 2009 - 6 U 79/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06

bei uns veröffentlicht am 24.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 208/06 Verkündet am: 24. Juli 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ________
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Juli 2009 - 6 U 79/09.

Landgericht Düsseldorf Urteil, 12. Juni 2015 - 8 O 253/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 2U a U b F U U a n d 3Am 8. Januar 201

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 208/06 Verkündet am:
24. Juli 2007
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 1; BGB § 13
Das Verbraucherkreditgesetz findet auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden
Gesellschafters einer GmbH & Co. KG auch dann entsprechende
Anwendung, wenn die neu gegründete Gesellschaft das Darlehen
zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat (im Anschluss an Senatsurteil
vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663).
BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter
Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1) wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Beklagten zu 1) erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 26. August 2005 wird auch hinsichtlich des Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mithaftungsübernahme des früheren Gesellschafters und Geschäftsführers für die Darlehensschuld der insolventen GmbH & Co. KG. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Im Jahre 2000 gründeten der Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagter) und Herr F. die QU. GmbH & Co. KG (nachfolgend: QU. KG) mit einer kapitalmäßigen Beteiligung von jeweils 50% an der KomplementärGmbH und an der KG. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär -GmbH waren die beiden Gesellschafter. Vor Gründung der Gesellschaft war der Beklagte als selbständiger Handelsvertreter für die Q. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Q. KG) tätig.
3
Am 17. Juli 2000 schloss die Q. KG mit der QU. KG einen Darlehensvertrag, in dem sie der neu gegründeten Gesellschaft ein Darlehen bis zu 500.000 DM zur Anschubfinanzierung einräumte. Das Darlehen war mit 7,75% p.a. zu verzinsen und in monatlichen Raten, beginnend mit dem 1. Januar 2001, zurückzuzahlen. Angaben zum Gesamtbetrag aller von der QU. KG zu leistenden Zahlungen und zum effektiven Jahreszins enthielt das Vertragswerk nicht. In Ziff. 5 des Vertrags ("Sicherheitsleistung") war bestimmt, dass die QU. KG i.G. und die beiden Gesellschafter mit ihren Ehefrauen für die Rückzahlung des Darlehens als Gesamtschuldner haften. Der Vertrag wurde von allen Beteiligten unter der Überschrift "Darlehensnehmer" unterzeichnet, wobei die geschäftsführenden Gesellschafter sowohl im eigenen als auch im Namen der Gesellschaft handelten.

4
Mit Vertrag vom 22. Juni 2001 erhöhten die Beteiligten den Darlehensbetrag auf 1 Mio. DM und vereinbarten einen neuen Tilgungsplan. Von dem Darlehen wurden bis zum Dezember 2002 insgesamt 457.544,96 € an die QU. KG ausgezahlt. Da sie in der Folgezeit keine Rückzahlung mehr leistete, kündigte die Q. KG am 14. März 2003 die Geschäftsverbindung fristlos. Unter dem 15. Dezember 2004 trat die Q. KG alle ihr aus den Darlehensverträgen zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab. Die QU. KG wurde nach mehrfachen Umfirmierungen mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
5
Gestützt auf Ziff. 5 des Darlehensvertrags hat die Klägerin den Beklagten und dessen Ehefrau (vormals Beklagte zu 2) auf Rückzahlung des Darlehens und der bis zum 3. August 2004 aufgelaufenen Zinsen, insgesamt 560.076,31 € zuzüglich weiterer Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat dem vor allem entgegengehalten, dass der von ihm erklärte Schuldbeitritt gegen Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verstoße und damit nichtig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen hinsichtlich des Beklagten stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision erstrebt er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage auch gegen den Beklagten zu 1).

