Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4.2.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

_________________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: 450.000 Euro.

Gründe

 
I.
Der Kläger, bis Anfang 2014 einer der Geschäftsführer der Beklagten, nimmt die Beklagte, eine dem Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG) unterfallende GmbH, auf Zahlung einer Abfindung in Anspruch.
1.
Der Kläger war seit 2007 zu einem der Geschäftsführer der Beklagten bzw. von deren Rechtsvorgängerin bestellt und zunächst mit befristeten Verträgen, zuletzt bis zum 31.12.2013, auch als Geschäftsführer angestellt. Am 4.12.2013 schlossen die Parteien, die Beklagte vertreten durch ihren Aufsichtsrat, dieser durch den Aufsichtsratsvorsitzenden G... S..., einen unbefristeten Geschäftsführeranstellungsvertrag ab dem 1.1.2014 (Anlage K 1), der für beide Seiten mit einer Frist von sechs Monaten kündbar war und nach dessen § 2 Nr. 1 dem Kläger für den Fall der ordentlichen Kündigung eine Abfindung in Höhe des fixen Anteils seines Jahresgehalts - d. h. in Höhe von 450.000 Euro - zustand.
Bereits am 28.1.2014 kündigte die Beklagte, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, den Anstellungsvertrag. Sie zahlte in der Folge das Geschäftsführergehalt für sechs Monate weiter, verweigerte jedoch die Zahlung der Abfindung nach § 2 Nr. 1 des Vertrages.
Mit Schriftsatz vom 12.1.2015 hat der Kläger daraufhin eine Klage erhoben, in der die Vertretungsverhältnisse der Beklagten dahin bezeichnet waren, dass die Beklagte durch die Geschäftsführer Ber..., De... und Ho... vertreten werde. Nachdem die Beklagte die Auffassung vertreten hatte, sie werde in einem Prozess ihres ehemaligen Geschäftsführers gegen sie ordnungsgemäß nicht von der Geschäftsführung, sondern durch ihren Aufsichtsrat vertreten, die Klage sei daher wegen fehlerhafter Bezeichnung der Vertretungsverhältnisse unzulässig, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.5.2015 (Bl. 60 d. A.) die erneute Zustellung der - dem Schriftsatz vom 27.5.2015 erneut beigefügten, jetzt die Aufsichtsratsmitglieder als gesetzliche Vertreter benennende - Klageschrift beantragt. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 2.6.2015 wurde dieser Schriftsatz nebst Klageschrift dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt, in der Folge wurde erneut mündlich verhandelt. Soweit die Klage zunächst im Urkundenprozess erhoben war, hat der Kläger davon mit Schriftsatz vom 22.7.2015 (Bl. 113 d. A.) Abstand genommen.
Vor diesem Hintergrund hält der Kläger die Klage für zulässig. Zwar seien die Vertretungsverhältnisse bei der Beklagten in der Klage zunächst unzutreffend bezeichnet gewesen, da die Beklagte im Prozess ihres ehemaligen Geschäftsführers gegen sie in der Tat nicht von der Geschäftsführung, sondern von ihrem Aufsichtsrat vertreten werde. Jedoch sei dieser Fehler geheilt: Der Aufsichtsrat habe die Prozessführung genehmigt, sei es durch das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten, der dem Klägervertreter telefonisch mitgeteilt habe, dass die bisherige Prozessführung genehmigt werden würde, sei es konkludent durch den Aufsichtsrat selbst, der jedenfalls durch Erklärung einer Hilfsaufrechnung im hiesigen Verfahren steuernd in den Prozess eingegriffen habe. Hilfsweise seien außerdem die Grundsätze über einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite analog anwendbar, die fraglichen Voraussetzungen lägen vor, insoweit sei auch die Treuwidrigkeit zu berücksichtigen, die darin liege, dass die Zulässigkeit der Klage entgegen der telefonischen Zusage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestritten werde. Zuletzt sei der Fehler aber jedenfalls durch die erneute Zustellung der Klageschrift, jetzt unter Angabe der zutreffenden Vertretungsverhältnisse, geheilt.
In der Sache stehe ihm, dem Kläger, ein Anspruch auf die Abfindung nach § 2 Nr. 1 des Anstellungsvertrages vom 4.12.2013 zu. Dieser sei wirksam geschlossen: Zwar stehe die Kompetenz zum Abschluss des Anstellungsvertrages in einer - wie hier - dem DrittelbG  unterfallenden GmbH nicht dem Aufsichtsrat, sondern der Gesellschafterversammlung zu. Vorliegend sei jedoch davon auszugehen, dass ein Gesellschafterbeschluss vorliege, durch den der Aufsichtsrat zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt worden sei. Außerdem sei der alleingeschäftsführungsbefugte Geschäftsführer Vi... Org... der alleinigen Gesellschafterin der Beklagten, einer An... Immobilien GmbH, stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten. Da der Anstellungsvertrag vom Aufsichtsrat abgeschlossen worden sei, liege jedenfalls durch die aktive Beteiligung von Vi... Org... - von der auszugehen sei - eine Ermächtigung des Aufsichtsrats durch die Gesellschafterversammlung vor. Hilfsweise sei außerdem auch anzunehmen, dass die Gesellschafter den Vertrag genehmigt hätten; spätestens aus der Erklärung der „Kündigung“ - nicht etwa der Lossagung vom Vertrag - und der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ergebe sich, dass die Gesellschafter den Vertrag hätten gelten lassen wollen.
Selbst wenn der Geschäftsführeranstellungsvertrag aber unwirksam sein sollte, bestehe der geltend gemachte Anspruch: Die Beklagte könne sich auf die Unwirksamkeit nicht berufen, das sei treuwidrig. Außerdem könne ggf. auch im fehlerhaften Arbeitsverhältnis das Entgelt für geleistete Dienste verlangt werden; und bei der Abfindungsregelung handele es sich um ein Entgelt in diesem Sinne.
Die Beklagte hat die Klage für unzulässig gehalten. Sie bestreitet außerdem die Wirksamkeit des Anstellungsvertrages, auch bestehe der Anspruch gegebenenfalls nicht nach den Grundsätzen über fehlerhafte Arbeitsverhältnisse. Die Beklagte hat außerdem hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen über 195.524,20 Euro erklärt: Diesen Betrag habe sie auf entsprechende Haftungsbescheide an das Finanzamt geleistet, Steuerschuldner sei jedoch der Kläger. Der Kläger hat die Rechtsmäßigkeit dieser Haftungsbescheide und eine Zahlung der Beklagten hierauf bestritten.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2.
