Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Feb. 2015 - 2 Ws 230/14

bei uns veröffentlicht am13.02.2015

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 4. Dezember 2014 wird als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
H. K. wurde mit Urteil des Landgerichts Ulm vom 12. April 1988, rechtskräftig seit dem 20. April 1988, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung sowie Mordes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch einer Widerstandsunfähigen und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die Sicherungsverwahrung wurden angeordnet. Nachdem sich H. K. ab dem 19. August 1987 in Untersuchungshaft und sodann in Organisationshaft befand, wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zunächst vom 13. Juni 1988 bis zum 6. November 1992 im PLK W. und seither im ZfP B. vollzogen. Die Maßregel der Sicherungsverwahrung wurde bislang nicht vollstreckt.
Zuletzt wurde mit Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 4. Dezember 2014 die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §§ 67g Abs. 2, 67e Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich H. K. mit der sofortigen Beschwerde.
Die Entscheidung über seinen Antrag vom 21. August 2014, die Maßregel der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, wurde auf Wunsch des Verurteilten zunächst zurückgestellt.
II.
Hinsichtlich des Lebenslaufs des Untergebrachten, der Anlasstaten, des Vollzugsverlaufs in früheren Jahren und der aktuellen Diagnose des ZfP S. hat das Landgericht Ravensburg im Beschluss vom 4. Dezember 2014 folgende Feststellungen getroffen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt:
Der Lebenslauf des Untergebrachten
H. K. wuchs unter ungünstigen sozialen Bedingungen auf. Er war eines der 5 Kinder der Eheleute K.. Sein Vater war einfacher Arbeiter, die Mutter war Hausfrau. Wirtschaftlich ging es in der Familie derart beengt zu, dass H. K. sich häufiger bei Nachbarn verdingen musste, um Essen für sich und die Familie zu bekommen. Die Kindheit war darüber hinaus geprägt von massiven gewaltsamen Übergriffen des Vaters, denen er sich im Alter von 16 Jahren erstmals durch die Androhung von Schlägen gegenüber dem Vater zu widersetzen vermochte. Bereits in der zweiten Hälfte der 70er Jahre kam es zu einer ersten Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in R.. Danach zogen sich verschiedene Hilfemaßnahmen mit Fremdunterbringung des H. K. in unterschiedlichen Einrichtungen hin, bis er schließlich Mitte der 80er Jahre im K.-Haus in S. war. Von dort aus kam es zu den ersten schwerwiegenden Straftaten mit sexuellem Hintergrund:
Im Jahr 1979 wurde Herr K. wegen Störung der Totenruhe und wiederholten teils versuchten Diebstahls zu vier Wochen Jugendarrest verurteilt. Er war im Sommer 1979 in R. in eine Leichenhalle eingestiegen, (hatte) den Leichnam einer 79-jährigen Frau betrachtet und deren Geschlechtsteil betastet und sodann onaniert. Gegenstand des Urteils waren zudem mehrere Einbrüche.
Im Jahr 1981 wurde Herr K. wegen zwölf teils versuchten Einbruchdiebstählen zu der Jugendstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Verurteilte hatte teilweise Wohnung(en) betreten ohne Rücksicht darauf, ob sich die Bewohner während der Tat in der Wohnung aufhielten.
Im Jahr 1982 wurde der Verurteilte wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils zu der Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt, die er vollständig verbüßt hat. Am 23.01.1982 hatte Herr K. in der Nähe von S. in Diebstahlsabsicht in das Anwesen einer älteren Frau eingebrochen. Beim Anblick der älteren Frau erregte er sich. Beim Gerangel brach er der Frau den Arm und erzwang von ihr sodann den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss.
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(Anm. des Senats: Aufgrund dieser Tat verbüßte der Verurteilte eine Jugendstrafe von 3 Jahren vollständig bis zum 6. Dezember 1985.)
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Am 24.05.1986 wurde H. K. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Herr K. hatte am 24.02.1986 in S. in Diebstahlsabsicht das Haus einer 56-jährigen Frau betreten. Als er von der Frau gestellt wurde, würgte er sie bis zur Bewusstlosigkeit und flüchtete.
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(Anm. des Senats: Die Vollstreckung der Reststrafe wurde nach Verbüßung von zwei Dritteln am 24. Februar 1987 zur Bewährung ausgesetzt)
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Die Anlasstaten:
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H. K. verschaffte sich in der Nacht zum 29.05.1987 in Ulm Zutritt zur Wohnung einer 80-jährigen Frau, um dort Geld zu entwenden. Nachdem er von der Wohnungsinhaberin entdeckt wurde und diese um Hilfe schrie, schlug er mit beiden Fäusten heftig auf ihren Kopf ein und würgte sie anschließend, um sie zum Schweigen zu bringen. Sodann vergewaltigte er sein Opfer bis zum Samenerguss.
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Am 29.07.1987 drang H. K. nachts in die Wohnung einer 68 Jahre alten Frau ein, um wiederum daraus brauchbare Gegenstände für sich zu entwenden. Auch in diesem Fall wurde er von der Wohnungsinhaberin überrascht, so dass es zu einem Handgemenge kam, in dessen Verlauf H. K. der Frau mehrfach mit einem Hammer in Tötungsabsicht auf den Kopf schlug, so dass sie mehrere Schädelbrüche erlitt, an denen sie innerhalb von fünf bis zehn Minuten verstarb. Der Untergebrachte versuchte erfolglos, die noch bewusstlose, von ihm als noch lebend erkannte Frau zu vergewaltigen. Dies gelang ihm mangels Erektion nicht. Nach dieser Tat entwendete Herr K. 120 DM.
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Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. stellte das erkennende Gericht mit Evidenz fest, dass der Untergebrachte in seinem psychischen Gleichgewicht erheblich gestört ist. Er habe Schwierigkeiten, mit der Realität zurecht zu kommen, sei unfähig gewesen, sich sozial und zwischenmenschlich zu verankern. Perversionsbildung sei vorrangig gewesen. Neben ausufernden sadomasochistischen Phantasien seien Voyeurismus, Fetischismus und Nekrophilie als seelische Entgleisungen von Bedeutung. All dies habe Krankheitswert. Perverse Vorstellungen zu Sexualität und Gewalt hätten zugenommen. Bei den Taten sei das Hemmungsvermögen des Untergebrachten bei uneingeschränkter Kritikfähigkeit erheblich verringert gewesen.
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Der Vollzugsverlauf in früheren Jahren:
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Am 13.11.1998 beging der Untergebrachte bei einer Gruppenausführung einen Ladendiebstahl (1 CD, eine Zeitschrift). In diesem Zusammenhang räumte der Untergebrachte ein, bereits im Vorfeld kleinere Diebstähle auf Station begangen zu haben. Er äußerte, er sei erleichtert über die Aufdeckung, ehe es eskaliere.
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Der externe Sachverständige Prof. Dr. P. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10.06.1999 (Heft VIII Bl. 1998 ff) zudem eine Borderline-Persönlichkeitsstörung. Mit Blick auf den trotz engster Kontrolle begangenen Ladendiebstahl führte er aus, solange die Perversionsthematik nicht nachvollziehbarer bearbeitet ist, der Sachverständige auch Delikte mit sexualisierter Gewaltanwendung für möglich hält.
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Am 13.11.1998 beging der Untergebrachte während eines Ausgangs einen Ladendiebstahl (CD und Computerzeitschrift). Damals bestätigte Herr K. die Einstufung dieser Tat durch die Therapeuten als mögliche Anbahnung von Gewalttätigkeiten (Heft VIII Bl. 1977, 1984).
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(Anm. des Senats: Hier handelt es sich offensichtlich um die bereits im vorletzten Absatz geschilderte Tat.)
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Am 22.02.04 erging gegen Herrn K. durch das Amtsgericht B. ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Nötigung mit Sexualbezug. Es wurde eine Geldstrafe festgesetzt (9 Cs 430 Js 1053/04, Strafbefehl Heft IX 2211). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Im Herbst 2003 hielt Herr K. in der Küche des ZfP B. eine Mitpatientin von hinten fest, drückte sie mit dem Oberkörper auf den Küchentisch und führte beischlafähnliche Bewegungen aus. Er drückte sein Glied wiederholt über der Kleidung gegen Gesäß der Frau. Aus dem Bericht des ZfP B. vom 13.05.2004 (Heft IX Bl. 2194 ff.) ergibt sich, dass die betroffene Mitpatientin darüber klagte, vom Untergebrachten seit längerer Zeit genötigt worden zu sein. Damals erklärte der Untergebrachte gegenüber den Therapeuten, er könne nicht einschätzen, ob er sich hätte bremsen können, wenn (nicht) das Personal bzw. die Mitpatienten die Vorfälle nicht offengelegt hätten.
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Jahrelang wurde kein wesentlicher Behandlungsfortschritt erzielt. Im Jahr 2007 mussten Lockerungen zurückgenommen werden, weil Herr K. gegen Ausgangsregeln verstieß, nachdem er es kaum vier Wochen schaffte, sich auch nur an einfache Regeln zu halten. Teilweise wollte er Regelverstöße nicht als solche anerkennen. Die Stellungnahme des ZfP B. vom 11.06.2007 (Heft X B. 2301 ff.) berichtet von einem Zurückgreifen des Untergebrachten auf alte Verhaltensmuster in Druck- und Belastungssituationen. Der Untergebrachte schrieb von Übertretungsgedanken und Einbruchsideen während eines Ausgangs.