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
als Die Mithaftungsübernahme zu qualifizierende Vereinbarung zwischen der Kreditgeberin und den geschäftsführenden Gesellschaftern sowie ihren Ehefrauen über die Pflicht zur Rückzahlung des allein der QU. KG gewährten Darlehens sei im Verhältnis zum Beklagten wirksam. Auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag finde das Verbraucherkreditgesetz auch dann entsprechende Anwendung, wenn Kreditnehmer ein Unternehmer sei, weil es allein auf die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden ankomme. Gleichwohl komme dem Beklagten der Schutz des Verbraucherkreditgesetzes nicht zugute, da er wegen seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der Kreditnehmerin nicht als Verbraucher angesehen werden könne. Der im Schrifttum und bei Obergerichten auf Widerspruch gestoßenen abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne nicht gefolgt werden , zumal es sich bei dem am 17. Juli 2000 gewährten Darlehen um einen Existenzgründungskredit gehandelt habe, auf den das Verbraucherkreditgesetz nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung finde. Zudem habe sich der Beklagte als alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter der GmbH und Kommanditist wie ein Selbständiger betätigt. Dass er als Ge- schäftsführer/Gesellschafter der Hauptschuldnerin nicht zu den Kaufleuten des Handelsrechts gezählt habe, sei unschädlich, weil der Begriff der "selbständigen beruflichen Tätigkeit" gemäß § 13 BGB, § 1 VerbrKrG eigenständig definiert werden müsse. Zudem sei zu beachten, dass der Beklagte vor der Gründung der QU. KG als selbständiger Handelsvertreter für die Darlehensgeberin tätig geworden sei. Die frei bestimmte selbständige Tätigkeit habe er mit der Gesellschaftsgründung und seiner Stellung als Geschäftsführer /Gesell-schafter nicht aufgegeben, sondern in anderer Form fortgesetzt. Dies zeige sich vor allem darin, dass er für den Existenzgründungskredit die Mithaftung übernommen habe.
9
In Anbetracht der engen Verflechtung des Beklagten mit der Struktur der neu gegründeten Gesellschaft und der Geschäftsführung habe er eine Leitungsmacht über das von ihr betriebene Unternehmen gehabt. Zu der Geschäftsführungsbefugnis des Gesellschafters müsse zwar ein mitgliedschaftlich begründeter Vermögenseinsatz in einer Größenordnung hinzukommen, der die Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr als eigenverantwortlich und unternehmerisch erscheinen lasse. Diese Voraussetzung sei hier aber erfüllt, zumal der Beklagte nicht nur mit 50% an der Komplementär-GmbH, sondern auch an der KG der Hauptschuldnerin beteiligt gewesen sei.
10
Darüber hinaus finde das Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung, wenn die Kreditaufnahme zur Existenzgründung erfolge und 100.000 DM übersteige. Ein Existenzgründer genieße dann nicht den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes , sondern werde als Unternehmer behandelt. Für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH, der seinen Schuldbeitritt zu einem der GmbH gewährten Existenzgründungsdarlehen in entsprechender Höhe erkläre, könne nichts anderes gelten.

II.