10 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
11 
Sie sei zwar zulässig, weil trotz der unrichtig angegebenen Vertretungsverhältnisse die richtige Partei erreicht worden sei, so dass lediglich die Parteibezeichnung habe berichtigt werden müssen.
12 
Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Anstellungsvertrag sei unwirksam, weil die Beklagte beim Abschluss nicht wirksam vertreten gewesen sei, indem der Vertrag nicht von der Gesellschafterversammlung geschlossen worden sei. Für einen - ausdrücklichen oder konkludent gefassten - Gesellschafterbeschluss, der den Aufsichtsrat zum Abschluss ermächtigt hätte, fehlten objektive Anhaltspunkte. Auch eine Bestätigung des Vertrages durch die Gesellschafterversammlung sei nicht erfolgt, zumal die Alleingesellschafterin offensichtlich von der Wirksamkeit des Anstellungsvertrages ausgegangen sei, ihr daher das Erklärungsbewusstsein gefehlt habe.
13 
Auch aus den Grundsätzen zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis ergebe sich ein Anspruch nicht. Es bestünden keine Gründe, die es als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen ließen, den Vertrag als unwirksam zu behandeln. Und künftige Ansprüche ließen sich nach den Grundsätzen über das fehlerhafte Arbeitsverhältnis nicht herleiten; bei der begehrten Abfindung handle es sich jedoch um einen künftigen Anspruch, nicht um Entgelt für geleistete Dienste.
3.
14 
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation weiterhin Zahlung der Abfindung begehrt.
15 
Dabei meint er insbesondere, das Landgericht habe zu Unrecht die beantragte Parteivernehmung des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten nicht durchgeführt, insbesondere zu seiner, des Klägers, Behauptung, der Aufsichtsrat sei von der Gesellschafterversammlung in Gestalt des Vi... Org... zum Abschluss des Anstellungsvertrages ermächtigt worden.
16 
Bezüglich der Hilfsaufrechnung der Beklagten meint der Kläger jetzt ergänzend, diese sei auch unzulässig, weil die Beklagte mit einer Nettoforderung gegen seine, des Klägers, Bruttoforderung aufrechnen wolle; insoweit fehle es an der Gleichartigkeit.
17 
Der Kläger beantragt:
18 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 450.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu bezahlen.
19 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.808,67 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
20 
Demgegenüber hatte die Beklagte zunächst angekündigt, im Hauptantrag Zurückweisung der Berufung dergestalt beantragen zu wollen, dass die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen wird, im Hilfsantrag Zurückweisung der Berufung.
21 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dann nur den angekündigten Hilfsantrag als Hauptantrag gestellt und beantragt,
22 
Die Berufung des (Berufungs-)Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2016 (Az.: 34 O 3/15 KfH) wird auf Kosten des (Berufungs-)Klägers zurückgewiesen.
23 
Sie hält unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Argumentation die Klage weiterhin wegen zunächst unrichtiger Angabe der Vertretungsverhältnisse für unzulässig.
24 
Hilfsweise verteidigt sie in der Sache das landgerichtliche Urteil als richtig. Auch habe das Landgericht zu Recht den beantragten Beweis nicht erhoben, insbesondere die zentrale Behauptung des Klägers über angebliche Gesellschafterbeschlüsse sei ins Blaue hinein aufgestellt, der fragliche Beweisantritt daher als Ausforschungsbeweis unzulässig. Soweit es auf die Hilfsaufrechnung ankommen sollte, werde sie gegebenenfalls eine Berechnung des in der klägerischen Forderung enthaltenen Netto-Anteils vorlegen.
25 
Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.8.2016 (Bl. 274 d. A.) verwiesen.
II.
26 
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
27 
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage für zulässig gehalten (1.).
28 
Zu Recht hat das Landgericht auch den Anstellungsvertrag des Klägers für unwirksam gehalten (2).
29 
Davon ausgehend, hat das Landgericht auch weiter zutreffend angenommen, dass weder Gesichtspunkte von Treu und Glauben dafür sprechen, den Vertrag als wirksam zu behandeln, noch sich ein Anspruch des Klägers aus den Grundsätzen über das fehlerhafte Anstellungsverhältnis ergibt (3.).
30 
Auf die Hilfsaufrechnung kommt es damit nicht an, auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht damit mangels Hauptanspruchs nicht.
1.
31 
Die Klage ist zulässig.
a)
32 
Denn zwar hat der Kläger mit der Klageschrift zunächst die Vertretungsverhältnisse bei der Beklagten unzutreffend angegeben, weil - darüber sind sich auch die Parteien einig - bei der - wie hier - dem DrittelbG unterfallenden GmbH in einem Prozess des früheren Geschäftsführers gegen die Gesellschaft die Gesellschaft nicht von der Geschäftsführung, sondern vom Aufsichtsrat vertreten wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG i. V. m. § 112 AktG und etwa Lutter/Hommelhoff in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 52 GmbHG, Rn. 77, juris).
33 
Auch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klage unzulässig, wenn in der Klage auf Seiten der Beklagten die Vertretungsverhältnisse unzutreffend angegeben sind und dementsprechend die Klage unrichtig zugestellt wird, da dann die Beklagte nicht ordnungsgemäß vertreten sei (etwa BGH, Urteil vom 16.2.2009 - II ZR 282/07 -, Rn. 6 f., juris [zur Aktiengesellschaft]; ausführlich Gehle, MDR 2011, 957, juris).
b)
34 
Der Fehler ist jedoch geheilt.
aa)
35 
Dabei kann offen bleiben, ob eine Heilung auch auf den von den Parteien diskutierten Wegen in Betracht kommt, oder ob mit der Argumentation des Klägers eine analoge Anwendung der Grundsätze über den Parteiwechsel in Betracht kommt.
bb)
36 
Denn der Fehler kann jedenfalls dadurch geheilt werden, dass die Klage erneut - jetzt mit Angabe der zutreffenden Vertretungsverhältnisse - zugestellt wird (Gehle, MDR 2011, 957, 958, juris [unter 3.]).