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Gegenüber dem weiteren externen Sachverständigen Dr. H. beschrieb sich der Untergebrachte als einen, der „zu schnell hoch gehe“ - „ich bin ein HB-Männchen“ (Gutachten vom 09.01.2009, Heft X nach Bl. 2368). Dr. H. bestätigte die im Erkenntnisverfahren getroffene Diagnose. Es bestehe wegen der Persönlichkeitsstruktur des Untergebrachten eine negative Behandlungsprognose. Aufgrund von Entwicklungsdefiziten und inzwischen auch durch Hospitalisierung bedingtem eingeschränktem Sozialverhalten bestehe eine noch nicht ausreichende Sozialprognose. Das Risiko für Eigentumsdelikte und sexualisierte Übergriffe sei nicht einschätzbar.
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In der Stellungnahme vom 23.05.2012 (Heft XI ‚Bl. 2262) schlug das ZfP B. vor, den Untergebrachten in die Sicherungsverwahrung zu überweisen. Es sah keine Möglichkeit mehr, dem Verurteilten im Maßregelvollzug einen Lebensraum zu schaffen. Das ZfP führte aus, die Aggressionskontrolle des Herrn K. sinke. Er habe eine hohe Aggressionsbereitschaft. Wegen Kleinigkeiten habe er Wutanfälle. Herr K. schlug im Rahmen eines Konfliktes mit dem Kopf so stark gegen das Sicherheitsglas der Flurtüre, dass dieses zersprang. Das ZfP sah angesichts der erhöhten Aggression des Untergebrachten keine Möglichkeit mehr, diesem im Maßregelvollzug einen zufriedenstellenden Lebensraum zu verschaffen. Herr K. sei kaum behandel- und steuerbar. Gegenüber einem Mitpatienten äußerte er - was Herr K. bei der Anhörung vom 05.12.2012 eingeräumt hat - während eines Streites, bevor dieser Mitpatient verlegt werde, solle er aufpassen, dass ihm nicht ein Messer im Rücken steckt. Herr K. fremdaggressives und sachbeschädigendes Verhalten weckte bei anwesenden Mitarbeitern und Mitpatienten Ängste und Gefühle des Bedrohtseins. So beharrte Herr K. darauf, den Film „Tribute von Panem“, in dem sich Kinder gegenseitig umbringen, zumindest in Gemeinschaft anschauen zu dürfen. Er hatte mit Blick auf seine Delinquenz nicht das geringste Verständnis für die Entscheidung der Therapeuten. Bei der mündlichen Anhörung des Untergebrachten und des externen Sachverständigen vom 05.12.2012 räumte der Untergebrachte aber ein, sich in dieser Sache verrannt zu haben.
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Wegen dieser Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft unter dem 04.06.2012 die Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung.
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Der externe Sachverständige Dr. H. führte in seinem weiteren Gutachten vom 30.10.2012 (Heft XI am Ende) aus, dass die deliktspezifischen Verhaltensweisen des Herrn K. fortbestehen. Herr K. verschaffte sich seine Voraussetzungen für Straftaten selbst, ohne dass dies für die Außenwelt erkennbar oder nachvollziehbar sind. Das wenig selbstkritische Verhalten des Untergebrachten sei vor dem Hintergrund der strukturierten Persönlichkeitsdefizite zu sehen, seiner mangelhaften Introspektionsfähigkeit und seines auffallend geringen Abstraktionsvermögens. Zu diesen therapeutisch wenig beeinflussbaren statischen Persönlichkeitsmerkmalen komme eine mit zunehmender Unterbringungsdauer sich langsam steigernde fatalistische Querulanz. Eine zeitlich stabile persönlichkeitsgebundene Bereitschaft zu aktivem kriminellen Handeln oder gar progrediente Haltung zu fremdaggressiv delinquenten Verhalten lasse sich aus den Stellungnahmen der Behandler nicht erkennen. Wutanfälle mit selbstschädigendem Verhalten und Aggressionsverschiebungen lassen sich bei Patienten in stationären Langzeitbehandlungen regelmäßig beobachten. Ein allgemein erhöhtes fremdaggressives Gewaltpotential lasse sich im konkreten Fall daraus nicht ableiten. Der Sachverständige sah die weitere Behandlungsprognose mit dem Ziel Besserung oder gar Heilung mit Blick auf die statischen Persönlichkeitsfaktoren und des erheblichen Sozialisationsdefizits des Untergebrachten auch unter Berücksichtigung des langjährigen künstlichen Lebensraums kritisch. Der Sachverständige schlug vor, dem Untergebrachten unter Änderung der therapeutischen Zielsetzung einen Lebensraum in der Klinik zu verschaffen bei fortwährender unterstützenden Begleitung. Vollzugslockerungen in diesem Rahmen müssen einer sorgfältigen Risikoabwägung überlassen werden. Zwingende Gründe für die Überweisung in die Sicherungsverwahrung bestehen aus Sicht des externen Sachverständigen nicht.
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Bei der mündlichen Anhörung am 05.12.2012 bestätigte Dr. H die bisherige Diagnose. Er führte aus, zuverlässige Aussagen zur Kriminalitätsprognose sind wegen des zeitlichen Abstands zur Tat fragwürdig.
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Im Hinblick darauf nahm die Staatsanwaltschaft die Anträge vom 04.06.2012 zurück.
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Im Fortdauerbeschluss vom 06.12.2012 führte die Kammer aus:
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„Da beide angeordneten Maßregeln die Abwendung der Gefahr weiterer Straftaten durch den Verurteilten bezwecken, ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StGB der Vollzug der Maßregel in einem psychiatrischen Krankenhaus gegenüber der Sicherungsverwahrung vorrangig, zumal - so Dr. H - die beschriebenen Aggressionshandlungen des Untergebrachten auf Station nicht auf seine deliktspezifische Störung zurück zu führen sind. Diese bewegen sich noch im Rahmen normalpsychologischer Auffälligkeiten. Bei Herrn K. besehe eine fatalistische Querulanz, die auf die lange Unterbringungszeit zurückzuführen sei. Anlass für einen Vollzug der Sicherungsverwahrung bestehe nicht. Es sei keine völlige Behandlungsunfähigkeit erkennbar. Herr K müsse - so Dr. H. - sich in den nächsten Jahren im Rahmen einer Klinik sozialisieren.“
33 
Die aktuelle Diagnose des ZfP S. lautet:
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- Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2),
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- multiple Störung der Sexualpräferenz mit sadistischen, voyeuristischen, fetischistischen und nekrophilen Anteilen (ICD-10: F 65.6).
III.
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Das zulässige Rechtsmittel des Untergebrachten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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1. Gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG entscheidet die „Große“ Strafvollstreckungskammer über die Fortdauer der Unterbringung in der Besetzung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden. Dennoch begegnet es in diesem Fall keinen durchgreifenden Bedenken, dass die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung des Untergebrachten auf den Berichterstatter als beauftragten Richter übertragen wurde.
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a) § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO, auf den § 463 Abs. 3 StPO für Maßregeln der Besserung und Sicherung verweist, bestimmt lediglich, dass der Verurteilte vor der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung mündlich zu hören ist. Nach den Gesetzesmotiven (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines EGStGB, BT-Drucks. 7/550, S. 309) soll hierdurch - neben der Gewährung rechtlichen Gehörs - erreicht werden, dass die Strafvollstreckungskammer „den unmittelbaren Kontakt mit dem Verurteilten aufnimmt“.
39 
Zu den Förmlichkeiten der mündlichen Anhörung, insbesondere in welcher Besetzung diese durchzuführen ist, verhalten sich jedoch weder das Gesetz noch die Gesetzesmotive. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 28, 138-143) liegt zwar der Sinn und Zweck von § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht nur darin, dass der Verurteilte die Gelegenheit haben soll, sich vor der Entscheidung mündlich zu äußern, sondern auch darin, dass sich das zuständige Gericht einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen soll. Eine Anhörung durch alle zur Entscheidung berufenen Richter ohne Rücksicht auf die Erfordernisse der Praxis ist jedoch nicht generell geboten. Vielmehr reicht zumindest in besonderen Fällen die Anhörung des Verurteilten durch den beauftragten oder ersuchten Richter aus. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem persönlichen Eindruck des Gerichts nach Lage des Falles nur geringe Bedeutung zukommt. Exemplarisch wird hier der Fall genannt, dass der Verurteilte bereits kurz zuvor in voller Besetzung durch die Strafvollstreckungskammer angehört wurde. Unabhängig davon kann aber eine Anhörung durch den beauftragten Richter auch dann erfolgen, wenn die Entfernung zwischen dem Sitz der Strafvollstreckungskammer und der Anstalt, in der sich der Verurteilte befindet, sehr groß ist, wobei auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung abzustellen ist. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Vollstreckungsverfahren nicht von der Formenstrenge des Erkenntnisverfahrens beherrscht wird und der Unmittelbarkeitsgrundsatz hier nicht gilt. Aus dem Fehlen einer Vorschrift über die Zulässigkeit einer Anhörung durch den beauftragten oder ersuchten Richter kann daher nicht geschlossen werden, dass der gesamte Spruchkörper die Anhörung vornehmen muss. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen bei Beachtung der genannten Kriterien gegen eine Übertragung der Anhörung auf einen beauftragten oder gar einen ersuchten Richter keine Bedenken (BVerfGE 86, 288-369 Rn. 162, BVerfG NJW 2012, 516-518, Rn. 23).
