Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. März 2011 - 5 W 2/11

bei uns veröffentlicht am24.03.2011

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 29. Dezember 2010 teilweise abgeändert:

Das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts W... vom 02. September 2010, Gz.: 8C524/10d-4, nach dem die Antragsgegnerin schuldig ist, der Antragstellerin Euro 2.855,07 samt 6 % Zinsen seit 21. November 2009 sowie Euro 4.885,19 samt 6 % Zinsen seit 17. Oktober 2009 und die Prozesskosten gem. § 19a RAO in Höhe von 1.573,88 Euro zu Händen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, wird in Höhe der Verfahrenskosten von 1.573,98 EUR für vollstreckbar erklärt.

Im übrigen wird die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

2. In 1. Instanz trägt die Antragstellerin 82 % der Gerichtskosten, die Antragsgegnerin 18 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in 1. Instanz hat die Antragsgegnerin aus einem Gegenstandswert von 1.673,57 EUR zu erstatten, im übrigen trägt die Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin 82 %, die Antragsgegnerin 18 %.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 24.02.2011: 9.731,69 EUR, danach: 1.673, 57 EUR.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, eine österreichische GmbH, hat am 2. September 2010 gegen die Antragsgegnerin ein Versäumungsurteil über 2.855,07 EUR nebst 6 % Zinsen ab 21.11.2009 und 4.885,19 EUR nebst 6 % Zinsen seit 17.10.2009 erwirkt. Weiter ist die Antragsgegnerin zur Zahlung der Prozesskosten gem. § 19a RAO verurteilt worden. Die Prozesskosten belaufen sich lt. Stempelaufdruck auf dem Versäumungsurteil auf EUR 1.573, 98 EUR. In diesem Betrag sind 155,50 Umsatzsteuer und 641 EUR Barauslagen enthalten. Seit 07.10.2010 ist dieses Urteil rechtskräftig und vollstreckbar.
Bereits am 23.09.2010 ist der Antragstellerin eine Zahlung der Antragsgegnerin mittels Scheck in Höhe von 8.058, 12 EUR gutgeschrieben worden.
Die Antragstellerin hat ungeachtet dieser Zahlung am 15.12.2010 den Antrag auf umfassende Vollstreckbarerklärung des österreichischen Versäumungsurteils gestellt, dem in 1. Instanz durch das Landgericht Rottweil mit Beschluss vom 29. Dezember 2010, der Antragsgegnerin zugestellt am 11.01.2011, stattgegeben wurde.
Mit ihrer Beschwerde von demselben Tag trägt die Antragsgegnerin vor, die Forderung komplett beglichen zu haben.
Die Antragsgegnerin beantragt daher,
Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Versäumnisurteil für vollstreckbar erklärt worden ist.
Die Antragstellerin beantragt
Zurückweisung der Beschwerde.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, Zahlungen der Beklagten - lt. Forderungskonto vom 25.02.2011 (Bl. 13) stünden unter Berücksichtigung der Zahlung vom 23.09.2010 in Höhe von 8.058, 12 EUR noch 99, 59 EUR sowie die Verfahrenskosten offen - seien im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nicht zu berücksichtigen. Die Schuldnerin sei vielmehr auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen.
10 
Die Antragsgegnerin führt weiter aus, dass in den titulierten Kosten auf die Leistungen der österreichischen Anwälte 20 % Umsatzsteuer beinhaltet seien, was nicht rechtmäßig sei.
11 
Auf Hinweis des Senats, wonach unstreitige Zahlungen auch im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen seien (Bl. 15 d.A.), hat die Antragstellerin am 24.02.2011 ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung eingeschränkt und beantragt nunmehr (Bl. 16 d.A.),
12 
das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts … a.d.Thaya vom 02.09.2010, Gz. 8 C 524/10d-4, in Höhe von 99,59 EUR sowie in Höhe der Verfahrenskosten von 1.573,98 EUR für vollstreckbar zu erklären.
13 
Am 16.03.2011 hat die Antragsgegnerin weitere 99,59 EUR auf das Konto des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bezahlt.
II.
A.
14 
Die Beschwerde ist zulässig.
1.
15 
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt aus §§ 11 ff AVAG. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des AVAG folgt aus § 1 Nr. 2 b) AVAG. Die begehrte Vollstreckbarerklärung des Versäumungsurteils des Bezirksgerichts … a.d. Thaya richtet sich nach der Verordnung (EG) Nummer 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVO -ABl EG 2001 Nr. L 12, S.1).
2.
16 