37 
Und das ist vorliegend geschehen: Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27.5.2015 (Bl. 60 d. A.) weitere Exemplare der - im Hinblick auf die Vertretungsverhältnisse korrigierten - Klageschrift vorgelegt und deren Zustellung an den Aufsichtsrat beantragt. Auf gerichtliche Verfügung vom 10.6.2015 ist dieser Schriftsatz einschließlich der korrigierten Klage dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12.6.2015 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis Bl. 70 d. A.), wobei der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach Vortrag des Klägers und nach eigener Einlassung der Beklagten (Ss. v. 20.7.2015, Bl. 99 d. A.) umfassend - auch vom Aufsichtsrat - mandatiert, die Zustellung an ihn daher möglich war. Dass die Zustellung erst nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2.6.2015 erfolgt ist und die erneute Zustellung den Zulässigkeitsmangel nur ex nunc heilen kann (vgl. wiederum Gehle, MDR 2011, 957, 958), ist dabei unschädlich, da sich die Beklagte den bisherigen Sachvortrag mit Schriftsatz vom 20.7.2015 (Bl. 101 d. A.) ausdrücklich zu eigen gemacht und später (mehrfach) erneut mündlich verhandelt worden ist, auch Anträge gestellt worden sind und es auf die Einhaltung von Fristen vorliegend nicht ankommt.
2.
38 
Zutreffend hat das Landgericht den streitgegenständlichen Anstellungsvertrag des Klägers für unwirksam gehalten. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang angebotenen Beweis nicht erhoben hat, ist das entgegen der Rüge der Berufung zu Recht unterblieben.
a)
39 
Zunächst nimmt das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt richtig an, dass die (Organ-)Kompetenz für den Abschluss des streitgegenständlichen Anstellungsvertrages nicht beim Aufsichtsrat, sondern bei der Gesellschafterversammlung lag (vgl. wiederum etwa Lutter/Hommelhoff in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 52 GmbHG Rn. 77, juris); darüber sind sich auch die Parteien einig.
b)
40 
Da die Beklagte beim Abschluss des Anstellungsvertrags - gleichfalls unstreitig - vom Aufsichtsrat, dieser vom Aufsichtsratsvorsitzenden, vertreten war, wäre der Anstellungsvertrag damit nur dann wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung den Aufsichtsrat durch - ausdrücklichen oder konkludenten - Beschluss zum Abschluss des Vertrages ermächtigt oder den Vertrag später genehmigt hätte.
41 
Beides ist indes nicht der Fall.
aa)
42 
Für die Annahme einer ausreichenden Ermächtigung genügt, wie das Landgericht richtig ausführt, zunächst nicht, dass der alleingeschäftsführungsbefugte Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Beklagten, Vi... Org..., Mitglied des Aufsichtsrates der Beklagten ist.
43 
Dem Abschluss des streitgegenständlichen Anstellungsvertrages lag zunächst kein - ggf. ausdrücklich zu fassender, wofür nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist - Aufsichtsratsbeschluss zugrunde. Auch sonst ist jedoch keine eigene Handlung des Vi... Org... erwiesen, die sich als - ggf. konkludenter - Gesellschafterbeschluss qualifizieren lassen könnte; die schlichte Tatsache, dass Vi... Org... Mitglied des Aufsichtsrats war, für den der Aufsichtsratsvorsitzende den Anstellungsvertrag geschlossen hat, genügt jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht für die Annahme eines Gesellschafterbeschlusses, wenn und soweit Vi... Org... beim Abschluss des Vertrages nicht nachweislich mitgewirkt hat.
bb)
44 
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 23.6.2015 (Bl. 88 d. A.) zunächst Beweis durch Zeugnis des Vi... Org..., später (Ss. v. 22.7.2015, Bl. 113 d. A.) auch durch Zeugnis des Aufsichtsratsvorsitzenden G... S... dafür angetreten hat, dass die Gesellschafterversammlung einen Beschluss über den Abschluss des Anstellungsvertrages und die Beauftragung des Aufsichtsrates hiermit gefasst habe, hat das Landgericht diesen Beweis zwar ohne Begründung, aber im Ergebnis zu Recht nicht erhoben.
(1)
45 
Soweit die Aufsichtsräte nicht als Zeugen, sondern als gesetzliche Vertreter im Prozess richtigerweise als Partei zu vernehmen wären, hätte das die Erhebung des Beweises allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten schon deshalb nicht hindern können, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 4.8.2015 (Bl. 135 d. A.) klargestellt hatte, dass die beiden Auskunftspersonen als Partei vernommen werden sollten, wenn sie nicht als Zeugen vernommen werden könnten.
46 
Auch dürfte der Ausschlussgrund des § 445 Abs. 2 ZPO - keine Parteivernehmung, wenn das Gericht vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt ist - nicht eingreifen. Denn es ergibt sich aus dem landgerichtlichen Urteil nicht, dass das Landgericht die umgekehrte Überzeugung - dass es keinen Gesellschafterbeschluss gegeben habe - gewonnen hätte; sie ließe sich mit den vorhandenen (sonstigen) Anhaltspunkten auch kaum gewinnen.
(2)
47 
Jedoch ist die fragliche Behauptung des Klägers ins Blaue hinein aufgestellt und die Beweiserhebung wäre als Ausforschungsbeweis unzulässig.
48 
Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen "aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 445 Rn. 3a m. N.).
49 
Und so liegen die Dinge hier:
50 
Einerseits vermag der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die Gesellschafter den von ihm behaupteten Beschluss über den Abschluss des Anstellungsvertrages gefasst haben könnten.
51 
Und andererseits spricht alles dagegen, dass es einen solchen Beschluss gegeben haben könnte: Denn zum einen trägt der Kläger selbst vor, dass der Beklagten die Fehlerhaftigkeit des Anstellungsvertrages (selbst noch) bei Ausspruch der Kündigung des Vertrages unbekannt gewesen sei (Ss. v. 27.1.2016, Bl. 176 d. A.). Das passt jedoch vor allem dazu, dass - wie es richtig auch das Landgericht für naheliegend gehalten hat - allen Beteiligten schlicht unklar war, dass bei der infolge des Absinkens der früher über 2.000 liegenden Beschäftigtenzahl nicht mehr dem Mitbestimmungsgesetz, sondern nunmehr dem DrittelbG unterfallenden beklagten GmbH nicht mehr der Aufsichtsrat, sondern die Gesellschafterversammlung für den Abschluss der Geschäftsführeranstellungsverträge zuständig war. Hielten die Beteiligten jedoch den Aufsichtsrat für zuständig, gab es aus ihrer Sicht überhaupt keinen Anlass für einen Gesellschafterbeschluss. Für diese Annahme spricht im Übrigen auch, dass, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig war (vgl. Prot. d. mdl. Vhdl. v. 15.8.2016, Bl. 279 d. A.), bereits der dem streitgegenständlichen unmittelbar vorausgehende Anstellungsvertrag des Klägers (Anlage K 9) wegen Geltung des DrittelbG von der Gesellschafterversammlung hätte geschlossen werden müssen, jedoch vom Aufsichtsratsvorsitzenden geschlossen worden ist. Darüber hinaus war der Kläger als Geschäftsführer in seiner Funktion als „Chief Financial Officer“ nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten jedenfalls grundsätzlich dafür zuständig, Gesellschafterbeschlüsse wie den behaupteten vorzubereiten; hat er einen solchen Beschluss jedoch nicht vorbereitet - das behauptet der Kläger selbst nicht - spricht nichts dafür, dass es einen solchen Beschluss gleichwohl gegeben haben könnte.
