Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Aug. 2010 - 2 Ws 107/10

bei uns veröffentlicht am10.08.2010

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Der Verurteilte wendet sich gegen die ihm vom Landgericht versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem er eine Beschwerdefrist versäumt hat.
Der zur Tatzeit 20-jährige Beschwerdeführer wurde durch rechtskräftiges Berufungsurteil des Landgerichts - Jugendkammer - Stuttgart vom 4. August 2009 wegen Nötigung unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Über deren Strafaussetzung zur Bewährung sollte gemäß § 57 Abs. 1 JGG später entschieden werden. Durch Beschluss vom 30. April 2010 versagte das Amtsgericht die Strafaussetzung zur Bewährung und ordnete die Strafvollstreckung an. Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Landgericht die verspätet eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten als unzulässig und den Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist als unbegründet.
Das zulässige Rechtsmittel gegen die versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt in der Sache ohne Erfolg.
II.
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Nichtaussetzungsbeschluss des Amtsgerichts B., der ihm am 12. Mai 2010 zugestellt wurde, ging beim Amtsgericht als Fax-Schreiben des Verteidigers erst am 2. Juni 2010 ein und damit nach dem Ablauf der Beschwerdefrist von einer Woche (§§ 59 Abs. 1 Satz 1 JGG i. V. m. 311 Abs. 2 StPO) am 19. Mai 2010. Sie wurde kurz nach der Zustellung der Ladung zum Strafantritt an den Beschwerdeführer eingelegt.
2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines zulässigen Wiedereinsetzungsantrags vor, dem Nichtaussetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 30. April 2010 sei keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen.
Nach §§ 44 Satz 2 StPO i. V. m. 2 Abs. 2 JGG ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die erforderliche Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Hier war bei der Zustellung des Nichtaussetzungsbeschlusses gemäß § 35 a Satz 1 StPO i. V. m. 2 Abs. 2 JGG eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen, da der Beschluss nur befristet anfechtbar war.
Der Beschwerdeführer hat aber nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Zwar beruft sich der Beschwerdeführer zutreffend darauf, dass die Rechtsmittelbelehrung in der vom Postzusteller ausgestellten Zustellungsurkunde nicht als Gegenstand der Zustellung aufgeführt ist. Dies könnte ein Anhaltspunkt dafür sein, dass dem Beschluss, der selbst keine Rechtsmittelbelehrung enthält, auch kein Merkblatt mit einer Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, da in solchen Fällen entsprechend Nr. 142 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz RiStBV die Rechtsmittelbelehrung regelmäßig auf der Zustellungsurkunde vermerkt wird. Dieser Anhaltspunkt wird hier aber dadurch entkräftet, dass die zuständige Urkundsbeamtin des Amtsgerichts B. die Beifügung der Rechtsmittelbelehrung auf der Begleitverfügung zum Beschluss vermerkt hat. Sie hat weiter in ihrer dienstlichen Äußerung vom 14. Juli 2010, die der Senat zum Ausschluss eines Missverständnisses eingeholt hat, dargelegt, sie sei sich sicher, der für den Beschwerdeführer bestimmten Beschlussausfertigung die Rechtsmittelbelehrung beigefügt zu haben. Anlass, dies zu bezweifeln, hat der Senat nicht.
In Rechtsprechung und Literatur (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 233 f.; zustimmend Julius u.a. - Gercke, StPO, 4. Aufl., § 35 a Rdnr. 7; zurückhaltender Löwe/Rosenberg - Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 35 a, Rdnr. 18) wird freilich die Auffassung vertreten, dass ausschließlich der Eintrag der Rechtsmittelbelehrung in der Zustellungsurkunde als Gegenstand der Zustellung Beweis dafür erbringt, ob sie erfolgt ist oder nicht.
Dem folgt der Senat nicht. Mangels einer Rechtsgrundlage für eine solche Beweisregel ist vielmehr im Freibeweisverfahren unter Nutzung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel zu bewerten, ob das Unterbleiben der erforderliche Rechtsmittelbelehrung glaubhaft gemacht ist.
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Zwar lässt sich den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren in Nr. 142 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz für die Zustellung von Abwesenheitsurteilen die Empfehlung entnehmen, dass die Beifügung der Rechtsmittelbelehrung in der Zustellungsurkunde vermerkt werden soll. Als Rechtsgrundlage für eine die Beweisführung beschränkende Beweisregel taugt die Verwaltungsanordnung ohne Gesetzeskraft (Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, Vorbemerkung zur RiStBV) aber nicht. Dies will die Empfehlung ihrem Wortlaut nach, wonach der Vermerk in der Zustellungsurkunde über die Beifügung eines Merkblatts genügt , auch gar nicht sein.
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Die Beweisregel in § 274 StPO, wonach mündlich erteilte Rechtsmittelbelehrungen in der Hauptverhandlung ausschließlich durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden können, gilt für Rechtsmittelbelehrungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht.
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Auch aus der Eigenschaft der Zustellungsurkunde als einer öffentlichen Urkunde (§§ 418 Abs. 1 i. V. m. 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 37 Abs. 1 StPO) folgt nicht ihre negative Beweiskraft in dem Sinn, dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt ist, wenn sie in der Zustellungsurkunde nicht eingetragen ist. An der vollen Beweiskraft der Zustellungsurkunde nimmt nur das in Formularform (§ 176 Abs. 1 ZPO) erteilte Zeugnis des Postzustellers teil, dass er „das mit umseitiger Anschrift und Aktenzeichen versehene Schriftstück (verschlossener Umschlag)“ auf bestimmte Weise übergeben oder zu übergeben versucht hat. Über den Inhalt des Umschlags, der ihm gemäß § 176 Abs. 1 ZPO in verschlossenem Zustand zu übergeben ist, kann der Zusteller dagegen kein Zeugnis ablegen (zutreffend Münchner Kommentar - Häublein, ZPO, 3. Auflage, § 182, Rdnr. 4). Es ist im Formular über die Beurkundung der Zustellung auch nicht enthalten. Im Übrigen ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen zulässig.
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Weiter spricht die Vorschrift des § 189 ZPO gegen eine Einschränkung des Freibeweisverfahrens im vorliegenden Zusammenhang. Danach gilt ein Schriftstück im Falle von Zustellungsmängeln in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen ist. Diese Feststellung wird im Freibeweisverfahren unter Nutzung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel getroffen (Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 189, Rn. 14). Nach § 35a StPO ist die Rechtsmittelbelehrung bei der Bekanntmachung einer Entscheidung zu erteilen, weshalb die Vorschrift als zwingende Zustellungsvorschrift von der Heilungsvorschrift in § 189 ZPO erfasst wird. § 189 ZPO gilt gemäß § 37 Abs. 1 StPO im Strafverfahren entsprechend (Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 37, Rdnr. 28).
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Nachdem der Senat auf andere Weise als durch einen Eintrag auf der Zustellungsurkunde festzustellen vermag, dass der Nichtaussetzungsbeschluss des Amtsgerichts B. dem Beschwerdeführer mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste

Strafprozeßordnung - StPO | § 274 Beweiskraft des Protokolls


Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Strafprozeßordnung - StPO | § 37 Zustellungsverfahren


(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag


(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. (2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftr

Strafprozeßordnung - StPO | § 35a Rechtsmittelbelehrung


Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 59 Anfechtung


(1) Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein oder nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Anordnung eines Jugendarrests nach § 16a angefochten wird, sofort

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 57 Entscheidung über die Aussetzung


(1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß angeordnet. Ist die Entscheidung über die Aussetzung nicht im Urteil vorbehalten worden, so ist für d

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(1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß angeordnet. Ist die Entscheidung über die Aussetzung nicht im Urteil vorbehalten worden, so ist für den nachträglichen Beschluss das Gericht zuständig, das in der Sache im ersten Rechtszug erkannt hat; die Staatsanwaltschaft und der Jugendliche sind zu hören.

(2) Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung nicht einem nachträglichen Beschluss vorbehalten oder die Aussetzung im Urteil oder in einem nachträglichen Beschluss abgelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur zulässig, wenn seit Erlaß des Urteils oder des Beschlusses Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.

(3) Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23) in Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, so ist der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.

(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein oder nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Anordnung eines Jugendarrests nach § 16a angefochten wird, sofortige Beschwerde zulässig. Das gleiche gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.

(2) Gegen eine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit (§ 22), die Dauer der Unterstellungszeit (§ 24), die erneute Anordnung der Unterstellung in der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 2) und über Weisungen oder Auflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewährungs- oder die Unterstellungszeit nachträglich verlängert, die Unterstellung erneut angeordnet worden oder daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (§ 26 Abs. 1) ist sofortige Beschwerde zulässig.

(4) Der Beschluß über den Straferlaß (§ 26a) ist nicht anfechtbar.

(5) Wird gegen ein Urteil eine zulässige Revision und gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in dem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung bezieht, Beschwerde eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

(2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.