Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt H., wird für die Verteidigung des früheren Angeklagten im vorbereitenden Verfahren und im Verfahren vor dem Landgericht - Staatsschutzkammer - Stuttgart eine Pauschgebühr in Höhe von

7.500,00 EUR

(in Worten: siebentausendfünfhundert Euro)

bewilligt.

Auslagen und Umsatzsteuer werden gesondert erstattet; schon ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sind anzurechnen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

 
1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG sind gegeben. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschvergütung zuzusprechen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die dort bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Dabei bringt der Begriff der Zumutbarkeit den Ausnahmecharakter einer Pauschvergütung zum Ausdruck, die daher nur zu gewähren ist, wenn eine Verweisung des gerichtlich bestellten Verteidigers auf die gesetzlichen Gebühren für ihn zu einem Sonderopfer und damit zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (vgl. BT-Drucks. 15/1971, Seite 201, 202; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2006 - 2 AR 73/05, juris Rn. 4). Die Regelung des § 51 Abs. 1 RVG soll sicherstellen, dass dem Grundrecht des zu öffentlichen Zwecken in Anspruch genommenen Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung keinunzumutbares Opfer abverlangt wird (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 359, 360).
a) Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung, wenn der vom Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem liegt, den er in einer „normalen“ vergleichbaren Sache zu erbringen hat, wobei als Vergleichsmaßstab nur gleichartige Verfahren, hier also ein Verfahren vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts, in Betracht kommen (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, § 51 Rn. 15). Der besondere Umfang bemisst sich dabei nach dem zeitlichen Aufwand der Verteidigertätigkeit, der sich nach Umfang und Komplexität des Verfahrensstoffes, dem Ausmaß der vom Rechtsanwalt wahrgenommenen weiteren Tätigkeiten, wie z. B. Mandantenbesprechungen und der Wahrnehmung sonstiger Gesprächstermine - u. a. zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung -, der Dauer und Anzahl der einzelnen Verhandlungstage, der Terminfolge und der Gesamtdauer der Hauptverhandlung bemisst (vgl. Burhoff aaO, § 51 Rn. 17 ff.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 99 BRAGO wurde dabei bereits davon ausgegangen, dass die Anzahl der Hauptverhandlungstage mit deren durchschnittlicher Dauer in Beziehung gesetzt werden kann (vgl. auch OLG Bamberg, JurBüro 1989, 965, 966).
b) Besonders schwierig ist ein Strafverfahren, wenn es aus besonderen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art über das normale Maß einer vergleichbaren Sache hinaus kompliziert ist (Burhoff, aaO, § 51 Rn. 28).
2. Vorliegend wurde der Verteidiger durch Verfügung des damaligen Vorsitzenden der Staatsschutzkammer vom 1. September 2010 als weiterer Pflichtverteidiger bestellt, nachdem er bereits seit 12. Juli 2010 ein Wahlmandat inne hatte. Kurz darauf ging am 22. Juli 2010 die Anklage bei der Staatsschutzkammer ein. Das Hauptverfahren wurde dort mit Beschluss vom 9. September 2010 eröffnet. Das Verfahren war mit 93 LO Ermittlungsakten und fünf Bänden Gerichtsakten - insgesamt mehr als 50.000 Blatt - besonders umfangreich. Die Einarbeitung war daher für den Verteidiger mit erheblichem Aufwand verbunden und hatte kurzfristig zu erfolgen, nachdem bereits ab 25. Oktober 2010 Hauptverhandlungstermine anberaumt waren. Daneben waren Besprechungen mit dem weiteren Verteidiger des früheren Angeklagten sowie den Verteidigern der beiden Mitangeklagten erforderlich, um eine sachgemäße Verteidigung zu gewährleisten. Daneben handelte es sich um ein komplexes Verfahren mit Auslandsbezug, da im Laufe des Verfahrens Rechtshilfeersuchen nach Ägypten und in die Vereinigten Staaten erforderlich wurden. Das Verfahren war ursprünglich auch auf eine längere Verhandlungsdauer angelegt, was die Zuziehung eines Ergänzungsrichters sowie eines Ergänzungsschöffen durch den Vorsitzenden der Staatsschutzkammer zeigt.