52 
Dass es am 4.12.2013 - dem Tag, an dem auch der streitgegenständliche Anstellungsvertrag unterzeichnet worden ist - eine Telefonkonferenz des Aufsichtsrates gegeben hat, auf dessen Tagesordnung die „Information über die Änderungen in der Geschäftsführung“ stand, ändert daran nichts: Selbst wenn es dabei überhaupt um den klägerischen Vertrag gegangen wäre - wofür wenig spricht, da insoweit gerade keine „Änderung“ anstand, vielmehr der weitere Vorstand Wild ersetzt werden musste - ergibt sich aus einer bloßen Information des Aufsichtsrates nichts für einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, selbst wenn mit Vi... Org... unter den Aufsichtsräten der alleingeschäftsführungsbefugte Vertreter der Alleingesellschafterin der Beklagten anwesend gewesen sein mag; denn wie dargestellt fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass diesem seine entsprechende (Organ-)Kompetenz überhaupt bewusst gewesen sein könnte.
cc)
53 
Zuletzt hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Anstellungsvertrag von der Gesellschafterversammlung auch nicht nachträglich (konkludent) genehmigt worden ist.
(1)
54 
Die Genehmigung schwebend unwirksamer Rechtsgeschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet, und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (z. B. BGH, Urteil vom 22.2.2005 - XI ZR 41/04 -, Rn. 24, juris, m. w. N. zur std. Rspr.).
(2)
55 
Am Nachweis dieser Voraussetzungen fehlt es jedoch vorliegend:
56 
Es steht keinesfalls fest, dass Vi... Org... klar gewesen wäre, dass der vom Aufsichtsratsvorsitzenden geschlossene Anstellungsvertrag unwirksam war; wie soeben insbesondere bb) (2) ausgeführt, spricht ja vielmehr alles dafür, dass er wie alle Beteiligten von der Abschlusskompetenz des Aufsichtsrats ausgegangen ist.
57 
Aus dem Verhalten der Beteiligten, auch des Vi... Org..., mag sich daher ergeben, dass diese den Vertrag für wirksam gehalten haben; mangels erwiesener Kenntnis von der Unwirksamkeit des Vertrages kann diesem Verhalten jedoch keine Erklärungswirkung beigemessen werden.
3.
58 
Ist der Anstellungsvertrag demnach unwirksam, hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass weder Gesichtspunkte von Treu und Glauben dafür sprechen, den Vertrag als wirksam zu behandeln (a)), noch sich ein Anspruch des Klägers aus den Grundsätzen über das fehlerhafte Anstellungsverhältnis ergibt (b)).
a)
59 
Die Beklagte ist nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Unwirksamkeit des Anstellungsvertrages zu berufen.
aa)
60 
Gesetzesvorschriften, die die Beachtung bestimmter Förmlichkeiten zwingend vorschreiben, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus reinen Billigkeitserwägungen unbeachtet gelassen werden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn das Scheitern des Vertrages an dem förmlichen Mangel für die andere Partei zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1988 - II ZR 74/88 -, Rn. 19, juris, m. w. N.)
bb)
61 
Das ist vorliegend nicht der Fall.
(1)
62 
Es ergibt sich zunächst nicht daraus, dass dem Kläger dann der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Das ist vielmehr die gewöhnliche Folge der Unwirksamkeit des den Anspruch begründenden Vertrages und für den Kläger mit keinen besonderen Härten verbunden. Insbesondere trägt er nicht vor, dass er die Abfindung etwa als Übergangsfinanzierung benötige oder dass er im Fall des Nichtbestehens des Anspruchs überhaupt Einschränkungen hinnehmen müsse, erst recht Einschränkungen, die sich als schlechthin untragbares Ergebnis darstellen könnten.
(2)
63 
Es ergibt sich aber auch nicht aus dem von der Berufung wiederholten Gesichtspunkt, bei Erklärung der Kündigung sei diese „unter Wahrung aller vertraglichen Ansprüche“ ausgesprochen worden.
64 
Aus einer solchen - im Übrigen von der Beklagten bestrittenen - Angabe könnte sich ein Verstoß gegen Treu und Glauben nur ergeben, wenn der Beklagten (und dem Kläger) zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits bekannt gewesen wäre, dass der Anstellungsvertrag unwirksam sei. Denn nur unter dieser Voraussetzung hätte die Beklagte mit der späteren Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages ein von ihr erzeugtes Vertrauen in treuwidriger Weise enttäuscht. Ging die Beklagte - und ging der Kläger - dagegen - wie jedenfalls denkbar - von der Wirksamkeit des Vertrages aus, konnte der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen dahin bilden, die Beklagte werde sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages nicht berufen.
b)
65 
Zu Recht hat das Landgericht zuletzt entschieden, dass sich ein Anspruch auch nicht aus den auf den Kläger als Geschäftsführer insoweit entsprechend anwendbaren Grundsätzen über das fehlerhafte Anstellungsverhältnis ergibt.
aa)
66 
Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass die Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis auf den wegen eines Vertretungsmangels nicht wirksamen Geschäftsführeranstellungsvertrag bei der GmbH anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 03. Juli 2000 - II ZR 282/98 -, Rn. 11, juris).
67 
Und gleichfalls zutreffend nimmt das Landgericht an, dass danach zwar der Vertrag für die Dauer der Tätigkeit so zu behandeln ist, als wäre er wirksam zustande gekommen, dem Geschäftsführer insbesondere eine gezahlte Vergütung verbleibt, dass der Vertrag jedoch für die Zukunft jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden kann (vgl. wiederum BGH, Urteil vom 03. Juli 2000 - II ZR 282/98 -, Rn. 11, juris; MüKoAktG/Spindler AktG § 84 Rn. 246, beck-online).
bb)
68 
Davon ausgehend scheidet ein Anspruch des Klägers aber vorliegend aus, weil sich die geltend gemachte Abfindung nicht als Entgelt für in der Vergangenheit geleistete Dienste darstellt.