11
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die in Ziff. 5 des Darlehensvertrages enthaltene Mithaftungsübernahme der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und e VerbrKrG nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG).
12
1. a) Ein Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar selbst kein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der gefestigten, auch vom Berufungsgericht und der Revision nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220, 222 f.; 155, 240, 243; 165, 43, 46 f.; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 m.w.Nachw.) einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, wie hier, um einen Kreditvertrag handelt. An die Formwirksamkeit des Schuldbeitritts sind deshalb, insbesondere was die Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG angeht, dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an den Kreditvertrag selbst.
13
b) Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung uneingeschränkt auch dann, wenn der Schuldbeitritt - wie hier - zu einem Existenzgründungskredit von mehr als 100.000 DM erfolgt. Die Schutzbedürftigkeit des Beitretenden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon zu beurteilen, ob der Kreditnehmer selbst Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG und § 13 BGB oder aber Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung (BGHZ 133, 71, 76 f.; 134, 94, 97; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664, vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799). An dieser Rechtsprechung, gegen die sich weder das Berufungsgericht noch die Revisionserwiderung wenden, wird festgehalten.
14
aa) Sie führt dazu, dass auch bei einem vom Kreditnehmer aufgenommenen Existenzgründungsdarlehen entscheidend darauf abzustellen ist, ob in der Person des Beitretenden die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes erfüllt sind. Dies hat der Senat, vom Berufungsgericht übersehen, bereits mit Urteil vom 28. Januar 1997 (XI ZR 251/95, WM 1997, 663 f.) ausgesprochen. Die Ausführungen des Berufungsurteils geben keinen Anlass, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten, zumal § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG, dem das Berufungsgericht wesentliche Bedeutung beimessen möchte, hier nicht einmal auf die Kreditnehmerin anwendbar ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht etwa so, dass das von der Kreditnehmerin aufgenommene Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG dem Schutzbereich des Verbraucherkreditgesetzes entzogen war. Das Verbraucherkreditgesetz findet hier gemäß § 1 Abs. 1, was die Kreditnehmerin angeht, vielmehr von vornherein keine Anwendung, da es sich bei der QU. KG nicht um eine natürliche Person handelt. Nichts spricht dafür, dem danach nicht anwendbaren § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG gleichwohl wesentliche Bedeutung beizumessen. Wollte man dies anders sehen, käme man hier zu dem durch nichts zu rechtfertigenden Ergebnis, dass der Beklagte für das Existenzgründungsdarlehen vom 17. Juni 2000 haften würde, nicht aber für die Aufstockung des Kredits am 22. Juni 2001, weil diese nicht mehr im Rahmen der Existenzgründung, sondern der werbenden Tätigkeit der QU. KG erfolgte.
15
bb) Demgegenüber kann, anders als das Berufungsgericht und die Revision offenbar meinen, nicht etwa geltend gemacht werden, der Beklagte sei bereits vor Gründung der QU. KG und der Aufnahme des Darlehens durch sie als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen, mit der Gesellschaftsgründung und seiner Stellung als Geschäftsführer/Gesellschafter habe er seine selbständige Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern lediglich in anderer rechtlicher Form fortgesetzt. Es erscheint schon nicht widerspruchsfrei, wenn das Berufungsgericht das Darlehen vom 17. Juli 2000 im Verhältnis zum Beklagten einerseits als Existenzgründungskredit behandeln will, andererseits aber meint, der Beklagte habe seine selbständige Tätigkeit durch Gründung der QU. KG und Aufnahme des Darlehens lediglich in anderer Form fortgesetzt. Überdies darf nicht übersehen werden, dass derjenige, der seine Tätigkeit als freier Handelsvertreter aufgibt und stattdessen eine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH annimmt, seinen Kaufmannsstatus verliert und deshalb nicht mehr als solcher behandelt werden darf. Dass der Geschäftsführer/Gesellschafter einer werbenden GmbH nicht Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB ist, hat der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 8. November 2005 (BGHZ 165, 43, 47 ff.) unter ausführlicher Auseinandersetzung mit abweichenden Stimmen aus der Litera- tur dargelegt. An dieser Beurteilung, die in gleicher Weise auch für eine GmbH & Co. KG gilt, wird festgehalten.
16
Entgegen c) der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Geschäftsführer /Gesellschafter einer GmbH, der im eigenen Namen der Kreditschuld der GmbH beitritt, nicht Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB), sondern Verbraucher (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG, § 13 BGB; BGHZ 165, 43, 47 ff.). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der Gesetzeslage und vermag eine richterliche Rechtsfortbildung nicht zu rechtfertigen.
17
aa) Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Geschäftführung einer GmbH ist nach ständiger Rechtsprechung keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit (BGHZ 133, 71, 77 f.; 133, 220, 223; 144, 370, 380; BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, 1648 f.). Ein GmbH-Geschäftsführer, der im eigenen Namen ein Geschäft abschließt , sei es auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als GmbHGeschäftsführer , ist danach vielmehr Verbraucher. Das gilt auch bei der Übernahme der Mithaftung für eine Kreditschuld der GmbH, die von Kreditgebern oftmals verlangt wird. Das Berufungsgericht beachtet bei seiner abweichenden Meinung nicht hinreichend, dass es insoweit nicht darauf ankommt, welche Motive der Mithaftungsübernahme zugrunde liegen, sondern darauf, dass diese Haftung auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht (vgl. BGHZ 165, 48, 50). Sie ist wegen ihres Sicherungscharakters mit der originären und zwingenden Haftung eines Unternehmers für in seinem Betrieb begründete Schulden auch wertungsmäßig nicht vergleichbar.