Dem Verteidiger sind die gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 2.621 EUR daher nicht zuzumuten. Keine Berücksichtigung bei deren bisheriger Berechnung fand dabei die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 264 EUR im Zusammenhang mit der anwaltlichen Mitwirkung bei der am 28. Juli 2014 erfolgten Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO, die eine weitere Hauptverhandlung entbehrlich machte. Diese Gebühr kann auch dann entstehen, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die jedoch ausgesetzt wurde (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 1 Ws 856/06, zitiert nach juris). Dagegen war bei der Festsetzung der gesetzlichen Gebühren eine weitere Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4119 VV RVG nach Aussetzung des Verfahrens nicht zu berücksichtigen, da diese Gebühr gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 2 RVG nur einmal geltend gemacht werden kann.
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG jedoch lediglich hinsichtlich des dem Antragstellers im ersten Rechtszug außerhalb der Hauptverhandlungstermine entstandenen besonderen Arbeits- und Zeitaufwands, insbesondere auch seiner Tätigkeiten, mit denen er die Hauptverhandlungstermine z. B. im Hinblick auf die Stellung von Anträgen wie z. B. Besetzungsrügen, Befangenheitsanträge, Anträge auf Aussetzung des Verfahrens, vorbereitet hat, nicht jedoch bezüglich seiner Tätigkeit in der Hauptverhandlung, erfüllt. Der große Aktenumfang sowie die relativ kurze Einarbeitungszeit in das komplexe Verfahren haben den Antragsteller zu Beginn seiner Tätigkeit überdurchschnittlich stark in Anspruch genommen. Dazu wurden im weiteren Verlauf des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft neue Aktenbestandteile mit einem Umfang von ca. 25.000 Seiten nachgereicht, in die sich der Antragsteller ebenfalls einarbeiten musste. Da die Hauptverhandlung nach nur vier jeweils unter fünf Stunden dauernden Hauptverhandlungsterminen durch Beschluss der Staatsschutzkammer vom 2. Dezember 2010 ausgesetzt wurde, hielt sich diese überdurchschnittliche Inanspruchnahme des Antragstellers allerdings in zeitlichen Grenzen und es ist nicht ersichtlich, dass er deshalb gehindert war, andere Mandate anzunehmen und zu betreuen, zumal in der Folgezeit bis zur endgültigen Verfahrenseinstellung im August 2014 keine außergewöhnliche, den üblichen Rahmen anwaltlicher Beratung und Betreuung sprengende Tätigkeit des Antragstellers ersichtlich ist. Dasselbe gilt für die Verteidigertätigkeit in den vier Hauptverhandlungsterminen, die jeweils nur zwischen einer Stunde 33 Minuten und vier Stunden 56 Minuten dauerten. Warum für diese Tätigkeit in der Hauptverhandlung und im Rahmen deren konkreten Vorbereitung nicht einmal die „Wahlverteidigerhöchstgebühr“ ausreichend sein sollte und deshalb eine zusätzliche Vergütung hierfür in Höhe von 6.000 EUR sowie eine weitere Vergütung in Höhe von 2.000 EUR für Tätigkeiten, die nicht über die Termingebühren abgegolten werden, angemessen sein sollte, wird auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in den vier Hauptverhandlungsterminen gestellten Anträge und prozessualen Aktivitäten, nicht ersichtlich.
Die Dauer und der Umfang der Hauptverhandlungstermine konnten für die Bemessung der Pauschvergütung von vornherein nicht in Ansatz gebracht werden. Die Dauer eines Hauptverhandlungstermins kann wegen der Einführung des Längenzuschlags nach Nr. 4116/14, 4116/15, 4117/14 und 4117/15 VV RVG bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH 3 StR 117/12 und 4 StR 73/10); inwieweit hiervon in besonders extremen Fällen eine Ausnahme zu machen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu auch den Beschluss des OLG Stuttgart vom 6. Oktober 2008 - 2 ARs 54/08).
3. Der Senat erachtet unter zusammenfassender Würdigung aller maßgeblicher Umstände eine Pauschvergütung, die sich aus der Erhöhung der gesetzlichen Gebühren in Höhe von 2.621 EUR einschließlich der bislang noch nicht berücksichtigten Gebühr für die Mitwirkung an der Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO um eine 10-fache Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG sowie eine 10-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 4119 VV RVG (1.620 EUR + 3.220 EUR) wobei die Summe von 7.461 EUR auf 7.500 EUR aufgerundet wurde, als angemessen.
10 
Da die Vergütung des Pflichtverteidigers nach dem Willen des Gesetzgebers keinen vollen, sondern nur einen billigen Ausgleich für die entfaltete anwaltliche Tätigkeit darstellt, wird dieser Zweck mit der festgesetzten Pauschvergütung erreicht und stellt unter Berücksichtigung des Gesamtbilds des Verfahrens auch kein verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbares Sonderopfer des Antragstellers dar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. März 2016 - 4 ARs 91/15