40 
Wann eine Übertragung der mündlichen Anhörung auf den beauftragten Richter im Einzelnen erfolgen darf, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Eine restriktive Auffassung hält die Anhörung durch den gesamten Spruchkörper ausnahmslos immer dann für erforderlich, wenn dieser den Verurteilten in seiner aktuellen Besetzung noch nicht angehört hat (OLG München, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 Ws 703/14, 1 Ws 704/14 -; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 Ws 17/13 -, zitiert nach juris). Andere Oberlandesgerichte legen § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ebenfalls restriktiv aus, lassen eine Übertragung der Anhörung auf den beauftragten Richter jedoch auch dann zu, wenn zuvor eine Anhörung in der aktuellen Besetzung noch nicht erfolgt ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 1 Ws 9/10 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2009 - 3 Ws 868/09 -; OLG Rostock, Beschluss vom 25. August 2004 - I Ws 278/04 -, jeweils zitiert nach juris). Im Gegensatz dazu stellt das OLG Düsseldorf die Bedeutung eines persönlichen Eindrucks vom Verurteilten im Rahmen der mündlichen Anhörung generell in Frage und lässt eine Übertragung auf den beauftragten Richter in der Regel zu (Beschluss vom 15. März 2001 - 2 Ws 66/01 -, zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 15. August 2014 - III-2 Ws 217-218/14 u.a. -, jeweils zitiert nach juris). Das OLG Braunschweig vertritt indes die Ansicht, es müsse im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der für die individuelle Entscheidung bedeutsamen Umstände beurteilt werden, ob eine Anhörung durch den beauftragten oder ersuchten Richter ausreicht, um eine zuverlässige Tatsachengrundlage zu schaffen (Beschluss vom 11. August 2014 - 1 Ws 205/14 -, zitiert nach juris).
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Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Braunschweig an. Das Gesetz schreibt nach allgemeiner Meinung eine generelle Anhörung durch den gesamten Spruchkörper nicht vor, es gibt aber auch keine Grundlage für starre Regeln, wann eine solche Anhörung geboten ist. Maßstab kann nur der vom Bundesverfassungsgericht zu Recht betonte Grundsatz zureichender richterlicher Sachaufklärung sein (zuletzt etwa Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BVR 713/14, zitiert nach juris). Demnach hängt die Zulässigkeit einer Übertragung auf den beauftragten Richter davon ab, ob diese ausreicht, um der Strafvollstreckungskammer eine zuverlässige Tatsachengrundlage für die Entscheidung zu schaffen. Dies ist im konkreten Einzelfall anhand aller für die individuelle Entscheidung bedeutsamen Umstände zu beurteilen und ist regelmäßig umso eher der Fall, je weniger die Entscheidung von dem persönlichen Eindruck - der eingeschränkt auch vom beauftragten Richter an die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers vermittelt werden kann - abhängig ist (OLG Braunschweig aaO). In besonderem Maße ist bei dieser Einzelfallentscheidung zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u. a. NStZ-RR 2013, 72-74 mwN) die Prüfungs- und Begründungsanforderungen mit zunehmender Dauer der Unterbringung steigen. Dies erfordert bei einer Übertragung auf den beauftragten Richter eine detaillierte Dokumentation der mündlichen Anhörung, insbesondere der Einlassung des Verurteilten. Sollten nach Durchführung der Anhörung der beauftragte Richter oder die übrigen zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gelangen, dass - abweichend von der ursprünglichen Einschätzung - eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper geboten ist, kann diese vor einer Entscheidung in der Sache jederzeit in voller Besetzung nachgeholt werden.
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b) Im vorliegenden Fall war die mündliche Anhörung des Verurteilten durch den mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 8. Oktober 2014 beauftragten Berichterstatter ausreichend, um die Fortdauerentscheidung auf einer zuverlässigen Sachverhaltsgrundlage treffen zu können.
43 
Das Beschwerdegericht hat insoweit die angefochtene Entscheidung nicht nur auf Ermessensfehler oder sonstige Rechtsfehler zu überprüfen, sondern eine eigene Sachprüfung vorzunehmen. Dabei hat es selbst zu entscheiden, ob die bisherige Tatsachengrundlage für die Sachentscheidung ausreichend ist und gegebenenfalls weitere Ermittlungen selbst vorzunehmen oder die Sache in Ausnahmefällen an die vorherige Instanz zurückzuverweisen. Hierzu gehört auch die Beurteilung der Frage, ob die Tatsachenbasis wegen einer lediglich durch den beauftragten Richter durchgeführten Anhörung aus Sicht des Beschwerdegerichts unzureichend ist. Ist dies der Fall, muss die erforderliche Sachaufklärung nachgeholt werden, anderenfalls kann die Sache abschließend durch das Beschwerdegericht entschieden werden (vgl. OLG Braunschweig aaO).
44 
Zwar legt hier bereits die Unterbringungsdauer von nunmehr fast 27 Jahren eine besondere Bedeutung der Sache nahe. Für die Fortdauerentscheidung ist die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer maßgeblich, dass von dem Untergebrachten mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin schwere Gewaltdelikte drohen. Für diese Prognose hat der Eindruck, den der Letztgenannte bei der Anhörung gemacht hat, aber nur untergeordnete Bedeutung. Sie stützt sich vielmehr auf die aktuelle Diagnose des ZfP S. vom 1. Oktober 2014, wonach der Untergebrachte unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10: F 60.2 sowie einer multiplen Störung der Sexualpräferenz mit sadistischen, voyeuristischen, fetischistischen und nekrophilen Anteilen nach ICD-10: F 65.6. leidet. Insoweit besteht die Krankheitsdiagnose aus dem Erkenntnisverfahren auch ausweislich eingeholter externer Gutachten, zuletzt des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H. vom 9. Januar 2009 und vom 30. Oktober 2012, über den gesamten Unterbringungszeitraum unverändert fort. Nennenswerte Behandlungserfolge konnten in dieser Zeit nicht erzielt werden, da der Verurteilte aufgrund seiner unflexiblen Persönlichkeit und unverrückbarer Denkweisen nicht in der Lage war, theoretisch erworbene Kenntnisse für Verhaltens- und Einstellungsänderungen umzusetzen. Dies führte letztlich auch dazu, dass die Anforderungen an die Veränderungsbereitschaft des Verurteilten in den letzten vier Jahren deutlich reduziert werden mussten, um ihn nicht zu überfordern und keine weiteren Aggressionsschübe zu provozieren. Soweit der Verurteilte nunmehr - anders, als noch ein Jahr zuvor - bereit ist, an Erprobungen im Rahmen gezielter Projekte teilzunehmen, muss sich erst noch zeigen, ob er zu einer längerfristigen Absprachefähigkeit und Frustrationskontrolle in der Lage ist.
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Die Einlassung des H. K. im Rahmen der mündlichen Anhörung am 19. November 2014 wurde durch den beauftragten Richter ausführlich dokumentiert. Weder hier noch in der Beschwerdebegründung wurden nennenswerte Änderungen im Therapieverlauf oder in der Entwicklung des Verurteilten geltend gemacht. Insbesondere werden vom Verurteilten, abgesehen vom bloßen Zeitablauf, keine konkreten Gründe genannt, weshalb die Kriminalprognose des ZfP S. unzutreffend sein sollte. Stattdessen rügt die Beschwerde das Verfahren bei der Anhörung des Untergebrachten, eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung und eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
46 
Damit ist der Sachverhalt in einer Tiefe aufgeklärt, die auch der großen Bedeutung der Sache gerecht wird. Es erscheint ausgeschlossen, dass sich durch die zusätzliche Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks vom Verurteilten seitens der beiden weiteren an der angefochtenen Entscheidung beteiligten Richter Erkenntnisse hätten ergeben können, die geeignet gewesen wären, die hier nach dem derzeitigen Stand der Behandlung der straftatursächlichen Problematik eindeutige Entscheidung zu beeinflussen.
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2. Auch ist nicht zu beanstanden, dass bei der mündlichen Anhörung kein behandelnder Therapeut zugegen war. Die mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO dient der Gewährung rechtlichen Gehörs sowie der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Verurteilten. Beides erfordert nicht zwingend die Anwesenheit eines Vertreters der Klinik.
