Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Juni 2012 - 6 U 45/12

bei uns veröffentlicht am26.06.2012

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 07.03.2012 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ....-.... ...., Fahrgestellnr. .... ...., an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 EUR oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bzw. bei einer Vollstreckung wegen Herausgabe Sicherheit in Höhe eines Betrages von 12.000,00 EUR leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert in beiden Rechtszügen: 10.710,00 EUR

Gründe

 
A.
I.
Der Kläger begehrt die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II eines an die Beklagte sicherungsübereigneten Fahrzeugs.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des A.... W.... (im Folgenden: Insolvenzschuldner), über das mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.10.2011 (K 1) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Der Insolvenzschuldner schloss mit der Beklagten im Jahre 2009 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw M.... .... ..... Das Fahrzeug wurde der Beklagten sicherungsübereignet. Hierzu wurde ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II übergeben.
Mit Schreiben vom 31.10.2011 zeigte der Kläger der Beklagten seine Verwertungsabsicht hinsichtlich des Fahrzeugs an und bat sie um Übersendung des „Kraftfahrzeugsbriefs“ (K 4). Die Beklagte, die den Darlehensvertrag mit dem Insolvenzschuldner bereits mit Schreiben vom 16.08.2011 (B 8) gekündigt hatte, meldete mit Schreiben vom 02.11.2011 ihre Forderung aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 21.428,46 EUR an und sagte die Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II nach Zahlungseingang zu (K 5). Eine nochmalige Aufforderung des Klägers zur Herausgabe der Bescheinigung mit Schreiben vom 14.11.2011 (K 6) blieb erfolglos.
II.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten,
der geltend gemachte Herausgabeanspruch ergebe sich als Nebenpflicht aus der Sicherungsabrede der Beklagten mit dem Insolvenzschuldner und aus § 166 InsO sowie aus § 242 BGB.
Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig zu machen. Die Insolvenzordnung sehe erst die Verwertung, dann die Auskehrung des Erlöses vor. Eine Verwertung ohne Zulassungsbescheinigung sei nur erschwert und mit erheblichen Abschlägen beim Kaufpreis möglich, da ein Käufer gefunden werden müsse, der sich auf eine Kaufpreiszahlung in Vorleistung einlasse. Er sei nicht verpflichtet, sich auf eine Treuhandvereinbarung mit der Beklagten oder einem Käufer einzulassen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
Grund für ihre Vorgehensweise sei, dass sie in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit der Sicherheitenverwertung durch Insolvenzverwalter gemacht habe, die es versäumt hätten, den Verwertungserlös unverzüglich abzurechnen und an sie auszukehren. Sie sei nicht vorleistungspflichtig. Ein Herausgabeanspruch des Klägers bestehe gegen sie als Sicherungseigentümerin nicht. Der Kläger bedürfe der Zulassungsbescheinigung Teil II zur Verwertung des Fahrzeugs nicht. Er könne schließlich mit dem Erwerber eine Vereinbarung treffen, wonach der Kaufpreis, soweit er ihr zustehe, ihr auf direktem Wege überwiesen werde, und sie im Gegenzug erkläre, die Zulassungsbescheinigung II dann sofort auszuhändigen. Der Verkaufsvorgang könne auch über ein Treuhandkonto abgewickelt werden. Ferner sei eine Vereinbarung des Klägers mit ihr denkbar, nach der sie ihm die Bescheinigung zu treuen Händen mit der Maßgabe aushändige, dass er hierüber erst verfügen dürfe, wenn sichergestellt sei, dass sie den ihr zustehenden Verwertungserlös kurz danach erhalte.
III.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II.
Insbesondere bestehe ein solcher Anspruch nicht aus §§ 241, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Sicherungsabrede zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten bzw. dem aus der Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters resultierenden gesetzlichen Schuldverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB.
10 
Eine fehlende Mitwirkung der Beklagten an ihrer Obliegenheit, die bestmöglicher Verwertung des Klägers zu unterstützen, habe keinen unmittelbaren Rechtsnachteil des Klägers zur Folge. Zwar verringere sich bei einem verminderten Verwertungserlös auch der Kostenbeitrag der Beklagten; dies sei jedoch wegen der verhältnismäßig geringen Höhe der Feststellungs- und Verwertungskosten bestenfalls eine mittelbare Folge. Entsprechendes gelte für den Umstand, dass die Befriedigung des absonderungsberechtigten Gläubigers die gesicherte Forderung und damit die Belastung der Insolvenzmasse verringere.