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Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr


(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2010 - 4 StR 73/10

bei uns veröffentlicht am 10.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 73/10 vom 10. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 2010, an der teilgenommen haben: Richter

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2006 - 2 AR 73/05

bei uns veröffentlicht am 14.03.2006

Tenor Der Antrag des dem Angeklagten zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts C. W. in H. auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe   1  Der im Verfahren 6 Ls 27598/04 am 14.12.2004 und in dem

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(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

Tenor

Der Antrag des dem Angeklagten zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts C. W. in H. auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

 
Der im Verfahren 6 Ls 27598/04 am 14.12.2004 und in dem später hinzu verbundenen Verfahren 6 Ls 21170/04 am 05.01.2005 zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt, dem gesetzliche Gebühren von insgesamt 1188.- Euro zustehen, begehrt mit seinem Antrag vom 23.05.2005 vor allem im Hinblick auf den Umfang der durchzuarbeitenden Akten die Bewilligung einer ins Ermessen des Senats gestellten Pauschgebühr.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auf Antrag eine Pauschvergütung für das gesamte Verfahren oder von Teilen davon zu gewähren, die über die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis hinausgeht, wenn diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 51 Abs. 4 in Verbindung mit § 48 Abs. 5 RVG kann eine Vergütung auch für Tätigkeiten beantragt werden, die der Rechtsanwalt vor seiner Bestellung erbracht hat.
Die Pauschvergütung soll nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Rechtsanwaltsvergütung insbesondere für den Bereich der Pflichtverteidigung erheblich verbessert hat, Ausnahmecharakter haben (BTDrucks. 15/1971, S.201, 202; Burhoff, RVG, § 51, Rdn. 1, 10). § 51 RVG knüpft daher nicht - wie noch § 99 BRAGO - allein daran an, ob die Strafsache besonders umfangreich oder schwierig ist. Hinzutreten muss vielmehr weiterhin, dass die gesetzlich bestimmten - und im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erheblich angehobenen - Gebühren als unzumutbar erscheinen.
Für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit kann auf die bisher zu § 99 BRAGO ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dies nicht schon dann der Fall, wenn die Angelegenheit überhaupt von einer durchschnittlichen Sache abweicht. Vielmehr muss es sich um ein Verfahren handeln, das nach Umfang oder Schwierigkeit erheblich über dem Durchschnitt der bei einem Gericht gleicher Ordnung anfallenden Sachen liegt und dem Verteidiger einen über das Maß normaler Inanspruchnahme erheblich hinausgehenden Zeit- und Arbeitsaufwand abverlangt hat (vgl. Senat, Justiz 1997, 482 <483>).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein erheblich über dem Durchschnitt liegender Umfang der Sache und ein erheblich überdurchschnittlicher Zeit- und Arbeitsaufwand des Verteidigers vorliegen, sind nunmehr die neu eingeführten Gebührentatbestände zu berücksichtigen. So sind für die - nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher für die Angemessenheit einer Pauschgebühr herangezogene - Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren (Nr. 4103 VV), die Teilnahme am Haftprüfungstermin (Nr. 4102 VV) oder die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen mit mehr als 5 bzw. 8 Stunden Dauer (Nr. 4128 VV) neue Gebührentatbestände geschaffen worden. Diese Tätigkeiten können deshalb nur noch in Ausnahmefällen zur Begründung einer Pauschgebühr herangezogen werden (siehe auch Beschluss des OLG Celle vom 11.02.2005 - 1 ARs 293/04 P, veröffentlicht in juris).
Gemessen an diesen Maßstäben sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht gegeben. Dem Umstand, dass ursprünglich zwei Verfahren gegen den Verurteilten geführt wurden, ist dadurch Rechnung getragen, dass dem Verteidiger zwei Grundgebühren mit Zuschlag gemäß Nr. 4101 RVG und zwei Verfahrensgebühren mit Zuschlag gemäß Nr. 4107 RVG zustehen. Seine Teilnahme am Vernehmungstermin vom 14.12.2004 hat eine Terminsgebühr mit Zuschlag gemäß Nr. 4103 RVG ausgelöst, und die fünf Stunden übersteigende Dauer der Hauptverhandlung ist durch die Zusatzgebühr der Nr. 4110 RVG abgegolten. Ein erheblich überdurchschnittlicher Umfang der Sache, der das Entgelt des Verteidigers als unzumutbar erscheinen ließe, kann bei zusammenfassender Bewertung des Verfahrens nicht festgestellt werden. Auch der Aktenumfang mit ca. 700 Seiten fällt nicht aus dem Rahmen.