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Auch unter dem Gesichtspunkt bestmöglicher Sachaufklärung war diese im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Zwischen der Stellungnahme des ZfP S. vom 1. Oktober 2014 und dem Anhörungstermin am 19. November 2014 lag ein Zeitraum von ca. 1 ½ Monaten. Dieser zeitliche Abstand ist jedenfalls im Hinblick auf die Gesamtunterbringungsdauer und den stagnierenden Behandlungsverlauf nicht zu beanstanden. Insoweit ist bezeichnend, dass auch vom Verurteilten, dessen Pflichtverteidiger während der Anhörung zugegen war, keine Veränderungen geltend gemacht werden, die eine kurzfristige Aktualisierung der Stellungnahme geboten hätten. Solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
49 
3. Die Strafvollstreckungskammer hat die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch in der Sache zu Recht angeordnet.
50 
a. Gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Sie ist nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre.
51 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u. a. BVerfGE 70, 297 - 323) beherrscht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich hieraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit und den zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbaren Ausgleich. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hängt das erforderliche Maß an Gewissheit für künftiges straffreies Verhalten maßgeblich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ab. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten zu bestimmen. Deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. In die erforderliche Gesamtwürdigung sind unter anderem auch frühere rechtswidrige Taten sowie die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung des Verurteilten maßgeblich sind, einzubeziehen. Dazu gehören nicht nur sein Zustand, sondern auch die zu erwartenden Lebensumstände. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Anhalt dafür, wann der Vollzug einer Maßregel als langdauernd und damit in die Nähe der Unverhältnismäßigkeit rückend bezeichnet werden kann, können die Strafrahmen derjenigen Tatbestände geben, die ein Täter verwirklicht hat und an die seine Unterbringung knüpft, aber auch diejenigen der von ihm drohenden Delikte.
52 
b. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Ulm im schriftlichen Urteil vom 12. April 1988 litt der Verurteilte bei Begehung der Anlasstaten unter einer schweren seelischen Abartigkeit, die tatursächlich war und zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit führte. Es wurde eine erhebliche Persönlichkeitsstörung festgestellt, die sich in einer ausgeprägten Kontakt- und Beziehungsstörung, einer brüchigen männlichen Identität, einem negativen Selbstkonzept und einer ausgeprägten Aggressionsproblematik äußerte. Außerdem bestand eine ausgeprägte sado-masochistische Perversionsbildung vor dem Hintergrund einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur, in deren Rahmen sich keine verlässlichen inneren Steuerungs- und Orientierungssysteme zur Verhaltensregulierung entwickeln konnten. So war der Verurteilte in starkem Maße von Augenblicksimpulsen gesteuert. In ausufernden sado-masochistischen Phantasien, die er vermehrt entwickelte, waren Voyeurismus, Fetischismus und Nekrophilie von Bedeutung.
53 
Diese Diagnose besteht - auch ausweislich der zuletzt eingeholten externen Gutachten des Sachverständigen Dr. H. - unverändert fort, nachdem Therapieversuche im Rahmen der Unterbringung weitgehend fehlschlugen. So regte der Sachverständige in seinem letzten Gutachten vom 30. Oktober 2012 auch an, vom ursprünglichen Therapieziel einer Besserung oder gar Heilung abzurücken und dem Untergebrachten unter der therapeutischen Zielsetzung einer fortwährenden unterstützenden Begleitung einen Lebensraum im Maßregelvollzug zu schaffen.
54 
c. Infolge dieses Zustandes des Untergebrachten besteht nach Überzeugung des Senats weiterhin die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug wiederum rechtswidrige, den Anlasstaten vergleichbare Straftaten begehen wird. Die Unterbringung nach § 63 StGB erfolgte aufgrund der eingangs geschilderten schwersten Gewalttaten, die der Verurteilte im Jahr 1987 beging. Dem gingen bereits ab dem Jahr 1979 mit hoher Rückfallgeschwindigkeit einschlägige Straftaten voraus, die sich in ihrer Intensität immer mehr steigerten. So mündeten ab dem Jahr 1982 Einbruchsdelikte in schweren gewalttätigen, teilweise sexuellen Übergriffen gegenüber älteren Frauen, zu denen er in keinerlei Vorbeziehung stand. Nach 15 Jahren im Maßregelvollzugs kam es noch im Jahr 2003 zu einem sexuell motivierten Übergriff des Verurteilten auf eine Mitpatientin im ZfP B., bei dem er diese mit dem Oberkörper auf einen Küchentisch drückte und anschließend beischlafähnliche Bewegungen von hinten ausführte und sein Glied wiederholt über der Bekleidung gegen das Gesäß der Geschädigten drückte. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 18. Februar 2004 (9 Cs 430 Js 1053/04) wurde er deshalb rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt. Im Rahmen einer mündlichen Anhörung am 19. Juli 2004 räumte der Verurteilte insoweit ein, die Mitpatientin auch bei anderen Gelegenheiten mehrfach gegen ihren Willen an den Brüsten berührt zu haben.
55 
Sowohl die dissoziale Persönlichkeitsstörung, als auch die multiple Störung der Sexualpräferenz bestehen ebenso wie weitere persönlichkeitsspezifische Risikofaktoren wie Frustrationsintoleranz und Aggressivität trotz der sehr langen Therapiedauer beim Verurteilten nahezu unverändert fort. Dies lässt weiterhin Lockerungen nur in sehr beschränktem Umfang zu. Von der konkreten Vorbereitung eines - bislang nicht vorhandenen - geeigneten sozialen Empfangsraums außerhalb des Maßregelvollzugs ist der Verurteilte daher weit entfernt. Bezeichnend sind die insoweit gegenüber der Therapieeinrichtung geäußerten Vorstellungen des Verurteilten (Einzelzimmer mit uneingeschränkter Nutzung von PC, Fernsehen und Telefon sowie selbstständigen Einkäufen), die von bloßer Bedürfnisbefriedigung und fehlender Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme geprägt sind. Es kommt hinzu, dass eine Erwerbstätigkeit des Verurteilten auf dem freien Arbeitsmarkt - trotz guter Leistungen in der Arbeitstherapie - aufgrund erheblicher Defizite im Sozialverhalten derzeit unrealistisch ist. Anspruchshaltung, eingeschränkte Fähigkeit zur Bedürfnisregulation und begrenzte finanzielle Mittel stünden dann alsbald in einem Spannungsverhältnis, das außerhalb der straffen Kontrolle und des beschützenden Rahmens des Maßregelvollzugs neben der Gefahr der Begehung reiner Gewalt- und Sexualdelikte auch die Begehung neuer, den Anlasstaten vergleichbarer Vermögensdelikte mit der Gefahr einer gewalttätigen Eskalation beim Ertapptwerden nahe legt. Nach Auffassung des Senats liegt es in Anbetracht dieser Umstände - entsprechend der Stellungnahme des ZfP S. vom 1. Oktober 2014 - fern, dass die Gefahr der Begehung neuer, den schwerwiegenden Anlassdelikten vergleichbarer Straftaten allein aufgrund des bloßen Zeitablaufs von nunmehr 27 Jahren nicht mehr besteht. Vielmehr würde eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug zum jetzigen Zeitpunkt sehr hohe Risiken für die Allgemeinheit in sich bergen, zumal auch weiterhin nicht davon auszugehen ist, dass der Verurteilte Absprachen, Regeln und Informationen, soweit diese seiner Bedürfnisorientierung und -regulation entgegenstehen, einhält.
56 
d. Auch wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits seit dem 13. Juni 1988 ohne Unterbrechung vollzogen wird und damit die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe von 15 Jahren überschreitet, ist deren Fortdauer weiterhin verhältnismäßig.
57 
Angesichts der weiterhin vom Verurteilten ausgehenden Gefahr hat sein Freiheitsinteresse hinter den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zurückzustehen. Der sehr langen Unterbringungsdauer von knapp 27 Jahren stehen schwerste Anlasstaten, nämlich Mord und Vergewaltigung, gegenüber. Den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten gingen mit hoher Rückfallgeschwindigkeit weitere einschlägige Straftaten im Jahr 1982 und 1986 voraus, welche H. K. anlässlich von Einbrüchen ebenfalls gegenüber ihm unbekannten älteren Frauen beging. Abgesehen von dem bloßen Zeitablauf bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es zwischenzeitlich zu einer Verringerung oder gar einem Wegfall der vorstehend beschriebenen Risikofaktoren beim Verurteilten gekommen ist, so dass auch künftig im Falle einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug mit der Begehung - den Anlasstaten vergleichbarer - schwerster Gewalt- und Sexualdelikte zu rechnen ist. Im Hinblick auf den vorstehend geschilderten erfolglosen Therapieverlauf und die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr kann dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit mit etwaigen Bewährungsauflagen oder Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe gemäß §§ 68a, 68b StGB im Rahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht nicht einmal ansatzweise Rechnung getragen werden kann.
IV.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Feb. 2015 - 2 Ws 230/14