11 
Überdies sei die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II für die Veräußerung des Fahrzeugs nicht erforderlich. Der Käufer erwerbe von dem Insolvenzverwalter als Berechtigten, ohne dass es hierfür eines Gutglaubensschutzes bedürfe. Hinzu komme, dass der Erwerber unmittelbar nach Vollendung des Eigentumserwerbs an dem Fahrzeug analog § 952 BGB Eigentümer der Zulassungsbescheinigung Teil II werde und dieses Recht gegenüber der Beklagten durchsetzen könne.
12 
Schließlich bleibe es dem Kläger unbenommen, mit der Beklagten eine Treuhandvereinbarung des Inhalts zu schließen, dass die Beklagte die Zulassungsbescheinigung Teil II an den Kläger treuhänderisch aushändige und dieser erst dann über sie verfügen dürfe, wenn die Verwertung abgeschlossen bzw. die Beklagte befriedigt sei. Außerdem könne der Kläger das Fahrzeug ohne weiteres zunächst selbst erwerben und die Bescheinigung sodann Zug-um-Zug gegen Befriedigung der Beklagten erlangen.
13 
Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens, der in erster Instanz gestellten Anträge und weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
IV.
14 
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II weiter.
15 
Die Ansicht des Landgerichts, ein bei der Verwertung ohne Zulassungsbescheinigung Teil II möglicherweise geringerer Verwertungserlös sei zu vernachlässigen, sei falsch. Der Insolvenzschuldner habe ein Interesse daran, seine Schuldenlast klein zu halten. Im Übrigen trage ein möglichst hoher Kostenbeitrag der Massegläubiger zur Masse bei. Es sei daher nicht zutreffend, dass nur die Beklagte von einem verringerten Veräußerungserlös betroffen sei.
16 
Er habe bereits in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Veräußerung ohne Zulassungsbescheinigung Teil II zu Einbußen beim Verkaufserlös führe. Das Landgericht verkenne, dass der Erwerber in der Lage sein wolle und müsse, über das Fahrzeug zu verfügen, wofür dieser die Zulassungsbescheinigung Teil II benötige.
17 
Die Beklagte habe keine berechtigten Interessen, die den Einbehalt der Zulassungsbescheinigung Teil II rechtfertigten. Ihren Interessen werde durch die Bestimmungen der Insolvenzordnung ausreichend Rechnung getragen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, den Fahrzeugbrief des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ....-.... ...., Fahrgestellnummer: .... ...., an ihn herauszugeben.
20 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, dass sich ein Anspruch des Klägers weder aus der Sicherungsabrede noch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis ergebe. Ein solches werde auch nicht durch die §§ 166 ff. InsO begründet. Diese Vorschriften statuierten nämlich keinerlei Mitwirkungspflichten der absonderungsberechtigten Gläubiger, die eine Verwertung des Insolvenzverwalters lediglich zu dulden hätten, ohne zu einem aktiven Tun verpflichtet zu sein. § 166 Abs. 1 InsO erlege dem Insolvenzverwalter keine Verwertungspflicht auf, sondern räume ihm lediglich ein Wahlrecht zur Verwertung schuldnerfremden Vermögens ein. Im Rahmen dieser Wahlmöglichkeit müsse sich der Kläger überlegen, ob es im Interesse der Gläubigergesamtheit besser sei, dem absonderungsberechtigten Gläubiger die Verwertung zu überlassen oder aber selbst zu verwerten. Wenn er der Meinung sei, ohne Zulassungsbescheinigung Teil II ließe sich das Fahrzeug nicht günstig verwerten, was bestritten bleibe, müsse er eben von einer eigenen Verwertung Abstand nehmen.
23 
Ferner sei zu berücksichtigen, dass ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nur an denjenigen Gegenständen bestehe, die er in Besitz habe. Er könne nicht die Herausgabe von Gegenständen verlangen, die im Besitz Dritter seien, um diese zu verwerten.
24 
Schließlich sei sie im Falle einer Masseunzulänglichkeit auch nicht hinreichend durch den Zinsanspruch nach § 169 InsO oder Ansprüche nach § 168 Abs. 2 InsO geschützt, wenn der Insolvenzverwalter Gegenstände veräußere, ohne sicherzustellen, dass der Kaufpreis auch tatsächlich fließe.
25 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
B.
26 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II des an die Beklagte sicherungsübereigneten Fahrzeugs zu. Soweit in dem Berufungsantrag des Klägers von „Fahrzeugbrief" die Rede ist, ist offensichtlich die Zulassungsbescheinigung Teil II gemeint, was im Urteilstenor berücksichtigt ist.
I.
27 