18
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch ohne Bedeutung , dass Geschäftsführer einer GmbH in aller Regel geschäftserfahren sind. Auch geschäftskundige Verbraucher, die einen Kredit nicht zu Zwecken des Konsums, sondern zu investiven Zwecken, etwa zum Erwerb einer Immobilienfondsbeteiligung , aufnehmen, genießen, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes. Daran ändert der Besitz von GmbH- und/oder KG-Anteilen durch den Geschäftsführer einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG schon deshalb nichts, weil bei der Beteiligung an einer Gesellschaft die Kapitalanlage im Vordergrund steht. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unabhängig von der jeweiligen Beteiligungsgröße. Selbst Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer werbenden GmbH bzw. GmbH & Co. KG werden im Rahmen der Geschäftsführung nicht wie ein Kaufmann oder Unternehmer für den eigenen Betrieb, sondern allein für die Gesellschaft tätig. Sie üben daher nach der Wertung der §§ 1 ff. HGB und des § 14 BGB keine unternehmerische Tätigkeit im Handelsverkehr aus. Davon abgesehen war der Beklagte kein Mehrheitsgesellschafter mit einer Abstimmungsmehrheit. Auch spricht nichts dafür, dass er trotz Fehlens einer Mehrheitsbeteiligung einen "beherrschenden" Einfluss in der Gesellschaft hatte.
19
Weder cc) der Entstehungsgeschichte des Verbraucherkreditgesetzes noch der der §§ 13, 14 BGB ist irgendetwas dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Geschäftsführer und/oder Gesellschafter einer GmbH als Unternehmer behandelt sehen wollte. Nach seinem eindeutigen Willen soll das Verbraucherkreditgesetz vielmehr in Zweifelsfällen Anwendung finden und seine Schutzwirkung uneingeschränkt entfalten (BGHZ 133, 71, 78; 165, 43, 50 f.). Dabei hat es der Gesetzgeber, dem bereits bei Schaffung der §§ 13, 14 BGB die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt war, dass ein Schuldbeitritt eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 VerbrKrG erfordert, auch bei Übernahme des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch belassen (BGHZ 165, 43, 51).
20
Der dd) Senat sieht angesichts dessen zu der von der Klägerin gewünschten richterlichen Rechtsfortbildung keine Möglichkeit, aber auch keinen ausreichenden Anlass. Zwar würde der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG, der wie der Beklagte als Gesellschafter die Geschäftspolitik der QU. KG mitbestimmt hat, nicht unzumutbar belastet, wenn er bei Übernahme einer persönlichen Mithaftung dem Schutzbereich des Verbraucherkreditgesetzes nicht unterfiele. Das geltende Recht hat aber bisher nicht zu Missständen geführt, die eine Korrektur als besonders dringlich erscheinen ließen. Dem steht schon entgegen, dass es für den Kreditgeber problemlos möglich ist, durch Einhaltung der entsprechenden Formvorschriften eine wirksame Mithaftung des GmbH-Geschäftsführers für Kredite der GmbH zu begründen. Dies hat die Zedentin unter nicht schutzwürdiger Außerachtlassung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 76 ff.; 133, 220, 224; Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710), die ihr bei Hereinnahme der Schuldbeitrittserklärungen im Jahre 2000 bekannt sein musste, versäumt.
21
d) Für die von der Revisionserwiderung angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht kein Anlass. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob ein Schuldbeitritt einer natürlichen Person, insbesondere eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH, zu einer Verbindlichkeit einer GmbH & Co. KG in den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Richtlinie 87/102/EWG, Abl. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48) fällt oder nicht. Nach Art. 15 der Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten nicht gehindert, weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung spricht nichts dafür, dass sich der deutsche Gesetzgeber strikt auf eine Umsetzung der Richtlinie beschränken , nicht aber darüber hinausgehen wollte. Er hat dies vielmehr bei mehreren Vorschriften, zum Beispiel in §§ 1 und 3 VerbrKrG durch die Einbeziehung von Krediten zur Finanzierung des Erwerbs von Eigentumsrechten an Grundstücken, getan.
22
2. Die Mithaftungsübernahme des Beklagten vom 17. Juli 2000 genügt nicht den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes und ist daher wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und e VerbrKrG i.V. mit § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Dass der Kredit entsprechend der darlehensvertraglichen Vereinbarung an die Hauptschuldnerin ausgezahlt worden ist, vermag eine Heilung des Formmangels nach dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG nicht herbeizuführen (Senat BGHZ 134, 94, 98 f.; 165, 43, 52; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001).