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 67d Dauer der Unterbringung


(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich

Strafgesetzbuch - StGB | § 68b Weisungen


(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an

Strafprozeßordnung - StPO | § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung


(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu tr

Strafprozeßordnung - StPO | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

Strafgesetzbuch - StGB | § 72 Verbindung von Maßregeln


(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am we

Strafgesetzbuch - StGB | § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz


(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsst

Strafgesetzbuch - StGB | § 67g Widerruf der Aussetzung


(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person 1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder3. sich der Aufsicht

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 78b


(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt 1. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in d

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Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Okt. 2014 - 1 Ws 703/14

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten vom 20.08.2014 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … vom 13.08.2014 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung,

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Jan. 2010 - 1 Ws 9/10

bei uns veröffentlicht am 15.01.2010

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Stendal vom 3. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung, auch über die Kosten des.

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(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person

1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.

(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren.

(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.

(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt

1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,
2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.

(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten vom 20.08.2014 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … vom 13.08.2014 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wurde durch Urteil des Landgerichts München I vom 19.01.2012 (rechtskräftig seit 18.04.2012) wegen Beleidigung in 3 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, diese in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Beleidigung in 3 tatmehrheitlichen Fällen (sämtlich begangen am 22.06.2011) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt. Daneben wurde ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Beschwerdeführerin war ab 22.06.2011 zunächst einstweilig untergebracht gem. § 126a StPO im Klinikum in T. Ab Rechtskraft der Verurteilung, mithin seit 18.04.2012, wurde dort die verfahrensgegenständliche Maßregel vollzogen. Vom 28.12.2012 bis 17.03.2013 wurde im Wege des Zwischenvollzugs (nach Bewährungswiderruf) die gegen sie durch Urteil des Amtsgerichts … vom 07.12.2010 wegen Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von 4 Monaten bis zur Erreichung des Zweidrittelzeitpunkts vollstreckt. Seit 18.03.2013 wird wieder die verfahrensgegenständliche Maßregel im Klinikum in T. vollzogen.