(1)
69 
Der Kläger selbst hat sich, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 20.7.2015 (Bl. 106 d. A.) unwidersprochen vorgetragen hat, zum Hintergrund der Abfindung dahin eingelassen, dass man sich zunächst auf eine Kündigungsfrist von 18 Monaten geeinigt habe, dass man das dann aber der größeren Flexibilität wegen dadurch umgesetzt habe, dass die Kündigungsfrist auf sechs Monate verkürzt und für die restlichen zwölf Monate die streitgegenständliche Abfindung vereinbart worden sei.
(2)
70 
Handelt es sich demnach bei der Abfindung der Sache nach um Geschäftsführergehalt, das für eine gedachte Kündigungsfrist von weiteren zwölf Monaten zu zahlen war, wird ohne Weiteres deutlich, dass dem Kläger im Fall des fehlerhaften Anstellungsverhältnisses ein Anspruch insoweit nicht zustehen kann: Denn auch bei einer auf 18 Monate vereinbarten Kündigungsfrist hätte sich die Beklagte jederzeit ohne Kündigungsfrist vom Vertrag lossagen können und ein (künftiges) Gehalt gerade nicht zahlen müssen.
III.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2000 - II ZR 282/98

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 41/04 Verkündet am: 22. Februar 2005 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____

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einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat zu bilden; seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, nach den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 3, § 125 Abs. 3 und 4 und nach den §§ 170, 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes;
4.
einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, wenn dort ein Aufsichtsrat besteht;
5.
einer Genossenschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. § 96 Absatz 4 und die §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Satzung kann nur eine durch drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festsetzen. Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1.
die in § 1 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes, die in § 1 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und die in den §§ 1 und 3 Abs. 1 des Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes bezeichneten Unternehmen;
2.
Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend
a)
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
b)
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dienen.
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

(3) Die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie über die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gelten insoweit nicht, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 41/04 Verkündet am:
22. Februar 2005
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
RBerG Art. 1 § 1
Eine GmbH, die rechtsberatend tätig wird, bedarf auch dann einer Erlaubnis nach
dem Rechtsberatungsgesetz, wenn ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen
ist.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 27. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Jedoch trägt die Streithelferin ihre eigenen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger begehren die Feststellung, daß ein zwis chen ihnen und der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) geschlossener Darlehensvertrag unwirksam ist. Die beklagte Sparkasse verlangt
im Wege der Hilfswiderklage die Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta in Höhe von 10.225,84 € nebst Zinsen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 2. März 1994 schlossen die Kläger mit der K. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) einen notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrag zum Erwerb eines Anteils an dem "Immobilienfonds N. (Streithelferin " der Beklagten). Zugleich erteilten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht zum Abschuß aller Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb. Darüber hinaus sollte die Treuhänderin zur Vertretung der Kläger gegenüber Gerichten und Behörden berechtigt sein. Ebenfalls am 2. März 1994 unterzeichneten die Kläger Formulare der Beklagten, die mit "Übermittlung von Daten an die Schufa" und "Bankauskunftsverfahren" überschrieben waren, ferner eine Einzugsermächtigung, eine Selbstauskunft, der entsprechende Gehaltsnachweise beigefügt waren, sowie ein Formular zur Abtretung einer Lebensversicherung. Diese Unterlagen wurden der Beklagten am 24. März 1994 durch die Initiatorin des Fonds übermittelt.
Am 11. April 1994 nahm die Treuhänderin in Vertret ung der Kläger bei der Beklagten das streitgegenständliche, durch eine noch anzusparende Kapitallebensversicherung zu tilgende Festzinsdarlehen in Höhe von 20.000 DM auf. Eine notarielle Ausfertigung der Treuhandvollmacht lag der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages nicht vor. Noch am gleichen Tag übersandte die Beklagte den Klägern eine Kopie des Kreditvertrages sowie eine Widerrufsbelehrung verbunden mit der Auf-
forderung, diese zu unterzeichnen und zurückzusenden. Durch notarielle Urkunde vom 29. April 1994 erklärte die Treuhänderin namens der Kläger den Beitritt zu dem Immobilienfonds und übermittelte der Beklagten eine Abschrift der Beitrittsurkunde. Am 2. Mai 1994 zahlte die Beklagte auf Anweisung der Treuhänderin die Darlehensvaluta auf ein bei ihr geführtes Konto der Treuhänderin aus. Die von den Klägern unterzeichnete Widerrufsbelehrung ging am 7. Juni 1994 bei der Beklagten ein.
Mit der Begründung, Treuhandvertrag, Vollmacht und Darlehensvertrag seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig , begehren die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. Die Beklagte und deren Streithelferin treten dem entgegen. Hilfsweise verlangt die Beklagte die Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revision sverfahren bedeutsam - im wesentlichen ausgeführt, der Geschäftsbesorgungsvertrag verstoße gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und sei nach § 134 BGB nichtig. Die Unwirksamkeit erfasse auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Eine Rechtsscheinhaftung nach § 172 BGB komme nicht in Betracht, weil der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages weder das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Jedoch sei die nicht wirksam erteilte Vollmacht aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten der Beklagten gegenüber als wirksam zu behandeln. Die Kläger hätten durch Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen - "Übermittlung von Daten an die Schufa und Bankauskunftsverfahren" sowie Einzugsermächtigung und Selbstauskunft - gegenüber der Beklagten zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung der Treuhänderin gesetzt. Die Beklagte habe insbesondere deshalb von einer Bevollmächtigung ausgehen dürfen, weil sie in der Vergangenheit eine Vielzahl von gleichgelagerten Geschäften unter Einschaltung von Treuhändern als Vertreter abgewickelt habe.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Beruf ungsgerichts, die der Treuhänderin im Rahmen des umfassenden Geschäftsbesorgungs-
vertrages erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgeric htshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch die Revisionserwiderung grundsätzlich nicht in Zweifel zieht, nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 237, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 72, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352).
Daran ändert - anders als die Revisionserwiderung meint - auch der Umstand nichts, daß ein Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen war. Denn Vertragspartner und Treuhänder der Kläger war - worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat - nicht dieser mit dem Abschluß des streitgegenständlichen Darlehensvertrages im übrigen überhaupt nicht befaßte Rechtsanwalt, sondern die K. Steuerberatungsgesellschaft mbH. Diese verfügte - was erforderlich gewesen wäre (BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987,
3003, 3004 und vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352) - selbst nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung.
Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung steht ein Rechtsuchender , der den Treuhandvertrag mit einer GmbH schließt, durchaus anders als derjenige, dessen Vertragspartner der für die GmbH als Geschäftsführer tätige Rechtsanwalt selbst ist. Bei eventuellen Vertragsverletzungen haftet nämlich im ersten Fall lediglich die juristische Person, während bei einer Direktmandatierung der Anwalt persönlich für Versäumnisse einzustehen hat. Daß die Steuerberatungs GmbH hier einen Rechtsanwalt als Geschäftsführer beschäftigte, entbindet sie deshalb nicht von der Erlaubnispflicht (vgl. Taupitz JZ 1994, 1100, 1106; ders. NJW 1995, 369), sondern eröffnet ihr nur die Möglichkeit, gemäß §§ 3 und 10 der 1. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes mit Aussicht auf Erfolg eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Im Erlaubnisverfahren überprüft die Zulassungsbehörde nicht nur Eignung, Sachkunde und Zuverlässigkeit der von der juristischen Person namentlich zu benennenden ausübungsberechtigten natürlichen Personen, die allein im Namen und für Rechnung der juristischen Person rechtsberatend tätig werden dürfen, sondern prüft - vornehmlich im Interesse des Rechtsuchenden - auch die Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse, der juristischen Person selbst (vgl. Rennen/Caliebe, RBerG 3. Aufl. 1. AVO § 3 Rdn. 10 ff.). Nur nach einer entsprechenden Zuverlässigkeitsüberprüfung darf eine juristische Person - hier die K. Steuerberatungsgesellschaft mbH - rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig werden.

b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrage s erfaßt, was auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht (st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 sowie XI ZR 171/03, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03 jeweils aaO und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5 jeweils m.w.Nachw.).
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gege n die Ausführungen , mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die unwirksame Vollmacht sei gegenüber der Beklagten aus Rechtsscheingesichtspunkten als gültig zu behandeln. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) ausgeführt hat - bei einem kreditfinanzierten Beitritt zu einem Immobilienfonds eine Rechtsscheinvollmacht bei bestimmten Vertriebsmodellen von vornherein ausscheidet (dagegen jedenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 72 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73). Hier lagen nämlich bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rechtsscheinvollmacht nicht vor:

a) Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, ist die Vollmacht der Treuhänderin nicht nach § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als wirksam zu behandeln. Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert , daß der Beklagten spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger
ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 60, 63; zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 74, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 16). Dies war hier nicht der Fall.

b) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die nicht wirksam erteilte Vollmacht der Beklagten gegenüber auch nicht über die §§ 171, 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln.
aa) Eine solche Rechtsscheinvollmacht kommt nur da nn in Betracht , wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 64 ff.; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f., vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 238, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 16). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertrags-
partner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 sowie XI ZR 171/03 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03 jeweils aaO m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539).
bb) So ist es hier aber nicht. Die von den Klägern unterzeichneten Formulare vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu begründen. Wie vom Senat bereits wiederholt entschieden, dient die Erteilung einer Selbstauskunft ebenso wie die Unterzeichnung von Bankauskunfts - und Schufaformularen lediglich der Vorprüfung, ob jemand überhaupt kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Abschluß eines Darlehensvertrages (Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 17 f.; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539). Die Erteilung einer Einzugsermächtigung betrifft nur die technische Abwicklung eines noch zu schließenden Darlehensvertrages und läßt nicht den Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Einschränkung und Bindung an den Willen des Vertretenen zum beliebigen Abschluß von Darlehensverträgen gleich in welcher Höhe, zu welchen Konditionen und mit welchen Sicherheiten ermächtigt (Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR
164/03 sowie XI ZR 171/03 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03 jeweils aaO). Gleiches gilt für die von den Klägern am 2. März 1994 unterzeichnete , vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Abtretung einer erst noch abzuschließenden Lebensversicherung als Sicherheit für ein Darlehen.
Darüber hinaus wiesen sämtliche - der Initiatorin des Fonds überlassenen und von dieser an die Beklagte übermittelten - Formulare keinen Bezug zu der später als Treuhänderin tätig gewordenen K. Steuerberatungsgesellschaft mbH auf. Weder deuteten die Unterlagen daraufhin, daß der beabsichtigte Darlehensvertrag durch einen Vertreter geschlossen werden sollte, noch ließen sie die Person dieses Vertreters erkennen. Deshalb durfte die Beklagte aus den ihr von dritter Seite überlassenen Formularen keine Schlüsse auf eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen ziehen.
Schließlich ist nicht dargetan, daß die Kläger vor Abschluß des Darlehensvertrages am 11. April 1994 von irgendeinem Vertreterhandeln der Treuhänderin auch nur erfahren, geschweige denn ein solches über einen gewissen Zeitraum geduldet hätten. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Treuhänderin geschlossenen Finanzierungsvertrag um das "Erstgeschäft", dem kein tatsächliches Vertreterhandeln vorausgegangen war.
cc) Soweit das Berufungsgericht einen Rechtsschein daraus herleiten will, daß die Beklagte in der Vergangenheit eine Vielzahl von gleichgelagerten Geschäften unter Einschaltung von Treuhändern abgewickelt hat, ist das - wie von der Revision zutreffend gerügt - ein untauglicher
Anknüpfungspunkt. Auch wenn es sich zwischen der Beklagten, der Initiatorin des Fonds und der Treuhänderin um ein eingespieltes Geschäftsmodell gehandelt haben sollte, haben die Kläger darauf jedenfalls keinen Einfluß genommen und damit keinen ihnen zurechenbaren rechtsscheinbegründenden Umstand geschaffen. Im übrigen kann aus einer generellen Geschäftspraxis nicht auf eine wirksame Bevollmächtigung im jeweiligen Einzelfall geschlossen werden.
dd) Ebensowenig haben die Kläger - wie die Revisio nserwiderung meint - den Abschluß des Darlehensvertrages geduldet oder konkludent genehmigt, indem sie die von ihnen unterzeichnete Widerrufsbelehrung am 7. Juni 1994 an die Beklagte übersandt und im folgenden den Darlehensvertrag nicht widerrufen haben.
