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| Die Antragstellerin, eine österreichische GmbH, hat am 2. September 2010 gegen die Antragsgegnerin ein Versäumungsurteil über 2.855,07 EUR nebst 6 % Zinsen ab 21.11.2009 und 4.885,19 EUR nebst 6 % Zinsen seit 17.10.2009 erwirkt. Weiter ist die Antragsgegnerin zur Zahlung der Prozesskosten gem. § 19a RAO verurteilt worden. Die Prozesskosten belaufen sich lt. Stempelaufdruck auf dem Versäumungsurteil auf EUR 1.573, 98 EUR. In diesem Betrag sind 155,50 Umsatzsteuer und 641 EUR Barauslagen enthalten. Seit 07.10.2010 ist dieses Urteil rechtskräftig und vollstreckbar. |
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| Bereits am 23.09.2010 ist der Antragstellerin eine Zahlung der Antragsgegnerin mittels Scheck in Höhe von 8.058, 12 EUR gutgeschrieben worden. |
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| Die Antragstellerin hat ungeachtet dieser Zahlung am 15.12.2010 den Antrag auf umfassende Vollstreckbarerklärung des österreichischen Versäumungsurteils gestellt, dem in 1. Instanz durch das Landgericht Rottweil mit Beschluss vom 29. Dezember 2010, der Antragsgegnerin zugestellt am 11.01.2011, stattgegeben wurde. |
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| Mit ihrer Beschwerde von demselben Tag trägt die Antragsgegnerin vor, die Forderung komplett beglichen zu haben. |
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| Die Antragsgegnerin beantragt daher, |
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| Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Versäumnisurteil für vollstreckbar erklärt worden ist. |
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| Die Antragstellerin beantragt |
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| Zurückweisung der Beschwerde. |
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| Die Antragstellerin ist der Ansicht, Zahlungen der Beklagten - lt. Forderungskonto vom 25.02.2011 (Bl. 13) stünden unter Berücksichtigung der Zahlung vom 23.09.2010 in Höhe von 8.058, 12 EUR noch 99, 59 EUR sowie die Verfahrenskosten offen - seien im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nicht zu berücksichtigen. Die Schuldnerin sei vielmehr auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen. |
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| Die Antragsgegnerin führt weiter aus, dass in den titulierten Kosten auf die Leistungen der österreichischen Anwälte 20 % Umsatzsteuer beinhaltet seien, was nicht rechtmäßig sei. |
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| Auf Hinweis des Senats, wonach unstreitige Zahlungen auch im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen seien (Bl. 15 d.A.), hat die Antragstellerin am 24.02.2011 ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung eingeschränkt und beantragt nunmehr (Bl. 16 d.A.), |
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| das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts … a.d.Thaya vom 02.09.2010, Gz. 8 C 524/10d-4, in Höhe von 99,59 EUR sowie in Höhe der Verfahrenskosten von 1.573,98 EUR für vollstreckbar zu erklären. |
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| Am 16.03.2011 hat die Antragsgegnerin weitere 99,59 EUR auf das Konto des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bezahlt. |
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| Die Beschwerde ist zulässig. |
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| Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt aus §§ 11 ff AVAG. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des AVAG folgt aus § 1 Nr. 2 b) AVAG. Die begehrte Vollstreckbarerklärung des Versäumungsurteils des Bezirksgerichts … a.d. Thaya richtet sich nach der Verordnung (EG) Nummer 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVO -ABl EG 2001 Nr. L 12, S.1). |
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| Über die Beschwerde des Antragsgegners ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 568 ZPO durch Senatsentscheidung und nicht durch Einzelrichterentscheidung zu befinden. Einzelrichterzuständigkeit besteht nicht, da der in erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts nicht als Einzelrichter im Sinne von § 348 ZPO, sondern kraft besonderer Zuständigkeitszuweisung - hier auf der Grundlage der EuGVVO - entscheidet. |
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| In der Sache hat die Beschwerde überwiegend Erfolg. |
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| Der unstreitige Erfüllungseinwand ist nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 3433, fortgeführt in BGHZ 180, 88 und FamRZ 2009, 1996) im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nach § 12 Abs. 1 AVAG zu berücksichtigen; der Schuldner ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen. |
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| Dies hat zur Folge, dass das österreichische Versäumungsurteil nach Scheckeingang vom 23.09.2010 in Höhe von 8.058,12 EUR auf den zeitlich danach liegenden Antrag vom 16.12.2010 nur noch in Höhe des verbleibenden Rests aus der titulierten Forderung von 99,59 EUR und in Höhe der Verfahrenskosten von 1.573,98 EUR für vollstreckbar erklärt werden hätte dürfen. Insoweit hat die Beschwerde der Antragsgegnerin - insbes. auch im Hinblick auf die in 1. Instanz angefallenen Verfahrenskosten - teilweise Erfolg. |
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| Soweit die Antragsgegnerin am 16.03.2011 weitere 99,59 EUR bezahlt hat, hat sich das Beschwerdeverfahren teilweise erledigt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 571). |
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| Da die Antragsgegnerin insoweit ursprünglich gegen die Forderung außer dem Erfüllungseinwand keine weitere Einwendungen erhoben hat, wäre die Beschwerde insoweit ohne Erfolg geblieben. Daher wirkt sich diese Zahlung kostenmäßig nicht zugunsten der Antragsgegnerin aus. |
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| Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf die noch offenen Verfahrenskosten von 1.573,98 EUR einwendet, hierin seien 20 % Umsatzsteuer auf die Leistungen der Anwälte beinhaltet, so richtet sich die Antragsgegnerin gegen die inhaltliche Richtigkeit dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses. Solche Einwendungen sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren jedoch nicht berücksichtigungsfähig, vgl. Art. 36 EuGVVO. Das Zweitgericht darf weder das Verfahren noch die Entscheidung des Erstgerichts auf ihre tatsächliche oder rechtliche Richtigkeit hin überprüfen, sofern nicht ausnahmsweise Anerkennungshindernisse nach Art. 34 oder Art. 35 EuGVVO vorliegen (s. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, Art. 36 EuGVVO Rdn. 1). Solche sind hier nicht ersichtlich. Insbes. ist der Antragsgegnerin offensichtlich der Antrag der Rechtsanwälte aus Österreich auf Kostenfestsetzung übersandt worden, da die Antragsgegnerin hierauf ihren Einwand, auf deren Kosten seien 20 % Umsatzsteuer berechnet worden, was einem Betrag von 114,15 EUR entspreche, stützt; aus dem Urteil selbst ist nicht ersichtlich, worauf die dort ausgewiesene Umsatzsteuer von insgesamt 155,50 EUR entfällt. |
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| Soweit die Antragsgegnerin fast 3 Monate vor Einreichung des Antrags einen Großteil der titulierten Forderung bezahlt hatte, was der Gläubigerin nicht entgangen sein dürfte, waren die auf den Zahlbetrag entfallenden außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO, da sie unnötig waren. Diese sind nur in Höhe der noch offenen Restforderung notwendig und insoweit gem. § 788 ZPO vom Schuldner zu tragen. |
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