Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. März 2016 - 4 ARs 91/15

published on 18/03/2016 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. März 2016 - 4 ARs 91/15
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Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt H., wird für die Verteidigung des früheren Angeklagten im vorbereitenden Verfahren und im Verfahren vor dem Landgericht - Staatsschutzkammer - Stuttgart eine Pauschgebühr in Höhe von

7.500,00 EUR

(in Worten: siebentausendfünfhundert Euro)

bewilligt.

Auslagen und Umsatzsteuer werden gesondert erstattet; schon ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sind anzurechnen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

 
1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG sind gegeben. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschvergütung zuzusprechen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die dort bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Dabei bringt der Begriff der Zumutbarkeit den Ausnahmecharakter einer Pauschvergütung zum Ausdruck, die daher nur zu gewähren ist, wenn eine Verweisung des gerichtlich bestellten Verteidigers auf die gesetzlichen Gebühren für ihn zu einem Sonderopfer und damit zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (vgl. BT-Drucks. 15/1971, Seite 201, 202; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2006 - 2 AR 73/05, juris Rn. 4). Die Regelung des § 51 Abs. 1 RVG soll sicherstellen, dass dem Grundrecht des zu öffentlichen Zwecken in Anspruch genommenen Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung keinunzumutbares Opfer abverlangt wird (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 359, 360).
a) Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung, wenn der vom Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem liegt, den er in einer „normalen“ vergleichbaren Sache zu erbringen hat, wobei als Vergleichsmaßstab nur gleichartige Verfahren, hier also ein Verfahren vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts, in Betracht kommen (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, § 51 Rn. 15). Der besondere Umfang bemisst sich dabei nach dem zeitlichen Aufwand der Verteidigertätigkeit, der sich nach Umfang und Komplexität des Verfahrensstoffes, dem Ausmaß der vom Rechtsanwalt wahrgenommenen weiteren Tätigkeiten, wie z. B. Mandantenbesprechungen und der Wahrnehmung sonstiger Gesprächstermine - u. a. zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung -, der Dauer und Anzahl der einzelnen Verhandlungstage, der Terminfolge und der Gesamtdauer der Hauptverhandlung bemisst (vgl. Burhoff aaO, § 51 Rn. 17 ff.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 99 BRAGO wurde dabei bereits davon ausgegangen, dass die Anzahl der Hauptverhandlungstage mit deren durchschnittlicher Dauer in Beziehung gesetzt werden kann (vgl. auch OLG Bamberg, JurBüro 1989, 965, 966).
b) Besonders schwierig ist ein Strafverfahren, wenn es aus besonderen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art über das normale Maß einer vergleichbaren Sache hinaus kompliziert ist (Burhoff, aaO, § 51 Rn. 28).
2. Vorliegend wurde der Verteidiger durch Verfügung des damaligen Vorsitzenden der Staatsschutzkammer vom 1. September 2010 als weiterer Pflichtverteidiger bestellt, nachdem er bereits seit 12. Juli 2010 ein Wahlmandat inne hatte. Kurz darauf ging am 22. Juli 2010 die Anklage bei der Staatsschutzkammer ein. Das Hauptverfahren wurde dort mit Beschluss vom 9. September 2010 eröffnet. Das Verfahren war mit 93 LO Ermittlungsakten und fünf Bänden Gerichtsakten - insgesamt mehr als 50.000 Blatt - besonders umfangreich. Die Einarbeitung war daher für den Verteidiger mit erheblichem Aufwand verbunden und hatte kurzfristig zu erfolgen, nachdem bereits ab 25. Oktober 2010 Hauptverhandlungstermine anberaumt waren. Daneben waren Besprechungen mit dem weiteren Verteidiger des früheren Angeklagten sowie den Verteidigern der beiden Mitangeklagten erforderlich, um eine sachgemäße Verteidigung zu gewährleisten. Daneben handelte es sich um ein komplexes Verfahren mit Auslandsbezug, da im Laufe des Verfahrens Rechtshilfeersuchen nach Ägypten und in die Vereinigten Staaten erforderlich wurden. Das Verfahren war ursprünglich auch auf eine längere Verhandlungsdauer angelegt, was die Zuziehung eines Ergänzungsrichters sowie eines Ergänzungsschöffen durch den Vorsitzenden der Staatsschutzkammer zeigt.
Dem Verteidiger sind die gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 2.621 EUR daher nicht zuzumuten. Keine Berücksichtigung bei deren bisheriger Berechnung fand dabei die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 264 EUR im Zusammenhang mit der anwaltlichen Mitwirkung bei der am 28. Juli 2014 erfolgten Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO, die eine weitere Hauptverhandlung entbehrlich machte. Diese Gebühr kann auch dann entstehen, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die jedoch ausgesetzt wurde (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 1 Ws 856/06, zitiert nach juris). Dagegen war bei der Festsetzung der gesetzlichen Gebühren eine weitere Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4119 VV RVG nach Aussetzung des Verfahrens nicht zu berücksichtigen, da diese Gebühr gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 2 RVG nur einmal geltend gemacht werden kann.