(1) Eine Rechtsscheinhaftung der Kläger nach den G rundsätzen der Duldungsvollmacht ist nicht begründet. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kommen für einen zurechenbar gesetzten Rechtsschein nur bei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände in Betracht. Der Darlehensvertrag ist am 11. April 1994 unter Mitwirkung der Treuhänderin zwischen den Parteien geschlossen worden. Wann ein mögliches Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nach dem Verbraucherkreditgesetz erloschen und der Vertrag wirksam geworden ist, ist ohne Belang. Am 11. April 1994 lagen - auch aus Sicht der Beklagten - keine Anhaltspunkte für eine Duldungsvollmacht vor.
(2) Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäf te durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in sei-
nem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24, vom 16. September 2003 - XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 944, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 373, 375 und vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; alle Beteiligten gingen - ungeachtet eines möglichen Widerrufsrechts - von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht und somit auch des Darlehensvertrages aus.
3. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist unbegründ et. Dieser steht trotz Unwirksamkeit des Darlehensvertrages kein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Kläger zu.

a) Die Unwirksamkeit der mit dem Geschäftsbesorgun gsvertrag erteilten Vollmacht führt dazu, daß die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an die Kläger, sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Beklagte nur den Zahlungsempfänger auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, 307, 311 f.; Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, zum Abdruck in BGHZ 158, 1 vor-
gesehen, vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1230 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233, vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 19 f. sowie vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 12).

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die von der Treuhänderin erteilte Anweisung auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht als wirksam zu behandeln. Zwar haben die Kläger nach Abschluß des Darlehensvertrages am 11. April 1994 und vor Auszahlung der Darlehensvaluta am 2. Mai 1994 ein Exemplar der Krediturkunde erhalten , aus dem ersichtlich war, daß die Treuhänderin für sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatte. Die Beklagte durfte aber aus dem Schweigen der Kläger auf die Übersendung der Krediturkunde nicht schließen, die Treuhänderin sei nicht nur zum Abschluß eines Darlehensvertrages , sondern darüber hinaus auch zur Verfügung über die Darlehensvaluta, insbesondere zur Einzahlung auf ihr eigenes Konto, berechtigt gewesen. Schließlich ist auch der der Beklagten übermittelten Abschrift der Beitrittsurkunde zu dem Immobilienfonds keine Bevollmächtigung der Treuhänderin zu entnehmen, im Namen der Kläger über die Darlehenssumme zu verfügen.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Ab s. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das landgerichtliche Urteil wieder herstellen.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 282/98 Verkündet am:
3. Juli 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für den Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist grundsätzlich die
Gesellschafterversammlung zuständig.

b) Ein unwirksamer Geschäftsführeranstellungsvertrag ist unter Heranziehung der
Grundsätze zu dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit
als wirksam zu behandeln. Er kann für die Zukunft jederzeit aufgelöst
werden.

c) Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages
aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschränkung
des außerordentlichen Kündigungsrechts im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB
dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 282/98 - OLG Naumburg
LG Halle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. September 1998 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 6. Februar 1998 abgeändert, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Das Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 9. Oktober 1997 bleibt aufrechterhalten. Dem Beklagten werden auch die weitergehenden Kosten des Verfahrens auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 101.186,96 DM. Bei diesem Betrag handelt es sich um die zweite, seit Dezem-
ber 1996 fällige Tilgungsrate eines Darlehens, das die Klägerin dem Beklagten 1994 gewährt hat. Der Beklagte hat mit einem Betrag von 91.200,-- DM die Aufrechnung erklärt, der ihm nach seiner Ansicht aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Geschäftsführervertrag vom 15. Oktober 1992 noch zusteht und den er für den Zeitraum von April 1996 bis November 1997 unter Zugrundelegung eines monatlichen Gehaltes von 4.800,-- DM in dieser Höhe errechnet hat. Hilfsweise hat er mit einer Forderung von 115.200,-- DM aufgerechnet, die er aus der in § 8 Abs. 3 dieses Vertrages für den Fall der Kündigung getroffenen Abfindungsregelung herleitet. Dem Aufrechnungsbegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte, bis zum 27. März 1996 Geschäftsführer der Klägerin, hat den Geschäftsführervertrag mit der damaligen geschäftsführenden Gesellschafterin W. abgeschlossen. Ein Beschluß der Gesellschafterversammlung ist dazu nicht gefaßt worden. Nach § 8 beträgt die Vertragsdauer zehn Jahre. Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Frist gekündigt, hat die Klägerin eine Abfindungssumme von zwei Bruttojahresgehältern zu zahlen. Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 22. März 1996 haben die geschäftsführenden Gesellschafterinnen W. und K. mit Schreiben vom 25. März 1996 die Geschäftsführerstellung des Beklagten widerrufen und sein Dienstverhältnis fristlos gekündigt. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage und eine auf Feststellung der Nichtigkeit von Kündigungsbeschluß und Kündigungserklärung sowie des Fortbestehens des Anstellungsverhältnisses gerichtete Widerklage abgewiesen. Der Senat hat nur die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt, angenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Der Klage auf Zahlung von 101.186,96 DM nebst 6,5 % Zinsen ab 1. Januar 1995 war stattzugeben. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch zu, mit dem er gegen die Klageforderung aufrechnen kann. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Beklagten auf Zahlung eines Geschäftsführergehaltes von monatlich 4.800,-- DM für den Zeitraum von April 1996 bis November 1997 im Ergebnis zu Recht verneint.