III.


23
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO) und die Klage auch gegen den Beklagten zu 1) insgesamt abweisen.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 10 O 299/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - I-1 U 176/05 -

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 208/06 Verkündet am:
24. Juli 2007
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 1; BGB § 13
Das Verbraucherkreditgesetz findet auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden
Gesellschafters einer GmbH & Co. KG auch dann entsprechende
Anwendung, wenn die neu gegründete Gesellschaft das Darlehen
zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat (im Anschluss an Senatsurteil
vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663).
BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter
Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1) wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Beklagten zu 1) erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 26. August 2005 wird auch hinsichtlich des Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mithaftungsübernahme des früheren Gesellschafters und Geschäftsführers für die Darlehensschuld der insolventen GmbH & Co. KG. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Im Jahre 2000 gründeten der Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagter) und Herr F. die QU. GmbH & Co. KG (nachfolgend: QU. KG) mit einer kapitalmäßigen Beteiligung von jeweils 50% an der KomplementärGmbH und an der KG. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär -GmbH waren die beiden Gesellschafter. Vor Gründung der Gesellschaft war der Beklagte als selbständiger Handelsvertreter für die Q. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Q. KG) tätig.
3
Am 17. Juli 2000 schloss die Q. KG mit der QU. KG einen Darlehensvertrag, in dem sie der neu gegründeten Gesellschaft ein Darlehen bis zu 500.000 DM zur Anschubfinanzierung einräumte. Das Darlehen war mit 7,75% p.a. zu verzinsen und in monatlichen Raten, beginnend mit dem 1. Januar 2001, zurückzuzahlen. Angaben zum Gesamtbetrag aller von der QU. KG zu leistenden Zahlungen und zum effektiven Jahreszins enthielt das Vertragswerk nicht. In Ziff. 5 des Vertrags ("Sicherheitsleistung") war bestimmt, dass die QU. KG i.G. und die beiden Gesellschafter mit ihren Ehefrauen für die Rückzahlung des Darlehens als Gesamtschuldner haften. Der Vertrag wurde von allen Beteiligten unter der Überschrift "Darlehensnehmer" unterzeichnet, wobei die geschäftsführenden Gesellschafter sowohl im eigenen als auch im Namen der Gesellschaft handelten.

4
Mit Vertrag vom 22. Juni 2001 erhöhten die Beteiligten den Darlehensbetrag auf 1 Mio. DM und vereinbarten einen neuen Tilgungsplan. Von dem Darlehen wurden bis zum Dezember 2002 insgesamt 457.544,96 € an die QU. KG ausgezahlt. Da sie in der Folgezeit keine Rückzahlung mehr leistete, kündigte die Q. KG am 14. März 2003 die Geschäftsverbindung fristlos. Unter dem 15. Dezember 2004 trat die Q. KG alle ihr aus den Darlehensverträgen zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab. Die QU. KG wurde nach mehrfachen Umfirmierungen mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
5
Gestützt auf Ziff. 5 des Darlehensvertrags hat die Klägerin den Beklagten und dessen Ehefrau (vormals Beklagte zu 2) auf Rückzahlung des Darlehens und der bis zum 3. August 2004 aufgelaufenen Zinsen, insgesamt 560.076,31 € zuzüglich weiterer Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat dem vor allem entgegengehalten, dass der von ihm erklärte Schuldbeitritt gegen Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verstoße und damit nichtig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen hinsichtlich des Beklagten stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision erstrebt er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage auch gegen den Beklagten zu 1).