Der Herausgabeanspruch des Klägers ergibt sich aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis mit der Beklagten aus §§ 166 ff. InsO, 241 Abs. 1 BGB. Ob daneben noch ein weiterer Anspruch des Klägers aus der Sicherungsabrede zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten besteht, kann dahingestellt bleiben.
28 
1. Die §§ 166 ff InsO begründen ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und dem absonderungsberechtigten Gläubiger.
29 
a) § 166 Abs. 1 InsO weist das Verwertungsrecht an beweglichen Gegenständen, an welchen ein Absonderungsrecht besteht, zwingend dem Insolvenzverwalter zu, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. Durch die Zuweisung des Verwertungsrechts an den Insolvenzverwalter entsteht zwischen diesem und dem absonderungsberechtigten Gläubiger ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Paragrafen, die dem Insolvenzverwalter verschiedene Pflichten auferlegen und dem Gläubiger Rechte einräumen, so u.a. die Pflicht des Insolvenzverwalters zur Unterrichtung des Gläubigers über die Verwertung (§ 167 InsO), zur Mitteilung der Veräußerungsabsicht und zur Berücksichtigung einer ihm von dem Gläubiger mitgeteilten Möglichkeit einer günstigeren Verwertung (§ 168 InsO) sowie den Zinsanspruch des Gläubigers nach § 169 InsO.
30 
b) Die Voraussetzungen eines Verwertungsrechts des Klägers als Insolvenzverwalter sind vorliegend erfüllt.
31 
Der Kläger ist in Besitz eines Fahrzeugs des Typs M.... .... ...., welches der Beklagten sicherungsübereignet worden ist. Die Sicherungsübereignung begründet nach § 51 Nr. 1 InsO ein Absonderungsrecht an dem Fahrzeug. Dass sich die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht bei dem Kläger, sondern bei der Beklagten befindet, steht einem Verwertungsrecht des Klägers nicht entgegen. Denn an der Zulassungsbescheinigung kann nach § 952 BGB kein selbstständiges Eigentums- oder Absonderungsrecht begründet werden (Bassenge in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 952, Rn. 6, 7). Der von der Beklagten herangezogene Vergleich mit einem Fahrzeug in Besitz eines Insolvenzverwalters, dessen Reifen sich bei einem Dritten befinden, ist nicht tragfähig. An Fahrzeugreifen als nicht wesentlichen Bestandteilen eines Fahrzeugs (§ 93 BGB) können im Unterschied zu der Zulassungsbescheinigung besondere Rechte bestehen.
32 
Die Voraussetzungen des § 166 Abs. 3 InsO, wonach bestimmte Gegenstände von dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ausgenommen sind, sind vorliegend nicht gegeben.
33 
2. Aus diesem gesetzlichen Schuldverhältnis ergibt sich eine Pflicht des absonderungsberechtigten Gläubigers zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II.
34 
a) Zwar statuieren die §§ 166 ff InsO zumindest ausdrücklich keine Pflichten der absonderungsberechtigten Gläubiger. Dies schließt die Annahme solcher Pflichten, insbesondere von Mitwirkungspflichten jedoch nicht aus. Pflichten der Gläubiger können sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben, wonach ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass sie auf Schuldverhältnisse jeglicher Art, somit auch gesetzliche Schuldverhältnisse anwendbar ist. Im Einzelfall kann das Schuldverhältnis auch eine Mitwirkungspflicht des Gläubigers begründen (Grüneberg in Palandt, aaO, § 242, Rn. 32). Letztlich stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, dass ihr als absonderungsberechtigter Gläubigerin Pflichten obliegen und sie nach § 166 InsO zumindest zur Duldung der Verwertung seitens des Insolvenzverwalters verpflichtet ist.
35 
Über die Duldung der Verwertung hinaus folgt aus §§ 166 ff InsO, 241 Abs. 2, 242 BGB eine Pflicht des Gläubigers, die Verwertung durch den Insolvenzverwalter weder zu verhindern noch zu erschweren und - soweit erforderlich - hieran mitzuwirken.
36 
Mit der Übertragung des Verwertungsrechts an den besitzlosen Sicherheiten auf den Verwalter soll die Durchführung des Insolvenzverfahrens effizienter gestaltet werden. Die Fortführungs- und Sanierungschancen des Schuldnerunternehmens sollen dadurch verbessert werden, dass die Gläubiger das Vermögen des Schuldners durch Herausverlangen der Gegenstände nicht auseinanderreißen können, dass die Verwertung der Sache praktisch erleichtert, die Kostenbeteiligung der Gläubiger durchgesetzt und somit die Liquidität der Masse verbessert wird (Landferman in Kreft, Insolvenzordnung, 6. Aufl., § 166, §§ 4-7; Brinkmann in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 166, Rn. 1d). § 166 InsO wird demzufolge als Schutzgesetz zugunsten der Gläubigergesamtheit im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen (BGH v. 20.11.2003 - IX ZR 259/02, WM 2004, 39, juris, Rn. 18; Brinkmann in Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 1a). Ein Verstoß gegen § 166 InsO durch den Gläubiger kann daher Schadensersatzansprüche auslösen (Brinkmann a.a.O.). Hieraus lässt sich umgekehrt die Pflicht des Gläubigers folgern, alles zu unterlassen, was eine Verwertung des Insolvenzverwalters erschwert.