a) Der Geschäftsführervertrag vom 15. Oktober 1992 ist unwirksam. Zwischen den Parteien steht unstreitig fest, daß der Vertrag für die Klägerin durch die Geschäftsführerin W. abgeschlossen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates liegt die Zuständigkeit für den Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages bei der Gesellschafterversammlung , nicht jedoch bei dem amtierenden Geschäftsführer (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 25. März 1991 - II ZR 169/90, ZIP 1991, 380, 382; v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643). Die Geschäftsführerin W. konnte den Vertrag mit dem Beklagten für die Klägerin somit nicht aufgrund eigener Organzuständigkeit abschließen. Da die Gesellschafterversammlung der Klägerin auch keinen Beschluß über den Abschluß des Anstellungsvertrages gefaßt hat, konnte Frau W. auch nicht unter Ausführung eines solchen Beschlusses aufgrund Bevollmächtigung durch die Gesellschafterversammlung handeln. Die Klägerin war daher bei dem Vertragsschluß nicht ordnungsgemäß vertreten. Der Beklagte ist der Ansicht, den Gesellschaftern der Klägerin sei aufgrund ihrer Teilnahme an der Versammlung vom 22. März 1996 bekannt gewesen , daß der Beklagte als Geschäftsführer für die Klägerin tätig gewesen sei
und ein Gehalt von 4.800,-- DM monatlich bezogen habe. Sie seien somit von einem wirksamen Dienstvertrag ausgegangen. In der von ihnen ausgesprochenen Kündigung des Vertrages liege daher zugleich dessen Bestätigung, so daß er in diesem Zeitpunkt wirksam geworden sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Geschäftsführervertrag ist zwar der Gesellschafterin W. in allen Einzelheiten bekannt gewesen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch nicht, daß die Tatsache des Vertragsschlusses und der Inhalt des Vertrages auch der Gesellschafterin K. bekannt waren. Die Revisionserwiderung zeigt auch nicht auf, daß das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. Eine in dem Kündigungsbeschluß enthaltene Bestätigung des Geschäftsführervertrages kommt für die Gesellschafterin K. daher schon deswegen nicht in Betracht, weil davon auszugehen ist, daß sie kein entsprechendes rechtsgeschäftliches Bewußtsein gehabt hat. Da die Gesellschafterin W. offensichtlich v on der Wirksamkeit des Vertrages ausging, hat auch ihr das erforderliche Bewußtsein, den Vertrag zu bestätigen, gefehlt. Die Würdigung eines Abstimmungsverhaltens des - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an der Gründung beteiligten - Gesellschafters S. und des Beklagten kommt nicht in Betracht. Denn beide waren ausweislich des Protokolls in der Gesellschafterversammlung weder anwesend noch vertreten.
b) Unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zu dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis ist zwar der Vertrag für die Dauer der Tätigkeit des Beklagten so zu behandeln, als wäre er wirksam zustande gekommen. Er kann aber für die Zukunft jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes
aufgelöst werden (vgl. BGHZ 41, 282, 287 f.; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1988 - II ZR 74/88, ZIP 1989, 294, 295). Das ist durch die Kündigung vom 22./25. März 1996 geschehen. Zwar hat der Senat entschieden, daß der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitgliedes auch für die Zukunft so zu behandeln ist, als wäre er wirksam zustande gekommen, wenn er im Vertrauen auf die Maßgeblichkeit der bei Vertragsschluß vertretenen Rechtsansichten als wirksam angesehen worden, infolge der Ä nderung der rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe durch die Rechtsprechung jedoch als unwirksam behandelt worden ist. Da sich die Beteiligten auf die Gültigkeit der unter diesen Umständen abgeschlossenen Verträge eingestellt hatten, hat es der Senat als unvereinbar mit Treu und Glauben und einer gerechten Interessenabwägung angesehen, sie als unwirksam zu behandeln (BGHZ 65, 190, 194). Derartige Anforderungen erfüllt der vorliegende Fall nicht. Die Voraussetzungen für den wirksamen Abschluß eines Geschäftsführervertrages waren bei Vertragsschluß in der Rechtsprechung geklärt. Danach stand fest, daß der Vertrag nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung abgeschlossen werden konnte. Ein Vertrauen auf die Wirksamkeit des Anstellungsvertrages konnte sich im Hinblick auf die Rechtslage, die für die Zuständigkeit zum Vertragsabschluß auf seiten der Klägerin bestand, bei dem Beklagten nicht bilden. Nach Ansicht der Revisionserwiderung verstößt die Klägerin gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages beruft, obwohl sie ihn mit dem Beklagten drei Jahre und sechs Monate praktiziert hat. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat zwar einen mit einem Vorstandsmitglied abgeschlossenen unwirksamen Anstellungsvertrag auch für die Zukunft - es ging um ein weiteres
Jahr - als wirksam angesehen, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und durchgeführt haben und die Gesellschaft das Vorstandsmitglied in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrages dadurch bestärkt hat, daß sie vereinbarungsgemäß die Vorstandsbezüge erhöht und das zuständige Organ über die Verlängerung der Anstellung einen Beschluß gefaßt hat, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß es frühere mündliche Abmachungen, nicht aber den Vertrag als maßgebend ansieht (BGH, Urt. v. 8. März 1973 - II ZR 134/71, WM 1973, 506, 507). Derartige Voraussetzungen erfüllt der Vortrag des Beklagten aber nicht. Der Beklagte ist allerdings drei Jahre und sechs Monate im Einverständnis der Klägerin als Geschäftsführer für sie tätig gewesen. Die Revisionserwiderung zeigt jedoch keinen Vortrag des Beklagten darüber auf, daß die Gesellschafterversammlung der Klägerin von dem Anstellungsvertrag und seinem Inhalt Kenntnis gehabt hat und er damit auf ihrer Seite den Rechtsbeziehungen zugrunde gelegt worden ist. Das folgt auch nicht aus seiner Behauptung, die Gesellschafterversammlung habe die Erhöhung seines Gehaltes von 3.000,-- DM auf 4.800,-- DM beschlossen. Der Vertrag enthält keine Regelung über eine Erhöhung seiner Bezüge. Darüber hinaus konnte sich ein Vertrauen des Beklagten auf den Fortbestand des Vertrages für die Zukunft auch deswegen nicht bilden, weil er nach § 8 Abs. 1 auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen ist und nach § 4 Nr. 3 g der Satzung Verträge, durch die die Klägerin auf mehr als zwei Jahre gebunden wird, der vorherigen Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlung bedürfen. Diese Regelung mußte dem Beklagten bekannt sein. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Beklagten aufgrund der in § 8 Abs. 3 des Geschäftsführervertrages getroffenen Regelung einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe von zwei Jahresbruttogehältern zur Aufrechnung mit der Klageforderung zuerkannt.
Nach dieser Regelung steht dem Kläger ein derartiger Anspruch zu, wenn die GmbH den Vertrag vor Beendigung seiner zehnjährigen Laufzeit kündigt. Da der Vertrag nicht wirksam abgeschlossen worden ist, eine Bindungswirkung nur für die Zeit entfaltet, in der der Beklagte als Geschäftsführer für die Klägerin tätig war, und er für die Zukunft jederzeit beendet werden kann, kommt die Klausel nicht zum Tragen. Sie ist zudem wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig. Sie gewährt nach ihrem Regelungsinhalt eine Abfindung bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. Damit führt sie eine unzumutbare Erschwerung der Vertragsbeendigung herbei, die als Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzulässig ist (BAG AP § 626 Nr. 1 und 2 unter Kündigungserschwerung; AP § 626 Nr. 27; MüKo/Schwerdtner, 3. Aufl. § 626 Rdn. 70 m.w.N. in Fn. 220). Der Beklagte kann daher keinen Zahlungsanspruch aus dieser Vorschrift herleiten.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.