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
als Die Mithaftungsübernahme zu qualifizierende Vereinbarung zwischen der Kreditgeberin und den geschäftsführenden Gesellschaftern sowie ihren Ehefrauen über die Pflicht zur Rückzahlung des allein der QU. KG gewährten Darlehens sei im Verhältnis zum Beklagten wirksam. Auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag finde das Verbraucherkreditgesetz auch dann entsprechende Anwendung, wenn Kreditnehmer ein Unternehmer sei, weil es allein auf die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden ankomme. Gleichwohl komme dem Beklagten der Schutz des Verbraucherkreditgesetzes nicht zugute, da er wegen seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der Kreditnehmerin nicht als Verbraucher angesehen werden könne. Der im Schrifttum und bei Obergerichten auf Widerspruch gestoßenen abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne nicht gefolgt werden , zumal es sich bei dem am 17. Juli 2000 gewährten Darlehen um einen Existenzgründungskredit gehandelt habe, auf den das Verbraucherkreditgesetz nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung finde. Zudem habe sich der Beklagte als alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter der GmbH und Kommanditist wie ein Selbständiger betätigt. Dass er als Ge- schäftsführer/Gesellschafter der Hauptschuldnerin nicht zu den Kaufleuten des Handelsrechts gezählt habe, sei unschädlich, weil der Begriff der "selbständigen beruflichen Tätigkeit" gemäß § 13 BGB, § 1 VerbrKrG eigenständig definiert werden müsse. Zudem sei zu beachten, dass der Beklagte vor der Gründung der QU. KG als selbständiger Handelsvertreter für die Darlehensgeberin tätig geworden sei. Die frei bestimmte selbständige Tätigkeit habe er mit der Gesellschaftsgründung und seiner Stellung als Geschäftsführer /Gesell-schafter nicht aufgegeben, sondern in anderer Form fortgesetzt. Dies zeige sich vor allem darin, dass er für den Existenzgründungskredit die Mithaftung übernommen habe.
9
In Anbetracht der engen Verflechtung des Beklagten mit der Struktur der neu gegründeten Gesellschaft und der Geschäftsführung habe er eine Leitungsmacht über das von ihr betriebene Unternehmen gehabt. Zu der Geschäftsführungsbefugnis des Gesellschafters müsse zwar ein mitgliedschaftlich begründeter Vermögenseinsatz in einer Größenordnung hinzukommen, der die Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr als eigenverantwortlich und unternehmerisch erscheinen lasse. Diese Voraussetzung sei hier aber erfüllt, zumal der Beklagte nicht nur mit 50% an der Komplementär-GmbH, sondern auch an der KG der Hauptschuldnerin beteiligt gewesen sei.
10
Darüber hinaus finde das Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung, wenn die Kreditaufnahme zur Existenzgründung erfolge und 100.000 DM übersteige. Ein Existenzgründer genieße dann nicht den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes , sondern werde als Unternehmer behandelt. Für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH, der seinen Schuldbeitritt zu einem der GmbH gewährten Existenzgründungsdarlehen in entsprechender Höhe erkläre, könne nichts anderes gelten.

II.