37 
Dieser Unterlassungsanspruch ist gleichsam die Kehrseite der Pflicht des Insolvenzverwalters zum Schadensersatz bzw. Ausgleich, wenn er bei der Verwertung die Interessen des Gläubigers verletzt. Beachtet der Insolvenzverwalter eine ihm von dem Gläubiger mitgeteilte günstigere Möglichkeit der Verwertung nicht und veräußert den Gegenstand unter Wert, ist er nach §§ 168 Abs. 2, 60 InsO zum Schadensersatz bzw. Ausgleich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet (Brinkmann in Uhlenbruck, a.a.O., § 168 Rn. 15).
38 
Soweit zur ordnungsgemäßen Verwertung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, erstarkt dieser Unterlassungsanspruch zum Mitwirkungsanspruch des Insolvenzverwalters.
39 
b) So verhält es sich vorliegend. Der Kläger benötigt die Zulassungsbescheinigung Teil II zu einer ordnungsgemäßen Verwertung des Fahrzeugs. Ohne sie ist die Verwertung des Fahrzeugs durch ihn als Insolvenzverwalter erschwert.
40 
Eine Erschwernis liegt schon darin, dass der Kläger seiner gesetzlichen Pflicht zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs samt dazugehöriger Zulassungsbescheinigung Teil II Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises (§§ 433, 320, 322 BGB) nicht nachkommen kann.
41 
Die Beklagte verlangt, dass der Kläger mit etwaigen Erwerbern eine Vorleistungspflicht hinsichtlich der Kaufpreiszahlung vereinbart. Die von ihr vorgeschlagenen Modelle einer Abwicklung der Verwertung sehen nämlich vor, dass der Kaufpreis an den Kläger bzw. sie gezahlt wird, bevor die Zulassungsbescheinigung an den Käufer des Fahrzeugs herausgegeben wird. Diese Abwicklung weicht von dem gesetzlichen Leitbild des Kaufvertrages mit einem gleichzeitigen Leistungsaustausch zum Nachteil des Käufers ab. Sie birgt das Risiko, dass sich der Kreis der Kaufinteressenten reduziert oder aber diese Preisabschläge oder zusätzliche Sicherheiten von dem Kläger als Verkäufer verlangen. Dieses Risiko besteht gerade auch im Hinblick darauf, dass der Erwerber ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigung in seinen Möglichkeiten einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs in Anbetracht der Legitimationswirkung der Urkunde - in der Regel scheidet ein gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs aus (Bassenge in Palandt, aaO, § 932, Rn. 13) - eingeschränkt ist. Zudem erfordert die von der Beklagten verlangte Vorgehensweise von dem Kläger Verhandlungen und besondere Vereinbarungen mit dem Kaufinteressenten über die Zahlungsweise und die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II. Damit ist ein Mehraufwand für den Kläger verbunden, der nach dem Zweck des § 166 Abs. 1 InsO, die Verwertung praktikabel zu gestalten und zu erleichtern, vermieden werden soll.
42 
Mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Vorgehensweise, die Zulassungsbescheinigung an den Erwerber auszuhändigen, wenn ihr der ihr zustehende Kaufpreisanteil direkt überwiesen wird, wäre auch das Risiko nicht ausgeräumt, dass die Beklagte bei Unstimmigkeiten über den ihr zustehenden Veräußerungserlös die Bescheinigung weiter einbehält und der Kläger deswegen Schadensersatzforderungen des Käufers ausgesetzt ist. Solche Unwägbarkeiten würden den Kläger jedoch in der Ausübung seines Verwertungsrechts einschränken.
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Aus den vorgenannten Erwägungen ist bei einer Verwertung des Fahrzeugs durch den Insolvenzverwalter, ohne dass dieser in Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, von einer Erschwernis auszugehen, ohne dass es hierzu einer Beweisaufnahme bedarf.
44 
c) Dem Argument der Beklagten, § 166 InsO räume dem Insolvenzverwalter nur ein Wahlrecht ein, selbst zu verwerten oder aber ihr die Verwertung zu überlassen, es bleibe ihm unbenommen, von letzterer Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn er meine, dass die Verwertung durch ihn selbst ohne Zulassungsbescheinigung erschwert sei, folgt der Senat nicht.
45 
§ 166 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter ein Verwertungsrecht. Dieses Recht darf er ohne Einschränkung ausüben, wenn er davon Gebrauch macht.
