Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2006 - 2 AR 73/05

published on 14/03/2006 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. März 2006 - 2 AR 73/05
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Tenor

Der Antrag des dem Angeklagten zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts C. W. in H. auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

 
Der im Verfahren 6 Ls 27598/04 am 14.12.2004 und in dem später hinzu verbundenen Verfahren 6 Ls 21170/04 am 05.01.2005 zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt, dem gesetzliche Gebühren von insgesamt 1188.- Euro zustehen, begehrt mit seinem Antrag vom 23.05.2005 vor allem im Hinblick auf den Umfang der durchzuarbeitenden Akten die Bewilligung einer ins Ermessen des Senats gestellten Pauschgebühr.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auf Antrag eine Pauschvergütung für das gesamte Verfahren oder von Teilen davon zu gewähren, die über die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis hinausgeht, wenn diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 51 Abs. 4 in Verbindung mit § 48 Abs. 5 RVG kann eine Vergütung auch für Tätigkeiten beantragt werden, die der Rechtsanwalt vor seiner Bestellung erbracht hat.
Die Pauschvergütung soll nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Rechtsanwaltsvergütung insbesondere für den Bereich der Pflichtverteidigung erheblich verbessert hat, Ausnahmecharakter haben (BTDrucks. 15/1971, S.201, 202; Burhoff, RVG, § 51, Rdn. 1, 10). § 51 RVG knüpft daher nicht - wie noch § 99 BRAGO - allein daran an, ob die Strafsache besonders umfangreich oder schwierig ist. Hinzutreten muss vielmehr weiterhin, dass die gesetzlich bestimmten - und im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erheblich angehobenen - Gebühren als unzumutbar erscheinen.
Für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit kann auf die bisher zu § 99 BRAGO ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dies nicht schon dann der Fall, wenn die Angelegenheit überhaupt von einer durchschnittlichen Sache abweicht. Vielmehr muss es sich um ein Verfahren handeln, das nach Umfang oder Schwierigkeit erheblich über dem Durchschnitt der bei einem Gericht gleicher Ordnung anfallenden Sachen liegt und dem Verteidiger einen über das Maß normaler Inanspruchnahme erheblich hinausgehenden Zeit- und Arbeitsaufwand abverlangt hat (vgl. Senat, Justiz 1997, 482 <483>).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein erheblich über dem Durchschnitt liegender Umfang der Sache und ein erheblich überdurchschnittlicher Zeit- und Arbeitsaufwand des Verteidigers vorliegen, sind nunmehr die neu eingeführten Gebührentatbestände zu berücksichtigen. So sind für die - nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher für die Angemessenheit einer Pauschgebühr herangezogene - Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren (Nr. 4103 VV), die Teilnahme am Haftprüfungstermin (Nr. 4102 VV) oder die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen mit mehr als 5 bzw. 8 Stunden Dauer (Nr. 4128 VV) neue Gebührentatbestände geschaffen worden. Diese Tätigkeiten können deshalb nur noch in Ausnahmefällen zur Begründung einer Pauschgebühr herangezogen werden (siehe auch Beschluss des OLG Celle vom 11.02.2005 - 1 ARs 293/04 P, veröffentlicht in juris).
Gemessen an diesen Maßstäben sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht gegeben. Dem Umstand, dass ursprünglich zwei Verfahren gegen den Verurteilten geführt wurden, ist dadurch Rechnung getragen, dass dem Verteidiger zwei Grundgebühren mit Zuschlag gemäß Nr. 4101 RVG und zwei Verfahrensgebühren mit Zuschlag gemäß Nr. 4107 RVG zustehen. Seine Teilnahme am Vernehmungstermin vom 14.12.2004 hat eine Terminsgebühr mit Zuschlag gemäß Nr. 4103 RVG ausgelöst, und die fünf Stunden übersteigende Dauer der Hauptverhandlung ist durch die Zusatzgebühr der Nr. 4110 RVG abgegolten. Ein erheblich überdurchschnittlicher Umfang der Sache, der das Entgelt des Verteidigers als unzumutbar erscheinen ließe, kann bei zusammenfassender Bewertung des Verfahrens nicht festgestellt werden. Auch der Aktenumfang mit ca. 700 Seiten fällt nicht aus dem Rahmen.
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(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts a

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer
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published on 18/03/2016 00:00

Tenor Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt H., wird für die Verteidigung des früheren Angeklagten im vorbereitenden Verfahren und im Verfahren vor dem Landgericht - Staatsschutzkammer - Stuttgart eine Pauschgebühr in Höhe von 7.5
published on 09/12/2014 00:00

Tenor Rechtsanwalt K. V. aus K. wird auf seinen Antrag für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretende Pauschgebühr in Höhe von 3.000,- EUR (i.W.: dreitausend Euro)
published on 23/07/2010 00:00

Tenor Dem Pflichtverteidiger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags für das Verfahren gem. § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschvergütung in Höhe von 30.000,00 € (in Worten: dreißigtausend Euro) bewilligt. Gründe I. 1. 1 Dem Mandanten d
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Annotations

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.