11
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die in Ziff. 5 des Darlehensvertrages enthaltene Mithaftungsübernahme der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und e VerbrKrG nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG).
12
1. a) Ein Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar selbst kein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der gefestigten, auch vom Berufungsgericht und der Revision nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220, 222 f.; 155, 240, 243; 165, 43, 46 f.; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 m.w.Nachw.) einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, wie hier, um einen Kreditvertrag handelt. An die Formwirksamkeit des Schuldbeitritts sind deshalb, insbesondere was die Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG angeht, dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an den Kreditvertrag selbst.
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b) Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung uneingeschränkt auch dann, wenn der Schuldbeitritt - wie hier - zu einem Existenzgründungskredit von mehr als 100.000 DM erfolgt. Die Schutzbedürftigkeit des Beitretenden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon zu beurteilen, ob der Kreditnehmer selbst Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG und § 13 BGB oder aber Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung (BGHZ 133, 71, 76 f.; 134, 94, 97; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664, vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799). An dieser Rechtsprechung, gegen die sich weder das Berufungsgericht noch die Revisionserwiderung wenden, wird festgehalten.
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aa) Sie führt dazu, dass auch bei einem vom Kreditnehmer aufgenommenen Existenzgründungsdarlehen entscheidend darauf abzustellen ist, ob in der Person des Beitretenden die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes erfüllt sind. Dies hat der Senat, vom Berufungsgericht übersehen, bereits mit Urteil vom 28. Januar 1997 (XI ZR 251/95, WM 1997, 663 f.) ausgesprochen. Die Ausführungen des Berufungsurteils geben keinen Anlass, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten, zumal § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG, dem das Berufungsgericht wesentliche Bedeutung beimessen möchte, hier nicht einmal auf die Kreditnehmerin anwendbar ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht etwa so, dass das von der Kreditnehmerin aufgenommene Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG dem Schutzbereich des Verbraucherkreditgesetzes entzogen war. Das Verbraucherkreditgesetz findet hier gemäß § 1 Abs. 1, was die Kreditnehmerin angeht, vielmehr von vornherein keine Anwendung, da es sich bei der QU. KG nicht um eine natürliche Person handelt. Nichts spricht dafür, dem danach nicht anwendbaren § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG gleichwohl wesentliche Bedeutung beizumessen. Wollte man dies anders sehen, käme man hier zu dem durch nichts zu rechtfertigenden Ergebnis, dass der Beklagte für das Existenzgründungsdarlehen vom 17. Juni 2000 haften würde, nicht aber für die Aufstockung des Kredits am 22. Juni 2001, weil diese nicht mehr im Rahmen der Existenzgründung, sondern der werbenden Tätigkeit der QU. KG erfolgte.
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bb) Demgegenüber kann, anders als das Berufungsgericht und die Revision offenbar meinen, nicht etwa geltend gemacht werden, der Beklagte sei bereits vor Gründung der QU. KG und der Aufnahme des Darlehens durch sie als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen, mit der Gesellschaftsgründung und seiner Stellung als Geschäftsführer/Gesellschafter habe er seine selbständige Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern lediglich in anderer rechtlicher Form fortgesetzt. Es erscheint schon nicht widerspruchsfrei, wenn das Berufungsgericht das Darlehen vom 17. Juli 2000 im Verhältnis zum Beklagten einerseits als Existenzgründungskredit behandeln will, andererseits aber meint, der Beklagte habe seine selbständige Tätigkeit durch Gründung der QU. KG und Aufnahme des Darlehens lediglich in anderer Form fortgesetzt. Überdies darf nicht übersehen werden, dass derjenige, der seine Tätigkeit als freier Handelsvertreter aufgibt und stattdessen eine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH annimmt, seinen Kaufmannsstatus verliert und deshalb nicht mehr als solcher behandelt werden darf. Dass der Geschäftsführer/Gesellschafter einer werbenden GmbH nicht Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB ist, hat der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 8. November 2005 (BGHZ 165, 43, 47 ff.) unter ausführlicher Auseinandersetzung mit abweichenden Stimmen aus der Litera- tur dargelegt. An dieser Beurteilung, die in gleicher Weise auch für eine GmbH & Co. KG gilt, wird festgehalten.
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Entgegen c) der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Geschäftsführer /Gesellschafter einer GmbH, der im eigenen Namen der Kreditschuld der GmbH beitritt, nicht Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB), sondern Verbraucher (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG, § 13 BGB; BGHZ 165, 43, 47 ff.). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der Gesetzeslage und vermag eine richterliche Rechtsfortbildung nicht zu rechtfertigen.
17
aa) Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Geschäftführung einer GmbH ist nach ständiger Rechtsprechung keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit (BGHZ 133, 71, 77 f.; 133, 220, 223; 144, 370, 380; BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, 1648 f.). Ein GmbH-Geschäftsführer, der im eigenen Namen ein Geschäft abschließt , sei es auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als GmbHGeschäftsführer , ist danach vielmehr Verbraucher. Das gilt auch bei der Übernahme der Mithaftung für eine Kreditschuld der GmbH, die von Kreditgebern oftmals verlangt wird. Das Berufungsgericht beachtet bei seiner abweichenden Meinung nicht hinreichend, dass es insoweit nicht darauf ankommt, welche Motive der Mithaftungsübernahme zugrunde liegen, sondern darauf, dass diese Haftung auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht (vgl. BGHZ 165, 48, 50). Sie ist wegen ihres Sicherungscharakters mit der originären und zwingenden Haftung eines Unternehmers für in seinem Betrieb begründete Schulden auch wertungsmäßig nicht vergleichbar.