Im Prüfungsverfahren nach § 67e StGB hatte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 07.10.2013 erstmals die Fortdauer der Maßregel angeordnet und das Fristende zur erneuten Überprüfung auf 18.08.2014 festgesetzt. Die gegen diese Entscheidung von der Verurteilten eingelegte sofortige Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 26.11.2013 als unbegründet.

Für das aktuelle (zweite) Prüfungsverfahren gem. § 67e StGB ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 05.08.2014 der Verurteilten erneut Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger bei und beauftragte Richter am Landgericht … mit der mündlichen Anhörung der Verurteilten. An der mündlichen Anhörung am 13.08.2014 nahmen neben Richter am Landgericht …. die Verurteilte, ihr Pflichtverteidiger sowie als Vertreter der Maßregeleinrichtung Frau Oberärztin Dr. B. und der behandelnde Arzt Dr. A. teil.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 13.08.2014 ordnete die Strafvollstreckungskammer wiederum die Fortdauer der Maßregel an und setzte das Fristende zur erneuten Überprüfung auf 12.08.2015 fest.

Gegen diese ihr am 19.08.2014 zugestellte Entscheidung hat die Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 20.08.2014 (eingegangen bei Gericht am selben Tage) sofortige Beschwerde eingelegt. Eine Begründung des Rechtsmittels wurde zunächst angekündigt; mit Verteidigerschriftsatz vom 22.09.2014, eingegangen beim Senat am 06.10.2014, wurde sodann mitgeteilt, dass eine Begründung des Rechtsmittels nicht erfolgen wird.

II.

Die gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3, 306, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die Einhaltung der Vorschriften über die mündliche Anhörung im Prüfungsverfahren nach § 67e StGB hat der Senat von Amts wegen zu prüfen (OLG Nürnberg StraFo 2008, 440; OLG Rostock, NStZ 2002, 109).

Gemäß § 463 Abs. 3 S. 1 StPO gelten die Vorschriften des § 454 Abs. 1, 3 und 4 StPO auch für nach § 67d Abs. 2 i. V. m. § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen. Somit war die Verurteilte vor der Entscheidung darüber, ob der Zweck der Maßregel noch ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert, mündlich durch die Strafvollstreckungskammer anzuhören. Diese Anhörung der Verurteilten hätte im gegenständlichen Prüfungsverfahren durch die Strafvollstreckungskammer in voller Besetzung durchgeführt werden müssen.

Für die gemäß §§ 67d Abs. 2, 67e Abs. 2 StGB durch das Gericht zu treffende Entscheidung ist gemäß §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 StPO die (große) Strafvollstreckungskammer zuständig, die gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden entscheidet. Der Gesetzgeber hat die Dreierbesetzung für die in § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG genannten Fälle beibehalten, obwohl er in anderen Fällen durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz davon abgesehen hat. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass diesen Entscheidungen besondere Bedeutung zukommt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, zitiert nach juris).

Im Falle der Zuständigkeit eines Kollegialgerichts ist auch die mündliche Anhörung grundsätzlich durch alle zur Entscheidung berufenen Richter durchzuführen, sodass die Anhörung eines gem. § 63 StGB untergebrachten Verurteilten regelmäßig durch die Strafvollstreckungskammer in Dreierbesetzung durchzuführen ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass dem Untergebrachten durch die Anhörung nicht nur rechtliches Gehör gewährt werden soll, sondern sich das zuständige Gericht hierdurch auch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der untergebrachten Person verschaffen soll, was sich am besten dadurch verwirklichen lässt, dass der vollständig besetzte Spruchkörper die Anhörung durchführt .

Ausnahmsweise kann je nach Sach- und Verfahrenslage im Einzelfall auch eine Anhörung durch den beauftragten Richter ausreichend sein, beispielsweise dann, wenn dem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Verurteilten nach Lage der Dinge eine eher untergeordnete Rolle zukommt, wobei es auch auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung ankommt (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO/GVG, 26. Aufl., § 78b GVG Rn. 13 m. w. N.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg StraFo 2008, 440).

Allerdings ist Voraussetzung, dass die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13 mit weiteren Nachweisen).

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts München schließt sich nunmehr dem Oberlandesgericht Nürnberg auch insoweit an. Auch ohne wesentliche Veränderung der Sachlage seit der letzten Entscheidung ist daher die Anhörung in vollständiger Gerichtsbesetzung durchzuführen, wenn der Verurteilte zuvor von dem Spruchkörper in seiner aktuellen Besetzung noch nicht angehört wurde.

Da die (große) Strafvollstreckungskammer in ihrer aktuellen Besetzung die Beschwerdeführerin noch nie in voller Besetzung angehört hat, war die Übertragung der Anhörung auf den beauftragten Richter nicht zulässig und die erfolgte Anhörung daher verfahrensfehlerhaft.

Darüber hinaus enthält weder der beauftragende Beschluss, noch die angefochtene Entscheidung eine Begründung dafür, aus welchen Gründen die Strafvollstreckungskammer die Anhörung der Verurteilten durch ein Mitglied der Kammer für ausreichend hielt.

Nachdem es sich bei der Übertragung der Anhörung auf ein Kammermitglied jedoch um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. die Entscheidung des Senats vom 19.07.2011 - 1 Ws 592, 593/11, NStZ 2011, 716) muss die Strafvollstreckungskammer entweder in dem beauftragenden Beschluss oder in der Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel darstellen, aus welchen Gründen sie eine Anhörung der verurteilten Person in Vollbesetzung für nicht veranlasst erachtet (so auch OLG Nürnberg StraFo 2008, 440; a. A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.08.2014 – 1 Ws 205/14, zitiert nach juris). Nur so ist dem Senat eine Überprüfung, ob die Entscheidung hinsichtlich der Beauftragung eines Kammermitglieds ermessensfehlerfrei ergangen ist, möglich (anders noch OLG München, Beschluss vom 06.03.2013 - 1 Ws 99, 100/13, zitiert nach juris).

Da die verfahrensfehlerhaft erfolgte Anhörung durch das erkennende Gericht durch den Senat als Beschwerdegericht nicht nachgeholt oder ersetzt werden kann war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. auch Löwe-Rosenberg § 78b GVG Rn. 18 m. w. N.; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 309 Rn. 8; OLG München NStZ 2011, 716; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, zitiert nach juris; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318 und OLG Braunschweig StV 2014, 158).

Die Strafvollstreckungskammer wird nach erneuter Anhörung der Verurteilten in vollständiger Besetzung in der Sache neu zu entscheiden haben.

Da die sofortige Beschwerde somit nur einen vorläufigen Erfolg hat, war eine Kostenentscheidung durch den Senat nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner § 473, Rn. 7). Die Strafvollstreckungskammer hat daher in ihrer erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Stendal vom 3. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Halle ordnete mit Urteil vom 20. Juni 2006 (28 KLs 615 Js 207129/05 (15/06)) die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Einweisung lagen als Anlasstaten drei Körperverletzungen zugrunde. Der Betroffene ist seit Dezember 2006 – zunächst vorläufig - ununterbrochen im Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie U.     untergebracht.