Über die Beschwerde des Antragsgegners ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 568 ZPO durch Senatsentscheidung und nicht durch Einzelrichterentscheidung zu befinden. Einzelrichterzuständigkeit besteht nicht, da der in erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts nicht als Einzelrichter im Sinne von § 348 ZPO, sondern kraft besonderer Zuständigkeitszuweisung - hier auf der Grundlage der EuGVVO - entscheidet.
B.
17 
In der Sache hat die Beschwerde überwiegend Erfolg.
1.
18 
Der unstreitige Erfüllungseinwand ist nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 3433, fortgeführt in BGHZ 180, 88 und FamRZ 2009, 1996) im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nach § 12 Abs. 1 AVAG zu berücksichtigen; der Schuldner ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen.
19 
Dies hat zur Folge, dass das österreichische Versäumungsurteil nach Scheckeingang vom 23.09.2010 in Höhe von 8.058,12 EUR auf den zeitlich danach liegenden Antrag vom 16.12.2010 nur noch in Höhe des verbleibenden Rests aus der titulierten Forderung von 99,59 EUR und in Höhe der Verfahrenskosten von 1.573,98 EUR für vollstreckbar erklärt werden hätte dürfen. Insoweit hat die Beschwerde der Antragsgegnerin - insbes. auch im Hinblick auf die in 1. Instanz angefallenen Verfahrenskosten - teilweise Erfolg.
2.
20 
Soweit die Antragsgegnerin am 16.03.2011 weitere 99,59 EUR bezahlt hat, hat sich das Beschwerdeverfahren teilweise erledigt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 571).
21 
Da die Antragsgegnerin insoweit ursprünglich gegen die Forderung außer dem Erfüllungseinwand keine weitere Einwendungen erhoben hat, wäre die Beschwerde insoweit ohne Erfolg geblieben. Daher wirkt sich diese Zahlung kostenmäßig nicht zugunsten der Antragsgegnerin aus.
3.
22 
Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf die noch offenen Verfahrenskosten von 1.573,98 EUR einwendet, hierin seien 20 % Umsatzsteuer auf die Leistungen der Anwälte beinhaltet, so richtet sich die Antragsgegnerin gegen die inhaltliche Richtigkeit dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses. Solche Einwendungen sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren jedoch nicht berücksichtigungsfähig, vgl. Art. 36 EuGVVO. Das Zweitgericht darf weder das Verfahren noch die Entscheidung des Erstgerichts auf ihre tatsächliche oder rechtliche Richtigkeit hin überprüfen, sofern nicht ausnahmsweise Anerkennungshindernisse nach Art. 34 oder Art. 35 EuGVVO vorliegen (s. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, Art. 36 EuGVVO Rdn. 1). Solche sind hier nicht ersichtlich. Insbes. ist der Antragsgegnerin offensichtlich der Antrag der Rechtsanwälte aus Österreich auf Kostenfestsetzung übersandt worden, da die Antragsgegnerin hierauf ihren Einwand, auf deren Kosten seien 20 % Umsatzsteuer berechnet worden, was einem Betrag von 114,15 EUR entspreche, stützt; aus dem Urteil selbst ist nicht ersichtlich, worauf die dort ausgewiesene Umsatzsteuer von insgesamt 155,50 EUR entfällt.
III.
23 
Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz beruht auf § 8 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 2 AVAG i.V.m. § 788 ZPO, diejenige über die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf §§ 92, 91a ZPO.
24 
Soweit die Antragsgegnerin fast 3 Monate vor Einreichung des Antrags einen Großteil der titulierten Forderung bezahlt hatte, was der Gläubigerin nicht entgangen sein dürfte, waren die auf den Zahlbetrag entfallenden außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO, da sie unnötig waren. Diese sind nur in Höhe der noch offenen Restforderung notwendig und insoweit gem. § 788 ZPO vom Schuldner zu tragen.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. März 2011 - 5 W 2/11 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 348 Originärer Einzelrichter


(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn1.das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürge

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsste

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 8 Entscheidung


(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begrün

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren


(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach

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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Verpflichtete die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf das durchzuführende Abkommen der Europäischen Union oder den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.