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bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch ohne Bedeutung , dass Geschäftsführer einer GmbH in aller Regel geschäftserfahren sind. Auch geschäftskundige Verbraucher, die einen Kredit nicht zu Zwecken des Konsums, sondern zu investiven Zwecken, etwa zum Erwerb einer Immobilienfondsbeteiligung , aufnehmen, genießen, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes. Daran ändert der Besitz von GmbH- und/oder KG-Anteilen durch den Geschäftsführer einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG schon deshalb nichts, weil bei der Beteiligung an einer Gesellschaft die Kapitalanlage im Vordergrund steht. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unabhängig von der jeweiligen Beteiligungsgröße. Selbst Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer werbenden GmbH bzw. GmbH & Co. KG werden im Rahmen der Geschäftsführung nicht wie ein Kaufmann oder Unternehmer für den eigenen Betrieb, sondern allein für die Gesellschaft tätig. Sie üben daher nach der Wertung der §§ 1 ff. HGB und des § 14 BGB keine unternehmerische Tätigkeit im Handelsverkehr aus. Davon abgesehen war der Beklagte kein Mehrheitsgesellschafter mit einer Abstimmungsmehrheit. Auch spricht nichts dafür, dass er trotz Fehlens einer Mehrheitsbeteiligung einen "beherrschenden" Einfluss in der Gesellschaft hatte.
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Weder cc) der Entstehungsgeschichte des Verbraucherkreditgesetzes noch der der §§ 13, 14 BGB ist irgendetwas dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Geschäftsführer und/oder Gesellschafter einer GmbH als Unternehmer behandelt sehen wollte. Nach seinem eindeutigen Willen soll das Verbraucherkreditgesetz vielmehr in Zweifelsfällen Anwendung finden und seine Schutzwirkung uneingeschränkt entfalten (BGHZ 133, 71, 78; 165, 43, 50 f.). Dabei hat es der Gesetzgeber, dem bereits bei Schaffung der §§ 13, 14 BGB die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt war, dass ein Schuldbeitritt eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 VerbrKrG erfordert, auch bei Übernahme des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch belassen (BGHZ 165, 43, 51).
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Der dd) Senat sieht angesichts dessen zu der von der Klägerin gewünschten richterlichen Rechtsfortbildung keine Möglichkeit, aber auch keinen ausreichenden Anlass. Zwar würde der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG, der wie der Beklagte als Gesellschafter die Geschäftspolitik der QU. KG mitbestimmt hat, nicht unzumutbar belastet, wenn er bei Übernahme einer persönlichen Mithaftung dem Schutzbereich des Verbraucherkreditgesetzes nicht unterfiele. Das geltende Recht hat aber bisher nicht zu Missständen geführt, die eine Korrektur als besonders dringlich erscheinen ließen. Dem steht schon entgegen, dass es für den Kreditgeber problemlos möglich ist, durch Einhaltung der entsprechenden Formvorschriften eine wirksame Mithaftung des GmbH-Geschäftsführers für Kredite der GmbH zu begründen. Dies hat die Zedentin unter nicht schutzwürdiger Außerachtlassung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 76 ff.; 133, 220, 224; Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710), die ihr bei Hereinnahme der Schuldbeitrittserklärungen im Jahre 2000 bekannt sein musste, versäumt.
21
d) Für die von der Revisionserwiderung angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht kein Anlass. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob ein Schuldbeitritt einer natürlichen Person, insbesondere eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH, zu einer Verbindlichkeit einer GmbH & Co. KG in den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Richtlinie 87/102/EWG, Abl. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48) fällt oder nicht. Nach Art. 15 der Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten nicht gehindert, weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung spricht nichts dafür, dass sich der deutsche Gesetzgeber strikt auf eine Umsetzung der Richtlinie beschränken , nicht aber darüber hinausgehen wollte. Er hat dies vielmehr bei mehreren Vorschriften, zum Beispiel in §§ 1 und 3 VerbrKrG durch die Einbeziehung von Krediten zur Finanzierung des Erwerbs von Eigentumsrechten an Grundstücken, getan.
22
2. Die Mithaftungsübernahme des Beklagten vom 17. Juli 2000 genügt nicht den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes und ist daher wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und e VerbrKrG i.V. mit § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Dass der Kredit entsprechend der darlehensvertraglichen Vereinbarung an die Hauptschuldnerin ausgezahlt worden ist, vermag eine Heilung des Formmangels nach dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG nicht herbeizuführen (Senat BGHZ 134, 94, 98 f.; 165, 43, 52; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001).

III.


23
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO) und die Klage auch gegen den Beklagten zu 1) insgesamt abweisen.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 10 O 299/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - I-1 U 176/05 -

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.