2

Mit Schreiben vom 30. April 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft Halle die Maßregelvollzugsanstalt „um Äußerung zum Verlauf der Unterbringung, dem Behandlungsergebnis, insbesondere, ob die Behandlung konkrete Aussicht auf Erfolg hat.“ Ferner wird um eine Stellungnahme zur Frage gebeten, „ob die Maßregel weiter zu vollziehen ist oder ob die Voraussetzungen einer Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 2 StGB gegeben sind.“

3

In einem daraufhin als „Stellungnahme“ bezeichneten, durch den abteilungsleitenden Arzt J. T.    und die Diplom-Psychologin S. M.     unterzeichneten Schreiben vom 05. Juni 2009 wird u.a. Folgendes ausgeführt: „Wir gehen aktuell vom Vorliegen einer gemischten affektiven Störung mit psychotischen Symptomen aus, die gegenwärtig weitgehend remittiert ist. Allerdings kann aus unserer Sicht auch die Einweisungsdiagnose einer schizoaffektiven Erkrankung zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden.“ Unter der Überschrift „Aktuelle legalprognostische Beurteilung wird dargestellt: „Insgesamt lässt sich festhalten, dass bei Herrn Mr.        unter der aktuellen Medikation die affektive Störungssymptomatik zwar teilweise abgeklungen ist, er jedoch im vergangenen Berichtszeitraum nach wie vor häufig angespannt bis gereizt wirkte und zeitweise Impulse auch im beschützenden Umfeld nicht immer angemessen kontrollieren konnte. Daher ist aktuell noch nicht davon auszugehen, dass sich Herr Mr.        unter weniger strukturierten Bedingen als den aktuellen ausreichend steuern kann.“ Das Schreiben endet mit dem folgendem Fazit: „Eine Aussetzung der Maßregel kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht empfohlen werden“.

4

Nach Eingang der Akte bei der zur Entscheidung berufenen 4. Strafkammer – große Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Stendal beauftragte die Kammer ihr Mitglied Richterin am Landgericht W.         mit der Durchführung der Anhörung des Betroffenen und begründete dies damit, eine Anhörung durch die gesamte Kammer scheine nach der vorläufigen Stellungnahme der Vollzugseinrichtung vom 05. Juni 2009 nicht angezeigt, da es nach dem dort geschilderten Stand der Behandlung nicht so erheblich auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen im Anhörungstermin ankomme.

5

Am Anhörungstermin vom 12. Oktober 2009 nahm neben der beauftragten Richterin, dem Betroffenen und seiner Verteidigerin für das Landeskrankenhaus U.     die Dipl.-Psychologin K.        teil.

6

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 (504 StVK 165/09) ordnete die 4. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Stendal die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus an. In dem angefochtenen Beschluss führt die Kammer u.a. aus, die Entscheidung beruhe „im Wesentlichen auf der schriftlichen Stellungnahme der Vollzugeinrichtung vom 05. Juni 2009, die im Termin zur mündlichen Anhörung von der Dipl.-Psychologin K.            ergänzt worden ist, und dem Eindruck von dem Betroffenen.“

7

Gegen diesen, seiner Verteidigerin am 08. Dezember 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom selben Tag, eingegangen beim Landgericht Stendal am 09. Dezember 2009.

II.

8

Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.

1.

9

Die Durchführung der Anhörung am 12. Oktober 2009 durch die beauftragte Richterin war hier rechtsfehlerhaft.

10

Zwar ergibt sich das regelmäßige Erfordernis einer Anhörung durch das Gericht in seiner vollen Besetzung nicht aus dem Wortlaut des § 454 Abs. 1 S. 3 StPO, da das Vollstreckungsverfahren nicht von der Formstrenge des Erkenntnisverfahrens beherrscht wird und deshalb aus dem Fehlen einer Vorschrift über die Zulässigkeit der Anhörung durch den beauftragten Richter nicht geschlossen werden kann, der gesamte Spruchkörper müsse diese vornehmen. Jedoch sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften über das Verfahren bei der bedingten Entlassung dafür, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit haben soll, sich vor der Entscheidung mündlich zu äußern, sondern dass sich das zuständige Gericht, d.h. alle an der Entscheidung mitwirkenden Richter, auch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm verschaffen soll (BGH NJW 1979, 116; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 191, 192; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 110, jeweils unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, BT-Drucksache 7/550 S. 309, dort zu Nr. 114 - § 454 StPO).

11

Hierfür spricht insbesondere, dass gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG die Strafvollstreckungskammern nunmehr nur noch in schwerwiegenden Fällen in einer aus drei Richtern bestehenden Besetzung entscheiden, nämlich dann, wenn es entweder um die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung geht. Dementsprechend genügt die Vermittlung des lediglich durch den beauftragten Richter gewonnenen Eindrucks an die anderen Kammermitglieder nur in besonderen Ausnahmefällen dem Gesetz (Senat, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 1 Ws 166/00), etwa dann, wenn dem persönlichen Eindruck des Gerichts unter Berücksichtigung der nachrangigen Bedeutung der Sache und der nicht erheblichen Schwierigkeit der Entscheidung nur geringe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn erst kurz zuvor eine Anhörung durch alle zu der Entscheidung berufenen Richter stattgefunden hat, oder die örtlichen Verhältnisse eine Anhörung durch die gesamte Kammer erheblich erschweren (OLG Düsseldorf a.a.O.; ähnlich auch BGH NJW 1979, 116, 117; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 110 f.). Für eine erhebliche Erschwerung der Anhörung durch die örtlichen Gegebenheiten ist der Akte nichts zu entnehmen.

12

Aber auch für eine nur untergeordnete Bedeutung des persönlichen Eindrucks des Gerichts vom Betroffenen, wie die Kammer in ihrem Übertragungsbeschluss vom 3. September 2009 ausführt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Denn die Kammer selbst stützt ihre angefochtene Entscheidung ausdrücklich „im Wesentlichen“ auch auf den „Eindruck von dem Betroffenen“, was gegen eine nur untergeordnete Bedeutung für die Entscheidung spricht. Zwar wird in den Entscheidungsgründen nicht ausgeführt, wann und auf welche Weise dieser Eindruck von den an der Entscheidung beteiligten Kammermitgliedern gewonnen worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass sich nur eines der beteiligten Kammermitglieder einen hier geforderten unmittelbaren persönlichen Eindruck durch die Teilnahme an der aktuellen mündlichen Anhörung des Betroffenen verschaffen konnte. Zwar hat ein weiteres Kammermitglied an der mündlichen Anhörung des Betroffenen im Oktober 2008 teilgenommen und dabei einen persönlichen Eindruck gewonnen. Ob und wieweit dieser bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 03. Dezember 2009 fortwirkt und weiterhin Geltung hat, kann indes dahinstehen. Denn eine mündliche Anhörung des Betroffenen durch alle Mitglieder der Strafvollstreckungskammer in ihrer derzeitigen Besetzung hat bislang noch nie stattgefunden.

2.