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG jedoch lediglich hinsichtlich des dem Antragstellers im ersten Rechtszug außerhalb der Hauptverhandlungstermine entstandenen besonderen Arbeits- und Zeitaufwands, insbesondere auch seiner Tätigkeiten, mit denen er die Hauptverhandlungstermine z. B. im Hinblick auf die Stellung von Anträgen wie z. B. Besetzungsrügen, Befangenheitsanträge, Anträge auf Aussetzung des Verfahrens, vorbereitet hat, nicht jedoch bezüglich seiner Tätigkeit in der Hauptverhandlung, erfüllt. Der große Aktenumfang sowie die relativ kurze Einarbeitungszeit in das komplexe Verfahren haben den Antragsteller zu Beginn seiner Tätigkeit überdurchschnittlich stark in Anspruch genommen. Dazu wurden im weiteren Verlauf des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft neue Aktenbestandteile mit einem Umfang von ca. 25.000 Seiten nachgereicht, in die sich der Antragsteller ebenfalls einarbeiten musste. Da die Hauptverhandlung nach nur vier jeweils unter fünf Stunden dauernden Hauptverhandlungsterminen durch Beschluss der Staatsschutzkammer vom 2. Dezember 2010 ausgesetzt wurde, hielt sich diese überdurchschnittliche Inanspruchnahme des Antragstellers allerdings in zeitlichen Grenzen und es ist nicht ersichtlich, dass er deshalb gehindert war, andere Mandate anzunehmen und zu betreuen, zumal in der Folgezeit bis zur endgültigen Verfahrenseinstellung im August 2014 keine außergewöhnliche, den üblichen Rahmen anwaltlicher Beratung und Betreuung sprengende Tätigkeit des Antragstellers ersichtlich ist. Dasselbe gilt für die Verteidigertätigkeit in den vier Hauptverhandlungsterminen, die jeweils nur zwischen einer Stunde 33 Minuten und vier Stunden 56 Minuten dauerten. Warum für diese Tätigkeit in der Hauptverhandlung und im Rahmen deren konkreten Vorbereitung nicht einmal die „Wahlverteidigerhöchstgebühr“ ausreichend sein sollte und deshalb eine zusätzliche Vergütung hierfür in Höhe von 6.000 EUR sowie eine weitere Vergütung in Höhe von 2.000 EUR für Tätigkeiten, die nicht über die Termingebühren abgegolten werden, angemessen sein sollte, wird auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in den vier Hauptverhandlungsterminen gestellten Anträge und prozessualen Aktivitäten, nicht ersichtlich.
Die Dauer und der Umfang der Hauptverhandlungstermine konnten für die Bemessung der Pauschvergütung von vornherein nicht in Ansatz gebracht werden. Die Dauer eines Hauptverhandlungstermins kann wegen der Einführung des Längenzuschlags nach Nr. 4116/14, 4116/15, 4117/14 und 4117/15 VV RVG bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH 3 StR 117/12 und 4 StR 73/10); inwieweit hiervon in besonders extremen Fällen eine Ausnahme zu machen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu auch den Beschluss des OLG Stuttgart vom 6. Oktober 2008 - 2 ARs 54/08).
3. Der Senat erachtet unter zusammenfassender Würdigung aller maßgeblicher Umstände eine Pauschvergütung, die sich aus der Erhöhung der gesetzlichen Gebühren in Höhe von 2.621 EUR einschließlich der bislang noch nicht berücksichtigten Gebühr für die Mitwirkung an der Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO um eine 10-fache Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG sowie eine 10-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 4119 VV RVG (1.620 EUR + 3.220 EUR) wobei die Summe von 7.461 EUR auf 7.500 EUR aufgerundet wurde, als angemessen.
10 
Da die Vergütung des Pflichtverteidigers nach dem Willen des Gesetzgebers keinen vollen, sondern nur einen billigen Ausgleich für die entfaltete anwaltliche Tätigkeit darstellt, wird dieser Zweck mit der festgesetzten Pauschvergütung erreicht und stellt unter Berücksichtigung des Gesamtbilds des Verfahrens auch kein verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbares Sonderopfer des Antragstellers dar.
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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer
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published on 10/06/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 73/10 vom 10. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 2010, an der teilgenommen haben: Richter
published on 14/03/2006 00:00

Tenor Der Antrag des dem Angeklagten zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts C. W. in H. auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe   1  Der im Verfahren 6 Ls 27598/04 am 14.12.2004 und in dem
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Annotations

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.