46 
Folgte man der Argumentation der Beklagten, könnte der Insolvenzverwalter selbst das Fahrzeug ohne Zulassungsbescheinigung nur mit den oben aufgezeigten Erschwernissen und Risiken veräußern. Wollte er diese Risiken vermeiden, wäre er gehalten, dem Gläubiger die Verwertung zu überlassen und darauf zu vertrauen, dass dieser seiner Pflicht zur Abführung des Kostenbeitrages nachkommt. Der Gläubiger hätte es damit in der Hand, die Art der Verwertung durch den Insolvenzverwalter zu bestimmen, indem er die Zulassungsbescheinigung zurückhält und ihm dadurch die Veräußerung durch den Gläubiger aufzwingt. Das Recht des Insolvenzverwalters, die Art und Weise der Verwertung zu bestimmen (§ 168 Abs. 1 InsO), wäre eingeschränkt. Der Zweck des Gesetzes, die Liquidität der Masse durch einen raschen Einzug des Kostenbeitrags zu verbessern, würde verfehlt.
47 
d) Es sind keine berechtigten Interessen der Beklagten ersichtlich, die einer Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II entgegenstehen.
48 
Sie selbst darf das Fahrzeug nicht mehr verwerten, nachdem der Kläger von seinem Verwertungsrecht Gebrauch macht, und benötigt die Zulassungsbescheinigung Teil II zu einer Veräußerung nicht mehr. Der ursprüngliche Zweck des Einbehalts der Urkunde, eine sicherungsabredewidrige Veräußerung des Fahrzeug durch den Schuldner zu verhindern, ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls entfallen. Die Verwertung hat nun unter Wahrung ihrer Interessen durch den Kläger stattzufinden. Die ursprünglichen Interessen der Beklagten als Sicherungseigentümerin, die mit dem Besitz der Urkunde verbunden waren, sind somit entfallen.
49 
Das gegenwärtige Interesse der Beklagten, den Fahrzeugbrief als Druckmittel zurückzubehalten, um eine unverzügliche Auskehr des Verwertungserlöses durch den Kläger zu erzwingen, ist nach §§ 166 ff. InsO nicht schutzwürdig. § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO verpflichtet den Insolvenzverwalter zur unverzüglichen Erlösauskehr. Dem Interesse der Beklagten an einer raschen Auszahlung des Verwertungserlöses wird durch die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur laufenden Zinszahlung nach § 169 Satz 1 InsO Rechnung getragen. Die Zinszahlung soll nämlich ein Ausgleich dafür sein, dass der gesicherte Gläubiger wegen des Verlustes seines Einziehungsrechts im Interesse der Insolvenzmasse häufig geraume Zeit auf die ihm zustehenden Verwertungserlöse warten muss. Dementsprechend knüpft der regelmäßige Beginn der Verzinsungspflicht an den Berichtstermin an und endet mit der Auszahlung des Erlöses an den Absonderungsberechtigten. Hierdurch soll umfassend derjenige Nachteil des Gläubigers ersetzt werden, der diesem durch den Verlust des eigenen Verwertungsrechts entsteht. Hätte dieser selbst das Sicherungsgut verwertet, könnte er damit zugleich über den Erlös verfügen (BGH vom 20.02.2003 - XI ZR 81/02, WM 2003, 694, juris, Rdn. 48, 55). Durch die Verpflichtung des Klägers zur laufenden Zinszahlung ist somit das Interesse der Beklagten an unverzüglicher Erlösauskehr angemessen und ausreichend berücksichtigt. Hieraus folgt zugleich, dass sie den Kläger nicht auf den Abschluss von Treuhandabreden mit künftigen Erwerbern oder ihr selbst als Gläubigerin verweisen darf.
50 
Aus der Regelung des § 170 Abs. 2 InsO, der eine Erlösauskehr an den Gläubiger erst nach Verwertung und Kostenentnahme vorsieht, folgt zugleich, dass das Recht des Gläubigers auf raschen Erhalt des Erlöses gegenüber dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters und dem Kostenanspruch der Masse nachrangig ist.
51 
Das Recht der Beklagten auf den Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs ist auch im Falle einer Masseunzulänglichkeit geschützt. Denn solange der Erlös in der Masse vorhanden ist, setzt sich das Absonderungsrecht an ihm fort (Kreft, aaO, § 50, Rn. 31). Somit greift auch der Einwand der Beklagten nicht, in diesem Fall müsse sie befürchten, leer auszugehen.
52 
Bei Verfehlungen des Insolvenzverwalters bestehen Ansprüche der Beklagten nach §§ 60, 61 InsO und nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des StGB. Auch in diesem Fall ist die Beklagte nicht schutzlos. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht in jedem Fall einer - rein theoretischen - Verfehlung eines Insolvenzverwalters erfüllt sind, und Sachverhalte denkbar sind, in denen ihr keine Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter zustehen, trifft dies zu. In solchen – wohl eher seltenen - Situationen verwirklicht sich ein allgemeines Risiko, das die Beklagte als absonderungsberechtigte Gläubigerin nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu tragen hat. Diese sehen eben die Verwertung durch den Insolvenzverwalter und - wie oben ausgeführt – in der Reihenfolge der Verteilung des Erlöses die Befriedigung des Gläubigers erst an letzter Stelle vor.