13

Einen erheblichen Verfahrensmangel stellt auch der Umstand dar, dass im Anhörungstermin am 12. Oktober 2009 weder der abteilungsleitende Arzt J. T.     noch die Diplom-Psychologin S. M.      gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO mündlich angehört wurden, sondern allein die an der schriftlichen Stellungnahme vom 05. Juni 2009 nicht beteiligte Dipl.-Psychologin K.        . Denn § 454 Abs. 2 S. 3 StPO schreibt zwingend die mündliche Anhörung des Sachverständigen vor, welcher das schriftliche Gutachten erstellt hat, soweit nicht alle Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 454 Abs. 2 S. 4 StPO), was vorliegend nicht ersichtlich ist.

a)

14

Dem kann nicht entgegengehalten werden, bei der Stellungnahme des Landeskrankenhauses vom 05. Juni 2009 handele es sich nicht um das Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 454 Abs. 2 StPO. Zwar ist mit dem Begriff der „Stellungnahme“ über die bloße Darstellung von Fakten stets auch die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts verbunden, die grundsätzlich auch durch eine Behörde (etwa die Staatsanwaltschaft, aber auch das Landeskrankenhaus) erfolgen kann, ohne dass dieser Meinungsäußerung stets zugleich die Qualität eines Sachverständigengutachtens zukommt. Letzteres ist jedoch dann anzunehmen, wenn dem Gericht für die Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die eigene Sachkunde fehlt. Dies folgt aus dem Begriff des Sachverständigen als jemandem, welcher dem Gericht auf Grund seiner - dem Gericht fehlenden - Sachkunde auf einem bestimmten Wissensgebiet über Tatsachen oder Erfahrungssätze Auskunft gibt oder einen bestimmten Sachverhalt beurteilt (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., vor § 72 Rz. 1). Entscheidend für die Abgrenzung der „einfachen“ Stellungnahme einer Behörde (hier: des Landeskrankenhauses) von einer „gutachterlichen“ Stellungnahme im Sinne eines Sachverständigengutachtens ist demnach, ob das Gericht den von der Stellungnahme betroffenen Sachverhalt aus eigener Sachkunde heraus beurteilen kann oder nicht.

15

Nach dieser Maßgabe stellt sich die Stellungnahme des Landeskrankenhauses vom 05. Juni 2009 als Sachverständigengutachten dar.

16

Hierfür spricht bereits der Anlass der Stellungnahme in Gestalt der von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. April 2009 gegenüber dem Landeskrankenhaus U.          geäußerten Bitte um Äußerung zum Behandlungsergebnis und zu den konkreten Erfolgsaussichten der weiteren Behandlung sowie der weiteren Bitte um Stellungnahme zur Frage der Fortdauer oder Aussetzung des Maßregelvollzugs, da es sich hierbei um Fragestellungen handelt, die der besonderen Sachkunde auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie bedürfen, welche auch ein mit dieser Problematik seit Jahren befasstes Gericht für die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles regelmäßig nicht besitzt.

17

Dementsprechend wird in der Stellungnahme vom 05. Juni 2009 ausgeführt, dass deren Verfasser aktuell vom Vorliegen einer gemischten affektiven Störung mit psychotischen Symptomen ausgehen, die gegenwärtig weitgehend remittiert ist. Allerdings könne aus ihrer Sicht auch die Einweisungsdiagnose einer schizoaffektiven Erkrankung zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Gleichfalls enthält die Stellungnahme eine aktuelle legalprognostische Beurteilung, die aus medizinischer Sicht auf den psychischen Zustand des Betroffenen, insbesondere mit Bezug auf dessen weiterhin nach Bewertung der Verfasser defizitären Impulskontrolle, abstellt und mit dem Ergebnis schließt, „eine Aussetzung der Maßregel kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht empfohlen werden“. Hierbei handelt es sich insgesamt um Feststellungen und Wertungen auf Grund besonderer Sachkunde auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie.

18

Dass die Stellungnahme vom 05. Juni 2009 nicht auf Grund einer zuvor ausführlich durchgeführten Exploration des Betroffenen erfolgt ist, ist insoweit nicht entscheidend. Denn ob und in welchem Umfang eine Exploration überhaupt erforderlich ist, ist grundsätzlich in das Ermessen des jeweiligen Gutachters gestellt. Auch erscheint dem Senat ohne besondere Umstände jedenfalls dann eine ausführliche Exploration entbehrlich, wenn – wie hier – der Betroffene sich in ständiger Behandlung in einer psychiatrischen Anstalt aufhält und dem ihn dort behandelnden Gutachter daher ausreichend gut bekannt ist, zumal das Gesetz in § 463 Abs. 4 StPO zur Vorbeugung vor Routinebeurteilungen nach jeweils fünf Jahren Unterbringung die Beauftragung eines externen Sachverständigen, welcher dann den (ihm bis dahin unbekannten Betroffenen) eingehend zu untersuchen hat, vorschreibt.

19

Von Art und Umfang der Begutachtung kann jedoch nicht deren rechtliche Einordnung als Gutachten abhängen, für die es allein auf die oben genannten Kriterien ankommt.

b)

20

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass vorliegend nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern die Staatsanwaltschaft das Gutachten eingeholt hat. Zwar ist § 454 Abs. 2 S. 1 StPO seinem Wortlaut nach nur dann einschlägig, wenndas Gericht ein Gutachten einholt, weil es im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Unterbringung (§ 67d Abs. 2, 67e Abs. 2 StGB) erwägt, die Vollstreckung der weiteren Unterbringung auszusetzen (§§ 463 Abs. 3 S. 3, 2. Hs., 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 1 StGB). Hat – wie hier – bereits die Staatsanwaltschaft das schriftliche Gutachten eingeholt, gilt hinsichtlich der Pflicht zur mündlichen Anhörung des beauftragten Sachverständigen jedoch nichts anderes als in dem von § 454 Abs. 2 S. 1 StPO ausdrücklich vorgesehenen Fall (OLG Koblenz StV 1999, 496; StraFo 2007, 302; OLG Hamm NStZ 2005, 55, 56). Denn die Vorschrift des § 454 Abs. 2 S. 3 StPO dient auch dem Anspruch des Betroffenen auf Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, wozu auch gehört, dass der Betroffene im Anhörungstermin die Gelegenheit erhält, Fragen an den ihn begutachtenden Sachverständigen zu stellen (OLG Hamm a.a.O.). Ein sachlicher Grund, die Gewährung dieses Anspruchs auf rechtliches Gehör als Ausfluss des grundgesetzlich geschützten Rechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren davon abhängig zu machen, welche Behörde die Einholung des Gutachtens beauftragt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb eine entsprechende Differenzierung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstieße.

21

Darüber hinaus stützt die Kammer ihre Entscheidung hier maßgeblich („im Wesentlichen“) auf die Stellungnahme vom 05. Juni 2009 und dokumentiert damit den erheblichen Einfluss der betreffenden Gutachter (hier: Herr J. T.         und Frau M.        ) auf die gerichtliche Entscheidung. Vor diesem Hintergrund muss es dem Betroffenen und seiner Verteidigerin erst recht möglich sein, im Anhörungstermin zumindest an einen der Verfasser der gutachterlichen Stellungnahme konkrete Fragen zu richten, etwa bezüglich der Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer vom Betroffenen drohender rechtswidriger Taten und deren Deliktstypus gerade vor dem hier relevanten Hintergrund weiterer externer Sachverständigengutachten mit teilweise abweichender Beurteilung. Dass darüber hinaus auch eine Ergänzung der Stellungnahme in Hinblick auf den weiteren Behandlungsverlauf und die eventuell eingetretene weitere Entwicklung des Betroffenen seit dem Verfassen der Stellungnahme im Termin der mündlichen Anhörung zweckmäßig und geboten erscheint, ändert nichts an der oben dargestellten Notwendigkeit der Teilnahme zumindest eines der die schriftliche Stellungnahme mitverfassenden Sachverständigen.

22

Die Strafvollstreckungskammer wird daher nach obiger Maßgabe das gemäß § 454 StPO vorgeschriebene Verfahren durchzuführen haben. Dem Senat ist es verwehrt, gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen, weil im Rahmen des Verfahrens der Betroffene gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 463 Abs. 3 S. 1 StPO ebenfalls mündlich zu hören ist, die Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde jedoch ohne mündliche Verhandlung ergeht (§ 309 Abs. 1 StPO). Daher war die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückverweisen.


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.

(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.

(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.

(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.

(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.

(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.

(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht

1.
dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt,
2.
das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder
3.
dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.