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 73/10
vom
10. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 2010,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Bender
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ,
Richter am Amtsgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Juni 2009 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen sowie wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Hehlerei in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt die nicht näher ausgeführte Sachrüge. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.

A.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
Der Mittäter des Angeklagten, der gesondert verfolgte F. , gelangte im Frühjahr 2005 in den Besitz von etwa 2400 Kontobelegen der Landesbank AG (im Folgenden: L. ), die ein inzwischen rechts- kräftig verurteilter ehemaliger Mitarbeiter der Bank entwendet hatte. Die Belege betrafen die Anlage von Vermögenswerten nahezu ausschließlich in Deutschland wohnhafter Kunden der L. , die die daraus erzielten Einkünfte, im Wesentlichen Zinserträge und Anlagegewinne, nicht ordnungsgemäß in Deutschland versteuerten und dies auch in Zukunft nicht zu tun beabsichtigten. Zur gewinnbringenden Verwertung der Kontobelege fasste F. den Plan, dort aufgeführte Kunden der L. anzusprechen und von diesen zur Vermeidung einer Veröffentlichung der auf den Belegen enthaltenen Informationen und einer damit verbundenen strafrechtlichen Verfolgung Geldbeträge in Höhe von jeweils zehn Prozent der Anlagesumme zu fordern.
4
Auf Anweisung des F. , der im Hintergrund bleiben wollte, nahm der Angeklagte im Mai und im Juni 2005 Kontakt zu vier Kunden der L. auf, um den Plan in die Tat umzusetzen. Dabei erhoffte sich der Angeklagte als Belohnung für seine Mitwirkung an den Taten jeweils zehn Prozent der von den angesprochenen Kunden gezahlten Geldbeträge, wobei er mit einem Betrag in Höhe von 400.000 Euro rechnete. Der Zeuge P. erklärte sich nach mehreren Telefonaten bzw. Treffen mit dem Angeklagten am 7. Juni 2005 dazu bereit, einen Betrag in Höhe von 300.000 Euro zu zahlen. P. hatte jedoch zuvor die L. von der Kontaktaufnahme und der Geldforderung in Kenntnis gesetzt. Eine Geldübergabe fand nicht statt, weil der Angeklagte auf Anweisung des F. die Verbindung mit der Begründung abbrach, der Zeuge arbeite mit der L. zusammen. Anfang Juni 2005 nahm der Angeklagte Kontakt zu dem Zeugen K. auf, der jedoch (wahrheitswidrig) erklärte, kein Konto bei der L. zu unterhalten. Der Angeklagte und F. gingen daraufhin davon aus, der Zeuge K. sei nicht erpressbar und die weitere Ausführung ihres Vorhabens sei nicht mehr möglich. Ebenfalls im Juni 2005 wurde der Zeuge R. vom Angeklagten aufgefordert , zur Vermeidung der Weitergabe von Kontobelegen an das Finanzamt einen Geldbetrag in Höhe von zehn Prozent der Anlagesumme zu zahlen. Nachdem F. in der Zwischenzeit – ohne dass der Angeklagte davon zunächst etwas erfuhr – aber auch direkt mit der L. in Kontakt getreten war, ihr die Rückgabe der Kontounterlagen gegen Zahlung eines hohen Geldbetrages angeboten und ferner zugesagt hatte, die Kunden der L. nicht weiter zu behelligen , wurde der Angeklagte angewiesen, auch den Kontakt zum Zeugen R. abzubrechen. Noch einige Tage zuvor hatte der Angeklagte den Zeugen D. , ebenfalls Kunde der L. , angerufen und diesem später in dessen Büro sein Anliegen vorgetragen. Er erzielte jedoch mit seiner Drohung keinen Erfolg; der Zeuge D. kündigte an, die Polizei einzuschalten.
5
Im Weiteren verhandelte F. ohne Mitwirkung des Angeklagten mit den Entscheidungsträgern der L. . Diese waren schließlich bereit, zur Vermeidung der von F. angekündigten Weitergabe der Kontounterlagen an die Finanzbehörden eine Summe von insgesamt 13 Millionen Euro zu zahlen. In der Folgezeit wurden an F. am 31. August 2005 7,5 Millionen Schweizer Franken und am 29. August 2007 weitere vier Millionen Euro, jeweils gegen Rückgabe von Teilen der Kontounterlagen, von der L. übergeben. Die letzte Rate in Höhe von 4 Millionen Euro, die für Ende August 2009 abgesprochen war, zahlte die L. nicht mehr, da F. Ende 2007 festgenommen wurde. F. gab an den Angeklagten aus den von der L. geleisteten Beträgen als Belohnung für seine Mitwirkung im Spätsommer 2005 150.000 Schweizer Franken und Ende August 2007 100.000 Euro weiter.