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e) Aus der Schutzwirkung des § 166 Abs. 1 InsO zugunsten der Gläubigermehrheit ergibt sich, dass das Argument des Landgerichts, durch eine Einschränkung der Veräußerbarkeit des Fahrzeugs werde nur die Beklagte selbst in ihren eigenen Befriedigungschancen beeinträchtigt, fehlgeht. Durch eine Verwertung des Fahrzeugs unter Wert ist zugleich die Gläubigergesamtheit in ihren Interessen beeinträchtigt. Denn es kommt der Masse zugute, wenn Masseforderungen und Insolvenzforderungen möglichst vollständig erfüllt werden, da dadurch die Insolvenzmasse entlastet wird.
54 
Aus dem Zweck des § 166 InsO, die Verwertung praktikabel zu gestalten und die Liquidität der Masse zu erhöhen, folgt, dass der Insolvenzverwalter - anders als es das Landgericht vertritt - nicht darauf verwiesen werden kann, das Fahrzeug zunächst selbst oder zu Lasten der Masse zu erwerben, um nach § 952 BGB die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung von der Beklagten verlangen zu können.
55 
3. Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht an der Zulassungsbescheinigung Teil II zu.
56 
Auf das Recht der Beklagten auf Auskehr des Verwertungserlöses kann ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB nicht gestützt werden. Es fehlt insoweit an einem fälligen Anspruch der Beklagten gegen den Kläger. Nach § 170 Abs. 1 InsO sind nach der Verwertung einer beweglichen Sache aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstandes vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen. Die Vorschrift setzt damit zunächst die Verwertung des Gegenstandes und sodann die Berechnung und den Abzug der Kosten voraus. Erst als dritter Schritt erfolgt die Befriedung des absonderungsberechtigten Gläubigers. Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch vor der Verwertung des Fahrzeugs nicht entsteht und fällig ist.
II.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
58 
Nachdem höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob der Insolvenzverwalter von dem absonderungsberechtigten Gläubiger zur Verwertung eines Fahrzeugs die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen kann, bisher nicht ergangen ist und die Frage für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein kann, ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

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(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass

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(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Le

Insolvenzordnung - InsO | § 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung


Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vo

Insolvenzordnung - InsO | § 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht


(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat

Insolvenzordnung - InsO | § 167 Unterrichtung des Gläubigers


(1) Ist der Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 zur Verwertung einer beweglichen Sache berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er d

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(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist.

(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.

(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.

(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Ist der Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 zur Verwertung einer beweglichen Sache berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, die Sache zu besichtigen.

(2) Ist der Verwalter nach § 166 Abs. 2 zur Einziehung einer Forderung berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über die Forderung zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen.

(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.

(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.

(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.

(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.

(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.

(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.

(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.

(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.