B.


I.


6
Zur Revision des Angeklagten:
7
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8
1. Die auf die Verletzung von § 338 Nr. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in der Begründung seines Terminsantrags vom 1. März 2010 zutreffend ausgeführt hat.
9
2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der nicht näher ausgeführten Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
10
Es begegnet insbesondere keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken , dass das Landgericht bei den beiden versuchten Erpressungstaten den – nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB gemilderten – Strafrahmen des § 253 Abs. 4 StGB zugrunde gelegt hat. Zwar kann das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 4 StR 387/08, NStZ-RR 2009, 9; vgl. auch Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 92 m.w.N.). Das Landgericht hat jedoch bei der Prüfung der Voraussetzungen des Regelbeispiels eine Gesamtwürdigung auch unter dem Gesichtspunkt vorgenommen , ob Strafzumessungsgesichtspunkte gegeben sind, die die Regelwir- kung entkräften könnten. Danach schließt der Senat aus, dass die Strafkammer hierbei aus dem Blick verloren haben könnte, dass es in den Fällen zum Nachteil der Zeugen K. und D. beim Versuch geblieben war.

II.


11
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
12
1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht.
13
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist weder rechtsmissbräuchlich erhoben noch verstößt dessen Einlegung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gegen das Gebot eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Befugnis der Verfahrensbeteiligten , nach einer vorausgegangenen Verständigung das Rechtsmittel der Revision einzulegen, keinen Einschränkungen (BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195; BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40). Dies gilt nicht nur für die Rechtsmittelbefugnis des Angeklagten, sondern uneingeschränkt auch für diejenige anderer Verfahrensbeteiligter (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., Vor § 213 Rn. 23). Das nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) hat an dieser Rechtslage nichts geändert.
14
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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a) Der Freispruch des Angeklagten in den Fällen II. 1 und 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin erhobenen Bedenken gegen die Annahme eines jeweils freiwilligen Rücktritts vom Versuch der Erpressung greifen im Ergebnis nicht durch. Insoweit nimmt der Senat zur Begründung auf die Ausführungen in seinem am heutigen Tage ergangenen Urteil im Verfahren 4 StR 474/09 gegen den gesondert verfolgten F. u.a. Bezug.
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b) Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft auch dagegen, dass das Landgericht, soweit der Angeklagte wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Hehlerei in zwei Fällen (II. 5 der Urteilsgründe) verurteilt wurde, die Voraussetzungen der gewerbsmäßigen Begehungsweise ni cht erörtert hat. Wie der Ge- neralbundesanwalt in seinem Terminsantrag im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, lassen sich den Feststellungen im angefochtenen Urteil keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Handeln des Angeklagten auf die Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle ausgerichtet war.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Bender

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.